Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2020 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 7. Januar 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört; am 12. Februar 2021 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Am 19. Februar 2021 wurde er vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ein Kurde aus Suleima- niya (Autonome Region Kurdistan, ARK), wo er bis zur Ausreise mit seinen Angehörigen gewohnt habe. Nach dem Gymnasium habe er ein (…)stu- dium absolviert und anschliessend in einer (…)firma gearbeitet. A.b Er ersuche aus zwei Gründen um Asyl: Erstens habe er nach der Tren- nung von seiner Schweizer Ehefrau mit seinen eigenen Angehörigen Prob- leme gehabt: Seine Frau respektive deren Familie habe ihn am 20. Sep- tember 2019 in B._______ auf die Strasse gesetzt. Er habe in der Folge wiederholt mit seinen Angehörigen in der ARK Kontakt gehabt. Einer seiner Brüder, C._______, habe ihm gesagt, er solle die Trennung akzeptieren und die Sache beenden. Er (Beschwerdeführer) habe dies nicht gewollt und begonnen, gegen die Religion und seinen Glauben zu schimpfen. Sein Bruder habe dies kritisiert und ihn gewarnt, lslam-Kritiker würden gemäss der Sharia bestraft. Wegen seiner Wut gegenüber der Familie der Ehefrau und der eigenen Familie habe der Beschwerdeführer zudem mit Rauchen angefangen und Alkohol konsumiert, was mit dem Islam nicht vereinbar sei. Deswegen könne er nicht in den Nordirak zurückkehren, zumal er sich vor der Reaktion seines erbosten Bruders fürchte. Zweitens sei er vor der Heirat im Nordirak politisch tätig gewesen und habe deswegen Probleme bekommen. So habe er sich nach dem Abschluss des (…)studiums intensiv für Politik interessiert und sich gegen die zwei dikta- torischen Herrscherfamilien Barzani und Talabani eingesetzt. Dabei habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen und die Goran-Partei unter- stützt, welche sich gegen Korruption wehre und sich für die Menschen ein- setze. Seiner Grossfamilie habe dieser politische Aktivismus wenig gefal- len, zumal seine nahen Verwandten Sympathien für die Islamisten hätten. lm Jahr 2002 sei einer seiner Brüder von Vertretern der Patrioti- schen Union Kurdistans (PUK) wegen Terrorverdachts festgenommen und zwei Monate lang in Haft gesetzt worden. Weitere Angehörige würden hin- gegen die PUK unterstützen. Um selber keine Probleme zu bekommen, habe er der Familie nichts von seinen Sympathien für die Goran-Partei
E-3937/2021 Seite 3 erzählt, diese Bewegung jedoch bei den Wahlen vom 25. Juli 2009 unter- stützt. Am (…) 2011 habe er an einer Demonstration vor dem Politbüro der PUK teilgenommen. Tags darauf, als er sich zusammen mit anderen Personen erneut an diesem Ort aufgehalten habe, seien sie fest- genommen und zur Hauptwache des Asayesh (Sicherheitsdienst) gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen. Nach (…) Tagen in der Haft sei er entlassen worden. Im Jahr 2014 sei es in Kurdistan, vor allem in Suleima- niya, zu vielen Protesten und Demonstrationen gekommen. Er habe an ei- ner Kundgebung in der Nähe des Gouverneursgebäudes in Suleimaniya teilgenommen. Obwohl diese friedlich verlaufen sei, habe man ihn verhaf- tet. Nach zwei Wochen sei er dank des Schwiegersohns seiner Tante und dessen Vater, einem ehemaligen Offizier des Asayesh, freigelassen wor- den. Beide Männer hätten der PUK nahegestanden. Man habe ihn danach gewarnt, nicht mehr an Protesten teilzunehmen, was er nicht befolgt habe. Der Ex-Direktor des Asayesh in der Provinz Suleimaniya, D._______, habe ihn über seine Angehörigen und Bekannten ermahnt, Zurückhaltung zu zei- gen. Wegen seiner Unterstützung der Goran-Partei habe er mit der Familie mehrmals Probleme bekommen und einige Male bei seiner Schwester übernachten müssen. Seine Familie sei der Meinung gewesen, dass er ih- ren Ruf schädige. lm Februar 2017 sei er anlässlich einer Demonstrations- teilnahme fotografiert worden. Sein Onkel väterlicherseits sei von D._______ informiert worden, dass er (Beschwerdeführe) auf einer Liste der zur Verhaftung ausgeschriebenen Personen figuriere. Aus Angst und um möglichen Schwierigkeiten zu entkommen habe er am (…) Februar 2017 bei Verwandten in E._______ Unterschlupf gesucht. Noch am selben Abend sei der Asayesh bei seiner Familie aufgetaucht. Eine Tante habe ihm schliesslich als Ausweg eine Heirat im Ausland vorgeschlagen und eine Eheschliessung mit einer praktizierenden Muslimin in der Schweiz ar- rangiert, zumal die Religion für seine Familie wichtig sei. A.c Am (…) Juni 2018 habe er sein Heimatland legal in Richtung Schweiz verlassen und am (…) 2018 habe er eine Schweizerin mit kurdischen Wur- zeln geheiratet. Etwa ein Jahr später sei es zur Trennung gekommen, wo- rauf seine bis am (…) 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden und er zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sei. Seine Beschwerde dagegen sei abgewiesen worden und er hätte bis zum (…) 2020 ausreisen müssen. Nachdem auch die Versöhnungsversu- che mit seiner ehemaligen Ehefrau gescheitert seien, habe er sein Asylge- such gestellt.
E-3937/2021 Seite 4 A.d Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Reise- oder ldentitätsdokumente zu den Akten. Er gab dazu an, nicht zu wissen, wo diese seien. Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, zahlreiche Familienfotos, ein Zeugnis der Universität F._______ und Dokumente be- treffend seine Trennung beziehungsweise Scheidung zu den erstinstanzli- chen Akten. B. B.a In gesundheitlicher Hinsicht ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober und 21. November 2020 im Ambulato- rium (…) über schlaflose Nächte und Albträume berichtete und erzählte, es gehe ihm seit der Trennung von seiner Ehefrau psychisch nicht gut. Sui- zidgedanken verneinte er. Die bei der ersten Konsultation verschriebene Medikation wurde fortgesetzt, auf eine psychiatrische Konsultation wurde verzichtet. B.b Bei der Erstbefragung am 7. Januar 2021 wies der Beschwerdeführer auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand hin und teilte mit, er sei nicht in der Lage, an der Befragung teilzunehmen. Die anwesende Rechts- vertretung beziehungsweise der behandelnde Arzt befand nach Rück- sprache, es würden keine medizinischen Gründe gegen seine Teilnahme an der Befragung sprechen. B.c Am 16. April 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Auf- führen einer Reihe von Fragen zum Einreichen eines aktuellen und voll- ständigen Arztberichts auf. Im Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, bisher erfolgte Arztbesuche seien nicht im Kontext seiner psychischen Erkrankung erfolgt. Die behandelnde Ärztin könne daher zur psychischen Erkrankung keine Auskunft geben. Am
22. Juni 2021 wurde ein Bericht der G._______ vom 1. Juni 2021 einge- reicht. Darin wurde eine schwergradige depressive Episode im Rahmen ei- ner Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und festgehalten, ein Abbruch der psychiatrischen Behandlung würde sich negativ auf die psychische Gesundheit des Patienten mit nicht absehbaren Folgen hin- sichtlich bestehender Suizidalität auswirken. Es sei eine stationäre und da- raufhin eine ambulante psychotherapeutische Behandlung indiziert. Auf die einzelnen Fragen des SEM wurde nicht Bezug genommen.
E-3937/2021 Seite 5 C. Mit Verfügung vom 11. August 2021 (eröffnet der […] Beratungsstelle für Asylsuchende [(…)] am 13. August 2021) stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 2. September 2021 erhob die (…) namens des Beschwerdeführers gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte vorab, es sei festzustellen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem bestehenden Mandatsverhältnis zwischen dem Unterzeichnenden und dem Beschwerdeführer ausgehen durfte und ob die hier angefochtene Verfügung rechtswirksam eröffnet worden sei. D.b Inhaltlich wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Au- gust 2021 sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und neuer Entscheidfin- dung beantragt. D.c In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung ein- schliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Autors der Beschwerdeschrift ersucht. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. September 2021 fest, dass das SEM bei der durch den Beschwerdeführer respektive die (…) geschaffenen Aktenlage in guten Treuen und zu Recht von einem Vertretungsverhältnis ausgegangen sein und die angefochtene Verfügung rechtsgültig eröffnet haben dürfte. Zur Klärung der Frage, ob der Be- schwerdeführer auch aktuell noch durch die (…) vertreten werde, wurde er aufgefordert, innert Frist entweder eine von ihm unterzeichnete Vertre- tungsvollmacht oder seine schriftliche Erklärung einzureichen, dass er aktuell nicht mehr von der (…) vertreten werde, sich aber der von dieser eingereichten Beschwerde anschliesse. Als Säumnisfolge wurde ein Pro- zessentscheid in Aussicht gestellt. F. Am 29. September 2021 wurde die eingeforderte Vertretungsvollmacht (datierend vom 21. September 2021) zugunsten der (…) fristgerecht zu den Akten gereicht und es wurde das Einreichen von Unterlagen betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt.
E-3937/2021 Seite 6 G. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut; er setzte lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud er die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. H. H.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. November (recte Dezember) 2021 an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. H.b Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 23. Dezember 2021 ein und liess sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten. Der Replik wurden ein Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychothe- rapie (…) vom 11. November 2021 und ein Rezept vom 11. Dezember 2021 von Dr. med. H._______, Praxis (…), Psychiatrie und Psychothera- pie, beigelegt. I. I.a Am 15. März 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh- rer auf, einen aktuellen Arztbericht nachzureichen. I.b Mit Eingabe vom 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H._______ vom 31. März 2023 zu den Akten.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer hat die Vollmacht seines Vertreters innert der ihm vom Instruktionsrichter gesetzten Frist nachgereicht. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mass- geblich wie folgt:
E. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens Familienangehöriger würden auf seiner subjektiven Wahrnehmung beruhen. Seinen Ausführungen seien keine konkreten Hinweise zu entneh- men, die auf eine gewaltsame Reaktion der Familie aufgrund eines angeb- lichen Fehlverhaltens schliessen liessen. Auch wenn ihm seitens der Ver- wandten aus religiösen Gründen tatsächlich Verfolgungsmassnahmen drohen würden, wäre davon auszugehen, dass er bei den kurdischen Be- hörden Schutz beantragen könnte und diese auch schutzwillig wären. Zu- dem hätte er auch den Kontakt zu seinen konservativen Angehörigen mei- den und sich seinen anderen Verwandten zuwenden können.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, in den Jahren 2011, 2014 und im Februar 2017 nach Teilnahmen an Demonstrationen vom Asayesh ge- sucht worden zu sein. In den Jahren 2011 und 2014 sei er jeweils zwei Wochen inhaftiert worden. Aus seinen Aussagen gehe jedoch nicht hervor, dass die Behörden ein Verfolgungsinteresse ihm gegenüber hätten. So sei er eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2011 und 2014 aus der Haft entlassen worden, ohne dass er weiteren Nachteilen ausgesetzt worden wäre. Hinsichtlich der angeblichen Ereignisse von 2017 sei festzuhalten, dass seine Vermutungen auf angeblichen Aussagen von Drittpersonen be- ziehungsweise Angehörigen basieren würden. Deren Glaubwürdigkeit könne nicht geprüft werden und seinen Aussagen seien auch keine kon- kreten Hinweise auf eine Identifizierung respektive eine ernstzunehmende Suchaktion durch die kurdischen Behörden zu entnehmen. Die Tatsache, dass er erst im Juni 2018 – mithin mehr als ein Jahr nach dem geltend gemachten Verfolgungsversuch durch die ARK-Behörden – ausgereist sei, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er im Heimatland nichts zu befürchten (gehabt) habe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden seiner bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresses habhaft geworden wären.
E. 4.1.3 Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erst um Asyl ersucht habe, nachdem eine Beschwerde betreffend seinen Aufenthaltsstatus definitiv abgelehnt worden sei. Dies stelle ebenfalls ein wesentliches Indiz dafür dar, dass es ihm weniger um angebliche Befürch- tungen vor Verfolgung, sondern vielmehr um sein Bleiberecht in der Schweiz nach dem Scheitern der Ehe gegangen sei. Die eingereichten Be- weismittel – vorwiegend Fotos seiner Angehörigen – würden ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen durch die ARK-Behörden belegen.
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E. 4.1.4 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Iden- tifizierung seiner Person als Regimegegner durch die kurdischen Behörden und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsyIG zu belegen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rück- kehr in die ARK eine solche zu befürchten hätte. Seine Vorbringen würden offensichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand- halten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaub- haftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen.
E. 4.2 In der Beschwerde finden die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Asylgründe sowie deren Schlussfolgerung, dass diese den Anforderun- gen von Art. 3 AsylG nicht genügen würden, lediglich dahingehend Erwäh- nung, als die Aufhebung und Rückweisung im Hinblick auf einen neuen Entscheid "über das Asylgesuch" beantragt wird (Rechtsbegehren 2 und 3). Auch der Begründung der Eingaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene wird inhaltlich letztlich nur auf angebliche Wegwei- sungsvollzugshindernisse Bezug genommen.
E. 4.3 Ob die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2021 zu Recht eine formelle Beschränkung der Beschwerde auf den Vollzugspunkt festgestellt hat (was in der Replik vom 23. Dezember 2021 nicht bestritten wurde), kann letztlich offenbleiben: Der Beschwerdeführer hat der über- zeugenden Begründung der Verfügung im Asylpunkt offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachtem Asylgründe ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf das Erfüllen der Flücht- lingseigenschaft zu entnehmen sind. Sollte der Beschwerdeführer die Ver- fügung vom 11. August 2021 im Asylpunkt angefochten haben, erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht mehr über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2).
E. 7.4 Das Gleiche gilt hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), auf die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Voll- zugs zurückzukommen sein wird.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die
E-3937/2021 Seite 12 Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stam- men oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Bezie- hungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1 oder E-962/2020 vom 8. De- zember 2022 E. 10.4.1).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Sommer 2019 in F_______. Dort besuchte er die Schulen und die Universität, die er mit dem Diplom in (…) abschloss. In der Folge arbeitete er ab Winter 2010/2011 bis Herbst 2012 bei einer (…)firma in I._______, später nahm er als Freischaffender verschiedene Aufträge an. Er gab beim SEM zu Pro- tokoll, es sei ihm finanziell gut gegangen (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F18 ff. insbes. F33). Gemäss diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich selbstständig eine Existenzgrundlage er- wirtschaften, mithin für sich selber sorgen konnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, er wäre bei einer Rückkehr unmittelbar auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen.
E. 8.3.2 In diesem Zusammenhang hat er angegeben, er habe in der ARK jeweils von Tanten und Onkeln väterlicherseits Unterstützung erfahren, während er mit den Angehörigen mütterlicherseits wiederholt Probleme ge- habt habe. Die beiden Familienzweige seien gespalten gewesen. Nach- dem es in der Schweiz zur Scheidung der von einer Tante väterlicherseits arrangierten Eheschliessung gekommen und er in diesem Kontext gegen- über seinem ältesten Bruder gegen den Islam geschimpft habe, sei es zum Bruch mit der ganzen Familie gekommen (vgl. a.a.O. F55 f. und F86 ff.). Indessen sind an diesen Schilderungen Zweifel anzubringen. Dass die ganze Familie mütterlicherseits mit ihm gebrochen habe, bleibt letztlich eine blosse Behauptung, hat er doch diesbezüglich immer nur den ältesten Bruder konkret erwähnt, den er einerseits gefürchtet habe (er habe ihn bei- spielsweise geschlagen, wenn er nicht täglich gebetet habe; vgl. Protokoll vom 12. Februar 2021 F17) an den er sich in der Folge aber dennoch für Ratschläge gewandt haben will (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F74); letzteres Verhalten spricht klar für ein intaktes Verhältnis zwischen den Brü- dern. Sodann fällt auf, dass dieser Bruder ihm durchaus vernünftig geraten haben soll, die Scheidung zu akzeptieren und einen Schlussstrich zu zie- hen (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer will allerdings anderer Meinung
E-3937/2021 Seite 13 gewesen sein und über den Islam geschimpft und so den Unmut des Bru- ders provoziert haben (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F55, F74, F88 ff.; Protokoll Anhörung vom 12. Februar 2021 F74, F78 ff.). Die diesbezügli- chen Schilderungen sind allerdings schwer nachvollziehbar. Sie wirken aufgebauscht und vor allem subjektiv geprägt und lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Bruder ihn nun deswegen zu töten beabsichtigen würde (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F97). Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er zur Verwandtschaft väterli- cherseits eine sehr gute Beziehung gehabt hat. Diese habe für sein Enga- gement Verständnis gezeigt und ihm entsprechend und dank Beziehungen geholfen. Zuletzt hat er gemäss seinen Angaben vom 17. Februar 2017 bis zur Ausreise am 17. Juni 2018, mithin fast eineinhalb Jahre, bei diesen An- gehörigen väterlicherseits in E._______ gelebt (vgl. Protokoll vom 7. Ja- nuar 2021 F8). Dass namentlich die Tante, welche die Eheschliessung in der Schweiz arrangiert habe, deren Scheitern nicht gutgeheissen habe, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es deswegen zum Bruch mit allen Angehörigen – auch väterlicherseits – gekommen wäre. Dass es mit dem in der Schweiz lebenden Bruder zum Streit gekommen wäre (vgl. Eingabe vom 30. September 2021 S. 2) hat der Beschwerdeführer bezeichnender- weise nie behauptet. Er hat diesbezüglich nur angegeben, mit diesem Bru- der keinen Kontakt zu haben und dessen genaue Adresse nicht zu kennen (vgl. Protokoll Anhörung vom 7. Januar 2021 F38 ff.).
E. 8.3.3 Insgesamt bestehen damit – unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheitslage, der humanitäre Situation in der Heimatregion des Be- schwerdeführers (und den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen; vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) – nach Auffassung des Gerichts hinreichende und geeignete Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe geltend, die ge- gen eine Rückweisung in die ARK sprechen würden.
E. 8.4.1 Die Vorinstanz ging unter Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Verfügung davon aus, in der ARK sei eine hinreichend medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätz- lich gewährleistet.
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E. 8.4.2 In den aktenkundigen Arztberichten werden eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) differenzialdiagnostisch mit einer Anpassungsstörung (F43.2) und Schlafstörungen diagnostiziert. Dem Be- richt des Kompetenzzentrums (…) vom 5. Januar 2021 (vgl. SEM-Akten- stück 19/3) ist die Diagnose bei Anpassungsstörung F43.2 zu entnehmen; insbesondere die Eheprobleme hätten gemäss dort erfasster Anamnese zu den psychischen Problemen geführt. Es bestünden keine Anzeichen für Aggressivität, jedoch latente Suizidgedanken ohne konkrete Handlungs- planung. In einem weiteren Kurzbericht vom 2. Februar 2021 (vgl. SEM- Aktenstück 23/2) wird festgehalten, dem Beschwerdeführer gehe es etwas besser; es bestünden keine Hinweise für Aggressivität oder Suizidalität. Am 1. Juni 2021 (vgl. SEM-Aktenstück 33/4) wird in einem Kurzschreiben der G._______ festgehalten, aktuell bestehe beim Beschwerdeführer eine schwergradig depressive Episode im Rahmen einer Posttraumati- schen Belastungsstörung. Die psychiatrische ambulante Behandlung wirke protektiv; deren Weiterführen sei indiziert. Dem Bericht der psychiat- rischen Klinik (…) in J._______ vom 11. November 2021 (vgl. Beilage zur Replik vom 23. Dezember 2022) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer sich vom 22. Oktober 2021 bis 10. November 2021 freiwillig statio- när behandeln liess. Es wurde eine schwere depressive Episode ohne psy- chotische Symptome, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol- und Tabakkonsum festge- stellt. Weiter wurde darin ausgeführt, er habe sich glaubhaft von suizidalen und fremdaggressiven Handlungen distanzieren können. Eine fortführende psychiatrisch-therapeutische ambulante Behandlung wurde als indiziert beschrieben. Im letzten Bericht der Praxis für Psychiatrie und Psychothe- rapie (…) vom 31. März 2023 (vgl. Eingabe vom 17. April 2023) wird fest- gehalten, der Beschwerdeführer leide an einer schweren psychiatrischen Erkrankung. Es werden deren Entwicklung und der Alkoholabusus (Abhän- gigkeit) sowie die Symptome einer schweren Posttraumatischen Belas- tungsstörung beschrieben und festgehalten, er komme wöchentlich in die psychotherapeutische Behandlung, begleitet durch entsprechende Medi- kamente. Der Alkoholabusus komme seit der Behandlung kaum mehr vor. Die Schlafstörungen hätten persistiert. Die Suizidalität sei latent und komme bei Stress sporadisch wieder vor. Der Patient zeige eine sehr gute Therapieadhärenz, bei kleinen Fortschritten; er sei an einer Tagesklinik so- wie bei der Klinik in J._______ angemeldet.
E. 8.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
E-3937/2021 Seite 15 erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-4802/2021 vom 8. April 2022 E. 10.3.4 [Post- traumatische Belastungsstörung], D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3 [mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie neben metabolischem Syndrom mit Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie], D-6446/2019 vom 24. März 2022 E. 6.3.2 [Posttraumatische Belastungs- störungen mit schweren depressiven Episoden bei den Eltern, Verhaltens- auffälligkeiten bei den Kindern], D-3371/2021 vom 20. September 2021 S. 3 und 11 [schwere depressive Störung im Zusammenhang mit einer schweren Belastungsreaktion und Posttraumatischer Belastungsstörung], D-1147/2020 vom 10. September 2021 E. 8.3.4 [Angst- und depressive Störung, chronische Posttraumatische Belastungsstörung], D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.4.4 [schwere depressive Episode neben Masto- dynie, Kopf- und Rumpfschmerzen sowie Krampfanfällen unklarer Ur- sache], D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3 [Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung der Mutter, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik des Kindes], E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.7 [Verdacht auf Posttraumati- sche Belastungsstörung mit rezidivierender mittelgradiger depressiver Episode], E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode] und E-2396/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.3.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, differen- zialdiagnostisch Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst]).
E. 8.4.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass die genannten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers für ihn zweifellos belastend sind. Es ist jedoch – ge- mäss gefestigter Rechtsprechung in Bezug auf die Behandlungsmöglich- keiten psychischer Erkrankungen in der ARK – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angefangene Therapien sowie eine entsprechende
E-3937/2021 Seite 16 Medikation auch im Heimatstaat erhältlich machen kann. Mithin sind seine psychischen Erkrankungen alleine nicht geeignet, eine existenzielle Ge- fährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen, zumal die Gesund- heitsprobleme gemäss den ärztlichen Berichten auch auf das Scheitern der Ehe in der Schweiz beziehungsweise der diesbezüglichen Lebensperspek- tive zurückzuführen sind.
E. 8.4.6 Sodann ist auf die Möglichkeit medizinischer Rückehrhilfe hinzuwei- sen. Diese könnte dem Beschwerdeführer – auf Antrag hin – in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mit- gabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichten einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ausserdem besteht die Möglichkeit einer individuell organisierten und definierten Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung des Wegweisungsvollzugs durch medizini- sches Fachpersonal.
E. 8.5 Gesamtwürdigend vermögen die vorgebrachten gesundheitlichen Be- schwerden demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu sprechen; die hohe von der Rechtsprechung für die Unzumutbar- keit des Vollzugs geforderte Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ist aufgrund der Aktenlage nicht erreicht.
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruk- tionsverfügung vom 26. November 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 12.2 Mit gleicher Zwischenverfügung vom 26. November 2021 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihm ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berück- sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), unter An- wendung des in der Zwischenverfügung vom 26. November 2021 ange- kündigten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird durch die Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1600.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3937/2021 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Okan Manav, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 7. Januar 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört; am 12. Februar 2021 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Am 19. Februar 2021 wurde er vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ein Kurde aus Suleimaniya (Autonome Region Kurdistan, ARK), wo er bis zur Ausreise mit seinen Angehörigen gewohnt habe. Nach dem Gymnasium habe er ein (...)studium absolviert und anschliessend in einer (...)firma gearbeitet. A.b Er ersuche aus zwei Gründen um Asyl: Erstens habe er nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau mit seinen eigenen Angehörigen Probleme gehabt: Seine Frau respektive deren Familie habe ihn am 20. September 2019 in B._______ auf die Strasse gesetzt. Er habe in der Folge wiederholt mit seinen Angehörigen in der ARK Kontakt gehabt. Einer seiner Brüder, C._______, habe ihm gesagt, er solle die Trennung akzeptieren und die Sache beenden. Er (Beschwerdeführer) habe dies nicht gewollt und begonnen, gegen die Religion und seinen Glauben zu schimpfen. Sein Bruder habe dies kritisiert und ihn gewarnt, lslam-Kritiker würden gemäss der Sharia bestraft. Wegen seiner Wut gegenüber der Familie der Ehefrau und der eigenen Familie habe der Beschwerdeführer zudem mit Rauchen angefangen und Alkohol konsumiert, was mit dem Islam nicht vereinbar sei. Deswegen könne er nicht in den Nordirak zurückkehren, zumal er sich vor der Reaktion seines erbosten Bruders fürchte. Zweitens sei er vor der Heirat im Nordirak politisch tätig gewesen und habe deswegen Probleme bekommen. So habe er sich nach dem Abschluss des (...)studiums intensiv für Politik interessiert und sich gegen die zwei diktatorischen Herrscherfamilien Barzani und Talabani eingesetzt. Dabei habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen und die Goran-Partei unterstützt, welche sich gegen Korruption wehre und sich für die Menschen einsetze. Seiner Grossfamilie habe dieser politische Aktivismus wenig gefallen, zumal seine nahen Verwandten Sympathien für die Islamisten hätten. lm Jahr 2002 sei einer seiner Brüder von Vertretern der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) wegen Terrorverdachts festgenommen und zwei Monate lang in Haft gesetzt worden. Weitere Angehörige würden hingegen die PUK unterstützen. Um selber keine Probleme zu bekommen, habe er der Familie nichts von seinen Sympathien für die Goran-Partei erzählt, diese Bewegung jedoch bei den Wahlen vom 25. Juli 2009 unterstützt. Am (...) 2011 habe er an einer Demonstration vor dem Politbüro der PUK teilgenommen. Tags darauf, als er sich zusammen mit anderen Personen erneut an diesem Ort aufgehalten habe, seien sie festgenommen und zur Hauptwache des Asayesh (Sicherheitsdienst) gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen. Nach (...) Tagen in der Haft sei er entlassen worden. Im Jahr 2014 sei es in Kurdistan, vor allem in Suleimaniya, zu vielen Protesten und Demonstrationen gekommen. Er habe an einer Kundgebung in der Nähe des Gouverneursgebäudes in Suleimaniya teilgenommen. Obwohl diese friedlich verlaufen sei, habe man ihn verhaftet. Nach zwei Wochen sei er dank des Schwiegersohns seiner Tante und dessen Vater, einem ehemaligen Offizier des Asayesh, freigelassen worden. Beide Männer hätten der PUK nahegestanden. Man habe ihn danach gewarnt, nicht mehr an Protesten teilzunehmen, was er nicht befolgt habe. Der Ex-Direktor des Asayesh in der Provinz Suleimaniya, D._______, habe ihn über seine Angehörigen und Bekannten ermahnt, Zurückhaltung zu zeigen. Wegen seiner Unterstützung der Goran-Partei habe er mit der Familie mehrmals Probleme bekommen und einige Male bei seiner Schwester übernachten müssen. Seine Familie sei der Meinung gewesen, dass er ihren Ruf schädige. lm Februar 2017 sei er anlässlich einer Demonstrationsteilnahme fotografiert worden. Sein Onkel väterlicherseits sei von D._______ informiert worden, dass er (Beschwerdeführe) auf einer Liste der zur Verhaftung ausgeschriebenen Personen figuriere. Aus Angst und um möglichen Schwierigkeiten zu entkommen habe er am (...) Februar 2017 bei Verwandten in E._______ Unterschlupf gesucht. Noch am selben Abend sei der Asayesh bei seiner Familie aufgetaucht. Eine Tante habe ihm schliesslich als Ausweg eine Heirat im Ausland vorgeschlagen und eine Eheschliessung mit einer praktizierenden Muslimin in der Schweiz arrangiert, zumal die Religion für seine Familie wichtig sei. A.c Am (...) Juni 2018 habe er sein Heimatland legal in Richtung Schweiz verlassen und am (...) 2018 habe er eine Schweizerin mit kurdischen Wurzeln geheiratet. Etwa ein Jahr später sei es zur Trennung gekommen, worauf seine bis am (...) 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden und er zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sei. Seine Beschwerde dagegen sei abgewiesen worden und er hätte bis zum (...) 2020 ausreisen müssen. Nachdem auch die Versöhnungsversuche mit seiner ehemaligen Ehefrau gescheitert seien, habe er sein Asylgesuch gestellt. A.d Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Reise- oder ldentitätsdokumente zu den Akten. Er gab dazu an, nicht zu wissen, wo diese seien. Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, zahlreiche Familienfotos, ein Zeugnis der Universität F._______ und Dokumente betreffend seine Trennung beziehungsweise Scheidung zu den erstinstanzlichen Akten. B. B.a In gesundheitlicher Hinsicht ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober und 21. November 2020 im Ambulatorium (...) über schlaflose Nächte und Albträume berichtete und erzählte, es gehe ihm seit der Trennung von seiner Ehefrau psychisch nicht gut. Suizidgedanken verneinte er. Die bei der ersten Konsultation verschriebene Medikation wurde fortgesetzt, auf eine psychiatrische Konsultation wurde verzichtet. B.b Bei der Erstbefragung am 7. Januar 2021 wies der Beschwerdeführer auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand hin und teilte mit, er sei nicht in der Lage, an der Befragung teilzunehmen. Die anwesende Rechtsvertretung beziehungsweise der behandelnde Arzt befand nach Rück-sprache, es würden keine medizinischen Gründe gegen seine Teilnahme an der Befragung sprechen. B.c Am 16. April 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Aufführen einer Reihe von Fragen zum Einreichen eines aktuellen und vollständigen Arztberichts auf. Im Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, bisher erfolgte Arztbesuche seien nicht im Kontext seiner psychischen Erkrankung erfolgt. Die behandelnde Ärztin könne daher zur psychischen Erkrankung keine Auskunft geben. Am 22. Juni 2021 wurde ein Bericht der G._______ vom 1. Juni 2021 eingereicht. Darin wurde eine schwergradige depressive Episode im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und festgehalten, ein Abbruch der psychiatrischen Behandlung würde sich negativ auf die psychische Gesundheit des Patienten mit nicht absehbaren Folgen hinsichtlich bestehender Suizidalität auswirken. Es sei eine stationäre und daraufhin eine ambulante psychotherapeutische Behandlung indiziert. Auf die einzelnen Fragen des SEM wurde nicht Bezug genommen. C. Mit Verfügung vom 11. August 2021 (eröffnet der [...] Beratungsstelle für Asylsuchende [(...)] am 13. August 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 2. September 2021 erhob die (...) namens des Beschwerdeführers gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte vorab, es sei festzustellen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem bestehenden Mandatsverhältnis zwischen dem Unterzeichnenden und dem Beschwerdeführer ausgehen durfte und ob die hier angefochtene Verfügung rechtswirksam eröffnet worden sei. D.b Inhaltlich wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. August 2021 sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und neuer Entscheidfindung beantragt. D.c In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Autors der Beschwerdeschrift ersucht. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. September 2021 fest, dass das SEM bei der durch den Beschwerdeführer respektive die (...) geschaffenen Aktenlage in guten Treuen und zu Recht von einem Vertretungsverhältnis ausgegangen sein und die angefochtene Verfügung rechtsgültig eröffnet haben dürfte. Zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch aktuell noch durch die (...) vertreten werde, wurde er aufgefordert, innert Frist entweder eine von ihm unterzeichnete Vertretungsvollmacht oder seine schriftliche Erklärung einzureichen, dass er aktuell nicht mehr von der (...) vertreten werde, sich aber der von dieser eingereichten Beschwerde anschliesse. Als Säumnisfolge wurde ein Prozessentscheid in Aussicht gestellt. F. Am 29. September 2021 wurde die eingeforderte Vertretungsvollmacht (datierend vom 21. September 2021) zugunsten der (...) fristgerecht zu den Akten gereicht und es wurde das Einreichen von Unterlagen betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut; er setzte lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud er die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. H. H.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. November (recte Dezember) 2021 an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. H.b Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 23. Dezember 2021 ein und liess sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten. Der Replik wurden ein Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (...) vom 11. November 2021 und ein Rezept vom 11. Dezember 2021 von Dr. med. H._______, Praxis (...), Psychiatrie und Psychotherapie, beigelegt. I. I.a Am 15. März 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht nachzureichen. I.b Mit Eingabe vom 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H._______ vom 31. März 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer hat die Vollmacht seines Vertreters innert der ihm vom Instruktionsrichter gesetzten Frist nachgereicht. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mass-geblich wie folgt: 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens Familienangehöriger würden auf seiner subjektiven Wahrnehmung beruhen. Seinen Ausführungen seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die auf eine gewaltsame Reaktion der Familie aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens schliessen liessen. Auch wenn ihm seitens der Verwandten aus religiösen Gründen tatsächlich Verfolgungsmassnahmen drohen würden, wäre davon auszugehen, dass er bei den kurdischen Behörden Schutz beantragen könnte und diese auch schutzwillig wären. Zudem hätte er auch den Kontakt zu seinen konservativen Angehörigen meiden und sich seinen anderen Verwandten zuwenden können. 4.1.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, in den Jahren 2011, 2014 und im Februar 2017 nach Teilnahmen an Demonstrationen vom Asayesh gesucht worden zu sein. In den Jahren 2011 und 2014 sei er jeweils zwei Wochen inhaftiert worden. Aus seinen Aussagen gehe jedoch nicht hervor, dass die Behörden ein Verfolgungsinteresse ihm gegenüber hätten. So sei er eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2011 und 2014 aus der Haft entlassen worden, ohne dass er weiteren Nachteilen ausgesetzt worden wäre. Hinsichtlich der angeblichen Ereignisse von 2017 sei festzuhalten, dass seine Vermutungen auf angeblichen Aussagen von Drittpersonen beziehungsweise Angehörigen basieren würden. Deren Glaubwürdigkeit könne nicht geprüft werden und seinen Aussagen seien auch keine konkreten Hinweise auf eine Identifizierung respektive eine ernstzunehmende Suchaktion durch die kurdischen Behörden zu entnehmen. Die Tatsache, dass er erst im Juni 2018 - mithin mehr als ein Jahr nach dem geltend gemachten Verfolgungsversuch durch die ARK-Behörden - ausgereist sei, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er im Heimatland nichts zu befürchten (gehabt) habe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden seiner bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresses habhaft geworden wären. 4.1.3 Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erst um Asyl ersucht habe, nachdem eine Beschwerde betreffend seinen Aufenthaltsstatus definitiv abgelehnt worden sei. Dies stelle ebenfalls ein wesentliches Indiz dafür dar, dass es ihm weniger um angebliche Befürchtungen vor Verfolgung, sondern vielmehr um sein Bleiberecht in der Schweiz nach dem Scheitern der Ehe gegangen sei. Die eingereichten Beweismittel - vorwiegend Fotos seiner Angehörigen - würden ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen durch die ARK-Behörden belegen. 4.1.4 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Identifizierung seiner Person als Regimegegner durch die kurdischen Behörden und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsyIG zu belegen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in die ARK eine solche zu befürchten hätte. Seine Vorbringen würden offensichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaub-haftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen. 4.2 In der Beschwerde finden die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Asylgründe sowie deren Schlussfolgerung, dass diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen würden, lediglich dahingehend Erwähnung, als die Aufhebung und Rückweisung im Hinblick auf einen neuen Entscheid "über das Asylgesuch" beantragt wird (Rechtsbegehren 2 und 3). Auch der Begründung der Eingaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene wird inhaltlich letztlich nur auf angebliche Wegweisungsvollzugshindernisse Bezug genommen. 4.3 Ob die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2021 zu Recht eine formelle Beschränkung der Beschwerde auf den Vollzugspunkt festgestellt hat (was in der Replik vom 23. Dezember 2021 nicht bestritten wurde), kann letztlich offenbleiben: Der Beschwerdeführer hat der überzeugenden Begründung der Verfügung im Asylpunkt offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachtem Asylgründe ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen sind. Sollte der Beschwerdeführer die Verfügung vom 11. August 2021 im Asylpunkt angefochten haben, erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht mehr über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). 7.4 Das Gleiche gilt hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), auf die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs zurückzukommen sein wird. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass inden vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1 oder E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 10.4.1). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Sommer 2019 in F_______. Dort besuchte er die Schulen und die Universität, die er mit dem Diplom in (...) abschloss. In der Folge arbeitete er ab Winter 2010/2011 bis Herbst 2012 bei einer (...)firma in I._______, später nahm er als Freischaffender verschiedene Aufträge an. Er gab beim SEM zu Protokoll, es sei ihm finanziell gut gegangen (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F18 ff. insbes. F33). Gemäss diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich selbstständig eine Existenzgrundlage erwirtschaften, mithin für sich selber sorgen konnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, er wäre bei einer Rückkehr unmittelbar auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen. 8.3.2 In diesem Zusammenhang hat er angegeben, er habe in der ARK jeweils von Tanten und Onkeln väterlicherseits Unterstützung erfahren, während er mit den Angehörigen mütterlicherseits wiederholt Probleme gehabt habe. Die beiden Familienzweige seien gespalten gewesen. Nachdem es in der Schweiz zur Scheidung der von einer Tante väterlicherseits arrangierten Eheschliessung gekommen und er in diesem Kontext gegenüber seinem ältesten Bruder gegen den Islam geschimpft habe, sei es zum Bruch mit der ganzen Familie gekommen (vgl. a.a.O. F55 f. und F86 ff.). Indessen sind an diesen Schilderungen Zweifel anzubringen. Dass die ganze Familie mütterlicherseits mit ihm gebrochen habe, bleibt letztlich eine blosse Behauptung, hat er doch diesbezüglich immer nur den ältesten Bruder konkret erwähnt, den er einerseits gefürchtet habe (er habe ihn beispielsweise geschlagen, wenn er nicht täglich gebetet habe; vgl. Protokoll vom 12. Februar 2021 F17) an den er sich in der Folge aber dennoch für Ratschläge gewandt haben will (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F74); letzteres Verhalten spricht klar für ein intaktes Verhältnis zwischen den Brüdern. Sodann fällt auf, dass dieser Bruder ihm durchaus vernünftig geraten haben soll, die Scheidung zu akzeptieren und einen Schlussstrich zu ziehen (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer will allerdings anderer Meinung gewesen sein und über den Islam geschimpft und so den Unmut des Bruders provoziert haben (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F55, F74, F88 ff.; Protokoll Anhörung vom 12. Februar 2021 F74, F78 ff.). Die diesbezüglichen Schilderungen sind allerdings schwer nachvollziehbar. Sie wirken aufgebauscht und vor allem subjektiv geprägt und lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Bruder ihn nun deswegen zu töten beabsichtigen würde (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F97). Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er zur Verwandtschaft väterlicherseits eine sehr gute Beziehung gehabt hat. Diese habe für sein Engagement Verständnis gezeigt und ihm entsprechend und dank Beziehungen geholfen. Zuletzt hat er gemäss seinen Angaben vom 17. Februar 2017 bis zur Ausreise am 17. Juni 2018, mithin fast eineinhalb Jahre, bei diesen Angehörigen väterlicherseits in E._______ gelebt (vgl. Protokoll vom 7. Januar 2021 F8). Dass namentlich die Tante, welche die Eheschliessung in der Schweiz arrangiert habe, deren Scheitern nicht gutgeheissen habe, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es deswegen zum Bruch mit allen Angehörigen - auch väterlicherseits - gekommen wäre. Dass es mit dem in der Schweiz lebenden Bruder zum Streit gekommen wäre (vgl. Eingabe vom 30. September 2021 S. 2) hat der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nie behauptet. Er hat diesbezüglich nur angegeben, mit diesem Bruder keinen Kontakt zu haben und dessen genaue Adresse nicht zu kennen (vgl. Protokoll Anhörung vom 7. Januar 2021 F38 ff.). 8.3.3 Insgesamt bestehen damit - unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheitslage, der humanitäre Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers (und den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen; vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) - nach Auffassung des Gerichts hinreichende und geeignete Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. 8.4 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe geltend, die gegen eine Rückweisung in die ARK sprechen würden. 8.4.1 Die Vorinstanz ging unter Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Verfügung davon aus, in der ARK sei eine hinreichend medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet. 8.4.2 In den aktenkundigen Arztberichten werden eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) differenzialdiagnostisch mit einer Anpassungsstörung (F43.2) und Schlafstörungen diagnostiziert. Dem Bericht des Kompetenzzentrums (...) vom 5. Januar 2021 (vgl. SEM-Aktenstück 19/3) ist die Diagnose bei Anpassungsstörung F43.2 zu entnehmen; insbesondere die Eheprobleme hätten gemäss dort erfasster Anamnese zu den psychischen Problemen geführt. Es bestünden keine Anzeichen für Aggressivität, jedoch latente Suizidgedanken ohne konkrete Handlungsplanung. In einem weiteren Kurzbericht vom 2. Februar 2021 (vgl. SEM-Aktenstück 23/2) wird festgehalten, dem Beschwerdeführer gehe es etwas besser; es bestünden keine Hinweise für Aggressivität oder Suizidalität. Am 1. Juni 2021 (vgl. SEM-Aktenstück 33/4) wird in einem Kurzschreiben der G._______ festgehalten, aktuell bestehe beim Beschwerdeführer eine schwergradig depressive Episode im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die psychiatrische ambulante Behandlung wirke protektiv; deren Weiterführen sei indiziert. Dem Bericht der psychiatrischen Klinik (...) in J._______ vom 11. November 2021 (vgl. Beilage zur Replik vom 23. Dezember 2022) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vom 22. Oktober 2021 bis 10. November 2021 freiwillig stationär behandeln liess. Es wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol- und Tabakkonsum festgestellt. Weiter wurde darin ausgeführt, er habe sich glaubhaft von suizidalen und fremdaggressiven Handlungen distanzieren können. Eine fortführende psychiatrisch-therapeutische ambulante Behandlung wurde als indiziert beschrieben. Im letzten Bericht der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie (...) vom 31. März 2023 (vgl. Eingabe vom 17. April 2023) wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer schweren psychiatrischen Erkrankung. Es werden deren Entwicklung und der Alkoholabusus (Abhängigkeit) sowie die Symptome einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben und festgehalten, er komme wöchentlich in die psychotherapeutische Behandlung, begleitet durch entsprechende Medikamente. Der Alkoholabusus komme seit der Behandlung kaum mehr vor. Die Schlafstörungen hätten persistiert. Die Suizidalität sei latent und komme bei Stress sporadisch wieder vor. Der Patient zeige eine sehr gute Therapieadhärenz, bei kleinen Fortschritten; er sei an einer Tagesklinik sowie bei der Klinik in J._______ angemeldet. 8.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-4802/2021 vom 8. April 2022 E. 10.3.4 [Post-traumatische Belastungsstörung], D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3 [mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie neben metabolischem Syndrom mit Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie], D-6446/2019 vom 24. März 2022 E. 6.3.2 [Posttraumatische Belastungsstörungen mit schweren depressiven Episoden bei den Eltern, Verhaltensauffälligkeiten bei den Kindern], D-3371/2021 vom 20. September 2021 S. 3 und 11 [schwere depressive Störung im Zusammenhang mit einer schweren Belastungsreaktion und Posttraumatischer Belastungsstörung], D-1147/2020 vom 10. September 2021 E. 8.3.4 [Angst- und depressive Störung, chronische Posttraumatische Belastungsstörung], D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.4.4 [schwere depressive Episode neben Mastodynie, Kopf- und Rumpfschmerzen sowie Krampfanfällen unklarer Ur-sache], D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3 [Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung der Mutter, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik des Kindes], E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.7 [Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierender mittelgradiger depressiver Episode], E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode] und E-2396/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.3.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, differenzialdiagnostisch Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst]). 8.4.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass die genannten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers für ihn zweifellos belastend sind. Es ist jedoch - gemäss gefestigter Rechtsprechung in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in der ARK - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angefangene Therapien sowie eine entsprechende Medikation auch im Heimatstaat erhältlich machen kann. Mithin sind seine psychischen Erkrankungen alleine nicht geeignet, eine existenzielle Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen, zumal die Gesundheitsprobleme gemäss den ärztlichen Berichten auch auf das Scheitern der Ehe in der Schweiz beziehungsweise der diesbezüglichen Lebensperspektive zurückzuführen sind. 8.4.6 Sodann ist auf die Möglichkeit medizinischer Rückehrhilfe hinzuweisen. Diese könnte dem Beschwerdeführer - auf Antrag hin - in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichten einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ausserdem besteht die Möglichkeit einer individuell organisierten und definierten Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung des Wegweisungsvollzugs durch medizinisches Fachpersonal. 8.5 Gesamtwürdigend vermögen die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen; die hohe von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erreicht. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 12.2 Mit gleicher Zwischenverfügung vom 26. November 2021 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihm ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 26. November 2021 angekündigten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1600.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: