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E-1258/2021

E-1258/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 28. Juni 2019 im Rahmen der Personalien- aufnahmen (PA) zur Identität, Herkunft, zu den Familienverhältnissen und den Lebensumständen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vor- instanz 1044447 [nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 2/2, 27/7 und 28/7). A.b Die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden wurden am

23. Juli 2019 behördenintern einer Dokumentenprüfung unterzogen (vgl. SEM-act. 36/1 ff.). A.c Am 9. August 2019 wurden die Erstbefragungen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 13. September 2019 die Anhörungen nach Art. 29 AsylG durchgeführt (vgl. SEM-act. 42/23, 43/12, 46/23 und 47/8). A.d Im Wesentlichen wurde an den genannten Befragungen und Anhörun- gen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in E._______ geboren und im Quartier F._______ aufgewachsen, wo sie sich nach zwölfjährigem Schulbesuch im Bereich (…) spezialisiert und in der Folge über sechs Jahre lang in einem Spital gearbeitet habe. Ihre Tochter aus erster Ehe sei (…) oder (…) geboren und lebe heute bei ihrem Vater in G._______. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls in E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe sich nach seinem Schulabbruch diverse berufliche Fertigkeiten an- geeignet und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. 20(…) habe er erstmals geheiratet und habe mit seiner damaligen Ehefrau zwei Kinder gehabt. Die- ser zuliebe habe er seine Anstellung als (…), (…), aufgegeben und habe ab Mai 20(…) in einem arabischen Quartier in E._______ bei einem Chris- ten in dessen Laden (…) gearbeitet. Nachdem er diese Arbeitsstelle ange- treten habe, habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Die Anrufer hätten von ihm verlangt, seine Arbeit niederzulegen. Diese Anrufe habe er aber nicht ernst genommen. Eines Tages, vermutlich am (…) 2017, habe er einen in Arabisch verfassten Drohbrief bei ihm zuhause vorgefunden. Er habe die- sen zum Polizeiposten seines Quartiers gebracht und Anzeige erstattet. Am (…) 2017 sei er darüber benachrichtigt worden, dass sein Haus in Flammen stehe, woraufhin er nach Hause geeilt sei. Seine damalige Ehe- frau und die beiden Kinder seien ins Spital gebracht worden, wo sie ihren Verbrennungen erlegen seien. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenom- men und ihn gefragt, wen er hinter dem Brand vermute. Dabei habe er den erhaltenen Drohbrief erwähnt und seinem Verdacht Ausdruck verliehen, dass es sich bei den Angreifern um arabische Islamisten handle. Nach dem

E-1258/2021 Seite 3 Brand habe er seine Arbeit niedergelegt und nicht mehr gearbeitet. Somit und durch den Tod seiner Angehörigen sei die Sache für die Terroristen erledigt gewesen. Nach der Beerdigung seiner Familie habe sein damali- ger Schwiegervater und insbesondere dessen Cousin namens M.S. damit begonnen, ihm zu drohen. M.S. habe ihn telefonisch mit dem Tod bedroht und ihn wegen seiner letzten Arbeitstätigkeit für den Tod seiner ersten Frau und der Kinder verantwortlich gemacht. Seine ehemalige, sehr konserva- tive Schwiegerfamilie habe gute Beziehungen zu den kurdischen Parteien und es sei ihr schwergefallen zu akzeptieren, dass er für einen Christen gearbeitet und (…) verkauft habe. Auch der Schwiegersohn seines dama- ligen Schwiegervaters, ein inhaftierter Terrorist namens O.R. habe vom Ge- fängnis aus angerufen und ihm gedroht, ihn umzubringen, sobald er ent- lassen werde. Nach dem Drohanruf von M.S. habe er auf der Polizeidienst- stelle H._______ eine Anzeige gegen ihn erstattet. Anfang (…) 2017 sei er ins H._______ -Quartier der Stadt E._______ umgezogen. Dort habe er Frau I._______, seine jetzige Ehefrau, kennengelernt, die ihn rund zehn Tage später, am (…) 2017 geheiratet habe. Sie hätten sich im Quartier ver- steckt halten müssen, und so noch elf Tage zusammengewohnt, bevor E._______ am (…) 2017 von der J._______ angegriffen worden sei. Sie beide und viele weitere Bewohner der Stadt hätten flüchten müssen. An diesem Tag hätten auch sie den Irak legal verlassen. Über Erbil seien sie abends in die Türkei gereist und am (…) 2018 nach Griechenland gelangt. Von dort kommend seien sie am (…) 2019 illegal in die Schweiz eingereist. A.e Als Beweismittel wurden die folgenden Dokumente zu den Akten ge- reicht:

- Reisepass der verstorbenen ersten Frau des Beschwerdeführers;

- zwei Reisepässe der verstorbenen Kinder des Beschwerdeführers;

- drei Totenscheine der verstorbenen Frau und der beiden Kinder;

- Drohbrief des Islamischen Staates (IS) im Original;

- zwei Polizeianzeigen im Original;

- Lebensmittelkarte in Kopie;

- diverse Fotoausdrucke;

- diverse medizinische Unterlagen in Kopie;

- Versandquittung im Original;

- zwei nationale Identitätskarten im Original;

- zwei Nationalitätennachweise im Original;

- Eheschein im Original;

- Zivilregisterauszug des Beschwerdeführers im Original;

- Führerschein des Beschwerdeführers im Original.

E-1258/2021 Seite 4 A.f Aufgrund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die Herkunft, wies das SEM am 19. September 2019 die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren und die Beschwerdeführenden dem Kanton K._______ zu (vgl. SEM-act. 49/2). A.g Am 19. September 2019 wurden vom SEM LINGUA-Analysen zur Her- kunftsabklärung in Auftrag gegeben. Die Analyseergebnisse basieren auf Telefongesprächen mit den Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2019 und datieren vom 23. Januar 2020 (vgl. SEM-act. 52/2, 53/2, 65/10 ff.). A.h Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 31. März 2020 schriftlich das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Die Stellungnahme erfolgte nach gewährter Fristerstreckung am 14. Mai 2020 (vgl. SEM-act. 74/5 f. und 80/1 f.). A.i Die abgegebenen Identitätskarten, Nationalitätennachweise und der Führerschein des Beschwerdeführers wurden einer internen Dokumenten- prüfung unterzogen. Zum Resultat der Abklärungen und zum Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers wurde den Beschwerdeführenden am

11. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Dieses wurde von den Beschwerdeführenden am 7. Januar 2021 wahrgenommen (vgl. SEM-act. 36/1, 38/1 f., 59/1, 83/4 f., 85/2, 86/1 und 91/6). A.j Am 11. Januar 2021 wurden Belege zur Schwangerschaft der Be- schwerdeführerin sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (vgl. SEM-act. 93/2 ff.). A.k Das SEM hat am 11. Februar 2021 ein internes medizinisches Consul- ting betreffend die Frage nach der Verfügbarkeit der aktuellen Medikation des Beschwerdeführers in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) durch- geführt und den entsprechenden Abklärungsbericht zu den Akten genom- men (vgl. SEM-act. 97/2). B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge- suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich- nis aus. C. Mit Beschwerde vom

18. März 2021 beantragten die

E-1258/2021 Seite 5 Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom

16. Februar 2021. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig- keit, allenfalls die Unzumutbarkeit «der Wegweisung» festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Er- hebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, verzichtete einstweilen auf die Kostenvor- schusserhebung und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und verwies im Weiteren auf ihre Verfügung, an der voll- umfänglich festgehalten werde. D.c Am (…) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. D.d Mit Eingabe vom 21. April 2021 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten zwei Bestätigungen der irakischen Botschaft in Bern vom

31. März 2021 zu den Akten. D.e Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 wurde ein Arztbericht der L._______ vom 26. März 2021 den Beschwerdeführer betreffend nachge- reicht. D.f Am 7. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft K._______ vom 23. August 2022 sowie eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2022 zu den Akten reichen. D.g Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2022 wurde die Vorinstanz eingeladen, zur Replik vom 21. April 2021 sowie zu den Eingaben vom

21. Oktober 2021 und vom 7. September 2022 Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung erfolgte am 10. Oktober 2022. D.h Mit Schreiben vom 22. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin der zwischenzeitlich von den Beschwerdeführenden neu mandatierten Rechtsvertretung antragsgemäss und gebührenpflichtig die Verfahrensak- ten des Bundesverwaltungsgerichts zu.

E-1258/2021 Seite 6 D.i Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 äusserte sich die neu mandatierte Rechtsvertretung zum Fall.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, wurde in das vorlie- gende Verfahren miteinbezogen.

E. 4 E-1258/2021 Seite 7

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die behördeninterne Dokumentenprüfung habe ergeben, dass sich die irakischen Identitätskarten und Nationalitätennachweise, welche die Be- schwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität eingereicht hätten, ge- fälscht seien. Auch bezüglich der Ausstellungsorte weiterer Dokumente ergäben sich Ungereimtheiten, wären diese doch gerade nicht in E._______, sondern in der Umgebung, also in der AKR ausgestellt worden. Schliesslich sei auch der Versand der Beweismittel von einer Adresse in der Stadt M._______ und nicht aus E._______ erfolgt. Die Erwiderungen der Beschwerdeführenden diesbezüglich seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gefälschte Identitätspapiere eingereicht hätten und ihrer Mitwirkungspflicht, den Asylbehörden ihre wahre Herkunft offen- zulegen, willentlich und wissentlich nicht nachgekommen seien. Dieser Schluss werde durch die Resultate der Sprach- und Herkunftsanalyse un- termauert. Zwar sei festzuhalten, dass die sachkundige Person in den bei- den Analyseberichten vom 23. Januar 2020 zu keiner eindeutigen Schluss- folgerung gelangt sei, insgesamt werde aber festgehalten, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in E._______, sondern in einer kurdischsprachi- gen Gemeinschaft ausserhalb der Stadt stattgefunden habe. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der LINGUA-Analyse zwar gewusst, welche

E-1258/2021 Seite 8 ethnischen Gruppen in E._______ ansässig seien und dass es im Quartier, in welchem er aufgewachsen sei, ein Sportstadion gebe. Auch habe er ei- nige Moscheen, Nachbarschaften und Wahrzeichen in E._______ aufzäh- len können. Es hätten sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten gefunden und es sei aufgefallen, dass viele seiner Antworten eher dürftig ausgefallen seien. Ferner hätten sich auch zahlreiche Unstimmigkeiten in Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexikon und soziolinguistischen Mustern finden lassen. Dies könne ein Anzeichen dafür sein, dass er in einer Familie aufgewachsen sei, in welcher die Kurdisch-Varietät aus E._______ gespro- chen werde, welche jedoch auch von einem sozialen Kontext ausserhalb beeinflusst worden sei, der nicht auf E._______ zurückzuführen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe korrekte Informationen zu E._______ liefern können, ihre Antworten seien jedoch teilweise vage ausgefallen. Zudem habe es auch in ihren Antworten Lücken und Unstimmigkeiten gegeben. Bezüglich der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass sie trotz einiger Jahre in den soziolinguistischen Gemeinschaften von M._______ und N._______ doch hauptsächlich auf die E._______-Varietät des Kurdischen zurückgreifen sollte. Ihre Sprache habe jedoch – wenn auch nicht durch- wegs – Auffälligkeiten gezeigt. Dass sie die sprachlichen Merkmale nicht immer gleich gebraucht habe, könne ein Hinweis darauf sein, dass sie in einer Familie aufgewachsen sei, in der die E._______-Varietät gesprochen, ihre Sprache aber auch durch einen zusätzlichen sozialen Kontext geformt worden sei. So weise ihr Sprachgebrauch auch Merkmale von M._______ und N._______-Varietäten auf. Ferner seien gutgebildete (…), wie sie dies vermeintlich sei, des Arabischen mächtig. Während des LINGUA-Ge- sprächs habe sich jedoch herausgestellt, dass ihre arabische Sprachkom- petenz sehr gering sei, sie keine kompletten Sätze formen und unkorrekte Verbformen verwenden würde. Wie bei ihrem Ehemann sei insgesamt fest- zuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt E._______, son- dern in der ARK hauptsozialisiert worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten diesbezüglich in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, die zahlreich eingereichten Beweismittel belegten klar, dass sie aus E._______ stammten. Zudem sei eine LINGUA-Analyse keine exakte Wis- senschaft und der Schluss daraus, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in E._______ aufgewachsen seien, schliesse nicht aus, dass sie tatsächlich von dort stammten. Zudem seien ihre Aussagen im «Gutachten» an zahl- reichen Stellen nur ungenau oder gar falsch wiedergegeben worden. Auch habe eine Dolmetscherin ihrer Rechtsvertretung daraus zahlreiche Ausdrü- cke erkannt, die nur von Personen aus E._______ benutzt würden. Das SEM weise diese Kritik mit der Begründung zurück, dass die wichtigsten Ausweispapiere gefälscht seien, das LINGUA-Gutachten differenziert

E-1258/2021 Seite 9 begründet worden und die LINGUA-Sachverständigen nach strengen in- ternen Kriterien rekrutiert würden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass sich die psychische Verfassung oder die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers dermassen auf die Aussagequalität anlässlich der Herkunfts- und Sprachanalyse ausgewirkt hätten, dass sich linguistische Merkmale verfälscht hätten oder sich sein Herkunftswissen stellenweise nur unzulänglich manifestiert habe. Insgesamt stelle die sachverständige Person fest, dass die Beschwerdeführenden erwartungsgemäss ausführli- chere Antworten hätten liefern müssen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass zwar mögliche Anknüpfungspunkte – seien diese biographischer oder verwandtschaftlicher Art – zur Stadt E._______ nicht auszuschliessen seien. Darauf deuteten auch die partiell durchaus korrekten Wissensmerk- male und die sprachlichen Eigenheiten hin, welche die sachverständige Person bei ihnen festgestellt und differenziert gewichtet habe. Aufgrund al- ler bisherigen Erwägungen sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nicht in E._______, sondern an einem oder mehreren Orten innerhalb der ARK hauptsozialisiert worden seien. Ange- sichts aller Gesamtumstände sei nicht anzunehmen, dass sie aus E._______ stammten respektive Zeit ihres Lebens dort gewohnt hätten. Aufgrund der unglaubhaften Hauptsozialisation respektive Herkunft aus E._______ sei ihrer Asylbegründung, die sich ausschliesslich auf diese Stadt beziehe, jegliche Grundlage entzogen. Erhärtet werde dieser Schluss durch weitere Ungereimtheiten: So sei kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die anonymen Drohanrufe nicht ernstge- nommen respektive ignoriert und weiterhin im (…)laden gearbeitet habe. Dass er Neid als mögliches Motiv hinter den Anrufen vermutet habe, sei ebenfalls nicht schlüssig, habe er seinen Erläuterungen zufolge durch seine Arbeit doch nahezu als «Paria» gegolten. Ebenfalls erstaunlich sei seine Angabe anlässlich der Anhörung, wonach er nicht einmal den Droh- brief so recht ernstgenommen habe. Immerhin habe er deswegen eine An- zeige erstattet. Dass er trotz all der widrigen Umstände die besagte Stelle angetreten habe, habe er nicht einleuchtend erklären können. Auch müsse offenbleiben, inwiefern sein christlicher Arbeitgeber einen (…)laden in ei- nem arabischen Viertel in E._______ habe führen können, ohne dabei selbst konkrete Probleme erhalten zu haben. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers seien hierzu zumindest auffallend unverbindlich gewe- sen. Weiter passe das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich ab Anfang (…) 2017 im H._______-Quartier versteckt gehalten, da er sich da- vor gefürchtet habe, das Haus zu verlassen und getötet zu werden, nicht mit seiner Ausführung zusammen, er habe im selben Zeitraum seine jet- zige Ehefrau geheiratet. Auch erscheine merkwürdig, dass er in der

E-1258/2021 Seite 10 Erstbefragung den (…) 2017 als Datum der letzten Bedrohung genannt habe, obschon er zuvor erwähnt habe, dass sich die Anrufe nach dem Hausbrand konstant und auch während seiner Zeit im Quartier H._______ zugetragen hätten. Dazu habe er einerseits angegeben, dass seine Schwiegerfamilie seine Telefonnummer besessen habe. In der Anhörung habe er andererseits ausgeführt, er könne sich nicht mehr an den Zeitpunkt der letzten Bedrohung erinnern. Er habe seine Telefonnummer nach den Anrufen von O.R. jedoch gewechselt. Die Anrufe von M.S. und O.R. seien in den Tagen nach der Beisetzung seiner Frau und Kinder erfolgt, danach habe er keine weiteren Drohanrufe mehr erhalten. Seine Aussagen würden ein sehr inkonsistentes Bild seiner angeblichen Bedrohungslage ergeben. Ferner erstaune, dass er die Drohung seitens M.S. zwar zur Anzeige ge- bracht habe, dann aber erklärt habe, dass die Behörden machtlos seien. Erstaunlich seien auch die Antworten der Beschwerdeführerin, wonach sie kaum etwas über die Probleme ihres Ehemannes zu berichten gewusst habe. Angesichts der grossen Tragweite auch für sie persönlich sei dies nur schwer nachvollziehbar. Ferner lege der als Beweismittel eingereichte Drohbrief den Schluss nahe, dass es sich bei den Vorbringen des Be- schwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handle. Der Beschwerde- führer habe zum Drohbrief widersprüchliche Angaben gemacht, indem er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, den Drohbrief habe er vor dem Hausbrand erhalten, anschliessend sei das Haus in Brand gesteckt wor- den, obschon er zuvor erklärt habe, der Drohbrief datiere vom (…) 2017 und beziehe sich auf ein nicht ausgestrahltes Fernsehinterview nach dem Hausbrand vom (…) 2017. Nachdem er mit diesem Aussageverhalten kon- frontiert worden sei, habe er plötzlich Mühe bekundet, den eigentlichen Grund seiner Verfolgung zu definieren, und habe schliesslich sogar eröff- net, über den Inhalt des eingereichten Drohbriefs nicht näher informiert zu sein, er könne nicht so gut lesen. Über den Inhalt habe er auch nichts wis- sen müssen, er habe einfach gewusst, dass es eine neue Todesdrohung gewesen sei. Diese Ausführungen wirkten nachgeschoben und lebens- fremd. Im Übrigen sei wohl auszuschliessen, dass der Islamische Staat den gregorianischen Kalender oder die Bezeichnung «Staatsgericht» in ei- nem Drohbrief benutze, wie dies aus dem fraglichen Dokument hervor- gehe. Der Drohbrief werde nach dem Gesagten als fabriziertes Beweismit- tel qualifiziert. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführenden werde darauf verzichtet, die zusätzlichen Beweismit- tel, insbesondere die beiden Polizeianzeigen, zu würdigen. Zu sagen bleibe lediglich, dass die Polizeianzeige vom (…) 2017 sich inhaltlich auf einen Vorfall vom (…) 2017 beziehe, und damit logisch nicht nachvollzieh- bar sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit

E-1258/2021 Seite 11 gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Würdi- gung der Nationalitätenausweise respektive der Reisepässe und Identitäts- karten durch die Vorinstanz sei bedenklich und willkürlich. Die erwähnten Beweismittel seien nicht gefälscht. Auch hinsichtlich der LINGUA-Analyse stütze sich die Vorinstanz nicht auf die konkreten Fakten, sondern auf Ver- mutungen und Unsicherheiten. Ferner gebe die sachkundige Person in bei- den Analyse-Berichten vom 23. Januar 2020 zu, dass sie zu keiner eindeu- tigen Schlussfolgerung gelangt sei. Die Beschwerdeführenden stammten

– im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz – aus E._______. Die ihnen gestellten zahlreichen Fragen hätten sie mehrheitlich richtig beant- wortet, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Es sei normal, dass man zwar in einer Stadt lebe, aber nicht alle Ecken und Bräuche jener Stadt kenne. Zudem komme hinzu, dass die Stadt E._______ gross sei und mehr als eine Million Einwohner habe. Auch die Behauptungen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer, seine Angaben hinsichtlich der Tätigkei- ten in einem Spirituosenladen und die damit verbundenen Drohungen stimmten nicht überein, respektive seine Angaben betreffend die Drohun- gen durch die Verwandten seiner beim Brand ums Leben gekommenen Exfrau seien widersprüchlich, träfen nicht zu. Sicherlich sei auch der Vo- rinstanz zur Genüge bekannt, dass der Irak infolge des Krieges immer noch sowohl politisch wie auch wirtschaftlich am Boden liege. Das Land sei in- stabil und die Sicherheitslage sehr schlecht. Da die Arbeitslosigkeit sehr hoch sei, habe der Beschwerdeführer versucht, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Da er vorher als (…) gearbeitet habe und (…), habe er diese Tätigkeit aufgegeben und sei zuerst arbeitslos gewe- sen. Ab (…) 2017 habe er in E._______ in einem (…)laden, der einem Christen gehört habe, Arbeit erhalten. Obwohl im Irak der Verkauf von (…) nicht per Gesetz verboten sei, werde er von vielen Personen aus religiösen Gründen abgelehnt. Er habe im Wissen darum, dass es verpönt sei und seitens der Islamisten Gefahr drohe, begonnen, im Laden zu arbeiten. Er habe keine andere Wahl gehabt, da er keine andere Arbeit gefunden habe und für seine Familie habe sorgen müssen. Trotz der Drohungen habe er seine Arbeit fortgesetzt. Am (…) 2017 hätten Islamisten sein Haus in Brand gesetzt, was zum Tod seiner Ehefrau und der beiden Kinder geführt habe. Diesbezüglich habe er mehrere Beweismittel eingereicht, die seine Anga- ben belegten. Danach habe er zwar seine Arbeit im Spirituosenladen auf- gegeben, die Drohungen hätten aber nicht aufgehört. Auch die Eltern sei- ner verstorbenen Ehefrau hätten begonnen, ihn für den Tod ihrer Tochter

E-1258/2021 Seite 12 und der zwei Kinder verantwortlich zu machen. Aufgrund der Drohungen seitens der Verwandten seiner verstorbenen Ehefrau und seitens der Is- lamisten sei er dermassen in Angst und Schrecken versetzt gewesen, dass er sich nicht mehr auf die Strasse getraut habe. Es habe die konkrete Ge- fahr bestanden, getötet zu werden. Es sei bereits eine Drohung wahrge- macht worden, indem sie sein Haus in Brand gesteckt hätten. Auch die Gefahr durch die Verwandten der verstorbenen Ehefrau sei sehr ernst zu nehmen. M.S., der gute Beziehungen zu beiden kurdischen Parteien (KDP und PUK) habe, sei ein bekannter und mächtiger Mann in der Region. Wie der Beschwerdeführer bereits zu Protokoll gegeben habe, seien ein paar Morde auf das Konto dieses Mannes gegangen. Vor dem Hintergrund der politisch-feudalistischen Verhältnisse in der ARK sei es nicht übertrieben, wenn man von Gesetzlosigkeit spreche. Jemanden wie ihn töten zu lassen, sei für solche Personen ein leichtes Spiel. Aus diesem Grund habe er selbst hier in der Schweiz Angst, eines Tages durch einen «Killer» getötet zu werden. Er habe unter anderem auch deshalb psychische Probleme, weshalb er seit der Brandstiftung an seinem Haus und der Tötung seiner Familie therapiert werde. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 erwidert die Vorinstanz, die neu als authentisch erachteten Ausweise der Beschwerdeführenden liessen auf biographische Anknüpfungspunkte an die Stadt E._______ schliessen. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid erläuterten Gesamt- umstände habe das SEM indes überwiegenden Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden nicht Zeit ihres Lebens in der genannten Stadt wohnhaft gewesen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie inner- halb der ARK über eine Aufenthaltsalternative verfügten. Für diese Überle- gungen spreche insbesondere das Resultat der LINGUA-Analyse. Über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und auch in antizipierender Weise geäussert. Der Arztbericht vom 26. März 2021 falle somit nicht wei- ter ins Gewicht, zumal er mittlerweile an Aktualität und folglich an Aussa- gekraft eingebüsst habe. Es sei zusätzlich davon auszugehen, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich merk- lich verbessert habe.

E. 5.4 In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Asylgesuche basiere auf Spekulationen und die Fälschungsvorwürfe seien widerlegt worden. Ferner belegten zahlrei- che «Beweise» eindeutig, dass die Beschwerdeführenden aus E._______

E-1258/2021 Seite 13 stammten oder bis vor kurzem dort gelebt hätten. Weiter habe der Be- schwerdeführer die Originalpässe seiner verstorbenen ersten Frau und sei- ner ebenfalls verstorbenen Kinder vorgelegt, in denen eindeutig E._______ als Wohn-, Herkunfts- und Geburtsort angegeben sei. Auch gehe aus den Sterbeurkunden der verstorbenen Familienmitglieder eindeutig hervor, dass sie in E._______ gestorben und in welches Krankenhaus sie einge- liefert worden seien. Ebenfalls seien Lebensmittelkarten für den Stadtteil H._______ in E._______ vorgelegt worden. Ferner hätten sie auch Ehe- verträge vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgehe, dass sie aus E._______ stammten. Die Ergebnisse der LINGUA-Analyse seien nicht ge- eignet, ihre gut dokumentierten Aussagen zu widerlegen. Die Tatsache, dass die Sachverständigen zum Schluss gekommen seien, dass die Be- schwerdeführenden höchstwahrscheinlich ausserhalb von E._______ so- zialisiert worden seien, schliesse nicht aus, dass beide ursprünglich von dort stammten. Die Beschwerdeführenden verweisen weiter auf ihre Aus- führungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in ihrer Beschwerde und ergänzen, dass der LINGUA-Bericht nicht von Gewissheit, sondern von grosser Wahrscheinlichkeit spreche. Es sollte nicht so einfach sein, in einer Akte mit derart widersprüchlichen Feststellungen und Behauptungen, die auf konkreten «Beweisen» wie Personalausweisen beruhten, eine Ent- scheidung auf der Grundlage von Vermutungen zu treffen und ihre Sicher- heit zu gefährden. Die angeblichen Widersprüche seien von den «Akten- anwälten» überzeugend entkräftet worden. Ferner sei es nicht angemes- sen gewesen, trotz aller «Beweise» entscheidende Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Fragen und Antworten zu ziehen, die den psycho- logischen Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtige. Es sollte nicht so einfach sein, auf der Grundlage einer Befragung, bei der nicht klar sei, ob es sich um ein Gewässer oder einen Fluss handle, Schlussfolge- rungen zu ziehen. Die Tatsache, dass die Moscheen von einer Person ge- zählt würden, die sich nicht sehr für Religion interessiere, werde als nicht ausreichend erachtet. Ebenso müsse anerkannt werden, dass die Sprache des Beschwerdeführers in vielerlei Hinsicht charakteristisch für das in E._______ gesprochene Kurdisch sei und seine Arabischkenntnisse ein klarer Beweis für seine Herkunft aus E._______ seien. Auch die Arabisch- kenntnisse der Beschwerdeführerin seien nicht durch offensichtliche Defi- zite gekennzeichnet. Ihre ausführliche Beschreibung des Lebens in E._______ ein deutliches Zeichen dafür, dass sie von dort stamme und das Erzählte selber erlebt habe. Ein Beispiel dafür sei, dass sie an ihrer Anhö- rung mehrfach den Begriff «mahad» für ihre Ausbildung verwendet habe. «Mahad» sei ein arabischer Begriff und seine Verwendung ein weiteres In- diz dafür, dass sie aus E._______ stamme.

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E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft und Sozialisierung in E._______ glaubhaft sind. Glaub- haftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwer- deführenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführen- den sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positi- ven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi- gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge- gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Das SEM stellte in Folge seiner behördeninternen Dokumentenprüfung im vorinstanzlichen Verfahren fest, es handle sich bei den abgegebenen Identitätskarten, Nationalitätennachweisen und beim Führerschein des Be- schwerdeführers um Fälschungen. Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 21. April 2021 Dokumente der iraki- schen Botschaft in Bern nach, welche bestätigen, dass die im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Identitätskarten und die nationalen Ausweise durch die zuständigen Stellen im Irak ordnungsgemäss ausgestellt worden seien. Ferner bestätigte die Botschaft in den besagten Dokumenten die Identität der Beschwerdeführenden. Das SEM äusserte sich zu diesen neuen Beweismitteln in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 und führte aus, die neu als authentisch erachteten Ausweise der Beschwerde- führenden liessen auf biographische Anknüpfungspunkte an die Stadt E._______ schliessen. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid erläuter- ten Gesamtumstände bestehe indes überwiegender Grund zu Annahme, dass die Beschwerdeführenden nicht, wie sie behaupten würden, Zeit ihres Lebens in der genannten Stadt wohnhaft gewesen seien. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass sie innerhalb der ARK über eine Aufenthaltsalterna- tive verfügten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung an.

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E. 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die irakische Botschaft in Bern wohl nur die Kopien der jeweiligen Dokumente gesehen hat. Die Originale wurden als Fälschungen eingezogen, was sich aus der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. SEM-act. A87/2). Die irakische Botschaft hat also nicht die (wohl manipulierten) Ausweise gesehen, sondern nur Ko- pien welche die Beschwerdeführenden allenfalls noch vorlegen konnten. Ohne die hoheitliche Bewertung der Botschaft eines anderen Staates an- zuzweifeln, kann gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die Echtheitserklärung deshalb nicht überzeugend waren.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der LINGUA-Analysen kann vollumfänglich auf die Wür- digung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die beiden LINGUA-Analysen zeigen in ausführlicher, differenzierter und stimmiger Weise auf, dass aufgrund der Wissenslücken der Beschwerdeführenden im landeskundlich-kulturellen sowie im linguistischen Teil in einer Gesamt- würdigung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden zwar durchaus Anknüpfungspunkte an die Stadt E._______ haben, aber auf- grund ihrer Ausbildung respektive Arbeit auch solche ausserhalb E._______ vorliegen. Zu erwähnen ist zudem, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers Letzterem Dokumente per Post von M._______ aus schickte (vgl. SEM-act. 42/23 F135, F144). Ferner nennt die irakische Bot- schaft in Bern in den Personalbestätigungen betreffend die Identitätskarten und die Nationalitätenausweise zwar nicht die Orte, an denen die Be- schwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben, sondern lediglich ihre Geburtsorte (E._______). Dies stimmt mit der Schlussfolgerung in der LIN- GUA-Analyse überein, die Beschwerdeführenden hätten Anknüpfungs- punkte in E._______. Die behauptete Hauptsozialisierung in E._______ vermögen die Beschwerdeführenden aber mit diesen Dokumenten nicht zu belegen. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die LINGUA-Analyse sei keine exakte Wissenschaft und der Schluss der Ex- perten, dass sie sehr wahrscheinlich ausserhalb von E._______ sozialisiert worden seien, schliesse auch die Möglichkeit nicht aus, dass beide tat- sächlich von dort stammten. Dem Vorhalt der Beschwerdeführenden ist zu entgegnen, dass es nach geltender Rechtsprechung eben nicht ausreicht, wenn geltend gemachte Vorbringen zwar möglich sind, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. E. 6.1 supra). Letztere liegen vorliegend vor. So ist den Beschwerdeführenden zwar zu- zustimmen, dass man in einer Stadt nicht alle Ecken und Bräuche kennen müsse. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Beschwerdeführer –

E-1258/2021 Seite 16 insbesondere als Angehöriger der kurdischen Ethnie –, den kurdischen Na- men seiner Nachbarschaft nicht korrekt anzugeben vermochte. Auch wäre zu erwarten, dass er die Moscheen seiner Nachbarschaft – zumindest die grösste davon – unabhängig eines allfälligen (Des-)Interesses an Religion zumindest erwähnt, was er aber im LINGUA-Gespräch ebenfalls nicht ver- mochte. Die befragende Person stellt im LINGUA-Bericht auf Seite 3 über- dies fest, dass der Beschwerdeführer auf spezifischere Nachfrage zu sei- ner Nachbarschaft keine nützlichen Ausführungen habe machen können, was ebenfalls ein Indiz gegen eine Hauptsozialisierung in E._______ dar- stellt. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 15. Dezem- ber 2023 weiter aus, es sei ihm im LINGUA-Gespräch nicht klar gewesen, ob der Befrager ein Gewässer oder einen Fluss gemeint habe. Aus dem LINGUA-Bericht geht aber klar hervor, dass er nach einem Fluss gefragt worden ist, und der Beschwerdeführer darauf antwortete, es gebe keine Flüsse in E._______, diese Ausführung aber nicht korrekt ist, zumal der O._______ mitten durch die Stadt führt und als grosser Fluss auch in Google-Maps mühelos erkennbar ist. Demgemäss kann nicht davon aus- gegangen werden, dass langjährige Einwohner von E._______ diesen Fluss nicht kennen würden. Wie der Beschwerdeführer vermochte auch die Beschwerdeführerin teilweise korrekte Antworten zu liefern. So zeigte sie richtigerweise auf, wie Menschen aus E._______ sich grüssen oder sich bedanken. Auch hat sie gewusst, was eine Fahrt von E._______ nach M._______ kostet, dass es Strassen von E._______ nach P._______, M._______ und Q._______ gibt, dass die Sommer in E._______ sehr heiss sind und es in E._______ selten schneit. Ebenfalls konnte sie korrekt an- geben, welche ethnischen Gruppen in E._______ anzutreffen sind und wo die meisten Kurden leben. Ferner konnte sie kulturelle und religiöse Plätze in E._______ aufzählen und einige Speisen nennen. Wie beim Beschwer- deführer sind aber auch bei der Beschwerdeführerin einige gewichtige Lü- cken und Unstimmigkeiten erkennbar. So mutet es seltsam an, dass sie betreffend die Distanzen E._______-M._______ und E._______- N._______ nicht deren Fahrzeiten hat nennen können, obschon sie eige- nen Angaben gemäss über Jahre hinweg zwischen den Orten gependelt sei. Sodann sind ihre Angaben betreffend Flüsse in E._______ und zum Schneefall falsch gewesen. Weiter ist demselben LINGUA-Bericht zu ent- nehmen, dass sie auch die kurdischen Nachbarschaften unerwähnt liess und auch diejenigen nicht erwähnte, welche direkt an ihre angrenzt. Er- staunlich ist ferner, dass sie zu ihrer Schulbildung angegeben hat, sie sei in ihrer Schule, der R._______, in kurdischer Sprache unterrichtet worden, obwohl gemäss dem LINGUA-Bericht in der genannten Schule weder da- mals noch heute in kurdischer Sprache unterrichtet worden sei. In den

E-1258/2021 Seite 17 1990er Jahren sei ausschliesslich in Arabisch unterrichtet worden, da E._______ weder damals noch heute der ARK angehört habe.

E. 6.3.3 Hinsichtlich der linguistischen Analyse stellte die sachverständige Person fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf vielen Ebenen Merkmale der Kurdisch-Varietät aufgewiesen habe, welche in E._______ gesprochen werde, und es hätten sich auch zahlreiche Unstimmigkeiten in Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexikon und soziolinguistischen Mustern gefunden, was ein Anzeichen dafür sein könne, dass er in einer Familie aufgewachsen sei, in welcher die Kurdisch-Varietät aus E._______ zwar gesprochen, aber vom sozialen Kontext ausserhalb beeinflusst worden sei, welcher nicht auf E._______ zurückzuführen sei. Ferner habe das Inter- view während rund zwei Minuten und 20 Sekunden auf Arabisch stattge- funden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer gebeten worden, über seine Arbeit, die Anzahl freier Tage und seinen Verdienst zu sprechen. Die Antworten seien dabei stockend, einsilbig und nicht in vollständigen Sätzen ausgefallen. Jedoch sei die verwendete Sprachform klar dem Irak-Arabi- schen zuzuordnen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in E._______ hauptsoziali- siert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer kurdischsprachigen Gemeinde ausserhalb E._______ (möglicherweise in M._______ oder N._______), welche sich in der ARK befänden. Die Sprache der Beschwer- deführerin enthalte abgesehen von zwei Merkmalen keine weiteren Merk- male, die sie als (…) identifizieren würde. Des Weiteren sei es erstaunlich, dass sie die Merkmale nicht immer gleich gebraucht habe. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass sie in einer Familie aufgewachsen sei, in welcher die E._______-Varietät zwar gesprochen, ihre Sprache aber auch durch den sozialen Kontext geformt worden sei. Ihr Sprachgebrauch habe aber auch Merkmale der M._______ und N._______-Varietäten aufgewiesen. Während ganz kurzer Zeit (eine Minute und 40 Sekunden) habe sie auf Anweisung die Reise von der Türkei nach Griechenland in arabischer Spra- che beschrieben. Dabei sei ihre arabische Sprachkompetenz sehr gering gewesen, sie habe nicht in ganzen Sätzen gesprochen und falsche Verb- formern verwendet. Die zugrundeliegende Sprachform sei klar Irak-Ara- bisch. Insgesamt sei festzuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in E._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern – basie- rend auf ihrem Landeswissen – sehr wahrscheinlich in einer kurdischspra- chigen Gemeinde ausserhalb von E._______, möglicherweise in N._______, S._______ oder M._______, wovon alle Orte zur ARK gehör- ten. Basierend auf der linguistischen Analyse sei davon auszugehen, dass die Familie der Gesuchstellerin die E._______-Varietät gesprochen habe,

E-1258/2021 Seite 18 oder dass sie in kurdischsprachigen Orten ausserhalb E._______, bei- spielsweise in N._______ oder M._______ sozialisiert worden sei. Auf Be- schwerdeebene wird dem entgegnet, in sprachlicher Hinsicht habe der Be- schwerdeführer das Wort für Haus auf drei verschiedene Arten verwendet, was für eine Sozialisierung in E._______ spreche. Ebenfalls seien seine Arabischkenntnisse ein klarer Beweis für seine Herkunft aus E._______. Die Beschwerdeführerin habe das Leben in E._______ ausführlich be- schreiben können und für «Ausbildung» das Wort «mahad» gebraucht. «Mahad» sei ein arabisches Wort und die Verwendung ein weiteres Indiz, dass sie aus E._______ stamme. Diese vagen und teilweise pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vermö- gen allerdings die als zutreffend erachtete Schlussfolgerung des SEM nicht umzustossen, zumal – wie bereits erwähnt – von gewissen Anknüpfungs- punkten in E._______ ausgegangen werden kann.

E. 6.3.4 Somit ist aufgrund der vielen Wissenslücken und Unstimmigkeiten im LINGUA-Bericht respektive der eher dürftigen und sehr oberflächlichen Antworten eine Hauptsozialisation in E._______ nicht glaubhaft. Aufgrund von klaren Anknüpfungspunkten in das Gebiet der ARK ist von einer Hauptsozialisierung ebendort auszugehen.

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände der Beschwerdefüh- renden hinsichtlich ihrer Herkunft nicht zu überzeugen.

E. 6.4 Zutreffend erachtete das SEM bereits aufgrund der unglaubhaft geblie- benen Herkunft aus E._______ auch die geltend gemachten Verfolgungs- gründe, die ebendort stattgefunden haben sollen, als unglaubhaft. Erhärtet wird diese Schlussfolgerung durch die weiteren unglaubhaften Vorbringen in diesem Zusammenhang. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar an seiner Anhörung ausführte, es liege im Irak ein Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Ethnien vor, er aber die anonymen Drohanrufe nicht ernstgenommen respektive diese auf Neid zurückgeführt habe, obschon er sich selber sinngemäss als un- terprivilegierte Person bezeichnet (vgl. SEM-act. A42/23 F130 und F135). Überdies erscheint unlogisch, dass er auch nach den angeblich gegen ihn gerichteten Drohungen weiter im (…)laden gearbeitet habe. Seine Ausfüh- rungen dazu, egal was man mache, alles sei so riskant in seinem Heimat- land, vermögen nicht, Gegenteiliges glaubhaft zu machen (vgl. SEM-act. 46/23 F73). In der Beschwerde wird dazu lediglich der anlässlich der Erst- befragung und Anhörung geltend gemachte Sachverhalt wiedergegeben. Zusätzlich wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der

E-1258/2021 Seite 19 hohen Arbeitslosigkeit lediglich versucht, für das Leben seiner Familie auf- zukommen; er habe keine andere Wahl gehabt, als im (…)laden zu arbei- ten. Mit diesen pauschalen Entgegnungen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, seine Ausführungen glaubhaft zu machen. Nicht nachvoll- ziehbar ist ferner, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob es wei- tere Gründe gebe, die sie zur Ausreise bewogen habe, ausführte, «Das war mein Grund. Ausserdem hatte mein Mann seine Gründe. Die waren ausschlaggebend für unsere Ausreise, aber ich kenne keine Details betref- fend seine Gründe. Ich weiss nur, dass er in den letzten Monaten Probleme gehabt hat und er war sehr bedrückt. Aber er hat mir nicht von seinen Prob- lemen erzählt. Mein Mann hatte ernsthafte Probleme ausser den Proble- men von J._______.» (vgl. SEM-act. 43/12 F87). Es wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin die Gründe, die eine solch einschneidende Entscheidung wie den Wegzug aus dem Heimatland zur Folge hat, bei ih- rem Ehemann in Erfahrung bringt. Dass die Beschwerdeführerin vorgibt, darüber nichts zu wissen, kann nicht mit den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit ihrer Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in Einklang gebracht wer- den. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden.

E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 April 2022 E. 10.3.4 [Post- traumatische Belastungsstörung], D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3

E-1258/2021 Seite 23 [mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie neben metabolischem Syndrom mit Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie], D-6446/2019 vom 24. März 2022 E. 6.3.2 [Posttraumatische Belastungs- störungen mit schweren depressiven Episoden bei den Eltern, Verhaltens- auffälligkeiten bei den Kindern], D-3371/2021 vom 20. September 2021 S. 3 und 11 [schwere depressive Störung im Zusammenhang mit einer schweren Belastungsreaktion und Posttraumatischer Belastungsstörung], D-1147/2020 vom 10. September 2021 E. 8.3.4 [Angst- und depressive Störung, chronische Posttraumatische Belastungsstörung], D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.4.4 [schwere depressive Episode neben Masto- dynie, Kopf- und Rumpfschmerzen sowie Krampfanfällen unklarer Ursa- che], D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3 [Posttraumatische Belas- tungsstörung und rezidivierende depressive Störung der Mutter, Anpas- sungsstörung mit depressiver Symptomatik des Kindes], E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.7 [Verdacht auf Posttraumati- sche Belastungsstörung mit rezidivierender mittelgradiger depressiver Epi- sode], E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3 [Posttraumatische Belas- tungsstörung, mittelgradige depressive Episode] und E-2396/2021 vom

1. Juni 2021 E. 6.3.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, differenzialdi- agnostisch Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst]). Ohne die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers re- lativieren zu wollen, sind sie nach dem Gesagten und unter Berücksichti- gung der zitierten Rechtsprechung für sich alleine nicht geeignet, eine exis- tenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu be- gründen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1258/2021 Seite 20 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-

E-1258/2021 Seite 21 Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2.1 Die Vorinstanz ging wie oben dargelegt aufgrund der LINGUA-Ana- lyse zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus der ARK stammten respektive vor der Ausreise wahrscheinlich in der Provinz M._______ gelebt hätten. Zudem hielt sie fest, es herrsche – unter Berück- sichtigung der aktuellen Lage – in der ARK insgesamt keine Situation all- gemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei grundsätz- lich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.2.2 Gemäss Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Si- cherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wie- dereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Be- handlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).

E-1258/2021 Seite 22

E. 8.3.2.3 Anhand der Anhörungsprotokolle kann darauf geschlossen wer- den, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat (ARK) auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Eltern, Onkel des Beschwerde- führers, mit denen er in täglichem Kontakt stehe, Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin) zurückgreifen können (vgl. SEM-act. 42/23 F98 f.; 43/12 F63 ff.), welches Ihnen helfen kann, in der ARK wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer hat vielseitige Berufserfahrung auf dem Bau ([…]; vgl. SEM-act. 42/23 F64 ff.), die Beschwerdeführerin hat sich an einem Gesundheitsinstitut im Bereich (…) spezialisiert (vgl. SEM-act. 43/12 F25) und über sechs Jahre Arbeitserfahrung in einem Spital. Einer beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden steht dem- nach nichts entgegen.

E. 8.3.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grund- sätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.3.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Beschwerden gel- tend. So leidet er gemäss Arztbericht der L._______ vom 26. März 2021 an (…) und einer (…). Weitere Arztberichte hat er in den letzten drei Jahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht eingereicht und auch keine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme geltend ge- macht, weshalb zumindest nicht von einer Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands auszugehen ist.

E. 8.3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstan- dard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4802/2021 vom

E. 8.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse er- sichtlich (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden ist (…) Jahre alt und gemeinsam mit ihren Eltern im Jahr 2019 in die Schweiz gekommen. Das Kind ist damit noch in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter und eine spezifische Verwur- zelung in der Schweiz ist naturgemäss nicht anzunehmen. Bei einer Rück- kehr im Familienverband wird es nicht aus stabilen Beziehungen heraus- gerissen und wird sich aufgrund seines Alters im Heimatland integrieren können. Tochter D._______ kam am (…) zur Welt und ist mittlerweile (…) Jahre alt. Auch für sie sind die Eltern und die Schwester zweifelsohne die Hauptbezugspersonen und ist eine eigene Sozialisation auszuschliessen.

E-1258/2021 Seite 24

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1258/2021 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1258/2021 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 28. Juni 2019 im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) zur Identität, Herkunft, zu den Familienverhältnissen und den Lebensumständen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vor-instanz 1044447 [nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 2/2, 27/7 und 28/7). A.b Die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden wurden am 23. Juli 2019 behördenintern einer Dokumentenprüfung unterzogen (vgl. SEM-act. 36/1 ff.). A.c Am 9. August 2019 wurden die Erstbefragungen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 13. September 2019 die Anhörungen nach Art. 29 AsylG durchgeführt (vgl. SEM-act. 42/23, 43/12, 46/23 und 47/8). A.d Im Wesentlichen wurde an den genannten Befragungen und Anhörungen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in E._______ geboren und im Quartier F._______ aufgewachsen, wo sie sich nach zwölfjährigem Schulbesuch im Bereich (...) spezialisiert und in der Folge über sechs Jahre lang in einem Spital gearbeitet habe. Ihre Tochter aus erster Ehe sei (...) oder (...) geboren und lebe heute bei ihrem Vater in G._______. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls in E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe sich nach seinem Schulabbruch diverse berufliche Fertigkeiten angeeignet und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. 20(...) habe er erstmals geheiratet und habe mit seiner damaligen Ehefrau zwei Kinder gehabt. Dieser zuliebe habe er seine Anstellung als (...), (...), aufgegeben und habe ab Mai 20(...) in einem arabischen Quartier in E._______ bei einem Christen in dessen Laden (...) gearbeitet. Nachdem er diese Arbeitsstelle angetreten habe, habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Die Anrufer hätten von ihm verlangt, seine Arbeit niederzulegen. Diese Anrufe habe er aber nicht ernst genommen. Eines Tages, vermutlich am (...) 2017, habe er einen in Arabisch verfassten Drohbrief bei ihm zuhause vorgefunden. Er habe diesen zum Polizeiposten seines Quartiers gebracht und Anzeige erstattet. Am (...) 2017 sei er darüber benachrichtigt worden, dass sein Haus in Flammen stehe, woraufhin er nach Hause geeilt sei. Seine damalige Ehefrau und die beiden Kinder seien ins Spital gebracht worden, wo sie ihren Verbrennungen erlegen seien. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und ihn gefragt, wen er hinter dem Brand vermute. Dabei habe er den erhaltenen Drohbrief erwähnt und seinem Verdacht Ausdruck verliehen, dass es sich bei den Angreifern um arabische Islamisten handle. Nach dem Brand habe er seine Arbeit niedergelegt und nicht mehr gearbeitet. Somit und durch den Tod seiner Angehörigen sei die Sache für die Terroristen erledigt gewesen. Nach der Beerdigung seiner Familie habe sein damaliger Schwiegervater und insbesondere dessen Cousin namens M.S. damit begonnen, ihm zu drohen. M.S. habe ihn telefonisch mit dem Tod bedroht und ihn wegen seiner letzten Arbeitstätigkeit für den Tod seiner ersten Frau und der Kinder verantwortlich gemacht. Seine ehemalige, sehr konservative Schwiegerfamilie habe gute Beziehungen zu den kurdischen Parteien und es sei ihr schwergefallen zu akzeptieren, dass er für einen Christen gearbeitet und (...) verkauft habe. Auch der Schwiegersohn seines damaligen Schwiegervaters, ein inhaftierter Terrorist namens O.R. habe vom Gefängnis aus angerufen und ihm gedroht, ihn umzubringen, sobald er entlassen werde. Nach dem Drohanruf von M.S. habe er auf der Polizeidienststelle H._______ eine Anzeige gegen ihn erstattet. Anfang (...) 2017 sei er ins H._______ -Quartier der Stadt E._______ umgezogen. Dort habe er Frau I._______, seine jetzige Ehefrau, kennengelernt, die ihn rund zehn Tage später, am (...) 2017 geheiratet habe. Sie hätten sich im Quartier versteckt halten müssen, und so noch elf Tage zusammengewohnt, bevor E._______ am (...) 2017 von der J._______ angegriffen worden sei. Sie beide und viele weitere Bewohner der Stadt hätten flüchten müssen. An diesem Tag hätten auch sie den Irak legal verlassen. Über Erbil seien sie abends in die Türkei gereist und am (...) 2018 nach Griechenland gelangt. Von dort kommend seien sie am (...) 2019 illegal in die Schweiz eingereist. A.e Als Beweismittel wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht:-Reisepass der verstorbenen ersten Frau des Beschwerdeführers;-zwei Reisepässe der verstorbenen Kinder des Beschwerdeführers;-drei Totenscheine der verstorbenen Frau und der beiden Kinder;-Drohbrief des Islamischen Staates (IS) im Original;-zwei Polizeianzeigen im Original;-Lebensmittelkarte in Kopie;-diverse Fotoausdrucke;-diverse medizinische Unterlagen in Kopie;-Versandquittung im Original;-zwei nationale Identitätskarten im Original;-zwei Nationalitätennachweise im Original;-Eheschein im Original;-Zivilregisterauszug des Beschwerdeführers im Original;-Führerschein des Beschwerdeführers im Original. A.f Aufgrund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die Herkunft, wies das SEM am 19. September 2019 die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren und die Beschwerdeführenden dem Kanton K._______ zu (vgl. SEM-act. 49/2). A.g Am 19. September 2019 wurden vom SEM LINGUA-Analysen zur Herkunftsabklärung in Auftrag gegeben. Die Analyseergebnisse basieren auf Telefongesprächen mit den Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2019 und datieren vom 23. Januar 2020 (vgl. SEM-act. 52/2, 53/2, 65/10 ff.). A.h Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 31. März 2020 schriftlich das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Die Stellungnahme erfolgte nach gewährter Fristerstreckung am 14. Mai 2020 (vgl. SEM-act. 74/5 f. und 80/1 f.). A.i Die abgegebenen Identitätskarten, Nationalitätennachweise und der Führerschein des Beschwerdeführers wurden einer internen Dokumentenprüfung unterzogen. Zum Resultat der Abklärungen und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Dieses wurde von den Beschwerdeführenden am 7. Januar 2021 wahrgenommen (vgl. SEM-act. 36/1, 38/1 f., 59/1, 83/4 f., 85/2, 86/1 und 91/6). A.j Am 11. Januar 2021 wurden Belege zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (vgl. SEM-act. 93/2 ff.). A.k Das SEM hat am 11. Februar 2021 ein internes medizinisches Consulting betreffend die Frage nach der Verfügbarkeit der aktuellen Medikation des Beschwerdeführers in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) durchgeführt und den entsprechenden Abklärungsbericht zu den Akten genommen (vgl. SEM-act. 97/2). B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Beschwerde vom 18. März 2021 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit «der Wegweisung» festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, verzichtete einstweilen auf die Kostenvorschusserhebung und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. D.b Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und verwies im Weiteren auf ihre Verfügung, an der vollumfänglich festgehalten werde. D.c Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. D.d Mit Eingabe vom 21. April 2021 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten zwei Bestätigungen der irakischen Botschaft in Bern vom 31. März 2021 zu den Akten. D.e Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 wurde ein Arztbericht der L._______ vom 26. März 2021 den Beschwerdeführer betreffend nachgereicht. D.f Am 7. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K._______ vom 23. August 2022 sowie eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2022 zu den Akten reichen. D.g Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2022 wurde die Vorinstanz eingeladen, zur Replik vom 21. April 2021 sowie zu den Eingaben vom 21. Oktober 2021 und vom 7. September 2022 Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung erfolgte am 10. Oktober 2022. D.h Mit Schreiben vom 22. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin der zwischenzeitlich von den Beschwerdeführenden neu mandatierten Rechtsvertretung antragsgemäss und gebührenpflichtig die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu. D.i Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 äusserte sich die neu mandatierte Rechtsvertretung zum Fall. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, wurde in das vorliegende Verfahren miteinbezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die behördeninterne Dokumentenprüfung habe ergeben, dass sich die irakischen Identitätskarten und Nationalitätennachweise, welche die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität eingereicht hätten, gefälscht seien. Auch bezüglich der Ausstellungsorte weiterer Dokumente ergäben sich Ungereimtheiten, wären diese doch gerade nicht in E._______, sondern in der Umgebung, also in der AKR ausgestellt worden. Schliesslich sei auch der Versand der Beweismittel von einer Adresse in der Stadt M._______ und nicht aus E._______ erfolgt. Die Erwiderungen der Beschwerdeführenden diesbezüglich seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gefälschte Identitätspapiere eingereicht hätten und ihrer Mitwirkungspflicht, den Asylbehörden ihre wahre Herkunft offenzulegen, willentlich und wissentlich nicht nachgekommen seien. Dieser Schluss werde durch die Resultate der Sprach- und Herkunftsanalyse untermauert. Zwar sei festzuhalten, dass die sachkundige Person in den beiden Analyseberichten vom 23. Januar 2020 zu keiner eindeutigen Schlussfolgerung gelangt sei, insgesamt werde aber festgehalten, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in E._______, sondern in einer kurdischsprachigen Gemeinschaft ausserhalb der Stadt stattgefunden habe. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der LINGUA-Analyse zwar gewusst, welche ethnischen Gruppen in E._______ ansässig seien und dass es im Quartier, in welchem er aufgewachsen sei, ein Sportstadion gebe. Auch habe er einige Moscheen, Nachbarschaften und Wahrzeichen in E._______ aufzählen können. Es hätten sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten gefunden und es sei aufgefallen, dass viele seiner Antworten eher dürftig ausgefallen seien. Ferner hätten sich auch zahlreiche Unstimmigkeiten in Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexikon und soziolinguistischen Mustern finden lassen. Dies könne ein Anzeichen dafür sein, dass er in einer Familie aufgewachsen sei, in welcher die Kurdisch-Varietät aus E._______ gesprochen werde, welche jedoch auch von einem sozialen Kontext ausserhalb beeinflusst worden sei, der nicht auf E._______ zurückzuführen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe korrekte Informationen zu E._______ liefern können, ihre Antworten seien jedoch teilweise vage ausgefallen. Zudem habe es auch in ihren Antworten Lücken und Unstimmigkeiten gegeben. Bezüglich der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass sie trotz einiger Jahre in den soziolinguistischen Gemeinschaften von M._______ und N._______ doch hauptsächlich auf die E._______-Varietät des Kurdischen zurückgreifen sollte. Ihre Sprache habe jedoch - wenn auch nicht durchwegs - Auffälligkeiten gezeigt. Dass sie die sprachlichen Merkmale nicht immer gleich gebraucht habe, könne ein Hinweis darauf sein, dass sie in einer Familie aufgewachsen sei, in der die E._______-Varietät gesprochen, ihre Sprache aber auch durch einen zusätzlichen sozialen Kontext geformt worden sei. So weise ihr Sprachgebrauch auch Merkmale von M._______ und N._______-Varietäten auf. Ferner seien gutgebildete (...), wie sie dies vermeintlich sei, des Arabischen mächtig. Während des LINGUA-Gesprächs habe sich jedoch herausgestellt, dass ihre arabische Sprachkompetenz sehr gering sei, sie keine kompletten Sätze formen und unkorrekte Verbformen verwenden würde. Wie bei ihrem Ehemann sei insgesamt festzuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt E._______, sondern in der ARK hauptsozialisiert worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten diesbezüglich in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, die zahlreich eingereichten Beweismittel belegten klar, dass sie aus E._______ stammten. Zudem sei eine LINGUA-Analyse keine exakte Wissenschaft und der Schluss daraus, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in E._______ aufgewachsen seien, schliesse nicht aus, dass sie tatsächlich von dort stammten. Zudem seien ihre Aussagen im «Gutachten» an zahlreichen Stellen nur ungenau oder gar falsch wiedergegeben worden. Auch habe eine Dolmetscherin ihrer Rechtsvertretung daraus zahlreiche Ausdrücke erkannt, die nur von Personen aus E._______ benutzt würden. Das SEM weise diese Kritik mit der Begründung zurück, dass die wichtigsten Ausweispapiere gefälscht seien, das LINGUA-Gutachten differenziert begründet worden und die LINGUA-Sachverständigen nach strengen internen Kriterien rekrutiert würden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass sich die psychische Verfassung oder die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers dermassen auf die Aussagequalität anlässlich der Herkunfts- und Sprachanalyse ausgewirkt hätten, dass sich linguistische Merkmale verfälscht hätten oder sich sein Herkunftswissen stellenweise nur unzulänglich manifestiert habe. Insgesamt stelle die sachverständige Person fest, dass die Beschwerdeführenden erwartungsgemäss ausführlichere Antworten hätten liefern müssen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass zwar mögliche Anknüpfungspunkte - seien diese biographischer oder verwandtschaftlicher Art - zur Stadt E._______ nicht auszuschliessen seien. Darauf deuteten auch die partiell durchaus korrekten Wissensmerkmale und die sprachlichen Eigenheiten hin, welche die sachverständige Person bei ihnen festgestellt und differenziert gewichtet habe. Aufgrund aller bisherigen Erwägungen sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nicht in E._______, sondern an einem oder mehreren Orten innerhalb der ARK hauptsozialisiert worden seien. Angesichts aller Gesamtumstände sei nicht anzunehmen, dass sie aus E._______ stammten respektive Zeit ihres Lebens dort gewohnt hätten. Aufgrund der unglaubhaften Hauptsozialisation respektive Herkunft aus E._______ sei ihrer Asylbegründung, die sich ausschliesslich auf diese Stadt beziehe, jegliche Grundlage entzogen. Erhärtet werde dieser Schluss durch weitere Ungereimtheiten: So sei kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die anonymen Drohanrufe nicht ernstgenommen respektive ignoriert und weiterhin im (...)laden gearbeitet habe. Dass er Neid als mögliches Motiv hinter den Anrufen vermutet habe, sei ebenfalls nicht schlüssig, habe er seinen Erläuterungen zufolge durch seine Arbeit doch nahezu als «Paria» gegolten. Ebenfalls erstaunlich sei seine Angabe anlässlich der Anhörung, wonach er nicht einmal den Drohbrief so recht ernstgenommen habe. Immerhin habe er deswegen eine Anzeige erstattet. Dass er trotz all der widrigen Umstände die besagte Stelle angetreten habe, habe er nicht einleuchtend erklären können. Auch müsse offenbleiben, inwiefern sein christlicher Arbeitgeber einen (...)laden in einem arabischen Viertel in E._______ habe führen können, ohne dabei selbst konkrete Probleme erhalten zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien hierzu zumindest auffallend unverbindlich gewesen. Weiter passe das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich ab Anfang (...) 2017 im H._______-Quartier versteckt gehalten, da er sich davor gefürchtet habe, das Haus zu verlassen und getötet zu werden, nicht mit seiner Ausführung zusammen, er habe im selben Zeitraum seine jetzige Ehefrau geheiratet. Auch erscheine merkwürdig, dass er in der Erstbefragung den (...) 2017 als Datum der letzten Bedrohung genannt habe, obschon er zuvor erwähnt habe, dass sich die Anrufe nach dem Hausbrand konstant und auch während seiner Zeit im Quartier H._______ zugetragen hätten. Dazu habe er einerseits angegeben, dass seine Schwiegerfamilie seine Telefonnummer besessen habe. In der Anhörung habe er andererseits ausgeführt, er könne sich nicht mehr an den Zeitpunkt der letzten Bedrohung erinnern. Er habe seine Telefonnummer nach den Anrufen von O.R. jedoch gewechselt. Die Anrufe von M.S. und O.R. seien in den Tagen nach der Beisetzung seiner Frau und Kinder erfolgt, danach habe er keine weiteren Drohanrufe mehr erhalten. Seine Aussagen würden ein sehr inkonsistentes Bild seiner angeblichen Bedrohungslage ergeben. Ferner erstaune, dass er die Drohung seitens M.S. zwar zur Anzeige gebracht habe, dann aber erklärt habe, dass die Behörden machtlos seien. Erstaunlich seien auch die Antworten der Beschwerdeführerin, wonach sie kaum etwas über die Probleme ihres Ehemannes zu berichten gewusst habe. Angesichts der grossen Tragweite auch für sie persönlich sei dies nur schwer nachvollziehbar. Ferner lege der als Beweismittel eingereichte Drohbrief den Schluss nahe, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handle. Der Beschwerdeführer habe zum Drohbrief widersprüchliche Angaben gemacht, indem er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, den Drohbrief habe er vor dem Hausbrand erhalten, anschliessend sei das Haus in Brand gesteckt worden, obschon er zuvor erklärt habe, der Drohbrief datiere vom (...) 2017 und beziehe sich auf ein nicht ausgestrahltes Fernsehinterview nach dem Hausbrand vom (...) 2017. Nachdem er mit diesem Aussageverhalten konfrontiert worden sei, habe er plötzlich Mühe bekundet, den eigentlichen Grund seiner Verfolgung zu definieren, und habe schliesslich sogar eröffnet, über den Inhalt des eingereichten Drohbriefs nicht näher informiert zu sein, er könne nicht so gut lesen. Über den Inhalt habe er auch nichts wissen müssen, er habe einfach gewusst, dass es eine neue Todesdrohung gewesen sei. Diese Ausführungen wirkten nachgeschoben und lebensfremd. Im Übrigen sei wohl auszuschliessen, dass der Islamische Staat den gregorianischen Kalender oder die Bezeichnung «Staatsgericht» in einem Drohbrief benutze, wie dies aus dem fraglichen Dokument hervorgehe. Der Drohbrief werde nach dem Gesagten als fabriziertes Beweismittel qualifiziert. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden werde darauf verzichtet, die zusätzlichen Beweismittel, insbesondere die beiden Polizeianzeigen, zu würdigen. Zu sagen bleibe lediglich, dass die Polizeianzeige vom (...) 2017 sich inhaltlich auf einen Vorfall vom (...) 2017 beziehe, und damit logisch nicht nachvollziehbar sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Würdigung der Nationalitätenausweise respektive der Reisepässe und Identitätskarten durch die Vorinstanz sei bedenklich und willkürlich. Die erwähnten Beweismittel seien nicht gefälscht. Auch hinsichtlich der LINGUA-Analyse stütze sich die Vorinstanz nicht auf die konkreten Fakten, sondern auf Vermutungen und Unsicherheiten. Ferner gebe die sachkundige Person in beiden Analyse-Berichten vom 23. Januar 2020 zu, dass sie zu keiner eindeutigen Schlussfolgerung gelangt sei. Die Beschwerdeführenden stammten - im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz - aus E._______. Die ihnen gestellten zahlreichen Fragen hätten sie mehrheitlich richtig beantwortet, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Es sei normal, dass man zwar in einer Stadt lebe, aber nicht alle Ecken und Bräuche jener Stadt kenne. Zudem komme hinzu, dass die Stadt E._______ gross sei und mehr als eine Million Einwohner habe. Auch die Behauptungen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer, seine Angaben hinsichtlich der Tätigkeiten in einem Spirituosenladen und die damit verbundenen Drohungen stimmten nicht überein, respektive seine Angaben betreffend die Drohungen durch die Verwandten seiner beim Brand ums Leben gekommenen Exfrau seien widersprüchlich, träfen nicht zu. Sicherlich sei auch der Vorinstanz zur Genüge bekannt, dass der Irak infolge des Krieges immer noch sowohl politisch wie auch wirtschaftlich am Boden liege. Das Land sei instabil und die Sicherheitslage sehr schlecht. Da die Arbeitslosigkeit sehr hoch sei, habe der Beschwerdeführer versucht, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Da er vorher als (...) gearbeitet habe und (...), habe er diese Tätigkeit aufgegeben und sei zuerst arbeitslos gewesen. Ab (...) 2017 habe er in E._______ in einem (...)laden, der einem Christen gehört habe, Arbeit erhalten. Obwohl im Irak der Verkauf von (...) nicht per Gesetz verboten sei, werde er von vielen Personen aus religiösen Gründen abgelehnt. Er habe im Wissen darum, dass es verpönt sei und seitens der Islamisten Gefahr drohe, begonnen, im Laden zu arbeiten. Er habe keine andere Wahl gehabt, da er keine andere Arbeit gefunden habe und für seine Familie habe sorgen müssen. Trotz der Drohungen habe er seine Arbeit fortgesetzt. Am (...) 2017 hätten Islamisten sein Haus in Brand gesetzt, was zum Tod seiner Ehefrau und der beiden Kinder geführt habe. Diesbezüglich habe er mehrere Beweismittel eingereicht, die seine Angaben belegten. Danach habe er zwar seine Arbeit im Spirituosenladen aufgegeben, die Drohungen hätten aber nicht aufgehört. Auch die Eltern seiner verstorbenen Ehefrau hätten begonnen, ihn für den Tod ihrer Tochter und der zwei Kinder verantwortlich zu machen. Aufgrund der Drohungen seitens der Verwandten seiner verstorbenen Ehefrau und seitens der Islamisten sei er dermassen in Angst und Schrecken versetzt gewesen, dass er sich nicht mehr auf die Strasse getraut habe. Es habe die konkrete Gefahr bestanden, getötet zu werden. Es sei bereits eine Drohung wahrgemacht worden, indem sie sein Haus in Brand gesteckt hätten. Auch die Gefahr durch die Verwandten der verstorbenen Ehefrau sei sehr ernst zu nehmen. M.S., der gute Beziehungen zu beiden kurdischen Parteien (KDP und PUK) habe, sei ein bekannter und mächtiger Mann in der Region. Wie der Beschwerdeführer bereits zu Protokoll gegeben habe, seien ein paar Morde auf das Konto dieses Mannes gegangen. Vor dem Hintergrund der politisch-feudalistischen Verhältnisse in der ARK sei es nicht übertrieben, wenn man von Gesetzlosigkeit spreche. Jemanden wie ihn töten zu lassen, sei für solche Personen ein leichtes Spiel. Aus diesem Grund habe er selbst hier in der Schweiz Angst, eines Tages durch einen «Killer» getötet zu werden. Er habe unter anderem auch deshalb psychische Probleme, weshalb er seit der Brandstiftung an seinem Haus und der Tötung seiner Familie therapiert werde. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. 5.3 In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 erwidert die Vorinstanz, die neu als authentisch erachteten Ausweise der Beschwerdeführenden liessen auf biographische Anknüpfungspunkte an die Stadt E._______ schliessen. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid erläuterten Gesamtumstände habe das SEM indes überwiegenden Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden nicht Zeit ihres Lebens in der genannten Stadt wohnhaft gewesen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie innerhalb der ARK über eine Aufenthaltsalternative verfügten. Für diese Überlegungen spreche insbesondere das Resultat der LINGUA-Analyse. Über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und auch in antizipierender Weise geäussert. Der Arztbericht vom 26. März 2021 falle somit nicht weiter ins Gewicht, zumal er mittlerweile an Aktualität und folglich an Aussagekraft eingebüsst habe. Es sei zusätzlich davon auszugehen, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich merklich verbessert habe. 5.4 In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Asylgesuche basiere auf Spekulationen und die Fälschungsvorwürfe seien widerlegt worden. Ferner belegten zahlreiche «Beweise» eindeutig, dass die Beschwerdeführenden aus E._______ stammten oder bis vor kurzem dort gelebt hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer die Originalpässe seiner verstorbenen ersten Frau und seiner ebenfalls verstorbenen Kinder vorgelegt, in denen eindeutig E._______ als Wohn-, Herkunfts- und Geburtsort angegeben sei. Auch gehe aus den Sterbeurkunden der verstorbenen Familienmitglieder eindeutig hervor, dass sie in E._______ gestorben und in welches Krankenhaus sie eingeliefert worden seien. Ebenfalls seien Lebensmittelkarten für den Stadtteil H._______ in E._______ vorgelegt worden. Ferner hätten sie auch Eheverträge vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgehe, dass sie aus E._______ stammten. Die Ergebnisse der LINGUA-Analyse seien nicht geeignet, ihre gut dokumentierten Aussagen zu widerlegen. Die Tatsache, dass die Sachverständigen zum Schluss gekommen seien, dass die Beschwerdeführenden höchstwahrscheinlich ausserhalb von E._______ sozialisiert worden seien, schliesse nicht aus, dass beide ursprünglich von dort stammten. Die Beschwerdeführenden verweisen weiter auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in ihrer Beschwerde und ergänzen, dass der LINGUA-Bericht nicht von Gewissheit, sondern von grosser Wahrscheinlichkeit spreche. Es sollte nicht so einfach sein, in einer Akte mit derart widersprüchlichen Feststellungen und Behauptungen, die auf konkreten «Beweisen» wie Personalausweisen beruhten, eine Entscheidung auf der Grundlage von Vermutungen zu treffen und ihre Sicherheit zu gefährden. Die angeblichen Widersprüche seien von den «Aktenanwälten» überzeugend entkräftet worden. Ferner sei es nicht angemessen gewesen, trotz aller «Beweise» entscheidende Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Fragen und Antworten zu ziehen, die den psychologischen Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtige. Es sollte nicht so einfach sein, auf der Grundlage einer Befragung, bei der nicht klar sei, ob es sich um ein Gewässer oder einen Fluss handle, Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Tatsache, dass die Moscheen von einer Person gezählt würden, die sich nicht sehr für Religion interessiere, werde als nicht ausreichend erachtet. Ebenso müsse anerkannt werden, dass die Sprache des Beschwerdeführers in vielerlei Hinsicht charakteristisch für das in E._______ gesprochene Kurdisch sei und seine Arabischkenntnisse ein klarer Beweis für seine Herkunft aus E._______ seien. Auch die Arabischkenntnisse der Beschwerdeführerin seien nicht durch offensichtliche Defizite gekennzeichnet. Ihre ausführliche Beschreibung des Lebens in E._______ ein deutliches Zeichen dafür, dass sie von dort stamme und das Erzählte selber erlebt habe. Ein Beispiel dafür sei, dass sie an ihrer Anhörung mehrfach den Begriff «mahad» für ihre Ausbildung verwendet habe. «Mahad» sei ein arabischer Begriff und seine Verwendung ein weiteres Indiz dafür, dass sie aus E._______ stamme. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft und Sozialisierung in E._______ glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das SEM stellte in Folge seiner behördeninternen Dokumentenprüfung im vorinstanzlichen Verfahren fest, es handle sich bei den abgegebenen Identitätskarten, Nationalitätennachweisen und beim Führerschein des Beschwerdeführers um Fälschungen. Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 21. April 2021 Dokumente der irakischen Botschaft in Bern nach, welche bestätigen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätskarten und die nationalen Ausweise durch die zuständigen Stellen im Irak ordnungsgemäss ausgestellt worden seien. Ferner bestätigte die Botschaft in den besagten Dokumenten die Identität der Beschwerdeführenden. Das SEM äusserte sich zu diesen neuen Beweismitteln in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 und führte aus, die neu als authentisch erachteten Ausweise der Beschwerdeführenden liessen auf biographische Anknüpfungspunkte an die Stadt E._______ schliessen. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid erläuterten Gesamtumstände bestehe indes überwiegender Grund zu Annahme, dass die Beschwerdeführenden nicht, wie sie behaupten würden, Zeit ihres Lebens in der genannten Stadt wohnhaft gewesen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie innerhalb der ARK über eine Aufenthaltsalternative verfügten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung an. 6.3 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die irakische Botschaft in Bern wohl nur die Kopien der jeweiligen Dokumente gesehen hat. Die Originale wurden als Fälschungen eingezogen, was sich aus der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. SEM-act. A87/2). Die irakische Botschaft hat also nicht die (wohl manipulierten) Ausweise gesehen, sondern nur Kopien welche die Beschwerdeführenden allenfalls noch vorlegen konnten. Ohne die hoheitliche Bewertung der Botschaft eines anderen Staates anzuzweifeln, kann gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die Echtheitserklärung deshalb nicht überzeugend waren. 6.3.2 Hinsichtlich der LINGUA-Analysen kann vollumfänglich auf die Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die beiden LINGUA-Analysen zeigen in ausführlicher, differenzierter und stimmiger Weise auf, dass aufgrund der Wissenslücken der Beschwerdeführenden im landeskundlich-kulturellen sowie im linguistischen Teil in einer Gesamtwürdigung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden zwar durchaus Anknüpfungspunkte an die Stadt E._______ haben, aber aufgrund ihrer Ausbildung respektive Arbeit auch solche ausserhalb E._______ vorliegen. Zu erwähnen ist zudem, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers Letzterem Dokumente per Post von M._______ aus schickte (vgl. SEM-act. 42/23 F135, F144). Ferner nennt die irakische Botschaft in Bern in den Personalbestätigungen betreffend die Identitätskarten und die Nationalitätenausweise zwar nicht die Orte, an denen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben, sondern lediglich ihre Geburtsorte (E._______). Dies stimmt mit der Schlussfolgerung in der LINGUA-Analyse überein, die Beschwerdeführenden hätten Anknüpfungspunkte in E._______. Die behauptete Hauptsozialisierung in E._______ vermögen die Beschwerdeführenden aber mit diesen Dokumenten nicht zu belegen. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die LINGUA-Analyse sei keine exakte Wissenschaft und der Schluss der Experten, dass sie sehr wahrscheinlich ausserhalb von E._______ sozialisiert worden seien, schliesse auch die Möglichkeit nicht aus, dass beide tatsächlich von dort stammten. Dem Vorhalt der Beschwerdeführenden ist zu entgegnen, dass es nach geltender Rechtsprechung eben nicht ausreicht, wenn geltend gemachte Vorbringen zwar möglich sind, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. E. 6.1 supra). Letztere liegen vorliegend vor. So ist den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, dass man in einer Stadt nicht alle Ecken und Bräuche kennen müsse. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Beschwerdeführer - insbesondere als Angehöriger der kurdischen Ethnie -, den kurdischen Namen seiner Nachbarschaft nicht korrekt anzugeben vermochte. Auch wäre zu erwarten, dass er die Moscheen seiner Nachbarschaft - zumindest die grösste davon - unabhängig eines allfälligen (Des-)Interesses an Religion zumindest erwähnt, was er aber im LINGUA-Gespräch ebenfalls nicht vermochte. Die befragende Person stellt im LINGUA-Bericht auf Seite 3 überdies fest, dass der Beschwerdeführer auf spezifischere Nachfrage zu seiner Nachbarschaft keine nützlichen Ausführungen habe machen können, was ebenfalls ein Indiz gegen eine Hauptsozialisierung in E._______ darstellt. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 weiter aus, es sei ihm im LINGUA-Gespräch nicht klar gewesen, ob der Befrager ein Gewässer oder einen Fluss gemeint habe. Aus dem LINGUA-Bericht geht aber klar hervor, dass er nach einem Fluss gefragt worden ist, und der Beschwerdeführer darauf antwortete, es gebe keine Flüsse in E._______, diese Ausführung aber nicht korrekt ist, zumal der O._______ mitten durch die Stadt führt und als grosser Fluss auch in Google-Maps mühelos erkennbar ist. Demgemäss kann nicht davon ausgegangen werden, dass langjährige Einwohner von E._______ diesen Fluss nicht kennen würden. Wie der Beschwerdeführer vermochte auch die Beschwerdeführerin teilweise korrekte Antworten zu liefern. So zeigte sie richtigerweise auf, wie Menschen aus E._______ sich grüssen oder sich bedanken. Auch hat sie gewusst, was eine Fahrt von E._______ nach M._______ kostet, dass es Strassen von E._______ nach P._______, M._______ und Q._______ gibt, dass die Sommer in E._______ sehr heiss sind und es in E._______ selten schneit. Ebenfalls konnte sie korrekt angeben, welche ethnischen Gruppen in E._______ anzutreffen sind und wo die meisten Kurden leben. Ferner konnte sie kulturelle und religiöse Plätze in E._______ aufzählen und einige Speisen nennen. Wie beim Beschwerdeführer sind aber auch bei der Beschwerdeführerin einige gewichtige Lücken und Unstimmigkeiten erkennbar. So mutet es seltsam an, dass sie betreffend die Distanzen E._______-M._______ und E._______-N._______ nicht deren Fahrzeiten hat nennen können, obschon sie eigenen Angaben gemäss über Jahre hinweg zwischen den Orten gependelt sei. Sodann sind ihre Angaben betreffend Flüsse in E._______ und zum Schneefall falsch gewesen. Weiter ist demselben LINGUA-Bericht zu entnehmen, dass sie auch die kurdischen Nachbarschaften unerwähnt liess und auch diejenigen nicht erwähnte, welche direkt an ihre angrenzt. Erstaunlich ist ferner, dass sie zu ihrer Schulbildung angegeben hat, sie sei in ihrer Schule, der R._______, in kurdischer Sprache unterrichtet worden, obwohl gemäss dem LINGUA-Bericht in der genannten Schule weder damals noch heute in kurdischer Sprache unterrichtet worden sei. In den 1990er Jahren sei ausschliesslich in Arabisch unterrichtet worden, da E._______ weder damals noch heute der ARK angehört habe. 6.3.3 Hinsichtlich der linguistischen Analyse stellte die sachverständige Person fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers auf vielen Ebenen Merkmale der Kurdisch-Varietät aufgewiesen habe, welche in E._______ gesprochen werde, und es hätten sich auch zahlreiche Unstimmigkeiten in Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexikon und soziolinguistischen Mustern gefunden, was ein Anzeichen dafür sein könne, dass er in einer Familie aufgewachsen sei, in welcher die Kurdisch-Varietät aus E._______ zwar gesprochen, aber vom sozialen Kontext ausserhalb beeinflusst worden sei, welcher nicht auf E._______ zurückzuführen sei. Ferner habe das Interview während rund zwei Minuten und 20 Sekunden auf Arabisch stattgefunden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer gebeten worden, über seine Arbeit, die Anzahl freier Tage und seinen Verdienst zu sprechen. Die Antworten seien dabei stockend, einsilbig und nicht in vollständigen Sätzen ausgefallen. Jedoch sei die verwendete Sprachform klar dem Irak-Arabischen zuzuordnen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in E._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer kurdischsprachigen Gemeinde ausserhalb E._______ (möglicherweise in M._______ oder N._______), welche sich in der ARK befänden. Die Sprache der Beschwerdeführerin enthalte abgesehen von zwei Merkmalen keine weiteren Merkmale, die sie als (...) identifizieren würde. Des Weiteren sei es erstaunlich, dass sie die Merkmale nicht immer gleich gebraucht habe. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass sie in einer Familie aufgewachsen sei, in welcher die E._______-Varietät zwar gesprochen, ihre Sprache aber auch durch den sozialen Kontext geformt worden sei. Ihr Sprachgebrauch habe aber auch Merkmale der M._______ und N._______-Varietäten aufgewiesen. Während ganz kurzer Zeit (eine Minute und 40 Sekunden) habe sie auf Anweisung die Reise von der Türkei nach Griechenland in arabischer Sprache beschrieben. Dabei sei ihre arabische Sprachkompetenz sehr gering gewesen, sie habe nicht in ganzen Sätzen gesprochen und falsche Verbformern verwendet. Die zugrundeliegende Sprachform sei klar Irak-Arabisch. Insgesamt sei festzuhalten, dass sie sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in E._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern - basierend auf ihrem Landeswissen - sehr wahrscheinlich in einer kurdischsprachigen Gemeinde ausserhalb von E._______, möglicherweise in N._______, S._______ oder M._______, wovon alle Orte zur ARK gehörten. Basierend auf der linguistischen Analyse sei davon auszugehen, dass die Familie der Gesuchstellerin die E._______-Varietät gesprochen habe, oder dass sie in kurdischsprachigen Orten ausserhalb E._______, beispielsweise in N._______ oder M._______ sozialisiert worden sei. Auf Beschwerdeebene wird dem entgegnet, in sprachlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer das Wort für Haus auf drei verschiedene Arten verwendet, was für eine Sozialisierung in E._______ spreche. Ebenfalls seien seine Arabischkenntnisse ein klarer Beweis für seine Herkunft aus E._______. Die Beschwerdeführerin habe das Leben in E._______ ausführlich beschreiben können und für «Ausbildung» das Wort «mahad» gebraucht. «Mahad» sei ein arabisches Wort und die Verwendung ein weiteres Indiz, dass sie aus E._______ stamme. Diese vagen und teilweise pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vermögen allerdings die als zutreffend erachtete Schlussfolgerung des SEM nicht umzustossen, zumal - wie bereits erwähnt - von gewissen Anknüpfungspunkten in E._______ ausgegangen werden kann. 6.3.4 Somit ist aufgrund der vielen Wissenslücken und Unstimmigkeiten im LINGUA-Bericht respektive der eher dürftigen und sehr oberflächlichen Antworten eine Hauptsozialisation in E._______ nicht glaubhaft. Aufgrund von klaren Anknüpfungspunkten in das Gebiet der ARK ist von einer Hauptsozialisierung ebendort auszugehen. 6.3.5 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Herkunft nicht zu überzeugen. 6.4 Zutreffend erachtete das SEM bereits aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Herkunft aus E._______ auch die geltend gemachten Verfolgungsgründe, die ebendort stattgefunden haben sollen, als unglaubhaft. Erhärtet wird diese Schlussfolgerung durch die weiteren unglaubhaften Vorbringen in diesem Zusammenhang. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar an seiner Anhörung ausführte, es liege im Irak ein Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Ethnien vor, er aber die anonymen Drohanrufe nicht ernstgenommen respektive diese auf Neid zurückgeführt habe, obschon er sich selber sinngemäss als unterprivilegierte Person bezeichnet (vgl. SEM-act. A42/23 F130 und F135). Überdies erscheint unlogisch, dass er auch nach den angeblich gegen ihn gerichteten Drohungen weiter im (...)laden gearbeitet habe. Seine Ausführungen dazu, egal was man mache, alles sei so riskant in seinem Heimatland, vermögen nicht, Gegenteiliges glaubhaft zu machen (vgl. SEM-act. 46/23 F73). In der Beschwerde wird dazu lediglich der anlässlich der Erstbefragung und Anhörung geltend gemachte Sachverhalt wiedergegeben. Zusätzlich wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit lediglich versucht, für das Leben seiner Familie aufzukommen; er habe keine andere Wahl gehabt, als im (...)laden zu arbeiten. Mit diesen pauschalen Entgegnungen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, seine Ausführungen glaubhaft zu machen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die sie zur Ausreise bewogen habe, ausführte, «Das war mein Grund. Ausserdem hatte mein Mann seine Gründe. Die waren ausschlaggebend für unsere Ausreise, aber ich kenne keine Details betreffend seine Gründe. Ich weiss nur, dass er in den letzten Monaten Probleme gehabt hat und er war sehr bedrückt. Aber er hat mir nicht von seinen Problemen erzählt. Mein Mann hatte ernsthafte Probleme ausser den Problemen von J._______.» (vgl. SEM-act. 43/12 F87). Es wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin die Gründe, die eine solch einschneidende Entscheidung wie den Wegzug aus dem Heimatland zur Folge hat, bei ihrem Ehemann in Erfahrung bringt. Dass die Beschwerdeführerin vorgibt, darüber nichts zu wissen, kann nicht mit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in Einklang gebracht werden. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 8.3.2.1 Die Vorinstanz ging wie oben dargelegt aufgrund der LINGUA-Analyse zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus der ARK stammten respektive vor der Ausreise wahrscheinlich in der Provinz M._______ gelebt hätten. Zudem hielt sie fest, es herrsche - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei grundsätzlich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.2.2 Gemäss Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14). 8.3.2.3 Anhand der Anhörungsprotokolle kann darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat (ARK) auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Eltern, Onkel des Beschwerdeführers, mit denen er in täglichem Kontakt stehe, Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin) zurückgreifen können (vgl. SEM-act. 42/23 F98 f.; 43/12 F63 ff.), welches Ihnen helfen kann, in der ARK wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer hat vielseitige Berufserfahrung auf dem Bau ([...]; vgl. SEM-act. 42/23 F64 ff.), die Beschwerdeführerin hat sich an einem Gesundheitsinstitut im Bereich (...) spezialisiert (vgl. SEM-act. 43/12 F25) und über sechs Jahre Arbeitserfahrung in einem Spital. Einer beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden steht demnach nichts entgegen. 8.3.3 8.3.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.3.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Beschwerden geltend. So leidet er gemäss Arztbericht der L._______ vom 26. März 2021 an (...) und einer (...). Weitere Arztberichte hat er in den letzten drei Jahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht eingereicht und auch keine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, weshalb zumindest nicht von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen ist. 8.3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4802/2021 vom 8. April 2022 E. 10.3.4 [Post-traumatische Belastungsstörung], D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3 [mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie neben metabolischem Syndrom mit Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie], D-6446/2019 vom 24. März 2022 E. 6.3.2 [Posttraumatische Belastungsstörungen mit schweren depressiven Episoden bei den Eltern, Verhaltensauffälligkeiten bei den Kindern], D-3371/2021 vom 20. September 2021 S. 3 und 11 [schwere depressive Störung im Zusammenhang mit einer schweren Belastungsreaktion und Posttraumatischer Belastungsstörung], D-1147/2020 vom 10. September 2021 E. 8.3.4 [Angst- und depressive Störung, chronische Posttraumatische Belastungsstörung], D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.4.4 [schwere depressive Episode neben Mastodynie, Kopf- und Rumpfschmerzen sowie Krampfanfällen unklarer Ursache], D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3 [Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung der Mutter, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik des Kindes], E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.7 [Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierender mittelgradiger depressiver Episode], E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode] und E-2396/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.3.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, differenzialdiagnostisch Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst]). Ohne die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers relativieren zu wollen, sind sie nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung für sich alleine nicht geeignet, eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. 8.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden ist (...) Jahre alt und gemeinsam mit ihren Eltern im Jahr 2019 in die Schweiz gekommen. Das Kind ist damit noch in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter und eine spezifische Verwurzelung in der Schweiz ist naturgemäss nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband wird es nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und wird sich aufgrund seines Alters im Heimatland integrieren können. Tochter D._______ kam am (...) zur Welt und ist mittlerweile (...) Jahre alt. Auch für sie sind die Eltern und die Schwester zweifelsohne die Hauptbezugspersonen und ist eine eigene Sozialisation auszuschliessen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: