Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-521/2017 Urteil vom 23. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak (...) illegal verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 18. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober 2015 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. April 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er zusammen mit (...) gelebt habe, dass er die Schule abgebrochen und fortan im (...) seiner Familie ge-arbeitet habe, dass seine Familie und er im (...) und (...) kurzzeitig in D._______ gewohnt hätten, weil das türkische Militär Stellungen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) im grenznahen Gebiet sei-nes Heimatdorfes angegriffen habe, dass (...) ihn nach der Rückkehr nach C._______ aufgefordert respektive gezwungen habe, sich den (...) anzuschliessen, dass er sich deshalb in E._______ habe einschreiben lassen, im (...) während (...) oder (...) Tagen die militärische Ausbildung absolviert habe und danach bei einem Kontrollposten in F._______ stationiert gewesen sei, dass er jeweils (...) Tage Dienst geleistet und danach (...) Tage Urlaub gehabt habe, dass er zudem in der Umgebung von G._______ an Kämpfen gegen vorrückende Terroristen beteiligt gewesen und im (...) nach seinem Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, weil er sich nicht mehr an Kampfhandlungen habe beteiligen wollen und in ständiger Angst gelebt habe, dass er ohne seine Familie zu informieren ausgereist sei, weil seine El-tern sein Verhalten missbilligt hätten und weil er als Dienstverweigerer zu drei Jahren Gefängnis sowie zu einer hohen Geldstrafe verurteilt wor-den wäre, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren seine Identitätskarte und (...) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-such vom 18. September 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenden Vorbring-en des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass insbesondere festzuhalten sei, dass für die Sicherheitskräfte der ARK keine obligatorische Dienstpflicht bestehe und es einer Person frei-gestellt sei, sich einer Einheit der Peschmerga anzuschliessen oder diese Organisation wieder zu verlassen, dass das Verhältnis zwischen Peschmerga-Kämpfern und den Truppen auf einer freiwilligen Verpflichtung basiere, vergleichbar mit derjenigen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2014 vom 29. Juli 2014 zwar eine Desertion von der Diensteinheit für höher ge-stellte Personen, aber nicht für Personen mit einem niederen Rang, ernsthafte Probleme zur Folge haben könne, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Rahmen seiner Tätigkeiten für die Peschmerga nach einer äusserst kurzen militärischen Ausbildung bei einem Kontrollpunkt postiert worden sei, wo er Fahrzeuge habe überprüfen müssen, dass zudem sein Militärdienst lediglich (...) oder (...) Monate gedauert habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seines Dienstabbruchs asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, dass eine allfällige Haft- oder Geldstrafe eine staatliche Massnahme zur Durchsetzung des Dienstes respektive eine Sanktion für ein Fehl-verhalten im Dienst sei, den er freiwillig angetreten habe, weshalb eine solche Bestrafung - insbesondere für Dienstleistende in einer niederen Funktion wie der Beschwerdeführer - nicht asylrelevant sei, dass des Weiteren festzuhalten sei, dass die geltend gemachten Meinungsverschiedenheiten mit (...) keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, auch wenn dieser Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt und seinem Wunsch nach einem Dienstabbruch kein Gehör geschenkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, allfällige Repressionen seitens seiner Familie zu konkretisieren, sondern bei der Anhörung lediglich zu Protokoll gegeben habe, sie sei enttäuscht und sie könnte bei einer allfälligen Busse in finanzielle Schwierigkeiten gera-ten, dass es sich hierbei eher um einen Konflikt mit unterschiedlichen Wertvorstellungen innerhalb seiner Familie handle, der keine asylrele-vante Intensität aufzuweisen vermöge und dem der Beschwerdeführer als erwachsener Mann nicht zwingend mit einer Ausreise hätte begeg-nen müssen, dass mangels Asylrelevanz der Vorbringen auf eine Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, eine spätere Geltendmachung jedoch ausdrücklich vorbehalten werde, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass das SEM nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten anführte, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Provinz Dohuk gelebt habe und dort nach wie vor über ein dichtes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auch ausserhalb seiner Kernfamilie, verfüge, dass anzunehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr auf die Unterstützung dieser Personen zählen könne und ihm so die Reintegration gelingen werde, dass seine Familie zudem einen (...) besitze und auch Landwirtschaft betreibe, weshalb ihm eine Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet werden und davon ausgegangen werden könne, dass er in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dass es sich beim Beschwerdeführer im Übrigen um einen jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit handle, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte und das Nachreichen einer Unterstützungsbestätigung "bei gewährter Frist" in Aussicht stellte, dass er als Beilagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Farbkopien eines Haftbefehls vom (...) und einer Gerichtsverfügung vom (...) samt deutschen Übersetzungen einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 76 Rz. 2.112), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, seine Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass sich eine Auseinandersetzung mit der formellen Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen sowie richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt, erübrigt, zumal sie in den Akten keine Stütze findet und auch nicht näher begründet wird, dass festzuhalten ist, dass selbst eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Desertion - was aufgrund des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2014 vom 29. Juli 2014 erwähnten Berichts "Report of Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the KRG Area, May 10-22, 2011" fraglich erscheint - eine legitime staatliche Massnahme für ein Fehlverhalten im Dienst darstellen würde und deshalb asylrechtlich nicht relevant wäre, dass zudem, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für ein solches Vergehen vorgesehene Strafe unverhältnismässig hoch sein könnte, dass in Bezug auf die eingereichten zwei Dokumente samt deutschen Übersetzungen festzustellen ist, dass es sich dabei lediglich um Farbkopien handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt, dass zudem auffällt, dass die auf beiden Schriftstücken vermerkte englische Bezeichnung "JUDLCAL Councll" offensichtliche Rechtschreibefehler enthält, und festzustellen ist, dass es sich beim angeblichen Haftbefehl um ein behördeninternes Dokument handeln soll, das dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zugänglich wäre, dass weiter auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP als letzten Wohnort im Heimatstaat das Dorf C._______ angab, während in den beiden Dokumenten ein Dorf namens (...) als Wohnort vermerkt ist, dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu macht, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist und weshalb er sie nicht schon viel früher eingereicht hat, zumal sie vom (...) (angeblicher Haftbefehl) und vom (...) (angebliche Gerichtsverfügung) datieren, dass angesichts dieser Sachlage die eingereichten Dokumenten mangels Beweiswerts nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von (...) und zu einer Geldbusse darzutun, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der nordirakischen ARK keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die bestätigenden Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 sowie D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiterführenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Provinz Dohuk lebt und dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird, dass seine Familie zudem einen (...) besitzt und in der Landwirtschaft tätig ist, weshalb ihm eine Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: