Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2020 und gelangte am 11. Dezember 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2020 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten 1083540 [nachfolgend A]-13/7), am 30. Dezember 2020 fanden ein erstes und ein erweitertes Dublingespräch im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung statt (Protokolle in den SEM-Akten A20/3 und A22/4, nachfolgend: A20 und A22) und am 7. April 2021 wurde er, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin, zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A39/19, nachfolgend: A39). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Bezirk B._______ in der irakischen Provinz C._______, wo er bei seiner Familie in D._______ aufgewachsen sei. Die Schule habe er nicht besucht, weil er keine Lust dazu gehabt habe. Gearbeitet habe er ebenfalls nicht wirklich, sondern die meiste Zeit habe er sich zu Hause bei seiner Mutter aufgehalten, ab und zu habe er mit seinem Cousin Ziegen gehütet, was ihm auch Freude bereitet habe. Im August 2014 sei die Familie vor dem Vorrücken des Islamischen Staat (IS) aus dem Heimatdorf geflohen. Seither habe er sich zusammen mit seinen Eltern, jüngeren Geschwistern und weiteren Verwandten, namentlich mit mehreren Onkeln, in einem Camp für Binnenvertriebene (IDP; Internally Displaced Persons) in E._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater stehe bereits seit vielen Jahren im Dienst der kurdischen Regionalregierung (Anmerkung Gericht: dominiert in der Provinz Dohuk von der Kurdischen Demokratischen Partei [KDP]). Er habe den Rang eines Hauptmanns und sei insbesondere für die Bewachung von (...) zuständig. Er sei in der Nähe von F._______ stationiert. Seine beiden Onkel väterlicherseits stünden ebenfalls im Dienst der kurdischen Regionalregierung. Aufgrund seiner Funktion sei der Vater im Irak bekannt und werde von den Hashd ash-Sha'abi-Milizen (Volksmobilisierungseinheiten, Popular Mobilization Units oder Forces [PMU/PMF]) bedroht. Er habe wiederholt Drohanrufe erhalten. Die Gruppierung habe es darauf abgesehen, seinen Vater zu entführen oder zu töten oder seinen Kindern etwas anzutun; als ältester Sohn sei er besonders gefährdet gewesen. Eine Rückkehr an den Herkunftsort sei für seine Familie aufgrund der Zerstörungen nicht in Frage gekommen. Ausserdem hätten nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vom September 2017 die Hashd ash-Sha'abi-Milizen dort die Oberhand gewonnen. Auch einen Umzug vom Camp in eine der nahegelegenen Städte - Zakho oder Dohuk - habe seine Familie nicht in Betracht gezogen. Sein Vater habe beschlossen, dass sie im Camp bleiben sollten, da die Onkel dort auf ihn, seine Mutter und seine jüngeren Geschwister aufgepasst hätten, während sein Vater im Dienst gewesen sei. Er habe zwar im Camp nie direkte Angriffe oder Entführungsversuche miterlebt, dennoch habe er sich vor Übergriffen seitens verschiedener Gruppierungen gefürchtet. Neben der Bedrohung durch die Hashd ash-Sha'abi-Milizen habe er eine Entführung und Zwangsrekrutierung durch Angehörige der PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) befürchtet, weil diese zu wenig Kämpfer gehabt hätten. Im Camp habe man immer wieder von solchem Vorgehen der PKK gehört. Die Nachbarn im Camp und auch der Vater hätten zur Vorsicht gemahnt. Er sei meist zu Hause gewesen und habe sich wie im Gefängnis gefühlt, lediglich zwei Jahre lang habe er die Schule besucht, die neben dem Camp gelegen sei, seine jüngeren Geschwister besuchten sie nach wie vor. Sein Vater habe schliesslich seine Ausreise organisiert und im September 2020 sei er mit einem Visum in die Türkei ausgereist und von dort aus mit der Hilfe eines Schleppers via verschiedene Transitländer in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner irakischen Identitätskarte und seines irakischen Nationalitätenausweises, beide ausgestellt im Jahr 2014 in G._______, sowie seines irakischen Reisepasses, ebenfalls ausgestellt in G._______, im Jahr 2017, zu den Akten. Weiter reichte er dem SEM folgende Unterlagen und Dokumente ein: eine Kopie des Dienstausweises seines Vaters, ausgestellt vom Innenministerium, eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt durch den Dorfvorsteher von D._______, ein Foto des Beschwerdeführers im UNHCR-Camp und ein Foto von seinem Vater. B.b Der Beschwerdeführer machte während des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl psychische als auch körperliche Beeinträchtigungen geltend, zu denen Abklärungen und auch Behandlungen stattfanden. Aus den Akten ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt: Anlässlich des ersten Dublingespräches gab der Beschwerdeführer an, er habe (...)probleme und deswegen bereits um einen Termin mit einem (...)spezialisten gebeten. Er habe auch psychische Probleme, er sei in H._______ im Gefängnis psychisch krank geworden, er habe befürchtet das ganze Leben im Gefängnis bleiben zu müssen (vgl. A20/3). Am 17. Dezember 2020 wurde er zur fachärztlichen Abklärung zugewiesen. Dem Psychiatrischen Konsilium des (...) vom 26. Januar 2021 (vgl. A27/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe Schlimmes erlebt, als der IS sein Dorf überfallen habe. In H._______ sei er 50 Tage im Gefängnis gewesen und sehr schlecht behandelt worden. Er habe Angst davor, wieder nach H._______ retour geschickt zu werden. Er leide unter verschiedenen Symptomen, unter anderem an (...). Er sei hoffnungslos und habe keine Lust, zu leben. Oft denke er an Suizid. Die Probleme bestünden schon seit 2014. Bereits damals sei er deswegen im Irak in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe alle 14 Tage Konsultationen wahrgenommen, bis zu seiner Flucht im September 2020. Er habe Psychopharmaka erhalten, welche wisse er nicht. Der Psychiater habe ihm gesagt, dass er unter Angst leide. Er sei dann etwa drei Monate auf der Flucht gewesen, und habe immerzu Angst gehabt; erinnern könne er sich nur an H._______. Seit Dezember 2020 sei er in der Schweiz, allein, ohne Familienangehörige. Im BAZ habe er nichts zu tun. Sieben Tage lang habe er versucht, dort etwas zu arbeiten, es dann aufgegeben, weil er sich nicht habe konzentrieren können. Mit den Medikamenten zum Schlafen gehe es ihm ein wenig besser, aber es mache ihn etwas schwindelig. Mit den Eltern habe er alle 10 Tage Kontakt. Der zuständige Arzt hält dann diagnostisch fest, aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe sich der Verdacht auf (...). Differenzialdiagnostisch komme eine (...) in Frage. Dagegen spreche jedoch die Betonung der traumatischen Erlebnisse inklusive der "(...)" als Dreh- und Angelpunkt seiner Beschwerden durch den Beschwerdeführer selbst. Er sei über die vermutete Diagnose aufgeklärt worden. Es sei eine Psychoedukation betreffend (...) Massnahmen, eine stützende Psychotherapie sowie eine Erhöhung der bereits vom überweisenden Arzt initiierten Psychopharmakotherapie ab dem 26. Januar 2021 erfolgt. Zwecks Evaluation des Verlaufs sei eine zweite Konsultation am 17. Februar 2021 vorgesehen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin an, als er von der Befragung erfahren habe, habe er wieder (...) bekommen. Ohne Schlafmittel könne er nicht schlafen. Den Psychologen besuche er nicht mehr, es gehe ihm diesbezüglich etwas besser; abgesehen von den Schlafmitteln nehme er derzeit keine Medikamente. Sein (...) sei stressbedingt, er habe bisher in seinem Leben sehr schlechte Dinge gesehen, sei auf der Flucht gewesen und habe Tote gesehen. Deshalb gehe es ihm in dieser Hinsicht immer wieder schlecht. C. Zum Entscheidentwurf vom 14. April 2021 nahm die Rechtsvertreterin am Tag darauf Stellung. Sie kündigte unter anderem einen ärztlichen Bericht an, nachdem der Beschwerdeführer am 14. April 2021 einen Termin bei einem Psychiater wahrgenommen habe (A41/4). D. Mit am 19. April 2021 eröffneter Verfügung vom selben Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Dezember 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 19. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beilagen reichte er insbesondere folgende Dokumente ein: eine Vollmacht vom 18. Dezember 2020, eine Bestätigung des UNHCR Bezirk I._______, Flüchtlingslager (...) vom 14. April 2021 in fremder Sprache im Original, die entsprechende deutschsprachige Übersetzung, einen Ausweis Camp für Binnenvertriebene in E._______ im Original, ein Überweisungsschreiben von Dr. med. J._______, Allgemein und Innere Medizin an die Psychiatrischen Dienste des Kantons K._______ (PD[...]) vom 18. Mai 2021 sowie ein Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals Formular F2), (...) vom 12. Februar 2021. F. Am 25. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. G. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2021 vor.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches sowie Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) ist die SEM-Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betreffend Anordnung des Wegweisungsvollzugs.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Hinsichtlich des Eventualantrages auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst festhält, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ordentlich erstellt worden (Beschwerdeeingabe, S. 3). Der Rückweisungsantrag ist insbesondere auch nicht in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers begründet. So ist zwar dem auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Überweisungsschreiben vom 18. Mai 2021 zu entnehmen, dass langjährige fluchtbedingte (...) bestünden, mit massiven (...) sowie einer (...) Entwicklung. Gleichzeitig wird festgehalten, die bisherige Medikation mit (...) 30 mg abends und (...) 1 mg bei Bedarf habe eine weitgehende Stabilisierung gebracht, jedoch bestehe weiterhin eine deutliche (...) Entwicklung. In der angefochtenen Verfügung wurden die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, auch im Hinblick auf eine möglicherweise künftig erneute Behandlungsbedürftigkeit. Aus diesem Überweisungsschreiben eines Allgemeinmediziners ist sodann nicht auf eine erhebliche Veränderung hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers zu schliessen. Dasselbe gilt für den kurz bevorstehenden Termin in der (...). Dieser wurde bereits am 12. Februar 2021 vereinbart, aufgrund von (...). Seither ist es offenbar nicht zu akuteren somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers gekommen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich wären. Der Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen.
E. 5.1.1 Das SEM führt zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, es lägen keine entsprechenden Hindernisse vor. Weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 5.1.2 Hinsichtlich der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwägt es im Wesentlichen, die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Dennoch könne festgestellt werden, dass die Lage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), welche die vier nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya umfasse, um ein Vielfaches stabiler sei, als in den restlichen Gebieten des Iraks. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS ab Juni 2014 habe zwar zu einer grossen Anzahl Binnenvertriebener in der ARK geführt. Die Auswirkungen dieser Fluchtbewegungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG habe gesprochen werden können. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend verändert, dass der Krieg gegen den IS als Territorialmacht von der irakischen Regierung inzwischen als beendet erklärt worden sei (m.H.a. NZZ, lstanbul, Irak proklamiert das Ende des IS, 11.12.2017). Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar komme es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte, jedoch sei die Zahl der (Todes-)Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von sicherheitsrelevanten Vorfällen verschiedenen Ursprungs in der ARK insgesamt als gering einzustufen (m.H.a. European Asylum Support Office, EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S. 163/164). Die Sicherheitslage in der ARK gelte weiterhin als relativ stabil (m.H.a. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26). Vor diesem Hintergrund erachte das SEM den Wegweisungsvollzug in die ARK als grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7. und u.a. die Urteile E-2036/2016 vom 21. November 2018, D-3669/2019 vom 14. Oktober 2019 und E-209/2017 vom 26. November 2019).
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer stamme zwar eigenen Angaben zufolge nicht ursprünglich aus der ARK, sondern aus den sogenannten umstrittenen Gebieten des Iraks. Er und praktisch die gesamte Verwandtschaft hätten sich aber bereits seit 2014 als Binnenvertriebene in der ARK und zwar in einem Camp in der Nähe von I._______ niedergelassen. Sein Vater und zwei seiner Onkel väterlicherseits hätten bereits davor im Dienst der kurdischen Regionalregierung gestanden. Sein Vater habe als Hauptmann gute Beziehungen in den Reihen der PDK (Anmerkung Gericht: entspricht KDP, vgl. oben Sachverhalt, Bst. B) und es stehe wohl in Kürze eine weitere Beförderung an. Er habe aufgrund seiner beruflichen Karriere auch kein Interesse daran gehabt, den Irak zu verlassen (m.H.a. A39, u.a. F102 ff.). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die ARK auch für ihn eine zumutbare innerstaatlichen Wohnsitzalternative darstelle. Der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum in der ARK hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab. Die gesellschaftliche und soziale Integration in der ARK sollte ihm aufgrund der Beziehungen seines Vaters sowie seiner familiären Beziehungen gelingen und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich als Vertriebener dort angekommen sei (m.H.a. BVGE 2008/5). In Bezug auf die weiteren individuellen Umstände und allfällige damit zusammenhängende Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, erhebt das SEM sodann gewisse Zweifel an den vom Beschwerdeführer dargelegten Lebensumständen in der ARK. Seine Angaben bezüglich seiner persönlichen und familiären Situation seien trotz wiederholter Nachfrage vage geblieben. Seine Ausführungen zur Lebenssituation seiner Familie und zu allfälligen Zukunftsperspektiven liessen die zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen, die von einem Mann in seinem Alter hätte erwartet werden können. Seltsam erscheine insbesondere, dass er seinen beziehungsweise den Verbleib seiner Familie im IDP-Camp in erster Linie an einer nicht näher konkretisierten Bedrohungslage festmache (m.H.a. A39 F80 ff., F95, F139 ff.). Es könne diesbezüglich auch auf die Erwägungen unter dem Asylpunkt (Ziffer II, Punkt 2) verwiesen werden. Geeignete Belege dafür, dass seine Familie sich seit rund sieben Jahren im besagten IDP-Camp aufhalte, habe er ebenfalls keine beibringen können (m.H.a. A39 F 113 ff.). Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass es für ihn als alleinstehenden jungen Mann möglich sei, mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen in der ARK Fuss zu fassen. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass er dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dem Umstand, dass sein Vater über gute gesellschaftliche und politische Beziehungen verfüge, sei besonderes Gewicht beizumessen. Was seine psychischen Probleme angehe, scheine sich diese Problematik zwischenzeitlich etwas entschärft zu haben (m.H.a. A39, F60 f.). Zurzeit befinde er sich nicht in psychologischer Behandlung. Was die Verdachtsdiagnose (...) angehe, könne ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es auch in der ARK Möglichkeiten gebe, sich in (...) Behandlung zu begeben (m.H.a. BVGer-Urteil E-5076/2017 vom 22. August 2019 E.9.3 oder E-7074/2018 vom 23. September 2020 E.10.7). Damit sei der Wegweisungsvollzug in die ARK als zumutbar zu beurteilen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte einen Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinzen des Iraks für Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung für zumutbar. Angesichts der Belastung der Infrastrukturen durch IDP sei begünstigenden Umständen besonderes Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich nicht aus der ARK und habe dort als IDP gelebt, weshalb nicht, wie das SEM dies tue, pauschal auf eine Wohnsitzalternative für ihn verwiesen werden könne. Angesichts seines Hintergrundes und der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nordirak sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle finden könne. Dem erneut pauschalen Argument des SEM, er könne wieder Fuss fassen, sei nicht zu folgen, zumal er weder über Schul- noch Berufsbildung verfüge. Dass er seinem Cousin geholfen habe, die Ziegen zu hüten, ändere nichts, da er nicht über eine spezialisierte, dort gefragte Ausbildung verfüge. Hinsichtlich des notwendigen sozialen Netzes sei darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn die Rolle zukomme, Verantwortung für die Familie zu übernehmen. Dies könne er aber angesichts der mangelhaften Ausbildung nicht. Daran ändere auch nichts, dass Verwandte im Camp lebten. Ein Leben ausserhalb des Camps sei für die Familie aufgrund der volatilen Sicherheitssituation nicht denkbar. Vom Bundesverwaltungsgericht werde im Übrigen die volatile Sicherheitslage bestätigt, zumal aufgrund aufkeimender Rivalitäten zwischen der PKK und der KDP eine Eskalation möglich sei (m.H.a. Urteil des BVGer E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020). Inwiefern aufgrund der Beziehungen des Vaters von begünstigenden Umständen auszugehen sei, sei sodann nicht ersichtlich.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 6.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot findet vorliegend keine Anwendung, nachdem die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann werden in der Beschwerdeschrift gegen die Einschätzung des SEM, es liege keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder weiterer völkerrechtlicher Bestimmung vor, keine Einwände erhoben. Ein solches "real risk" ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zwar leitet der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungssituation seitens diverser Gruppierungen ab, teilweise zurückgeführt auf die Position seines Vaters. Mit seinen Ausführungen zu dieser Bedrohungslage vermag er aber die hohen Anforderungen an eine ernsthafte konkrete Gefahr nicht darzutun (vgl. A39 F90ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, m.H. sowie u.a. E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.1.2 m.w.H.)
E. 6.2.3 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig erachtet.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Die Sicherheitslage- und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Zu Recht hält auch das SEM fest, allgemeine Aussagen dazu verlören rasch ihre Gültigkeit. Dabei beschreibt es ausführlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. III, Punkt 2 sowie oben E. 5.1.2). Im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten ist davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug in die Region ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 und 7.4; vgl. auch beispielsweise Urteil E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.3). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. u.a. das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des BVGer E-2384/2018 E. 10.5.1f.)
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie stammen nach seinen Angaben ursprünglich aus der Provinz C._______ und dort dem Distrikt B._______. In den Grenzregionen zur Türkei kommt es immer wieder zu gewaltsamen Vorfällen, insbesondere, wie gerade jüngst wieder, zu Offensiven der Türkei im Kampf gegen die PKK. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK, insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien, wie gerade dem (...) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, dass die in Städten wie Zakho in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten sei. Im vorliegenden Einzelfall ist das SEM zu Recht und mit sorgfältiger Begründung zum Schluss gekommen, für den Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsalternative zu seinem Herkunftsort im Bezirk B._______ der Provinz C._______ in der ARK zu bejahen. Soweit es in der angefochtenen Verfügung Zweifel an den geltend gemachten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers erhebt, ist zwar festzustellen, dass auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich einleuchtet, weshalb der Vater des Beschwerdeführers angesichts seiner beruflichen und gesellschaftlichen Position am Aufenthalt der Familie im IDP-Camp festhält. Im Übrigen sieht es aber keinen Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich zu zweifeln, zumal er auf Beschwerdestufe auch Originaldokumente nachreicht. Allerdings hat das SEM unabhängig von seinen Zweifeln, auch in Anerkennung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und Lebensumstände, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Dabei hat es gerade nicht pauschal auf eine zumutbare Aufenthaltsalternative geschlossen, wie in der Beschwerde moniert wird, sondern eine sorgfältige individuelle Prüfung vorgenommen. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem arabischen Teil des Iraks, sondern gehört der kurdischen Ethnie an, ist kurdischer Muttersprache und stammt aus einer Nachbarprovinz der ARK. Zu Recht hat das SEM sodann dem Umstand der besonderen Beziehungen des Beschwerdeführers, vorab über seinen Vater, zur KDP besonderes Gewicht beigemessen. Dies steht in Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, vor der Flucht vor dem IS habe er sich gerne um Tiere gekümmert und er hätte sich vorstellen können, den Beruf als (...) auszuüben, das hätte ihm Freude gemacht (vgl. A39 F33 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch innerhalb der ARK möglich sein sollte, zumal sein Vater aufgrund seiner Position über zahlreiche Beziehungen, insbesondere auch zu hochrangigen Vertretern der Regionalregierung verfüge (vgl. ebd. F105 ff.). Angesichts eben dieser Verbindungen ist aber auch davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne mit der entsprechenden Unterstützung auch eine andere Erwerbstätigkeit finden, trotz der geltend gemachten geringen Schulbildung. Aus den Gesamtumständen ist zu schliessen, dass der Vater entschieden habe, die Familie sei im UNHCR-Camp besser aufgehoben aufgrund der Sicherheit. Es bleibt allerdings nicht nachvollziehbar, warum es angesichts der Position und Beziehungen des Vaters nicht möglich sein sollte, dass sich die Familie in der nahegelegenen Grossstadt Zahko oder auch in Dohuk niederlassen könnte. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn für seine Mutter und Geschwister verantwortlich und nicht umgekehrt, bewirkt angesichts der Position des Vaters offensichtlich nichts anderes. Auch lassen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind bedauerlich und angesichts seiner Schilderungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohne sie relativieren zu wollen, sind sie aber weder für sich alleine noch in Gesamtbetrachtung der Umstände geeignet, auf eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen. Daran ändert der Einwand auf Beschwerdeebene, das SEM stütze sich zu Unrecht auf seine Aussage an der Anhörung ab, es gehe ihm etwas besser, nichts. Bis zum heutigen Tag wurde kein weiterer Bericht zu den Akten gereicht. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Hausarztes vom 18. Mai 2021 an die PD(...) nichts wesentlich anderes, zumal ein ausführlicher fachärztlicher Bericht vorliegt. Dasselbe gilt für die Überweisung an die (...). Auch daraus ist nicht auf eine Erkrankung zu schliessen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Das SEM verweist schliesslich zu Recht darauf, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in der ARK behandelbar sei. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass er in der ARK seit 2014 in fachärztlicher Behandlung gewesen zu sei, und dies bis zur Ausreise. Es gibt keinen Grund zur Annahme, falls notwendig, habe er auch nach seiner Rückkehr nicht wieder Zugang zu ärztlicher Behandlung. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das breite soziale Netz in dieser Hinsicht stützend sein wird. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers (vgl. A27/3) ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein.
E. 6.3.4 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führt. Zu Recht hat das SEM ihn als zumutbar erachtet. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch einer allfälligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2396/2021 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (BAZ), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2020 und gelangte am 11. Dezember 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2020 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten 1083540 [nachfolgend A]-13/7), am 30. Dezember 2020 fanden ein erstes und ein erweitertes Dublingespräch im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung statt (Protokolle in den SEM-Akten A20/3 und A22/4, nachfolgend: A20 und A22) und am 7. April 2021 wurde er, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin, zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A39/19, nachfolgend: A39). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Bezirk B._______ in der irakischen Provinz C._______, wo er bei seiner Familie in D._______ aufgewachsen sei. Die Schule habe er nicht besucht, weil er keine Lust dazu gehabt habe. Gearbeitet habe er ebenfalls nicht wirklich, sondern die meiste Zeit habe er sich zu Hause bei seiner Mutter aufgehalten, ab und zu habe er mit seinem Cousin Ziegen gehütet, was ihm auch Freude bereitet habe. Im August 2014 sei die Familie vor dem Vorrücken des Islamischen Staat (IS) aus dem Heimatdorf geflohen. Seither habe er sich zusammen mit seinen Eltern, jüngeren Geschwistern und weiteren Verwandten, namentlich mit mehreren Onkeln, in einem Camp für Binnenvertriebene (IDP; Internally Displaced Persons) in E._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater stehe bereits seit vielen Jahren im Dienst der kurdischen Regionalregierung (Anmerkung Gericht: dominiert in der Provinz Dohuk von der Kurdischen Demokratischen Partei [KDP]). Er habe den Rang eines Hauptmanns und sei insbesondere für die Bewachung von (...) zuständig. Er sei in der Nähe von F._______ stationiert. Seine beiden Onkel väterlicherseits stünden ebenfalls im Dienst der kurdischen Regionalregierung. Aufgrund seiner Funktion sei der Vater im Irak bekannt und werde von den Hashd ash-Sha'abi-Milizen (Volksmobilisierungseinheiten, Popular Mobilization Units oder Forces [PMU/PMF]) bedroht. Er habe wiederholt Drohanrufe erhalten. Die Gruppierung habe es darauf abgesehen, seinen Vater zu entführen oder zu töten oder seinen Kindern etwas anzutun; als ältester Sohn sei er besonders gefährdet gewesen. Eine Rückkehr an den Herkunftsort sei für seine Familie aufgrund der Zerstörungen nicht in Frage gekommen. Ausserdem hätten nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vom September 2017 die Hashd ash-Sha'abi-Milizen dort die Oberhand gewonnen. Auch einen Umzug vom Camp in eine der nahegelegenen Städte - Zakho oder Dohuk - habe seine Familie nicht in Betracht gezogen. Sein Vater habe beschlossen, dass sie im Camp bleiben sollten, da die Onkel dort auf ihn, seine Mutter und seine jüngeren Geschwister aufgepasst hätten, während sein Vater im Dienst gewesen sei. Er habe zwar im Camp nie direkte Angriffe oder Entführungsversuche miterlebt, dennoch habe er sich vor Übergriffen seitens verschiedener Gruppierungen gefürchtet. Neben der Bedrohung durch die Hashd ash-Sha'abi-Milizen habe er eine Entführung und Zwangsrekrutierung durch Angehörige der PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) befürchtet, weil diese zu wenig Kämpfer gehabt hätten. Im Camp habe man immer wieder von solchem Vorgehen der PKK gehört. Die Nachbarn im Camp und auch der Vater hätten zur Vorsicht gemahnt. Er sei meist zu Hause gewesen und habe sich wie im Gefängnis gefühlt, lediglich zwei Jahre lang habe er die Schule besucht, die neben dem Camp gelegen sei, seine jüngeren Geschwister besuchten sie nach wie vor. Sein Vater habe schliesslich seine Ausreise organisiert und im September 2020 sei er mit einem Visum in die Türkei ausgereist und von dort aus mit der Hilfe eines Schleppers via verschiedene Transitländer in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner irakischen Identitätskarte und seines irakischen Nationalitätenausweises, beide ausgestellt im Jahr 2014 in G._______, sowie seines irakischen Reisepasses, ebenfalls ausgestellt in G._______, im Jahr 2017, zu den Akten. Weiter reichte er dem SEM folgende Unterlagen und Dokumente ein: eine Kopie des Dienstausweises seines Vaters, ausgestellt vom Innenministerium, eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt durch den Dorfvorsteher von D._______, ein Foto des Beschwerdeführers im UNHCR-Camp und ein Foto von seinem Vater. B.b Der Beschwerdeführer machte während des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl psychische als auch körperliche Beeinträchtigungen geltend, zu denen Abklärungen und auch Behandlungen stattfanden. Aus den Akten ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt: Anlässlich des ersten Dublingespräches gab der Beschwerdeführer an, er habe (...)probleme und deswegen bereits um einen Termin mit einem (...)spezialisten gebeten. Er habe auch psychische Probleme, er sei in H._______ im Gefängnis psychisch krank geworden, er habe befürchtet das ganze Leben im Gefängnis bleiben zu müssen (vgl. A20/3). Am 17. Dezember 2020 wurde er zur fachärztlichen Abklärung zugewiesen. Dem Psychiatrischen Konsilium des (...) vom 26. Januar 2021 (vgl. A27/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe Schlimmes erlebt, als der IS sein Dorf überfallen habe. In H._______ sei er 50 Tage im Gefängnis gewesen und sehr schlecht behandelt worden. Er habe Angst davor, wieder nach H._______ retour geschickt zu werden. Er leide unter verschiedenen Symptomen, unter anderem an (...). Er sei hoffnungslos und habe keine Lust, zu leben. Oft denke er an Suizid. Die Probleme bestünden schon seit 2014. Bereits damals sei er deswegen im Irak in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe alle 14 Tage Konsultationen wahrgenommen, bis zu seiner Flucht im September 2020. Er habe Psychopharmaka erhalten, welche wisse er nicht. Der Psychiater habe ihm gesagt, dass er unter Angst leide. Er sei dann etwa drei Monate auf der Flucht gewesen, und habe immerzu Angst gehabt; erinnern könne er sich nur an H._______. Seit Dezember 2020 sei er in der Schweiz, allein, ohne Familienangehörige. Im BAZ habe er nichts zu tun. Sieben Tage lang habe er versucht, dort etwas zu arbeiten, es dann aufgegeben, weil er sich nicht habe konzentrieren können. Mit den Medikamenten zum Schlafen gehe es ihm ein wenig besser, aber es mache ihn etwas schwindelig. Mit den Eltern habe er alle 10 Tage Kontakt. Der zuständige Arzt hält dann diagnostisch fest, aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe sich der Verdacht auf (...). Differenzialdiagnostisch komme eine (...) in Frage. Dagegen spreche jedoch die Betonung der traumatischen Erlebnisse inklusive der "(...)" als Dreh- und Angelpunkt seiner Beschwerden durch den Beschwerdeführer selbst. Er sei über die vermutete Diagnose aufgeklärt worden. Es sei eine Psychoedukation betreffend (...) Massnahmen, eine stützende Psychotherapie sowie eine Erhöhung der bereits vom überweisenden Arzt initiierten Psychopharmakotherapie ab dem 26. Januar 2021 erfolgt. Zwecks Evaluation des Verlaufs sei eine zweite Konsultation am 17. Februar 2021 vorgesehen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin an, als er von der Befragung erfahren habe, habe er wieder (...) bekommen. Ohne Schlafmittel könne er nicht schlafen. Den Psychologen besuche er nicht mehr, es gehe ihm diesbezüglich etwas besser; abgesehen von den Schlafmitteln nehme er derzeit keine Medikamente. Sein (...) sei stressbedingt, er habe bisher in seinem Leben sehr schlechte Dinge gesehen, sei auf der Flucht gewesen und habe Tote gesehen. Deshalb gehe es ihm in dieser Hinsicht immer wieder schlecht. C. Zum Entscheidentwurf vom 14. April 2021 nahm die Rechtsvertreterin am Tag darauf Stellung. Sie kündigte unter anderem einen ärztlichen Bericht an, nachdem der Beschwerdeführer am 14. April 2021 einen Termin bei einem Psychiater wahrgenommen habe (A41/4). D. Mit am 19. April 2021 eröffneter Verfügung vom selben Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Dezember 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 19. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beilagen reichte er insbesondere folgende Dokumente ein: eine Vollmacht vom 18. Dezember 2020, eine Bestätigung des UNHCR Bezirk I._______, Flüchtlingslager (...) vom 14. April 2021 in fremder Sprache im Original, die entsprechende deutschsprachige Übersetzung, einen Ausweis Camp für Binnenvertriebene in E._______ im Original, ein Überweisungsschreiben von Dr. med. J._______, Allgemein und Innere Medizin an die Psychiatrischen Dienste des Kantons K._______ (PD[...]) vom 18. Mai 2021 sowie ein Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals Formular F2), (...) vom 12. Februar 2021. F. Am 25. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. G. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2021 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches sowie Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) ist die SEM-Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betreffend Anordnung des Wegweisungsvollzugs.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Hinsichtlich des Eventualantrages auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst festhält, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ordentlich erstellt worden (Beschwerdeeingabe, S. 3). Der Rückweisungsantrag ist insbesondere auch nicht in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers begründet. So ist zwar dem auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Überweisungsschreiben vom 18. Mai 2021 zu entnehmen, dass langjährige fluchtbedingte (...) bestünden, mit massiven (...) sowie einer (...) Entwicklung. Gleichzeitig wird festgehalten, die bisherige Medikation mit (...) 30 mg abends und (...) 1 mg bei Bedarf habe eine weitgehende Stabilisierung gebracht, jedoch bestehe weiterhin eine deutliche (...) Entwicklung. In der angefochtenen Verfügung wurden die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, auch im Hinblick auf eine möglicherweise künftig erneute Behandlungsbedürftigkeit. Aus diesem Überweisungsschreiben eines Allgemeinmediziners ist sodann nicht auf eine erhebliche Veränderung hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers zu schliessen. Dasselbe gilt für den kurz bevorstehenden Termin in der (...). Dieser wurde bereits am 12. Februar 2021 vereinbart, aufgrund von (...). Seither ist es offenbar nicht zu akuteren somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers gekommen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich wären. Der Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Das SEM führt zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, es lägen keine entsprechenden Hindernisse vor. Weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.1.2 Hinsichtlich der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwägt es im Wesentlichen, die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Dennoch könne festgestellt werden, dass die Lage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), welche die vier nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya umfasse, um ein Vielfaches stabiler sei, als in den restlichen Gebieten des Iraks. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS ab Juni 2014 habe zwar zu einer grossen Anzahl Binnenvertriebener in der ARK geführt. Die Auswirkungen dieser Fluchtbewegungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG habe gesprochen werden können. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend verändert, dass der Krieg gegen den IS als Territorialmacht von der irakischen Regierung inzwischen als beendet erklärt worden sei (m.H.a. NZZ, lstanbul, Irak proklamiert das Ende des IS, 11.12.2017). Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar komme es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte, jedoch sei die Zahl der (Todes-)Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von sicherheitsrelevanten Vorfällen verschiedenen Ursprungs in der ARK insgesamt als gering einzustufen (m.H.a. European Asylum Support Office, EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, März 2019, S. 163/164). Die Sicherheitslage in der ARK gelte weiterhin als relativ stabil (m.H.a. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26). Vor diesem Hintergrund erachte das SEM den Wegweisungsvollzug in die ARK als grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7. und u.a. die Urteile E-2036/2016 vom 21. November 2018, D-3669/2019 vom 14. Oktober 2019 und E-209/2017 vom 26. November 2019). 5.1.3 Der Beschwerdeführer stamme zwar eigenen Angaben zufolge nicht ursprünglich aus der ARK, sondern aus den sogenannten umstrittenen Gebieten des Iraks. Er und praktisch die gesamte Verwandtschaft hätten sich aber bereits seit 2014 als Binnenvertriebene in der ARK und zwar in einem Camp in der Nähe von I._______ niedergelassen. Sein Vater und zwei seiner Onkel väterlicherseits hätten bereits davor im Dienst der kurdischen Regionalregierung gestanden. Sein Vater habe als Hauptmann gute Beziehungen in den Reihen der PDK (Anmerkung Gericht: entspricht KDP, vgl. oben Sachverhalt, Bst. B) und es stehe wohl in Kürze eine weitere Beförderung an. Er habe aufgrund seiner beruflichen Karriere auch kein Interesse daran gehabt, den Irak zu verlassen (m.H.a. A39, u.a. F102 ff.). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die ARK auch für ihn eine zumutbare innerstaatlichen Wohnsitzalternative darstelle. Der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum in der ARK hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab. Die gesellschaftliche und soziale Integration in der ARK sollte ihm aufgrund der Beziehungen seines Vaters sowie seiner familiären Beziehungen gelingen und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich als Vertriebener dort angekommen sei (m.H.a. BVGE 2008/5). In Bezug auf die weiteren individuellen Umstände und allfällige damit zusammenhängende Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, erhebt das SEM sodann gewisse Zweifel an den vom Beschwerdeführer dargelegten Lebensumständen in der ARK. Seine Angaben bezüglich seiner persönlichen und familiären Situation seien trotz wiederholter Nachfrage vage geblieben. Seine Ausführungen zur Lebenssituation seiner Familie und zu allfälligen Zukunftsperspektiven liessen die zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen, die von einem Mann in seinem Alter hätte erwartet werden können. Seltsam erscheine insbesondere, dass er seinen beziehungsweise den Verbleib seiner Familie im IDP-Camp in erster Linie an einer nicht näher konkretisierten Bedrohungslage festmache (m.H.a. A39 F80 ff., F95, F139 ff.). Es könne diesbezüglich auch auf die Erwägungen unter dem Asylpunkt (Ziffer II, Punkt 2) verwiesen werden. Geeignete Belege dafür, dass seine Familie sich seit rund sieben Jahren im besagten IDP-Camp aufhalte, habe er ebenfalls keine beibringen können (m.H.a. A39 F 113 ff.). Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass es für ihn als alleinstehenden jungen Mann möglich sei, mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen in der ARK Fuss zu fassen. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass er dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dem Umstand, dass sein Vater über gute gesellschaftliche und politische Beziehungen verfüge, sei besonderes Gewicht beizumessen. Was seine psychischen Probleme angehe, scheine sich diese Problematik zwischenzeitlich etwas entschärft zu haben (m.H.a. A39, F60 f.). Zurzeit befinde er sich nicht in psychologischer Behandlung. Was die Verdachtsdiagnose (...) angehe, könne ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es auch in der ARK Möglichkeiten gebe, sich in (...) Behandlung zu begeben (m.H.a. BVGer-Urteil E-5076/2017 vom 22. August 2019 E.9.3 oder E-7074/2018 vom 23. September 2020 E.10.7). Damit sei der Wegweisungsvollzug in die ARK als zumutbar zu beurteilen. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte einen Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinzen des Iraks für Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung für zumutbar. Angesichts der Belastung der Infrastrukturen durch IDP sei begünstigenden Umständen besonderes Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich nicht aus der ARK und habe dort als IDP gelebt, weshalb nicht, wie das SEM dies tue, pauschal auf eine Wohnsitzalternative für ihn verwiesen werden könne. Angesichts seines Hintergrundes und der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nordirak sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle finden könne. Dem erneut pauschalen Argument des SEM, er könne wieder Fuss fassen, sei nicht zu folgen, zumal er weder über Schul- noch Berufsbildung verfüge. Dass er seinem Cousin geholfen habe, die Ziegen zu hüten, ändere nichts, da er nicht über eine spezialisierte, dort gefragte Ausbildung verfüge. Hinsichtlich des notwendigen sozialen Netzes sei darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn die Rolle zukomme, Verantwortung für die Familie zu übernehmen. Dies könne er aber angesichts der mangelhaften Ausbildung nicht. Daran ändere auch nichts, dass Verwandte im Camp lebten. Ein Leben ausserhalb des Camps sei für die Familie aufgrund der volatilen Sicherheitssituation nicht denkbar. Vom Bundesverwaltungsgericht werde im Übrigen die volatile Sicherheitslage bestätigt, zumal aufgrund aufkeimender Rivalitäten zwischen der PKK und der KDP eine Eskalation möglich sei (m.H.a. Urteil des BVGer E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020). Inwiefern aufgrund der Beziehungen des Vaters von begünstigenden Umständen auszugehen sei, sei sodann nicht ersichtlich. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot findet vorliegend keine Anwendung, nachdem die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann werden in der Beschwerdeschrift gegen die Einschätzung des SEM, es liege keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder weiterer völkerrechtlicher Bestimmung vor, keine Einwände erhoben. Ein solches "real risk" ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zwar leitet der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungssituation seitens diverser Gruppierungen ab, teilweise zurückgeführt auf die Position seines Vaters. Mit seinen Ausführungen zu dieser Bedrohungslage vermag er aber die hohen Anforderungen an eine ernsthafte konkrete Gefahr nicht darzutun (vgl. A39 F90ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, m.H. sowie u.a. E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.1.2 m.w.H.) 6.2.3 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig erachtet. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die Sicherheitslage- und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Zu Recht hält auch das SEM fest, allgemeine Aussagen dazu verlören rasch ihre Gültigkeit. Dabei beschreibt es ausführlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. III, Punkt 2 sowie oben E. 5.1.2). Im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten ist davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug in die Region ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 und 7.4; vgl. auch beispielsweise Urteil E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.3). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. u.a. das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des BVGer E-2384/2018 E. 10.5.1f.) 6.3.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie stammen nach seinen Angaben ursprünglich aus der Provinz C._______ und dort dem Distrikt B._______. In den Grenzregionen zur Türkei kommt es immer wieder zu gewaltsamen Vorfällen, insbesondere, wie gerade jüngst wieder, zu Offensiven der Türkei im Kampf gegen die PKK. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK, insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien, wie gerade dem (...) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, dass die in Städten wie Zakho in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten sei. Im vorliegenden Einzelfall ist das SEM zu Recht und mit sorgfältiger Begründung zum Schluss gekommen, für den Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsalternative zu seinem Herkunftsort im Bezirk B._______ der Provinz C._______ in der ARK zu bejahen. Soweit es in der angefochtenen Verfügung Zweifel an den geltend gemachten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers erhebt, ist zwar festzustellen, dass auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich einleuchtet, weshalb der Vater des Beschwerdeführers angesichts seiner beruflichen und gesellschaftlichen Position am Aufenthalt der Familie im IDP-Camp festhält. Im Übrigen sieht es aber keinen Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich zu zweifeln, zumal er auf Beschwerdestufe auch Originaldokumente nachreicht. Allerdings hat das SEM unabhängig von seinen Zweifeln, auch in Anerkennung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und Lebensumstände, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Dabei hat es gerade nicht pauschal auf eine zumutbare Aufenthaltsalternative geschlossen, wie in der Beschwerde moniert wird, sondern eine sorgfältige individuelle Prüfung vorgenommen. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem arabischen Teil des Iraks, sondern gehört der kurdischen Ethnie an, ist kurdischer Muttersprache und stammt aus einer Nachbarprovinz der ARK. Zu Recht hat das SEM sodann dem Umstand der besonderen Beziehungen des Beschwerdeführers, vorab über seinen Vater, zur KDP besonderes Gewicht beigemessen. Dies steht in Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, vor der Flucht vor dem IS habe er sich gerne um Tiere gekümmert und er hätte sich vorstellen können, den Beruf als (...) auszuüben, das hätte ihm Freude gemacht (vgl. A39 F33 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch innerhalb der ARK möglich sein sollte, zumal sein Vater aufgrund seiner Position über zahlreiche Beziehungen, insbesondere auch zu hochrangigen Vertretern der Regionalregierung verfüge (vgl. ebd. F105 ff.). Angesichts eben dieser Verbindungen ist aber auch davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne mit der entsprechenden Unterstützung auch eine andere Erwerbstätigkeit finden, trotz der geltend gemachten geringen Schulbildung. Aus den Gesamtumständen ist zu schliessen, dass der Vater entschieden habe, die Familie sei im UNHCR-Camp besser aufgehoben aufgrund der Sicherheit. Es bleibt allerdings nicht nachvollziehbar, warum es angesichts der Position und Beziehungen des Vaters nicht möglich sein sollte, dass sich die Familie in der nahegelegenen Grossstadt Zahko oder auch in Dohuk niederlassen könnte. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn für seine Mutter und Geschwister verantwortlich und nicht umgekehrt, bewirkt angesichts der Position des Vaters offensichtlich nichts anderes. Auch lassen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind bedauerlich und angesichts seiner Schilderungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohne sie relativieren zu wollen, sind sie aber weder für sich alleine noch in Gesamtbetrachtung der Umstände geeignet, auf eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen. Daran ändert der Einwand auf Beschwerdeebene, das SEM stütze sich zu Unrecht auf seine Aussage an der Anhörung ab, es gehe ihm etwas besser, nichts. Bis zum heutigen Tag wurde kein weiterer Bericht zu den Akten gereicht. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Hausarztes vom 18. Mai 2021 an die PD(...) nichts wesentlich anderes, zumal ein ausführlicher fachärztlicher Bericht vorliegt. Dasselbe gilt für die Überweisung an die (...). Auch daraus ist nicht auf eine Erkrankung zu schliessen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Das SEM verweist schliesslich zu Recht darauf, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in der ARK behandelbar sei. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass er in der ARK seit 2014 in fachärztlicher Behandlung gewesen zu sei, und dies bis zur Ausreise. Es gibt keinen Grund zur Annahme, falls notwendig, habe er auch nach seiner Rückkehr nicht wieder Zugang zu ärztlicher Behandlung. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das breite soziale Netz in dieser Hinsicht stützend sein wird. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers (vgl. A27/3) ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. 6.3.4 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führt. Zu Recht hat das SEM ihn als zumutbar erachtet. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch einer allfälligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus