Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 2. Oktober 2015 und ge- langte am 2. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 18. November 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu seiner Person, zum Rei- seweg sowie summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Proto- koll, er habe für die Zeitungen «(…)» und «(…)» gearbeitet. Er habe etwa im Juli 2015 in der «(…)» einen Bericht in Form eines Comics über einen Funktionär der Yekiti-Partei veröffentlicht. Dieser habe einen Haftbefehl ge- gen ihn ausgestellt, den seine Familie im September 2015 erhalten habe, während er bei der Arbeit gewesen sei. Er sei zweimal telefonisch bedroht worden und habe ausreisen müssen; er werde in B._______ und in D._______ gesucht. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 eingehend zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung machte er im Wesent- lichen geltend, er sei im Jahr 2000 einem (…) namens (…) beigetreten, nachdem er die Schule abgeschlossen gehabt habe. Er habe dort ein Trai- ning absolviert und anschliessend bis im Oktober 2015 als (…) gearbeitet. In den (…) hätten nur die einflussreichen und vermögenden Familien kom- men dürfen. Parlamentarier und Minister sowie ausländische Gäste hätten dort gegessen. Bei seiner Arbeit habe er einen Mann kennengelernt, der für die Zeitung geschrieben habe. Dieser Mann habe ihm Fragen zum (…) gestellt und er habe anfänglich Informationen weitergeleitet. Nachdem E._______ ermordet worden sei, der bei der Zeitung «(…)» eine wichtige Person gewesen sei, habe er über das, was er im Rahmen seiner berufli- chen Tätigkeit erfahren habe, «Protokolle» beziehungsweise Berichte ge- schrieben und an F._______ weitergegeben. Da er die Gäste persönlich (…) habe, habe er vieles mitbekommen, über das sie gesprochen hätten. Er habe nur über Themen geschrieben, die einen Bezug zu den Personen, denen er bei seiner Arbeit begegnet sei, gehabt hätten. Sein Anliegen sei gewesen, dass das Volk erfahre, wie und von welchen Leuten es betrogen werde. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sie einen Haftbefehl und zwei weitere Schreiben erhalten habe. In einem Briefumschlag habe sich
D-5972/2016 Seite 3 eine Kugel befunden. Nachdem bekannt geworden sei, dass er Informati- onen an F._______ weitergegeben habe, sei er bedroht worden. Man habe ihm mehrmals gesagt beziehungsweise geschrieben, er müsse zum Si- cherheitsamt und aufs Polizeirevier gehen. Er habe dies nicht ernst genom- men. Nachdem am (…) 2015 in B._______ und in G._______ ein Haftbe- fehl gegen ihn ausgestellt worden sei, habe er mit seinem Vorgesetzten bei der Zeitung gesprochen, der ihm gesagt habe, er solle ausreisen. Der In- haber des (…) namens H._______ habe ihn eines Tages zu sich gerufen und ihm gesagt, er stehe unter Kontrolle und werde festgenommen wer- den, falls zutreffe, was ihm zu Ohren gekommen sei. Er (der Beschwerde- führer) habe eingestanden, dass er der Zeitung Informationen weitergege- ben habe. Als er mit F._______ darüber gesprochen habe, habe dieser ge- sagt, er solle H._______ fragen, ob er über die Telefongesellschaft (…), deren Präsident auch Präsident des (…) sei, überwacht werde. H._______ habe nachgefragt und ihm gesagt, es gebe auf einer CD gespeicherte Be- weise über alles, was er gemacht habe. Nachdem er über Mordtaten ge- schrieben habe, sei er ernsthaft bedroht worden. Im Brief, dem eine Kugel beigelegt worden sei, habe man gedroht, ihn zu töten. Er sei zweimal brief- lich und einmal telefonisch bedroht worden. Die Briefe seien erst nach sei- ner Ausreise bei seinem Elternhaus deponiert worden. Den Anruf habe er etwa 20 Tage vor seiner Ausreise erhalten. Da die Nummer unterdrückt gewesen sei, müsse der Anrufer dem Asayish (Inlandsgeheimdienst des Nordirak; Anmerkung des Gerichts) oder dem Sicherheitsamt angehören, da nur solche Personen entsprechende SIM-Karten erhielten. Alle Perso- nen, die für die «(…)» arbeiteten, würden bedroht. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Be- weismittel ab (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Kopie Reisepass, Journalistenausweis, Schreiben der «(…)» vom (…) 2015 und des (…) vom (…) 2016, Arbeitsvertrag, Haftbefehl vom (…) 2015 in Kopie, CD-Rom; vgl. SEM-act. A16 Ziff. 1 – 9). B. Mit Verfügung vom 30. August 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D-5972/2016 Seite 4 C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ausserdem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Internet- artikel über gegen F._______ ausgesprochene Todesdrohungen vom (…) 2011, über die Festnahme vom F._______ vom (…) 2011, über die Amnes- tierung zweier Männer, die wegen eines Mordversuchs an F._______ ver- urteilt worden waren, vom (…) 2012, über die Ermordung von E._______ vom (…) 2013 und über die Haftentlassung von I._______ vom (…) 2014, Kopien von Schreiben des Polizeipostens von J._______ vom (…) 2015, des Asayish vom (…) 2015, des Polizeipostens K._______ vom (…) 2015 und von F._______ vom (…) 2016 sowie eine Bestätigung der an den Be- schwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfe). D. Mit ergänzender, vom 3. Oktober 2016 datierender Eingabe liess der Be- schwerdeführer mitteilen, er habe über seine Ex-Ehefrau die beigelegten Originale der Vorladung vom (…) 2015, des Schreibens des Asayish vom (…) 2015 und des Haftbefehls vom (…) 2015 erhalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 stellte die damalige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Gleichzeitig ordnete sie dem Beschwerdeführer Dr. iur. Oliver Brunetti als amtlichen Rechtsbeistand bei und gab dem SEM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D-5972/2016 Seite 5 F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung. G. Der Beschwerdeführer äusserte sich seinerseits in der Replik seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2016 zur Vernehmlassung des SEM. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. H. Mit Eingabe vom 12. November 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Haftbefehl vom (…) 2018 und Schreiben zu dessen Vertei- lung mit Übersetzungen, Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom (…) 2018 und zwei Internetartikel vom (…) 2018 und (…) 2018) einreichen, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. November 2018 dem SEM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur Stellung- nahme zugestellt wurden. I. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2018 äusserte sich das SEM zu den nachträglich eingereichten Beweismitteln. J. Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Dieser äusserte sich dazu mit der zweiten Replik seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember
2018. Derselben lagen eine E-Mail-Anfrage des Rechtsvertreters an Rechtsanwalt L._______ vom (…) 2018 und dessen Antwort vom folgen- den Tag bei. K. Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichte der Rechtsvertreter eine aktuali- sierte Kostennote ein. L. Am 18. Dezember 2020 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons M._______ dem SEM ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
D-5972/2016 Seite 6 M. Mit Eingabe vom 18. August 2021 liess der Beschwerdeführer einen seine Person betreffenden und vom selben Tag datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. N._______ einreichen. Die Hausärztin des Beschwerdefüh- rers weist auf eine Verschlechterung dessen Gesundheitszustands hin. Vor dem Hintergrund einer psychischen Destabilisierung hätten sein Gewicht und seine Blutzuckerwerte stark zugenommen. Sie diagnostizierte eine mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie, ein metabo- lisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie. Des Weiteren wird in der Eingabe auf einen Bericht der «United Nations As- sistance Mission for Iraq» vom Mai 2021 verwiesen, in dem auf die weitere Einschränkung der Pressefreiheit hingewiesen wurde. N. Der Beschwerdeführer liess am 17. Februar 2022 ein ärztliches Zeugnis der (…) vom selben Tag einreichen. In diesem wird bestätigt, dass er zwei- mal im Ambulatorium gesehen worden sei (Januar und Februar 2022). Auf- grund einer seit etwa vier Monaten zunehmenden, aktuell mittelgradig de- pressiven Symptomatik sei eine erneute antidepressive Einstellung auf Venlafaxin erfolgt, was eine gewisse Linderung und Stabilisierung ermög- licht habe. Für die weiterführende psychiatrische und psychotherapeuti- sche Behandlung sei eine Anmeldung für (…) erfolgt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-5972/2016 Seite 7 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über- nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Wegwei- sungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5972/2016 Seite 8
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe den von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen kon- kretisieren können. So habe er nicht in schlüssiger Weise erklären können, wie die Behörden von seinen Tätigkeiten für die «(…)» erfahren hätten. Er habe lediglich angegeben, er sei über seine SIM-Karte und über das Netz aufgespürt worden, und habe diese pauschale Erklärung nicht präzisieren können. Er habe bloss ausgeführt, er habe vom Inhaber (…) erfahren, dass er mittels den elektronischen Netzwerken unter Beobachtung stehe. Später habe er hinzugefügt, er habe über einen Bekannten erfahren, dass sämtli- che seiner Tätigkeiten, die er über das elektronische Netzwerk getätigt habe, auf einer CD-Rom festgehalten worden seien. Auf Nachfrage zum genauen Verlauf dieser Überwachungsmechanismen habe er sich in pau- schalen und vagen Erläuterungen verloren. Er habe einzig gesagt, dass der Inhaber (…) über ihn befragt worden sei. Weshalb man nicht ihn per- sönlich verhört habe, sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Es stelle sich die Frage, weshalb er einem Mitarbeiter der «(…)» heikle Informatio- nen telefonisch weitergegeben habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass das staatliche Netzwerk unter Beobachtung stehe. Seine Erklärung, sie hätten sich aus Zeitgründen manchmal telefonisch ausgetauscht, über- zeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht detailliert wiedergeben können, wie er bedroht worden sei. Er habe gesagt, er habe etwa 20 Tage vor der Aus- reise einen Anruf erhalten, in dem man ihm alle seiner geheimen Tätigkei- ten vorgehalten und ihn mit dem Tod bedroht habe. Nach dem Inhalt der Drohungen gefragt, habe er sich in allgemeinen Ausführungen zu Ereignis- sen in seiner Heimat verloren. Auf weitere Nachfrage habe er lediglich wie- derholt, man habe ihm mit dem Tod gedroht, und er habe sonstige Vorfälle erwähnt, anstatt über persönlich Erlebtes zu berichten. Es falle auf, dass er gezielte Fragen mit den stets gleichen und pauschalen Angaben beant- worte oder allgemeine Angaben zu andere Journalisten betreffende Vor- fälle mache. Da es sich bei den angeblichen Drohungen um einschnei- dende Ereignisse handle, hätte erwartet werden dürfen, dass er detailrei- chere und insbesondere bezüglich seiner damaligen Gefühlslage und Ge- dankenvorgänge persönlichere und individuellere Aussagen hätte machen können. Zum ausgestellten Haftbefehl habe der Beschwerdeführer ebenso vage und pauschale Angaben gemacht. Er habe ausgeführt, diesen per Post er- halten zu haben, wobei seine Schwester ihn entgegengenommen habe.
D-5972/2016 Seite 9 Die Frage nach der konkreten Situation, als er den Haftbefehl erhalten habe, habe er nicht beantworten können. Statt die genauen Umstände an- zugeben, habe er gesagt, er habe den Haftbefehl und eine Bestrafung be- reits erwartet. Auch diesbezüglich sei er in allgemeine Erklärungen abge- schweift, anstatt über seine Erlebnisse zu berichten. Seiner Erzählung mangle es auch an einer gewissen Logik. So habe er gesagt, er habe nach dem Drohanruf nicht mehr weitergeschrieben und es habe keine weiteren Anrufe gegeben. Wieso trotzdem ein Haftbefehl ausgestellt worden sein solle, habe er nicht nachvollziehbar darstellen können. Weshalb er für die Sicherheitsbehörden von Interesse gewesen sein sollte, nachdem er die journalistischen Tätigkeiten eingestellt habe, sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Er habe zudem nicht erklären können, weshalb es ihm nach Erhalt des Haftbefehls noch möglich gewesen sei, sich weitere zehn Tage in der Heimat aufzuhalten, ohne Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Er habe auch nichts Genaueres über den Inhalt der Drohbriefe sagen können, was er damit erklärt habe, dass er von seinem Vater davon erfahren und nicht weiter nachgefragt habe. Diese Gleichgültigkeit sei schwer nachvollziehbar, habe er doch gerade deswegen die Heimat ver- lassen. Wäre er tatsächlich derart bedroht worden, hätte er sich damit aus- einandergesetzt und ausführlicher darüber berichten können. Die angeblichen Drohungen seitens der Sicherheitsbehörden und der an- gebliche Erlass des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer würden we- gen seiner unsubstanziierten und detailarmen Schilderungen und insbe- sondere aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit als unglaubhaft er- achtet. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Beim Haftbe- fehl handle es sich um ein Dokument, dem aufgrund der leichten Fälsch- barkeit kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Die anderen Beweismit- tel zeigten seine journalistische Tätigkeit auf, könnten aber keine begrün- dete Furcht vor allfälligen Verfolgungshandlungen der irakischen Sicher- heitsbehörden dokumentieren.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausführlich der Sachverhalt zusam- mengefasst und geltend gemacht, die journalistische Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die Zeitung «(…)» sei mit verschiedenen Dokumenten nachgewiesen worden. Kurze Zeit, nachdem er seitens des Asayish zwei Vorladungen erhalten habe und telefonisch bedroht worden sei, sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Es werde darin festgehalten, dass er
D-5972/2016 Seite 10 Falschinformationen an die Zeitungen «(…)» weitergeleitet und Vorladun- gen keine Folge geleistet habe. Seine Ex-Ehefrau habe ihm die Kopie des Haftbefehls gesendet. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie eine Vorla- dung des Polizeipostens J._______ zugestellt worden; seine Schwester habe ihm das Dokument als Scan geschickt. Sein Vater habe über einen Bekannten, der beim Asayish arbeite, ein internes Schreiben erhalten, in dem festgehalten werde, dass er O._______ blossgestellt habe und von den Kontrollorganen festgenommen oder getötet werden solle. Sein Vater habe es ihm als Scan zugestellt. Das Magazin «(…)» habe ein Schreiben der Zentralpolizei von B._______ erhalten, in dem alle Polizeiposten auf- gefordert würden, ihn festzunehmen. Dieses Schreiben sei ihm von «(…)» als Scan übermittelt worden. F._______ habe am (…) 2016 bestätigt, dass der Beschwerdeführer von Januar 2012 bis August 2015 aktiver Journalist bei «(…)» gewesen sei und wegen Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbe- hörden das Land verlassen habe. «(…)» habe regelmässig Probleme mit den Behörden und auch ein weiterer Journalist sei aus dem Irak geflohen. In drei Internetartikeln werde über F._______ berichtet, der wegen politi- scher Artikel verhaftet, vor Gericht gestellt und bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit August 2016 in psychiatrischer Behandlung, da er unter Ängsten und Schlaflosigkeit leide. Zudem leide er unter Diabetes. Der Beschwerdeführer habe die erlittenen Verfolgungen schlüssig und de- tailliert geschildert. In seinen Ausführungen fänden sich Detailaussagen und Realkennzeichen. Er habe seine Vorbringen mit zahlreichen Doku- menten nachgewiesen. Er könne nicht genau wissen, wie die Behörden von seinen Tätigkeiten erfahren hätten. Er führe aber glaubhaft aus, wie er auf Anraten von F._______ den Geschäftsführer des kurdischen (…) ge- fragt habe, woher die Kenntnisse kämen und ob (…) Verbindungsnach- weise über seine Kontakte zu «(…)» habe. Es sei nachvollziehbar, dass zunächst der Vorgesetzte des Beschwerdeführers befragt worden sei, da dieser ihn gut gekannt habe und vertrauenswürdig sei. Der Beschwerde- führer habe mehrfach Vorladungen keine Folge geleistet, worauf ein Haft- befehl erlassen worden sei. Er habe erst durch die Nachforschungen von H._______ und den Drohanruf der Asayish erfahren, dass (…) seinen An- schluss überwacht habe. Danach habe er keine Artikel mehr verfasst und nur noch persönlich Informationen an «(…)» weitergegeben. Seine Be- schreibung der per Telefon erhaltenen Drohungen, seiner Antworten und der Gedanken, die er danach gehabt habe, seien realitätsnah und detail- liert. Er habe gesagt, dass er die Ausstellung eines Haftbefehls erwartet und sich überlegt habe, dass er B._______ verlassen müsse. Der Haftbe-
D-5972/2016 Seite 11 fehl sei ausgestellt worden, weil er für seine vergangenen Taten zur Re- chenschaft hätte gezogen werden sollen. Man habe sicherstellen wollen, dass er zukünftig keine kritischen Artikel mehr schreibe. Nach Erhalt des Haftbefehls habe er sich während zehn Tagen bei einem Bekannten ver- steckt, mit dessen Hilfe er die Flucht organisiert habe. Er habe den wesent- lichen Inhalt der Drohungen geschildert. Es sei nachvollziehbar, dass er seinen Vater nicht über alle Details befragt habe. Zudem habe er die Droh- briefe eingereicht. Er habe nachgewiesen, wie er den Haftbefehl erhalten habe und habe drei weitere behördliche Schreiben beigebracht, die seine Verfolgung belegten. Der Chefredaktor von «(…)» sei eine öffentliche Figur und bestätige die Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdefüh- rer sei glaubwürdig und es sei von dem von ihm dargelegten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer werde im Irak wegen seiner journalistischen Tätig- keiten vom irakischen Sicherheitsdienst und der irakischen Polizei gesucht. Als Kritiker von und Informant gegen führende Politiker drohten ihm poli- tisch motivierte Strafverfahren oder aussergerichtliche Verfolgung. Dass diese Gefahr real sei, ergebe sich aus den eingereichten Berichten über verfolgte und getötete Journalisten, die im Nordirak über Korruption und Günstlingswirtschaft hochrangiger Politiker berichtet hätten. Das «(…)» und dessen Mitarbeiter seien von solcher Verfolgung betroffen. Es drohten ihm Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und es stehe ihm keine innerstaat- liche Fluchtalternative offen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 aus, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel könnten an seiner bis- herigen Beurteilung nichts ändern. Weder bei der Vorladung des Polizei- postens J._______ vom (…) 2015 noch bei der Anordnung der Festnahme von der Zentralpolizei B._______ vom (…) 2015 handle es sich um Origi- naldokumente. Abgesehen davon, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, weshalb die Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, verfügten sie über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Da solche Doku- mente im Allgemeinen leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, könne ihnen kein Beweiswert beigemessen werden. Das interne Schreiben des Asayish vom (…) 2015 sowie das Schreiben von F._______ vom (…) 2016 stellten Gefälligkeitsschreiben dar. Ähnlich verhalte es sich mit dem Inter- netartikel über F._______, der sich nicht auf den Fall des Beschwerdefüh- rers beziehe.
D-5972/2016 Seite 12
E. 4.4 In der Replik vom 25. Oktober 2016 wird entgegnet, mit Schreiben vom
3. Oktober 2016 seien die Originale der Vorladung des Polizeipostens von J._______ und der Anordnung der Festnahme durch die Zentralpolizei B._______ nachgereicht worden. Es sei nicht klar, weshalb das Schreiben des Asayish als Gefälligkeitsschreiben erachtet werde. Das Dokument sei nicht an den Beschwerdeführer adressiert; es handle sich um ein internes Schreiben, in dem seine Festnahme oder Tötung verlangt werde. F._______ sei eine prominente, ernsthafte Persönlichkeit, die sich seit Jah- ren für den freien Journalismus einsetze. Schriftlichen Aussagen einer sol- chen Person sei erheblicher Stellenwert beizumessen. Bereits die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer mit ihm bekannt sei, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen über seine Tätigkeit für «(…)». Er habe im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente eingereicht und habe als juristischer Laie davon ausgehen dürfen, dass diese die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen belegten. Erst nach Erhalt der Verfügung habe er sich rechtlich beraten lassen. Er habe eine Vielzahl von Beweis- mitteln aus verschiedenen Quellen, von verschiedenen Zeitpunkten, mit verschiedenen Urhebern und Adressaten beigebracht und nachgewiesen, wie er dazu gekommen sei. Die Dokumente fügten sich zu einem stimmi- gen, realitätsbezogenen Gesamtbild, das die Glaubhaftigkeit seiner Verfol- gungsgeschichte stütze. Die Annahme, er habe alle diese Beweismittel zu verschiedenen Zeitpunkten fälschen oder kaufen und sich zusenden las- sen, scheine weit hergeholt. Es wäre nicht mit der Rechtsprechung verein- bar, von ihm einen hundertprozentigen Beweis durch mit Sicherheitsmerk- malen versehene Beweismittel zu verlangen.
E. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. November 2018 hält das SEM zu den am 12. November 2018 nachträglich eingereichten Beweis- mitteln fest, es lägen keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel vor, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könn- ten. Angesichts des Ausbleibens neuer Argumente und mangels Vorlie- gens tauglicher Beweismittel erachte das SEM seine bisherige Einschät- zung nach wie vor als zutreffend. In der Replik vom 25. Oktober 2016 sei geltend gemacht worden, sowohl bei der Vorladung des Polizeipostens J._______ vom (…) 2015 als auch bei der Anordnung zur Festnahme durch die Zentralpolizei in B._______ vom (…) 2015 handle es sich um Original- dokumente. Bei beiden Dokumenten handle es sich jedoch um einge- scannte Schreiben, die weder einen Nassstempel noch eine Originalunter- schrift enthielten. Damit sei eine Echtheitsprüfung nicht möglich, weshalb die Beweismittel nicht beweistauglich seien. Auch das Schreiben des Asay- ish vom (…) 2015 liege lediglich in Kopie vor. Damit könnten weder die
D-5972/2016 Seite 13 tatsächliche Herkunft noch die Glaubhaftigkeit des Inhalts überprüft wer- den. Auch bezüglich des Schreibens von F._______ könne nicht zweifels- frei festgestellt werden, dass es sich um ein Originaldokument handle. So- wohl Stempel als auch Unterschrift schienen kopiert zu sein. Da es sich um kein beglaubigtes Dokument handle, entspreche der Inhalt des Schreibens lediglich Behauptungen, die nicht überprüfbar seien. Betreffend die Inter- netartikel über F._______ sei zu erwähnen, dass dessen Situation keine Schlussfolgerungen auf die angebliche Bedrohungssituation des Be- schwerdeführers zulasse. Einzig der Umstand, dass er für die Zeitschrift «(…)» gearbeitet habe, sei kein ausreichendes Indiz für die angebliche Ver- folgung. Beim Haftbefehl des Gerichts von B._______ vom (…) 2018 und beim Begleitschreiben zur Verteilung des Haftbefehls der Abteilung (…) vom (…) 2018 handle es sich um Kopien, womit sie nicht als taugliche Be- weismittel qualifiziert werden könnten. Die Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt L._______ vom 4. September 2018 sei als unüberprüfbares Gefälligkeitsschreiben einzustufen, dessen Inhalt nichts über die Richtig- keit des Vorbringens auszusagen vermöge. In den weiteren Internetartikeln vom (…) 2018 und (…) 2018 über die Tötung eines Journalisten der «(…)» sowie über die allgemeine Lage von Journalisten in Kurdistan werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 4.6 Dazu entgegnet der Beschwerdeführer in der zweiten Replik seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2018, bezüglich der bereits eingereich- ten Beweismittel werde auf die erste Replik vom 25. Oktober 2016 verwie- sen. Auch bei den am 12. November 2018 eingereichten Dokumenten handle es sich um Originaldokumente in dem Zustand, wie sie von iraki- schen Behörden intern und extern versandt worden seien. Die Rückfrage bei Rechtsanwalt L._______ habe ergeben, dass es sich bei den einge- reichten Dokumenten um Originale handle, die einen Tintenstempel trügen. F._______ habe in seinem Schreiben vom (…) 2016 unter Angabe seiner Kontaktdaten angeboten, für weitere Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Falls die Authentizität des Schreibens angezweifelt werde, wäre es am SEM gelegen, bei ihm nachzufragen. Mit den neu eingereichten Internet- Artikeln werde belegt, dass die Bedrohung des «(…)» durch den Asayish, der die (…) verhindert habe, unverändert bestehe und wie gefährlich die Lage für kritische Journalisten im Nordirak sei. Auch das Schreiben von Rechtsanwalt L._______ enthalte sämtliche Kontaktdaten, weshalb es ein- fach wäre, dessen Authentizität zu überprüfen. Wie im bisherigen Verfah-
D-5972/2016 Seite 14 ren gehe das SEM auf den Inhalt und die Herkunft der zahlreichen Beweis- mittel nicht ein, womit es seiner Untersuchungspflicht nicht genüge. Ange- sichts der umfangreichen, aus verschiedenen Quellen stammenden, zu verschiedenen Zeitpunkten erlassenen und in sich stimmigen Dokumente sowie den Bestätigungen des Anwalts und eines prominenten Journalisten, wäre das SEM gehalten gewesen, bei Zweifeln an den Dokumenten bezie- hungsweise den Bestätigungen mit den genannten Personen Kontakt auf- zunehmen und/oder eine Abklärung vor Ort durch die schweizerische Bot- schaft durchführen zu lassen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussagen des Be- schwerdeführers zu seiner journalistischen Tätigkeit übereinstimmend mit dem SEM als äusserst vage (vgl. etwa SEM-act. A14/22 F44 und F56, F57, F58). Zwar hätte das SEM in der Anhörung zu gewissen Punkten seiner Vorbringen vertiefter nachfragen können, wenn der Beschwerdeführer aber
– wie behauptet – mit der Zeit eigene, kritische Artikel, die in "(…)" publiziert wurden, verfasst hätte (vgl. SEM-act. A14/22 S. 7), wäre zu erwarten ge- wesen, dass er ausführlicher und konkreter darüber hätte berichten kön- nen. Seine Ausführungen blieben indessen auch dann weitgehend sub- stanzlos, wenn die befragende Person des SEM bei der Anhörung nach- hakte. Damit entstehen erste Zweifel an der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten journalistischen Tätigkeit.
E. 5.2.2 Als nicht nachvollziehbar erscheint zudem, dass die «Elite der Re- gion» ausgerechnet in Anwesenheit eines (…) mehrfach ihre Vetternwirt- schaft offengelegt haben sollte. Zweifelhaft erscheint ebenso, wie der Be- schwerdeführer alsdann in der Lage gewesen sein sollte, Informationen, die er seinen Angaben gemäss von betrunkenen (…) erhalten habe, mit der nötigen Präzision an (…) weiterzuleiten. Es ist davon auszugehen, dass seine Informanten-Tätigkeit rasch «aufgeflogen» wäre, hätte er tat- sächlich über Vorgänge Bericht erstattet, die im (…) besprochen wurden, zumal er für die (…) der Funktionäre zuständig war. Aufgrund der vom Be-
D-5972/2016 Seite 15 schwerdeführer geschilderten Umstände seiner Mitarbeit bei der Veröffent- lichung von Artikeln in der «(…)», bleibt schleierhaft, weshalb gerade er ins Visier der Behörden geraten sein soll, nicht jedoch sein Vorgesetzter (F._______), der für die Publikation der Artikel verantwortlich gewesen sei. Aus Presseartikeln ist ersichtlich, dass auf F._______ im Jahr (…) ein Mordversuch verübt und er im Jahr (…) drei Stunden festgehalten wurde, bevor er per Gerichtsbeschluss wieder freigelassen wurde ([…]). Offenbar hatte F._______ im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine nennenswerten Probleme (mehr). Dass die lokalen Behörden den Infor- manten des Herausgebers von «(…)» bedrohen und verfolgen, den verant- wortlichen Herausgeber selbst aber unbehelligt weiterarbeiten lassen soll- ten, ergibt keinen Sinn. Die Zweifel an der Darstellung des Beschwerde- führers werden damit bestätigt.
E. 5.2.3 Weitere Zweifel weckt auch das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der von ihm vorgebrachten angeblichen Bedrohungslage. Ge- mäss seinen Aussagen sei er sich des Risikos seiner Tätigkeit für «(…)» bewusst gewesen und habe Angst gehabt. Hätte er sich tatsächlich vor Massnahmen der lokalen Machthaber gefürchtet, ist nicht nachvollziehbar, dass er mehrere behördliche Vorladungen nicht ernst genommen und nicht befolgt haben will, dann aber plötzlich doch ausreiste (vgl. SEM-act. A14/22 F67).
E. 5.2.4 Schliesslich bestärken auch die Widersprüche zwischen den Anga- ben des Beschwerdeführers bei der BzP und denjenigen bei der Anhörung die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Während er bei der BzP angab, er sei mit Kopien seiner Ausweispapiere ausgereist und die Originale habe er im Nordirak zurückgelassen (vgl. SEM-act. A3/11 Ziff. 4.02 und 4.03), erklärte er im Rahmen der Anhörung, er habe seinen Original-Reisepass in der Türkei verloren (vgl. SEM-act. A14/22 F9 ff.). Ge- mäss seinen Aussagen im weiteren Verlauf der Anhörung (vgl. SEM-act. A14/22 F154 ff.) sei er unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg aus dem Nordirak ausgereist, obwohl er gewusst habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Erklärungen, welche er dazu abgab, überzeugen allerdings nicht, da eine Person, die sich seit mehreren Monaten von den Behörden verfolgt weiss, kaum das Risiko ein- gehen würde, das Heimatland über einen gut kontrollierten Flughafen zu verlassen.
D-5972/2016 Seite 16
E. 5.2.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zu seiner Tätigkeit für die Zeitung «(…)» ist festzustellen, dass seine Aufga- ben gemäss der eingereichten Übersetzung seines Arbeitsvertrags, der ab dem 1. Januar 2012 gültig gewesen sei, «Arbeiter und Fahrer», «Bericht vorbereiten» und «Arbeiten in der Companie» waren. Inwiefern es sich da- bei tatsächlich um journalistische Tätigkeiten handeln sollte, erschliesst sich nicht und bleibt unklar. Gemäss dem Arbeitsvertrag wurde ein monat- licher Lohn in der Höhe von 500 000.– Dinar vereinbart, wobei bei Abwe- senheit des Beschwerdeführers ein Abzug von täglich 10 000.– Dinar vor- gesehen war. Die im Vertrag geschlossenen Vereinbarungen lassen sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung verein- baren, er habe nur direkten Kontakt zur Person gehabt, die auch geschrie- ben habe; er habe bei «(…)» keine weiteren Kontakte gehabt, da er Angst gehabt habe (vgl. SEM-act. A14/22 F40). Aufgrund der Formulierung des Arbeitsvertrags ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer übli- cherweise täglich im Büro der «(…)» hätte erscheinen müssen. Ebenso wenig lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers, er sei für alles, was er für «(…)» gemacht habe, nicht bezahlt worden (vgl. SEM-act. A14/22 F154), mit dem Inhalt des Arbeitsvertrags vereinbaren. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Aussagen des Beschwerdeführers ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass er für «(…)» gearbeitet ha- ben könnte, dass er aber als Journalist für diese tätig gewesen ist, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte in den beiden Befragungen nicht geltend, er sei für «(…)» als Arbeiter und Fahrer tätig gewesen oder habe im Unternehmen anderweitige Arbeiten verrichtet. Somit entsprechen die im eingereichten Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen auch in die- sem Punkt nicht seinen Angaben. In der Bestätigung von F._______ vom (…) 2015 wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers als «Zeitungsschreibe und Aushilfe» bezeichnet, wobei gleichzeitig von einer «einmaligen Bezah- lung» gesprochen wird. Auch in Anbetracht dieser Ausführungen kann eine journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als belegt erachtet werden. Auf dem eingereichten Journalistenausweis ist auf beiden Seiten eine Fotografie des Beschwerdeführers angebracht, was an sich schon un- gewöhnlich erscheint. Die englischsprachige Kopfzeile des Ausweises ent- hält zudem einen Rechtschreibfehler («Kurdistan Journalist’s Syndicate anstatt «Kurdistan Journalists’ Syndicate») und das Ausstelldatum wird ebenfalls falsch geschrieben («Date Of Issuse» anstelle von «Date of Issue»). Dies erweckt erhebliche Zweifel an der Authentizität des Auswei- ses.
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E. 5.3 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen teilt das Bundesverwaltungs- gericht die Auffassung des SEM, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Tätigkeit als Journalist und die damit einhergehende Gefähr- dung nicht ausreichend konkretisiert hat. Seine Angaben sind über weite Strecken vage und erscheinen konstruiert, weshalb sie nicht als glaubhaft beurteilt werden können. An dieser Einschätzung vermögen die eingereich- ten Beweismittel nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist es in Anbe- tracht des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine ihm in seinem Hei- matland drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Ein- gaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu än- dern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-5972/2016 Seite 18 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohte (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen, zumal nicht glaubhaft ist, dass er von den lokalen Behörden oder deren Funktio- nären etwas zu befürchten hat. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungs- gericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die Autonome Region Kurdistan (ARK) nicht generell unzulässig sei. Es bestä- tigte diese Einschätzung in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom
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14. Dezember 2015 E. 6.3.2 und hat diese Praxis seither beibehalten (vgl. die Urteile des BVGer D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.2, E-1435/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.2.2, E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.1.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu- lässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 (E. 7.4.5) bestätigte das Bundesver- waltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer ab- gespalteten Provinz Halabja) und ging demnach nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus. Diese Einschät- zung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ur- sprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5). Angesichts der Belastung der behördli- chen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons, IDP) ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie- hungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht selbst den Vollzug der Weg- weisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätz- lich unzumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.1 f. und E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1 je m.w.H.).
E. 8.2.2 Im Falle des Beschwerdeführers liegen die von der Rechtsprechung geforderten begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer sich der Weg- weisungsvollzug als zumutbar erweist. Er stammt aus der Provinz B._______, lebte seit seiner Geburt im Jahr (…) bis zu seiner Ausreise im
D-5972/2016 Seite 20 Oktober 2015 in der Stadt B._______ und verfügt dort mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. A14/22 F12 ff.). Angesichts seiner Aussagen in den beiden Befragungen und den Ausführungen im ärztlichen Zeugnis vom 18. August 2021 darf davon ausgegangen werden, dass er über langjährige Berufserfahrung verfügt. Da seine Familie ein Grundstück erwarb und auf diesem ein Haus baute, in dem er zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern lebte, ist ebenso von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach seiner Rückkehr in die Heimat auf das familiäre Beziehungsnetz zurückzugreifen, das ihn in einer Anfangsphase bei der Reintegration unterstützen können wird.
E. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Be- schwerdeführer nach einer Rückkehr in die Heimat in eine medizinische Notlage geraten wird. Aus dem ärztlichen Bericht vom August 2021 ergibt sich im Wesentlichen, dass bei ihm eine mittelschwere Depression mit as- soziierter schwerer Insomnie, ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden. Im Bericht vom 17. Februar 2022 wird bestätigt, dass aufgrund der depressiven Symptomatik eine medikamentöse Neueinstellung vorgenommen worden sei. Für eine weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Be- handlung sei der Beschwerdeführer für eine ambulante Sprechstunde an- gemeldet worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichts steht fest, dass die medizinische Grundversorgung in der ARK sicherge- stellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. Ur- teile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3, D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5 m.w.H.). Auch wenn der Behandlungs- standard im Nordirak im Vergleich mit der Schweiz tiefer ist, ist hinsichtlich der aktenkundigen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die notwendige (Weiter-)Behandlung und medikamen- töse Versorgung nach einer Rückkehr gewährleistet ist. Bezüglich allfälli- ger Probleme bei der Finanzierung entsprechender Behandlungen oder Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern bei- spielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.
E. 8.2.4 Damit sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aus per- sönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in
D-5972/2016 Seite 21 eine existenzielle Notlage geriete. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Oliver Brunetti als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin- nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete- rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 11.3 Vorliegend wurde am 25. Oktober 2016 (für den Zeitraum Septem- ber/Oktober 2016) und 20. März 2019 (für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2019) je eine Kostennote eingereicht. Für den ersten Zeitraum wer- den ein zeitlicher Aufwand von 10.8 Stunden à Fr. 220.– (Fr. 2376.–) und Spesen von Fr. 48.– (beides inkl. Mehrwertsteueranteil) geltend gemacht. Für den zweiten Zeitraum werden ein zeitlicher Aufwand von 5.6 Stunden
D-5972/2016 Seite 22 à Fr. 220.– (Fr. 1232.–) und Spesen von Fr. 22.– (inkl. Mehrwertsteueran- teil) ausgewiesen. Die Kostennoten erscheinen angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die nachträglichen Eingaben vom 18. August 2021 und 17. Februar 2022 (vgl. Bst. M und N). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 – 11 VGKE) ist das vom Bun- desverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar daher auf (gerun- det) insgesamt Fr. 3850.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5972/2016 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwalt Oliver Brunetti wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3850.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5972/2016 law/bah Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, Advokatur Brunetti, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 2. Oktober 2015 und gelangte am 2. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 18. November 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er habe für die Zeitungen «(...)» und «(...)» gearbeitet. Er habe etwa im Juli 2015 in der «(...)» einen Bericht in Form eines Comics über einen Funktionär der Yekiti-Partei veröffentlicht. Dieser habe einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, den seine Familie im September 2015 erhalten habe, während er bei der Arbeit gewesen sei. Er sei zweimal telefonisch bedroht worden und habe ausreisen müssen; er werde in B._______ und in D._______ gesucht. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 eingehend zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2000 einem (...) namens (...) beigetreten, nachdem er die Schule abgeschlossen gehabt habe. Er habe dort ein Training absolviert und anschliessend bis im Oktober 2015 als (...) gearbeitet. In den (...) hätten nur die einflussreichen und vermögenden Familien kommen dürfen. Parlamentarier und Minister sowie ausländische Gäste hätten dort gegessen. Bei seiner Arbeit habe er einen Mann kennengelernt, der für die Zeitung geschrieben habe. Dieser Mann habe ihm Fragen zum (...) gestellt und er habe anfänglich Informationen weitergeleitet. Nachdem E._______ ermordet worden sei, der bei der Zeitung «(...)» eine wichtige Person gewesen sei, habe er über das, was er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfahren habe, «Protokolle» beziehungsweise Berichte geschrieben und an F._______ weitergegeben. Da er die Gäste persönlich (...) habe, habe er vieles mitbekommen, über das sie gesprochen hätten. Er habe nur über Themen geschrieben, die einen Bezug zu den Personen, denen er bei seiner Arbeit begegnet sei, gehabt hätten. Sein Anliegen sei gewesen, dass das Volk erfahre, wie und von welchen Leuten es betrogen werde. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sie einen Haftbefehl und zwei weitere Schreiben erhalten habe. In einem Briefumschlag habe sich eine Kugel befunden. Nachdem bekannt geworden sei, dass er Informationen an F._______ weitergegeben habe, sei er bedroht worden. Man habe ihm mehrmals gesagt beziehungsweise geschrieben, er müsse zum Sicherheitsamt und aufs Polizeirevier gehen. Er habe dies nicht ernst genommen. Nachdem am (...) 2015 in B._______ und in G._______ ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, habe er mit seinem Vorgesetzten bei der Zeitung gesprochen, der ihm gesagt habe, er solle ausreisen. Der Inhaber des (...) namens H._______ habe ihn eines Tages zu sich gerufen und ihm gesagt, er stehe unter Kontrolle und werde festgenommen werden, falls zutreffe, was ihm zu Ohren gekommen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe eingestanden, dass er der Zeitung Informationen weitergegeben habe. Als er mit F._______ darüber gesprochen habe, habe dieser gesagt, er solle H._______ fragen, ob er über die Telefongesellschaft (...), deren Präsident auch Präsident des (...) sei, überwacht werde. H._______ habe nachgefragt und ihm gesagt, es gebe auf einer CD gespeicherte Beweise über alles, was er gemacht habe. Nachdem er über Mordtaten geschrieben habe, sei er ernsthaft bedroht worden. Im Brief, dem eine Kugel beigelegt worden sei, habe man gedroht, ihn zu töten. Er sei zweimal brieflich und einmal telefonisch bedroht worden. Die Briefe seien erst nach seiner Ausreise bei seinem Elternhaus deponiert worden. Den Anruf habe er etwa 20 Tage vor seiner Ausreise erhalten. Da die Nummer unterdrückt gewesen sei, müsse der Anrufer dem Asayish (Inlandsgeheimdienst des Nordirak; Anmerkung des Gerichts) oder dem Sicherheitsamt angehören, da nur solche Personen entsprechende SIM-Karten erhielten. Alle Personen, die für die «(...)» arbeiteten, würden bedroht. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Kopie Reisepass, Journalistenausweis, Schreiben der «(...)» vom (...) 2015 und des (...) vom (...) 2016, Arbeitsvertrag, Haftbefehl vom (...) 2015 in Kopie, CD-Rom; vgl. SEM-act. A16 Ziff. 1 - 9). B. Mit Verfügung vom 30. August 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ausserdem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Internetartikel über gegen F._______ ausgesprochene Todesdrohungen vom (...) 2011, über die Festnahme vom F._______ vom (...) 2011, über die Amnestierung zweier Männer, die wegen eines Mordversuchs an F._______ verurteilt worden waren, vom (...) 2012, über die Ermordung von E._______ vom (...) 2013 und über die Haftentlassung von I._______ vom (...) 2014, Kopien von Schreiben des Polizeipostens von J._______ vom (...) 2015, des Asayish vom (...) 2015, des Polizeipostens K._______ vom (...) 2015 und von F._______ vom (...) 2016 sowie eine Bestätigung der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfe). D. Mit ergänzender, vom 3. Oktober 2016 datierender Eingabe liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe über seine Ex-Ehefrau die beigelegten Originale der Vorladung vom (...) 2015, des Schreibens des Asayish vom (...) 2015 und des Haftbefehls vom (...) 2015 erhalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete sie dem Beschwerdeführer Dr. iur. Oliver Brunetti als amtlichen Rechtsbeistand bei und gab dem SEM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. G. Der Beschwerdeführer äusserte sich seinerseits in der Replik seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2016 zur Vernehmlassung des SEM. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. H. Mit Eingabe vom 12. November 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Haftbefehl vom (...) 2018 und Schreiben zu dessen Verteilung mit Übersetzungen, Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom (...) 2018 und zwei Internetartikel vom (...) 2018 und (...) 2018) einreichen, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. November 2018 dem SEM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur Stellungnahme zugestellt wurden. I. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2018 äusserte sich das SEM zu den nachträglich eingereichten Beweismitteln. J. Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Dieser äusserte sich dazu mit der zweiten Replik seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2018. Derselben lagen eine E-Mail-Anfrage des Rechtsvertreters an Rechtsanwalt L._______ vom (...) 2018 und dessen Antwort vom folgenden Tag bei. K. Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein. L. Am 18. Dezember 2020 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons M._______ dem SEM ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. M. Mit Eingabe vom 18. August 2021 liess der Beschwerdeführer einen seine Person betreffenden und vom selben Tag datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. N._______ einreichen. Die Hausärztin des Beschwerdeführers weist auf eine Verschlechterung dessen Gesundheitszustands hin. Vor dem Hintergrund einer psychischen Destabilisierung hätten sein Gewicht und seine Blutzuckerwerte stark zugenommen. Sie diagnostizierte eine mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie, ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie. Des Weiteren wird in der Eingabe auf einen Bericht der «United Nations Assistance Mission for Iraq» vom Mai 2021 verwiesen, in dem auf die weitere Einschränkung der Pressefreiheit hingewiesen wurde. N. Der Beschwerdeführer liess am 17. Februar 2022 ein ärztliches Zeugnis der (...) vom selben Tag einreichen. In diesem wird bestätigt, dass er zweimal im Ambulatorium gesehen worden sei (Januar und Februar 2022). Aufgrund einer seit etwa vier Monaten zunehmenden, aktuell mittelgradig depressiven Symptomatik sei eine erneute antidepressive Einstellung auf Venlafaxin erfolgt, was eine gewisse Linderung und Stabilisierung ermöglicht habe. Für die weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei eine Anmeldung für (...) erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe den von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen konkretisieren können. So habe er nicht in schlüssiger Weise erklären können, wie die Behörden von seinen Tätigkeiten für die «(...)» erfahren hätten. Er habe lediglich angegeben, er sei über seine SIM-Karte und über das Netz aufgespürt worden, und habe diese pauschale Erklärung nicht präzisieren können. Er habe bloss ausgeführt, er habe vom Inhaber (...) erfahren, dass er mittels den elektronischen Netzwerken unter Beobachtung stehe. Später habe er hinzugefügt, er habe über einen Bekannten erfahren, dass sämtliche seiner Tätigkeiten, die er über das elektronische Netzwerk getätigt habe, auf einer CD-Rom festgehalten worden seien. Auf Nachfrage zum genauen Verlauf dieser Überwachungsmechanismen habe er sich in pauschalen und vagen Erläuterungen verloren. Er habe einzig gesagt, dass der Inhaber (...) über ihn befragt worden sei. Weshalb man nicht ihn persönlich verhört habe, sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Es stelle sich die Frage, weshalb er einem Mitarbeiter der «(...)» heikle Informationen telefonisch weitergegeben habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass das staatliche Netzwerk unter Beobachtung stehe. Seine Erklärung, sie hätten sich aus Zeitgründen manchmal telefonisch ausgetauscht, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht detailliert wiedergeben können, wie er bedroht worden sei. Er habe gesagt, er habe etwa 20 Tage vor der Ausreise einen Anruf erhalten, in dem man ihm alle seiner geheimen Tätigkeiten vorgehalten und ihn mit dem Tod bedroht habe. Nach dem Inhalt der Drohungen gefragt, habe er sich in allgemeinen Ausführungen zu Ereignissen in seiner Heimat verloren. Auf weitere Nachfrage habe er lediglich wiederholt, man habe ihm mit dem Tod gedroht, und er habe sonstige Vorfälle erwähnt, anstatt über persönlich Erlebtes zu berichten. Es falle auf, dass er gezielte Fragen mit den stets gleichen und pauschalen Angaben beantworte oder allgemeine Angaben zu andere Journalisten betreffende Vorfälle mache. Da es sich bei den angeblichen Drohungen um einschneidende Ereignisse handle, hätte erwartet werden dürfen, dass er detailreichere und insbesondere bezüglich seiner damaligen Gefühlslage und Gedankenvorgänge persönlichere und individuellere Aussagen hätte machen können. Zum ausgestellten Haftbefehl habe der Beschwerdeführer ebenso vage und pauschale Angaben gemacht. Er habe ausgeführt, diesen per Post erhalten zu haben, wobei seine Schwester ihn entgegengenommen habe. Die Frage nach der konkreten Situation, als er den Haftbefehl erhalten habe, habe er nicht beantworten können. Statt die genauen Umstände anzugeben, habe er gesagt, er habe den Haftbefehl und eine Bestrafung bereits erwartet. Auch diesbezüglich sei er in allgemeine Erklärungen abgeschweift, anstatt über seine Erlebnisse zu berichten. Seiner Erzählung mangle es auch an einer gewissen Logik. So habe er gesagt, er habe nach dem Drohanruf nicht mehr weitergeschrieben und es habe keine weiteren Anrufe gegeben. Wieso trotzdem ein Haftbefehl ausgestellt worden sein solle, habe er nicht nachvollziehbar darstellen können. Weshalb er für die Sicherheitsbehörden von Interesse gewesen sein sollte, nachdem er die journalistischen Tätigkeiten eingestellt habe, sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Er habe zudem nicht erklären können, weshalb es ihm nach Erhalt des Haftbefehls noch möglich gewesen sei, sich weitere zehn Tage in der Heimat aufzuhalten, ohne Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Er habe auch nichts Genaueres über den Inhalt der Drohbriefe sagen können, was er damit erklärt habe, dass er von seinem Vater davon erfahren und nicht weiter nachgefragt habe. Diese Gleichgültigkeit sei schwer nachvollziehbar, habe er doch gerade deswegen die Heimat verlassen. Wäre er tatsächlich derart bedroht worden, hätte er sich damit auseinandergesetzt und ausführlicher darüber berichten können. Die angeblichen Drohungen seitens der Sicherheitsbehörden und der angebliche Erlass des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer würden wegen seiner unsubstanziierten und detailarmen Schilderungen und insbesondere aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit als unglaubhaft erachtet. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Beim Haftbefehl handle es sich um ein Dokument, dem aufgrund der leichten Fälschbarkeit kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Die anderen Beweismittel zeigten seine journalistische Tätigkeit auf, könnten aber keine begründete Furcht vor allfälligen Verfolgungshandlungen der irakischen Sicherheitsbehörden dokumentieren. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausführlich der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Zeitung «(...)» sei mit verschiedenen Dokumenten nachgewiesen worden. Kurze Zeit, nachdem er seitens des Asayish zwei Vorladungen erhalten habe und telefonisch bedroht worden sei, sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Es werde darin festgehalten, dass er Falschinformationen an die Zeitungen «(...)» weitergeleitet und Vorladungen keine Folge geleistet habe. Seine Ex-Ehefrau habe ihm die Kopie des Haftbefehls gesendet. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie eine Vorladung des Polizeipostens J._______ zugestellt worden; seine Schwester habe ihm das Dokument als Scan geschickt. Sein Vater habe über einen Bekannten, der beim Asayish arbeite, ein internes Schreiben erhalten, in dem festgehalten werde, dass er O._______ blossgestellt habe und von den Kontrollorganen festgenommen oder getötet werden solle. Sein Vater habe es ihm als Scan zugestellt. Das Magazin «(...)» habe ein Schreiben der Zentralpolizei von B._______ erhalten, in dem alle Polizeiposten aufgefordert würden, ihn festzunehmen. Dieses Schreiben sei ihm von «(...)» als Scan übermittelt worden. F._______ habe am (...) 2016 bestätigt, dass der Beschwerdeführer von Januar 2012 bis August 2015 aktiver Journalist bei «(...)» gewesen sei und wegen Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden das Land verlassen habe. «(...)» habe regelmässig Probleme mit den Behörden und auch ein weiterer Journalist sei aus dem Irak geflohen. In drei Internetartikeln werde über F._______ berichtet, der wegen politischer Artikel verhaftet, vor Gericht gestellt und bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit August 2016 in psychiatrischer Behandlung, da er unter Ängsten und Schlaflosigkeit leide. Zudem leide er unter Diabetes. Der Beschwerdeführer habe die erlittenen Verfolgungen schlüssig und detailliert geschildert. In seinen Ausführungen fänden sich Detailaussagen und Realkennzeichen. Er habe seine Vorbringen mit zahlreichen Dokumenten nachgewiesen. Er könne nicht genau wissen, wie die Behörden von seinen Tätigkeiten erfahren hätten. Er führe aber glaubhaft aus, wie er auf Anraten von F._______ den Geschäftsführer des kurdischen (...) gefragt habe, woher die Kenntnisse kämen und ob (...) Verbindungsnachweise über seine Kontakte zu «(...)» habe. Es sei nachvollziehbar, dass zunächst der Vorgesetzte des Beschwerdeführers befragt worden sei, da dieser ihn gut gekannt habe und vertrauenswürdig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Vorladungen keine Folge geleistet, worauf ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe erst durch die Nachforschungen von H._______ und den Drohanruf der Asayish erfahren, dass (...) seinen Anschluss überwacht habe. Danach habe er keine Artikel mehr verfasst und nur noch persönlich Informationen an «(...)» weitergegeben. Seine Beschreibung der per Telefon erhaltenen Drohungen, seiner Antworten und der Gedanken, die er danach gehabt habe, seien realitätsnah und detailliert. Er habe gesagt, dass er die Ausstellung eines Haftbefehls erwartet und sich überlegt habe, dass er B._______ verlassen müsse. Der Haftbefehl sei ausgestellt worden, weil er für seine vergangenen Taten zur Rechenschaft hätte gezogen werden sollen. Man habe sicherstellen wollen, dass er zukünftig keine kritischen Artikel mehr schreibe. Nach Erhalt des Haftbefehls habe er sich während zehn Tagen bei einem Bekannten versteckt, mit dessen Hilfe er die Flucht organisiert habe. Er habe den wesentlichen Inhalt der Drohungen geschildert. Es sei nachvollziehbar, dass er seinen Vater nicht über alle Details befragt habe. Zudem habe er die Drohbriefe eingereicht. Er habe nachgewiesen, wie er den Haftbefehl erhalten habe und habe drei weitere behördliche Schreiben beigebracht, die seine Verfolgung belegten. Der Chefredaktor von «(...)» sei eine öffentliche Figur und bestätige die Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei glaubwürdig und es sei von dem von ihm dargelegten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer werde im Irak wegen seiner journalistischen Tätigkeiten vom irakischen Sicherheitsdienst und der irakischen Polizei gesucht. Als Kritiker von und Informant gegen führende Politiker drohten ihm politisch motivierte Strafverfahren oder aussergerichtliche Verfolgung. Dass diese Gefahr real sei, ergebe sich aus den eingereichten Berichten über verfolgte und getötete Journalisten, die im Nordirak über Korruption und Günstlingswirtschaft hochrangiger Politiker berichtet hätten. Das «(...)» und dessen Mitarbeiter seien von solcher Verfolgung betroffen. Es drohten ihm Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 aus, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel könnten an seiner bisherigen Beurteilung nichts ändern. Weder bei der Vorladung des Polizeipostens J._______ vom (...) 2015 noch bei der Anordnung der Festnahme von der Zentralpolizei B._______ vom (...) 2015 handle es sich um Originaldokumente. Abgesehen davon, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, weshalb die Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, verfügten sie über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Da solche Dokumente im Allgemeinen leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, könne ihnen kein Beweiswert beigemessen werden. Das interne Schreiben des Asayish vom (...) 2015 sowie das Schreiben von F._______ vom (...) 2016 stellten Gefälligkeitsschreiben dar. Ähnlich verhalte es sich mit dem Internetartikel über F._______, der sich nicht auf den Fall des Beschwerdeführers beziehe. 4.4 In der Replik vom 25. Oktober 2016 wird entgegnet, mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 seien die Originale der Vorladung des Polizeipostens von J._______ und der Anordnung der Festnahme durch die Zentralpolizei B._______ nachgereicht worden. Es sei nicht klar, weshalb das Schreiben des Asayish als Gefälligkeitsschreiben erachtet werde. Das Dokument sei nicht an den Beschwerdeführer adressiert; es handle sich um ein internes Schreiben, in dem seine Festnahme oder Tötung verlangt werde. F._______ sei eine prominente, ernsthafte Persönlichkeit, die sich seit Jahren für den freien Journalismus einsetze. Schriftlichen Aussagen einer solchen Person sei erheblicher Stellenwert beizumessen. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit ihm bekannt sei, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen über seine Tätigkeit für «(...)». Er habe im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente eingereicht und habe als juristischer Laie davon ausgehen dürfen, dass diese die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen belegten. Erst nach Erhalt der Verfügung habe er sich rechtlich beraten lassen. Er habe eine Vielzahl von Beweismitteln aus verschiedenen Quellen, von verschiedenen Zeitpunkten, mit verschiedenen Urhebern und Adressaten beigebracht und nachgewiesen, wie er dazu gekommen sei. Die Dokumente fügten sich zu einem stimmigen, realitätsbezogenen Gesamtbild, das die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte stütze. Die Annahme, er habe alle diese Beweismittel zu verschiedenen Zeitpunkten fälschen oder kaufen und sich zusenden lassen, scheine weit hergeholt. Es wäre nicht mit der Rechtsprechung vereinbar, von ihm einen hundertprozentigen Beweis durch mit Sicherheitsmerkmalen versehene Beweismittel zu verlangen. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. November 2018 hält das SEM zu den am 12. November 2018 nachträglich eingereichten Beweismitteln fest, es lägen keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Angesichts des Ausbleibens neuer Argumente und mangels Vorliegens tauglicher Beweismittel erachte das SEM seine bisherige Einschätzung nach wie vor als zutreffend. In der Replik vom 25. Oktober 2016 sei geltend gemacht worden, sowohl bei der Vorladung des Polizeipostens J._______ vom (...) 2015 als auch bei der Anordnung zur Festnahme durch die Zentralpolizei in B._______ vom (...) 2015 handle es sich um Originaldokumente. Bei beiden Dokumenten handle es sich jedoch um eingescannte Schreiben, die weder einen Nassstempel noch eine Originalunterschrift enthielten. Damit sei eine Echtheitsprüfung nicht möglich, weshalb die Beweismittel nicht beweistauglich seien. Auch das Schreiben des Asayish vom (...) 2015 liege lediglich in Kopie vor. Damit könnten weder die tatsächliche Herkunft noch die Glaubhaftigkeit des Inhalts überprüft werden. Auch bezüglich des Schreibens von F._______ könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich um ein Originaldokument handle. Sowohl Stempel als auch Unterschrift schienen kopiert zu sein. Da es sich um kein beglaubigtes Dokument handle, entspreche der Inhalt des Schreibens lediglich Behauptungen, die nicht überprüfbar seien. Betreffend die Internetartikel über F._______ sei zu erwähnen, dass dessen Situation keine Schlussfolgerungen auf die angebliche Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zulasse. Einzig der Umstand, dass er für die Zeitschrift «(...)» gearbeitet habe, sei kein ausreichendes Indiz für die angebliche Verfolgung. Beim Haftbefehl des Gerichts von B._______ vom (...) 2018 und beim Begleitschreiben zur Verteilung des Haftbefehls der Abteilung (...) vom (...) 2018 handle es sich um Kopien, womit sie nicht als taugliche Beweismittel qualifiziert werden könnten. Die Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt L._______ vom 4. September 2018 sei als unüberprüfbares Gefälligkeitsschreiben einzustufen, dessen Inhalt nichts über die Richtigkeit des Vorbringens auszusagen vermöge. In den weiteren Internetartikeln vom (...) 2018 und (...) 2018 über die Tötung eines Journalisten der «(...)» sowie über die allgemeine Lage von Journalisten in Kurdistan werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. 4.6 Dazu entgegnet der Beschwerdeführer in der zweiten Replik seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2018, bezüglich der bereits eingereichten Beweismittel werde auf die erste Replik vom 25. Oktober 2016 verwiesen. Auch bei den am 12. November 2018 eingereichten Dokumenten handle es sich um Originaldokumente in dem Zustand, wie sie von irakischen Behörden intern und extern versandt worden seien. Die Rückfrage bei Rechtsanwalt L._______ habe ergeben, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Originale handle, die einen Tintenstempel trügen. F._______ habe in seinem Schreiben vom (...) 2016 unter Angabe seiner Kontaktdaten angeboten, für weitere Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Falls die Authentizität des Schreibens angezweifelt werde, wäre es am SEM gelegen, bei ihm nachzufragen. Mit den neu eingereichten Internet-Artikeln werde belegt, dass die Bedrohung des «(...)» durch den Asayish, der die (...) verhindert habe, unverändert bestehe und wie gefährlich die Lage für kritische Journalisten im Nordirak sei. Auch das Schreiben von Rechtsanwalt L._______ enthalte sämtliche Kontaktdaten, weshalb es einfach wäre, dessen Authentizität zu überprüfen. Wie im bisherigen Verfahren gehe das SEM auf den Inhalt und die Herkunft der zahlreichen Beweismittel nicht ein, womit es seiner Untersuchungspflicht nicht genüge. Angesichts der umfangreichen, aus verschiedenen Quellen stammenden, zu verschiedenen Zeitpunkten erlassenen und in sich stimmigen Dokumente sowie den Bestätigungen des Anwalts und eines prominenten Journalisten, wäre das SEM gehalten gewesen, bei Zweifeln an den Dokumenten beziehungsweise den Bestätigungen mit den genannten Personen Kontakt aufzunehmen und/oder eine Abklärung vor Ort durch die schweizerische Botschaft durchführen zu lassen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner journalistischen Tätigkeit übereinstimmend mit dem SEM als äusserst vage (vgl. etwa SEM-act. A14/22 F44 und F56, F57, F58). Zwar hätte das SEM in der Anhörung zu gewissen Punkten seiner Vorbringen vertiefter nachfragen können, wenn der Beschwerdeführer aber - wie behauptet - mit der Zeit eigene, kritische Artikel, die in "(...)" publiziert wurden, verfasst hätte (vgl. SEM-act. A14/22 S. 7), wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und konkreter darüber hätte berichten können. Seine Ausführungen blieben indessen auch dann weitgehend substanzlos, wenn die befragende Person des SEM bei der Anhörung nachhakte. Damit entstehen erste Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten journalistischen Tätigkeit. 5.2.2 Als nicht nachvollziehbar erscheint zudem, dass die «Elite der Region» ausgerechnet in Anwesenheit eines (...) mehrfach ihre Vetternwirtschaft offengelegt haben sollte. Zweifelhaft erscheint ebenso, wie der Beschwerdeführer alsdann in der Lage gewesen sein sollte, Informationen, die er seinen Angaben gemäss von betrunkenen (...) erhalten habe, mit der nötigen Präzision an (...) weiterzuleiten. Es ist davon auszugehen, dass seine Informanten-Tätigkeit rasch «aufgeflogen» wäre, hätte er tatsächlich über Vorgänge Bericht erstattet, die im (...) besprochen wurden, zumal er für die (...) der Funktionäre zuständig war. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Mitarbeit bei der Veröffentlichung von Artikeln in der «(...)», bleibt schleierhaft, weshalb gerade er ins Visier der Behörden geraten sein soll, nicht jedoch sein Vorgesetzter (F._______), der für die Publikation der Artikel verantwortlich gewesen sei. Aus Presseartikeln ist ersichtlich, dass auf F._______ im Jahr (...) ein Mordversuch verübt und er im Jahr (...) drei Stunden festgehalten wurde, bevor er per Gerichtsbeschluss wieder freigelassen wurde ([...]). Offenbar hatte F._______ im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine nennenswerten Probleme (mehr). Dass die lokalen Behörden den Informanten des Herausgebers von «(...)» bedrohen und verfolgen, den verantwortlichen Herausgeber selbst aber unbehelligt weiterarbeiten lassen sollten, ergibt keinen Sinn. Die Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers werden damit bestätigt. 5.2.3 Weitere Zweifel weckt auch das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der von ihm vorgebrachten angeblichen Bedrohungslage. Gemäss seinen Aussagen sei er sich des Risikos seiner Tätigkeit für «(...)» bewusst gewesen und habe Angst gehabt. Hätte er sich tatsächlich vor Massnahmen der lokalen Machthaber gefürchtet, ist nicht nachvollziehbar, dass er mehrere behördliche Vorladungen nicht ernst genommen und nicht befolgt haben will, dann aber plötzlich doch ausreiste (vgl. SEM-act. A14/22 F67). 5.2.4 Schliesslich bestärken auch die Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP und denjenigen bei der Anhörung die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Während er bei der BzP angab, er sei mit Kopien seiner Ausweispapiere ausgereist und die Originale habe er im Nordirak zurückgelassen (vgl. SEM-act. A3/11 Ziff. 4.02 und 4.03), erklärte er im Rahmen der Anhörung, er habe seinen Original-Reisepass in der Türkei verloren (vgl. SEM-act. A14/22 F9 ff.). Gemäss seinen Aussagen im weiteren Verlauf der Anhörung (vgl. SEM-act. A14/22 F154 ff.) sei er unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg aus dem Nordirak ausgereist, obwohl er gewusst habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die Erklärungen, welche er dazu abgab, überzeugen allerdings nicht, da eine Person, die sich seit mehreren Monaten von den Behörden verfolgt weiss, kaum das Risiko eingehen würde, das Heimatland über einen gut kontrollierten Flughafen zu verlassen. 5.2.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zu seiner Tätigkeit für die Zeitung «(...)» ist festzustellen, dass seine Aufgaben gemäss der eingereichten Übersetzung seines Arbeitsvertrags, der ab dem 1. Januar 2012 gültig gewesen sei, «Arbeiter und Fahrer», «Bericht vorbereiten» und «Arbeiten in der Companie» waren. Inwiefern es sich dabei tatsächlich um journalistische Tätigkeiten handeln sollte, erschliesst sich nicht und bleibt unklar. Gemäss dem Arbeitsvertrag wurde ein monatlicher Lohn in der Höhe von 500 000.- Dinar vereinbart, wobei bei Abwesenheit des Beschwerdeführers ein Abzug von täglich 10 000.- Dinar vorgesehen war. Die im Vertrag geschlossenen Vereinbarungen lassen sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung vereinbaren, er habe nur direkten Kontakt zur Person gehabt, die auch geschrieben habe; er habe bei «(...)» keine weiteren Kontakte gehabt, da er Angst gehabt habe (vgl. SEM-act. A14/22 F40). Aufgrund der Formulierung des Arbeitsvertrags ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer üblicherweise täglich im Büro der «(...)» hätte erscheinen müssen. Ebenso wenig lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers, er sei für alles, was er für «(...)» gemacht habe, nicht bezahlt worden (vgl. SEM-act. A14/22 F154), mit dem Inhalt des Arbeitsvertrags vereinbaren. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Aussagen des Beschwerdeführers ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass er für «(...)» gearbeitet haben könnte, dass er aber als Journalist für diese tätig gewesen ist, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte in den beiden Befragungen nicht geltend, er sei für «(...)» als Arbeiter und Fahrer tätig gewesen oder habe im Unternehmen anderweitige Arbeiten verrichtet. Somit entsprechen die im eingereichten Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen auch in diesem Punkt nicht seinen Angaben. In der Bestätigung von F._______ vom (...) 2015 wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers als «Zeitungsschreibe und Aushilfe» bezeichnet, wobei gleichzeitig von einer «einmaligen Bezahlung» gesprochen wird. Auch in Anbetracht dieser Ausführungen kann eine journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als belegt erachtet werden. Auf dem eingereichten Journalistenausweis ist auf beiden Seiten eine Fotografie des Beschwerdeführers angebracht, was an sich schon ungewöhnlich erscheint. Die englischsprachige Kopfzeile des Ausweises enthält zudem einen Rechtschreibfehler («Kurdistan Journalist's Syndicate anstatt «Kurdistan Journalists' Syndicate») und das Ausstelldatum wird ebenfalls falsch geschrieben («Date Of Issuse» anstelle von «Date of Issue»). Dies erweckt erhebliche Zweifel an der Authentizität des Ausweises. 5.3 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Tätigkeit als Journalist und die damit einhergehende Gefährdung nicht ausreichend konkretisiert hat. Seine Angaben sind über weite Strecken vage und erscheinen konstruiert, weshalb sie nicht als glaubhaft beurteilt werden können. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine ihm in seinem Heimatland drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen, zumal nicht glaubhaft ist, dass er von den lokalen Behörden oder deren Funktionären etwas zu befürchten hat. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die Autonome Region Kurdistan (ARK) nicht generell unzulässig sei. Es bestätigte diese Einschätzung in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 und hat diese Praxis seither beibehalten (vgl. die Urteile des BVGer D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.2, E-1435/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.2.2, E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.1.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 (E. 7.4.5) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) und ging demnach nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5). Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons, IDP) ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht selbst den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.1 f. und E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1 je m.w.H.). 8.2.2 Im Falle des Beschwerdeführers liegen die von der Rechtsprechung geforderten begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. Er stammt aus der Provinz B._______, lebte seit seiner Geburt im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 in der Stadt B._______ und verfügt dort mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. A14/22 F12 ff.). Angesichts seiner Aussagen in den beiden Befragungen und den Ausführungen im ärztlichen Zeugnis vom 18. August 2021 darf davon ausgegangen werden, dass er über langjährige Berufserfahrung verfügt. Da seine Familie ein Grundstück erwarb und auf diesem ein Haus baute, in dem er zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern lebte, ist ebenso von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach seiner Rückkehr in die Heimat auf das familiäre Beziehungsnetz zurückzugreifen, das ihn in einer Anfangsphase bei der Reintegration unterstützen können wird. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Heimat in eine medizinische Notlage geraten wird. Aus dem ärztlichen Bericht vom August 2021 ergibt sich im Wesentlichen, dass bei ihm eine mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie, ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden. Im Bericht vom 17. Februar 2022 wird bestätigt, dass aufgrund der depressiven Symptomatik eine medikamentöse Neueinstellung vorgenommen worden sei. Für eine weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei der Beschwerdeführer für eine ambulante Sprechstunde angemeldet worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichts steht fest, dass die medizinische Grundversorgung in der ARK sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3, D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5 m.w.H.). Auch wenn der Behandlungsstandard im Nordirak im Vergleich mit der Schweiz tiefer ist, ist hinsichtlich der aktenkundigen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die notwendige (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung nach einer Rückkehr gewährleistet ist. Bezüglich allfälliger Probleme bei der Finanzierung entsprechender Behandlungen oder Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 8.2.4 Damit sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Oliver Brunetti als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Vorliegend wurde am 25. Oktober 2016 (für den Zeitraum September/Oktober 2016) und 20. März 2019 (für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2019) je eine Kostennote eingereicht. Für den ersten Zeitraum werden ein zeitlicher Aufwand von 10.8 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 2376.-) und Spesen von Fr. 48.- (beides inkl. Mehrwertsteueranteil) geltend gemacht. Für den zweiten Zeitraum werden ein zeitlicher Aufwand von 5.6 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 1232.-) und Spesen von Fr. 22.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) ausgewiesen. Die Kostennoten erscheinen angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die nachträglichen Eingaben vom 18. August 2021 und 17. Februar 2022 (vgl. Bst. M und N). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar daher auf (gerundet) insgesamt Fr. 3850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Rechtsanwalt Oliver Brunetti wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3850.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: