Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2011 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht mit UrteilE-7298/2013 vom 25. Februar 2014 man- gels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Der Be- schwerdeführer kehrte daraufhin 2015 in den Irak zurück. B. B.a Gemäss seinen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei- matstaat am 20. April 2021 auf legalem Weg erneut und gelangte über di- verse Länder am 30. Mai 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein zwei- tes Asylgesuch einreichte. B.b Am 2. Juni 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu Gunsten des Rechtsschutzes der Bundesasylzentren B._______. Am
3. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A]11/7) und am 26. August 2021 wurde er im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in der SEM-Akten A32/19). B.c Am 27. August 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und gleichentags dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 30. Au- gust 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. C. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus D._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Während seines letzten Aufenthalts in der Schweiz sei er 2012 zum Christentum konvertiert. Aus diesem An- lass habe er sich damals ein Kreuz auf den Rücken tätowieren lassen. Die Apostasie vom Islam sei nach irakischem Gesetz strafbar und er fürchte eine Verfolgung durch unterschiedliche Gruppierungen sowie eine gesell- schaftliche Diskriminierung in seinem Heimatstaat. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen, seinen Glauben heimlich auszuüben. Dennoch sei er durch sein persönliches Umfeld aufgrund allgemeiner Vorurteile und kritischer Haltung gegenüber dem Christentum schikaniert worden. Seine
E-5024/2021 Seite 3 Mutter habe zufällig von seiner Konversion erfahren und versucht, ihn er- neut zum islamischen Glauben zu bekehren. 2018 sei er vor seinem Haus von seinem Onkel angefahren worden. Auch an seinem Arbeitsplatz sei er diskriminiert und schikaniert worden. So habe er trotz Krankheit bis zu vier- zehn Stunden am Tag arbeiten müssen und sein damaliger Vorgesetzter, ein streng gläubiger Moslem, habe ihn schlechter behandelt als seine Ar- beitskollegen. Seinem Vater habe er erst nach seiner Ausreise, als er be- reits in der Schweiz gewesen sei, von seinem Glaubenswechsel erzählt. Dieser habe sehr wütend und enttäuscht reagiert, habe er doch seine Kon- version als Verletzung der Familienehre angesehen. Der Beschwerdefüh- rer befürchte, um diese wiederherzustellen, könnte der Vater entweder ihn oder Dritte, die an der Familie Kritik für sein Verhalten übten, hart bestrafen. Welche Konsequenzen ihm oder seiner Familie aufgrund seiner Abkehr vom Islam genau drohten, sollte er in den Irak zurückkehren, sei nicht vor- hersehbar. Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten. Das Originaldo- kument wurde vom Schweizer Grenzwachkorps sichergestellt. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021, eröffnet am 20. Oktober 2021, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Sie lehnte sein Asylgesuche ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer, han- delnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom
19. Oktober 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weite- ren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege in- klusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E-5024/2021 Seite 4 F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2021 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ab. Sie begründete diesen Entscheid mit den fehlenden Er- folgsaussichten der Beschwerde und erhob einen Kostenvorschuss. F.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 3. Januar 2022 geleistet. G. Am 18. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um eine 30-tätige Frist, um weitere Beweismittel zur Stützung seines Asylgesuchs einzu- reichen. Er habe erfahren, dass der Vater in der ARK mittlerweile rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet habe. Seine Mutter und ein Bekannter seien bemüht, ihm entsprechende Belege dafür in Kopie zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls aus dem Nordirak, datiert vom (…) sowie Fotographien von Dokumenten der irakischen Polizei und des Untersuchungsgerichts in D._______, inklusive Übersetzungen in die deut- sche Sprache, zu den Akten. Aus den eingereichten Unterlagen gehe her- vor, dass sein Vater wegen seiner Konversion auf dem Polizeistützpunkt E._______ eine Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Die Zeugenaussagen seiner Eltern seien zu den Akten genommen worden. Die Angelegenheit sei anschliessend an das zuständige Untersuchungsgericht in D._______ gelangt, welches die Zeugen erneut einvernommen und einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak ein Gerichtsverfahren drohe. Die Beweismittel seien von seiner Mutter mit Hilfe eines Mitarbeiters des Vaters und ohne dessen Kenntnis beschafft und an ihn weitergeleitet wor- den. Erst später habe er realisiert, dass seine Mutter als Zeugin gegen ihn ausgesagt habe, was zu einem schweren Streit zwischen ihnen geführt habe. Daher sei davon auszugehen, dass er künftig nicht mehr in der Fa- milie aufgenommen werde. I. Unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel vom 9. März 2022, wonach eine junge Frau aus dem Nordirak nach ihrem Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum von ihrer Familie getötet worden sei, bekräftigte der Be-
E-5024/2021 Seite 5 schwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2022, dass er bei einer Rück- kehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgung durch seine Familienmitglieder befürchte.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG grundsätzlich zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts sei die christliche Glaubensaus- übung in der ARK möglich; seit 2009 verfüge sie über eine eigene, wenn auch nicht ratifizierte Verfassung, welche das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion festschreibe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass konvertierten Christen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund eines neu aufgenommenen Glaubens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Hinsichtlich Übergriffen von Drittpersonen seien die kurdischen Regionalbehörden in der Regel schutzbereit und im Rahmen ihrer Möglichkeiten schutzfähig. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, um von dieser Regelver- mutung abzuweichen. Vielmehr sei aufgrund der familiären Herkunft bezie- hungsweise der hohen Stellung des Vaters (…) davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in besonderem Masse möglich und zumutbar gewesen wäre, im Falle einer Verfolgung durch Dritte staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Diese Einschätzung gelte auch für eine allfällige künftige Verfolgung. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass sein Vater die Konversion nicht akzeptiere und den direkten Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Aufgrund des Umstandes, dass er sich bei vergange- nen Problemen, namentlich anlässlich des Vorfalls mit seinem Onkel, nicht an die Behörden gewandt habe, könne den nordirakischen Behörden we- der der Vorwurf eines mangelnden Schutzwillens noch mangelnder Schutzfähigkeit gemacht werden. Die subjektive Angst einer Eskalation der Situation mit dem Vater sei zwar nachvollziehbar. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser bei steigendem gesellschaftlichen Druck gegenüber sei- nem Sohn Massnahmen ergreifen würde, die von ihrer Intensität her asyl- rechtlich relevant sein könnten. Auch gehe der Beschwerdeführer selber von der Annahme aus, dass kein Vater wolle, dass den eigenen Kindern
E-5024/2021 Seite 7 etwas geschehe. Sodann stelle sich die Frage, ob das familiäre Verhältnis tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise zerrüttet sei, zumal – gemäss seinen Aussagen zu Beginn der Anhörung – ein ganz ge- wöhnlicher Kontakt zur Familie bestehe und man sich über das jeweilige Befinden austausche. Aktuell wüssten lediglich seine Eltern von der Kon- version und es sei davon auszugehen, dass diese mit Blick auf das Fami- lienansehen keine Veranlassung hätten, diesen Umstand publik zu ma- chen. Somit seien potentiell asylrelevante Reaktionen von Drittpersonen gegen ihn unwahrscheinlich, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Aus- reichend konkrete objektive Anhaltspunkte, dass sich bei einer Rückkehr in die ARK mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile von Seiten seiner Familienangehörigen oder anderer Dritter ergeben könn- ten, bestünden nicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten seines Umfelds lies- sen auch nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck schliessen, der ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglichen oder in unzu- mutbarer Weise erschweren würde. Die geltend gemachten Nachteile hin- sichtlich eines eingeschränkten Auslebens des christlichen Glaubens und anderer Schikanen beschränkten sich primär auf verbale Äusserungen und abschätzige Bemerkungen über das Christentum im Allgemeinen. Auch dass er aufgrund seines christlichen Glaubens trotz Krankheit zur Arbeit gezwungen worden sei und mit seinem persönlichen Umfeld nicht frei über seinen Glauben habe sprechen oder diesen an andere Personen weiter- geben können, sei asylrechtlich nicht relevant. Überdies sei es dem Be- schwerdeführer in den sechs Jahren nach seiner Rückkehr in den Irak möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen und Begegnungen in seinem sozialen Umfeld zu pflegen. Ausserdem wäre es ihm zumutbar gewesen, für einen Austausch über den Glauben den Kontakt zu christlichen Ge- meinden zu pflegen, zumal es bereits in der Vergangenheit zur Kontaktauf- nahme gekommen sei. Diesen hätte er auch ausserhalb seines Wohnquar- tiers suchen können, um sich so in seinem Umfeld nicht exponieren zu müssen und auf diese Weise den gewünschten Kontakt zu Priestern und Pastoren zu erlangen. Aufgrund seiner Angaben sei auch zu schliessen, dass offensichtlich nicht das Missionieren im Zentrum seiner Glaubensaus- übung gestanden habe, sondern der Kontakt zu Kirchenvertretern und der gegenseitige Austausch. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwar mit verschiedenen Einschränkungen seiner Glaubensausübung konfrontiert gewesen, ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat sei dadurch je- doch nie verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen.
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E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, das Recht zur freien Religions- ausübung und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religionszugehö- rigkeit in der Verfassung der ARK würden insbesondere die Möglichkeit, die Änderung des Glaubensbekenntnisses registrieren zu lassen, nicht ein- schliessen. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UN- HCR) gehe davon aus, dass im Irak Personen, die vom Islam zum Chris- tentum konvertierten, aus diesem Grund wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigten. Feindseligkeit gegenüber Konvertiten sei weitverbreitet und faktisch würden Übergriffe selten gemeldet. Der Glau- benswechsel eines Familien- oder Stammesmitgliedes werde als ein An- griff auf die kollektive Ehre gedeutet und habe gesellschaftliche Ausgren- zung und gewalttätige Angriffe zur Folge. Teile der irakischen Bevölkerung und gewisse religiöse Führer seien zudem der Ansicht, auf die Apostasie vom Islam stehe die Todesstrafe (m.H.a. UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 94, mit weiteren Hinweisen). Die Gesetzeslage für Konvertiten sei folglich wider- sprüchlich und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in gesetzlich nicht geregelten Konstellationen auf die Regelung des islamischen Rechts (Scharia) zurückgegriffen werde. Auch wenn keine Fälle einer solch harten Bestrafung bekannt seien, bestehe für Konvertiten die Gefahr von ihren Familien hart sanktioniert oder getötet zu werden, Intoleranz und massive Diskriminierung seien im Alltag spürbar und allgegenwärtig. Unter Hinweis auf ein Urteil eines deutschen Gerichts, hält er zudem fest, vornehmlich unter der kurdischen Bevölkerung des Nordiraks würden Konvertiten als gesellschaftliche Gefahr angesehen und oftmals von ihren muslimischen Familien verstossen. Entgegen der Auffassung des SEM könne vor diesem Hintergrund nicht von ihm erwartet werden, sich bei entsprechenden Vor- kommnissen an die Behörden der ARK zu wenden. Die Religionszugehö- rigkeit von Konvertiten werde gesetzlich nicht anerkannt und folglich staat- lich nicht geschützt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, die ira- kischen Behörden selbst könnten ihn aufgrund seiner Religionszugehörig- keit diskriminieren, indem ihm die Konversion gesetzlich verunmöglicht werde. Er habe bereits in der Vergangenheit von Familienangehörigen, in seinem erweiterten sozialen Umfeld und bei seiner Arbeitsstelle Ausgren- zung und soziale Isolation beziehungsweise Diskriminierung erlebt. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, den neuen Glauben offen zu leben. Seine Befürchtung, auch künftig solchen oder ähnlichen Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt zu sein, sei somit subjektiv und objektiv begründet. Zumal er seinem Vater gegenüber inzwischen seine Glaubensbekundung offen- bart habe, habe er mit einer noch stärkeren sozialen Ausgrenzung und An-
E-5024/2021 Seite 9 feindung zu rechnen nach seiner Rückkehr. Aufgrund von Berichten ande- rer Konvertiten befürchte er zudem, künftig von der eigenen Familie oder radikal-religiösen Drittpersonen an Leib und Leben bedroht zu werden.
E. 5 Zwar wird im Beschwerdebegehren 4 der Antrag auf Rückweisung gestellt. Dieser wird jedoch nicht begründet und aus den Akten sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit ans SEM zu weiteren Abklärungen recht- fertigen könnten. Entsprechend ist der als Eventualbegehren formulierte Antrag abzuweisen.
E. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vor- instanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zur Begründung kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. E. II sowie oben E. 4.1). Weder die Argumente in der Beschwerde noch die ein- gereichten Beweismittel vermögen eine andere Sichtweise herbeizuführen. Das SEM hat ausführlich und mit Hinweisen auf die bundesverwaltungsge- richtliche Rechtsprechung begründet, weshalb dem Beschwerdeführer auf- grund der geltend gemachten Konversion zum Christentum keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Der in der Beschwerde vorgebrachten Einwand der fehlenden Möglichkeit, die Änderung des Glaubensbekenntnisses registrieren zu lassen, führt zu keiner anderen Qualifikation. Mit den allgemeinen Hinweisen auf verschiedene irakische Gesetze, ein UNHCR-Papier und auf eine mögliche Anwendung der Scha- ria vermag er nicht darzutun, dass er mit der notwendigen hohen Wahr- scheinlichkeit betroffen wäre oder, dass die nordirakischen Regionalbehör- den in seinem Falle nicht schutzwillig und auch –fähig im massgeblichen Sinne (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3) wären. Auch räumt der Beschwerdefüh- rer in seiner Rechtsmitteleingabe selbst ein, dass keine Fälle bekannt seien, in welchen auf die Konversion hin eine solche Bestrafung vollzogen worden wäre. In Bezug auf den am 12. März 2022 (vgl. oben Bst. J.) nach- gereichten Zeitungsartikel, worin die Ermordung einer jungen Konvertitin seitens ihrer Familie thematisiert wird, ist festzuhalten, dass das Gericht – ebenso wie das SEM – nicht verkennt, dass die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers für konvertierte Christen, insbesondere im familiä- ren und gesellschaftlichen Umfeld, schwierig sein kann. Es ist auch nicht
E-5024/2021 Seite 10 auszuschliessen, dass es in diesem Zusammenhang zu sogenannten Eh- renmorden kommen kann, von welchen Frauen grundsätzlich in besonde- rem Masse betroffen sind. Dennoch vermag der Beschwerdeführer aus diesem tragischen Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Konstellation mit der seinen nicht vergleichbar ist, hat sich die junge Frau dem Bericht gemäss doch auch intensiv für Frauenrechte eingesetzt und sei die Konversion gemäss der Familie gerade nicht das Mordmotiv gewe- sen, sondern ihr Wille, alleine zu leben, nachdem sie den Mann, mit dem sie im Alter von zwölf Jahren zwangsverheiratet worden sei, verlassen habe. Im Übrigen geht aus dem Zeitungsartikel auch hervor, dass die kur- dischen Ermittlungsbehörden tätig geworden und Festnahmen erfolgt seien, was deren Schutzwilligkeit gerade bestätigt. Zutreffend qualifiziert das SEM die vom Beschwerdeführer nach seiner Konversion und Rückkehr in den Irak geschilderten Vorfälle als nicht hin- reichend intensiv, um die hohe Schwelle einer asylrechtlich relevanten Ver- folgung beziehungsweise ernsthafter Nachteile oder eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu erreichen. Hinsichtlich der geltend gemachten eingeschränkten Möglichkeiten, seinen christlichen Glauben zu leben, stellt das SEM zutreffend fest, die Ein- schränkung scheine insbesondere darin zu bestehen, dass er nicht missi- onieren könne; seinen Angaben entsprechend sei es ihm aber gar nicht in erster Linie darum gegangen, sondern insbesondere um den Austausch mit Kirchenvertretern. Aber auch wenn es seinem Wunsch entsprechen würde, seinen Glauben weiterzutragen, verunmöglicht eine diesbezügliche Einschränkung noch nicht ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat. Auch die geschilderten Vorkommnisse (etwa das geltend gemachtes Er- eignis mit dem Onkel oder der Umstand, arbeiten zu müssen, obwohl er krank gewesen sei) können weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit als ernsthafte Nachteile qualifiziert werden. Nur ergänzend ist festzustel- len, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers, Ursache dieser eben genannten Ereignisse sei sein Glaubenswechsel gewesen, nur um eine Vermutung zu handeln scheint. Unabhängig davon ist auch die Ein- schätzung des SEM, der Beschwerdeführer hätte sich an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen kurdischen Regionalbehörden wenden können, zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens seines Vaters bei einer Rückkehr geltend macht, beste- hen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine solche. Er erklärte explizit, dass sein Vater es nie akzeptiert hätte, wenn ihm jemand etwas angetan
E-5024/2021 Seite 11 hätte (A-32, F129). Ausserdem ist er davon überzeugt, dass sein Vater, trotz seiner Enttäuschung über seinen Glaubenswechsel, ihn gegenüber Verwandten oder Dritten im Ernstfall beschützen und ihm in einer solchen Situation beistehen würde (A-32, F127 f.). Vor diesem Hintergrund und auf- grund der Tatsache, dass es über mehrere Jahre des Zusammenlebens mit dem Vater nach seiner Konversion zu keinem Zwischenfall kam, obwohl dieser den christlichen Glauben seines Sohnes vermutet habe, ist nicht von einer genügend hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Übergriffe, die auch noch die hohen Anforderungen an ernsthafte Nachteile erfüllen würden, auszugehen. Das gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten drohen- den Übergriffen von Drittpersonen. Hinsichtlich der künftigen Glau- bensausübung kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Es ist auch für die Zukunft nicht davon auszugehen, die damit einhergehenden Einschränkungen nähmen ein Ausmass an, das ihm ein menschenwürdi- ges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass er in den sechs Jahren vor seiner erneuten Ausreise aus dem Irak offenbar die Möglichkeiten, die es in der ARK durchaus gebe, sich mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen und sich mit Kirchenvertre- tern auszutauschen, gar nicht wahrgenommen habe. Zu keiner anderen Einschätzung führen schliesslich die mit Eingabe vom
12. Februar 2022 in Kopie zu den Akten gereichten Unterlagen, wonach sein Vater mittlerweile konkrete rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet habe und eine weitere Eskalationsstufe des familiären Zerwürfnisses mit den Eltern erreicht sei. Gemäss der deutschen Übersetzung als Rechts- grundlage für den Haftbefehl wird ein Artikel des Zivilstandsgesetzes auf- geführt (vgl. Punkt «Verbrechensart und Gesetzliche Artikel»). Vorab ist festzuhalten, dass die Beweiskraft von nicht im Original eingereichten Be- weismitteln als gering einzustufen ist. Eine Fristansetzung zur Nachrei- chung der Originale erübrigt sich jedoch, da auch diese zu keinem anderen Resultat führen würden. Zunächst überrascht die zeitliche Nähe zwischen der Ausfertigung des Haftbefehls in der ARK ([…]) und dem negativen Asyl- entscheid in der Schweiz (19. Oktober 2021) beziehungsweise der Be- schwerdeerhebung am Bundesverwaltungsgericht ([…] 18. November 2021). Der Beschwerdeführer behauptet, erst im Januar 2022 (vgl. Schrei- ben der Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2022) von der Existenz der nachgereichten Beweismittel erfahren zu haben, dies obwohl er gemäss eigenen Angaben mit seiner Mutter in regelmässigem Kontakt stehe (A32, F16). In gleicher Weise widerspricht er sich, wenn er einerseits geltend macht, seine Mutter habe sich stets gefürchtet, ihm könnte etwas passie-
E-5024/2021 Seite 12 ren, falls seine Konversion bekannt würde, und habe ihn vor den entspre- chenden Konsequenzen beschützen wollen. Andererseits wird jedoch dar- legt, sie habe ihn beleidigt, ihm gedroht, sie werde alles dem Vater erzählen (A32, F89 sowie F125 f.) und sie habe sich schliesslich an der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn als Zeugin beteiligt. Weiter fällt auf, dass der Vater ab einem Zeitpunkt kurz nach der Ausreise des Be- schwerdeführers im Frühjahr 2021 darüber informiert war, dass dieser zum Christentum konvertierte. Dennoch wartete er nach der Darstellung des Beschwerdeführers noch bis (…) bevor er weitere Schritten gegen ihn ein- leitete. Die Begleitumstände, wie die eingereichten Beweismittel bezie- hungsweise Fotos davon zum Beschwerdeführer gelangten, erscheinen ebenfalls zufällig. Hinzu kommt, dass beide Elternteile sowohl gegenüber der Polizei in E._______ als auch gegenüber dem Untersuchungsgericht in D._______ bestätigen, sie hätten ihren Sohn seit dem 11. August 2021 weder gesehen noch wüssten sie, wo sich dieser zum aktuellen Zeitpunkt aufhalten würde, was mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht zu vereinbaren ist, wonach der mit der Mutter am Vor- tag telefoniert hatte (A32 F16 f.). Das SEM wirft entsprechend zu Recht die Frage auf, ob das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern in der von ihm geltend gemachten Weise zerrüttet sei. Indessen kann diese Frage, wie auch jene nach der Authentizität der eingereichten Beweismit- tel, mithin die Glaubhaftigkeit deren Inhalte, offengelassen werden. Inwie- fern ein Gerichtsverfahren basierend auf dem nordirakischen Zivilstands- gesetz – auch wenn es in Verbindung mit einem Haftbefehl eingeleitet wurde – die nötige Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung er- reichen könnte, ist nämlich nicht ersichtlich. Insbesondere aber kann der Beschwerdeführer sich, wie bereits erwähnt, an die heimatlichen Behörden wenden, welche als schutzwillig und –fähig gelten, sollte er wegen dieses Gerichtsverfahrens Schwierigkeiten mit seinen Familienangehörigen erhal- ten.
E. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, weshalb es sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
E-5024/2021 Seite 14 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorste- henden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen, zumal nicht glaubhaft ist, dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen Apostasie ergangen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 m.H. sowie u.a. E-3616/2021 vom 22. September 2021 E. 9.3, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Sicherheitslage- und Menschenrechtslage im Nordirak ist aner- kanntermassen volatil. Zu Recht hält auch das SEM fest, allgemeine Aus- sagen dazu verlören rasch ihre Gültigkeit. Dabei beschreibt es ausführlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung. Auf diese Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. III, Punkt 2). Im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten ist davon auszugehen, dass der Wegweisungs- vollzug in die Region ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 und 7.4, je m.H.). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gül- tigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren – hauptsächlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts
E-5024/2021 Seite 15 der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertrie- bene besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. unter vielen Urteil D- 5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.1 m.H.). Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorliegen. Er lebte mit Ausnahme seines Aufenthalts im Ausland seit seiner Geburt in der Grossstadt D._______. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und fi- nanziell abgesichert sind, leben ebenfalls dort. Von einer völligen Zerrüt- tung des Verhältnisses zu seinen Eltern ist aufgrund der Akten nicht aus- zugehen, selbst wenn gewisse Unstimmigkeiten vorhanden sein sollten (A32 F21 ff.). Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist aus- serdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jun- gen Mann mit Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen handelt. So war er bis kurz vor seiner Ausreise als Sicherheitsmitarbeiter tätig, zuvor hat er in einem Restaurant gearbeitet (A32 F41, F49-F50). Es ist somit da- von auszugehen, dass er sich auch in Zukunft wieder ein wirtschaftliches Auskommen erarbeiten kann.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
E-5024/2021 Seite 16 insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. Januar 2022 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-5024/2021 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5024/2021 Urteil vom 12. Mai 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima,Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Laura Aeberli,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2011 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilE-7298/2013 vom 25. Februar 2014 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Der Beschwerdeführer kehrte daraufhin 2015 in den Irak zurück. B. B.a Gemäss seinen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. April 2021 auf legalem Weg erneut und gelangte über diverse Länder am 30. Mai 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. B.b Am 2. Juni 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu Gunsten des Rechtsschutzes der Bundesasylzentren B._______. Am 3. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]11/7) und am 26. August 2021 wurde er im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in der SEM-Akten A32/19). B.c Am 27. August 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und gleichentags dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 30. August 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. C. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus D._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Während seines letzten Aufenthalts in der Schweiz sei er 2012 zum Christentum konvertiert. Aus diesem Anlass habe er sich damals ein Kreuz auf den Rücken tätowieren lassen. Die Apostasie vom Islam sei nach irakischem Gesetz strafbar und er fürchte eine Verfolgung durch unterschiedliche Gruppierungen sowie eine gesellschaftliche Diskriminierung in seinem Heimatstaat. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen, seinen Glauben heimlich auszuüben. Dennoch sei er durch sein persönliches Umfeld aufgrund allgemeiner Vorurteile und kritischer Haltung gegenüber dem Christentum schikaniert worden. Seine Mutter habe zufällig von seiner Konversion erfahren und versucht, ihn erneut zum islamischen Glauben zu bekehren. 2018 sei er vor seinem Haus von seinem Onkel angefahren worden. Auch an seinem Arbeitsplatz sei er diskriminiert und schikaniert worden. So habe er trotz Krankheit bis zu vierzehn Stunden am Tag arbeiten müssen und sein damaliger Vorgesetzter, ein streng gläubiger Moslem, habe ihn schlechter behandelt als seine Arbeitskollegen. Seinem Vater habe er erst nach seiner Ausreise, als er bereits in der Schweiz gewesen sei, von seinem Glaubenswechsel erzählt. Dieser habe sehr wütend und enttäuscht reagiert, habe er doch seine Konversion als Verletzung der Familienehre angesehen. Der Beschwerdeführer befürchte, um diese wiederherzustellen, könnte der Vater entweder ihn oder Dritte, die an der Familie Kritik für sein Verhalten übten, hart bestrafen. Welche Konsequenzen ihm oder seiner Familie aufgrund seiner Abkehr vom Islam genau drohten, sollte er in den Irak zurückkehren, sei nicht vorhersehbar. Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten. Das Originaldokument wurde vom Schweizer Grenzwachkorps sichergestellt. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021, eröffnet am 20. Oktober 2021, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte sein Asylgesuche ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2021 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Sie begründete diesen Entscheid mit den fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde und erhob einen Kostenvorschuss. F.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 3. Januar 2022 geleistet. G. Am 18. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um eine 30-tätige Frist, um weitere Beweismittel zur Stützung seines Asylgesuchs einzureichen. Er habe erfahren, dass der Vater in der ARK mittlerweile rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet habe. Seine Mutter und ein Bekannter seien bemüht, ihm entsprechende Belege dafür in Kopie zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls aus dem Nordirak, datiert vom (...) sowie Fotographien von Dokumenten der irakischen Polizei und des Untersuchungsgerichts in D._______, inklusive Übersetzungen in die deutsche Sprache, zu den Akten. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sein Vater wegen seiner Konversion auf dem Polizeistützpunkt E._______ eine Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Die Zeugenaussagen seiner Eltern seien zu den Akten genommen worden. Die Angelegenheit sei anschliessend an das zuständige Untersuchungsgericht in D._______ gelangt, welches die Zeugen erneut einvernommen und einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak ein Gerichtsverfahren drohe. Die Beweismittel seien von seiner Mutter mit Hilfe eines Mitarbeiters des Vaters und ohne dessen Kenntnis beschafft und an ihn weitergeleitet worden. Erst später habe er realisiert, dass seine Mutter als Zeugin gegen ihn ausgesagt habe, was zu einem schweren Streit zwischen ihnen geführt habe. Daher sei davon auszugehen, dass er künftig nicht mehr in der Familie aufgenommen werde. I. Unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel vom 9. März 2022, wonach eine junge Frau aus dem Nordirak nach ihrem Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum von ihrer Familie getötet worden sei, bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2022, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgung durch seine Familienmitglieder befürchte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG grundsätzlich zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die christliche Glaubensausübung in der ARK möglich; seit 2009 verfüge sie über eine eigene, wenn auch nicht ratifizierte Verfassung, welche das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion festschreibe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass konvertierten Christen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund eines neu aufgenommenen Glaubens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Hinsichtlich Übergriffen von Drittpersonen seien die kurdischen Regionalbehörden in der Regel schutzbereit und im Rahmen ihrer Möglichkeiten schutzfähig. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, um von dieser Regelvermutung abzuweichen. Vielmehr sei aufgrund der familiären Herkunft beziehungsweise der hohen Stellung des Vaters (...) davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in besonderem Masse möglich und zumutbar gewesen wäre, im Falle einer Verfolgung durch Dritte staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Diese Einschätzung gelte auch für eine allfällige künftige Verfolgung. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass sein Vater die Konversion nicht akzeptiere und den direkten Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Aufgrund des Umstandes, dass er sich bei vergangenen Problemen, namentlich anlässlich des Vorfalls mit seinem Onkel, nicht an die Behörden gewandt habe, könne den nordirakischen Behörden weder der Vorwurf eines mangelnden Schutzwillens noch mangelnder Schutzfähigkeit gemacht werden. Die subjektive Angst einer Eskalation der Situation mit dem Vater sei zwar nachvollziehbar. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser bei steigendem gesellschaftlichen Druck gegenüber seinem Sohn Massnahmen ergreifen würde, die von ihrer Intensität her asylrechtlich relevant sein könnten. Auch gehe der Beschwerdeführer selber von der Annahme aus, dass kein Vater wolle, dass den eigenen Kindern etwas geschehe. Sodann stelle sich die Frage, ob das familiäre Verhältnis tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise zerrüttet sei, zumal - gemäss seinen Aussagen zu Beginn der Anhörung - ein ganz gewöhnlicher Kontakt zur Familie bestehe und man sich über das jeweilige Befinden austausche. Aktuell wüssten lediglich seine Eltern von der Konversion und es sei davon auszugehen, dass diese mit Blick auf das Familienansehen keine Veranlassung hätten, diesen Umstand publik zu machen. Somit seien potentiell asylrelevante Reaktionen von Drittpersonen gegen ihn unwahrscheinlich, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Ausreichend konkrete objektive Anhaltspunkte, dass sich bei einer Rückkehr in die ARK mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile von Seiten seiner Familienangehörigen oder anderer Dritter ergeben könnten, bestünden nicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten seines Umfelds liessen auch nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck schliessen, der ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Die geltend gemachten Nachteile hinsichtlich eines eingeschränkten Auslebens des christlichen Glaubens und anderer Schikanen beschränkten sich primär auf verbale Äusserungen und abschätzige Bemerkungen über das Christentum im Allgemeinen. Auch dass er aufgrund seines christlichen Glaubens trotz Krankheit zur Arbeit gezwungen worden sei und mit seinem persönlichen Umfeld nicht frei über seinen Glauben habe sprechen oder diesen an andere Personen weitergeben können, sei asylrechtlich nicht relevant. Überdies sei es dem Beschwerdeführer in den sechs Jahren nach seiner Rückkehr in den Irak möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen und Begegnungen in seinem sozialen Umfeld zu pflegen. Ausserdem wäre es ihm zumutbar gewesen, für einen Austausch über den Glauben den Kontakt zu christlichen Gemeinden zu pflegen, zumal es bereits in der Vergangenheit zur Kontaktaufnahme gekommen sei. Diesen hätte er auch ausserhalb seines Wohnquartiers suchen können, um sich so in seinem Umfeld nicht exponieren zu müssen und auf diese Weise den gewünschten Kontakt zu Priestern und Pastoren zu erlangen. Aufgrund seiner Angaben sei auch zu schliessen, dass offensichtlich nicht das Missionieren im Zentrum seiner Glaubensausübung gestanden habe, sondern der Kontakt zu Kirchenvertretern und der gegenseitige Austausch. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwar mit verschiedenen Einschränkungen seiner Glaubensausübung konfrontiert gewesen, ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat sei dadurch jedoch nie verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, das Recht zur freien Religionsausübung und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religionszugehörigkeit in der Verfassung der ARK würden insbesondere die Möglichkeit, die Änderung des Glaubensbekenntnisses registrieren zu lassen, nicht einschliessen. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass im Irak Personen, die vom Islam zum Christentum konvertierten, aus diesem Grund wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigten. Feindseligkeit gegenüber Konvertiten sei weitverbreitet und faktisch würden Übergriffe selten gemeldet. Der Glaubenswechsel eines Familien- oder Stammesmitgliedes werde als ein Angriff auf die kollektive Ehre gedeutet und habe gesellschaftliche Ausgrenzung und gewalttätige Angriffe zur Folge. Teile der irakischen Bevölkerung und gewisse religiöse Führer seien zudem der Ansicht, auf die Apostasie vom Islam stehe die Todesstrafe (m.H.a. UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 94, mit weiteren Hinweisen). Die Gesetzeslage für Konvertiten sei folglich widersprüchlich und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in gesetzlich nicht geregelten Konstellationen auf die Regelung des islamischen Rechts (Scharia) zurückgegriffen werde. Auch wenn keine Fälle einer solch harten Bestrafung bekannt seien, bestehe für Konvertiten die Gefahr von ihren Familien hart sanktioniert oder getötet zu werden, Intoleranz und massive Diskriminierung seien im Alltag spürbar und allgegenwärtig. Unter Hinweis auf ein Urteil eines deutschen Gerichts, hält er zudem fest, vornehmlich unter der kurdischen Bevölkerung des Nordiraks würden Konvertiten als gesellschaftliche Gefahr angesehen und oftmals von ihren muslimischen Familien verstossen. Entgegen der Auffassung des SEM könne vor diesem Hintergrund nicht von ihm erwartet werden, sich bei entsprechenden Vorkommnissen an die Behörden der ARK zu wenden. Die Religionszugehörigkeit von Konvertiten werde gesetzlich nicht anerkannt und folglich staatlich nicht geschützt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, die irakischen Behörden selbst könnten ihn aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminieren, indem ihm die Konversion gesetzlich verunmöglicht werde. Er habe bereits in der Vergangenheit von Familienangehörigen, in seinem erweiterten sozialen Umfeld und bei seiner Arbeitsstelle Ausgrenzung und soziale Isolation beziehungsweise Diskriminierung erlebt. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, den neuen Glauben offen zu leben. Seine Befürchtung, auch künftig solchen oder ähnlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei somit subjektiv und objektiv begründet. Zumal er seinem Vater gegenüber inzwischen seine Glaubensbekundung offenbart habe, habe er mit einer noch stärkeren sozialen Ausgrenzung und Anfeindung zu rechnen nach seiner Rückkehr. Aufgrund von Berichten anderer Konvertiten befürchte er zudem, künftig von der eigenen Familie oder radikal-religiösen Drittpersonen an Leib und Leben bedroht zu werden.
5. Zwar wird im Beschwerdebegehren 4 der Antrag auf Rückweisung gestellt. Dieser wird jedoch nicht begründet und aus den Akten sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit ans SEM zu weiteren Abklärungen rechtfertigen könnten. Entsprechend ist der als Eventualbegehren formulierte Antrag abzuweisen. 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zur Begründung kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. E. II sowie oben E. 4.1). Weder die Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen eine andere Sichtweise herbeizuführen. Das SEM hat ausführlich und mit Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung begründet, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Konversion zum Christentum keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Der in der Beschwerde vorgebrachten Einwand der fehlenden Möglichkeit, die Änderung des Glaubensbekenntnisses registrieren zu lassen, führt zu keiner anderen Qualifikation. Mit den allgemeinen Hinweisen auf verschiedene irakische Gesetze, ein UNHCR-Papier und auf eine mögliche Anwendung der Scharia vermag er nicht darzutun, dass er mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit betroffen wäre oder, dass die nordirakischen Regionalbehörden in seinem Falle nicht schutzwillig und auch -fähig im massgeblichen Sinne (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3) wären. Auch räumt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selbst ein, dass keine Fälle bekannt seien, in welchen auf die Konversion hin eine solche Bestrafung vollzogen worden wäre. In Bezug auf den am 12. März 2022 (vgl. oben Bst. J.) nachgereichten Zeitungsartikel, worin die Ermordung einer jungen Konvertitin seitens ihrer Familie thematisiert wird, ist festzuhalten, dass das Gericht - ebenso wie das SEM - nicht verkennt, dass die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers für konvertierte Christen, insbesondere im familiären und gesellschaftlichen Umfeld, schwierig sein kann. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass es in diesem Zusammenhang zu sogenannten Ehrenmorden kommen kann, von welchen Frauen grundsätzlich in besonderem Masse betroffen sind. Dennoch vermag der Beschwerdeführer aus diesem tragischen Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Konstellation mit der seinen nicht vergleichbar ist, hat sich die junge Frau dem Bericht gemäss doch auch intensiv für Frauenrechte eingesetzt und sei die Konversion gemäss der Familie gerade nicht das Mordmotiv gewesen, sondern ihr Wille, alleine zu leben, nachdem sie den Mann, mit dem sie im Alter von zwölf Jahren zwangsverheiratet worden sei, verlassen habe. Im Übrigen geht aus dem Zeitungsartikel auch hervor, dass die kurdischen Ermittlungsbehörden tätig geworden und Festnahmen erfolgt seien, was deren Schutzwilligkeit gerade bestätigt. Zutreffend qualifiziert das SEM die vom Beschwerdeführer nach seiner Konversion und Rückkehr in den Irak geschilderten Vorfälle als nicht hinreichend intensiv, um die hohe Schwelle einer asylrechtlich relevanten Verfolgung beziehungsweise ernsthafter Nachteile oder eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu erreichen. Hinsichtlich der geltend gemachten eingeschränkten Möglichkeiten, seinen christlichen Glauben zu leben, stellt das SEM zutreffend fest, die Einschränkung scheine insbesondere darin zu bestehen, dass er nicht missionieren könne; seinen Angaben entsprechend sei es ihm aber gar nicht in erster Linie darum gegangen, sondern insbesondere um den Austausch mit Kirchenvertretern. Aber auch wenn es seinem Wunsch entsprechen würde, seinen Glauben weiterzutragen, verunmöglicht eine diesbezügliche Einschränkung noch nicht ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat. Auch die geschilderten Vorkommnisse (etwa das geltend gemachtes Ereignis mit dem Onkel oder der Umstand, arbeiten zu müssen, obwohl er krank gewesen sei) können weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit als ernsthafte Nachteile qualifiziert werden. Nur ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers, Ursache dieser eben genannten Ereignisse sei sein Glaubenswechsel gewesen, nur um eine Vermutung zu handeln scheint. Unabhängig davon ist auch die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer hätte sich an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen kurdischen Regionalbehörden wenden können, zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens seines Vaters bei einer Rückkehr geltend macht, bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine solche. Er erklärte explizit, dass sein Vater es nie akzeptiert hätte, wenn ihm jemand etwas angetan hätte (A-32, F129). Ausserdem ist er davon überzeugt, dass sein Vater, trotz seiner Enttäuschung über seinen Glaubenswechsel, ihn gegenüber Verwandten oder Dritten im Ernstfall beschützen und ihm in einer solchen Situation beistehen würde (A-32, F127 f.). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass es über mehrere Jahre des Zusammenlebens mit dem Vater nach seiner Konversion zu keinem Zwischenfall kam, obwohl dieser den christlichen Glauben seines Sohnes vermutet habe, ist nicht von einer genügend hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Übergriffe, die auch noch die hohen Anforderungen an ernsthafte Nachteile erfüllen würden, auszugehen. Das gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Übergriffen von Drittpersonen. Hinsichtlich der künftigen Glaubensausübung kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Es ist auch für die Zukunft nicht davon auszugehen, die damit einhergehenden Einschränkungen nähmen ein Ausmass an, das ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass er in den sechs Jahren vor seiner erneuten Ausreise aus dem Irak offenbar die Möglichkeiten, die es in der ARK durchaus gebe, sich mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen und sich mit Kirchenvertretern auszutauschen, gar nicht wahrgenommen habe. Zu keiner anderen Einschätzung führen schliesslich die mit Eingabe vom 12. Februar 2022 in Kopie zu den Akten gereichten Unterlagen, wonach sein Vater mittlerweile konkrete rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet habe und eine weitere Eskalationsstufe des familiären Zerwürfnisses mit den Eltern erreicht sei. Gemäss der deutschen Übersetzung als Rechtsgrundlage für den Haftbefehl wird ein Artikel des Zivilstandsgesetzes aufgeführt (vgl. Punkt «Verbrechensart und Gesetzliche Artikel»). Vorab ist festzuhalten, dass die Beweiskraft von nicht im Original eingereichten Beweismitteln als gering einzustufen ist. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Originale erübrigt sich jedoch, da auch diese zu keinem anderen Resultat führen würden. Zunächst überrascht die zeitliche Nähe zwischen der Ausfertigung des Haftbefehls in der ARK ([...]) und dem negativen Asylentscheid in der Schweiz (19. Oktober 2021) beziehungsweise der Beschwerdeerhebung am Bundesverwaltungsgericht ([...] 18. November 2021). Der Beschwerdeführer behauptet, erst im Januar 2022 (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2022) von der Existenz der nachgereichten Beweismittel erfahren zu haben, dies obwohl er gemäss eigenen Angaben mit seiner Mutter in regelmässigem Kontakt stehe (A32, F16). In gleicher Weise widerspricht er sich, wenn er einerseits geltend macht, seine Mutter habe sich stets gefürchtet, ihm könnte etwas passieren, falls seine Konversion bekannt würde, und habe ihn vor den entsprechenden Konsequenzen beschützen wollen. Andererseits wird jedoch darlegt, sie habe ihn beleidigt, ihm gedroht, sie werde alles dem Vater erzählen (A32, F89 sowie F125 f.) und sie habe sich schliesslich an der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn als Zeugin beteiligt. Weiter fällt auf, dass der Vater ab einem Zeitpunkt kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Frühjahr 2021 darüber informiert war, dass dieser zum Christentum konvertierte. Dennoch wartete er nach der Darstellung des Beschwerdeführers noch bis (...) bevor er weitere Schritten gegen ihn einleitete. Die Begleitumstände, wie die eingereichten Beweismittel beziehungsweise Fotos davon zum Beschwerdeführer gelangten, erscheinen ebenfalls zufällig. Hinzu kommt, dass beide Elternteile sowohl gegenüber der Polizei in E._______ als auch gegenüber dem Untersuchungsgericht in D._______ bestätigen, sie hätten ihren Sohn seit dem 11. August 2021 weder gesehen noch wüssten sie, wo sich dieser zum aktuellen Zeitpunkt aufhalten würde, was mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht zu vereinbaren ist, wonach der mit der Mutter am Vortag telefoniert hatte (A32 F16 f.). Das SEM wirft entsprechend zu Recht die Frage auf, ob das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern in der von ihm geltend gemachten Weise zerrüttet sei. Indessen kann diese Frage, wie auch jene nach der Authentizität der eingereichten Beweismittel, mithin die Glaubhaftigkeit deren Inhalte, offengelassen werden. Inwiefern ein Gerichtsverfahren basierend auf dem nordirakischen Zivilstandsgesetz - auch wenn es in Verbindung mit einem Haftbefehl eingeleitet wurde - die nötige Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreichen könnte, ist nämlich nicht ersichtlich. Insbesondere aber kann der Beschwerdeführer sich, wie bereits erwähnt, an die heimatlichen Behörden wenden, welche als schutzwillig und -fähig gelten, sollte er wegen dieses Gerichtsverfahrens Schwierigkeiten mit seinen Familienangehörigen erhalten. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, weshalb es sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen, zumal nicht glaubhaft ist, dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen Apostasie ergangen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 m.H. sowie u.a. E-3616/2021 vom 22. September 2021 E. 9.3, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Sicherheitslage- und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Zu Recht hält auch das SEM fest, allgemeine Aussagen dazu verlören rasch ihre Gültigkeit. Dabei beschreibt es ausführlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. III, Punkt 2). Im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten ist davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug in die Region ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 und 7.4, je m.H.). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - hauptsächlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. unter vielen Urteil D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.1 m.H.). Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Er lebte mit Ausnahme seines Aufenthalts im Ausland seit seiner Geburt in der Grossstadt D._______. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und finanziell abgesichert sind, leben ebenfalls dort. Von einer völligen Zerrüttung des Verhältnisses zu seinen Eltern ist aufgrund der Akten nicht auszugehen, selbst wenn gewisse Unstimmigkeiten vorhanden sein sollten (A32 F21 ff.). Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen handelt. So war er bis kurz vor seiner Ausreise als Sicherheitsmitarbeiter tätig, zuvor hat er in einem Restaurant gearbeitet (A32 F41, F49-F50). Es ist somit davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft wieder ein wirtschaftliches Auskommen erarbeiten kann. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. Januar 2022 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: