Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 6. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 17. Juli 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch (Protokoll in den SEM-Akten A3/15) und am 28. Oktober 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten A11/24). C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 10. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG [SR 142.31] sei anzuerkennen. Angesichts der Begründung der Beschwerde ist zudem von einem impliziten Antrag auf Gewährung von Asyl auszugehen. Eventualiter beantragt er die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 14. März 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Der Beschwerdeführer gab nach Zustellung der Vernehmlassung innert angesetzter Frist keine Replik zu den Akten. H. Am 25. April 2017, am 15. August 2017 und am 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte und weitere Beweismittel ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.
E. 4.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit 2006 bei den Peschmerga im Nordirak gedient. Seit Juli 2014 habe er mit den Peschmerga gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft. Ende Oktober 2014 habe ein Freund von ihm, der in einer anderen Einheit gedient habe, Selbstmord begangen, nachdem ihm aufgrund einer unerlaubten Absenz von der Truppe sein Lohn vorenthalten und er zu besonders schweren Arbeiten eingeteilt worden sei. Er habe daraufhin zwei Parlamentarier angerufen, ihnen vom Selbstmord seines Freundes erzählt und davon, wie schwierig die Bedingungen bei den Peschmerga für sie seien. Daraufhin habe ihm der Brigadegeneral der Einheit seines Freundes dafür Vorwürfe gemacht und die Leibwächter des Brigadegenerals hätten ihn ständig belästigt, bedroht und beschimpft. Er habe grosse Angst davor gehabt, dass sie ihn umbringen würden. Darüber habe er sich bei seinem Vorgesetzten beschwert. Dieser habe mit dem Brigadegeneral geredet, was aber nichts gebracht habe. Auch eine Umteilung in eine andere Einheit sei ihm verweigert worden. Im Juni 2015 habe er, als er Urlaub gehabt habe, beschlossen, das Land zu verlassen.
E. 4.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Das Vorbringen der angeblichen Desertion sei nicht asylrelevant, da der Beitritt zu den Peschmerga freiwillig erfolge und die Behörden nicht unverhältnismässig streng gegen Deserteure vorgingen. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einem Brigadegeneral und seinen Leibwächtern bedroht worden sei.
E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer belegt seine Zugehörigkeit zu den Peschmerga im Nordirak mit einer Kopie seines Peschmerga-Ausweises von 2006 und mit mehreren Fotos, die ihn als Teil der Peschmerga zeigen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind substantiell, detailreich und in sich stimmig. So berichtet er darüber, wie er zu den Peschmerga kam und wie die Ausbildung ablief (act. A11/6 f.), und er erzählt mehrmals von den Bedingungen bei den Peschmerga (act. A3/8 f. und A11/10) und wie er seit 2014 gegen den IS kämpfte (act. A3/10, A11/7 und A11/10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis 2015 als Kämpfer bei den Peschmerga war. Auch dass er ab Sommer 2014 mit den Peschmerga gegen den IS kämpfte, erscheint aufgrund seiner Aussagen glaubhaft. Ebenfalls erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einem hohen Offizier (im Protokoll der Anhörung als Brigadegeneral bezeichnet [act. A11/9], im Protokoll der Befragung als «lieutnant général» [act. A3/9]) und dessen Leibwächter schikaniert wurde, nachdem er sich bei zwei Parlamentariern über den Selbstmord eines Freundes in einer anderen Einheit und über die schlechten Bedingungen bei den Peschmerga beschwert hatte. Der Beschwerdeführer erzählt ausführlich und substantiiert vom Selbstmord seines Freundes (act. A3/9 und A11/8 f.), und es erscheint glaubhaft, dass die Umstände von dessen Tod ihm emotional stark zugesetzt hatten (vgl. z.B. act. A11/11). Seine diesbezüglichen Aussagen sind zudem insofern substantiiert und konstant, als er die Namen der beiden Parlamentarier nennt (act. A3/9 und A11/14), ausführt, wie die beiden während des Telefonats reagierten (act. A11/14), und angibt, dass er deren Telefonnummern von anderen Peschmerga-Soldaten bekommen (act. A3/9) und das Telefonat weniger als eine Woche nach dem Selbstmord seines Freundes stattgefunden habe (act. A3/9 und A11/10). Dass der Beschwerdeführer nicht ausführen kann, wie der Offizier von seinem Telefonat erfuhr, spricht entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, hat der Beschwerdeführer dies doch offensichtlich nicht miterlebt, und ist es zudem nicht naheliegend, dass ihm jemand davon berichtete. Schliesslich erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Offizier der Einheit seines Freundes - den der Beschwerdeführer namentlich nennt (act. A3/9 und A11/10) - über dieses Vorgehen des Beschwerdeführers verärgert war, ihm insbesondere vorwarf, unerlaubt interne Informationen weitergeleitet zu haben (act. A3/9), und dass er den Beschwerdeführer diesen Ärger spüren liess. Zur Glaubhaftigkeit dieser Aussagen trägt auch bei, dass der Beschwerdeführer ungefragt anführt, er habe aufgrund der Schikanen des Offiziers um eine Versetzung in eine andere Einheit gebeten, was aber abgelehnt worden sei (act. A3/10 und A11/9).
E. 4.6.2 Jedoch nennt der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen dazu, was er von dem Offizier und seinen Leibwächtern genau erdulden musste, nur wenige Einzelheiten (act. A11/10 f.). Er sagt aus, der Offizier und dessen Leibwächter hätten ihn ständig belästigt, mit Messern bedroht und beschimpft. Sie hätten ihn provozieren wollen, um mit ihnen zu streiten (act. A11/9). Er führt weiter aus, sie hätten ihn «schlimm und ständig belästigt und bedroht» (act. A11/10), ihm erzählt, wie sie ihn bestrafen würden, ihn beleidigt und ihm mit dem Tod bedroht (act. A11/11). Er spricht auch davon, dass er Angst davor gehabt habe, dass ihn die Leibwächter des Offiziers erschiessen würden, weshalb er versucht habe, ihnen aus dem Weg zu gehen (act. A3/9). Diese Aussagen lassen einerseits darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Offizier und dessen Leibwächtern verbal bedroht und schikaniert wurde, und er sich subjektiv bedroht fühlte. Der Beschwerdeführer nennt jedoch über die Drohung mit dem Messer hinaus keine physischen Übergriffe von Seiten des Offiziers oder seiner Leibwächter, was andererseits den Schluss zulässt, dass diese es bei den Drohungen und Schikanen beliessen und ihm gegenüber nicht tätlich wurden. Der Beschwerdeführer blieb zudem nach dem Telefonat mit den Parlamentariern noch über ein halbes Jahr lang bei den Peschmerga (bis Anfang Juni 2015; der Selbstmord fand im Oktober 2014 statt und das Telefonat ca. eine Woche später). In dieser Zeit hätte der Offizier genügend Zeit gehabt, seinen Drohungen Taten folgen zu lassen. Dass er dies nicht tat, lässt darauf schliessen, dass er zwar über den Beschwerdeführer verärgert war und ihn dies auch spüren lassen wollte, die (Todes-)Drohungen jedoch letztlich nicht ernst meinte. Objektiv kann der Beschwerdeführer deshalb keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben glaubhaft machen. Zudem kann aus dem Umstand, dass er noch über ein halbes Jahr lang bei den Peschmerga blieb, auch geschlossen werden, dass die Drohungen beim ihm keinen unerträglich hohen psychischen Druck erzeugten, der ihm den weiteren Verbleib bei seiner Einheit verunmöglicht hätte.
E. 4.6.3 Es ist deshalb insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Telefonanruf einer ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr für Leib und Leben oder Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, ausgesetzt war. Entsprechend muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak von dieser Seite eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr drohen würde.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, er habe den Irak während eines Urlaubs von der Truppe verlassen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer desertiert ist und deshalb bei einer Rückkehr in den Nordirak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre.
E. 4.7.2 In der summarischen Befragung bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er hab sich unerlaubt von der Truppe entfernt, sondern er führt lediglich aus, er habe sich im Juni 2015 entschieden, das Land zu verlassen. Dies obwohl er ziemlich ausführlich darüber berichtet (act. A3/8 ff.). Dass er im Urlaub gewesen sei, sagt er nicht. Erst in der Anhörung gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich während eines Urlaubs von der Front unerlaubt von der Truppe entfernt; aber auch hier erwähnt er dies erst auf konkrete Nachfrage (act. 11/10). Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer die Peschmerga tatsächlich unerlaubt verlassen hat. Auf eine ausdrückliche Frage hin bringt er zwar vor, dass das Militär seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie nach ihm gefragt habe. Er sagt allerdings lediglich aus, dass seine Familie den Militärs mitgeteilt habe, er sei nach Europa gegangen, er erwähnt dabei insbesondere keine Drohungen oder ähnliches (act. A11/18). Der Beschwerdeführer sagt auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich, er fürchte sich vor den Konsequenzen seiner Desertion, er erwähnt lediglich, eine «Kündigung» werde nicht akzeptiert (act. A11/10). Hinzu kommt, dass die Arbeitsverträge der Peschmerga auf drei Jahre befristet sind (was gemäss Aussage des Beschwerdeführers auch bei ihm der Fall war, act. A3/6) und jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden können (Alaa Latif, niqash, Leaving the Good Fight: Kurdish Soldiers Forced To Buy Own Bullets, Exit Iraq For Good, 22. Oktober 2015; Migrationsverket, [Schwedische Migrationsbehörde], Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan, Juni 2017, S. 1). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe die Truppen nicht verlassen dürfen, weil aufgrund des Kampfes gegen den IS eine Art Ausnahmezustand geherrscht habe (act. A11/19). Trotzdem erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2015 nach zweimaliger Verlängerung seines Arbeitsvertrages die Peschmerga nach Ablauf seines Vertrages verliess. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Irak in der Lage war, bei seiner ehemaligen Einheit einen Ausweis für seine Tätigkeit zu beschaffen (act. A11/3), spricht dagegen, dass er seine Einheit unerlaubt verliess. Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga während eines Urlaubs unerlaubt verliess, da er selbst in diesem Fall bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt wäre. Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt freiwillig und vertraglich, eine Dienstpflicht gibt es nicht (Migrationsverket, a.a.O., S. 1; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2016, S. 41 und 124). Verschiedene Berichte heben hervor, die Desertion sei bei den Peschmerga kein grosses Problem; viele Personen verliessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur Verfügung (Migrationsverket, a.a.O., S. 2; Alaa Latif, a.a.O.). Bei Deserteuren, das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertrages unerlaubt verlassen, wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle tatsächlich zu geschehen (Migrationsverket, a.a.O., S. 2 f.). Zudem wird die Person von den Peschmerga ausgeschlossen (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 175). Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu verkaufen (Migrationsverket, a.a.O., S. 3). Eine Quelle spricht zwar davon, ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt und zum Tod verurteilt werden. Jedoch sagt diese Quelle auch, sie kenne keine entsprechenden Fälle (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 42 und 168). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe seine Waffe mitgenommen, noch er sei von der Front geflohen. Berichte von unverhältnismässig hohen oder willkürlichen Strafen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung darstellen könnten, liegen keine vor. Da entsprechend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er seine Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen haben, bei einer Rückkehr in den Nordirak zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden würde, besteht entgegen seinen Vorbringen auch keine Gefahr, dass er im Gefängnis gefoltert wird.
E. 4.7.3 Insgesamt muss deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak, selbst wenn er die Peschmerga unerlaubterweise verlassen haben sollte, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wäre.
E. 4.8 Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Seine Beschwerde ist bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen.
E. 5 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal ihm wie dargelegt keine Gefängnisstrafe droht (E. 4.7). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak respektive im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.). Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern oder für alleinstehende Frauen sein. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Der Wegweisungsvollzug von Kurden in die vier kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb dieser drei Provinzen, namentlich aus Kirkuk und Mossul stammen, erscheint fraglich, da es möglich ist, dass die kurdischen Behörden das Bleiberecht verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs ist im Einzelfall zu prüfen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte seit seiner Geburt in B._______, in der Nähe von C._______ im Irak. B._______ befindet sich in der irakischen Provinz Salah al-Dinh, nahe der Grenzen zu den Provinzen Tikrit und Suleimaniya. Der Beschwerdeführer hat lediglich ein Jahr lang die Schule besucht und hat auf dem Bau gearbeitet, bevor er zu den Peschmerga ging. Er gibt an, sein Vater sei 2005 gestorben, seine Mutter lebe noch und er habe zwei Brüder sowie eine Schwester. Die Familie hat gemäss seinen Angaben ein Haus in D._____ [Ort in der Provinz Suleimaniya], in dem die Mutter und die drei Geschwister des Beschwerdeführers seit 2015 wohnen. Der Beschwerdeführer hat die Familie während Urlauben von der Front dort besucht (act. A11/4 f.). Einer seiner Brüder arbeitet als (...) in D._______ (act. A11/8). Da die Familie des Beschwerdeführers in D._______ wohnt und dort ein Haus besitzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren kann, obwohl die Familie ursprünglich aus der Provinz Salah al-Dinh stammt und der Beschwerdeführer die längste Zeit seines Lebens dort verbracht hat. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise verweigern würden, womit seiner Einreise in die kurdischen Provinzen nichts entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat zudem nach seiner Rückkehr bei seiner Familie eine Unterkunft. Aufgrund seiner geringen Schulbildung und seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. sogleich, E. 6.4.3) dürfte es für ihn zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, im Nordirak wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Immerhin verfügt er jedoch über eine gewisse Arbeitserfahrung auf dem Bau. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass ihm sein Bruder, der in D._______ als (...) arbeitet, bei der wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein kann. Schliesslich kann ihn der Bruder zumindest in einem gewissen Umfang finanziell unterstützen, sollte dies notwendig sein.
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren mehrere ärztliche Berichte zu seiner psychischen Gesundheit eingereicht. Ein Bericht vom 24. April 2017 eines Psychiaters, bei dem der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit zwei Wochen in Behandlung war, diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, damals schwere Episode (ICD-10: F33.11), und eine akute psychosoziale Belastungssituation (ICD-10: Z63.7). Der Bericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer (...) 2017 Opfer einer Schlägerei geworden, und dass er im Irak aufgrund der grausamen Kriegshandlungen des IS schwer traumatisiert worden sei. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. Eine weitere Belastung durch eine Wegweisung in den Irak sei unbedingt zu vermeiden. Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 19. Mai 2017 diagnostiziert dieses eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Der Beschwerdeführer sei affektiv herabgestimmt nach einem gewalttätigen Konflikt mit anderen Asylsuchenden und der erstinstanzlichen Ablehnung seines Asylgesuchs. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (...) 2017 von Mitbewohnern geschlagen worden. Der Beschwerdeführer wurde nach zwei Wochen stationären Aufenthaltes (vom [...] bis [...] 2017) entlassen. In zwei Zwischenberichten vom (...) 2017 (ein Austrittsbericht liegt nicht vor) diagnostizierte das Psychiatriezentrum E._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Gedankenkreisen, Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen nach gewalttätigem Konflikt mit anderen Asylsuchenden sowie Überlastung durch die Wohnsituation und die Kämpfe gegen den IS. Zudem wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich während des stationären Aufenthaltes (unbekannter Dauer) zunehmend verbessert. Aufgrund des psychischen Zustandes sei die Gestaltung des Alltags schwierig, ebenso das Knüpfen und Aufrechterhalten von sozialen Kontakten. Eine ausgeprägte Angst führe zu somatischen Beschwerden. Der neuste Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 23. Mai 2019 diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), mit (u.a.) Schlafstörung, sozialer Belastung, Luftnot in der Nacht und Kopfschmerzen. Aktenanamnestisch wird zudem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ICD-10: F43.1). Der Bericht führt aus, der Beschwerdeführer sei ohne Zuweisung zur Wiederaufnahme gekommen. Die Symptomatik sei im stationären Setting abgeklungen. Der Beschwerdeführer habe sich klar und glaubhaft von Suizidimpulsen distanzieren können. Die Krise sei durch diverse psychosoziale Faktoren ausgelöst worden und sei zum Zeitpunkt des Austritts (am [...] 2019, nach fünf Tagen stationären Aufenthalts) vorbei gewesen. Das Gesundheitssystem in den kurdischen Provinzen des Nordiraks ist, insbesondere aufgrund des Zustroms von Flüchtlingen, notorisch überlastet. Dies gilt auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen. Es fehlt an qualifizierten Fachkräften und an der notwendigen Ausrüstung. Auch der Bezug von Medikamenten ist nur sehr eingeschränkt möglich. Immerhin ist die Grundversorgung zumindest in den Städten, so auch in D._______, sichergestellt (BVGE 2008/5 E. 7.5.6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Februar 2017 zu Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region, S. 2, m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist unter anderem aufgrund seiner Erlebnisse im Kampf gegen den IS verständlicherweise traumatisiert. Die Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigten sich vor allem (...) 2017, nachdem er in der Schweiz Opfer einer Schlägerei geworden war, die mehrere stationäre Aufenthalte notwendig machte. Seither scheint sich die psychische Situation des Beschwerdeführers zumindest stabilisiert zu haben. Für die Zeit zwischen dem Juli 2017 und März 2019 liegen weder Berichte über stationäre Aufenthalte noch über eine psychiatrische Behandlung vor. Im neusten Bericht des Psychiatriezentrums E._______ betreffend die kurze stationäre Aufnahme (...) 2019 wird zudem in erster Linie eine depressive Störung diagnostiziert, eine posttraumatische Belastungsstörung wird nur noch aktenanamnestisch angegeben. Auch die Symptomatik scheint nicht mehr so stark ausgeprägt zu sein, und dem Bericht sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verhalten stark beeinträchtigt oder nicht in der Lage wäre, sich im Alltag zurechtzufinden. Eine Suizidalität wird, wie auch in den älteren Berichten, nicht angegeben. Zudem reichte der Beschwerdeführer keinen neuen Bericht eines behandelnden Psychiaters ein und der stationäre Aufenthalt im (...) 2019 erfolgte nicht auf Verweisung eines Arztes, weshalb unklar ist, ob er sich überhaupt noch in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet. An Medikamenten nimmt der Beschwerdeführer lediglich ein Antidepressivum ein. Bei dieser Sachlage ist selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Nordirak keine psychiatrische Behandlung erhalten sollte, nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand so stark verschlechtern würde, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich wäre. Bei dieser Einschätzung spielt auch eine Rolle, dass einerseits aus den Akten eine deutliche Unterstützungswillig- und -fähigkeit seitens des bereits erwähnten älteren Bruders des Beschwerdeführers und gegebenenfalls weiterer Verwandter sowie Bekannter hervorgeht (vgl. u.a. A3/6 f. und insbesondere A11/3 F10 ff.); andererseits ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung auch mit den für den Beschwerdeführer nicht einfachen Integrationsbedingungen in ein fremdes kulturelles Umfeld zu tun haben könnte. Aus den Akten geht schliesslich auch hervor, dass der Beschwerdeführer bereits gegen Ende seines Einsatzes für die Peschmerga im Nordirak in ärztlicher Behandlung war (act. A3/9 f. und A11/5 und 13 f.), weshalb es zumindest möglich erscheint, dass er auch nach einer Rückkehr Zugang zum Gesundheitssystem hat. Auch wenn ihm seine angeschlagene psychische Gesundheit die soziale und wirtschaftliche Wiederintegration im Nordirak erschweren sollte, ist davon auszugehen, dass diese ihm mit Hilfe seiner Familie, insbesondere seines Bruders, möglich sein wird. Abschliessend kann auf die Möglichkeit der - insbesondere medizinischen - Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 3. Februar 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'035.70 ein (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, inkl. 8 Prozent Mehrwertsteuer). Davon ist die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, die nicht entschädigt wird, abzuziehen. Der resultierende Betrag von Fr. 2'981.80 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Der nach dem 3. Februar 2017 entstandene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist auf Fr. 400.- festzusetzen. Auf die Einholung einer weiteren Kostennote kann deshalb verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Insgesamt ist das amtliche Honorar demnach auf Fr. 3'381.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'381.80 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-209/2017 Urteil vom 26. November 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Maître Frédéric Hainard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 6. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 17. Juli 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch (Protokoll in den SEM-Akten A3/15) und am 28. Oktober 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten A11/24). C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 10. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG [SR 142.31] sei anzuerkennen. Angesichts der Begründung der Beschwerde ist zudem von einem impliziten Antrag auf Gewährung von Asyl auszugehen. Eventualiter beantragt er die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 14. März 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Der Beschwerdeführer gab nach Zustellung der Vernehmlassung innert angesetzter Frist keine Replik zu den Akten. H. Am 25. April 2017, am 15. August 2017 und am 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte und weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.). 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit 2006 bei den Peschmerga im Nordirak gedient. Seit Juli 2014 habe er mit den Peschmerga gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft. Ende Oktober 2014 habe ein Freund von ihm, der in einer anderen Einheit gedient habe, Selbstmord begangen, nachdem ihm aufgrund einer unerlaubten Absenz von der Truppe sein Lohn vorenthalten und er zu besonders schweren Arbeiten eingeteilt worden sei. Er habe daraufhin zwei Parlamentarier angerufen, ihnen vom Selbstmord seines Freundes erzählt und davon, wie schwierig die Bedingungen bei den Peschmerga für sie seien. Daraufhin habe ihm der Brigadegeneral der Einheit seines Freundes dafür Vorwürfe gemacht und die Leibwächter des Brigadegenerals hätten ihn ständig belästigt, bedroht und beschimpft. Er habe grosse Angst davor gehabt, dass sie ihn umbringen würden. Darüber habe er sich bei seinem Vorgesetzten beschwert. Dieser habe mit dem Brigadegeneral geredet, was aber nichts gebracht habe. Auch eine Umteilung in eine andere Einheit sei ihm verweigert worden. Im Juni 2015 habe er, als er Urlaub gehabt habe, beschlossen, das Land zu verlassen. 4.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Das Vorbringen der angeblichen Desertion sei nicht asylrelevant, da der Beitritt zu den Peschmerga freiwillig erfolge und die Behörden nicht unverhältnismässig streng gegen Deserteure vorgingen. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einem Brigadegeneral und seinen Leibwächtern bedroht worden sei. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer belegt seine Zugehörigkeit zu den Peschmerga im Nordirak mit einer Kopie seines Peschmerga-Ausweises von 2006 und mit mehreren Fotos, die ihn als Teil der Peschmerga zeigen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind substantiell, detailreich und in sich stimmig. So berichtet er darüber, wie er zu den Peschmerga kam und wie die Ausbildung ablief (act. A11/6 f.), und er erzählt mehrmals von den Bedingungen bei den Peschmerga (act. A3/8 f. und A11/10) und wie er seit 2014 gegen den IS kämpfte (act. A3/10, A11/7 und A11/10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis 2015 als Kämpfer bei den Peschmerga war. Auch dass er ab Sommer 2014 mit den Peschmerga gegen den IS kämpfte, erscheint aufgrund seiner Aussagen glaubhaft. Ebenfalls erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einem hohen Offizier (im Protokoll der Anhörung als Brigadegeneral bezeichnet [act. A11/9], im Protokoll der Befragung als «lieutnant général» [act. A3/9]) und dessen Leibwächter schikaniert wurde, nachdem er sich bei zwei Parlamentariern über den Selbstmord eines Freundes in einer anderen Einheit und über die schlechten Bedingungen bei den Peschmerga beschwert hatte. Der Beschwerdeführer erzählt ausführlich und substantiiert vom Selbstmord seines Freundes (act. A3/9 und A11/8 f.), und es erscheint glaubhaft, dass die Umstände von dessen Tod ihm emotional stark zugesetzt hatten (vgl. z.B. act. A11/11). Seine diesbezüglichen Aussagen sind zudem insofern substantiiert und konstant, als er die Namen der beiden Parlamentarier nennt (act. A3/9 und A11/14), ausführt, wie die beiden während des Telefonats reagierten (act. A11/14), und angibt, dass er deren Telefonnummern von anderen Peschmerga-Soldaten bekommen (act. A3/9) und das Telefonat weniger als eine Woche nach dem Selbstmord seines Freundes stattgefunden habe (act. A3/9 und A11/10). Dass der Beschwerdeführer nicht ausführen kann, wie der Offizier von seinem Telefonat erfuhr, spricht entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, hat der Beschwerdeführer dies doch offensichtlich nicht miterlebt, und ist es zudem nicht naheliegend, dass ihm jemand davon berichtete. Schliesslich erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Offizier der Einheit seines Freundes - den der Beschwerdeführer namentlich nennt (act. A3/9 und A11/10) - über dieses Vorgehen des Beschwerdeführers verärgert war, ihm insbesondere vorwarf, unerlaubt interne Informationen weitergeleitet zu haben (act. A3/9), und dass er den Beschwerdeführer diesen Ärger spüren liess. Zur Glaubhaftigkeit dieser Aussagen trägt auch bei, dass der Beschwerdeführer ungefragt anführt, er habe aufgrund der Schikanen des Offiziers um eine Versetzung in eine andere Einheit gebeten, was aber abgelehnt worden sei (act. A3/10 und A11/9). 4.6.2 Jedoch nennt der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen dazu, was er von dem Offizier und seinen Leibwächtern genau erdulden musste, nur wenige Einzelheiten (act. A11/10 f.). Er sagt aus, der Offizier und dessen Leibwächter hätten ihn ständig belästigt, mit Messern bedroht und beschimpft. Sie hätten ihn provozieren wollen, um mit ihnen zu streiten (act. A11/9). Er führt weiter aus, sie hätten ihn «schlimm und ständig belästigt und bedroht» (act. A11/10), ihm erzählt, wie sie ihn bestrafen würden, ihn beleidigt und ihm mit dem Tod bedroht (act. A11/11). Er spricht auch davon, dass er Angst davor gehabt habe, dass ihn die Leibwächter des Offiziers erschiessen würden, weshalb er versucht habe, ihnen aus dem Weg zu gehen (act. A3/9). Diese Aussagen lassen einerseits darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Offizier und dessen Leibwächtern verbal bedroht und schikaniert wurde, und er sich subjektiv bedroht fühlte. Der Beschwerdeführer nennt jedoch über die Drohung mit dem Messer hinaus keine physischen Übergriffe von Seiten des Offiziers oder seiner Leibwächter, was andererseits den Schluss zulässt, dass diese es bei den Drohungen und Schikanen beliessen und ihm gegenüber nicht tätlich wurden. Der Beschwerdeführer blieb zudem nach dem Telefonat mit den Parlamentariern noch über ein halbes Jahr lang bei den Peschmerga (bis Anfang Juni 2015; der Selbstmord fand im Oktober 2014 statt und das Telefonat ca. eine Woche später). In dieser Zeit hätte der Offizier genügend Zeit gehabt, seinen Drohungen Taten folgen zu lassen. Dass er dies nicht tat, lässt darauf schliessen, dass er zwar über den Beschwerdeführer verärgert war und ihn dies auch spüren lassen wollte, die (Todes-)Drohungen jedoch letztlich nicht ernst meinte. Objektiv kann der Beschwerdeführer deshalb keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben glaubhaft machen. Zudem kann aus dem Umstand, dass er noch über ein halbes Jahr lang bei den Peschmerga blieb, auch geschlossen werden, dass die Drohungen beim ihm keinen unerträglich hohen psychischen Druck erzeugten, der ihm den weiteren Verbleib bei seiner Einheit verunmöglicht hätte. 4.6.3 Es ist deshalb insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Telefonanruf einer ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr für Leib und Leben oder Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, ausgesetzt war. Entsprechend muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak von dieser Seite eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr drohen würde. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, er habe den Irak während eines Urlaubs von der Truppe verlassen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer desertiert ist und deshalb bei einer Rückkehr in den Nordirak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. 4.7.2 In der summarischen Befragung bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er hab sich unerlaubt von der Truppe entfernt, sondern er führt lediglich aus, er habe sich im Juni 2015 entschieden, das Land zu verlassen. Dies obwohl er ziemlich ausführlich darüber berichtet (act. A3/8 ff.). Dass er im Urlaub gewesen sei, sagt er nicht. Erst in der Anhörung gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich während eines Urlaubs von der Front unerlaubt von der Truppe entfernt; aber auch hier erwähnt er dies erst auf konkrete Nachfrage (act. 11/10). Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer die Peschmerga tatsächlich unerlaubt verlassen hat. Auf eine ausdrückliche Frage hin bringt er zwar vor, dass das Militär seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie nach ihm gefragt habe. Er sagt allerdings lediglich aus, dass seine Familie den Militärs mitgeteilt habe, er sei nach Europa gegangen, er erwähnt dabei insbesondere keine Drohungen oder ähnliches (act. A11/18). Der Beschwerdeführer sagt auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich, er fürchte sich vor den Konsequenzen seiner Desertion, er erwähnt lediglich, eine «Kündigung» werde nicht akzeptiert (act. A11/10). Hinzu kommt, dass die Arbeitsverträge der Peschmerga auf drei Jahre befristet sind (was gemäss Aussage des Beschwerdeführers auch bei ihm der Fall war, act. A3/6) und jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden können (Alaa Latif, niqash, Leaving the Good Fight: Kurdish Soldiers Forced To Buy Own Bullets, Exit Iraq For Good, 22. Oktober 2015; Migrationsverket, [Schwedische Migrationsbehörde], Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan, Juni 2017, S. 1). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe die Truppen nicht verlassen dürfen, weil aufgrund des Kampfes gegen den IS eine Art Ausnahmezustand geherrscht habe (act. A11/19). Trotzdem erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2015 nach zweimaliger Verlängerung seines Arbeitsvertrages die Peschmerga nach Ablauf seines Vertrages verliess. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Irak in der Lage war, bei seiner ehemaligen Einheit einen Ausweis für seine Tätigkeit zu beschaffen (act. A11/3), spricht dagegen, dass er seine Einheit unerlaubt verliess. Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga während eines Urlaubs unerlaubt verliess, da er selbst in diesem Fall bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt wäre. Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt freiwillig und vertraglich, eine Dienstpflicht gibt es nicht (Migrationsverket, a.a.O., S. 1; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2016, S. 41 und 124). Verschiedene Berichte heben hervor, die Desertion sei bei den Peschmerga kein grosses Problem; viele Personen verliessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur Verfügung (Migrationsverket, a.a.O., S. 2; Alaa Latif, a.a.O.). Bei Deserteuren, das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertrages unerlaubt verlassen, wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle tatsächlich zu geschehen (Migrationsverket, a.a.O., S. 2 f.). Zudem wird die Person von den Peschmerga ausgeschlossen (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 175). Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu verkaufen (Migrationsverket, a.a.O., S. 3). Eine Quelle spricht zwar davon, ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt und zum Tod verurteilt werden. Jedoch sagt diese Quelle auch, sie kenne keine entsprechenden Fälle (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 42 und 168). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe seine Waffe mitgenommen, noch er sei von der Front geflohen. Berichte von unverhältnismässig hohen oder willkürlichen Strafen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung darstellen könnten, liegen keine vor. Da entsprechend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er seine Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen haben, bei einer Rückkehr in den Nordirak zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden würde, besteht entgegen seinen Vorbringen auch keine Gefahr, dass er im Gefängnis gefoltert wird. 4.7.3 Insgesamt muss deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak, selbst wenn er die Peschmerga unerlaubterweise verlassen haben sollte, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wäre. 4.8 Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Seine Beschwerde ist bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen. 5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal ihm wie dargelegt keine Gefängnisstrafe droht (E. 4.7). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak respektive im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.). Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern oder für alleinstehende Frauen sein. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Der Wegweisungsvollzug von Kurden in die vier kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb dieser drei Provinzen, namentlich aus Kirkuk und Mossul stammen, erscheint fraglich, da es möglich ist, dass die kurdischen Behörden das Bleiberecht verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs ist im Einzelfall zu prüfen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]). 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte seit seiner Geburt in B._______, in der Nähe von C._______ im Irak. B._______ befindet sich in der irakischen Provinz Salah al-Dinh, nahe der Grenzen zu den Provinzen Tikrit und Suleimaniya. Der Beschwerdeführer hat lediglich ein Jahr lang die Schule besucht und hat auf dem Bau gearbeitet, bevor er zu den Peschmerga ging. Er gibt an, sein Vater sei 2005 gestorben, seine Mutter lebe noch und er habe zwei Brüder sowie eine Schwester. Die Familie hat gemäss seinen Angaben ein Haus in D._____ [Ort in der Provinz Suleimaniya], in dem die Mutter und die drei Geschwister des Beschwerdeführers seit 2015 wohnen. Der Beschwerdeführer hat die Familie während Urlauben von der Front dort besucht (act. A11/4 f.). Einer seiner Brüder arbeitet als (...) in D._______ (act. A11/8). Da die Familie des Beschwerdeführers in D._______ wohnt und dort ein Haus besitzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren kann, obwohl die Familie ursprünglich aus der Provinz Salah al-Dinh stammt und der Beschwerdeführer die längste Zeit seines Lebens dort verbracht hat. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise verweigern würden, womit seiner Einreise in die kurdischen Provinzen nichts entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat zudem nach seiner Rückkehr bei seiner Familie eine Unterkunft. Aufgrund seiner geringen Schulbildung und seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. sogleich, E. 6.4.3) dürfte es für ihn zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, im Nordirak wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Immerhin verfügt er jedoch über eine gewisse Arbeitserfahrung auf dem Bau. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass ihm sein Bruder, der in D._______ als (...) arbeitet, bei der wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein kann. Schliesslich kann ihn der Bruder zumindest in einem gewissen Umfang finanziell unterstützen, sollte dies notwendig sein. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren mehrere ärztliche Berichte zu seiner psychischen Gesundheit eingereicht. Ein Bericht vom 24. April 2017 eines Psychiaters, bei dem der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit zwei Wochen in Behandlung war, diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, damals schwere Episode (ICD-10: F33.11), und eine akute psychosoziale Belastungssituation (ICD-10: Z63.7). Der Bericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer (...) 2017 Opfer einer Schlägerei geworden, und dass er im Irak aufgrund der grausamen Kriegshandlungen des IS schwer traumatisiert worden sei. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. Eine weitere Belastung durch eine Wegweisung in den Irak sei unbedingt zu vermeiden. Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 19. Mai 2017 diagnostiziert dieses eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Der Beschwerdeführer sei affektiv herabgestimmt nach einem gewalttätigen Konflikt mit anderen Asylsuchenden und der erstinstanzlichen Ablehnung seines Asylgesuchs. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (...) 2017 von Mitbewohnern geschlagen worden. Der Beschwerdeführer wurde nach zwei Wochen stationären Aufenthaltes (vom [...] bis [...] 2017) entlassen. In zwei Zwischenberichten vom (...) 2017 (ein Austrittsbericht liegt nicht vor) diagnostizierte das Psychiatriezentrum E._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Gedankenkreisen, Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen nach gewalttätigem Konflikt mit anderen Asylsuchenden sowie Überlastung durch die Wohnsituation und die Kämpfe gegen den IS. Zudem wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich während des stationären Aufenthaltes (unbekannter Dauer) zunehmend verbessert. Aufgrund des psychischen Zustandes sei die Gestaltung des Alltags schwierig, ebenso das Knüpfen und Aufrechterhalten von sozialen Kontakten. Eine ausgeprägte Angst führe zu somatischen Beschwerden. Der neuste Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 23. Mai 2019 diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), mit (u.a.) Schlafstörung, sozialer Belastung, Luftnot in der Nacht und Kopfschmerzen. Aktenanamnestisch wird zudem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ICD-10: F43.1). Der Bericht führt aus, der Beschwerdeführer sei ohne Zuweisung zur Wiederaufnahme gekommen. Die Symptomatik sei im stationären Setting abgeklungen. Der Beschwerdeführer habe sich klar und glaubhaft von Suizidimpulsen distanzieren können. Die Krise sei durch diverse psychosoziale Faktoren ausgelöst worden und sei zum Zeitpunkt des Austritts (am [...] 2019, nach fünf Tagen stationären Aufenthalts) vorbei gewesen. Das Gesundheitssystem in den kurdischen Provinzen des Nordiraks ist, insbesondere aufgrund des Zustroms von Flüchtlingen, notorisch überlastet. Dies gilt auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen. Es fehlt an qualifizierten Fachkräften und an der notwendigen Ausrüstung. Auch der Bezug von Medikamenten ist nur sehr eingeschränkt möglich. Immerhin ist die Grundversorgung zumindest in den Städten, so auch in D._______, sichergestellt (BVGE 2008/5 E. 7.5.6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Februar 2017 zu Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region, S. 2, m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist unter anderem aufgrund seiner Erlebnisse im Kampf gegen den IS verständlicherweise traumatisiert. Die Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigten sich vor allem (...) 2017, nachdem er in der Schweiz Opfer einer Schlägerei geworden war, die mehrere stationäre Aufenthalte notwendig machte. Seither scheint sich die psychische Situation des Beschwerdeführers zumindest stabilisiert zu haben. Für die Zeit zwischen dem Juli 2017 und März 2019 liegen weder Berichte über stationäre Aufenthalte noch über eine psychiatrische Behandlung vor. Im neusten Bericht des Psychiatriezentrums E._______ betreffend die kurze stationäre Aufnahme (...) 2019 wird zudem in erster Linie eine depressive Störung diagnostiziert, eine posttraumatische Belastungsstörung wird nur noch aktenanamnestisch angegeben. Auch die Symptomatik scheint nicht mehr so stark ausgeprägt zu sein, und dem Bericht sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verhalten stark beeinträchtigt oder nicht in der Lage wäre, sich im Alltag zurechtzufinden. Eine Suizidalität wird, wie auch in den älteren Berichten, nicht angegeben. Zudem reichte der Beschwerdeführer keinen neuen Bericht eines behandelnden Psychiaters ein und der stationäre Aufenthalt im (...) 2019 erfolgte nicht auf Verweisung eines Arztes, weshalb unklar ist, ob er sich überhaupt noch in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet. An Medikamenten nimmt der Beschwerdeführer lediglich ein Antidepressivum ein. Bei dieser Sachlage ist selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Nordirak keine psychiatrische Behandlung erhalten sollte, nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand so stark verschlechtern würde, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich wäre. Bei dieser Einschätzung spielt auch eine Rolle, dass einerseits aus den Akten eine deutliche Unterstützungswillig- und -fähigkeit seitens des bereits erwähnten älteren Bruders des Beschwerdeführers und gegebenenfalls weiterer Verwandter sowie Bekannter hervorgeht (vgl. u.a. A3/6 f. und insbesondere A11/3 F10 ff.); andererseits ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung auch mit den für den Beschwerdeführer nicht einfachen Integrationsbedingungen in ein fremdes kulturelles Umfeld zu tun haben könnte. Aus den Akten geht schliesslich auch hervor, dass der Beschwerdeführer bereits gegen Ende seines Einsatzes für die Peschmerga im Nordirak in ärztlicher Behandlung war (act. A3/9 f. und A11/5 und 13 f.), weshalb es zumindest möglich erscheint, dass er auch nach einer Rückkehr Zugang zum Gesundheitssystem hat. Auch wenn ihm seine angeschlagene psychische Gesundheit die soziale und wirtschaftliche Wiederintegration im Nordirak erschweren sollte, ist davon auszugehen, dass diese ihm mit Hilfe seiner Familie, insbesondere seines Bruders, möglich sein wird. Abschliessend kann auf die Möglichkeit der - insbesondere medizinischen - Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 3. Februar 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'035.70 ein (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, inkl. 8 Prozent Mehrwertsteuer). Davon ist die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, die nicht entschädigt wird, abzuziehen. Der resultierende Betrag von Fr. 2'981.80 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Der nach dem 3. Februar 2017 entstandene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist auf Fr. 400.- festzusetzen. Auf die Einholung einer weiteren Kostennote kann deshalb verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Insgesamt ist das amtliche Honorar demnach auf Fr. 3'381.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'381.80 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf