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D-3292/2016

D-3292/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 auf legalem Weg und gelangte über die Türkei auf dem Landweg am 17. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 19. April 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe sich in eine Frau verliebt, deren Familie einer Heirat nicht zugestimmt und sie mit einem anderen Mann verheiratet habe. Dennoch hätten sie ihre Beziehung weitergeführt und sich ungefähr einmal pro Monat heimlich bei ihr zu Hause getroffen. Eines Tages Anfang Oktober 2015 sei sie alleine zu Hause gewesen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Der Ehemann habe sie entdeckt und habe ihn umbringen wollen. Er habe aber aus dem Fenster flüchten können. Danach sei er mit dem Tod bedroht und überall in Kurdistan gesucht worden. Seine Freundin habe ihn deswegen angerufen und gewarnt. Am Anfang hätten sie auch seine Freundin umbringen wollen, sie sei aber unversehrt geblieben. Er habe sich noch zirka zehn Tage bei seinem Onkel im Dorf versteckt und sei dann geflüchtet. Da Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau mit Gefängnis bestraft werde, habe er sich nicht an die Polizei wenden können. Nach Verbüssung der Gefängnisstrafe wäre er den Stammesmitgliedern übergeben worden, welche ihn umgebracht hätten. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 - frühestens eröffnet am 12. Mai 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und benannte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Replik vom 7. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Verfolgung bilde keinen Grund für eine Asylgewährung, ausser wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genüge, der betroffenen Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe oder die Strafe unverhältnismässig hoch ausfalle. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass dem SEM keine entsprechende Strafnorm bekannt wäre, die vorliegend zur Anwendung gelangen könne. Auch bringe der Beschwerdeführer gar nicht vor, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu einer Strafe verurteilt worden oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen zu sein. Bei der Todesdrohung durch die Familie der Freundin handle es sich um eine Verfolgung durch Private. In der ARK bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf den staatlichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der Behörden vor, beispielsweise durch gute Beziehungen des Verfolgers zu den herrschenden Parteien oder eine diesen nicht genehme politische Haltung seitens des Verfolgten. Vorliegend bestünden keine Hinweise darauf. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau im Irak nicht verboten sei. Dem beiliegenden Zeitungsartikel sei zu entnehmen, dass Ehebruch, wie in vielen islamischen Ländern, im Irak strafbar sei und mit Gefängnis bestraft werde. Er würde deshalb verhaftet und inhaftiert, was eine unverhältnismässige Strafe darstelle. Weiter sei der Staat zwar allenfalls willig aber nicht fähig, ihn gegen die Bedrohung durch die Familie der Freundin zu beschützen. Wenn eine Familie Blutrache ausüben wolle, dann mache sie das auch. Deshalb sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter müsse der Entscheid zurückgewiesen werden und das SEM müsse allenfalls mit Hilfe einer Botschaftsbefragung abklären, ob die Beziehung zu einer verheirateten Frau strafbar sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, ihm sei kein gesetzlicher Straftatbestand bekannt, welcher im Nordirak für jemanden, der Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau gehabt habe, zur Anwendung komme. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel nenne nur eine Norm, welche verheiratete Frauen für Ehebruch unter Strafe stelle. Er selber habe jedoch keinen Vertrag abgeschlossen, gegen den er verstossen haben könnte. Und noch wenn der im Zeitungsartikel erwähnte Paragraph 307 angewendet würde, würde es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handeln.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, nach schweizerischen Rechtsverständnis sei eine Bestrafung wegen Ehebruchs oder der Beziehung zu einer verheirateten Frau illegal, illegitim und damit sehr wohl asylrelevant. Aufgrund der Blutrache, gegen die ihn der Staat nicht schützen könne, wäre er einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.3 Wie das SEM geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Geschlechtsverkehrs mit einer verheirateten Frau behördlich verfolgt wird. Zwar wird gemäss Art. 377 des irakischen Strafgesetzbuches auch der am Ehebruch beteiligte Mann mit Gefängnis bestraft (vgl. https://www.ecoi.net/file_upload/4765_1464616474_pc-1969-v1-eng.pdf). Rein die Existenz eines solchen strafgesetzlichen Artikels reicht aber nicht aus für das Vorliegen einer Verfolgung beziehungsweise einer begründeten Furcht vor einer solchen im konkreten Fall des Beschwerdeführers. Dieser machte nämlich gar nicht geltend, zu einer Strafe verurteilt worden oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen zu sein. Er brachte auch nicht vor, dass ihn der Ehemann seiner Freundin deswegen angezeigt habe oder er von den Behörden gesucht worden sie. Die Bestrafung wegen Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau erwähnte er vielmehr nur am Rande, als Begründung warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Als fluchtauslösend bezeichnet er aber vor allem die Drohungen durch die Familie der Freundin. Auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dieser hat lediglich die Bestrafung der ehebrecherischen Frauen zum Thema. Dass diesbezüglich in der ARK Probleme bestehen, wurde auch im BVGE 2008/4 aufgegriffen (vgl. E. 6.6.8). Der Beschwerdeführer gehört aber nicht zu der in diesem Sinne gefährdeten Gruppe. 5.4 Auch die Würdigung des SEM, die vorgetragenen Behelligungen der Familie der Freundin seien Handlungen durch private Drittpersonen, und die Einschätzung der Schutzinfrastrukturen in der ARK sind zu bestätigen. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass es angesichts der Tatsache, dass nicht einmal seiner Freundin durch die Familie Schaden zugefügt wurde (vgl. Akten des SEM A11, F63), relativ unwahrscheinlich ist, dass diese den Beschwerdeführer weiterhin behelligen würden. Gemäss BVGE 2008/4, welcher weiterhin Gültigkeit hat, sind die Sicherheits- und Justizbehörden der ARK zudem grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit. Das SEM hat richtig darauf hingewiesen, dass vorliegend keine begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der Behörden vorliegen, beispielsweise durch gute Beziehungen des Verfolgers zu den herrschenden Parteien oder eine diesen nicht genehme politische Haltung seitens des Verfolgten. Zudem hat sich der Beschwerdeführer noch gar nicht an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie auch schon sein Vater der Peschmerga angehörten (vgl. A11, F19 - F25) ist überdies davon auszugehen, dass er über entsprechende Kontakte und somit über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung im Nordirak verfügt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Region des KRG (Kurdistan Regional Government) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4.2 Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo seine Eltern und zahlreiche Geschwister sowie weitere Verwandte und Freunde weiterhin wohnen. Somit verfügt er in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt über schulische Bildung sowie berufliche Erfahrung. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.

E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Im Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer selber verfasst. Die Eingaben des Rechtsvertreters beschränkten sich auf ein Schreiben in Bezug auf die Mandatierung und eine kurze Replik. Das Honorar ist deshalb auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem rubrizierten Vertreter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Vertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3292/2016pjn Urteil vom 9. November 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 auf legalem Weg und gelangte über die Türkei auf dem Landweg am 17. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 19. April 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe sich in eine Frau verliebt, deren Familie einer Heirat nicht zugestimmt und sie mit einem anderen Mann verheiratet habe. Dennoch hätten sie ihre Beziehung weitergeführt und sich ungefähr einmal pro Monat heimlich bei ihr zu Hause getroffen. Eines Tages Anfang Oktober 2015 sei sie alleine zu Hause gewesen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Der Ehemann habe sie entdeckt und habe ihn umbringen wollen. Er habe aber aus dem Fenster flüchten können. Danach sei er mit dem Tod bedroht und überall in Kurdistan gesucht worden. Seine Freundin habe ihn deswegen angerufen und gewarnt. Am Anfang hätten sie auch seine Freundin umbringen wollen, sie sei aber unversehrt geblieben. Er habe sich noch zirka zehn Tage bei seinem Onkel im Dorf versteckt und sei dann geflüchtet. Da Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau mit Gefängnis bestraft werde, habe er sich nicht an die Polizei wenden können. Nach Verbüssung der Gefängnisstrafe wäre er den Stammesmitgliedern übergeben worden, welche ihn umgebracht hätten. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 - frühestens eröffnet am 12. Mai 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und benannte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Replik vom 7. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Verfolgung bilde keinen Grund für eine Asylgewährung, ausser wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genüge, der betroffenen Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe oder die Strafe unverhältnismässig hoch ausfalle. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass dem SEM keine entsprechende Strafnorm bekannt wäre, die vorliegend zur Anwendung gelangen könne. Auch bringe der Beschwerdeführer gar nicht vor, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu einer Strafe verurteilt worden oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen zu sein. Bei der Todesdrohung durch die Familie der Freundin handle es sich um eine Verfolgung durch Private. In der ARK bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf den staatlichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der Behörden vor, beispielsweise durch gute Beziehungen des Verfolgers zu den herrschenden Parteien oder eine diesen nicht genehme politische Haltung seitens des Verfolgten. Vorliegend bestünden keine Hinweise darauf. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau im Irak nicht verboten sei. Dem beiliegenden Zeitungsartikel sei zu entnehmen, dass Ehebruch, wie in vielen islamischen Ländern, im Irak strafbar sei und mit Gefängnis bestraft werde. Er würde deshalb verhaftet und inhaftiert, was eine unverhältnismässige Strafe darstelle. Weiter sei der Staat zwar allenfalls willig aber nicht fähig, ihn gegen die Bedrohung durch die Familie der Freundin zu beschützen. Wenn eine Familie Blutrache ausüben wolle, dann mache sie das auch. Deshalb sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter müsse der Entscheid zurückgewiesen werden und das SEM müsse allenfalls mit Hilfe einer Botschaftsbefragung abklären, ob die Beziehung zu einer verheirateten Frau strafbar sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, ihm sei kein gesetzlicher Straftatbestand bekannt, welcher im Nordirak für jemanden, der Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau gehabt habe, zur Anwendung komme. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel nenne nur eine Norm, welche verheiratete Frauen für Ehebruch unter Strafe stelle. Er selber habe jedoch keinen Vertrag abgeschlossen, gegen den er verstossen haben könnte. Und noch wenn der im Zeitungsartikel erwähnte Paragraph 307 angewendet würde, würde es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handeln. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, nach schweizerischen Rechtsverständnis sei eine Bestrafung wegen Ehebruchs oder der Beziehung zu einer verheirateten Frau illegal, illegitim und damit sehr wohl asylrelevant. Aufgrund der Blutrache, gegen die ihn der Staat nicht schützen könne, wäre er einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.3 Wie das SEM geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Geschlechtsverkehrs mit einer verheirateten Frau behördlich verfolgt wird. Zwar wird gemäss Art. 377 des irakischen Strafgesetzbuches auch der am Ehebruch beteiligte Mann mit Gefängnis bestraft (vgl. https://www.ecoi.net/file_upload/4765_1464616474_pc-1969-v1-eng.pdf). Rein die Existenz eines solchen strafgesetzlichen Artikels reicht aber nicht aus für das Vorliegen einer Verfolgung beziehungsweise einer begründeten Furcht vor einer solchen im konkreten Fall des Beschwerdeführers. Dieser machte nämlich gar nicht geltend, zu einer Strafe verurteilt worden oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen zu sein. Er brachte auch nicht vor, dass ihn der Ehemann seiner Freundin deswegen angezeigt habe oder er von den Behörden gesucht worden sie. Die Bestrafung wegen Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau erwähnte er vielmehr nur am Rande, als Begründung warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Als fluchtauslösend bezeichnet er aber vor allem die Drohungen durch die Familie der Freundin. Auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dieser hat lediglich die Bestrafung der ehebrecherischen Frauen zum Thema. Dass diesbezüglich in der ARK Probleme bestehen, wurde auch im BVGE 2008/4 aufgegriffen (vgl. E. 6.6.8). Der Beschwerdeführer gehört aber nicht zu der in diesem Sinne gefährdeten Gruppe. 5.4 Auch die Würdigung des SEM, die vorgetragenen Behelligungen der Familie der Freundin seien Handlungen durch private Drittpersonen, und die Einschätzung der Schutzinfrastrukturen in der ARK sind zu bestätigen. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass es angesichts der Tatsache, dass nicht einmal seiner Freundin durch die Familie Schaden zugefügt wurde (vgl. Akten des SEM A11, F63), relativ unwahrscheinlich ist, dass diese den Beschwerdeführer weiterhin behelligen würden. Gemäss BVGE 2008/4, welcher weiterhin Gültigkeit hat, sind die Sicherheits- und Justizbehörden der ARK zudem grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit. Das SEM hat richtig darauf hingewiesen, dass vorliegend keine begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der Behörden vorliegen, beispielsweise durch gute Beziehungen des Verfolgers zu den herrschenden Parteien oder eine diesen nicht genehme politische Haltung seitens des Verfolgten. Zudem hat sich der Beschwerdeführer noch gar nicht an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie auch schon sein Vater der Peschmerga angehörten (vgl. A11, F19 - F25) ist überdies davon auszugehen, dass er über entsprechende Kontakte und somit über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung im Nordirak verfügt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Region des KRG (Kurdistan Regional Government) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 7.4.2 Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo seine Eltern und zahlreiche Geschwister sowie weitere Verwandte und Freunde weiterhin wohnen. Somit verfügt er in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt über schulische Bildung sowie berufliche Erfahrung. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Im Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer selber verfasst. Die Eingaben des Rechtsvertreters beschränkten sich auf ein Schreiben in Bezug auf die Mandatierung und eine kurze Replik. Das Honorar ist deshalb auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem rubrizierten Vertreter wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Vertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: