Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in Erbil, stellten am 30. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche. Am 16. August 2018 fanden im EVZ die Kurzbefragungen zur Person und am 10. September 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt (jeweils mit den Beschwerdeführenden 1-3). A.b Am 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu Aussagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anlässlich ihrer Anhörungen gewährt. A.c Am 22. Oktober 2018 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im Jahr 1986 mit seiner Familie von seinem Geburtsort H._______ (Bezirk I._______, Provinz Suleimaniya) nach Erbil umgezogen. Im Jahr (...) sei er den Peschmerga beigetreten. Nach einer militärischen Ausbildung in J._______ habe er für diese - zunächst an diesem Ort, ab (...) in K._______ und ab (...) in Erbil - als Soldat gedient. Er sei vorwiegend zur Bewachung von Gebäuden und für Strassenkontrollen eingesetzt worden. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei er im Jahr (...) nach Kirkuk umgezogen, sei aber weiterhin in Erbil für die Peschmerga als Unteroffizier tätig gewesen. Seit sieben, acht oder neun Jahren (2009, 2010 oder 2011) sei er zudem (...) in der Geheimdienstabteilung der Peschmerga (Hawalgrie) gewesen ([...] Klasse L._______). Seine Aufgabe habe darin bestanden, Informationen über salafistische und islamistische Personen zu sammeln. Manchmal habe er auch den ihm untergebenen Soldaten Wachaufgaben zugeteilt. Nach Ausbruch des Kriegs gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) am 8. Juni 2014 habe er neben den Geheimdienstaufgaben auch an der Front uniformiert Dienst geleistet. Er habe Gespräche der IS-Kämpfer mit einem Gerät abgehört und diese Informationen weitergeleitet sowie Wachdienste verrichtet, sei aber selber nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Nach dem Ende der Auseinandersetzungen mit dem IS im Jahr 2017 sei er neben seinen Geheimdienstaufgaben damit beauftragt worden, Berichte über seine Einheit zu verfassen. Zuletzt habe er bei den Peschmerga den Rang eines (...) Grades bekleidet. Seit 2015 sei er wegen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst vom IS sowie von der Miliz "Hashed Al-Shaabi" (Volksmobilmachungskräfte) bedroht worden. Er habe drei- oder viermal das erste Mal im Juni oder Juli 2015 sowie zweimal im Jahr 2017, das letzte Mal 10 bis 15 Tage vor der Ausreise telefonische Anrufe von kurdisch sprechenden Personen erhalten, in welchen gedroht worden sei, ihn zu töten und seiner Frau und den Kindern etwas anzutun, wenn er seine Tätigkeit für den Geheimdienst nicht einstelle. Zudem habe es im Jahr 2017 noch zwei weitere Drohanrufe gegeben, die seine Frau entgegengenommen habe, da er im Bad beziehungsweise beim Einkaufen gewesen sei. Er gehe davon aus, dass sowohl die islamistischen Extremisten als auch die "Hashed Al Shaabi" durch Informanten über seine Tätigkeit für die Peschmerga Bescheid gewusst hätten. Am 16. Oktober 2017 hätten die "Hashed Al Shaabi" und die irakische Armee Kirkuk angegriffen und übernommen. Da diese nach Angehörigen der Peschmerga gesucht hätten, sei er noch am selben Tag alleine von dort nach Erbil geflohen. Nach seiner Flucht hätten die "Hashed Al Shaabi" ihn zu Hause gesucht und dabei seine Familienangehörigen bedroht. Zehn Tage nach seiner Flucht aus Kirkuk seien seine Ehefrau und die Kinder ihm nach Erbil nachgereist, und sie hätten in der Folge bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei in dieser Zeit weiterhin für die Peschmerga tätig gewesen. Aufgrund der telefonischen Drohungen hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen befürchte er, auch Nachteile seitens der Regierungskräfte zu erleiden, weil er sein Heimatland verlassen und Kenntnis geheimer Informationen habe, sowie weil er seine Dienstwaffe verkauft habe. Im Jahr 2016 oder 2017 habe er versucht, sich von seiner Funktion beim Geheimdienst entbinden zu lassen, jedoch sei seine Kündigung von den Peschmerga nicht akzeptiert worden. Am (...) 2018 sei er mit seiner Familie per Bus nach Istanbul gereist, wobei sie die Grenze legal überquert hätten. Nach einem fünftägigen Aufenthalt dort seien sie von einem Schlepper in einer Yacht nach Italien gebracht worden, von wo sie per Bus und Zug in die Schweiz weitergereist seien. B.b Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie sei wegen der Tätigkeit und der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Er sei seit (...) Jahren ([...]) bei den Peschmerga und seit dem Jahr (...) für den Geheimdienst (Hawalgrie) in Kirkuk tätig gewesen. Leute der "Hashd Al-Shaabi" hätten mehrmals ihr Haus gestürmt und sie und ihre Familie bedroht. Sie sei deshalb zu ihrem Mann nach Erbil gereist. Dieser sei dort wegen seiner Tätigkeit für den Hawalgrie telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sie habe zweimal selber solche Telefonanarufe entgegengenommen. Sie und ihre Familie hätten ihr Heimatland verlassen, weil ihre Leben in Gefahr gewesen seien. B.c Die Beschwerdeführerin 3 bestätigte im Wesentlichen, dass ihre Familie durch die "Hashd Al-Shaabi" in Kirkuk belästigt worden sei und sie nach dem Umzug nach Erbil Drohanrufe erhalten hätten. Das Leben der Familie sei wegen der Tätigkeit ihres Vaters für den Geheimdienst in Gefahr gewesen. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: Identitätskarten (Original) Eheschein (Original) Nationalitätenausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Original) Bescheinigung für Märtyrer und Opfer des (...) zugunsten der Beschwerdeführerin (Original und Kopie) Ausweis für Vertriebene aus Kirkuk, zugunsten des Beschwerdeführers vom (...) (Original und Kopie) Ausweis des Beschwerdeführers für Rückkehrer nach Kirkuk (Original) Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers (Original) Zwei Ausweise für Vertriebene des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Original) Peschmerga-Ausweis des Beschwerdeführers (Original) Bestätigungsschreiben des Bataillons (...) zugunsten des Beschwerdeführers vom (...) (Kopie) Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Vorgesetzten vom (...) (Kopie) inklusive Übersetzung Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers über eine Offensive gegen den IS vom (...) (Kopie) Zertifikat betreffend eine Erste-Hilfe-Ausbildung des Beschwerdeführers Mehrere Fotografien des Beschwerdeführers im Militärdienst USB-Stick mit Filmaufnahmen eines Militäreinsatzes DHL-Sendezettel C. Mit Verfügung vom 28. November 2018 (eröffnet am 30. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung: sie beantragten, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerde-führenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichten sie zwei Dokumente des "General Command of Kurdistan Regional Protection Forces, Command of M._______" vom (...) respektive (...) in Kopie ein. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original inklusive Übersetzung nachzureichen. F. Am 23. Januar 2019 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Sendung mit den Originalen der zusammen mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Dokumente. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der genannten Dokumente nach und machten ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdevorbringen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 (recte: 2019) hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichten weitere Kopien der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sowie einen Ausdruck des Wikipedia Artikels über die "M._______ Army" ein.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Aussagen nach ihrem Umzug nach Erbil im Oktober 2016 keine Probleme mehr mit den "Hashed Al Shaabi" gehabt. Es fehle somit den vorgebrachten Drohungen durch diese Miliz an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) 2018. Im Weiteren seien ihre Angaben zu den Drohanrufen, welche die Beschwerdeführerin 2 auf dem Mobiltelefon ihres Ehemannes entgegengenommen habe, widersprüchlich. Insbesondere hätten sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wo der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt dieser Anrufe aufgehalten habe, und ihre Aussagen zum persönlichen Erleben dieser Drohungen seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen; sie würden auch keinen individuellen Bezug aufweisen. Im Weiteren sei davon zwar auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Peschmerga gewesen sei; jedoch sei seine behauptete Tätigkeit für die Geheimdienstabteilung als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er mit dieser Tätigkeit begonnen habe. In der Anhörung habe er zuerst zugesichert, er wolle versuchen, eine Bestätigung für seine Tätigkeit bei den Peschmerga zu beschaffen, später aber zur Protokoll gegeben, dies bereits versucht zu haben und dass keine solchen Bestätigungen ausgestellt würden. Ferner habe er die Frage nach den seitens der Peschmerga zu erwartenden Konsequenzen seiner Ausreise nicht zu beantworten vermocht. Von einem langjährigen Mitarbeiter dieser Organisation wäre diesbezüglich mehr Wissen zu erwarten. Aus diesen Ungereimtheiten sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer weder von den Peschmerga desertiert, noch beim Geheimdienst derselben gearbeitet habe. Somit erscheine auch der vorgebrachte Verkauf seiner Dienstwaffe unwahrscheinlich, zumal er nach seinen Angaben die Reisekosten aus seinem Ersparten hätte bezahlen können. Im Weiteren mute seltsam an, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 genaue Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Geheimdienst hätten machen können. Ungewöhnlich sei auch, dass der Beschwerdeführer keine Namen von Mitgliedern dschihadistischer Organisationen, über welche er Informationen gesammelt habe, habe nennen wollen, hingegen bereit gewesen sei, Auskunft über die Namen und Grade von Geheimdienstmitarbeitern zu geben. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden würden nach dem Gesagten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hieran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie stammten aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die einheimische kurdische Bevölkerung in dieser Region nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Es herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei davon auszugehen, dass sie im Irak in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, und sie würden in Erbil über ein Familiennetz verfügen.
E. 3.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführenden aus, ihr Umzug nach Erbil habe nicht, wie von der Vorinstanz angeführt, im Oktober 2016, sondern im Oktober 2017 stattgefunden. Zwischen diesem Ereignis und ihrer Ausreise am (...) 2018 liege eine Zeitspanne von (...) Monaten. Der Beschwerdeführer sei für die Peschmerga teils in Uniform und teils für den Geheimdienst in Zivil tätig gewesen, bis seine Identität durch die "Hashed Al Shaabi" aufgedeckt und er von diesen bedroht worden sei. Die Drohungen seitens dieser Organisation hätten bis zur Ausreise angehalten, und es werde aus den Aussagen der Beschwerdeführenden deutlich, dass sie sich in einer konkreten Gefahr befunden hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, es habe kein konkreter Kausalzusammenhang mit der Ausreise bestanden, sei unzutreffend. Auch der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Drohanrufe und der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Peschmerga könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten erst von seiner Tätigkeit für den Geheimdienst erfahren, als Angehörige der "Hashed Al Shaabi" ihre Wohnung gestürmt und bei der Hausdurchsuchung erklärt hätten, sie wollten ihn wegen seiner Tätigkeit festnehmen. Er habe seine Familie vorher nie über Details seiner Aktivitäten informiert. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau Analphabetin sei. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit habe er Kenntnisse von Staatsgeheimnissen sowie über die islamistischen und salafistischen Organisationen. Deswegen hätten sowohl diese Organisationen als auch die kurdischen Behörden ein grosses Interesse an ihm. Er habe im Übrigen klar zu Protokoll gegeben, dass seine Flucht für ihn schwere Konsequenzen haben würde. Er gelte bei der KDP (Kurdische Demokratische Partei), mit welcher der Geheimdienst verbunden sei, als Verräter und müsse mit dem Tod oder einer langen Gefängnisstrafe rechnen. Es sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien übereinstimmend und sie hätten mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht, die die Angaben des Beschwerdeführers belegen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Vor-instanz ihre Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet habe. Da sie ins Visier der kurdischen Behörden sowie der islamistischen Organisationen geraten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak staatlicher sowie nicht-staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug angesichts der dem Beschwerdeführer mit Sicherheit drohenden Gefährdung an Leib, Leben und Freiheit auch unzumutbar, weshalb sie zumindest vorläufig aufzunehmen seien.
E. 3.2.2 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 23. Januar 2019 führten die Beschwerdeführenden namentlich aus, sie seien vom IS und der "Hashed Al Shaabi" nach der Enttarnung der Identität des Beschwerdeführers bedroht worden, weil dieser mehrere Mitglieder beziehungsweise Unterstützer dieser Organisationen habe festnehmen lassen. Diese seien weiterhin fast im ganzen Staatsgebiet des Irak in verschiedener Weise aktiv. Die Brutalität dieser Organisationen und die fehlende Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte seien der Hauptgrund für ihre Flucht gewesen.
E. 3.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, der Zeitpunkt des Umzugs der Beschwerdeführenden nach Erbil sei in der angefochtenen Verfügung zwar falsch angegeben worden. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung behauptet habe, in Erbil keine Probleme mehr mit den "Hashed al Shaabi" gehabt zu haben. Zudem sei in der Anhörung nie die Rede von einer "Enttarnung" seiner Identität durch diese Organisation die Rede gewesen, was einen weiteren Widerspruch in Bezug auf die angebliche Geheimdiensttätigkeit darstelle. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in der Anhörung keine persönliche Verfolgung durch diese Organisation geltend gemacht; diese hätten nach seinen Aussagen vielmehr alle Häuser, in denen Peschmerga gewohnt hätten, durchsucht. Im Weiteren seien in der Beschwerdeschrift die Probleme seitens des IS beziehungsweise der "Hashed al Shaabi" vermischt worden. Die neu eingereichten Dokumente würden über keine Echtheitsmerkmale verfügen. Die Briefköpfe der beiden Schreiben seien unterschiedlich, obwohl sie angeblich von derselben Amtsstelle stammen würden. Zudem sei der Irak äusserst korrupt, weshalb die käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente offensichtlich sei. Es stelle sich auch die Frage, weshalb diese angeblich im (...) beziehungsweise (...) 2018 ausgestellten Schreiben nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien, und wie diese an den Geheimdienst adressierten Verfügungen in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien.
E. 3.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass die Drohungen gegen den Beschwerdeführer im Juli 2015 begonnen hätten, nachdem seine Identität enttarnt worden sei. Mutmasslich sei seine Identität von zwei am (...) 2014 vom IS gefangengenommenen Peschmerga unter Folter preisgegeben worden. Die "Hashed al Shaabi" könnten seine Identität durch Kreise des irakischen Geheimdiensts erfahren haben. Hätten sie seine Identität nicht gekannt, hätten sie die Razzien gegen seine Familie nicht durchführen können. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe in Erbil keine Probleme mehr mit den "Hashed al Shaabi" gehabt, sei falsch. Er sei sowohl von diesen als auch vom IS telefonisch bedroht worden. Auch wenn er in der Anhörung nicht explizit von seiner Enttarnung gesprochen habe, gehe aus seinen Aussagen hervor, dass eine solche erfolgt sei. An der Echtheit der eingereichten Dokumente werde festgehalten. Er habe diese von einem guten Freund erhalten, welcher ebenfalls beim Geheimdienst tätig sei. Dieser habe ihm diese Schreiben erst nach mehrmaliger und dringender Bitte zugestellt, weshalb sie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Briefköpfe seien unterschiedlich, weil die Dokumente von unterschiedlichen Amtsstellen ausgestellt worden seien. Es könne bei Bedarf eine Verifizierung durch das kurdische Konsulat oder die Behörden der Autonomen Region Kurdistan vorgenommen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für die Peschmerga tätig gewesen, wird durch die eingereichten Beweismittel gestützt (Peschmerga-Ausweis, Bestätigung des Bataillons M._______ vom [...], Schreiben des Beschwerdeführers an Vorgesetzten vom [...]), und die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht grundsätzlich bestritten. Jedoch besteht Anlass zu gewissen Zweifeln an der Behauptung des Beschwerdeführers, für den Geheimdienst (Hawalgrie) der Peschmerga tätig gewesen zu sein. Seine Ausführungen dazu, wann er die angebliche Geheimdiensttätigkeit aufgenommen habe, sind auffallend vage ("vor sieben, acht oder neun Jahren") und stehen im Widerspruch zur Angabe seiner Ehefrau, er habe bereits im Jahr 2005 mit dieser Tätigkeit begonnen. Ebenso wenig substanziiert sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Art seiner Tätigkeiten für den Geheimdienst und den Umständen seiner Einberufung in diese Funktion. Zudem ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, schwer nachvollziehbar, dass er bereit war, Namen von Vorgesetzten und anderen Angehörigen des Geheimdienstes offenzulegen, nicht aber diejenigen der Mitglieder der gewalttätigen islamistischen Organisationen, die er ausspioniert haben will. Die Frage, ob diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen, kann aber letztlich offengelassen werden, da, wie im Folgenden zu zeigen ist, die von den Beschwerdeführenden befürchteten Nachteile aufgrund dieses Engagements des Beschwerdeführers jedenfalls als nicht asylrelevant zu erachten sind.
E. 5.2 Angesichts der in Berichten verschiedener Quellen dokumentierten Umstände der Einnahme Kirkuks durch die irakische Armee und die mit dieser verbündeten Miliz "Hashed Al Shaabi" am 16. Oktober 2017 (vgl. z.B. European Asylum Support Office [EASO]. COI Query, Iraq, Treatment of Kurds in Tuz and Kirkuk, 14. Dezember 2018; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons [IDPs] in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq [KRI], 5. November 2018, S. 14 ff.), erscheint die von den Beschwerdeführenden geschilderte Hausdurchsuchung und die damit verbundene Suche nach dem Beschwerdeführer durch Angehörige der "Hashed Al Shaabi" durchaus plausibel. Ihre Aussagen deuten aber darauf hin, dass es sich nicht um gezielt gegen sie gerichtete Massnahmen handelte, sondern um Übergriffe, die Ausdruck der dort damals herrschenden allgemeinen Gewalt-situation waren. Die Behauptung, die Identität des Beschwerdeführers sei durch die "Hashed Al Shaabi" "enttarnt" worden, mit welcher eine gezielte Verfolgung geltend gemacht wird, ist eine blosse Vermutung, für welche sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte finden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht einen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang der Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zum Umzug von Kirkuk nach Erbil veranlassten, mit ihrer rund (...) Monate später erfolgten Ausreise verneint und diesen keine asylrechtliche Relevanz beigemessen.
E. 5.3 Ferner gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, er habe nach seinem Umzug nach Erbil keine Probleme mehr mit den "Hashed Al Shaabi" gehabt (vgl. Protokoll Anhörung A14 F80). Dies steht im Einklang damit, dass diese Miliz gemäss verschiedenen Quellen im Gebiet der KRG nicht präsent ist (vgl. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Akteure, die Schutz bieten können, November 2018 S. 49; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O. S. 23). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft an ihrem letzten Wohnsitz Erbil relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der "Hashed Al Shaabi" zu befürchten haben.
E. 5.4 Betreffend die von den Beschwerdeführenden vorgebachten telefonischen Drohungen ist Folgendes festzustellen:
E. 5.4.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 decken sich hinsichtlich der Anzahl der Drohanrufe als auch deren zeitlicher Einordnung im Wesentlichen. Übereinstimmend sind auch ihre Angaben dazu, wo sich der Beschwerdeführer 1 aufhielt, als seine Ehefrau zwei der Anrufe entgegennahm. Dass sie die chronologische Reihenfolge dieser beiden Anrufe unterschiedlich darstellten, stellt keinen wesentlichen Widerspruch dar. Zudem sind ihre Angaben zum Inhalt der Drohungen von zu erwartender Substanziiertheit. Diese Vorbringen sind somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz als überwiegend glaubhaft zu erachten.
E. 5.4.2 Zur Identität der Personen, welche die Beschwerdeführenden telefonisch bedrohten, vermochten sie allerdings keine genauen Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer ordnete diese in der BzP dem IS zu (vgl. Protokoll BzP A7 S. 9), während er im Rahmen der Anhörung von kurdisch sprechenden Personen sprach, die über seine Aktivitäten und Aufgaben für die Peschmerga Bescheid gewusst hätten (vgl. Protokoll Anhörung A14 S. 7 f.). Sowohl den "salafistischen Extremisten" als auch den "islamistischen Extremisten" und "geheimen Gruppierungen des IS" sei seine Tätigkeit bekannt gewesen (vgl. a.a.O. A14 F55). Die Beschwerdeführerin 2 bezeichnete die Anrufer als "Langbärtige, die sich Muslime nannten" (vgl. Protokoll Anhörung A15 F30). Die Aussage in der Eingabe vom 27. Februar 2019, die Beschwerdeführenden seien auch durch die "Hashed Al Shaabi" telefonisch bedroht worden, steht sowohl zu den obengenannten Angaben sowie zur klaren Aussage des Beschwerdeführers, von diesen in Erbil nicht mehr verfolgt worden zu sein (vgl. E. 5.3), im Widerspruch und ist demnach als unglaubhaft zu erachten.
E. 5.4.3 Jedenfalls ist festzustellen, dass der irakische Ministerpräsident al-Abadi am 10. Dezember 2017 den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet erklärte (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 11.12.2017, "Irak proklamiert das Ende des IS"). Die offene Bedrohungssituation der ARK durch den IS hat sich damit vor einiger Zeit aufgelöst (vgl. Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4). Infolge der Beendigung des Kriegs gegen den IS liegt eine objektiv veränderte Situation im Irak vor, und es ist nicht davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt Anlass für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch Mitglieder des IS oder durch andere islamistische Extremisten besteht (vgl. Urteil des BVGer E-3052/2018 vom 8. April 2020 E. 7.1)
E. 5.4.4 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass sich die ersten Drohanrufe im Jahr 2015 ereigneten, ohne dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise im Sommer 2018 weitergehende Nachteile durch die Anrufer erlitten hätten.
E. 5.4.5 Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich aus den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten telefonischen Drohungen im heutigen Zeitpunkt nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses schliessen lässt.
E. 5.5 Im Weiteren lassen sich den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Verlassens der Peschmerga bei einer Rückkehr in den Nordirak mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch diese zu rechnen hat:
E. 5.5.1 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese ist erst dann anzuerkennen, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Hierfür muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 5.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts begründet das unerlaubte Fernbleiben eines Peschmergas niederen Ranges vom freiwilligen Dienst grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-5668/2018 vom 3. April 2020 E. 6.3, m.w.H.). Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt freiwillig und vertraglich, eine allgemeine Dienstpflicht gibt es nicht. Verschiedene Berichte heben hervor, eine Desertion sei bei den Peschmerga nicht problematisch; viele Personen verliessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur Verfügung. Bei Deserteuren - das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertrages unerlaubt verlassen - wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle tatsächlich zu geschehen. Zudem wird die Person von den Peschmerga ausgeschlossen. Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu verkaufen. Eine Quelle spricht zwar davon, ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt und zum Tod verurteilt werden, jedoch kennt diese Quelle keine entsprechenden Fälle (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-209/2017 vom 25. November 2019 E. 4.7 m.w.H.; Migrationsverket, [Schwedische Migrationsbehörde], Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan, Juni 2017, S. 1 ff.; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2016, S. 41 f., 124; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Peschmerga in der KRG-Region, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Januar 2019, S. 8 und 11 f.; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 81 f.).
E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe seine Waffe mitgenommen, noch er sei von der Front geflohen. Gemäss seinen Angaben bekleidete er keine besonders hochrangige Funktion bei den Peschmerga ([...] Ranges), und die ihm übertragenen Aufgaben waren eher untergeordneter Natur. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Geheimdient (Hawalgrie) lassen seine Vorbringen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass er wesentliche Kenntnisse vertraulicher Informationen besitzen dürfte, welche ein erhöhtes Verfolgungsinteresse der Peschmerga begründen könnten. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer härteren Bestrafung rechnen müsste, als andere Dienstabbrecher. Einen anderen Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Suchbefehl) nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist die Echtheit derselben in Zweifel zu ziehen: Es handelt sich um behördeninterne Dokumente, die der betroffenen Person grundsätzlich nicht ausgehändigt werden. Nach Aussagen des Beschwerdeführers wurden sie ihm auf seine Bitte hin durch einen beim Geheimdienst arbeitenden Freund übermittelt; mit dieser Erklärung zu deren Beschaffung ist aber kaum vereinbar, dass die Schreiben im Original eingereicht wurden. Überdies sind diesen Dokumenten auch inhaltlich keine Hinweise auf eine drohende Bestrafung des Beschwerdeführers asylrechtlich relevanten Ausmasses zu entnehmen.
E. 5.6 Gegen eine begründete Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie gemäss ihren Angaben den Irak legal mit den eigenen Reisepässen verlassen konnten.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben ausgeführt (vgl. vorstehende E. 5.5), gelten diese Feststellungen auch für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr einem behördlichen Verfahren wegen seines angeblich unerlaubten Fernbleibens vom Peschmerga-Dienst stellen müsste. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015).
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht damals zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in der Folgezeit durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. In der im Referenz-urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 vorgenommenen Lageeinschätzung wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region (Dohuk, Erbil, Suleimaniya, Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-3399/2019 vom 25. Mai 2020 E. 8.4 und D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3.1). Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.3.2 Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3, D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Unter Beachtung dieser Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Fe-bruar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide).
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten bis (...) und von (...) bis zu ihrer Ausreise im (...) 2018 in Erbil. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sind auch seine Eltern und Geschwister in Erbil wohnhaft und er steht mit diesen nach wie vor in Kontakt (vgl. Akten SEM A7 S. 5, A14 F12 f.). Auch Angehörige der Beschwerdeführerin leben in der Autonomen Kurdischen Region (vgl. Akten SEM A8 S. 5). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor.
E. 7.3.4 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 7.3.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
E. 7.3.5.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
E. 7.3.5.2 Die beiden jüngeren Kinder (Beschwerdeführende 5 und 6) dürften in erster Linie an seinen Eltern und Geschwistern orientiert sein. Die beiden älteren Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) befinden sich in der Phase der Adoleszenz und dürften sich mit einer Rückkehr in das Heimatland schwerer tun. Da sie jedoch mit ihren Geschwistern und Eltern in den Nordirak zurückkehren werden, wo sie sich in einem tragfähigen familiären Netz wiederfinden werden, werden auch sie sich im Nordirak zurechtfinden können. Abgesehen von der nur rund zweijährigen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Kinder in der Schweiz entnehmen. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie hätten sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde oder unzumutbar wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern und dem längeren vorangehenden Aufenthalt im Nordirak mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Heimatland ohne grössere Probleme gelingen dürfte (vgl. Urteil des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4).
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-29/2019 Urteil vom 5. August 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in Erbil, stellten am 30. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche. Am 16. August 2018 fanden im EVZ die Kurzbefragungen zur Person und am 10. September 2018 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt (jeweils mit den Beschwerdeführenden 1-3). A.b Am 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu Aussagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anlässlich ihrer Anhörungen gewährt. A.c Am 22. Oktober 2018 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im Jahr 1986 mit seiner Familie von seinem Geburtsort H._______ (Bezirk I._______, Provinz Suleimaniya) nach Erbil umgezogen. Im Jahr (...) sei er den Peschmerga beigetreten. Nach einer militärischen Ausbildung in J._______ habe er für diese - zunächst an diesem Ort, ab (...) in K._______ und ab (...) in Erbil - als Soldat gedient. Er sei vorwiegend zur Bewachung von Gebäuden und für Strassenkontrollen eingesetzt worden. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei er im Jahr (...) nach Kirkuk umgezogen, sei aber weiterhin in Erbil für die Peschmerga als Unteroffizier tätig gewesen. Seit sieben, acht oder neun Jahren (2009, 2010 oder 2011) sei er zudem (...) in der Geheimdienstabteilung der Peschmerga (Hawalgrie) gewesen ([...] Klasse L._______). Seine Aufgabe habe darin bestanden, Informationen über salafistische und islamistische Personen zu sammeln. Manchmal habe er auch den ihm untergebenen Soldaten Wachaufgaben zugeteilt. Nach Ausbruch des Kriegs gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) am 8. Juni 2014 habe er neben den Geheimdienstaufgaben auch an der Front uniformiert Dienst geleistet. Er habe Gespräche der IS-Kämpfer mit einem Gerät abgehört und diese Informationen weitergeleitet sowie Wachdienste verrichtet, sei aber selber nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Nach dem Ende der Auseinandersetzungen mit dem IS im Jahr 2017 sei er neben seinen Geheimdienstaufgaben damit beauftragt worden, Berichte über seine Einheit zu verfassen. Zuletzt habe er bei den Peschmerga den Rang eines (...) Grades bekleidet. Seit 2015 sei er wegen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst vom IS sowie von der Miliz "Hashed Al-Shaabi" (Volksmobilmachungskräfte) bedroht worden. Er habe drei- oder viermal das erste Mal im Juni oder Juli 2015 sowie zweimal im Jahr 2017, das letzte Mal 10 bis 15 Tage vor der Ausreise telefonische Anrufe von kurdisch sprechenden Personen erhalten, in welchen gedroht worden sei, ihn zu töten und seiner Frau und den Kindern etwas anzutun, wenn er seine Tätigkeit für den Geheimdienst nicht einstelle. Zudem habe es im Jahr 2017 noch zwei weitere Drohanrufe gegeben, die seine Frau entgegengenommen habe, da er im Bad beziehungsweise beim Einkaufen gewesen sei. Er gehe davon aus, dass sowohl die islamistischen Extremisten als auch die "Hashed Al Shaabi" durch Informanten über seine Tätigkeit für die Peschmerga Bescheid gewusst hätten. Am 16. Oktober 2017 hätten die "Hashed Al Shaabi" und die irakische Armee Kirkuk angegriffen und übernommen. Da diese nach Angehörigen der Peschmerga gesucht hätten, sei er noch am selben Tag alleine von dort nach Erbil geflohen. Nach seiner Flucht hätten die "Hashed Al Shaabi" ihn zu Hause gesucht und dabei seine Familienangehörigen bedroht. Zehn Tage nach seiner Flucht aus Kirkuk seien seine Ehefrau und die Kinder ihm nach Erbil nachgereist, und sie hätten in der Folge bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei in dieser Zeit weiterhin für die Peschmerga tätig gewesen. Aufgrund der telefonischen Drohungen hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen befürchte er, auch Nachteile seitens der Regierungskräfte zu erleiden, weil er sein Heimatland verlassen und Kenntnis geheimer Informationen habe, sowie weil er seine Dienstwaffe verkauft habe. Im Jahr 2016 oder 2017 habe er versucht, sich von seiner Funktion beim Geheimdienst entbinden zu lassen, jedoch sei seine Kündigung von den Peschmerga nicht akzeptiert worden. Am (...) 2018 sei er mit seiner Familie per Bus nach Istanbul gereist, wobei sie die Grenze legal überquert hätten. Nach einem fünftägigen Aufenthalt dort seien sie von einem Schlepper in einer Yacht nach Italien gebracht worden, von wo sie per Bus und Zug in die Schweiz weitergereist seien. B.b Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie sei wegen der Tätigkeit und der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Er sei seit (...) Jahren ([...]) bei den Peschmerga und seit dem Jahr (...) für den Geheimdienst (Hawalgrie) in Kirkuk tätig gewesen. Leute der "Hashd Al-Shaabi" hätten mehrmals ihr Haus gestürmt und sie und ihre Familie bedroht. Sie sei deshalb zu ihrem Mann nach Erbil gereist. Dieser sei dort wegen seiner Tätigkeit für den Hawalgrie telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sie habe zweimal selber solche Telefonanarufe entgegengenommen. Sie und ihre Familie hätten ihr Heimatland verlassen, weil ihre Leben in Gefahr gewesen seien. B.c Die Beschwerdeführerin 3 bestätigte im Wesentlichen, dass ihre Familie durch die "Hashd Al-Shaabi" in Kirkuk belästigt worden sei und sie nach dem Umzug nach Erbil Drohanrufe erhalten hätten. Das Leben der Familie sei wegen der Tätigkeit ihres Vaters für den Geheimdienst in Gefahr gewesen. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: Identitätskarten (Original) Eheschein (Original) Nationalitätenausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Original) Bescheinigung für Märtyrer und Opfer des (...) zugunsten der Beschwerdeführerin (Original und Kopie) Ausweis für Vertriebene aus Kirkuk, zugunsten des Beschwerdeführers vom (...) (Original und Kopie) Ausweis des Beschwerdeführers für Rückkehrer nach Kirkuk (Original) Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers (Original) Zwei Ausweise für Vertriebene des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Original) Peschmerga-Ausweis des Beschwerdeführers (Original) Bestätigungsschreiben des Bataillons (...) zugunsten des Beschwerdeführers vom (...) (Kopie) Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Vorgesetzten vom (...) (Kopie) inklusive Übersetzung Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers über eine Offensive gegen den IS vom (...) (Kopie) Zertifikat betreffend eine Erste-Hilfe-Ausbildung des Beschwerdeführers Mehrere Fotografien des Beschwerdeführers im Militärdienst USB-Stick mit Filmaufnahmen eines Militäreinsatzes DHL-Sendezettel C. Mit Verfügung vom 28. November 2018 (eröffnet am 30. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung: sie beantragten, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerde-führenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichten sie zwei Dokumente des "General Command of Kurdistan Regional Protection Forces, Command of M._______" vom (...) respektive (...) in Kopie ein. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original inklusive Übersetzung nachzureichen. F. Am 23. Januar 2019 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Sendung mit den Originalen der zusammen mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Dokumente. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der genannten Dokumente nach und machten ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdevorbringen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 (recte: 2019) hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichten weitere Kopien der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sowie einen Ausdruck des Wikipedia Artikels über die "M._______ Army" ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Aussagen nach ihrem Umzug nach Erbil im Oktober 2016 keine Probleme mehr mit den "Hashed Al Shaabi" gehabt. Es fehle somit den vorgebrachten Drohungen durch diese Miliz an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) 2018. Im Weiteren seien ihre Angaben zu den Drohanrufen, welche die Beschwerdeführerin 2 auf dem Mobiltelefon ihres Ehemannes entgegengenommen habe, widersprüchlich. Insbesondere hätten sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wo der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt dieser Anrufe aufgehalten habe, und ihre Aussagen zum persönlichen Erleben dieser Drohungen seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen; sie würden auch keinen individuellen Bezug aufweisen. Im Weiteren sei davon zwar auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Peschmerga gewesen sei; jedoch sei seine behauptete Tätigkeit für die Geheimdienstabteilung als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er mit dieser Tätigkeit begonnen habe. In der Anhörung habe er zuerst zugesichert, er wolle versuchen, eine Bestätigung für seine Tätigkeit bei den Peschmerga zu beschaffen, später aber zur Protokoll gegeben, dies bereits versucht zu haben und dass keine solchen Bestätigungen ausgestellt würden. Ferner habe er die Frage nach den seitens der Peschmerga zu erwartenden Konsequenzen seiner Ausreise nicht zu beantworten vermocht. Von einem langjährigen Mitarbeiter dieser Organisation wäre diesbezüglich mehr Wissen zu erwarten. Aus diesen Ungereimtheiten sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer weder von den Peschmerga desertiert, noch beim Geheimdienst derselben gearbeitet habe. Somit erscheine auch der vorgebrachte Verkauf seiner Dienstwaffe unwahrscheinlich, zumal er nach seinen Angaben die Reisekosten aus seinem Ersparten hätte bezahlen können. Im Weiteren mute seltsam an, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 genaue Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Geheimdienst hätten machen können. Ungewöhnlich sei auch, dass der Beschwerdeführer keine Namen von Mitgliedern dschihadistischer Organisationen, über welche er Informationen gesammelt habe, habe nennen wollen, hingegen bereit gewesen sei, Auskunft über die Namen und Grade von Geheimdienstmitarbeitern zu geben. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden würden nach dem Gesagten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hieran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie stammten aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die einheimische kurdische Bevölkerung in dieser Region nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Es herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei davon auszugehen, dass sie im Irak in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, und sie würden in Erbil über ein Familiennetz verfügen. 3.2 3.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführenden aus, ihr Umzug nach Erbil habe nicht, wie von der Vorinstanz angeführt, im Oktober 2016, sondern im Oktober 2017 stattgefunden. Zwischen diesem Ereignis und ihrer Ausreise am (...) 2018 liege eine Zeitspanne von (...) Monaten. Der Beschwerdeführer sei für die Peschmerga teils in Uniform und teils für den Geheimdienst in Zivil tätig gewesen, bis seine Identität durch die "Hashed Al Shaabi" aufgedeckt und er von diesen bedroht worden sei. Die Drohungen seitens dieser Organisation hätten bis zur Ausreise angehalten, und es werde aus den Aussagen der Beschwerdeführenden deutlich, dass sie sich in einer konkreten Gefahr befunden hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, es habe kein konkreter Kausalzusammenhang mit der Ausreise bestanden, sei unzutreffend. Auch der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Drohanrufe und der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Peschmerga könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten erst von seiner Tätigkeit für den Geheimdienst erfahren, als Angehörige der "Hashed Al Shaabi" ihre Wohnung gestürmt und bei der Hausdurchsuchung erklärt hätten, sie wollten ihn wegen seiner Tätigkeit festnehmen. Er habe seine Familie vorher nie über Details seiner Aktivitäten informiert. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau Analphabetin sei. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit habe er Kenntnisse von Staatsgeheimnissen sowie über die islamistischen und salafistischen Organisationen. Deswegen hätten sowohl diese Organisationen als auch die kurdischen Behörden ein grosses Interesse an ihm. Er habe im Übrigen klar zu Protokoll gegeben, dass seine Flucht für ihn schwere Konsequenzen haben würde. Er gelte bei der KDP (Kurdische Demokratische Partei), mit welcher der Geheimdienst verbunden sei, als Verräter und müsse mit dem Tod oder einer langen Gefängnisstrafe rechnen. Es sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien übereinstimmend und sie hätten mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht, die die Angaben des Beschwerdeführers belegen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Vor-instanz ihre Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet habe. Da sie ins Visier der kurdischen Behörden sowie der islamistischen Organisationen geraten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak staatlicher sowie nicht-staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug angesichts der dem Beschwerdeführer mit Sicherheit drohenden Gefährdung an Leib, Leben und Freiheit auch unzumutbar, weshalb sie zumindest vorläufig aufzunehmen seien. 3.2.2 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 23. Januar 2019 führten die Beschwerdeführenden namentlich aus, sie seien vom IS und der "Hashed Al Shaabi" nach der Enttarnung der Identität des Beschwerdeführers bedroht worden, weil dieser mehrere Mitglieder beziehungsweise Unterstützer dieser Organisationen habe festnehmen lassen. Diese seien weiterhin fast im ganzen Staatsgebiet des Irak in verschiedener Weise aktiv. Die Brutalität dieser Organisationen und die fehlende Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte seien der Hauptgrund für ihre Flucht gewesen. 3.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, der Zeitpunkt des Umzugs der Beschwerdeführenden nach Erbil sei in der angefochtenen Verfügung zwar falsch angegeben worden. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung behauptet habe, in Erbil keine Probleme mehr mit den "Hashed al Shaabi" gehabt zu haben. Zudem sei in der Anhörung nie die Rede von einer "Enttarnung" seiner Identität durch diese Organisation die Rede gewesen, was einen weiteren Widerspruch in Bezug auf die angebliche Geheimdiensttätigkeit darstelle. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in der Anhörung keine persönliche Verfolgung durch diese Organisation geltend gemacht; diese hätten nach seinen Aussagen vielmehr alle Häuser, in denen Peschmerga gewohnt hätten, durchsucht. Im Weiteren seien in der Beschwerdeschrift die Probleme seitens des IS beziehungsweise der "Hashed al Shaabi" vermischt worden. Die neu eingereichten Dokumente würden über keine Echtheitsmerkmale verfügen. Die Briefköpfe der beiden Schreiben seien unterschiedlich, obwohl sie angeblich von derselben Amtsstelle stammen würden. Zudem sei der Irak äusserst korrupt, weshalb die käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente offensichtlich sei. Es stelle sich auch die Frage, weshalb diese angeblich im (...) beziehungsweise (...) 2018 ausgestellten Schreiben nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien, und wie diese an den Geheimdienst adressierten Verfügungen in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien. 3.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass die Drohungen gegen den Beschwerdeführer im Juli 2015 begonnen hätten, nachdem seine Identität enttarnt worden sei. Mutmasslich sei seine Identität von zwei am (...) 2014 vom IS gefangengenommenen Peschmerga unter Folter preisgegeben worden. Die "Hashed al Shaabi" könnten seine Identität durch Kreise des irakischen Geheimdiensts erfahren haben. Hätten sie seine Identität nicht gekannt, hätten sie die Razzien gegen seine Familie nicht durchführen können. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe in Erbil keine Probleme mehr mit den "Hashed al Shaabi" gehabt, sei falsch. Er sei sowohl von diesen als auch vom IS telefonisch bedroht worden. Auch wenn er in der Anhörung nicht explizit von seiner Enttarnung gesprochen habe, gehe aus seinen Aussagen hervor, dass eine solche erfolgt sei. An der Echtheit der eingereichten Dokumente werde festgehalten. Er habe diese von einem guten Freund erhalten, welcher ebenfalls beim Geheimdienst tätig sei. Dieser habe ihm diese Schreiben erst nach mehrmaliger und dringender Bitte zugestellt, weshalb sie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Briefköpfe seien unterschiedlich, weil die Dokumente von unterschiedlichen Amtsstellen ausgestellt worden seien. Es könne bei Bedarf eine Verifizierung durch das kurdische Konsulat oder die Behörden der Autonomen Region Kurdistan vorgenommen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für die Peschmerga tätig gewesen, wird durch die eingereichten Beweismittel gestützt (Peschmerga-Ausweis, Bestätigung des Bataillons M._______ vom [...], Schreiben des Beschwerdeführers an Vorgesetzten vom [...]), und die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht grundsätzlich bestritten. Jedoch besteht Anlass zu gewissen Zweifeln an der Behauptung des Beschwerdeführers, für den Geheimdienst (Hawalgrie) der Peschmerga tätig gewesen zu sein. Seine Ausführungen dazu, wann er die angebliche Geheimdiensttätigkeit aufgenommen habe, sind auffallend vage ("vor sieben, acht oder neun Jahren") und stehen im Widerspruch zur Angabe seiner Ehefrau, er habe bereits im Jahr 2005 mit dieser Tätigkeit begonnen. Ebenso wenig substanziiert sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Art seiner Tätigkeiten für den Geheimdienst und den Umständen seiner Einberufung in diese Funktion. Zudem ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, schwer nachvollziehbar, dass er bereit war, Namen von Vorgesetzten und anderen Angehörigen des Geheimdienstes offenzulegen, nicht aber diejenigen der Mitglieder der gewalttätigen islamistischen Organisationen, die er ausspioniert haben will. Die Frage, ob diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen, kann aber letztlich offengelassen werden, da, wie im Folgenden zu zeigen ist, die von den Beschwerdeführenden befürchteten Nachteile aufgrund dieses Engagements des Beschwerdeführers jedenfalls als nicht asylrelevant zu erachten sind. 5.2 Angesichts der in Berichten verschiedener Quellen dokumentierten Umstände der Einnahme Kirkuks durch die irakische Armee und die mit dieser verbündeten Miliz "Hashed Al Shaabi" am 16. Oktober 2017 (vgl. z.B. European Asylum Support Office [EASO]. COI Query, Iraq, Treatment of Kurds in Tuz and Kirkuk, 14. Dezember 2018; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons [IDPs] in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq [KRI], 5. November 2018, S. 14 ff.), erscheint die von den Beschwerdeführenden geschilderte Hausdurchsuchung und die damit verbundene Suche nach dem Beschwerdeführer durch Angehörige der "Hashed Al Shaabi" durchaus plausibel. Ihre Aussagen deuten aber darauf hin, dass es sich nicht um gezielt gegen sie gerichtete Massnahmen handelte, sondern um Übergriffe, die Ausdruck der dort damals herrschenden allgemeinen Gewalt-situation waren. Die Behauptung, die Identität des Beschwerdeführers sei durch die "Hashed Al Shaabi" "enttarnt" worden, mit welcher eine gezielte Verfolgung geltend gemacht wird, ist eine blosse Vermutung, für welche sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte finden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht einen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang der Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zum Umzug von Kirkuk nach Erbil veranlassten, mit ihrer rund (...) Monate später erfolgten Ausreise verneint und diesen keine asylrechtliche Relevanz beigemessen. 5.3 Ferner gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, er habe nach seinem Umzug nach Erbil keine Probleme mehr mit den "Hashed Al Shaabi" gehabt (vgl. Protokoll Anhörung A14 F80). Dies steht im Einklang damit, dass diese Miliz gemäss verschiedenen Quellen im Gebiet der KRG nicht präsent ist (vgl. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Akteure, die Schutz bieten können, November 2018 S. 49; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre, a.a.O. S. 23). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft an ihrem letzten Wohnsitz Erbil relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der "Hashed Al Shaabi" zu befürchten haben. 5.4 Betreffend die von den Beschwerdeführenden vorgebachten telefonischen Drohungen ist Folgendes festzustellen: 5.4.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 decken sich hinsichtlich der Anzahl der Drohanrufe als auch deren zeitlicher Einordnung im Wesentlichen. Übereinstimmend sind auch ihre Angaben dazu, wo sich der Beschwerdeführer 1 aufhielt, als seine Ehefrau zwei der Anrufe entgegennahm. Dass sie die chronologische Reihenfolge dieser beiden Anrufe unterschiedlich darstellten, stellt keinen wesentlichen Widerspruch dar. Zudem sind ihre Angaben zum Inhalt der Drohungen von zu erwartender Substanziiertheit. Diese Vorbringen sind somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz als überwiegend glaubhaft zu erachten. 5.4.2 Zur Identität der Personen, welche die Beschwerdeführenden telefonisch bedrohten, vermochten sie allerdings keine genauen Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer ordnete diese in der BzP dem IS zu (vgl. Protokoll BzP A7 S. 9), während er im Rahmen der Anhörung von kurdisch sprechenden Personen sprach, die über seine Aktivitäten und Aufgaben für die Peschmerga Bescheid gewusst hätten (vgl. Protokoll Anhörung A14 S. 7 f.). Sowohl den "salafistischen Extremisten" als auch den "islamistischen Extremisten" und "geheimen Gruppierungen des IS" sei seine Tätigkeit bekannt gewesen (vgl. a.a.O. A14 F55). Die Beschwerdeführerin 2 bezeichnete die Anrufer als "Langbärtige, die sich Muslime nannten" (vgl. Protokoll Anhörung A15 F30). Die Aussage in der Eingabe vom 27. Februar 2019, die Beschwerdeführenden seien auch durch die "Hashed Al Shaabi" telefonisch bedroht worden, steht sowohl zu den obengenannten Angaben sowie zur klaren Aussage des Beschwerdeführers, von diesen in Erbil nicht mehr verfolgt worden zu sein (vgl. E. 5.3), im Widerspruch und ist demnach als unglaubhaft zu erachten. 5.4.3 Jedenfalls ist festzustellen, dass der irakische Ministerpräsident al-Abadi am 10. Dezember 2017 den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet erklärte (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 11.12.2017, "Irak proklamiert das Ende des IS"). Die offene Bedrohungssituation der ARK durch den IS hat sich damit vor einiger Zeit aufgelöst (vgl. Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4). Infolge der Beendigung des Kriegs gegen den IS liegt eine objektiv veränderte Situation im Irak vor, und es ist nicht davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt Anlass für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch Mitglieder des IS oder durch andere islamistische Extremisten besteht (vgl. Urteil des BVGer E-3052/2018 vom 8. April 2020 E. 7.1) 5.4.4 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass sich die ersten Drohanrufe im Jahr 2015 ereigneten, ohne dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise im Sommer 2018 weitergehende Nachteile durch die Anrufer erlitten hätten. 5.4.5 Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich aus den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten telefonischen Drohungen im heutigen Zeitpunkt nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses schliessen lässt. 5.5 Im Weiteren lassen sich den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Verlassens der Peschmerga bei einer Rückkehr in den Nordirak mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch diese zu rechnen hat: 5.5.1 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese ist erst dann anzuerkennen, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Hierfür muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 5.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts begründet das unerlaubte Fernbleiben eines Peschmergas niederen Ranges vom freiwilligen Dienst grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-5668/2018 vom 3. April 2020 E. 6.3, m.w.H.). Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt freiwillig und vertraglich, eine allgemeine Dienstpflicht gibt es nicht. Verschiedene Berichte heben hervor, eine Desertion sei bei den Peschmerga nicht problematisch; viele Personen verliessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur Verfügung. Bei Deserteuren - das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertrages unerlaubt verlassen - wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle tatsächlich zu geschehen. Zudem wird die Person von den Peschmerga ausgeschlossen. Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu verkaufen. Eine Quelle spricht zwar davon, ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt und zum Tod verurteilt werden, jedoch kennt diese Quelle keine entsprechenden Fälle (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-209/2017 vom 25. November 2019 E. 4.7 m.w.H.; Migrationsverket, [Schwedische Migrationsbehörde], Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan, Juni 2017, S. 1 ff.; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2016, S. 41 f., 124; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Peschmerga in der KRG-Region, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Januar 2019, S. 8 und 11 f.; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 81 f.). 5.5.3 Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe seine Waffe mitgenommen, noch er sei von der Front geflohen. Gemäss seinen Angaben bekleidete er keine besonders hochrangige Funktion bei den Peschmerga ([...] Ranges), und die ihm übertragenen Aufgaben waren eher untergeordneter Natur. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Geheimdient (Hawalgrie) lassen seine Vorbringen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass er wesentliche Kenntnisse vertraulicher Informationen besitzen dürfte, welche ein erhöhtes Verfolgungsinteresse der Peschmerga begründen könnten. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer härteren Bestrafung rechnen müsste, als andere Dienstabbrecher. Einen anderen Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Suchbefehl) nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist die Echtheit derselben in Zweifel zu ziehen: Es handelt sich um behördeninterne Dokumente, die der betroffenen Person grundsätzlich nicht ausgehändigt werden. Nach Aussagen des Beschwerdeführers wurden sie ihm auf seine Bitte hin durch einen beim Geheimdienst arbeitenden Freund übermittelt; mit dieser Erklärung zu deren Beschaffung ist aber kaum vereinbar, dass die Schreiben im Original eingereicht wurden. Überdies sind diesen Dokumenten auch inhaltlich keine Hinweise auf eine drohende Bestrafung des Beschwerdeführers asylrechtlich relevanten Ausmasses zu entnehmen. 5.6 Gegen eine begründete Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie gemäss ihren Angaben den Irak legal mit den eigenen Reisepässen verlassen konnten. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben ausgeführt (vgl. vorstehende E. 5.5), gelten diese Feststellungen auch für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr einem behördlichen Verfahren wegen seines angeblich unerlaubten Fernbleibens vom Peschmerga-Dienst stellen müsste. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht damals zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in der Folgezeit durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. In der im Referenz-urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 vorgenommenen Lageeinschätzung wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region (Dohuk, Erbil, Suleimaniya, Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-3399/2019 vom 25. Mai 2020 E. 8.4 und D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3.1). Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 7.3.2 Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3, D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Unter Beachtung dieser Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Fe-bruar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 7.3.3 Die Beschwerdeführenden lebten bis (...) und von (...) bis zu ihrer Ausreise im (...) 2018 in Erbil. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sind auch seine Eltern und Geschwister in Erbil wohnhaft und er steht mit diesen nach wie vor in Kontakt (vgl. Akten SEM A7 S. 5, A14 F12 f.). Auch Angehörige der Beschwerdeführerin leben in der Autonomen Kurdischen Region (vgl. Akten SEM A8 S. 5). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor. 7.3.4 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7.3.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. 7.3.5.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 7.3.5.2 Die beiden jüngeren Kinder (Beschwerdeführende 5 und 6) dürften in erster Linie an seinen Eltern und Geschwistern orientiert sein. Die beiden älteren Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) befinden sich in der Phase der Adoleszenz und dürften sich mit einer Rückkehr in das Heimatland schwerer tun. Da sie jedoch mit ihren Geschwistern und Eltern in den Nordirak zurückkehren werden, wo sie sich in einem tragfähigen familiären Netz wiederfinden werden, werden auch sie sich im Nordirak zurechtfinden können. Abgesehen von der nur rund zweijährigen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Kinder in der Schweiz entnehmen. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie hätten sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde oder unzumutbar wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern und dem längeren vorangehenden Aufenthalt im Nordirak mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Heimatland ohne grössere Probleme gelingen dürfte (vgl. Urteil des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4). 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: