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D-6808/2018

D-6808/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6808/2018 Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), sowie die Ehefrau B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch MLaw Josef Gabrieli, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) das am 21. Juli 2007 vom Beschwerdeführer A._______ eingereichte erste Asylgesuch mit Verfügung vom 13. November 2008 ablehnte und dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil D-8330/2008 vom 5. August 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz in Richtung C._______ verliess und dort eine bis zum 21. Januar 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass er gemäss seinen Angaben im Jahr 2011 in den Irak zurückkehrte, wo er anfangs 2012 seine jetzige Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, kennengelernt habe, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss am 1. Dezember 2015 gemeinsam in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 14. Dezember 2015 zu ihren Personalien und zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurden, dass sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass sie am 25. Mai 2016 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches vorbrachte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Distrikt G._______, Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan [ARK]), wo er während neun Jahren die Schule besucht habe und danach von seiner Familie zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Europa geschickt worden sei, dass er nach seiner Rückkehr aus C._______ wieder bei seiner Familie gelebt und bei der (...) gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführerin B._______ angab, sie sei ebenfalls irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus F._______, dass sie Analphabetin sei, weil ihr Vater ihr und ihren Schwestern nicht erlaubt habe, zur Schule zu gehen, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten sich etwa im Februar 2012 anlässlich einer Hochzeit kennengelernt und sich dann ineinander verliebt, dass ihre jeweiligen - miteinander verwandten - Familien jedoch gegen eine Heirat gewesen seien (die Familie des Beschwerdeführers, weil es schon vor langer Zeit Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin gegeben habe und die Beschwerdeführerin (...) Jahre älter sei, und die Familie der Beschwerdeführerin auch, weil der Beschwerdeführer lange in Europa unter Christen gelebt habe), dass die Beschwerdeführerin daher auch von ihrem Bruder geschlagen worden sei, dass die Beschwerdeführenden daher beschlossen hätten, gemeinsam zu fliehen, und sich dann zu H._______, einem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, nach I._______ (Distrikt I._______) begeben hätten, wo sie erfahren hätten, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihnen beiden mit dem Tod drohe, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer durch H._______ veranlassten Heirat im (...) 2012 in J._______ (ebenfalls Distrikt I._______) ein Haus gemietet hätten und der Beschwerdeführer in der Folge nachts wieder in der (...) gearbeitet habe, dass sie aber weiterhin Angst gehabt hätten, weil mehrfache Versöhnungsversuche (auch mittels Geldzahlungen) keine Lösung gebracht hätten, dass sie die Behörden nie über ihre Schwierigkeiten informiert hätten, weil H._______ ihnen davon abgeraten habe, und offenbar die Familie der Beschwerdeführerin auch nie eine Anzeige eingereicht habe, dass sie sich überlegt hätten, nach K._______ (Provinz L._______) zu ziehen, wo der Beschwerdeführer einen (...) habe eröffnen wollen, welche Idee jedoch durch den Einmarsch des Islamischen Staates (IS) in die Stadt vereitelt worden sei, dass im Jahr 2015 in G._______ eine Frau umgebracht worden sei, welche zwanzig Jahre zuvor auch mit einem ihrer Familie nicht genehmen Mann durchgebrannt sei, dass sie sich daher auf Anraten von H._______ hin zur Ausreise entschlossen hätten, dass sie sich im August 2015 in M._______ hätten Reisepapiere ausstellen lassen und im Oktober 2015 oder anfangs November 2015 den Nordirak in Richtung Türkei verlassen hätten, von wo aus sie via Griechenland und die Balkanroute nach Österreich und schliesslich von Deutschland her unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist seien, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Dokumente (drei Identitätskarten, eine Heiratsurkunde und ein (...) Reisedokument im Original sowie - jeweils in Kopie - die Identitätskarte, den Nationalitätenausweis und die Todesurkunde eines Onkels des Beschwerdeführers väterlicherseits) zu den Akten gaben, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 - eröffnet am 5. November 2018 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren am 1. Dezember 2015 eingereichte Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden durch ihren am 7. November 2018 mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. November 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und dabei beantragten, die SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2018 sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, jedenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Josef Gabrieli als amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift nebst zwei Vollmachten und einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine polizeiliche Vorladung und ein Haftbefehl (jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen versehen) sowie drei Lohnabrechnungen und eine Honorarnote eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung von Rechtsanwalt Josef Gabrieli als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) abwies und den Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- eine Frist bis zum 27. Dezember 2018 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 30. November 2018 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. Dezember 2018 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2018 (vgl. S. 4 und 5) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass das SEM vorab zutreffend festgehalten hat, in der ARK bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur, weshalb jedenfalls Personen, die aufgrund einer Blutrache oder - wie vorliegend - wegen familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf den staatlichen Schutz zählen könnten, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens bei den Behörden vor, dass das SEM im vorliegenden Verfahren auch zu Recht darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführenden hätten nicht versucht, sich mit dem geltend gemachten Problem (ihre jeweiligen Familien seien gegen ihre Heirat gewesen und hätten ihnen daher mehrfach mit dem Tod gedroht) an die Behörden der ARK zu wenden und um Schutz zu ersuchen, wobei ihrer Begründung sowie den Akten in der Tat keine Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens bei den Behörden entnommen werden können und somit im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihres Heimatstaates auszugehen ist, dass die Vorinstanz sodann berechtigterweise festgehalten hat, die Beschwerdeführenden hätten für die Zeit von April 2012 bis zur Ausreise im November 2015 keinerlei konkrete Probleme geltend gemacht und ihren Entschluss zur Ausreise nicht nach einem sie persönlich betreffenden Ereignis, sondern nach der Tötung einer ihnen unbekannten Frau in Zakho gefasst, und sich aus ihren Aussagen und aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, dass begründeter Anlass zur Annahme einer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft bestanden hätte, dass im Weiteren das SEM zu Recht die Auffassung vertreten hat, die bei ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an den vorstehenden Einschätzungen nichts zu ändern, da sie lediglich die Heirat der Beschwerdeführenden und die Ermordung eines Onkels, nicht aber die geltend gemachten Probleme belegten, dass schliesslich auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen, wobei das SEM aber zur Ergänzung berechtigterweise auf Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden sowie auf die knappe und unsubstanziierte Schilderung der geltend gemachten Probleme hinwies, dass weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene in Kopie und mit Übersetzung eingereichten Dokumente (polizeiliche Vorladung und Haftbefehl) geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen, dass nämlich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten zu den zuvor als alleinige Fluchtgründe vorgebrachten familiären Problemen und der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden der ARK auf Beschwerdeebene weitgehend fehlt, dass stattdessen auf Beschwerdeebene ganz andere Probleme (die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen PKK-Unterstützung in den Jahren 2012-2015) geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass indes nicht einsehbar ist, wieso der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen - auch auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Vorakten SEM B4 S. 8) - weder eine Unterstützung der PKK mit Geld und Lebensmitteln noch irgendwelche politischen Aktivitäten erwähnt hatte, dass sich die erwähnten Unterstützungsleistungen überdies mit der angeblich völlig zurückgezogenen Lebensführung der Beschwerdeführenden kaum vereinbaren lassen, dass die diesbezüglichen Vorbringen daher nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheinen, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Stimmung in der nordirakischen Gesellschaft gegenüber der PKK sei mit deren Rückzug gekippt, ohne jeden Beleg blieb, ebenso die (implizite) Behauptung, eine Unterstützung der PKK werde in der ARK strafrechtlich verfolgt, dass sich der von den Beschwerdeführenden für den Rückzug der PKK aus dem Nordirak genannte Artikel auf das Jahr 2018 bezieht, was eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 (wegen Unterstützung der PKK) ohnehin überaus unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass es sich bei den beiden eingereichten Dokumenten (Vorladung und Haftbefehl) lediglich um Kopien handelt, welche ohne Weiteres manipuliert und im Übrigen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch im Original problemlos käuflich erworben werden können, dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2018 das Vorliegen von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht verneinte, dass es sich dabei eingehend (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) mit der Lage in der ARK auseinandergesetzt hat und zum Schluss gelangt ist, es herrsche dort insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt, dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), wieso keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass nämlich in der Tat bezüglich des geltend gemachten familiären Problems von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden der ARK auszugehen ist und die Beschwerdeführenden keine konkret erlebten Schwierigkeiten in den letzten dreieinhalb Jahren vor der Ausreise geltend gemacht haben, dass sodann auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden, welche keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht hatten, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (sie lebten gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise selbständig, hatten aber regelmässigen Kontakt zu einem Onkel; ausserdem ist der Beschwerdeführer neun Jahre lang zur Schule gegangen und hat während mehrerer Jahre, bis zu seiner Ausreise, in einer (...) gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen wird, erneut eine Arbeitsstelle zu finden und mit seiner Ehefrau auch finanziell ein selbständiges Leben zu führen), dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache "zur weiteren Abklärung an das SEM" abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 21. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: