nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Hat die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder gefährdet sie oder er die innere oder äussere Sicherheit, so ist dem SEM ein Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. c der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, nachdem er mehrfach straffällig geworden war. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des SEM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) sowie der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12 VwVG. So sei er von der Vorinstanz zu seinem Beziehungsnetz im Irak nicht persönlich befragt worden, obwohl dies für den Fall von Zweifeln an der Situation in seiner Heimat in der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 ausdrücklich beantragt worden sei. Hänge der Ausgang eines Verfahrens davon ab, ob der Sachdarstellung einer Person, deren Rechte durch einen staatlichen Akt beeinträchtigt würden, in einem zentralen Punkt Glauben geschenkt werde, so sei der beteiligten Person ein Anspruch auf mündliche Anhörung anzuerkennen. Vorliegend hätte ihm - mangels anderer Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen - die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Situation und allfällige Beziehungen in der Heimat persönlich zu schildern. Es gehe nicht an, dass die Vor-instanz bezüglich der relevanten Umstände in der Heimat weit hergeholte Spekulationen anstelle, ihm aber gleichzeitig die Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung verweigere.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 209 f. Rz. 3.86) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der wesentliche Sachverhalt erschliesst sich in hinreichender Weise aus den Akten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer sowohl am 24. Februar 2020 als auch am 9. November 2020 (dort insbesondere zum medizinischen Consulting) das rechtliche Gehör. In seinen Stellungnahmen vom 27. April 2020 und vom 15. Juni 2020 nahm er insbesondere zum Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes respektive zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien Stellung. In letzterer Stellungnahme stellte er einen Antrag auf persönliche Anhörung, sollten Zweifel hinsichtlich des Beziehungsnetzes bestehen. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer angeführte Beziehungsnetz in seiner Heimat jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 19/pag. 162 ff.). Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 zum medizinischen Consulting des SEM Stellung zu nehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte er demnach durchaus die Möglichkeit - wenn auch auf schriftliche Weise -, seine Situation und allfällige Beziehungen in der Heimat persönlich darzulegen. Sodann war es dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. der Begründungspflicht) ist demnach zu verneinen.
E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den unter E. 4.2 erwähnten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten mit Blick auf die Prüfung individueller Zumutbarkeitskriterien im Rahmen der Interessenabwägung seine individuelle familiäre und gesundheitliche Situation geprüft. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG), wobei in casu zu prüfen ist, ob Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG).
E. 5.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2), unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Bei der Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt, dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden; das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, das heisst die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.3.6).
E. 6 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das (Nennung Gericht) des Kantons C._______ verurteilte ihn am (...) insbesondere wegen (Nennung Delikte und Strafmass). Die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen, ist demnach in casu aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Streitig und zu prüfen ist die Frage der Verhältnismässigkeit.
E. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufs- und Erlöschensgrunds zieht nicht automatisch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach sich. So ist die Verhältnismässigkeit dieser Rechtsfolge im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG beziehungsweise - falls der Schutzbereich der Garantie tangiert ist - Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu überprüfen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können, entspricht diese Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind namentlich die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.).
E. 6.2 Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil des BGer 2C_1091/2018 vom 4. November 2019 E. 3.5 m.H.). Bei schweren Straftaten, bei Rückfall oder wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden und bei einem sogenannten Drittstaatsangehörigen - wie vorliegend - darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3 m.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Interessenabwägung fest, das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei als sehr gross zu erachten. Trotz mehrfacher Vorstrafen sei der Beschwerdeführer am (...) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Dabei handle es sich keinesfalls um Bagatelldelikte, sondern um eine Bandbreite von deliktischen Aktivitäten - insbesondere (Nennung Delikte) - über einen langen Deliktszeitraum. Zudem habe er einen Teil der Straftaten einzig aus finanziellen Beweggründen und ohne wirtschaftliche Notlage verübt. Insgesamt sei von einer ausgeprägten kriminellen Energie auszugehen. Ferner sei zu beachten, dass die Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB eine obligatorische Landesverweisung rechtfertigen würde. In ihrer Gesamtheit würden die Delikte und Verurteilungen darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es sei von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, zumal im (Nennung Zeitpunkt) erneut eine Strafanzeige wegen (Nennung Grund) erhoben worden sei. Das bestehende Risiko für weitere Straftaten sei vorliegend nicht tolerierbar. Weder strafrechtliche Verurteilungen, laufende Probezeiten und ausländerrechtliche Verwarnungen noch die Beziehung zu seiner Ehefrau und die Geburt des gemeinsamen Sohnes hätten ihn vor weiterer erheblicher Delinquenz abhalten können. Dementsprechend gehe von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass er im Jahr (...) im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei und seither hier lebe. Seit (Nennung Zeitpunkt) sei er mit seiner jetzigen Schweizer Ehefrau verheiratet; der gemeinsame Sohn sei am (...) und die Tochter am (...) geboren. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse, was angesichts der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz auch erwartet werden könne. Er habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Schweiz integrieren können. Trotz verschiedener Erwerbstätigkeiten habe er sich hoch verschuldet. Auch seine soziale Integration sei insbesondere angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit als nicht gelungen zu werten. Er habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Irak verbracht und dort auch die Schule besucht. Den Akten zufolge lebten die (Nennung mehrere Verwandte) nach wie vor im Irak. Die Einwände des Beschwerdeführers (Aufzählung Einwände) würden weder detailliert noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei einer Rückkehr von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Bezüglich der im Rahmen des Zustimmungsverfahrens weiter abgeklärten Erkrankung des Beschwerdeführers (D._______) lasse sich angesichts der medizinischen Unterlagen zu Behandlung und Therapie darauf schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand stabilisiert habe und die für die lebenslangen Kontrollen und Behandlungen notwendigen Institutionen im Nordirak vorhanden seien. Sodann handle es sich hinsichtlich des erhöhten Risikos eines Rezidivs nicht um eine unmittelbare Gefährdung, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liesse. Hinsichtlich der geltend gemachten nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würden die im Irak lebenden Eltern finanziell von Familienangehörigen in der Schweiz und in E._______ unterstützt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einerseits zumindest in sozialer Hinsicht auf die Unterstützung seiner Eltern, sowie andererseits auf die finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen in der Schweiz und in E._______ zählen könne. Damit sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zumutbar. Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern könne es grundsätzlich nicht zugemutet werden, ihr gemeinsames Familienleben in Zukunft im Nordirak zu leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde für ihn und seine Kernfamilie zweifelsfrei eine einschneidende Massnahme sein; allerdings habe er sich angesichts seiner Delinquenz bewusst sein müssen, dass er damit sein Bleiberecht und somit auch die gemeinsame Zukunft mit seiner Familie in der Schweiz in grobfahrlässiger Weise aufs Spiel gesetzt habe. Insgesamt überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an der Fernhaltung das gewichtige private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb sich auch in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens rechtfertige. Da im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden, bestehe keine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt sein werde. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten.
E. 6.4 Demgegenüber weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hin, dass selbst bei gesunden Personen der Wegweisungsvollzug in den Nordirak rechtsprechungsgemäss nur bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren zumutbar sei und es folglich nicht genüge, dass eine Krankheit auch im Irak behandelbar wäre. Er leide gemäss den ärztlichen Berichten an der seltenen D._______, an (Nennung weitere Leiden). Er sei daher in seinem Alltag und in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, schlafe nur 2-3 Stunden pro Nacht, sei schnell ermüdbar und habe mit kognitiven Einschränkungen zu kämpfen. Er wäre bei einer Rückkehr folglich nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und sich sozial in der dortigen Gesellschaft einzugliedern. Zudem könnten die notwendigen Kontrollen im Irak einzig in kostspieligen privaten Einrichtungen in F._______ vorgenommen werden. Er werde in seiner Heimat indes nicht in der Lage sein, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Daher bestehe die grosse Gefahr, dass allfällige auf eine Verschlechterung hindeutende Werte mangels finanzieller Möglichkeiten für umfassende Untersuchungen nicht oder zu spät erkannt würden. Das hohe Risiko eines Rückfalls bei D._______ stelle eine konkrete Gefahr für ihn dar und nicht, wie vom SEM angeführt, eine rein hypothetische Möglichkeit. Angesichts dieser Ausgangslage seien die Anforderungen an das tragfähige Beziehungsnetz in der Heimat noch weit höher anzusetzen als bei einer gesunden Person. Seine Eltern seien selbst auf finanzielle Unterstützung angewiesen und er könne nicht davon ausgehen, dass die hohen Kosten für Lebensunterhalt und medizinische Versorgung ohne weiteres vollumfänglich von den im Ausland lebenden Verwandten übernommen würden. Es lägen daher keine begünstigenden Faktoren vor, welche die Schwierigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Situation aufwiegen würden. Ein tragfähiges Beziehungsnetz im Irak gebe es nicht; vielmehr sei sein (Nennung Verwandter) ihm gegenüber feindselig eingestellt. Dieser habe eine wichtige Funktion innerhalb des kurdischen Militärs und es sei davon auszugehen, dass dieser seine ohnehin schwierige Eingliederung gänzlich vereiteln würde. Eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung führe zur Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern, da diesen unbestrittenermassen eine Ausreise in den Irak nicht zugemutet werden könne. Eine solche Trennung stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Seine Kinder hätten ein grosses Interesse daran, dass er in der Schweiz verbleiben könne. Seine Ehefrau habe ihrerseits zur Zeit, als sie ihn geheiratet und mit ihm eine Familie gegründet habe, nicht gewusst, dass sein Aufenthalt eines Tages in Frage stehen könnte. Er selber lebe seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Sodann habe die Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt, dass seine letztinstanzliche Verurteilung mittlerweile (...) Jahre und die Tatbegehung bereits (...) Jahre zurückliege. (Nennung Zeitpunkt) sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Im (Nennung Zeitpunkt) sei die ambulante Behandlung abgeschlossen worden. Gemäss abschliessendem Therapieverlaufsbericht habe er die bis (Nennung Zeitpunkt) laufende Probezeit trotz der erschwerten Umstände ohne Rückfälle absolviert und durch die deliktorientierte Therapie eine Stabilisierung erzielen können. Die Therapieziele der Stabilisation sowie der Wiedereingliederung seien zusammenfassend erfolgreich erreicht worden. Angesichts des vorbildlichen Verhaltens seit Entlassung aus der Haft sowie mit Ablauf der Probezeit sei das öffentliche Interesse an der Wegweisung heute trotz des relativ hohen Strafmasses verringert. Er erbringe den Tatbeweis, dass er zu einem deliktfreien Leben in der Lage sei. Insgesamt überwiege das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das gegenläufige öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.
E. 6.5 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass von begünstigenden Faktoren auszugehen sei, weshalb die Wegweisung in den Irak zumutbar erscheine. Erwiesenermassen leide der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen. Inwieweit diese aktuell seine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit einschränken würden, gehe aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht hervor. Es sei von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen, welches ein allfälliges Defizit in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufzuwiegen vermöge. Einerseits könnten die im Irak lebenden Eltern den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr insbesondere in gesellschaftlicher Hinsicht vor Ort und ihn die in E._______ und in der Schweiz lebenden Verwandten in finanzieller Hinsicht über die Grenze hinweg unterstützen. Dass er nach wie vor über ein Beziehungsnetz im Irak verfüge, werde auch durch das mehrfache Einholen von Rückreisevisa beim Migrationsamt des Kantons C._______ bestätigt. Die Reisen seien insbesondere zu Reisen in den Irak genutzt worden. Als Reisegrund sei jeweils Urlaub sowie "geschäftlich" angegeben worden. Wohl bestünden keine weiteren Angaben zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten im Ausland; er sei jedoch offensichtlich in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und zudem seine ausgeprägte Reisetätigkeit zu finanzieren. Ausserdem sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen (Nennung Grund) hängig. Daraus lasse sich wiederum schliessen, dass ihm zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er darüber hinaus nach wie vor nicht willens oder fähig sei, sich an die hiesigen rechtlichen Bestimmungen zu halten.
E. 6.6 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer unter Wiederholung der bereits geltend gemachten Argumente, dass keine besonders begünstigenden Faktoren, die ihm eine Wiedereingliederung im Irak ermöglichen würden, bestünden. Allein zwei in den Irak getätigte Reisen vermöchten kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zu belegen. Zu seinem Gesundheitszustand sei anzuführen, dass er zusätzlich an (Nennung Leiden) leide. Er könne nachts nur wenige Stunden schlafen und wache mit Atemnot und Erstickungsgefühlen auf. Dies führe tagsüber zu erheblicher Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Er benötige daher einen chirurgischen Eingriff am (Nennung Körperteil), wobei die Operation am (...) stattfinde. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
E. 6.7 In der ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM an, es könne auf die bevorstehende Operation bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde durch Ansetzung einer neuen Wegweisungsfrist Rücksicht genommen werden. Weder aus der Replik noch aus den beigelegten Arztberichten lasse sich entnehmen, dass er nach der Operation weiterhin beziehungsweise langfristig unter zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des (Nennung Leiden) bei D._______ leiden werde.
E. 7.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers hat in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben. Aufgrund verschiedener und fortlaufender Deliktsbegehung in den Jahren (...) bis (...) wurde er wiederholt verurteilt. (Aufzählung Verurteilungen). Der lange Zeitraum und die Delikte, die der Beschwerdeführer trotz vorausgegangenen Verurteilungen, Probezeiten und der ausländerrechtlichen Verwarnung durch das Migrationsamt begangen hat respektive seine dessen ungeachtet stetig weitergeführte Delinquenz lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Folglich ist zu bezweifeln, dass bei ihm eine grundlegende und gefestigte Wandlung geschehen ist. Zwar führt er in seiner Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf den abschliessenden Therapieverlaufsbericht vom (...) an, er habe seine Probezeit ohne Rückfälle gemeistert und die Therapieziele der Stabilisation sowie der Wiedereingliederung seien erreicht worden. Dadurch erbringe er den Tatbeweis, dass er zu einem deliktfreien Leben in der Lage sei. Diesen Schlussfolgerungen im Therapieverlaufsbericht steht jedoch entgegen, dass mittlerweile gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden sind: (Nähere Ausführungen zu den beiden Strafverfahren). In seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 wendet der Beschwerdeführer bezüglich des Verfahrens betreffend (...) ein, er habe die zivilrechtliche Forderung der (Nennung Person) (...) anerkannt; der Betrag sei gemäss entsprechender Bestätigung des Strafverteidigers auch bereits zurückbezahlt worden. Unbesehen einer tatsächlichen Rückzahlung - ein entsprechender Beleg wurde nicht vorgelegt - ist anzuführen, dass diese vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schuldanerkennung einen eindeutigen Hinweis für ein nicht klagloses Verhalten im ausländerrechtlichen Sinne darstellt. Soweit er sich hinsichtlich des weiteren Polizeirapports der Kantonspolizei C._______ vom (...) einer Bemer-kung enthält und lediglich in allgemeiner Weise darauf hinweist, dass in jedem Fall die Unschuldsvermutung gelte, ist Folgendes zu erwägen: Das Strafrecht und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. So ist die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Ausländerrecht nicht notwendigerweise mit der Verletzung von Strafbestimmungen deckungsgleich. Die Migrationsbehörde lässt sich zudem von anderen Überlegungen leiten als die Strafbehörde. Während die Entscheidung des Strafgerichts in erster Linie von der strafrechtlichen Zurechnung sowie von Überlegungen im Zusammenhang mit den Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten bestimmt wird, ist bei der Fremdenpolizei die Sorge um die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschlaggebend. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung kann daher strenger ausfallen als diejenige der Strafbehörde (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 130 II 493 E. 4.2; Urteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.2). Im Ausländerrecht hat die Behörde folglich in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr besteht. Dabei darf die Behörde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Prinzips der Unschuldsvermutung Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, aber nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil F-1367/2019 E. 9.3.4). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten respektive der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schuldanerkennung keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt bezüglich (...), wie im Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom (...) dargelegt, zugetragen hat. Die Akten lassen eindeutig den Schluss zu, dass fehlbare Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1). Daran änderte auch eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch des Beschwerdeführers nichts. Nachdem er überdies die ihm im Polizeirapport vom (...) vorgehaltenen Delikte in Ermangelung einer Entgegnung offenbar nicht bestreitet, liegen auch diesbezüglich gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Verfehlung und mithin einer (noch immer bestehenden) Polizeigefahr im ausländerrechtlichen Sinne vor. Trotz der mittlerweile abgeschlossenen, strafvollzugsbegleitenden Therapie kann demnach die Gefahr eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden. Wegen der verübten schweren Straftaten muss dieses vorhandene Rückfallrisiko - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - grundsätzlich nicht hingenommen werden. Es besteht mithin vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von weiteren Straftaten zu beenden respektive die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 2.2.1; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; BGE 125 II 521 E. 4 je mit Hinweisen).
E. 7.2 Den öffentlichen Interessen sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. In Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass er im (Nennung Zeitpunkt) im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einreiste und sich hier seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit (Nennung Anzahl) Jahren ordnungsgemäss aufhält. Davon verbrachte er die Zeit von (...) bis (...) und vom (...) bis (...) jeweils im Strafvollzug. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich allerdings trotz seiner langen Anwesenheit hierzulande, dass seine Integration nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Auch wenn er ab dem Jahr (...) in (Nennung Orte und Tätigkeiten) tätig war, ging er zwischendurch jeweils keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt Arbeitslosenentschädigung. Später übte er eine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) aus. Trotz verschiedener, teilweise unregelmässiger Erwerbstätigkeiten hat er sich in der Schweiz hoch verschuldet. Die zumindest bis ins Jahr (...) auf seinen Namen noch zahlreich vorhandenen offenen Verlustscheine in der Höhe von (Nennung Betrag) sprechen gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration, nachdem er sich im Beschwerdeverfahren nicht zum entsprechenden Vorwurf der Vorinstanz geäussert hat (vgl. dazu angefochtene Verfügung S. 5, zweitletzter Absatz; SEM act. 3, S. 14 f.). Die zahlreichen Verurteilungen relativieren auch seine soziale Integration. Zu seinem Nachteil fällt ferner ins Gewicht, dass er sein Verhalten auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung nicht nennenswert verbessert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3) und er sich trotz verschiedener Verurteilungen, laufender Probezeiten und auch trotz seiner familiären Bindungen in der Schweiz (Ehefrau; Kinder) nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer hat die ersten (Nennung Anzahl) Jahre seines Lebens im Irak verbracht, wo er in der Provinz G._______ aufwuchs und die prägenden Jugendjahre verbrachte. In seiner Heimat leben weiterhin seine Eltern und seine Schwester (vgl. SEM act. 7/pag. 48), wohin er in den letzten Jahren mehrmals gereist ist (vgl. BVGer act. 24). Er pflegt demnach nach wie vor enge Kontakte zu seiner Heimat. Entsprechend der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, F._______ und G._______) zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2510/2022 vom 17. August 2022 E. 9.5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ und verfügt über nächste Angehörige in seiner Heimatregion. Soweit er mit Hinweis auf seine gesundheitliche Situation vorbringt, er sei angesichts seiner - gemäss den Akten bereits operativ behandelten - Erkrankung D._______ und weiterer Leiden (insbesondere [...]) im Alltag und in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, ist zunächst festzuhalten, dass den Akten zufolge am (...) eine (Nennung vorgesehene Behandlung). Nachdem er im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens an keiner Stelle vorbrachte, diese ärztlich dringend indizierte (Nennung Behandlung) sei bislang nicht durchgeführt worden - so auch nicht in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023, in welcher er lediglich in allgemeiner Weise ausführt, er sei aufgrund der aktenkundigen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin stark eingeschränkt -, ist davon auszugehen, dass diese Behandlung in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen wurde und eine entsprechende Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - vom Beschwerdeführer benötigte Kontrollen dort grundsätzlich durchgeführt werden können (vgl. statt vieler: Urteile E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.4.4 und D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3, jeweils m.w.H.). Alleine das - wenn auch nicht unwesentliche - erhöhte Risiko eines Rezidivs bei der D._______ lässt unter diesen Umständen einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 selber nicht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der langjährigen beruflichen Tätigkeiten in der Schweiz und des Umstands, dass er trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich in der Lage ist, in den H._______ eine (Nennung Geschäft) zu betreiben, wo er eigenen Angaben zufolge einen Zweitwohnsitz hat, und auch in diesem Zusammenhang zumindest seit (Nennung Zeitpunkt) eine rege Reisetätigkeit dorthin entwickelt hat (vgl. BVGer act. 24), sollte die berufliche Wiedereingliederung im Heimatland ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Irak möglich sein. Zudem verfügt er, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannte, in der Schweiz und in E._______ über Verwandte, die ihn zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Es ist nach dem vorher Erwogenen somit nicht davon auszugehen, dass er von diesen Verwandten - wie in der Rechtsmitteleingabe in Ziff. 17 behauptet - vollumfänglich unterstützt werden müsste. Wäre demnach alleine der Beschwerdeführer von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffen, so vermöchte dessen persönliches Interesse das dargelegte öffentliche Interesse daran, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren, nicht zu überwiegen.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater von zwei Kindern, die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Es ist zu prüfen, ob die Wegweisung mit dem in Art. 8 EMRK und in Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet einen Eingriff in dieses Grundrecht, wenn dieser gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen notwendig ist. Zu berücksichtigen ist, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes vermittelt. Muss eine ausländische Person das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr auszureisen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter ging die Rechtsprechung ursprünglich davon aus, dass es ihnen regelmässig zumutbar ist, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es besonderer ordnungs- und sicherheitspolizeilicher Gründe, um einem sorgeberechtigten Elternteil die Anwesenheit mit dem Schweizer Kind zu verweigern. Der Umstand, dass ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch vermag nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können, zu überwiegen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f.; BGE 136 I 285 E. 5.2; BGE 135 I 143 E. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 f.).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau heirateten am (...). Wenige Tage zuvor rekurrierte er gegen den ablehnenden Entscheid des Migrationsamtes um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______. Infolge der Heirat wurde seine Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise verlängert. Gleichzeitig wurde er erneut verwarnt und ihm wurden schwerer wiegende Massnahmen für den Fall in Aussicht gestellt, dass er erneut straffällig würde oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sollte (vgl. SEM act. 3, S. 3 ff.). In diesem Zusammenhang musste der Ehefrau bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz je nach dessen künftigem Verhalten (weitere Deliktsbegehungen) zumindest erheblich gefährdet sein würde. Er befand sich denn auch seit (...) in Untersuchungshaft und seit (...) im vorzeitigen Strafvollzug. Die Ehefrau konnte sich mithin nicht vorbehaltlos darauf verlassen, dass die Familie gemeinsam in der Schweiz werde leben können.
E. 7.3.3 Die heute (...)-jährige Ehefrau ist Schweizer Bürgerin, hierzulande geboren und aufgewachsen. Sowohl ihre Eltern als auch sämtliche Geschwister leben in der Schweiz. Ihre Schwiegereltern und weitere Verwandte ihres Mannes leben im Irak, zu welchen sie praktisch keine Beziehungen hätten. Auch zum Land hat sie ihren Angaben zufolge keinerlei Beziehung (vgl. kant. Akten pag. 1271 ff. in SEM act. 1). Ihr und den beiden Kindern (Nennung Alter), welche in der Schweiz geboren und Schweizer Bürger sind, ist es demnach nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist ihr Wohl vorrangig zu berücksichtigen. Die Kinder befinden sich zwar noch im anpassungsfähigen Alter, das ältere Kind ist jedoch entsprechend seinem Alter hier sozialisiert und verwurzelt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre für die Ehefrau und die beiden Kinder zweifellos mit einer grossen Härte verbunden. Insbesondere aufgrund der wiederholten und erheblichen Delinquenz überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts sowohl dessen privates Interesse als auch dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch keine substantiierten Angaben betreffend die Beziehung zu seinen Kindern beziehungsweise deren Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz gemacht. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er aus eigenem Antrieb seiner Familie gegenüber nicht die nötige Sorgsamkeit aufgebracht hat. Auch dem Kindeswohl und dem Bedürfnis der Kinder, mit beiden Elternteilen leben zu können, hat er mit seiner Delinquenz und Schuldenwirtschaft nicht Rechnung getragen. Trotz verbüsstem Strafvollzug und einer begleitenden Therapie gibt sein Verhalten denn auch erneut zu Klagen Anlass. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern kann schriftlich, telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche aufrechterhalten bleiben. Diese Nachteile sind indes nicht derart, dass sie zusammen mit den bereits dargestellten weiteren privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen vermögen. Zudem erscheint mit einer Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung die wirtschaftliche Zukunft der in der Schweiz bleibenden Familienangehörigen nicht als ungewiss. So vermag die Ehefrau aufgrund ihrer festen Anstellung den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, was sie bereits während der (Nennung Dauer) Haft des Beschwerdeführers getan hat (vgl. kant. Akten pag. 1271 ff. in SEM act. 1). Dass die Vorinstanz ihre Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist unter dem Gesichtspunkt der gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend endgültig verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_914/2017 E. 4.6 m.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.03.2025 (2C_681/2023) Abteilung VI F-2458/2021 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Lisa Rudin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung derAufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; Verfügung des SEM vom 22. April 2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener Staatsangehöriger Iraks, reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte in der Folge um Asyl. Mit Verfügung vom 5. März 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung konnte die Wegweisung jedoch nicht vollzogen werden. Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils verlängert wurde. Nach der Scheidung der ersten Ehe am (...) war er (Nennung Dauer) mit einer in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Am (...) heiratete er erneut eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er zwei Kinder (geboren [...] und [...]) hat. A.b Der Beschwerdeführer trat in den Jahren (Nennung Dauer) strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt wurde er mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt. Ab (Nennung Zeitpunkt) befand er sich in Untersuchungshaft und danach im Strafvollzug. Gegen Ende des Jahres (...) wurde er bedingt entlassen. A.c Mit Verfügung vom (...) verweigerte das Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Entlassung aus dem Strafvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom (...) teilweise gut und lud das Migrationsamt ein, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt beantragte daraufhin am 13. Februar 2020 beim SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 22. April 2021 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein und beauftragte das Migrationsamt mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. D. Die Vorinstanz liess sich am 29. Juli 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. Januar 2022. F. Die Duplik der Vorinstanz vom 3. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit separaten Schreiben vom 4. November 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. November 2021 und 7. Dezember 2021) liess das Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht Polizeirapporte der Kantonspolizei C._______ betreffend den Beschwerdeführer zukommen. Am 22. Dezember 2022 leitete das SEM dem Gericht ergänzende Unterlagen der Flughafenpolizei C._______ betreffend den Beschwerdeführer weiter. H. Im Januar 2023 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin und im Juli 2023 auf den rubrizierten Gerichtsschreiber übertragen. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum eingeholten Strafregisterauszug vom (...) sowie zu weiteren, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Unterlagen (vgl. Bst. G). J. Am 26. September 2023 reichte der Beschwerdeführer - nach zweimalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Hat die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder gefährdet sie oder er die innere oder äussere Sicherheit, so ist dem SEM ein Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. c der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, nachdem er mehrfach straffällig geworden war. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des SEM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) sowie der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12 VwVG. So sei er von der Vorinstanz zu seinem Beziehungsnetz im Irak nicht persönlich befragt worden, obwohl dies für den Fall von Zweifeln an der Situation in seiner Heimat in der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 ausdrücklich beantragt worden sei. Hänge der Ausgang eines Verfahrens davon ab, ob der Sachdarstellung einer Person, deren Rechte durch einen staatlichen Akt beeinträchtigt würden, in einem zentralen Punkt Glauben geschenkt werde, so sei der beteiligten Person ein Anspruch auf mündliche Anhörung anzuerkennen. Vorliegend hätte ihm - mangels anderer Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen - die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Situation und allfällige Beziehungen in der Heimat persönlich zu schildern. Es gehe nicht an, dass die Vor-instanz bezüglich der relevanten Umstände in der Heimat weit hergeholte Spekulationen anstelle, ihm aber gleichzeitig die Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung verweigere. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 209 f. Rz. 3.86) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der wesentliche Sachverhalt erschliesst sich in hinreichender Weise aus den Akten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer sowohl am 24. Februar 2020 als auch am 9. November 2020 (dort insbesondere zum medizinischen Consulting) das rechtliche Gehör. In seinen Stellungnahmen vom 27. April 2020 und vom 15. Juni 2020 nahm er insbesondere zum Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes respektive zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien Stellung. In letzterer Stellungnahme stellte er einen Antrag auf persönliche Anhörung, sollten Zweifel hinsichtlich des Beziehungsnetzes bestehen. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer angeführte Beziehungsnetz in seiner Heimat jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 19/pag. 162 ff.). Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 zum medizinischen Consulting des SEM Stellung zu nehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte er demnach durchaus die Möglichkeit - wenn auch auf schriftliche Weise -, seine Situation und allfällige Beziehungen in der Heimat persönlich darzulegen. Sodann war es dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. der Begründungspflicht) ist demnach zu verneinen. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den unter E. 4.2 erwähnten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten mit Blick auf die Prüfung individueller Zumutbarkeitskriterien im Rahmen der Interessenabwägung seine individuelle familiäre und gesundheitliche Situation geprüft. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG), wobei in casu zu prüfen ist, ob Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). 5.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2), unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Bei der Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt, dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden; das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, das heisst die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.3.6).
6. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das (Nennung Gericht) des Kantons C._______ verurteilte ihn am (...) insbesondere wegen (Nennung Delikte und Strafmass). Die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen, ist demnach in casu aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Streitig und zu prüfen ist die Frage der Verhältnismässigkeit. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufs- und Erlöschensgrunds zieht nicht automatisch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach sich. So ist die Verhältnismässigkeit dieser Rechtsfolge im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG beziehungsweise - falls der Schutzbereich der Garantie tangiert ist - Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu überprüfen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können, entspricht diese Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind namentlich die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.). 6.2 Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil des BGer 2C_1091/2018 vom 4. November 2019 E. 3.5 m.H.). Bei schweren Straftaten, bei Rückfall oder wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden und bei einem sogenannten Drittstaatsangehörigen - wie vorliegend - darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3 m.H.). 6.3 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Interessenabwägung fest, das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei als sehr gross zu erachten. Trotz mehrfacher Vorstrafen sei der Beschwerdeführer am (...) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Dabei handle es sich keinesfalls um Bagatelldelikte, sondern um eine Bandbreite von deliktischen Aktivitäten - insbesondere (Nennung Delikte) - über einen langen Deliktszeitraum. Zudem habe er einen Teil der Straftaten einzig aus finanziellen Beweggründen und ohne wirtschaftliche Notlage verübt. Insgesamt sei von einer ausgeprägten kriminellen Energie auszugehen. Ferner sei zu beachten, dass die Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB eine obligatorische Landesverweisung rechtfertigen würde. In ihrer Gesamtheit würden die Delikte und Verurteilungen darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es sei von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, zumal im (Nennung Zeitpunkt) erneut eine Strafanzeige wegen (Nennung Grund) erhoben worden sei. Das bestehende Risiko für weitere Straftaten sei vorliegend nicht tolerierbar. Weder strafrechtliche Verurteilungen, laufende Probezeiten und ausländerrechtliche Verwarnungen noch die Beziehung zu seiner Ehefrau und die Geburt des gemeinsamen Sohnes hätten ihn vor weiterer erheblicher Delinquenz abhalten können. Dementsprechend gehe von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass er im Jahr (...) im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei und seither hier lebe. Seit (Nennung Zeitpunkt) sei er mit seiner jetzigen Schweizer Ehefrau verheiratet; der gemeinsame Sohn sei am (...) und die Tochter am (...) geboren. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse, was angesichts der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz auch erwartet werden könne. Er habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Schweiz integrieren können. Trotz verschiedener Erwerbstätigkeiten habe er sich hoch verschuldet. Auch seine soziale Integration sei insbesondere angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit als nicht gelungen zu werten. Er habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Irak verbracht und dort auch die Schule besucht. Den Akten zufolge lebten die (Nennung mehrere Verwandte) nach wie vor im Irak. Die Einwände des Beschwerdeführers (Aufzählung Einwände) würden weder detailliert noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei einer Rückkehr von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Bezüglich der im Rahmen des Zustimmungsverfahrens weiter abgeklärten Erkrankung des Beschwerdeführers (D._______) lasse sich angesichts der medizinischen Unterlagen zu Behandlung und Therapie darauf schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand stabilisiert habe und die für die lebenslangen Kontrollen und Behandlungen notwendigen Institutionen im Nordirak vorhanden seien. Sodann handle es sich hinsichtlich des erhöhten Risikos eines Rezidivs nicht um eine unmittelbare Gefährdung, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liesse. Hinsichtlich der geltend gemachten nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würden die im Irak lebenden Eltern finanziell von Familienangehörigen in der Schweiz und in E._______ unterstützt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einerseits zumindest in sozialer Hinsicht auf die Unterstützung seiner Eltern, sowie andererseits auf die finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen in der Schweiz und in E._______ zählen könne. Damit sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zumutbar. Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern könne es grundsätzlich nicht zugemutet werden, ihr gemeinsames Familienleben in Zukunft im Nordirak zu leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde für ihn und seine Kernfamilie zweifelsfrei eine einschneidende Massnahme sein; allerdings habe er sich angesichts seiner Delinquenz bewusst sein müssen, dass er damit sein Bleiberecht und somit auch die gemeinsame Zukunft mit seiner Familie in der Schweiz in grobfahrlässiger Weise aufs Spiel gesetzt habe. Insgesamt überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an der Fernhaltung das gewichtige private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb sich auch in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens rechtfertige. Da im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden, bestehe keine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt sein werde. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. 6.4 Demgegenüber weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hin, dass selbst bei gesunden Personen der Wegweisungsvollzug in den Nordirak rechtsprechungsgemäss nur bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren zumutbar sei und es folglich nicht genüge, dass eine Krankheit auch im Irak behandelbar wäre. Er leide gemäss den ärztlichen Berichten an der seltenen D._______, an (Nennung weitere Leiden). Er sei daher in seinem Alltag und in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, schlafe nur 2-3 Stunden pro Nacht, sei schnell ermüdbar und habe mit kognitiven Einschränkungen zu kämpfen. Er wäre bei einer Rückkehr folglich nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und sich sozial in der dortigen Gesellschaft einzugliedern. Zudem könnten die notwendigen Kontrollen im Irak einzig in kostspieligen privaten Einrichtungen in F._______ vorgenommen werden. Er werde in seiner Heimat indes nicht in der Lage sein, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Daher bestehe die grosse Gefahr, dass allfällige auf eine Verschlechterung hindeutende Werte mangels finanzieller Möglichkeiten für umfassende Untersuchungen nicht oder zu spät erkannt würden. Das hohe Risiko eines Rückfalls bei D._______ stelle eine konkrete Gefahr für ihn dar und nicht, wie vom SEM angeführt, eine rein hypothetische Möglichkeit. Angesichts dieser Ausgangslage seien die Anforderungen an das tragfähige Beziehungsnetz in der Heimat noch weit höher anzusetzen als bei einer gesunden Person. Seine Eltern seien selbst auf finanzielle Unterstützung angewiesen und er könne nicht davon ausgehen, dass die hohen Kosten für Lebensunterhalt und medizinische Versorgung ohne weiteres vollumfänglich von den im Ausland lebenden Verwandten übernommen würden. Es lägen daher keine begünstigenden Faktoren vor, welche die Schwierigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Situation aufwiegen würden. Ein tragfähiges Beziehungsnetz im Irak gebe es nicht; vielmehr sei sein (Nennung Verwandter) ihm gegenüber feindselig eingestellt. Dieser habe eine wichtige Funktion innerhalb des kurdischen Militärs und es sei davon auszugehen, dass dieser seine ohnehin schwierige Eingliederung gänzlich vereiteln würde. Eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung führe zur Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern, da diesen unbestrittenermassen eine Ausreise in den Irak nicht zugemutet werden könne. Eine solche Trennung stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Seine Kinder hätten ein grosses Interesse daran, dass er in der Schweiz verbleiben könne. Seine Ehefrau habe ihrerseits zur Zeit, als sie ihn geheiratet und mit ihm eine Familie gegründet habe, nicht gewusst, dass sein Aufenthalt eines Tages in Frage stehen könnte. Er selber lebe seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Sodann habe die Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt, dass seine letztinstanzliche Verurteilung mittlerweile (...) Jahre und die Tatbegehung bereits (...) Jahre zurückliege. (Nennung Zeitpunkt) sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Im (Nennung Zeitpunkt) sei die ambulante Behandlung abgeschlossen worden. Gemäss abschliessendem Therapieverlaufsbericht habe er die bis (Nennung Zeitpunkt) laufende Probezeit trotz der erschwerten Umstände ohne Rückfälle absolviert und durch die deliktorientierte Therapie eine Stabilisierung erzielen können. Die Therapieziele der Stabilisation sowie der Wiedereingliederung seien zusammenfassend erfolgreich erreicht worden. Angesichts des vorbildlichen Verhaltens seit Entlassung aus der Haft sowie mit Ablauf der Probezeit sei das öffentliche Interesse an der Wegweisung heute trotz des relativ hohen Strafmasses verringert. Er erbringe den Tatbeweis, dass er zu einem deliktfreien Leben in der Lage sei. Insgesamt überwiege das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das gegenläufige öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. 6.5 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass von begünstigenden Faktoren auszugehen sei, weshalb die Wegweisung in den Irak zumutbar erscheine. Erwiesenermassen leide der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen. Inwieweit diese aktuell seine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit einschränken würden, gehe aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht hervor. Es sei von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen, welches ein allfälliges Defizit in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufzuwiegen vermöge. Einerseits könnten die im Irak lebenden Eltern den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr insbesondere in gesellschaftlicher Hinsicht vor Ort und ihn die in E._______ und in der Schweiz lebenden Verwandten in finanzieller Hinsicht über die Grenze hinweg unterstützen. Dass er nach wie vor über ein Beziehungsnetz im Irak verfüge, werde auch durch das mehrfache Einholen von Rückreisevisa beim Migrationsamt des Kantons C._______ bestätigt. Die Reisen seien insbesondere zu Reisen in den Irak genutzt worden. Als Reisegrund sei jeweils Urlaub sowie "geschäftlich" angegeben worden. Wohl bestünden keine weiteren Angaben zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten im Ausland; er sei jedoch offensichtlich in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und zudem seine ausgeprägte Reisetätigkeit zu finanzieren. Ausserdem sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen (Nennung Grund) hängig. Daraus lasse sich wiederum schliessen, dass ihm zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er darüber hinaus nach wie vor nicht willens oder fähig sei, sich an die hiesigen rechtlichen Bestimmungen zu halten. 6.6 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer unter Wiederholung der bereits geltend gemachten Argumente, dass keine besonders begünstigenden Faktoren, die ihm eine Wiedereingliederung im Irak ermöglichen würden, bestünden. Allein zwei in den Irak getätigte Reisen vermöchten kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zu belegen. Zu seinem Gesundheitszustand sei anzuführen, dass er zusätzlich an (Nennung Leiden) leide. Er könne nachts nur wenige Stunden schlafen und wache mit Atemnot und Erstickungsgefühlen auf. Dies führe tagsüber zu erheblicher Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Er benötige daher einen chirurgischen Eingriff am (Nennung Körperteil), wobei die Operation am (...) stattfinde. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. 6.7 In der ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM an, es könne auf die bevorstehende Operation bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde durch Ansetzung einer neuen Wegweisungsfrist Rücksicht genommen werden. Weder aus der Replik noch aus den beigelegten Arztberichten lasse sich entnehmen, dass er nach der Operation weiterhin beziehungsweise langfristig unter zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des (Nennung Leiden) bei D._______ leiden werde. 7. 7.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers hat in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben. Aufgrund verschiedener und fortlaufender Deliktsbegehung in den Jahren (...) bis (...) wurde er wiederholt verurteilt. (Aufzählung Verurteilungen). Der lange Zeitraum und die Delikte, die der Beschwerdeführer trotz vorausgegangenen Verurteilungen, Probezeiten und der ausländerrechtlichen Verwarnung durch das Migrationsamt begangen hat respektive seine dessen ungeachtet stetig weitergeführte Delinquenz lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Folglich ist zu bezweifeln, dass bei ihm eine grundlegende und gefestigte Wandlung geschehen ist. Zwar führt er in seiner Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf den abschliessenden Therapieverlaufsbericht vom (...) an, er habe seine Probezeit ohne Rückfälle gemeistert und die Therapieziele der Stabilisation sowie der Wiedereingliederung seien erreicht worden. Dadurch erbringe er den Tatbeweis, dass er zu einem deliktfreien Leben in der Lage sei. Diesen Schlussfolgerungen im Therapieverlaufsbericht steht jedoch entgegen, dass mittlerweile gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden sind: (Nähere Ausführungen zu den beiden Strafverfahren). In seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 wendet der Beschwerdeführer bezüglich des Verfahrens betreffend (...) ein, er habe die zivilrechtliche Forderung der (Nennung Person) (...) anerkannt; der Betrag sei gemäss entsprechender Bestätigung des Strafverteidigers auch bereits zurückbezahlt worden. Unbesehen einer tatsächlichen Rückzahlung - ein entsprechender Beleg wurde nicht vorgelegt - ist anzuführen, dass diese vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schuldanerkennung einen eindeutigen Hinweis für ein nicht klagloses Verhalten im ausländerrechtlichen Sinne darstellt. Soweit er sich hinsichtlich des weiteren Polizeirapports der Kantonspolizei C._______ vom (...) einer Bemer-kung enthält und lediglich in allgemeiner Weise darauf hinweist, dass in jedem Fall die Unschuldsvermutung gelte, ist Folgendes zu erwägen: Das Strafrecht und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. So ist die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Ausländerrecht nicht notwendigerweise mit der Verletzung von Strafbestimmungen deckungsgleich. Die Migrationsbehörde lässt sich zudem von anderen Überlegungen leiten als die Strafbehörde. Während die Entscheidung des Strafgerichts in erster Linie von der strafrechtlichen Zurechnung sowie von Überlegungen im Zusammenhang mit den Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten bestimmt wird, ist bei der Fremdenpolizei die Sorge um die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschlaggebend. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung kann daher strenger ausfallen als diejenige der Strafbehörde (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 130 II 493 E. 4.2; Urteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.2). Im Ausländerrecht hat die Behörde folglich in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr besteht. Dabei darf die Behörde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Prinzips der Unschuldsvermutung Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, aber nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil F-1367/2019 E. 9.3.4). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten respektive der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schuldanerkennung keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt bezüglich (...), wie im Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom (...) dargelegt, zugetragen hat. Die Akten lassen eindeutig den Schluss zu, dass fehlbare Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1). Daran änderte auch eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch des Beschwerdeführers nichts. Nachdem er überdies die ihm im Polizeirapport vom (...) vorgehaltenen Delikte in Ermangelung einer Entgegnung offenbar nicht bestreitet, liegen auch diesbezüglich gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Verfehlung und mithin einer (noch immer bestehenden) Polizeigefahr im ausländerrechtlichen Sinne vor. Trotz der mittlerweile abgeschlossenen, strafvollzugsbegleitenden Therapie kann demnach die Gefahr eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden. Wegen der verübten schweren Straftaten muss dieses vorhandene Rückfallrisiko - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - grundsätzlich nicht hingenommen werden. Es besteht mithin vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von weiteren Straftaten zu beenden respektive die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 2.2.1; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; BGE 125 II 521 E. 4 je mit Hinweisen). 7.2 Den öffentlichen Interessen sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. In Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass er im (Nennung Zeitpunkt) im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einreiste und sich hier seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit (Nennung Anzahl) Jahren ordnungsgemäss aufhält. Davon verbrachte er die Zeit von (...) bis (...) und vom (...) bis (...) jeweils im Strafvollzug. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich allerdings trotz seiner langen Anwesenheit hierzulande, dass seine Integration nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Auch wenn er ab dem Jahr (...) in (Nennung Orte und Tätigkeiten) tätig war, ging er zwischendurch jeweils keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt Arbeitslosenentschädigung. Später übte er eine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) aus. Trotz verschiedener, teilweise unregelmässiger Erwerbstätigkeiten hat er sich in der Schweiz hoch verschuldet. Die zumindest bis ins Jahr (...) auf seinen Namen noch zahlreich vorhandenen offenen Verlustscheine in der Höhe von (Nennung Betrag) sprechen gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration, nachdem er sich im Beschwerdeverfahren nicht zum entsprechenden Vorwurf der Vorinstanz geäussert hat (vgl. dazu angefochtene Verfügung S. 5, zweitletzter Absatz; SEM act. 3, S. 14 f.). Die zahlreichen Verurteilungen relativieren auch seine soziale Integration. Zu seinem Nachteil fällt ferner ins Gewicht, dass er sein Verhalten auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung nicht nennenswert verbessert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3) und er sich trotz verschiedener Verurteilungen, laufender Probezeiten und auch trotz seiner familiären Bindungen in der Schweiz (Ehefrau; Kinder) nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer hat die ersten (Nennung Anzahl) Jahre seines Lebens im Irak verbracht, wo er in der Provinz G._______ aufwuchs und die prägenden Jugendjahre verbrachte. In seiner Heimat leben weiterhin seine Eltern und seine Schwester (vgl. SEM act. 7/pag. 48), wohin er in den letzten Jahren mehrmals gereist ist (vgl. BVGer act. 24). Er pflegt demnach nach wie vor enge Kontakte zu seiner Heimat. Entsprechend der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, F._______ und G._______) zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2510/2022 vom 17. August 2022 E. 9.5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ und verfügt über nächste Angehörige in seiner Heimatregion. Soweit er mit Hinweis auf seine gesundheitliche Situation vorbringt, er sei angesichts seiner - gemäss den Akten bereits operativ behandelten - Erkrankung D._______ und weiterer Leiden (insbesondere [...]) im Alltag und in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, ist zunächst festzuhalten, dass den Akten zufolge am (...) eine (Nennung vorgesehene Behandlung). Nachdem er im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens an keiner Stelle vorbrachte, diese ärztlich dringend indizierte (Nennung Behandlung) sei bislang nicht durchgeführt worden - so auch nicht in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023, in welcher er lediglich in allgemeiner Weise ausführt, er sei aufgrund der aktenkundigen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin stark eingeschränkt -, ist davon auszugehen, dass diese Behandlung in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen wurde und eine entsprechende Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - vom Beschwerdeführer benötigte Kontrollen dort grundsätzlich durchgeführt werden können (vgl. statt vieler: Urteile E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.4.4 und D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3, jeweils m.w.H.). Alleine das - wenn auch nicht unwesentliche - erhöhte Risiko eines Rezidivs bei der D._______ lässt unter diesen Umständen einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 selber nicht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der langjährigen beruflichen Tätigkeiten in der Schweiz und des Umstands, dass er trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich in der Lage ist, in den H._______ eine (Nennung Geschäft) zu betreiben, wo er eigenen Angaben zufolge einen Zweitwohnsitz hat, und auch in diesem Zusammenhang zumindest seit (Nennung Zeitpunkt) eine rege Reisetätigkeit dorthin entwickelt hat (vgl. BVGer act. 24), sollte die berufliche Wiedereingliederung im Heimatland ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Irak möglich sein. Zudem verfügt er, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannte, in der Schweiz und in E._______ über Verwandte, die ihn zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Es ist nach dem vorher Erwogenen somit nicht davon auszugehen, dass er von diesen Verwandten - wie in der Rechtsmitteleingabe in Ziff. 17 behauptet - vollumfänglich unterstützt werden müsste. Wäre demnach alleine der Beschwerdeführer von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffen, so vermöchte dessen persönliches Interesse das dargelegte öffentliche Interesse daran, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren, nicht zu überwiegen. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater von zwei Kindern, die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Es ist zu prüfen, ob die Wegweisung mit dem in Art. 8 EMRK und in Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet einen Eingriff in dieses Grundrecht, wenn dieser gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen notwendig ist. Zu berücksichtigen ist, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes vermittelt. Muss eine ausländische Person das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr auszureisen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter ging die Rechtsprechung ursprünglich davon aus, dass es ihnen regelmässig zumutbar ist, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es besonderer ordnungs- und sicherheitspolizeilicher Gründe, um einem sorgeberechtigten Elternteil die Anwesenheit mit dem Schweizer Kind zu verweigern. Der Umstand, dass ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch vermag nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können, zu überwiegen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f.; BGE 136 I 285 E. 5.2; BGE 135 I 143 E. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 f.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau heirateten am (...). Wenige Tage zuvor rekurrierte er gegen den ablehnenden Entscheid des Migrationsamtes um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______. Infolge der Heirat wurde seine Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise verlängert. Gleichzeitig wurde er erneut verwarnt und ihm wurden schwerer wiegende Massnahmen für den Fall in Aussicht gestellt, dass er erneut straffällig würde oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sollte (vgl. SEM act. 3, S. 3 ff.). In diesem Zusammenhang musste der Ehefrau bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz je nach dessen künftigem Verhalten (weitere Deliktsbegehungen) zumindest erheblich gefährdet sein würde. Er befand sich denn auch seit (...) in Untersuchungshaft und seit (...) im vorzeitigen Strafvollzug. Die Ehefrau konnte sich mithin nicht vorbehaltlos darauf verlassen, dass die Familie gemeinsam in der Schweiz werde leben können. 7.3.3 Die heute (...)-jährige Ehefrau ist Schweizer Bürgerin, hierzulande geboren und aufgewachsen. Sowohl ihre Eltern als auch sämtliche Geschwister leben in der Schweiz. Ihre Schwiegereltern und weitere Verwandte ihres Mannes leben im Irak, zu welchen sie praktisch keine Beziehungen hätten. Auch zum Land hat sie ihren Angaben zufolge keinerlei Beziehung (vgl. kant. Akten pag. 1271 ff. in SEM act. 1). Ihr und den beiden Kindern (Nennung Alter), welche in der Schweiz geboren und Schweizer Bürger sind, ist es demnach nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist ihr Wohl vorrangig zu berücksichtigen. Die Kinder befinden sich zwar noch im anpassungsfähigen Alter, das ältere Kind ist jedoch entsprechend seinem Alter hier sozialisiert und verwurzelt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre für die Ehefrau und die beiden Kinder zweifellos mit einer grossen Härte verbunden. Insbesondere aufgrund der wiederholten und erheblichen Delinquenz überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts sowohl dessen privates Interesse als auch dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch keine substantiierten Angaben betreffend die Beziehung zu seinen Kindern beziehungsweise deren Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz gemacht. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er aus eigenem Antrieb seiner Familie gegenüber nicht die nötige Sorgsamkeit aufgebracht hat. Auch dem Kindeswohl und dem Bedürfnis der Kinder, mit beiden Elternteilen leben zu können, hat er mit seiner Delinquenz und Schuldenwirtschaft nicht Rechnung getragen. Trotz verbüsstem Strafvollzug und einer begleitenden Therapie gibt sein Verhalten denn auch erneut zu Klagen Anlass. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern kann schriftlich, telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche aufrechterhalten bleiben. Diese Nachteile sind indes nicht derart, dass sie zusammen mit den bereits dargestellten weiteren privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen vermögen. Zudem erscheint mit einer Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung die wirtschaftliche Zukunft der in der Schweiz bleibenden Familienangehörigen nicht als ungewiss. So vermag die Ehefrau aufgrund ihrer festen Anstellung den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, was sie bereits während der (Nennung Dauer) Haft des Beschwerdeführers getan hat (vgl. kant. Akten pag. 1271 ff. in SEM act. 1). Dass die Vorinstanz ihre Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist unter dem Gesichtspunkt der gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung nicht zu beanstanden. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend endgültig verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_914/2017 E. 4.6 m.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).