Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2712/2019 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 5. November 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass er am 10. November 2015 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 12. September 2017 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde, dass er anlässlich der BzP und der Anhörung geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz E._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]), habe aber seit dem Jahr 2011 in E._______ im Stadtteil F._______ gelebt, dass er bis zur 11. Klasse die Schule besucht und zudem als (...) gearbeitet habe, dass im Jahr 2011 zwei Onkel und zwei Cousins väterlicherseits bei einem Streit eine Person aus einer anderen Familie getötet hätten, worauf zwischen den beiden Familien eine Blutfehde ausgebrochen sei, dass in der Folge Angehörige der anderen Familie sein Elternhaus beschossen hätten, wobei sich unter den Tätern hochrangige Mitglieder der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) befunden hätten, dass sich nach diesem Vorfall sein Onkel G._______ als einziger den staatlichen Behörden ergeben habe, während seine übrigen Verwandten aus D._______ untergetaucht seien, dass er - der Beschwerdeführer - in die Stadt E._______ geflohen sei, dass sein Vater noch im gleichen Jahr mit der verfeindeten Familie Versöhnungsbemühungen unternommen habe, dass sein Vater indessen - vermutungsweise von Angehörigen der verfeindeten Familie - im Juni 2011 getötet worden sei, dass die Täter zwar angezeigt, jedoch - weil sie zu mächtig seien - nicht verhaftet worden seien, dass in der Folge einerseits seine Familie beschlossen habe, er - der Beschwerdeführer - müsse nun den Tod seines Vaters rächen, und sein sich zu jenem Zeitpunkt wegen der Tötung des Mitglieds der anderen Familie im Gefängnis befindender Onkel G._______ ihm, da er nichts unternommen habe, mit dem Tod gedroht habe, dass andererseits die verfeindete Familie ihn gewarnt habe, sie würden ihn umbringen, falls sie Probleme bekämen, dass er sich vor der auf Ende 2015 angesetzten Haftentlassung seines Onkels G._______ gefürchtet habe, weil er damit habe rechnen müssen, dass G._______ nun den Tod des Vaters rächen würde und er - der Beschwerdeführer - danach das nächste Ziel der verfeindeten Familie würde, dass er daher den Nordirak Ende Juli 2015 in Richtung H._______ verlassen habe, dass er im Fall einer Rückkehr fürchte, wegen der Familienfehde entweder von seinem Onkel G._______ oder von Angehörigen der verfeindeten Familie umgebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis im Original sowie verschiedene Unterlagen betreffend die Familienfehde (insbesondere eine Anzeige, einen Meldeschein, Vorladungsschreiben und Haftbefehle, den Todesschein des Vaters und dessen Wohnsitzbestätigung [jeweils als Farbkopien] sowie verschiedene Fotos im Original) zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2019 - eröffnet am 4. Mai 2019 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen am 29. Oktober 2015 eingereichtes Asylgesuch ablehnte, das es gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 26. Juni 2019 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, dass der Beschwerdeführer durch seine am 23. Mai 2019 mandatierte Rechtvertreterin mit Eingabe vom 3. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 1. Mai 2019 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen beziehungsweise anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisungshindernisse (recte wohl: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen, und er sei als Folge davon in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass bezüglich der Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde vom 3. Juni 2019 bestätigte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 18. Juni 2019 eine am 24. Mai 2019 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichen liess, und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren aber noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5), wobei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2019 (vgl. S. 3 und 4) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, umgebracht zu werden, weil die verfeindete Familie gedroht habe, sie würde - falls sie nochmals zu Schaden kommen würde - eine weitere Person seiner Familie umbringen, vorab feststellte, aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer der verfeindeten Familie werden könnte, dass er nämlich selber wiederholt geltend gemacht habe, die verfeindete Familie sei inzwischen bereit, sich zu versöhnen, und habe unter anderem eine Entschädigung für die Haft seines Onkels G._______ angeboten, was G._______ jedoch abgelehnt habe (vgl. Vorakten SEM A15 zu F83, F105 und F108 f.), dass G._______ dem Beschwerdeführer zwar angeblich kurz vor seiner Haftentlassung Ende 2015 erzählt habe, er wolle die Frauen ins Ausland schicken, dann Rache ausüben und schliesslich selber ausreisen (vgl. A15 zu F99 ff.), diese Vorhaben aber bis heute - mehr als drei Jahre nach seiner Freilassung - nicht in Tat umgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die verfeindete Familie behalte G._______ im Auge, beispielsweise würde sie - wenn G._______ einen Besuch in D._______ mache - mehr als hundert Personen aufbieten, damit dieser keinen Racheakt verüben könne (vgl. A15 zu F 105), dass demnach aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass zwischen den beiden Familien zwar nach wie vor Spannungen bestünden, dass aber nicht absehbar sei, dass G._______ seine Drohungen tatsächlich umsetzen würde und er - der Beschwerdeführer - deswegen in naher Zukunft Opfer einer weiteren Racheausübung werden könnte, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von seinem Onkel G._______ getötet zu werden, ebenso unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, G._______ sei aggressiv und habe im Jahr 2016 seiner Mutter gedroht, ihren jüngeren Sohn (mithin den kleinen Bruder des Beschwerdeführers) zu töten, weil er - der Beschwerdeführer - seinen Vater nicht gerächt habe (vgl. A15 zu F62 und F100), und sich seine Mutter in der Folge eine Zeit lang von der Familie ihres verstorbenen Ehemanns getrennt habe und zu ihrer Mutter gezogen sei (vgl. A15 zu F102), dass seine Mutter sich dann aber auf Bitten G._______s hin dazu bereit erklärt habe, zur Familie zurückzukehren, und bis heute mit G._______, dessen Ehefrau und der Grossmutter väterlicherseits, mit denen sie sich gut verstehe, zusammenlebe (vgl. A15 zu F104), dass diese Umstände auf eine Entspannung der Lage innerhalb der Familie hindeuteten, so dass nicht davon auszugehen sei, dass G._______ seine Drohungen in die Tat umsetzen würde, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, zumal diese weder die Drohungen der verfeindeten Familie noch jene des Onkels untermauerten, dass das SEM sodann festhielt, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, wobei generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, etwa durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Drohungen seines Onkels möglich wäre, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, bestehe doch in der ARK eine funktionierende Schutzinfrastruktur, dass Personen, die wegen familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf den staatlichen Schutz zählen könnten, ausser es lägen - wie auch das Bundesverwaltungsgericht etwa in seinen Urteilen D-3292/2016 vom 9. November 2016 oder D-6808/2018 vom 9. Januar 2019 festgehalten habe - begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der Behörden vor, beispielsweise durch gute Beziehungen des Verfolgers zu den herrschenden Parteien oder eine den Behörden nicht genehme Haltung des Verfolgten, dass vorliegend jedoch keine solchen Hinweise bestünden, zumal aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe, dass die Behörden bereits einmal gegen seinen Onkel G._______ vorgegangen seien und ihn nach dem Tötungsdelikt zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt hätten, dass es dem Beschwerdeführer somit möglich wäre, im Falle weiterer Drohungen oder einer sich andeutenden Gefährdung sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden, dass in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 ff.) im Wesentlichen der anlässlich der BzP sowie der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und im Weiteren gerügt wird, das SEM habe dem Problem des praktizierenden Gewohnheitsrechts 'Rache' im Nordirak sowie dem Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein eigensinniger und halsstarriger Mensch sei, nicht genügend Beachtung geschenkt, dass im Übrigen - wie der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe - die Mitglieder der verfeindeten Familie Einfluss und Macht besässen, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Behörden zählen könnte, was sich auch daran zeige, dass die Verdächtigen im Fall der Tötung seines Vaters sich mittlerweile wieder auf freiem Fuss befänden (vgl. Beschwerde S. 6), dass diese Darlegungen indessen nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen beziehungsweise eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen, dass in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (Beweismittelcouvert A16) an dieser Stelle nochmals festzuhalten ist, dass diese den gewaltsamen Tod des Vaters sowie die Entgegennahme strafrechtlicher Anzeigen und die Ausstellung von Haftbefehlen gegen drei Männer dokumentieren, ohne aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen (Drohungen und Racheakte seitens des Onkels G._______ und seitens der verfeindeten Familie sowie mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit der Behörden der ARK) zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass nämlich den besagten Papieren einzig entnommen werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers an den Folgen einer Schussverletzung verstorben ist, aber aus dem Umstand, dass den Schweizer Asylbehörden (mangels Einreichung durch den Beschwerdeführers) keine weiteren die geltend gemachten Ereignisse betreffenden Unterlagen vorliegen, nicht geschlossen werden kann, die Verfahren gegen die Verdächtigen seien seitens der zuständigen Strafverfolgungsorgane in der ARK nicht fortgeführt worden, dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2019 das Vorliegen von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht verneinte, dass es sich dabei eingehend (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) mit der Lage in der ARK auseinandergesetzt hat und zum Schluss gelangt ist, es herrsche dort insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt, dass es im Weiteren zutreffend zum Schluss gelangt ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass nämlich keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer, welcher jung ist und keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht hat, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte (er hat gemäss seinen Angaben während mehr als (...) Jahren die Schule besucht und während mehrerer Jahre als (...) gearbeitet; ausserdem leben seine Mutter [mit welcher er wöchentlich zwei- bis dreimal telefoniert; vgl. A15 zu F23 f.], seine Geschwister und weitere Verwandte noch in E._______, so dass von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen ist), dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der nunmehr belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: