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E-5390/2017

E-5390/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Kurde aus B._______ - verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am (...) illegal und gelangte am 2. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 2. März 2017 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er habe wegen seiner (...)erkrankung die Schule nach (...) Jahren abbrechen müssen, und weil es aufgrund dieser Situation für ihn schwierig gewesen sei, einer regulären Arbeit nachzugehen, habe er (...) zusammen mit (...) damit begonnen, als (..) zu arbeiten. Sein (...), der Mitglied einer islamistischen salafistischen Partei sei, habe (...) von seiner Tätigkeit erfahren und ihn deshalb bedroht und geschlagen, worauf er aufgehört habe, als (...) zu arbeiten. Die Probleme mit seinem (...) seien jedoch weitergegangen, weil dieser ihn davon habe überzeugen wollen, sich ebenfalls der Partei anzuschliessen, was er aber abgelehnt habe. Deshalb habe er sich auf Anraten (...) zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Nationalitätenausweises und nach entsprechender Aufforderung bei der Anhörung einen ärztlichen Bericht vom (...) zu seiner Augenerkrankung zu den Akten. B. Mit am 24. August 2017 eröffneter Verfügung vom 23. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Unterstützungsbestätigung vom (...) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 27. September 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Das SEM begründete seine angefochtene Verfügung damit, die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere handle es sich um Übergriffe durch Drittpersonen respektive Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein. Ungeachtet der fehlenden Intensität der geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar und möglich wäre, bei den zuständigen Polizeibehörden gegen seinen (...) Anzeige zu erstatten, was er unterlassen habe. Seine Erklärung, sein (...) habe viele Freunde bei der Polizei und er habe gesagt, er würde (...) und seine Geschwister ärgern, falls er (der Beschwerdeführer) zur Polizei gehen und ihm Probleme bereiten würde, vermöge nicht zu überzeugen. Die Autonome Region Kurdistan (ARK) verfüge nämlich über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, die der Beschwerdeführer zu seinem Schutz hätte beanspruchen können. Deshalb sei sein Schutz generell gewährleistet, obwohl es im Einzelfall durchaus vorkommen könne, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Dazu sei gleichzeitig festzuhalten, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne, weil es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von der Polizei könne beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Nur einige wenige, besonders gefährdete Personen würden einen derartigen Schutz erhalten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zuzurechnen sei. Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiten würden, aber es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Die kurdischen Behörden seien bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung, und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem Verweis auf die Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten stellte es fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer im Irak über ein gutes soziales Netz verfüge und (...) sowie Geschwister in B._______ lebten. Ausserdem sei das Gesundheitswesen in der nordirakischen Provinz B._______ vergleichsweise gut aufgebaut und die Behandlung von (...) (...) in B._______ möglich. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des SEM bestehe nämlich im staatlichen (...) Hospital die Möglichkeit zur stationären Behandlung durch Fachärzte der (...) (...). Die Klinik befinde sich gleich neben dem (...) Hospital, und im privaten (...) Hospital in der (...) Street existiere ebenfalls eine Abteilung für (...), wo sich der Beschwerdeführer bei Bedarf ambulant behandeln lassen könne. In dieser Klinik bestehe auch die Möglichkeit chirurgischer Eingriffe am (...), und die von ihm verwendeten (...) seien im (...) Store an der (...) Street verfügbar. Folglich sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Nachstellungen des (...)s wegen der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), die er eigenen Aussagen zufolge wegen der Intervention des (...)s noch vor seiner Reise aufgegeben habe, nicht aufgrund eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte, sondern in seiner Furcht vor einer Beschmutzung der Familienehre begründet war. Hinsichtlich der weiteren Nachstellungen wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, der radikal-salafistischen Partei seines (...)s (Islamische Gemeinschaft in Kurdistan, kurdisch: Komelî Îslamî le Kurdistan) beizutreten, ist davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden ihm, sollte er diesen Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige bringen, den erforderlichen Schutz gewähren werden. Der Beschwerdeführer führte denn auch diesbezüglich in der Beschwerde selber aus, er habe seinem (...) gesagt, er habe wegen ihm seine Arbeit als (...) aufgegeben, aber er sei nicht bereit, mit ihm in der Partei zu arbeiten, die Tätigkeit des (...)s mache ihm Angst, Leute aufzufordern, in seine Partei zu kommen, sei gefährlich, weil es Salafisten seien und die kurdischen Behörden diese Partei nicht mögen würden. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (B._______) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der Turbulenzen rund um das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nicht generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die UrteileE-4297/2016 vom 12. Oktober 2016, D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar 2017, E-521/2017 vom 23. Februar 2017,E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 und E-3178/2017 vom 29. Juni 2017). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 In der nordirakischen ARK herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und unter anderen die Urteile E-4297/2016 vom 12. Ok-tober 2016,D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar 2017,E-521/2017 vom 23. Februar 2017, E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 undE-3178/2017 vom 29. Juni 2017), wobei auf die weiterführenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 ändern an dieser Einschätzung für den heutigen Zeitpunkt nichts, zumal sie sich in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die (...)erkrankung des Beschwerdeführers (...) ist gemäss den Abklärungen des SEM auch in B._______ behandelbar und die vom Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom (...) für sein (...) benötigten (...) sind dort erhältlich. Der Beschwerdeführer kann zu (...) und seinen Geschwistern in B._______ zurückkehren, wo er aufgrund der erfolgreichen Behandlung seines (...)leidens in der Schweiz mit (...) in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerät.

E. 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 15.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren sich als im entscheidenden Zeitpunkt des Eingangs der Begehren aussichtslos erwiesen haben. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst - zu Recht - davon ausgeht, die kurdischen Behörden seien im Zusammenhang mit islamistischen Bedrohungen schutzwillig und -fähig. Ferner war den Akten bereits bei summarischer Prüfung zu entnehmen, dass sich (...) des Beschwerdeführers durch die Behandlung in der Schweiz verbessert hat und eine weitere allenfalls notwendig werdende Behandlung in B._______ möglich ist. Damit fehlt es an einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG.

E. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5390/2017 Urteil vom 2. November 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Kurde aus B._______ - verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am (...) illegal und gelangte am 2. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 2. März 2017 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er habe wegen seiner (...)erkrankung die Schule nach (...) Jahren abbrechen müssen, und weil es aufgrund dieser Situation für ihn schwierig gewesen sei, einer regulären Arbeit nachzugehen, habe er (...) zusammen mit (...) damit begonnen, als (..) zu arbeiten. Sein (...), der Mitglied einer islamistischen salafistischen Partei sei, habe (...) von seiner Tätigkeit erfahren und ihn deshalb bedroht und geschlagen, worauf er aufgehört habe, als (...) zu arbeiten. Die Probleme mit seinem (...) seien jedoch weitergegangen, weil dieser ihn davon habe überzeugen wollen, sich ebenfalls der Partei anzuschliessen, was er aber abgelehnt habe. Deshalb habe er sich auf Anraten (...) zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Nationalitätenausweises und nach entsprechender Aufforderung bei der Anhörung einen ärztlichen Bericht vom (...) zu seiner Augenerkrankung zu den Akten. B. Mit am 24. August 2017 eröffneter Verfügung vom 23. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Unterstützungsbestätigung vom (...) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 27. September 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM begründete seine angefochtene Verfügung damit, die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere handle es sich um Übergriffe durch Drittpersonen respektive Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein. Ungeachtet der fehlenden Intensität der geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar und möglich wäre, bei den zuständigen Polizeibehörden gegen seinen (...) Anzeige zu erstatten, was er unterlassen habe. Seine Erklärung, sein (...) habe viele Freunde bei der Polizei und er habe gesagt, er würde (...) und seine Geschwister ärgern, falls er (der Beschwerdeführer) zur Polizei gehen und ihm Probleme bereiten würde, vermöge nicht zu überzeugen. Die Autonome Region Kurdistan (ARK) verfüge nämlich über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, die der Beschwerdeführer zu seinem Schutz hätte beanspruchen können. Deshalb sei sein Schutz generell gewährleistet, obwohl es im Einzelfall durchaus vorkommen könne, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Dazu sei gleichzeitig festzuhalten, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne, weil es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von der Polizei könne beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Nur einige wenige, besonders gefährdete Personen würden einen derartigen Schutz erhalten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zuzurechnen sei. Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiten würden, aber es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Die kurdischen Behörden seien bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung, und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem Verweis auf die Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten stellte es fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer im Irak über ein gutes soziales Netz verfüge und (...) sowie Geschwister in B._______ lebten. Ausserdem sei das Gesundheitswesen in der nordirakischen Provinz B._______ vergleichsweise gut aufgebaut und die Behandlung von (...) (...) in B._______ möglich. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des SEM bestehe nämlich im staatlichen (...) Hospital die Möglichkeit zur stationären Behandlung durch Fachärzte der (...) (...). Die Klinik befinde sich gleich neben dem (...) Hospital, und im privaten (...) Hospital in der (...) Street existiere ebenfalls eine Abteilung für (...), wo sich der Beschwerdeführer bei Bedarf ambulant behandeln lassen könne. In dieser Klinik bestehe auch die Möglichkeit chirurgischer Eingriffe am (...), und die von ihm verwendeten (...) seien im (...) Store an der (...) Street verfügbar. Folglich sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

6. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Nachstellungen des (...)s wegen der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), die er eigenen Aussagen zufolge wegen der Intervention des (...)s noch vor seiner Reise aufgegeben habe, nicht aufgrund eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte, sondern in seiner Furcht vor einer Beschmutzung der Familienehre begründet war. Hinsichtlich der weiteren Nachstellungen wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, der radikal-salafistischen Partei seines (...)s (Islamische Gemeinschaft in Kurdistan, kurdisch: Komelî Îslamî le Kurdistan) beizutreten, ist davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden ihm, sollte er diesen Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige bringen, den erforderlichen Schutz gewähren werden. Der Beschwerdeführer führte denn auch diesbezüglich in der Beschwerde selber aus, er habe seinem (...) gesagt, er habe wegen ihm seine Arbeit als (...) aufgegeben, aber er sei nicht bereit, mit ihm in der Partei zu arbeiten, die Tätigkeit des (...)s mache ihm Angst, Leute aufzufordern, in seine Partei zu kommen, sei gefährlich, weil es Salafisten seien und die kurdischen Behörden diese Partei nicht mögen würden. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

7. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (B._______) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der Turbulenzen rund um das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nicht generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die UrteileE-4297/2016 vom 12. Oktober 2016, D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar 2017, E-521/2017 vom 23. Februar 2017,E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 und E-3178/2017 vom 29. Juni 2017). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 In der nordirakischen ARK herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und unter anderen die Urteile E-4297/2016 vom 12. Ok-tober 2016,D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar 2017,E-521/2017 vom 23. Februar 2017, E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 undE-3178/2017 vom 29. Juni 2017), wobei auf die weiterführenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 ändern an dieser Einschätzung für den heutigen Zeitpunkt nichts, zumal sie sich in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die (...)erkrankung des Beschwerdeführers (...) ist gemäss den Abklärungen des SEM auch in B._______ behandelbar und die vom Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom (...) für sein (...) benötigten (...) sind dort erhältlich. Der Beschwerdeführer kann zu (...) und seinen Geschwistern in B._______ zurückkehren, wo er aufgrund der erfolgreichen Behandlung seines (...)leidens in der Schweiz mit (...) in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerät. 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 15. 15.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren sich als im entscheidenden Zeitpunkt des Eingangs der Begehren aussichtslos erwiesen haben. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst - zu Recht - davon ausgeht, die kurdischen Behörden seien im Zusammenhang mit islamistischen Bedrohungen schutzwillig und -fähig. Ferner war den Akten bereits bei summarischer Prüfung zu entnehmen, dass sich (...) des Beschwerdeführers durch die Behandlung in der Schweiz verbessert hat und eine weitere allenfalls notwendig werdende Behandlung in B._______ möglich ist. Damit fehlt es an einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: