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D-1114/2014

D-1114/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1114/2014 Urteil vom 29. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A.______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M. Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 10. Mai 2013 Richtung Türkei verliess und am 29. Mai 2013 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ vom 5. Juni 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C.______ zugewiesen wurde, dass ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM am 14. Juni 2013 eine Sprach- und Herkunftsanalyse des Beschwerdeführers durchführte und das Ergebnis in einem Bericht festhielt, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2013 sowie am 28. November 2013 (Fortsetzung) vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung bei den Befragungen (EVZ/BFM) im Wesentlichen geltend machte, er sei in E., Provinz Erbil, geboren und habe die ersten (Anzahl) Lebensjahre dort verbracht, dass er nach Abschluss der (Anzahl) Grundschulklasse mit seinen Eltern im Jahre (...) nach S., Distrikt/Ort D, Provinz Kirkuk, wo die Familie viel Land besitze, gezogen sei, dass sein Vater im Jahre (...) an (Todesursache) gestorben sei und seine Mutter eine Rente erhalten habe, dass er mit Nachbarn in der Folgezeit während rund (Anzahl) Jahren in D. Melonen verkauft habe, dass sein Vater Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) gewesen und ihm deshalb von dieser Organisation im Jahre 2011 eine Stelle bei den Sicherheitsbehörden ("Asaisch") angeboten worden sei, dass er das Angebot am 25. Oktober 2011 angenommen und sich schriftlich verpflichtet habe, für die Asaisch während sechs Jahren zu arbeiten, dass er ab Ende November 2011 beim Sicherheitshauptquartier in E. während eines Monats eine militärische Grundausbildung erhalten habe, dass er in den zwei folgenden Monaten in Z., Provinz Dohuk, zusammen mit 46 weiteren Personen von Amerikanern im Aufspüren von TNT-Bomben mit Hunden ausgebildet worden sei, dass er von dieser Ausbildung erst in Z. erfahren habe, worauf er - wie die anderen Personen - "geschockt und sehr enttäuscht" gewesen sei, was die zukünftige Aufgabe bei der Asaisch anbelangt habe, dass er die Ausbildung nicht habe abbrechen dürfen, ansonsten er bestraft worden wäre, dass er nach der Ausbildung als Sicherheitsagent seinen Dienst in D. bei der Asaisch versehen habe, wo er mit einem Hund TNT-Bomben habe aufspüren müssen, dass diese Tätigkeit sehr gefährlich gewesen sei und er befürchtet habe, dabei umzukommen, dass sich seine Mutter grosse Sorgen um ihn gemacht habe, dass Leute ihn wegen seiner Arbeit mit Hunden als unrein angesehen und schikaniert hätten, dass er kurz vor der Ausreise seinem Chef seine Kündigungsabsicht kundgetan habe, wobei dieser nicht auf seinen Wunsch eingegangen sei und ihm mit Gefängnis gedroht habe, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des Experten der Fachstelle LINGUA gewährte, wonach der Beschwerdeführer eindeutig in der Region Erbil-Kirkuk und sehr wahrscheinlich in E. und S. sozialisiert worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Januar 2014 - eröffnet am 3. Februar 2014 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass hinsichtlich der Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die Rechtsprechung ausgeführt wurde, dass aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und jenen auf seiner Identitätskarte ursprünglich nicht aus einer dieser Provinzen, sondern aus D., Provinz Kirkuk, stamme, dass aber eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz Erbil zumutbar sei (Geburt und Aufenthalt in E. bis (Jahr); Passausstellung in E. im Jahre (...); Sozialisation im Gebiet Erbil-Kirkuk gemäss LINGUA-Gutachten; Kenntnisse zu E. und typische Aussprache des Dorfnamens S. von Kurden aus der Region Erbil; Gesundheit; Alter; Schulbildung; mutmassliche Arbeitserfahrung; familiäres Beziehungsnetz in E.; weitere Anknüpfungspunkte in E. wie Freunde und Bekannte; Beziehung zur KDP), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 10. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 25. März 2014, erhoben wurde, dass zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass - ungeachtet der im Asylpunkt ausschliesslich auf Unglaubhaftigkeitselementen basierenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - festzuhalten sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen dürften, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unter anderem ausgeführt habe, aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der KDP, ohne irgendwelche Anforderungen erfüllen zu müssen, eine Stelle bei den Sicherheitsbehörden angeboten bekommen und am 25. Oktober 2011 einen kündbaren Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, dass er eine militärische Grundausbildung bei den Sicherheitsbehörden (Asaisch) in E. und Z. von insgesamt drei Monaten (November 2011 - Februar 2012) absolviert und danach bis kurz vor der Ausreise (Mai 2013) Dienst geleistet habe, dass er aufgrund der gefährlichen Tätigkeiten, die er zu verrichten gehabt habe, jedoch die Kündigung des Arbeitsvertrages beabsichtigt habe, was bei seinem Vorgesetzter aber auf Unverständnis und Ablehnung gestossen sei und dieser ihm diesfalls gar mit Haft gedroht habe, dass er sich nicht getraut habe, sich beim nächst höheren Vorgesetzten zu beschweren, dass aufgrund dieser Vorbringen festzustellen sein dürfte, dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht haben müsse, solchen Nachteilen künftig ausgesetzt zu werden, dass allfällige aus dem vom Beschwerdeführer begangenen Vertragsbruch, einer zivilrechtlichen Angelegenheit, resultierende nachteilige Konsequenzen von diesem - da keine Verfolgungsmotivation respektive -situation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege - in Eigenverantwortlichkeit zu tragen sein dürften, dass weder die allgemeine Lage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Erbil, Dohuk, Suleimaniya) noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Voll­zug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f. und BVGE 2008/5 E. 7.5, insbes. E. 7.5.8 S. 65 ff.), dass - nebst den grundsätzlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit dessen Angaben zur Verwandtschaft in E. insbesondere noch auf S. 4 des Protokolls der Anhörung hinzuweisen sein dürfte (A 21 S. 4), dass der Kostenvorschuss am 17. März 2014 geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtete und auf eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Darlegung explizit verzichtete, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Ände­rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 10. März 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be­schwerde - da aus­sichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­mögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwi­schenzeitlich nicht einge­treten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts für die Sicherheitskräfte in der KRG (Kurdish Regional Govenrment) keine obligatorische Dienstpflicht besteht (vgl. zum Ganzen Report of Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the KRG Area, May 10-22, 2011), dass in diesem Bericht unter anderem am Beispiel der Peshmerga (nationale militärische Streitkräfte) aufgezeigt wird, dass es einer Person freigestellt ist, sich einer Einheit anzuschliessen oder diese Organisation zu verlassen, dass die Zugehörigkeit zu einer Diensteinheit nicht zuletzt aufgrund der Bezahlung populär ist, dass die Desertion von einer Diensteinheit für niederrangig eingestufte Personen heute kein ernsthaftes Problem darstellt, lediglich für höherrangig eingestufte Personen dürfte dies allenfalls schwierigere Auswirkungen zeitigen, dass die Dienstleistung heute grundsätzlich als Anstellung zur Erzielung eines Einkommens aufgefasst wird ("just a job"), dass zusammenfassend der Beschwerdeführer somit nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus­gesetzt werden zu können, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation - weder die allgemeine Lage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dem aus der Provinz Kirkuk stammenden Beschwerdeführer, wohin ein Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar erachtet wird, grundsätzlich eine Wohnsitzalternative in einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen des Nordirak (in casu: Erbil) zur Verfügung steht, dass diesbezüglich, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Zwischenverfügung vom 10. März 2014 zu verweisen ist, worin dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung sowie die grundsätzlich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde unter dem wegweisungsrechtlichen Gesichtspunkt - da aussichtslos - nicht relevant sind, dass in besagter Zwischenverfügung unter Angabe der entsprechenden Fundstelle im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes explizit auf die von ihm erwähnte Verwandtschaft in E. hingewiesen wurde, dass in Bezug auf die in der Beschwerde beanstandete Prognose der Vorinstanz im Zusammenhang mit einer allfälligen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in E. zudem fest­zu­hal­ten ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2014 ferner auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen hat, dass sich in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Um­stände der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 17. März 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: