Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3371/2021 Urteil vom 20. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei von seiner Stiefmutter schlecht behandelt und schliesslich vom Vater auf deren Verlangen nach Europa geschickt worden, dass er zudem bei einer Rückkehr in den Nordirak befürchte, für den Dienst bei der Peshmerga eingezogen zu werden, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2021 (Poststempel) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, ihm sei im Laufe der Auseinandersetzung mit seiner Geschichte im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung und der Befragung seiner Verwandten klargeworden, weshalb sein Vater ihn eigentlich nach Europa geschickt habe, dass im Jahr 2015 kurz vor seiner Abreise ein Cousin seines Vaters im Rahmen eines Rachemordes umgebracht worden sei, nachdem dieser an einer Auseinandersetzung betreffend ein Fussballspiel im Jahr 2008, einen anderen Jugendlichen mit einem Messer tödlich verletzt habe, und auch ein Bruder seines Vaters in diesem Zusammenhang im Jahr 2008 umgebracht worden sei, dass bei einer weiteren Familienfehde aufgrund eines Grundstücks, das sein Grossvater seinen Söhnen vererbt habe, sein Onkel im Jahr 2016 umgebracht worden sei, nachdem er zwei Männer der verfeindeten Familie umgebracht habe, woraufhin zunächst dessen Bruder nach Deutschland und später weitere Familienangehörige geflüchtet seien, dass seine Eltern inzwischen aus dem Nordirak geflohen jedoch zurückgeschafft worden seien und heute an einem ihm unbekannten Ort leben würden, um möglichen Racheanschlägen zu entgehen, dass ihm sein in der Schweiz lebender Bruder im ordentlichen Verfahren geraten habe, die Familienfehde nicht zu erwähnen, da dies das Asylverfahren verkomplizieren könnte und dieser überzeugt gewesen sei, er würde aufgrund seines jungen Alters ohnehin aufgenommen werden, dass er als Minderjähriger die Beweggründe seines Vaters nicht hinterfragt und sich an die Anweisungen seines Bruders gehalten habe, dass er zur Stützung dieser Vorbringen die Totenscheine des Cousins und des Bruders seines Vaters (im Zusammenhang mit der Fehde betreffend das Fussballspiel) und das Protokoll der Anhörung seines Onkels vor den deutschen Asylbehörden (im Zusammenhang mit der Fehde betreffend die Grundstücksstreitigkeit) zu den Akten reichte, dass sich sein Gesundheitszustand zudem inzwischen massiv verschlechtert habe und nun ein Wegweisungshindernis bilde, dass er sich seit Juli 2020 in ambulanter Psychotherapie befinde, in deren Rahmen eine anhaltende schwere depressive Störung im Zusammenhang mit einer schweren Belastungsreaktion und posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei, wobei seine Krankengeschichte geprägt sei von Akten der Selbstverletzung und immer wieder auftretenden Suizidgedanken, dass er seit Juni 2020 auch eine Gruppentherapie besuche, im Rahmen derer ebenfalls eine PTBS festgestellt worden sei, dass er im Irak, weder über ein soziales Netzwerk noch ärztliche beziehungsweise psychiatrische Betreuung verfüge, dass der Beschwerdeführer zur Stützung dieser Vorbringen einen Bericht des behandelnden Psychiaters und einen Bericht bezüglich der Gruppentherapie zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2021 die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 7. März 2017 feststellte, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien erhebliche Zweifel anzubringen, da diese auf nachgeschobenen und unbelegten Behauptungen beruhen würden, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Rat des Bruders am Wahrheitsgehalt der nun geltend gemachten Verfolgungssituation Zweifel aufkommen lasse, zumal zu erwarten sei, dass er im Falle einer tatsächlichen Bedrohung aus dem Jahr 2015 dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte, dass gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorbringens auch der Umstand spreche, dass sein Vater ebenso wie sein älterer Bruder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhörung am 27. Februar 2017, also rund zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall rund um den Grundstücksstreit, gemäss seinen Angaben noch im selben Quartier im selben Haus gewohnt hätten, was nicht auf eine die Kernfamilie betreffende Verfolgungssituation hindeute, dass er erst mit Eingabe des vorliegenden Gesuchs ohne genaue Erklärungen ausführe, seine Familie sei «zwischenzeitlich» aus dem Nordirak geflüchtet, dann zurückgeschafft worden und lebe nun an einem ihm unbekannten Ort, wobei auch dies eine unbelegte Behauptung bleibe, dass der Beweiswert der lediglich in Kopie eingereichten Totenscheine gering sei und diese keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zulassen würden, dass an dieser Einschätzung auch das unleserliche Anhörungsprotokoll seines Onkels, welcher in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, nichts zu ändern vermöge und die im Gesuch teilweise transkribierten Aussagen sich keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen lassen würden, dass sich die Angabe, wonach ihm nach seiner Ausreise von Familienmitgliedern mitgeteilt worden sei, dass ihm eine Gefahr durch Verfolgung drohe, nicht überprüfen lasse und alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermöge, dass nach dem Gesagten die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien, dass zu den neu geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernissen - den gesundheitlichen Beschwerden - Folgendes festzuhalten sei, dass aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen nicht geschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, dass zudem laut Arztbericht mit einer fachspezifischen Behandlung und gesicherten Lebenssituation von einer sehr guten Prognose auszugehen sei, dass er im Nordirak die für ihn absolut notwendige medizinische Versorgung erhalten könne (siehe Urteile des BVGer D-1157/2019 vom 6. April 2020, E.7.4, E-7074/2018 vom 23. September 2020, E.10.7 sowie E-5076/2017 vom 22. August 2019, E.9.3), dass es sich bei dem Vorbringen, wonach er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, um eine unbewiesene Behauptung handle, zumal sich diese, wie oben ausgeführt, zwei Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak noch am selben Wohnort im selben Haus befunden habe, dass sodann gemäss konstanter Praxis bei einer allfälligen Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen werde, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden könnten, dass zusammenfassend keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. März 2017 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2021 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade der Hinweis seines Bruders den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in Frage stellen sollte, da nicht erwartet werden könne, dass er entgegen dem Rat dieser Respektsperson die Familienfehde als Verfolgungsgrund geltend gemacht hätte, dass er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde den Nordirak bereits im Jahr 2015 nach der Ermordung des Cousins seines Vaters verlassen habe und nicht erst nach der Ermordung seines Onkels im Jahr 2016, dass er seine Antworten an der Anhörung bewusst kurz gehalten habe, um komplizierende Nachfragen zu vermeiden, sodass er die Frage, ob seine Eltern noch immer in Dohuk leben würden, der Einfachheit halber bejaht habe, während er tatsächlich gar nicht gewusst habe, wo sich diese inzwischen aufgehalten hätten, dass die Vorinstanz fälscherweise zum Schluss komme, aus der Tatsache, dass seine Familie im selben Quartier gelebt habe, ergebe sich, dass diese keiner Verfolgungsgefahr unterlegen seien, dass sie in Dohuk zunächst unter dem Schutz eines Bekannten gestanden hätten, welcher als Mitglied einer Spezialeinheit im Dienst der herrschenden Partei gute Beziehungen gehabt habe und auch in der Fehde rund um das Fussballspiel zunächst erfolgreich vermittelt habe, dass dieser im Februar 2017 verstorben sei und die Familie daraufhin Dohuk habe verlassen müssen, er aber nicht wisse, wann genau, dass es ihm unmöglich sei, den Aufenthaltsort der Familie zu belegen, da sie dort nicht registriert seien und die Kommunikation schwierig sei, dass er die Originale der in Kopie eingereichten Totenscheine nicht erlangen könne, da sich diese bei den Familien der Toten befänden, diese Dokumente jedoch einen Beweis der von ihm geschilderten Umstände darstellen würden, dass die Niederschrift der Asylgründe seines Onkels neuerlich in nun leserlicher Version eingereicht werde und sich daraus ergebe, dass dieser dieselben Begebenheiten beschreibe, dass im Sinne der Unterstützung seiner Glaubwürdigkeit auch ein Schreiben einer Privatperson, welche ihn in der Schweiz begleite, zu den Akten gereicht werde, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, da er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, somit über kein Beziehungsnetz verfüge, und im Irak auch keine angemessene psychiatrische Behandlung möglich wäre, dass der Vollzug der Wegweisung am 26. Juli 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2021 vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. August 2021 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass der Kostenvorschuss am 16. August 2021 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz inhaltlich nicht begründet wurde, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt hat, weshalb vorliegend zu prüfen bleibt, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zunächst nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger bei seiner Ankunft in der Schweiz in einer gewissen Abhängigkeit zu seinen hiesigen Verwandten gestanden hat, dass es aber auch das Gericht für nicht nachvollziehbar hält, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung im Jahr 2017 eine tatsächlich bestehende Verfolgung nicht erwähnte beziehungsweise sein Bruder ihm dazu geraten hat, dass die diesbezügliche Erwägung des SEM zwar etwas unklar formuliert, aber inhaltlich überzeugend ist, dass die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte sich dem Rat des Bruders nicht widersetzt, nicht zu verfangen vermag, da schon der Rat an sich nicht glaubhaft ist und im Übrigen im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers steht, ihm seien die Sachverhalte rund um die Familienfehden gar nicht bekannt gewesen, dass das SEM den Sachverhalt bezüglich des Ausreisezeitpunktes des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde moniert, zwar falsch festgehalten hat (nach der Ermordung seines Onkels im Jahr 2016 anstatt nach der Ermordung des Cousins seines Vaters im Jahr 2015), dies in der Sache aber nichts ändert, zumal die Anhörung des Beschwerdeführers, an der er die fraglichen Ereignisse eben nicht erwähnte, erst im Jahr 2017 stattgefunden hat, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung im Jahr 2017 angab, seine Familie halte sich weiterhin am selben Wohnort in Dohuk auf, und daraus zu Recht auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen hat, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er an der Anhörung nicht wahrheitsgemäss Auskunft zum Aufenthalt seiner Familie gegeben habe, um die Anhörung nicht zu verkomplizieren, nicht zu überzeugen vermag, dass der Verweis auf den einflussreichen Bekannten als Schutzbehauptung und wiederum als nachgeschoben zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer dies und auch dessen Rolle in der Schlichtung der Fehde im Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnt hatte, dass insgesamt das SEM zu Recht ausgeführt hat, die Aussagen des Beschwerdeführers zum unklaren Aufenthaltsort seiner Familie seien ohne genaue Erklärungen ausgefallen und müssten als unbelegte Parteibehauptung bewertet werden, wobei der Hinweis in der Beschwerde, wonach diese am Wohnort nicht registriert seien und er keinen Kontakt zu diesen habe, nicht glaubhaft ist, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass die Totenscheine (ob in Kopie oder im Original) und die Niederschrift der Asylgründe des Onkels keine direkten Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer zulassen würden, woran die Einreichung einer leserlichen Version der Niederschrift nichts zu ändern vermag, dass auch das Schreiben einer Privatperson an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal es als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu werten ist, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der nun neu geltend gemachten Ereignisse aus dem Irak ausgereist ist, und die Familienfehde vielmehr lediglich die Generation des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Brüder betraf und er selber dadurch nicht einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder ist, weshalb er dies im ordentlichen Verfahren auch nicht erwähnt hat, dass sich ausserdem seit fünf Jahren offenbar keine weiteren Morde in diesem Zusammenhang ereignet haben, sodass davon auszugehen ist, dass die Fehden beendet sind, dass es dem Beschwerdeführer somit weiterhin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass auch die Erwägungen des SEM zu den neu geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernissen zu überzeugen vermögen, dass das SEM angesichts der nicht schwergradigen psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche vorwiegend auf seine schwierige Situation in der Schweiz zurückzuführen seien und sich bei einer gesicherten Lebenssituation stabilisieren dürften, zu Recht davon ausgegangen ist, dass er im Nordirak die nötige Behandlung erhalten und nicht in eine Notsituation geraten wird, dass dem in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wurde, dass in Bezug auf das Beziehungsnetz und den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers auf die Verfügung des SEM und die obigen Erwägungen zu verweisen ist, dass das Staatssekretariat das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.- festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: