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E-5668/2018

E-5668/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 4. November 2015 in die Schweiz ein und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 17. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Der Beschwerdeführer führte aus, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus F._______. Er habe ein Jahr lang die Schule besucht. In beruflicher Hinsicht sei er von 20(...) bis (...) 20(...) als «normaler» Peshmerga tätig gewesen. Am (...) 20(...) hätten sie den Irak legal Richtung G._______ verlassen. Sie seien ausgereist, weil zwei seiner Freunde bei den Peshmerga mutmasslich vom sogenannten Islamischen Staat (IS) im (...) 20(...) getötet worden seien und er Angst davor gehabt habe, als nächster umgebracht zu werden. Weitere Probleme habe er nicht gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin hielt fest, sie sei irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, in H._______, Provinz I._______, geboren, und habe mit dem Beschwerdeführer und den Kindern in F._______ gelebt. Sie habe sechs Jahre die Primarschule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Den Irak hätten sie wegen der Probleme des Beschwerdeführers verlassen. Zwei seiner Freunde bei den Peshmerga seien getötet worden. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Sie seien legal ausgereist. Nach der Ausreise sei auf ihr Haus in F._______ geschossen worden. A.d Am 13. Juli 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft und am 25. September 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er machte geltend, er sei ein «normaler» Peshmerga gewesen und habe den Rang eines (...) innegehabt. Er sei einer Abteilung des (...) zugeteilt gewesen. Im Dorf J._______, welches unter Kontrolle des IS gewesen sei, hätten die Peshmerga im (...) 20(...) gegen den IS gekämpft. Er sei mit zwei Freunden, K._______ und L._______, dort stationiert und der (...) gewesen. Der IS habe die Namen von ihm und seinen beiden Freunden erfahren. L._______ und K._______ seien in der Folge getötet worden. Darüber hinaus habe er - der Beschwerdeführer - Probleme mit einem Funktionär der Peshmerga namens M._______ bekommen. Ungefähr im (...) 20(...) habe er ihn dabei beobachtet, wie dieser Geschäfte mit Mitgliedern des IS abgeschlossen habe. Am nächsten Tag hätten ihn zwei Personen in einem Auto mitgenommen. Am Bestimmungsort habe M._______ auf ihn gewartet und ihn davor gewarnt, jemandem etwas von den Geschäften mit dem IS zu berichten. Er habe M._______ versprochen, nichts zu sagen. M._______ müsse anschliessend dennoch herausgefunden haben, dass er vorgehabt habe, jemandem von dessen Geschäften mit dem IS zu erzählen. Eines Abends hätten ihn zwei Leibwächter von M._______ in einem Auto mitgenommen und zu einem (...) in einem Dorf Richtung N._______ gebracht. Dort hätten M._______ und dessen Leibwächter ihn geschlagen und einer der Leibwächter habe ihn auf Anordnung M._______ sexuell missbraucht. Danach hätten sie ihn an (...) gehen lassen. Er sei zu Fuss losgelaufen, bis er ein (...) gefunden habe. Nach diesem Vorfall habe er einem Funktionär der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) namens (...) von M._______ Geschäften mit dem IS berichtet. Was mit ihm geschehen sei, habe er aus Scham verschwiegen. Im (...) 20(...) sei M._______ zu ihm nach Hause gekommen, habe ihm gesagt, dass (...) ihm alles weitergeleitet habe, und die Familie mit einem Revolver bedroht. Bevor M._______ ihn habe erschiessen können, habe einer seiner Leibwächter ihn daran gehindert. Am nächsten Tag sei er wieder zum Dienst erschienen. (...) 20(...) habe er Urlaub bekommen und sei nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt. Am (...) 20(...) seien sie ausgereist. Nach der Ausreise sei auf ihr Haus geschossen worden. A.e Am 13. Juli 2017 fand die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Sie führte aus, sie seien wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist. Dieser habe herausgefunden, dass M._______, ein hoher Funktionär der Peshmerga, Geschäfte mit dem IS gemacht habe. M._______ habe erfahren, dass der Beschwerdeführer diese habe melden wollen. M._______ sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Familie mit einer Waffe bedroht. Ein Leibwächter M._______ habe diesen davon abgehalten, den Beschwerdeführer zu erschiessen. Der Beschwerdeführer sei danach nur noch eine Woche zum Dienst erschienen. Dann hätten sie das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 25. September 2017 sowie eine Compact Disc (CD) mit Nachrichtenbeiträgen bei. D. Am 4. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (...), vom 25. September 2018 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin äusserte sich mit Schreiben vom 18. Juni 2019 dazu. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Attest von Dr. med. O._______ vom 5. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer ein. I. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um baldmöglichsten Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.4 - einzutreten.

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wurden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen betreffend M._______ genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich beider Anhörungen aufgefordert worden, ausführlich über die Geschehnisse zu berichten. Die Angaben im freien Bericht seien zwar relativ detailliert ausgefallen. Jedoch habe die Qualität der Antworten auf Vertiefungsfragen hin im Vergleich abgenommen. Hätte der Vorfall zu Hause mit M._______ tatsächlich so stattgefunden, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, auf entsprechende Fragen hin zusätzliche Angaben zu machen. Dies sei kaum der Fall gewesen. Das Gleiche gelte für die im Rahmen der ergänzenden Anhörung gemachten Ausführungen zum sexuellen Übergriff. Sodann sei er mehrfach aufgefordert worden, zu berichten, was während der 30-minütigen Fahrt zum (...) geschehen sei. Es sei vom Beschwerdeführer erwartet worden, dass er mehr hätte erzählen können. Die Ausführungen betreffend die Zeit auf dem (...), dem erlittenen sexuellen Übergriff sowie die weiteren Aussagen, namentlich zur langen Fussstrecke und der (...)fahrt, seien oberflächlich und substanzlos ausgefallen und enthielten wenige Realkennzeichen. Weiter enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Überfall von M._______ wenig Realkennzeichen. Nach dem freien Bericht der Asylgründe bei der Anhörung sei sie aufgefordert worden, den Vorfall ausführlich zu schildern. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, zusätzliche Angaben zu machen. Zudem hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Probleme mit M._______ anlässlich der BzP nicht erwähnt. Auch würden keine Beweismittel vorliegen, die die Probleme mit M._______ belegten.

E. 5.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, die drohende Verfolgung durch den IS, der Dienstabbruch bei den Peshmerga sowie der Beschuss des Hauses seien nicht asylrelevant. Der IS sei vom irakischen Regierungschef Haider al-Abadi am 9. Dezember 2017 im Irak für besiegt erklärt worden. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich noch Angehörige des IS im Irak befänden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sei jedoch gering. Eine allgemeine Dienstpflicht bestehe für die Sicherheitskräfte der herrschenden Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und KDP nicht, diese sei freiwillig. Der Dienstabbruch bei den Peshmerga entfalte für niederrangige Peshmerga wie den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz. Sodann sei der Beschuss des Hauses durch eine unbekannte Gruppe erfolgt. Der Hintergrund sei unklar. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel sei nicht fälschungssicher und könne leicht käuflich erworben werden. Zudem handle es sich lediglich um eine Kopie. Der Beweiswert sei demnach gering.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Anhörung gewünscht, die geschlechterspezifischen Vorbringen dem damals anwesenden Team schildern zu können, da ihm diese Personen bereits vertraut gewesen seien und er nicht noch weiteren Leuten von diesem für ihn beschämenden Ereignis habe erzählen wollen. Weshalb diesem Wunsch nicht entsprochen worden sei, sei unverständlich, zumal auch die Möglichkeit bestehe, auf ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam zu verzichten. Deshalb sei sein Vertrauen anlässlich der ergänzenden Anhörung eingeschränkt gewesen. Da es bei der ergänzenden Anhörung lediglich um den sexuellen Übergriff gegangen sei, habe er nicht die Möglichkeit gehabt, durch Einstiegsfragen Vertrauen zu sammeln. Die Aussagen zum sexuellen Übergriff seien aber detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen enthalten. Auch die körperlichen Folgen des Vorfalls habe er realitätsnah schildern können. Zudem habe er zahlreiche innere Gedankengänge dargelegt. Die vielschichtigen Emotionen und Gedankengänge seien klare Realkennzeichen, insbesondere vor dem kulturellen Hintergrund. Auch die nonverbalen Äusserungen, die auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vermerkt seien, und die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung bezüglich der Glaubhaftigkeit seien zu berücksichtigen. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe nicht ausführlich über die 30-minütige Autofahrt berichten können, werde durch die Lektüre des Befragungsprotokolls widerlegt. Die Aussagen seien detailliert, substantiiert und plausibel gewesen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung sei der Ansicht, die Situation vor und nach dem sexuellen Übergriff seien detailreich sowie persönlich ausgefallen. Weiter habe er entgegen der Vorinstanz realitätsnah und plausibel von den Geschehnissen nach dem Übergriff berichtet. Die Schilderungen seien von Zitaten in der direkten Rede geprägt gewesen. Dass er traumatisiert, verwirrt und unter Schmerzen stehend die Autofahrt an einen unbekannten Ort zeitlich hätte einschätzen müssen, widerspreche jeglicher Logik und Lebenserfahrung. Die Gefühle, die er auf dem Fussweg nach der Freilassung gehabt habe, habe er detailliert wiedergeben können, vor allem die Erschöpfung und Rachegefühle. Sodann habe er berichtet, keinem von diesem sexuellen Übergriff erzählt zu haben. Dies sei insofern ein Glaubhaftigkeitsmerkmal, als dies mit den allgemein bekannten Symptomen bei Opfern von sexuellem Missbrauch übereinstimme. Auch die Szene mit dem Revolver habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft geschildert. Er habe seine Ausführungen mit Gestik untermauert und die Situation bildlich beschrieben. Auch habe er Aussagen von M._______ in direkter Rede wiedergeben können. Nebst seinen eigenen Reaktionen habe er auch jene seiner Mutter und seiner Ehefrau darlegen können. Seine Ausführungen im Rahmen des freien Berichts seien bereits so detailliert, substantiiert und plausibel gewesen, dass er sich nach über zwei Jahren nicht mehr an weitere Eindrücke habe erinnern können. Zwar habe er die Probleme mit M._______ bei der BzP nicht erwähnt. Es sei ihm jedoch sehr schwer gefallen, vom sexuellen Übergriff zu erzählen. Zudem sei ihm bei der BzP gesagt worden, sich kurz zu fassen. Das Vorbringen sei mithin entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht nachgeschoben. Die Probleme mit M._______ seien sodann asylrelevant. Die Drohungen, Schläge und der sexuelle Übergriff seien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Verfolgung habe sich gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichtet. Im Irak bestehe keine funktionierende effiziente Schutzinfrastruktur, auch in der Autonomen Region Kurdistan würde die Familie auf keinen staatlichen Schutzwillen stossen. Eine interne Fluchtalternative sei ausgeschlossen. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die Desertion aus dem Dienst bei den Peshmerga zu Unrecht als nicht asylrelevant bezeichnet, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Vorliegend sei von einem Politmalus auszugehen, da er sich gegen M._______, ein hoher Funktionär der Peshmerga, gestellt habe und er die Peshmerga zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als der IS noch weite Teile des Iraks kontrolliert habe. Zudem handle es sich bei ihm nicht bloss um einen niederrangigen Peshmerga, dessen Desertion keine Asylrelevanz entfalte. Er sei Angehöriger der (...) gewesen und habe den Rang eines (...) gehabt. Schliesslich sei der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der IS im Irak als besiegt gelte und aufgrund der veränderten Situation im Heimatstaat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch diesen vorliege.

E. 5.4 In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 hält die Vorinstanz fest, die Beiträge auf der eingereichten CD seien nicht geeignet, die Übergriffe auf den Beschwerdeführer zu belegen. Die Einschätzung der Hilfswerksvertretung betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werde nicht geteilt. Es sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden anerkennen in der Beschwerde, dass die Bedrohung durch den IS nicht asylrelevant ist, mithin erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf. Im Zusammenhang mit dem Beschuss des Hauses bringen sie ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung vor, weshalb auch diesbezüglich nicht mehr darauf einzugehen ist.

E. 6.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Bedrohung und Misshandlung des Beschwerdeführers durch M._______ seien unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 6.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 6.2.2 Wie sich den Schilderungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat M._______ ihn deshalb bedroht und misshandelt, weil er ihn davon abhalten wollte, dessen Geschäfte mit dem IS publik zu machen (vgl. SEM-Akte A51/25 F81 S. 12 und F85). Diese Geschehnisse beruhen demnach nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. So wird auch in der Beschwerde kein solches dargetan. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorkommnisse im Zusammenhang mit M._______ fehlt es diesen am flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant ist.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch den Dienstabbruch bei den Peshmerga drohe ihm bei einer Rückkehr in den Irak als nicht niederrangigem Peshmera asylrelevante Verfolgung. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das unerlaubte Fernbleiben eines Peshmergas niederen Ranges vom freiwilligen Dienst gemäss Rechtsprechung grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung begründet (vgl. Urteile BVGer D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.3; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 5.2; E-1700/2018 vom 17. April 2018 E. 4; E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 5.3 und D-1114/2014 vom 29. Juli 2014 S. 8 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Peschmerga in der KRG-Region, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Januar 2019, Ziff. 4 S. 11). Anlässlich der BzP und der ersten Anhörung führte der Beschwerdeführers aus, ein «normaler» Peshmerga gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A7/13 Ziff. 7.02 und A51/25 F68). Er hielt fest, den Rang (...) innegehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A51/25 F50), und erwähnte ausdrücklich, dieser Rang bedeute nicht, dass jemand einen hohen Rang wie ein Offizier habe (vgl. a.a.O. F68). Zudem gab er an, im Rahmen des Einsatzes gegen den IS in J._______ als (...) eingeteilt gewesen zu sein (vgl. a.a.O. F81). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich demnach, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht entnehmen, dass es sich bei ihm um einen hochrangigen Peshmerga gehandelt hat. Bezogen auf den Dienstabbruch bei den Peshmerga führte er aus, bei einer Rückkehr müsste er mit einer zweijährigen Gefängnisstrafe rechnen, weil er nicht nur ein Peshmerga, sondern auch der Abteilung vom (...) zugeteilt gewesen sei (vgl. SEM-Akte A51/25 F137). Den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich aber keine Hinweise dafür entnehmen, dass er aus einem Grund nach Art. 3 AsylG härter bestraft werden würde als andere Dienstabbrecher bei den Peshmerga, insbesondere auch nicht wegen des Zeitpunkts der Quittierung des Dienstes sowie seiner Stellung. Im Jahr 2015, als auch der Beschwerdeführer den Dienst abgebrochen hat, war die Desertionsrate generell hoch (vgl. SFH, Irak: Peschmerga in der KRG-Region, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Januar 2019, Ziff. 4 S. 12). Zudem haben er und seine Familie den Irak legal mit den eigenen Reisepässen verlassen können (vgl. SEM-Akte A7/13 Ziff. 5.02).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann keine in ihrer Person liegenden Ausreisegründe geltend gemacht.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihren Kindern abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Am 29. Januar 2019 hat der Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht (Zeitraum 20. März 2017 bis 17. August 2017). Darin weist er basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie einem zeitlichen Aufwand von 9.15 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 14.60 ein Honorar von Fr. 2'745.-, zuzüglich Fr. 212.50 Mehrwertsteuer, aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Jedoch ist vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018). Basierend darauf ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'987.- auszurichten (gerundet; Honorar Fr. 1'830.-, Auslagen Fr. 14.60 und Mehrwertsteuerzuschlag 7.7%). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'987.- ausgerichtet
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5668/2018 Urteil vom 3. April 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 4. November 2015 in die Schweiz ein und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 17. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Der Beschwerdeführer führte aus, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus F._______. Er habe ein Jahr lang die Schule besucht. In beruflicher Hinsicht sei er von 20(...) bis (...) 20(...) als «normaler» Peshmerga tätig gewesen. Am (...) 20(...) hätten sie den Irak legal Richtung G._______ verlassen. Sie seien ausgereist, weil zwei seiner Freunde bei den Peshmerga mutmasslich vom sogenannten Islamischen Staat (IS) im (...) 20(...) getötet worden seien und er Angst davor gehabt habe, als nächster umgebracht zu werden. Weitere Probleme habe er nicht gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin hielt fest, sie sei irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, in H._______, Provinz I._______, geboren, und habe mit dem Beschwerdeführer und den Kindern in F._______ gelebt. Sie habe sechs Jahre die Primarschule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Den Irak hätten sie wegen der Probleme des Beschwerdeführers verlassen. Zwei seiner Freunde bei den Peshmerga seien getötet worden. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Sie seien legal ausgereist. Nach der Ausreise sei auf ihr Haus in F._______ geschossen worden. A.d Am 13. Juli 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft und am 25. September 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er machte geltend, er sei ein «normaler» Peshmerga gewesen und habe den Rang eines (...) innegehabt. Er sei einer Abteilung des (...) zugeteilt gewesen. Im Dorf J._______, welches unter Kontrolle des IS gewesen sei, hätten die Peshmerga im (...) 20(...) gegen den IS gekämpft. Er sei mit zwei Freunden, K._______ und L._______, dort stationiert und der (...) gewesen. Der IS habe die Namen von ihm und seinen beiden Freunden erfahren. L._______ und K._______ seien in der Folge getötet worden. Darüber hinaus habe er - der Beschwerdeführer - Probleme mit einem Funktionär der Peshmerga namens M._______ bekommen. Ungefähr im (...) 20(...) habe er ihn dabei beobachtet, wie dieser Geschäfte mit Mitgliedern des IS abgeschlossen habe. Am nächsten Tag hätten ihn zwei Personen in einem Auto mitgenommen. Am Bestimmungsort habe M._______ auf ihn gewartet und ihn davor gewarnt, jemandem etwas von den Geschäften mit dem IS zu berichten. Er habe M._______ versprochen, nichts zu sagen. M._______ müsse anschliessend dennoch herausgefunden haben, dass er vorgehabt habe, jemandem von dessen Geschäften mit dem IS zu erzählen. Eines Abends hätten ihn zwei Leibwächter von M._______ in einem Auto mitgenommen und zu einem (...) in einem Dorf Richtung N._______ gebracht. Dort hätten M._______ und dessen Leibwächter ihn geschlagen und einer der Leibwächter habe ihn auf Anordnung M._______ sexuell missbraucht. Danach hätten sie ihn an (...) gehen lassen. Er sei zu Fuss losgelaufen, bis er ein (...) gefunden habe. Nach diesem Vorfall habe er einem Funktionär der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) namens (...) von M._______ Geschäften mit dem IS berichtet. Was mit ihm geschehen sei, habe er aus Scham verschwiegen. Im (...) 20(...) sei M._______ zu ihm nach Hause gekommen, habe ihm gesagt, dass (...) ihm alles weitergeleitet habe, und die Familie mit einem Revolver bedroht. Bevor M._______ ihn habe erschiessen können, habe einer seiner Leibwächter ihn daran gehindert. Am nächsten Tag sei er wieder zum Dienst erschienen. (...) 20(...) habe er Urlaub bekommen und sei nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt. Am (...) 20(...) seien sie ausgereist. Nach der Ausreise sei auf ihr Haus geschossen worden. A.e Am 13. Juli 2017 fand die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Sie führte aus, sie seien wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist. Dieser habe herausgefunden, dass M._______, ein hoher Funktionär der Peshmerga, Geschäfte mit dem IS gemacht habe. M._______ habe erfahren, dass der Beschwerdeführer diese habe melden wollen. M._______ sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Familie mit einer Waffe bedroht. Ein Leibwächter M._______ habe diesen davon abgehalten, den Beschwerdeführer zu erschiessen. Der Beschwerdeführer sei danach nur noch eine Woche zum Dienst erschienen. Dann hätten sie das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 25. September 2017 sowie eine Compact Disc (CD) mit Nachrichtenbeiträgen bei. D. Am 4. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (...), vom 25. September 2018 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin äusserte sich mit Schreiben vom 18. Juni 2019 dazu. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Attest von Dr. med. O._______ vom 5. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer ein. I. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um baldmöglichsten Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.4 - einzutreten. 2.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wurden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen betreffend M._______ genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich beider Anhörungen aufgefordert worden, ausführlich über die Geschehnisse zu berichten. Die Angaben im freien Bericht seien zwar relativ detailliert ausgefallen. Jedoch habe die Qualität der Antworten auf Vertiefungsfragen hin im Vergleich abgenommen. Hätte der Vorfall zu Hause mit M._______ tatsächlich so stattgefunden, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, auf entsprechende Fragen hin zusätzliche Angaben zu machen. Dies sei kaum der Fall gewesen. Das Gleiche gelte für die im Rahmen der ergänzenden Anhörung gemachten Ausführungen zum sexuellen Übergriff. Sodann sei er mehrfach aufgefordert worden, zu berichten, was während der 30-minütigen Fahrt zum (...) geschehen sei. Es sei vom Beschwerdeführer erwartet worden, dass er mehr hätte erzählen können. Die Ausführungen betreffend die Zeit auf dem (...), dem erlittenen sexuellen Übergriff sowie die weiteren Aussagen, namentlich zur langen Fussstrecke und der (...)fahrt, seien oberflächlich und substanzlos ausgefallen und enthielten wenige Realkennzeichen. Weiter enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Überfall von M._______ wenig Realkennzeichen. Nach dem freien Bericht der Asylgründe bei der Anhörung sei sie aufgefordert worden, den Vorfall ausführlich zu schildern. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, zusätzliche Angaben zu machen. Zudem hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Probleme mit M._______ anlässlich der BzP nicht erwähnt. Auch würden keine Beweismittel vorliegen, die die Probleme mit M._______ belegten. 5.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, die drohende Verfolgung durch den IS, der Dienstabbruch bei den Peshmerga sowie der Beschuss des Hauses seien nicht asylrelevant. Der IS sei vom irakischen Regierungschef Haider al-Abadi am 9. Dezember 2017 im Irak für besiegt erklärt worden. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich noch Angehörige des IS im Irak befänden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sei jedoch gering. Eine allgemeine Dienstpflicht bestehe für die Sicherheitskräfte der herrschenden Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und KDP nicht, diese sei freiwillig. Der Dienstabbruch bei den Peshmerga entfalte für niederrangige Peshmerga wie den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz. Sodann sei der Beschuss des Hauses durch eine unbekannte Gruppe erfolgt. Der Hintergrund sei unklar. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel sei nicht fälschungssicher und könne leicht käuflich erworben werden. Zudem handle es sich lediglich um eine Kopie. Der Beweiswert sei demnach gering. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Anhörung gewünscht, die geschlechterspezifischen Vorbringen dem damals anwesenden Team schildern zu können, da ihm diese Personen bereits vertraut gewesen seien und er nicht noch weiteren Leuten von diesem für ihn beschämenden Ereignis habe erzählen wollen. Weshalb diesem Wunsch nicht entsprochen worden sei, sei unverständlich, zumal auch die Möglichkeit bestehe, auf ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam zu verzichten. Deshalb sei sein Vertrauen anlässlich der ergänzenden Anhörung eingeschränkt gewesen. Da es bei der ergänzenden Anhörung lediglich um den sexuellen Übergriff gegangen sei, habe er nicht die Möglichkeit gehabt, durch Einstiegsfragen Vertrauen zu sammeln. Die Aussagen zum sexuellen Übergriff seien aber detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen enthalten. Auch die körperlichen Folgen des Vorfalls habe er realitätsnah schildern können. Zudem habe er zahlreiche innere Gedankengänge dargelegt. Die vielschichtigen Emotionen und Gedankengänge seien klare Realkennzeichen, insbesondere vor dem kulturellen Hintergrund. Auch die nonverbalen Äusserungen, die auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vermerkt seien, und die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung bezüglich der Glaubhaftigkeit seien zu berücksichtigen. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe nicht ausführlich über die 30-minütige Autofahrt berichten können, werde durch die Lektüre des Befragungsprotokolls widerlegt. Die Aussagen seien detailliert, substantiiert und plausibel gewesen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung sei der Ansicht, die Situation vor und nach dem sexuellen Übergriff seien detailreich sowie persönlich ausgefallen. Weiter habe er entgegen der Vorinstanz realitätsnah und plausibel von den Geschehnissen nach dem Übergriff berichtet. Die Schilderungen seien von Zitaten in der direkten Rede geprägt gewesen. Dass er traumatisiert, verwirrt und unter Schmerzen stehend die Autofahrt an einen unbekannten Ort zeitlich hätte einschätzen müssen, widerspreche jeglicher Logik und Lebenserfahrung. Die Gefühle, die er auf dem Fussweg nach der Freilassung gehabt habe, habe er detailliert wiedergeben können, vor allem die Erschöpfung und Rachegefühle. Sodann habe er berichtet, keinem von diesem sexuellen Übergriff erzählt zu haben. Dies sei insofern ein Glaubhaftigkeitsmerkmal, als dies mit den allgemein bekannten Symptomen bei Opfern von sexuellem Missbrauch übereinstimme. Auch die Szene mit dem Revolver habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft geschildert. Er habe seine Ausführungen mit Gestik untermauert und die Situation bildlich beschrieben. Auch habe er Aussagen von M._______ in direkter Rede wiedergeben können. Nebst seinen eigenen Reaktionen habe er auch jene seiner Mutter und seiner Ehefrau darlegen können. Seine Ausführungen im Rahmen des freien Berichts seien bereits so detailliert, substantiiert und plausibel gewesen, dass er sich nach über zwei Jahren nicht mehr an weitere Eindrücke habe erinnern können. Zwar habe er die Probleme mit M._______ bei der BzP nicht erwähnt. Es sei ihm jedoch sehr schwer gefallen, vom sexuellen Übergriff zu erzählen. Zudem sei ihm bei der BzP gesagt worden, sich kurz zu fassen. Das Vorbringen sei mithin entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht nachgeschoben. Die Probleme mit M._______ seien sodann asylrelevant. Die Drohungen, Schläge und der sexuelle Übergriff seien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Verfolgung habe sich gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichtet. Im Irak bestehe keine funktionierende effiziente Schutzinfrastruktur, auch in der Autonomen Region Kurdistan würde die Familie auf keinen staatlichen Schutzwillen stossen. Eine interne Fluchtalternative sei ausgeschlossen. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die Desertion aus dem Dienst bei den Peshmerga zu Unrecht als nicht asylrelevant bezeichnet, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Vorliegend sei von einem Politmalus auszugehen, da er sich gegen M._______, ein hoher Funktionär der Peshmerga, gestellt habe und er die Peshmerga zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als der IS noch weite Teile des Iraks kontrolliert habe. Zudem handle es sich bei ihm nicht bloss um einen niederrangigen Peshmerga, dessen Desertion keine Asylrelevanz entfalte. Er sei Angehöriger der (...) gewesen und habe den Rang eines (...) gehabt. Schliesslich sei der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der IS im Irak als besiegt gelte und aufgrund der veränderten Situation im Heimatstaat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch diesen vorliege. 5.4 In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 hält die Vorinstanz fest, die Beiträge auf der eingereichten CD seien nicht geeignet, die Übergriffe auf den Beschwerdeführer zu belegen. Die Einschätzung der Hilfswerksvertretung betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werde nicht geteilt. Es sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden anerkennen in der Beschwerde, dass die Bedrohung durch den IS nicht asylrelevant ist, mithin erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf. Im Zusammenhang mit dem Beschuss des Hauses bringen sie ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung vor, weshalb auch diesbezüglich nicht mehr darauf einzugehen ist. 6.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Bedrohung und Misshandlung des Beschwerdeführers durch M._______ seien unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 6.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.2.2 Wie sich den Schilderungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat M._______ ihn deshalb bedroht und misshandelt, weil er ihn davon abhalten wollte, dessen Geschäfte mit dem IS publik zu machen (vgl. SEM-Akte A51/25 F81 S. 12 und F85). Diese Geschehnisse beruhen demnach nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. So wird auch in der Beschwerde kein solches dargetan. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorkommnisse im Zusammenhang mit M._______ fehlt es diesen am flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant ist. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch den Dienstabbruch bei den Peshmerga drohe ihm bei einer Rückkehr in den Irak als nicht niederrangigem Peshmera asylrelevante Verfolgung. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das unerlaubte Fernbleiben eines Peshmergas niederen Ranges vom freiwilligen Dienst gemäss Rechtsprechung grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung begründet (vgl. Urteile BVGer D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.3; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 5.2; E-1700/2018 vom 17. April 2018 E. 4; E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 5.3 und D-1114/2014 vom 29. Juli 2014 S. 8 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Peschmerga in der KRG-Region, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Januar 2019, Ziff. 4 S. 11). Anlässlich der BzP und der ersten Anhörung führte der Beschwerdeführers aus, ein «normaler» Peshmerga gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A7/13 Ziff. 7.02 und A51/25 F68). Er hielt fest, den Rang (...) innegehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A51/25 F50), und erwähnte ausdrücklich, dieser Rang bedeute nicht, dass jemand einen hohen Rang wie ein Offizier habe (vgl. a.a.O. F68). Zudem gab er an, im Rahmen des Einsatzes gegen den IS in J._______ als (...) eingeteilt gewesen zu sein (vgl. a.a.O. F81). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich demnach, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht entnehmen, dass es sich bei ihm um einen hochrangigen Peshmerga gehandelt hat. Bezogen auf den Dienstabbruch bei den Peshmerga führte er aus, bei einer Rückkehr müsste er mit einer zweijährigen Gefängnisstrafe rechnen, weil er nicht nur ein Peshmerga, sondern auch der Abteilung vom (...) zugeteilt gewesen sei (vgl. SEM-Akte A51/25 F137). Den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich aber keine Hinweise dafür entnehmen, dass er aus einem Grund nach Art. 3 AsylG härter bestraft werden würde als andere Dienstabbrecher bei den Peshmerga, insbesondere auch nicht wegen des Zeitpunkts der Quittierung des Dienstes sowie seiner Stellung. Im Jahr 2015, als auch der Beschwerdeführer den Dienst abgebrochen hat, war die Desertionsrate generell hoch (vgl. SFH, Irak: Peschmerga in der KRG-Region, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Januar 2019, Ziff. 4 S. 12). Zudem haben er und seine Familie den Irak legal mit den eigenen Reisepässen verlassen können (vgl. SEM-Akte A7/13 Ziff. 5.02). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann keine in ihrer Person liegenden Ausreisegründe geltend gemacht. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihren Kindern abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Am 29. Januar 2019 hat der Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht (Zeitraum 20. März 2017 bis 17. August 2017). Darin weist er basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie einem zeitlichen Aufwand von 9.15 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 14.60 ein Honorar von Fr. 2'745.-, zuzüglich Fr. 212.50 Mehrwertsteuer, aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Jedoch ist vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018). Basierend darauf ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'987.- auszurichten (gerundet; Honorar Fr. 1'830.-, Auslagen Fr. 14.60 und Mehrwertsteuerzuschlag 7.7%). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'987.- ausgerichtet

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef