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D-8330/2008

D-8330/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 3. Juli 2007 und gelangte über die Türkei am 21. Juli 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2007 wurde er dort summarisch zu den Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 29. August 2007 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde, angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er komme aus D._______ im Distrikt E._______, Provinz Dohuk. Seine Eltern und seine Geschwister, (...) Brüder und eine Schwester, lebten noch dort. Sein Vater sei krank und einzig der älteste Bruder sei als (...) erwerbstätig. Die Familie habe deshalb entschieden, dass er als zweitältester Sohn nach Europa gehen solle, um dort zu arbeiten. Weder er selber noch seine Familie habe politische oder andere Probleme. Er habe seinen Heimatstaat einzig wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. November 2008 - eröffnet am 24. November 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 13. November 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgestellt, angesichts der Beschwerdebegründung sei davon auszugehen, die Beschwerde richte sich nur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Instruktionsrichter verzichtete zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Wie der Instruktionsrichter bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 feststellte, ist angesichts des Inhalts der Beschwerdeschrift davon auszugehen, die Beschwerde richte sich nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Diese Feststellung blieb unwidersprochen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 der Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2008) sind somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) geboren. Die vom Bundesamt veranlasste radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom (...) ergab ein mit diesen Angaben übereinstimmendes Alter von 16 bis 17 Jahren (vgl. Akten BFM A6/1). Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer somit - an seinem 18. Geburtstag - am (...) mündig (Art. 14 ZGB). Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist deshalb auf das vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar. Aus demselben Grund kommt die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründete Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Feststellung des Sachverhaltes beim Wegweisungsvollzug von unbegleiteten Minderjährigen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24) nicht mehr zur Anwendung. Den entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift ist damit die Grundlage entzogen, weshalb sich Erwägungen dazu im Urteil erübrigen.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in D._______, Distrikt E._______, Provinz Dohuk, geboren und mit (...) Geschwistern zusammen aufgewachsen. Die gesamte Familie lebt immer noch D._______ (vgl. A16/12 S. 4). Sowohl die Primarschule wie auch die Sekundarschule besuchte er in D._______ (a.a.O.). Der Beschwerdeführer verfügt damit zweifellos über ein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz in D._______. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss nahelegten, die Familie würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht aufnehmen und unterstützen. Gegenteils führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine gute Beziehung zur Familie (vgl. A16/12 S. 4) und pflege telefonischen Kontakt (vgl. a.a.O., S. 3). Ausserdem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit - ausgenommen seine Mithilfe auf dem Land der Familie (vgl. A16/12 S. 5) - noch nicht über Berufserfahrung verfügt, ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein sollte, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt aufzukommen. Anzumerken ist schliesslich, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.3 Was sodann die in der Beschwerdeschrift erwähnte gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Die Frage, ob wegen der angeblichen fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG) vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die Kompetenz der kantonalen Behörde.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere des jungen Alters des Beschwerdeführers - ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das (...) des Kantons C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8330/2008 {T 0/2} Urteil vom 5. August 2009 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 3. Juli 2007 und gelangte über die Türkei am 21. Juli 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2007 wurde er dort summarisch zu den Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 29. August 2007 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde, angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er komme aus D._______ im Distrikt E._______, Provinz Dohuk. Seine Eltern und seine Geschwister, (...) Brüder und eine Schwester, lebten noch dort. Sein Vater sei krank und einzig der älteste Bruder sei als (...) erwerbstätig. Die Familie habe deshalb entschieden, dass er als zweitältester Sohn nach Europa gehen solle, um dort zu arbeiten. Weder er selber noch seine Familie habe politische oder andere Probleme. Er habe seinen Heimatstaat einzig wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. November 2008 - eröffnet am 24. November 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 13. November 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgestellt, angesichts der Beschwerdebegründung sei davon auszugehen, die Beschwerde richte sich nur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Instruktionsrichter verzichtete zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Wie der Instruktionsrichter bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 feststellte, ist angesichts des Inhalts der Beschwerdeschrift davon auszugehen, die Beschwerde richte sich nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Diese Feststellung blieb unwidersprochen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 der Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2008) sind somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) geboren. Die vom Bundesamt veranlasste radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom (...) ergab ein mit diesen Angaben übereinstimmendes Alter von 16 bis 17 Jahren (vgl. Akten BFM A6/1). Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer somit - an seinem 18. Geburtstag - am (...) mündig (Art. 14 ZGB). Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist deshalb auf das vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar. Aus demselben Grund kommt die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründete Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Feststellung des Sachverhaltes beim Wegweisungsvollzug von unbegleiteten Minderjährigen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24) nicht mehr zur Anwendung. Den entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift ist damit die Grundlage entzogen, weshalb sich Erwägungen dazu im Urteil erübrigen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in D._______, Distrikt E._______, Provinz Dohuk, geboren und mit (...) Geschwistern zusammen aufgewachsen. Die gesamte Familie lebt immer noch D._______ (vgl. A16/12 S. 4). Sowohl die Primarschule wie auch die Sekundarschule besuchte er in D._______ (a.a.O.). Der Beschwerdeführer verfügt damit zweifellos über ein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz in D._______. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss nahelegten, die Familie würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht aufnehmen und unterstützen. Gegenteils führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine gute Beziehung zur Familie (vgl. A16/12 S. 4) und pflege telefonischen Kontakt (vgl. a.a.O., S. 3). Ausserdem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit - ausgenommen seine Mithilfe auf dem Land der Familie (vgl. A16/12 S. 5) - noch nicht über Berufserfahrung verfügt, ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein sollte, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt aufzukommen. Anzumerken ist schliesslich, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Was sodann die in der Beschwerdeschrift erwähnte gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Die Frage, ob wegen der angeblichen fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG) vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die Kompetenz der kantonalen Behörde. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere des jungen Alters des Beschwerdeführers - ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das (...) des Kantons C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: