Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befragung vom 3. Mai 2018 und der Anhörung vom 30. Mai 2018 im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in D._______, Provinz E._______, Nordirak, gelebt. Nach dem Abschluss seines Studiums in Informatik habe er seit Anfang 2012 bei einem Schafhändler als Buchhalter gearbeitet. Im September 2013 habe er sich als Geschäftspartner mit einem Anteil von 25 % in den Schafhandel eingekauft. Sie hätten die Schafe aus verschiedenen Regionen des Iraks gekauft und an türkische Viehhändler verkauft. Im Juli oder August 2015 sei der Geschäftspartner ins Ausland geflohen. Er habe daraufhin die Geschäftsergebnisse kontrolliert und festgestellt, dass sie erhebliche Schulden hätten. Auf Verlangen der Gläubiger habe er einen Teil der Schulden beglichen. Die restlichen Schulden hätten sich aber immer noch auf 90'000 US-Dollar belaufen. Ab November 2015 hätten die Gläubiger ihr Geld zurückverlangt. Wegen der Schulden sei er mit der Familie in die Türkei ausgereist und am 31. Dezember 2015 in den Irak zurückgekehrt. Daraufhin sei er vom Gericht vorgeladen worden. Er wäre bereit gewesen, das Geld zurückzuzahlen. Dennoch hätten ihn die Gläubiger unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Er habe sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewandt, weil er das Problem auf zivilem Weg habe lösen wollen. Im Mai 2017 sei er mit seiner Familie legal ausgereist. Aufgrund einer Anzeige der Gläubiger habe ihn das Gericht am 18. Juli 2017 erneut vorgeladen und es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte anlässlich der Befragung vom 3. Mai 2018 und der Anhörung vom 13. Juni 2018 im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin und habe das Studium in Informatik abgeschlossen. Ihr Ehemann habe als Schafhändler gearbeitet und dabei grosse Verluste gemacht. Die Gläubiger hätten ihr Geld zurückverlangt. Mit Hilfe der Verwandtschaft habe er einen Teil der Schulden zurückzahlen können. Wegen der ausstehenden Schulden sei er unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. In der Folge seien sie im Mai 2017 ausgereist. Nach der Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihren Ehemann ergangen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten im Original, ihre Nationalitätenausweise, den Eheschein, den Haftbefehl, einen Leumundsausweis des Beschwerdeführers und eine Lebensmittelrationenkarte ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (eröffnet am 24. Juli 2018) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mittels eines vorgedruckten Formulars Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde lediglich die Ziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten haben. Die vorgedruckten Rechtsbegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls blieben unbegründet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung ihrer Asylgesuche sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Irak bestehe ein grosses Risiko (real risk) getötet zu werden, da die Polizei sie nicht beschützen könne. Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden - der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistans, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, nach wie vor gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4; BVGE 2008/4; zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wandte sich wegen der Drohungen der Gläubiger nie an die Polizei. Sein Vorbringen, die Polizei könne sie nicht schützen, ist somit nicht substantiiert. Beim gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahren und dem ausgestellten Haftbefehl handelt es sich um ein legitimes Verfahren, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, die Anderen hätten Recht und forderten ihr Geld von ihm (vgl. Akten der Vorinstanz, A18/21, F74). Das Gerichtsverfahren wurde zudem auf Anzeige der Gläubiger eingeleitet, was darauf hinweist, dass die Gläubiger den gerichtlichen Weg zur Rückzahlung ihres vom Beschwerdeführer geschuldeten Geldes wählten und nicht beabsichtigten, Selbstjustiz zu üben. Insgesamt ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2).
E. 4.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.4.2 In der Autonomen Region Kurdistan, zu welcher die Provinz E._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die Urteile D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-5390/2017 vom 2. November 2017). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3).
E. 4.4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei ihnen würden keine begünstigenden individuellen Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe Zysten. Der Arzt habe ihr geraten, die Zysten nach der Schwangerschaft untersuchen zu lassen. In Kurdistan sei eine solche Untersuchung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung an, sie habe sich in Kurdistan wegen Schmerzen in der Brust untersuchen lassen. Es sei ein Ultraschall gemacht worden und der Arzt habe zwei Zysten festgestellt. In der Türkei sei sie deswegen ebenfalls in Behandlung gewesen und der Arzt habe gemeint, es seien keine bösartigen Knoten, aber irgendwann sollten sie entfernt werden. Nach einer weiteren Untersuchung in der Schweiz habe jener Arzt gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen; es seien keine gefährlichen Zysten. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass eine Untersuchung der Schmerzen in der Brust der Beschwerdeführerin in Kurdistan möglich war und sich die gestellte Diagnose als zutreffend erwies. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch weitere Untersuchungen der Zysten und allenfalls deren operative Entfernung in Kurdistan möglich sind. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stellt ebenfalls kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar, zumal bei den Rückkehrmodalitäten darauf Rücksicht zu nehmen ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Studienabschlüssen in Informatik über eine gute Ausbildung verfügen, im Irak auf ein grosses soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können und ihre Familienmitglieder über ein geregeltes Einkommen sowie Wohneigentum verfügen. Es bestehen somit gute Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden im Irak. Die Rüge, die Vor-instanz habe das Kindswohl nicht berücksichtigt, ist angesichts des Alters des Kindes und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unberechtigt; das Kindswohl ist gewahrt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 4.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4644/2018 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Irak, alle Durchgangsheim für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befragung vom 3. Mai 2018 und der Anhörung vom 30. Mai 2018 im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in D._______, Provinz E._______, Nordirak, gelebt. Nach dem Abschluss seines Studiums in Informatik habe er seit Anfang 2012 bei einem Schafhändler als Buchhalter gearbeitet. Im September 2013 habe er sich als Geschäftspartner mit einem Anteil von 25 % in den Schafhandel eingekauft. Sie hätten die Schafe aus verschiedenen Regionen des Iraks gekauft und an türkische Viehhändler verkauft. Im Juli oder August 2015 sei der Geschäftspartner ins Ausland geflohen. Er habe daraufhin die Geschäftsergebnisse kontrolliert und festgestellt, dass sie erhebliche Schulden hätten. Auf Verlangen der Gläubiger habe er einen Teil der Schulden beglichen. Die restlichen Schulden hätten sich aber immer noch auf 90'000 US-Dollar belaufen. Ab November 2015 hätten die Gläubiger ihr Geld zurückverlangt. Wegen der Schulden sei er mit der Familie in die Türkei ausgereist und am 31. Dezember 2015 in den Irak zurückgekehrt. Daraufhin sei er vom Gericht vorgeladen worden. Er wäre bereit gewesen, das Geld zurückzuzahlen. Dennoch hätten ihn die Gläubiger unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Er habe sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewandt, weil er das Problem auf zivilem Weg habe lösen wollen. Im Mai 2017 sei er mit seiner Familie legal ausgereist. Aufgrund einer Anzeige der Gläubiger habe ihn das Gericht am 18. Juli 2017 erneut vorgeladen und es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte anlässlich der Befragung vom 3. Mai 2018 und der Anhörung vom 13. Juni 2018 im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin und habe das Studium in Informatik abgeschlossen. Ihr Ehemann habe als Schafhändler gearbeitet und dabei grosse Verluste gemacht. Die Gläubiger hätten ihr Geld zurückverlangt. Mit Hilfe der Verwandtschaft habe er einen Teil der Schulden zurückzahlen können. Wegen der ausstehenden Schulden sei er unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. In der Folge seien sie im Mai 2017 ausgereist. Nach der Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihren Ehemann ergangen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten im Original, ihre Nationalitätenausweise, den Eheschein, den Haftbefehl, einen Leumundsausweis des Beschwerdeführers und eine Lebensmittelrationenkarte ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (eröffnet am 24. Juli 2018) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mittels eines vorgedruckten Formulars Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde lediglich die Ziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten haben. Die vorgedruckten Rechtsbegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls blieben unbegründet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung ihrer Asylgesuche sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). 4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Irak bestehe ein grosses Risiko (real risk) getötet zu werden, da die Polizei sie nicht beschützen könne. Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden - der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistans, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, nach wie vor gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4; BVGE 2008/4; zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wandte sich wegen der Drohungen der Gläubiger nie an die Polizei. Sein Vorbringen, die Polizei könne sie nicht schützen, ist somit nicht substantiiert. Beim gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahren und dem ausgestellten Haftbefehl handelt es sich um ein legitimes Verfahren, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, die Anderen hätten Recht und forderten ihr Geld von ihm (vgl. Akten der Vorinstanz, A18/21, F74). Das Gerichtsverfahren wurde zudem auf Anzeige der Gläubiger eingeleitet, was darauf hinweist, dass die Gläubiger den gerichtlichen Weg zur Rückzahlung ihres vom Beschwerdeführer geschuldeten Geldes wählten und nicht beabsichtigten, Selbstjustiz zu üben. Insgesamt ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). 4.4 4.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.4.2 In der Autonomen Region Kurdistan, zu welcher die Provinz E._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die Urteile D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-5390/2017 vom 2. November 2017). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3). 4.4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei ihnen würden keine begünstigenden individuellen Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe Zysten. Der Arzt habe ihr geraten, die Zysten nach der Schwangerschaft untersuchen zu lassen. In Kurdistan sei eine solche Untersuchung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung an, sie habe sich in Kurdistan wegen Schmerzen in der Brust untersuchen lassen. Es sei ein Ultraschall gemacht worden und der Arzt habe zwei Zysten festgestellt. In der Türkei sei sie deswegen ebenfalls in Behandlung gewesen und der Arzt habe gemeint, es seien keine bösartigen Knoten, aber irgendwann sollten sie entfernt werden. Nach einer weiteren Untersuchung in der Schweiz habe jener Arzt gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen; es seien keine gefährlichen Zysten. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass eine Untersuchung der Schmerzen in der Brust der Beschwerdeführerin in Kurdistan möglich war und sich die gestellte Diagnose als zutreffend erwies. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch weitere Untersuchungen der Zysten und allenfalls deren operative Entfernung in Kurdistan möglich sind. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stellt ebenfalls kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar, zumal bei den Rückkehrmodalitäten darauf Rücksicht zu nehmen ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Studienabschlüssen in Informatik über eine gute Ausbildung verfügen, im Irak auf ein grosses soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können und ihre Familienmitglieder über ein geregeltes Einkommen sowie Wohneigentum verfügen. Es bestehen somit gute Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden im Irak. Die Rüge, die Vor-instanz habe das Kindswohl nicht berücksichtigt, ist angesichts des Alters des Kindes und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unberechtigt; das Kindswohl ist gewahrt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner