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E-6027/2019

E-6027/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Autonome Region Kurdistan [ARK]), suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte er aus, er sei im Heimatstaat in Schwierigkeiten geraten, weil er eine heimliche Liebesbeziehung mit einer yezidischen Frau begonnen habe; bei der Anhörung brachte er zudem vor, seit er in der Schweiz sei, habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren; er besuche Gottesdienste und sei am (…) 2017 in C._______ getauft wor- den. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Sie be- gründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit der fehlenden Asyl- relevanz der geltend gemachten Gründe. Den Befürchtungen im Zusam- menhang mit der vorgebrachten Entführung einer yezidischen Frau fehlte ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv. Hinsichtlich allfälliger diesbezügli- cher Rachemassnahmen verwies sie auf eine hinreichende Schutzinfra- struktur im Nordirak. In Bezug auf den geltend gemachten Glaubenswech- sel stellte sie fest, im Nordirak sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen auszugehen. Sodann deute nichts darauf hin, dass die (nord)ira- kischen Behörden oder die Familie des Beschwerdeführers von seinem Glaubenswechsel erfahren hätten, und schliesslich sei zu vermerken, dass er den Glaubenswechsel erst spät im Verfahren vorgebracht habe. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6336/2017 vom

9. April 2019 (nachfolgend: Kassationsurteil) ab soweit sie die Verweige- rung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung betraf. Soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betraf, wurde sie gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom 9. Ok- tober 2017 wurden aufgehoben und das SEM angewiesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und neu zu entscheiden. Zur Begründung der

E-6027/2019 Seite 3 Abweisung im Asylpunkt bestätigte das Gericht im Wesentlichen die Erwä- gungen des SEM hinsichtlich eines fehlenden asylrelevanten Motivs der – soweit glaubhaften – Schwierigkeiten, die sich für den Beschwerdeführer aus seiner damaligen Liebesbeziehung ergeben hätten. Zur Begründung der Kassation wurde hauptsächlich festgehalten, dass sich das SEM zu wenig mit der Situation von Personen, die vom islamischen Glauben abge- fallen und konvertiert seien, befasst und zu wenig geprüft habe, ob die Be- fürchtung des Beschwerdeführers, deswegen ernsthafte Nachteile zu er- leiden, begründet sei. Namentlich sei nicht erstellt, ob die Familie, Dritte oder die nordirakischen Behörden von der Konversion Kenntnis hätten. Al- lenfalls hätte es prüfen müssen, ob die irakischen Behörden in der Lage und willens wären, den Beschwerdeführer zu schützen. II. D. Am 14. Juni 2019 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt, die seine Konversion zum christlichen Glauben sowie die dadurch bedingten allfälligen Auswirkungen bei einer Rückkehr in seinen Heimat- staat zum Gegenstand hatte (A44). Der Beschwerdeführer reichte gleich- zeitig die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Dokumente seinen Glaubenswechsel betreffend sowie eine Schnellrecherche der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Mai 2016 mit dem Titel «Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden» zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, stellte fest, entsprechend der Verfügung vom 9. Oktober 2017 sei das Asylgesuch abgewiesen, er sei aus der Schweiz weggewiesen, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung erhob der damalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit Eingabe vom 14. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Ab- klärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-

E-6027/2019 Seite 4 gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest- zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A46/8, A47/2 sowie in sämtliche beigezogene und zi- tierte Quellen zu geben. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventua- liter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen nebst einer Sozialhilfebestätigung vom 6. Novem- ber 2019 unter anderem folgende Unterlagen in Kopie bei: - Ein Instagramauszug über das freikirchliche Engagement des Beschwerde- führers (Teilnahme an einer christlichen Weiterbildung / Besuch eines modu- laren Lehrgangs von D._______), - Auszüge aus den sozialen Medien, Berichte, Flyer sowie Fotos betreffend eine Mahnwache für verfolgte Christen und Minderheiten in Nordsyrien vom (…) 2019 in E._______, darunter ein Foto betreffend die Teilnahme des Be- schwerdeführers an dieser Mahnwache, - diverse Artikel betreffend die Situation von Minderheiten im Nordirak im All- gemeinen und von Konvertiten zum Christentum im Besonderen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 lehnte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Einsicht in die beiden Aktenstücke, in alle Quellen sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Am gleichen Tag lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. H. H.a In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 beantragt das SEM mit ergänzenden Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.

E-6027/2019 Seite 5 H.b In seiner Replik vom 22. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und mit Duplik vom 6. Februar 2020, welche dem Be- schwerdeführer am 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hält die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. I. I.a Am 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen (Verlaufs-)Bericht vom 24. Februar 2020 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ins Recht, gemäss welchem der Beschwerdeführer sich seit dem 31. Oktober 2017 in seiner Behandlung befinde. I.b In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2020, welche dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, stellt die Vorinstanz fest, aus dem ärztlichen Bericht gehe nicht hervor, dass er die von ihm benötigte medizinische Betreuung im Irak nicht erhalten könne. Gleichzeitig verwies sie auf ihre Ausführungen in ihren Vernehm- lassungen vom 9. Januar 2018 und vom 6. Januar 2020, wo bereits fest- gestellt worden sei, dass keine medizinischen Wegweisungsvollzugshin- dernisse vorlägen. J. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 15. April 2020 mit, dass aus organisatorischen Gründen neu Richterin Esther Marti das Verfahren als Instruktionsrichterin führe. K. Am 23. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinem bisheri- gen Rechtsvertreter das Mandat entzogen. Gleichzeitig verwies er auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz. L. Die Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrenstand vom

23. Juli 2022 und vom 18. Januar 2023 wurde mit Schreiben vom 9. August 2022 sowie vom 25. Januar 2023 beantwortet. Eine erneute Verfahrens- standsanfrage vom 15. Mai 2023 wurde am 24. Mai 2023 beantwortet. Be- züglich seines gleichzeitigen Ersuchens, alle Akten Caritas zuzustellen, wurde ihm mitgeteilt, dass seit seinem Mandatsentzug vom 23. Juli 2022 keine neuen Akten vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass er im Besitz der vollständigen Akten sei respektive diese von seinem früheren Rechtsvertreter erhältlich machen könne. Sodann liege dem Bundesver- waltungsgericht keine Vollmacht von Caritas vor.

E-6027/2019 Seite 6 M. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 schilderte der Beschwerdeführer seine gute Integration in der Schweiz und ersuchte erneut um Abschluss des Verfah- rens. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2024 beantwortet.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). Hin- sichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 4.1 An der ergänzenden Anhörung vom 14. Juni 2019 schilderte der Be- schwerdeführer seinen Glaubenswechsel in der Schweiz und machte gel- tend, alle seine Verwandten in der ARK wüssten darüber Bescheid, nach- dem sein Freund B. sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, noch bevor er selbst mit seiner Familie habe sprechen können. Seine Verwandten wür- den seiner (Kern-)Familie nun Verachtung entgegenbringen. Deshalb be- stehe kein Kontakt mehr, respektive nur noch ab und an ein telefonischer mit seiner Mutter. Seine Verwandten hätten ihn sodann telefonisch bedroht. Sie hätten ihm gesagt, er habe die gesamte Familie beziehungsweise den Stamm entehrt; für ihn sehe der Koran als Strafe den Tod vor. Auf Nach- frage hin präzisierte er, dass ihn drei Verwandte (F._______ […], G._______ und H._______) mehrmals telefonisch bedroht hätten. Die Po- lizei könne ihn nicht schützen, da sie machtlos gegenüber den Mitgliedern eines Stammes sei.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019 hält das SEM zunächst fest, aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers werde die Konversion zum Christentum nicht be- stritten. Hingegen seien an den geltend gemachten Bedrohungen durch seine Verwandten Vorbehalte anzubringen. Mit Hinweis auf verschiedene

E-6027/2019 Seite 8 bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide erwägt es dann, die Bedrohun- gen seien auch nicht flüchtlingsrechtlich relevant, weil die nordirakischen Behörden ihm Schutz gewähren könnten gegen mögliche Drittverfolgung. Es verweist auf einen Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Juni 2019, wonach die Regionalregierung 2015 ein Gesetz zum Schutz der verschiedenen religiösen Gruppen angenommen habe. Aus demselben Bericht gehe hervor, dass Personen, die zum Christentum kon- vertiert seien, geschützt würden, die Behörden jedoch keinen dauerhaften Schutz vor eventuellen Bedrohungen seitens ihres Stammes gewähren könnten. Diesbezüglich sei festzustellen, dass es keinem Staat gelingen könne, seinen Bürgerinnen und Bürgern allzeit und überall absoluten Schutz zu gewähren. Massgeblich sei im Sinne der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung (m.H.a. BVGE 2011/51), dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer Schutzinfrastruktur hätten, wobei verlangt wer- den dürfe, dass sie sich an diese wenden würden.

E. 4.3 In der Beschwerde vom 14. November 2019 und der Replik vom 22. Ja- nuar 2020 wird geltend gemacht, das SEM habe es ein weiteres Mal ver- säumt, den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abzuklären und das rechtliche Gehör hinreichend zu gewähren, dies sowohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungs- vollzugshindernisse. Das SEM hält in der Duplik vom 6. Februar 2020 dies- bezüglich insbesondere fest, es habe sowohl den SFH-Bericht als auch die übrigen Beweismittel, namentlich zur Situation der Christen in Kurdistan, zur Kenntnis genommen, diese beträfen den Beschwerdeführer allerdings nicht direkt. In materieller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer die seitens des SEM an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen erhobenen Vorbehalte. Da Konvertiten vom islamischen Glauben abgefallen seien, könne deren Lage auch nicht mit derjenigen von (ursprünglichen) Christen gleichgesetzt werden. Hinzu komme, dass das SEM verkenne, dass er zu den evangelikalen Christen gehöre, deren Situation noch prekärer sei, zu- mal zu deren Glaube das Missionieren gehöre und von ihm nicht verlangt werden könne, dass er darauf verzichte.

E. 5 Die formellen Rügen sind als erstens zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken.

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E. 5.1 Zur Rüge, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt habe, ist auf die Abweisung des Akteneinsichtsgesu- ches in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Dort wurde erwogen, das SEM habe das Aktenstück 46/8 («AnaIyse interne document») zu Recht als intern qualifiziert und es sei auch nicht verwendet, respektive seien daraus keine Schlüsse gezogen worden. Ergänzend kann festgestellt werden, dass die Dokumentenana- lyse die vom Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung vom

17. August 2017 zu den Akten gereichte Identitätskarte betrifft. Auch das Aktenstück 47/2 («Note sur traitement du cas») sei korrekterweise als in- tern klassifiziert worden, zumal es eine interne Recherche zur Situation im Irak enthalte und schliesslich habe letzteres – entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers – keinerlei Zusammenhang mit dem Aktenstück A46/8. Auch das Gesuch um Einsicht in sämtliche beigezogene und zitierte Quel- len wurde mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, das SEM habe die Quellen genannt, auf welche es sich für seinen Entscheid gestützt habe. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, all- gemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, auf welche es sich bezieht, offenzulegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3100/2019 vom 3. November 2021 E. 4.5.2.). Nach dem Gesagten bestand auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zu ergänzen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Abklärungs- sowie der Begründungspflicht und macht geltend, das SEM habe die An- weisungen missachtet, die das Bundesverwaltungsgericht ihm im Rahmen der Kassation auferlegt habe. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzu- stellen, dass er mit seinen zahlreichen formellen Einwänden im Wesentli- chen verkennt, dass das SEM die kassierte Verfügung hinsichtlich der ver- neinten Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten Konver- sion zum Christentum ganz anders begründet hatte als die aktuell zu beur- teilende. Es hatte nämlich zumindest sinngemäss einerseits Zweifel an sei- ner Konversion geäussert (indem er diese erst spät vorgebracht habe) und andererseits die Verneinung einer mit der Konversion begründeten Furcht vor Verfolgung damit begründet, dass im Nordirak keine Kollektivverfol- gung von Christen bestehe (vgl. Sachverhalt Bst. B sowie A22). Demge- genüber verneint es nun die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne sich gegebenenfalls an die heimatlichen Behörden wenden, die ihm Schutz gewähren würden. Dage- gen ist nichts einzuwenden.

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E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht gewürdigt und nicht verstanden, dass er dem freievangelischen Glauben angehöre, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits im Kassationsurteil darauf aufmerksam gemacht habe, dass er zum «Protestantisme évangélique» konvertiert sei. Die Vorinstanz habe ferner nicht abgeklärt und gewürdigt, welches Profil er in der evangelisch freikirchlichen Gemeinde habe, in der er aktiv sei. Dem Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Anhörung vom 14. Juni 2019 die Möglichkeit eingeräumt, darzulegen, wie er mit der christlichen Religion in Kontakt gekommen sei und wie er seinen Glauben lebe (A44 Q32 - Q35). Dabei machte er unter anderem geltend, dass er auch die (…) (Glaubens- )Gemeinschaft in E._______ besuche (ebd. Q35). An gleicher Stelle wurde er aufgefordert, eine Zusammenfassung aller Aktivitäten zu geben, denen er in der Schweiz in Bezug auf seine Religion nachgehe. Daraufhin erklärte er, er besuche in der Schweiz Kirchen in C._______ und in E._______. Er lade dorthin auch Leute ein und spreche mit ihnen über die Kirche. Er be- schäftige sich ausserdem mit der Übersetzung in Farsi und in Deutsch. Im Rahmen der Kirche organisiere er Begegnungen zwischen Schweizeri- schen Staatsangehörigen und Flüchtlingen. Sie könnten dort essen und anschliessend gebe es Erklärungen zur Bibel (ebd. Q36). Er wurde zudem gefragt, ob er noch weitere Angaben zu seiner Konversion beziehungs- weise zu seiner christlichen Religion oder seinen diesbezüglichen Aktivitä- ten machen möchte (ebd. Q53 f.). Ebenso wurde er am Schluss der Anhö- rung gefragt, ob er noch irgendetwas anfügen möchte (ebd. Q91). Dem- nach hat die Vorinstanz das religiöse Engagement des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vor- instanz habe nicht gewürdigt, welches Profil er in der evangelisch freikirch- lichen Gemeinde habe, in der er aktiv sei, vermengt er einerseits die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, andererseits verkennt er seine Mitwir- kungspflicht. Das SEM hat ihm im Rahmen der ergänzenden Anhörung hin- reichend Gelegenheit gegeben, seine Aktivitäten zu schildern, respektive sein Profil zu umschreiben. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ergänzenden An- hörung vorbringt, die Hilfswerkvertretung (HWV) habe das Protokoll der ersten Anhörung nicht zur Einsicht erhalten und sei deswegen über den Verfahrensgegenstand nicht hinreichend informiert gewesen, ist festzustel-

E-6027/2019 Seite 11 len, dass ihr vorab Gelegenheit gegeben wurde, das entsprechende Pro- tokoll zu sichten (A44, Vorbemerkung S. 1). Sodann wurde der Gegen- stand der Anhörung einleitend nochmals umrissen (ebd. Q2). Schliesslich geht aus dem Protokoll hervor, dass die HWV bei der Anhörung Fragen gestellt mitgewirkt und weder Einwände gegen die Anhörung oder das Pro- tokoll vorgebracht noch weitere Abklärungen angeregt hat (ebd. S.14 [Un- terschriftenblatt]). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie der Anhörung nicht hätte folgen können. Darüber hinaus sind dem Protokoll keine ande- ren Hinweise auf allfällige Unstimmigkeiten zu entnehmen. Der Beschwer- deführer erklärte zu Beginn, dass er den Dolmetscher verstehe. Ebenso bestätigte er am Schluss, dass ihm das Protokoll in eine Sprache übersetzt worden sei, die er verstehe (ebd. Q1 sowie S. 12). Der Einwand, die Über- setzung der Anhörung in die französische Sprache statt in die deutsche, sei insofern problematisch gewesen, als etwa das Wort «Hauskreis» nicht verstanden worden sei, überzeugt nicht. Einerseits wurde der Beschwer- deführer in seiner Muttersprache angehört, andererseits ist ohne Weiteres davon auszugehen, er habe auch ohne dieses der befragenden Person oder dem Dolmetscher möglicherweise nicht geläufige Wort «Hauskreis» seinen Glauben und die damit zusammenhängenden Aktivitäten hinrei- chend umschreiben können, respektive diese Personen hätten ihn auch diesbezüglich verstanden. Soweit schliesslich vorgebracht wird, ein Man- gel bestehe darin, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung unterbro- chen worden sei, als er über die Probleme habe sprechen wollen, die sich aus der Beziehung zu seiner früheren Verlobten ergeben hätten, ist festzu- stellen, dass das Bundeserwaltungsgericht im Kassationsurteil rechtskräf- tig festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die Probleme beträfen, die sich aus seiner Beziehung zu einer yezidischen Frau ergeben hätten, soweit glaubhaft, nicht asylrelevant seien. Aus die- sem Grund war die Vorinstanz nicht gehalten, zu diesem bereits rechts- kräftig beurteilten Sachverhalt weitere Abklärungen zu treffen. Bezeichnen- derweise wird auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise weiter konkretisiert, inwiefern die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe zwingend in Zu- sammenhang mit der Bekehrung zum Christentum hätten gestellt werden müssen.

E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe die einge- reichten Beweismittel nicht konkret gewürdigt, unter anderem jene, aus de- nen die evangelisch freikirchliche Aktivität des Beschwerdeführers hervor- gehe, ist folgendes festzustellen:

E-6027/2019 Seite 12 Es ist richtig, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das «evan- gelikale» Christentum nicht ausdrücklich erwähnt. Es ergibt sich aber aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM die diesbezüglichen Vorbrin- gen an der Anhörung vom 14. Juli 2019 gehört und insbesondere die ent- sprechenden Beweismittel zur Kenntnis genommen hat (vgl. ebd. Ziff. 5 f.), auch wenn es die Mitwirkung in evangelikalen Kreisen (nebst jenen in der […] und der protestantischen Kirche) respektive, dass die Taufe in einem solchen Rahmen stattgefunden habe, nicht namentlich erwähnte. Der Be- schwerdeführer verkennt ausserdem in seiner Argumentation, dass das SEM gestützt auf die Anhörung vom 14. Juli 2019 und die eingereichten Beweismittel die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum gar nicht (mehr) bestreitet, anders noch als in der kassierten Verfügung. Es darf auch davon ausgegangen werden, es habe anerkannt, dass er sich dem evangelikalen Christentum zugehörig fühle. Ob es zutreffend den Schluss gezogen hat, daraus ergebe sich keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung, ist eine materielle Frage und Gegenstand der Prüfung unter der nachfolgenden Erwägung 6. Soweit der Beschwerdeführer gel- tend macht, die Vorinstanz habe die Schnellrecherche der SFH vom

20. Mai 2016 nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass es auch diese in der Auflistung der eingereichten Beweismittel aufgenommen hat (ange- fochtene Verfügung, Ziff. 6). Auch wenn es sie dabei nicht mit dem konkre- ten Titel erwähnt hat, geht daraus hervor, dass es sich um einen Bericht der SFH zum Religionswechsel in Kurdistan handle. Sodann hat es in sei- ner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 begründet, weshalb es dieses Beweismittel nicht als entscheidwesentlich erachtet habe. Dass sich das SEM in der Begründung seiner Einschätzung zur Schutzwillig- und Schutz- fähigkeit der nordirakischen Behörden nicht auf diese, sondern auf andere (namentlich eine aktuellere) Quellen gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt im Übrigen für den Einwand in der Replik, wonach es das SEM zu Unrecht unterlassen habe, sich mit den der Beschwerde beigeleg- ten Unterlagen zu befassen, die sich insbesondere auf die Situation der Christen in Kurdistan beziehen würden.

E. 5.3 Den substanziierten Rügen, hinsichtlich einer Verletzung des Grund- satzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein faires Verfahren so- wie des Willkürverbots kommt keine selbständige Bedeutung zu, jedenfalls ist nicht schon willkürlich, wenn das SEM erwägt, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Aussagen zu den geltend gemachten Drohungen durch seine Familienangehörigen gemacht, oder dass es implizit verlange, dass er seinen Glauben im Heimatstaat versteckt leben müsse.

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E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache, an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Für die Prüfung der formellen Rügen betreffend allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse wird auf die nachfolgende Erwägung 8.2 verwiesen.

E. 6.1 In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz hat taufen lassen und regelmässig christliche Gottesdienste sowie Veranstaltungen einer evangelikalen Freikirche aber auch der (…) (Glaubens-)Gemeinschaft besucht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob er wegen seiner Konversion und seiner Zugehörigkeit zu den evangelikalen Christen bei einer Rückkehr in die ARK mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen und demnach subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG; vgl. vorstehend E. 3.3) hat.

E. 6.2 Die Quellenlage zur Situation von Konvertiten im Irak ist ganz allgemein eher dünn. Gemäss dem Country Information Report Iraq des Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) vom Januar 2023 leben heute rund 300'000 Christen im Irak, die meisten in der Ninewah-Ebene und in der ARK. Nahezu 67% sind chaldäisch-katholische Christen und fast 20 % Mit- glieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Des Weiteren gibt es im Irak die syrisch-orthodoxe und die syrisch-katholische Kirche, die armenisch- katholische sowie die armenisch-apostolische Kirche, aber auch die angli- kanische sowie andere protestantische Kirchen. Ausserdem sind in der ARK nahezu 2'000 Christen registrierte Mitglieder von evangelikalen christ- lichen (Frei-)Kirchen. Daneben gibt es eine unbekannte Anzahl von (meist vom Islam konvertierten) Gläubigen, die ihre Religion im Verborgenen praktizieren (ebd. Kapitel 3.4.1 ff.). Die gesetzliche Situation von Konverti- ten beziehungsweise die gesetzliche Regelung von Konversion und Apostasie ist unklar, namentlich hält das irakische Zivilstandsgesetz («Civil Status Law») No. 65 of 1972 lediglich fest, dass ein Nicht-Muslim seine Religion ändern könne und ein Bericht zu den Kurdischen Zoroastriern ver- weist darauf, dass in Fällen, in denen sich das Gesetz zu einer bestimmten Frage nicht äussert, im islamischen Raum die Scharia zu befragen sei (Barber, Matthew Travis [University of Chicago], Kurdish Zoroastrians: An Emerging Minority in Iraq, in: Sevdeen, Bayar, Mustafa et Schmidinger, Thomas [Hg.], Beyond ISIS: History and Future of Religious Minorities in Iraq, 2019, [nachfolgend: Barber], S. 234). Der Islam verbietet den Glau- benswechsel allerdings und ein solcher erfolge in der Regel im Geheimen.

E-6027/2019 Seite 14 Gleichzeitig geht aus den konsultierten Quellen ebenfalls hervor, dass der Zugang zu evangelikalen christlichen Quellen auf den sozialen Medien zu vermehrten Konversionen junger Moslem geführt habe. Um sie vor allfälli- gen Diskriminierungen durch ihre Familien oder ihr Umfeld zu schützen, würden die (traditionellen) christlichen Kirchen sie nicht immer akzeptieren und sie an evangelikale christliche Gruppen verweisen (vgl. DFAT Kapitel 3.43; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], «Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, speziell in den Provinzen Anbar und Bagdad sowie der ARK, darunter insbesondere Su- laymaniyah (offene Ausübung des Glaubens, Übergriffe, staatlicher Schutz), vom 03.02.2022, https://www.ecoi.net/en/document/2069894.ht ml). Übereinstimmend geht schliesslich aus den konsultierten Quellen her- vor, dass keine Hinweise auf eine gerichtliche Verfolgung von Konvertiten beziehungsweise Apostaten in der ARK bekannt seien (vgl. insbesondere: Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Converts must die: Kurdistan’s Zoroastrians outra- ged by Islamic preacher, 05.02.2017, http://www.rudaw.net/english/kurdis- tan/050220171, wonach ihm «no reported cases of anyone being tried in Kurdish courts for changing their religion» vorlägen; alle abgerufen am 5.7.2024). Ungeachtet der rechtlichen Unklarheiten kommt es für die Frage, wie offen Konvertiten den neuen Glauben ausüben könnten vor al- lem auf ihr persönliches Umfeld an (vgl. Barber S. 235). Ganz allgemein ist laut den konsultierten Quellen nicht zu bestreiten, dass zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime im Irak auf Intoleranz und Diskriminierung stossen, wobei hervorzuheben ist, dass sich die Situation in der ARK von derjenigen im restlichen Irak unterscheidet. Die kurdische Gemeinschaft gilt als säkulärer und die kurdischen Behörden gegenüber christlichen Konvertierten als tolerant. Die kurdische Regionalregierung unterstütze demnach die in der ARK lebenden Konvertierten, die staatlichen Behörden könnten sie allerdings nicht dauerhaft vor einer möglichen Bedrohung durch eigene Stämme schützen, wobei kurdische Stämme toleranter seien als arabische. Schliesslich wird darauf verwiesen, dass Männer, die zum Christentum konvertiert seien im Allgemeinen mehr Chancen in der Gesell- schaft hätten als Frauen (vgl. ACCORD m. H. auf weitere Quellen). Das Verhalten der Familien von Konvertierten sei sodann sehr unterschiedlich. Einige Familien würden auf die Konversion nicht reagieren, andere bedroh- ten die Betroffenen, wobei Konvertitinnen mit einer schlechteren Behand- lung rechnen müssten als Männer, ebenso solche Konvertierte aus einer ländlichen Gegend gegenüber solchen mit städtischer Herkunft.

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E. 6.3.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist als erstes festzustellen, dass das SEM zu Recht Vorbehalte an der geltend gemachten Bedrohung sei- tens seiner Verwandten erhoben hat, weil die entsprechenden Vorbringen teilweise inkonsistent und wenig spontan ausgefallen seien. Zu Recht ver- weist es auch darauf, dass es sich lediglich um Behauptungen handle. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdefüh- rer erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 14. Juni 2019, und so- mit bezeichnenderweise nach Kenntnis des Kassationsurteils, in welchem das SEM aufgefordert worden war, abzuklären, ob die Familie von der Kon- version wisse, erstmals geltend macht, seine Angehörigen hätten nun von der Konversion erfahren und bedrohten ihn, teilweise mit dem Tod. Dies, obwohl er sich bereits im Herbst 2017 hatte taufen lassen. Sodann er- schöpfen sich seine Angaben über weite Teile hinweg in simplen Allge- meinplätzen. So bleibt völlig unklar, wie gerade alle seiner Verwandten von seiner Konversation erfahren hätten (A44 Q18 bis Q26), obwohl zu erwar- ten gewesen wäre, er hätte diesbezüglich genauere Angaben machen kön- nen, zumal er mindestens zu seiner Mutter und einigen Freunden weiterhin Kontakt habe (ebd. Q12 ff., Q27). Ebenso oberflächlich berichtet er über die geltend gemachten Bedrohungen (ebd. Q57 f., Q63 ff., Q80 bis Q82). Seine Antworten sind auch ausweichend, etwa hinsichtlich der Frage, wie die ihn bedrohenden Personen zu seiner Telefonnummer gelangt seien (ebd. Q57, Q67); gleichzeitig scheint er seine Antworten jeweils anzupas- sen (ebd. Q68). Zwar nennt er auch drei Namen von Verwandten, die ihn bedrohen würden und präzisiert, bei F._______ handle es sich um einen (…) und den Mann seiner Tante. Gleichzeitig gibt er auf Nachfrage hin an, es sei Ende 2018 gewesen, als dieser ihn bedroht habe (ebd. Q61). Es ist somit auch nicht erklärbar, weshalb er die geltend gemachten erheblichen und mehrfachen Bedrohungen nicht bereits früher, zu einem Zeitpunkt als das vormalige Beschwerdeverfahren noch beim Bundesverwaltungsge- richt hängig war, eingebracht hatte. Seltsam mutet schliesslich auch an, dass der Beschwerdeführer gerade seinen Freund B. über seine Konver- sion informiert habe, hätte er doch damit rechnen müssen, dass er deswe- gen Probleme bekommen könnte. Dass er die Situation falsch eingeschätzt habe und insbesondere auch B. offenbar viel konservativer eingestellt sei als erhofft, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (Ziff. 57, S. 18), ist nicht nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund dessen, dass er immer schon mit B., der zum selben Stamm gehöre, zusammen gewesen sei (ebd. Q22, Q88). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und auch seine Verwandten aus der modernen Grossstadt B._______ stammen, und

E-6027/2019 Seite 16 nicht etwa aus einer ländlichen und entsprechend konservativeren Ge- gend. Insgesamt ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Familie des Beschwer- deführers inzwischen von seiner Konversion erfahren hat und er teilweise deswegen auf Unverständnis treffen oder mit negativen Reaktionen kon- frontiert sein könnte. An konkreten Todesdrohungen und einer Ausgren- zung seitens seiner gesamten Verwandtschaft – die so zahlreich sei, dass er sie nicht zählen könne (A44 Q10) – hat auch das Bundesverwaltungs- gericht erhebliche Zweifel angesichts der überwiegend vagen und teilweise unstimmigen Schilderungen. Inwiefern die Angabe des Beschwerdefüh- rers, er habe den Stamm entehrt und werde gemäss Koran mit dem Tode bestraft, spontan sein solle, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, er- hellt nicht. Ebenso wenig sieht das Gericht ein Realkennzeichen in der Schilderung, dass seine Familie wegen ihm in der Gesellschaft «den Kopf gesenkt» habe. Es erübrigt sich, auf weitere diesbezügliche Einwände in der Beschwerde einzugehen (ebd. Ziff. 47 ff., S. 14 ff.), da sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen nicht zu be- seitigen vermögen. Hinzu kommt, dass die Frage aufgrund der nachfolgen- den Erwägungen ohnehin nicht abschliessend geklärt werden muss.

E. 6.3.2 Sollte der Beschwerdeführer sich tatsächlich in der Grossstadt B._______ von Angehörigen seiner Familie respektive seines Stammes bedroht fühlen, ist einerseits denkbar, dass er sich innerhalb der ARK in einer anderen Grossstadt, wie I._______ oder J._______, niederlassen könnte. Insbesondere ist aber mit dem SEM davon auszugehen, er könne nötigenfalls bei den zuständigen Behörden der ARK um Schutz nachsu- chen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (vgl. BVGE 2008/4). Im erst vor kurzem ergangenen Re- ferenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 bestätigte es nach einer ein- lässlichen Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK diese Einschätzung. So funktioniere der Polizei- und Justizapparat grund- sätzlich, auch wenn in Bezug auf die Unabhängigkeit gewisse Bedenken bestünden und subjektiv das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und das Militär gering sei. Vorbehalte gälten nach wie vor, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen würden. Mangelnder Schutzwille könne sodann im Zusammenhang mit Medienschaffenden, Dissidenten oder bei der Ver- folgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre nicht ausgeschlossen werden (ebd. E. 8 f.). Eine solche Konstellation liegt

E-6027/2019 Seite 17 nicht vor. An der Annahme, dass die nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind, ändert der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres die Änderung seines Glaubens registrieren lassen könnte, nichts (vgl. Urteil des BVGer E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 6.1). Das SEM verweist sodann mit zutreffendem Hinweis auf BVGE 2011/51 auf den Umstand, dass es keinem Staat gelingen könne, seinen Bürgerinnen und Bürgern allzeit und überall absoluten Schutz zu gewäh- ren. Dass zwischen freikirchlichen Evangelikalen und andere Christen un- terschieden werde, und erstere auf noch grössere Intoleranz stossen wür- den, macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er verzichtet jedoch da- rauf, über das nachfolgend (vgl. E. 6.6) behandelte Missionieren hinaus dieses Vorbringen näher zu begründen oder entsprechende Beweismittel einzureichen. Auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen geht schliesslich die geltend gemachte grössere Intoleranz nicht hervor. Der Umstand, dass von einem vermehrten Zustrom freikirchlicher Gruppen im Nordirak auszugehen sei, scheint diesen Eindruck zu bestäti- gen (vgl. oben E. 6.3). Schliesslich ist auch der bundesverwaltungsgericht- lichen Rechtsprechung kein solch entscheidender Unterschied zu entneh- men (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.4 [die Beschwerdeführerin machte eine Konversion zum Christentum geltend und sprach ferner an, dass sie in der freikirchlichen (…)-Gemeinde getauft worden sei]).

E. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er wäre bei einer Rückkehr gezwungen, seinen Glauben zu verstecken, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Wunsch nach Missionierung in evangelikalen freikirchlichen Kreisen ausgeprägt sein kann. Demgegenüber handelt es sich dabei nicht um den Kerngehalt des inneren Glaubensbekenntnisses und insbesondere nicht um ein Element, das einem menschenwürdigen Leben des Beschwerdeführers im Nordirak entgegenstehen würde, müsste er darauf verzichten. Bezeichnenderweise existieren in der ARK freikirchliche Gemeinschaften, und es ist dem Be- schwerdeführer zuzumuten, seinen Glauben in diesem Rahmen zu leben, zumal er mit einer offenen Missionierung nicht zuletzt auch andere Perso- nen gefährden könnte. Sodann wird er seinen Glauben nicht nur im Rah- men der wachsenden evangelikalen Gemeinden (vgl. E. 6.2) leben kön- nen, sondern die modernen Kommunikationsmittel werden es ihm auch er- lauben, mit den christlichen Gemeinschaften, die er in der Schweiz be- sucht, in Kontakt zu bleiben und gegebenenfalls an ihren Zusammenkünf- ten teilzunehmen.

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E. 6.4 Auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachtes Engagement für verfolgte Christen und Minderheiten in K._______, vermag nichts zu Guns- ten des Beschwerdeführers zu bewirken. Inwiefern er sich dadurch in Be- zug auf seinen Heimatstaat in besonderem Mass exponiert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann ist er auf den im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Mahnwache am (…) November 2019 in E._______ ein- gereichten Fotos nicht eindeutig zu identifizieren. Auf einem Instagram- Auszug ist er zwar zu erkennen, dieser belegt indes nur seine Teilnahme an einer christlich orientierten Weiterbildung, währendem die übrigen Un- terlagen ihn nicht persönlich betreffen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne subjektiver Nachflucht- gründe zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer erhebt auch hinsichtlich allfälliger Wegwei- sungsvollzugshindernisse formelle Rügen. So moniert er insbesondere, das SEM habe seine gesundheitlichen Probleme weder genügend abge- klärt noch hinreichend gewürdigt. Es habe etwa den Arztbericht vom

20. Dezember 2017 (A31) nicht berücksichtigt und nicht beachtet, dass er langfristig auf eine psychiatrische und medizinische Behandlung angewie- sen sei. Auch diese Rügen sind nicht begründet: Das SEM hat bereits in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 kor- rekterweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö- rung vom 14. Juni 2019 keine gesundheitlichen Probleme angesprochen habe, auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in den Heimat- staat. Inwiefern es Anlass zu weiteren Abklärungen gehabt hätte, erhellt

E-6027/2019 Seite 19 nicht. Sodann hat es zu den bereits mit ärztlichem Bericht vom 20. Dezem- ber 2017 vorgebrachten psychischen Problemen auf seine Vernehmlas- sung vom 9. Januar 2018 verwiesen, wonach die ARK über eine Kranken- hausinfrastruktur verfüge, die der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in An- spruch nehmen könne. Inzwischen sei dieser Bericht bereits zwei Jahre alt und neuere medizinischen Dokumente seien nicht eingereicht worden. Mit- hin sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart schwerwiegend seien, dass sie ein Wegwei- sungshindernis darstellen würden. Der am 27. Februar 2020 beim Bundes- verwaltungsgericht eingegangene ärztliche Bericht vom 26. Februar 2020 lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht vor. Das SEM hat sich indes in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2020 auch zu diesem Bericht geäussert. Auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse liegen dem- nach keine Rückweisungsgründe vor.

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen

E-6027/2019 Seite 20 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. das Referenzurteil D-913/2021, a.a.O., E. 13).

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Hinweise auf die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kann vorab verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. II, Punkt 2). Im bereits erwähnten Referenzurteil D-913/2021 hat das Bundesverwal- tungsgericht auch seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert. Dabei kommt es zum Schluss, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar sei. Die sozioökonomische Lage sei zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei weitgehend stabil. Gewisse Vorbehalte gälten bezüg- lich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Personen aus diesen Gebieten sei in einer Einzelfallprü- fung eine Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14).

E. 7.4.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Er ist in der Grossstadt B._______ aufgewachsen, wo noch immer seine Eltern, seine Geschwister sowie un- zählige weitere Verwandte leben (A4 Ziff. 3 sowie A44 F5 – F11). Auch

E-6027/2019 Seite 21 wenn es mit dem einen oder anderen Verwandten Probleme geben mag, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass sein Verhältnis zu allen noch im Nordirak lebenden – äussert zahlreichen – Verwandten (A44 Q10) zerrüttet ist. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Anhörung auch Freunde er- wähnt, mit welchen er nach wie vor in Kontakt sei (ebd. Q27). Es gibt ferner keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte sich nicht in ei- ner anderen Grossstadt Nordiraks, wie I._______ oder J._______, nieder- lassen, sollte er gewissen Verwandten ausweichen wollen. In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer letztmals mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2020 einen Arztbericht zu den Akten gereicht. Er macht dazu geltend, er leide unter schwerwiegen- den psychischen Problemen und stützt er sich auf den Verlaufsbericht ei- nes Facharztes (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 24. Februar

2020. Darin wird angegeben, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem

31. Oktober 2017 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung im ambulanten Setting mit regelmässigen Gesprächen. Während der aktuellen Behandlung präsentiere der Patient das klinische Bild einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation. Zu Recht verweist das SEM in seiner ersten Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 14. Juni 2019 die Frage, ob es weitere Elemente gebe, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprächen, verneint habe. Sodann ist zwar nachvollziehbar, dass nicht zuletzt die ungewisse Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausgangs seines Verfahrens, für ihn belastend sein mag. Insgesamt lassen die Akten aber den Schluss nicht zu, er sei schwerwiegender er- krankt, zumal weder dem ersten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2017 noch dem Verlaufsbericht vom 24. Februar 2020 über die Aussagen, es fänden wöchentliche respektive regelmässige Gespräche statt, hinaus, konkrete Angaben zur notwendigen Therapie zu entnehmen sind. Sodann lässt sich die Aussage im Bericht vom 24. Februar 2020, wonach der Pati- ent mit der Komplexität des täglichen Lebens nicht zurechtkomme, nicht ohne weiteres mit den geltend gemachten Aktivitäten und insbesondere den Bemühungen zur guten Integration in der Schweiz (vgl. nachfolgender Absatz) vereinbaren. Seit dem letzten ärztlichen Bericht sind überdies in- zwischen mehr als vier Jahre vergangen, und es ist dem SEM beizupflich- ten, wenn es in der ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2020 mit Verweis auf jene vom 9. Januar 2018 sowie vom 6. Januar 2020 ausführt, der Beschwerdeführer könne die von ihm – allenfalls – benötigte medizini- sche Behandlung im Heimatstaat erhalten. Zwar wird in der umfassenden

E-6027/2019 Seite 22 Analyse im aktuellen Referenzurteil (a.a.O. E. 14.8.5) auch auf Schwierig- keiten in der psychiatrischen Versorgung hingewiesen, wobei von einem Mangel an Fachärzten vorab Kinder und Jugendliche betroffen seien. Gleichzeitig wird festgehalten, dass verschiedene Einrichtungen eröffnet und weitere Psychiater ausgebildet worden oder in die Region migriert seien. In I._______ und B._______ gebe es je ein psychiatrisches Spital, in Sulaymaniya zwei. Ausserdem sei der Bau eines grossen psychiatri- schen Spitals geplant. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist aus den Akten zu schliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht gut gestellt sein dürfte. Der Vater sei nebst seiner ordentlichen Tätigkeit im Handel, im (…), tätig gewesen. Die Brüder und die Schwester hätten stu- diert, er selbst sei nach Abschluss der Matura in der (…) tätig gewesen. Dies sei allerdings nicht notwendig gewesen zum Unterhalt der Familie, sondern er habe sich damit Reisen finanziert (A21 Q36 ff.). Auch wenn die wirtschaftliche Lage in der ARK unter den verschiedenen Krisen der ver- gangenen Jahre gelitten hat, ist davon auszugehen, dem Beschwerdefüh- rer gelinge es vor diesem Hintergrund, sich im Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal ihm auch in der Schweiz er- worbene Fähigkeiten – etwa neue Sprachkenntnisse – dabei zu Gute kom- men dürften.

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 23. Juli 2022 vor- gebracht, er habe eine Lehre begonnen und auch immer wieder Angebote für eine Arbeit in seinem handwerklichen Beruf bekommen. Er habe auch die deutsche Sprache erlernt und begonnen, Französisch lernen. Auch in seiner letzten Eingabe vom 27. Mai 2024 weist er auf seine gute Integration in der Schweiz hin. Es soll keineswegs bestritten werden, dass sich der Beschwerdeführer bemüht hat, sich in der Schweiz einzuleben und ihm dies auch gut gelungen ist. Demgegenüber ist er in B._______ aufgewach- sen, hat dort die Schulen besucht, gearbeitet und bis zu seinem (…) Al- tersjahr gelebt. Auch wenn nicht bestritten werden muss, dass eine Rück- kehr nach neun Jahren mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass sie zu einer eigentlichen Entwur- zelung führt. Im Übrigen kommt einer guten Integration in das schweizeri- sche Umfeld im Rahmen des Asylverfahrens keine eigenständige Bedeu- tung zu.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-6027/2019 Seite 23

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 11. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Situation seither mass- gebend verändert hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

E-6027/2019 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6027/2019 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Autonome Region Kurdistan [ARK]), suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte er aus, er sei im Heimatstaat in Schwierigkeiten geraten, weil er eine heimliche Liebesbeziehung mit einer yezidischen Frau begonnen habe; bei der Anhörung brachte er zudem vor, seit er in der Schweiz sei, habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren; er besuche Gottesdienste und sei am (...) 2017 in C._______ getauft worden. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Sie begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Gründe. Den Befürchtungen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Entführung einer yezidischen Frau fehlte ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv. Hinsichtlich allfälliger diesbezüglicher Rachemassnahmen verwies sie auf eine hinreichende Schutzinfrastruktur im Nordirak. In Bezug auf den geltend gemachten Glaubenswechsel stellte sie fest, im Nordirak sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen auszugehen. Sodann deute nichts darauf hin, dass die (nord)irakischen Behörden oder die Familie des Beschwerdeführers von seinem Glaubenswechsel erfahren hätten, und schliesslich sei zu vermerken, dass er den Glaubenswechsel erst spät im Verfahren vorgebracht habe. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6336/2017 vom 9. April 2019 (nachfolgend: Kassationsurteil) ab soweit sie die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung betraf. Soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betraf, wurde sie gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom 9. Oktober 2017 wurden aufgehoben und das SEM angewiesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und neu zu entscheiden. Zur Begründung der Abweisung im Asylpunkt bestätigte das Gericht im Wesentlichen die Erwägungen des SEM hinsichtlich eines fehlenden asylrelevanten Motivs der - soweit glaubhaften - Schwierigkeiten, die sich für den Beschwerdeführer aus seiner damaligen Liebesbeziehung ergeben hätten. Zur Begründung der Kassation wurde hauptsächlich festgehalten, dass sich das SEM zu wenig mit der Situation von Personen, die vom islamischen Glauben abgefallen und konvertiert seien, befasst und zu wenig geprüft habe, ob die Befürchtung des Beschwerdeführers, deswegen ernsthafte Nachteile zu erleiden, begründet sei. Namentlich sei nicht erstellt, ob die Familie, Dritte oder die nordirakischen Behörden von der Konversion Kenntnis hätten. Allenfalls hätte es prüfen müssen, ob die irakischen Behörden in der Lage und willens wären, den Beschwerdeführer zu schützen. II. D. Am 14. Juni 2019 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt, die seine Konversion zum christlichen Glauben sowie die dadurch bedingten allfälligen Auswirkungen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hatte (A44). Der Beschwerdeführer reichte gleichzeitig die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Dokumente seinen Glaubenswechsel betreffend sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Mai 2016 mit dem Titel «Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden» zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, stellte fest, entsprechend der Verfügung vom 9. Oktober 2017 sei das Asylgesuch abgewiesen, er sei aus der Schweiz weggewiesen, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung erhob der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A46/8, A47/2 sowie in sämtliche beigezogene und zitierte Quellen zu geben. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen nebst einer Sozialhilfebestätigung vom 6. November 2019 unter anderem folgende Unterlagen in Kopie bei: Ein Instagramauszug über das freikirchliche Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an einer christlichen Weiterbildung / Besuch eines modularen Lehrgangs von D._______), Auszüge aus den sozialen Medien, Berichte, Flyer sowie Fotos betreffend eine Mahnwache für verfolgte Christen und Minderheiten in Nordsyrien vom (...) 2019 in E._______, darunter ein Foto betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Mahnwache, diverse Artikel betreffend die Situation von Minderheiten im Nordirak im Allgemeinen und von Konvertiten zum Christentum im Besonderen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 lehnte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Einsicht in die beiden Aktenstücke, in alle Quellen sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Am gleichen Tag lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. H. H.a In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 beantragt das SEM mit ergänzenden Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. H.b In seiner Replik vom 22. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und mit Duplik vom 6. Februar 2020, welche dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hält die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. I. I.a Am 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen (Verlaufs-)Bericht vom 24. Februar 2020 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ins Recht, gemäss welchem der Beschwerdeführer sich seit dem 31. Oktober 2017 in seiner Behandlung befinde. I.b In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2020, welche dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, stellt die Vorinstanz fest, aus dem ärztlichen Bericht gehe nicht hervor, dass er die von ihm benötigte medizinische Betreuung im Irak nicht erhalten könne. Gleichzeitig verwies sie auf ihre Ausführungen in ihren Vernehmlassungen vom 9. Januar 2018 und vom 6. Januar 2020, wo bereits festgestellt worden sei, dass keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. J. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 15. April 2020 mit, dass aus organisatorischen Gründen neu Richterin Esther Marti das Verfahren als Instruktionsrichterin führe. K. Am 23. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen. Gleichzeitig verwies er auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz. L. Die Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrenstand vom 23. Juli 2022 und vom 18. Januar 2023 wurde mit Schreiben vom 9. August 2022 sowie vom 25. Januar 2023 beantwortet. Eine erneute Verfahrensstandsanfrage vom 15. Mai 2023 wurde am 24. Mai 2023 beantwortet. Bezüglich seines gleichzeitigen Ersuchens, alle Akten Caritas zuzustellen, wurde ihm mitgeteilt, dass seit seinem Mandatsentzug vom 23. Juli 2022 keine neuen Akten vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass er im Besitz der vollständigen Akten sei respektive diese von seinem früheren Rechtsvertreter erhältlich machen könne. Sodann liege dem Bundesverwaltungsgericht keine Vollmacht von Caritas vor. M. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 schilderte der Beschwerdeführer seine gute Integration in der Schweiz und ersuchte erneut um Abschluss des Verfahrens. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 An der ergänzenden Anhörung vom 14. Juni 2019 schilderte der Beschwerdeführer seinen Glaubenswechsel in der Schweiz und machte geltend, alle seine Verwandten in der ARK wüssten darüber Bescheid, nachdem sein Freund B. sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, noch bevor er selbst mit seiner Familie habe sprechen können. Seine Verwandten würden seiner (Kern-)Familie nun Verachtung entgegenbringen. Deshalb bestehe kein Kontakt mehr, respektive nur noch ab und an ein telefonischer mit seiner Mutter. Seine Verwandten hätten ihn sodann telefonisch bedroht. Sie hätten ihm gesagt, er habe die gesamte Familie beziehungsweise den Stamm entehrt; für ihn sehe der Koran als Strafe den Tod vor. Auf Nachfrage hin präzisierte er, dass ihn drei Verwandte (F._______ [...], G._______ und H._______) mehrmals telefonisch bedroht hätten. Die Polizei könne ihn nicht schützen, da sie machtlos gegenüber den Mitgliedern eines Stammes sei. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019 hält das SEM zunächst fest, aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers werde die Konversion zum Christentum nicht bestritten. Hingegen seien an den geltend gemachten Bedrohungen durch seine Verwandten Vorbehalte anzubringen. Mit Hinweis auf verschiedene bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide erwägt es dann, die Bedrohungen seien auch nicht flüchtlingsrechtlich relevant, weil die nordirakischen Behörden ihm Schutz gewähren könnten gegen mögliche Drittverfolgung. Es verweist auf einen Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Juni 2019, wonach die Regionalregierung 2015 ein Gesetz zum Schutz der verschiedenen religiösen Gruppen angenommen habe. Aus demselben Bericht gehe hervor, dass Personen, die zum Christentum konvertiert seien, geschützt würden, die Behörden jedoch keinen dauerhaften Schutz vor eventuellen Bedrohungen seitens ihres Stammes gewähren könnten. Diesbezüglich sei festzustellen, dass es keinem Staat gelingen könne, seinen Bürgerinnen und Bürgern allzeit und überall absoluten Schutz zu gewähren. Massgeblich sei im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (m.H.a. BVGE 2011/51), dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer Schutzinfrastruktur hätten, wobei verlangt werden dürfe, dass sie sich an diese wenden würden. 4.3 In der Beschwerde vom 14. November 2019 und der Replik vom 22. Januar 2020 wird geltend gemacht, das SEM habe es ein weiteres Mal versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abzuklären und das rechtliche Gehör hinreichend zu gewähren, dies sowohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Das SEM hält in der Duplik vom 6. Februar 2020 diesbezüglich insbesondere fest, es habe sowohl den SFH-Bericht als auch die übrigen Beweismittel, namentlich zur Situation der Christen in Kurdistan, zur Kenntnis genommen, diese beträfen den Beschwerdeführer allerdings nicht direkt. In materieller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer die seitens des SEM an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen erhobenen Vorbehalte. Da Konvertiten vom islamischen Glauben abgefallen seien, könne deren Lage auch nicht mit derjenigen von (ursprünglichen) Christen gleichgesetzt werden. Hinzu komme, dass das SEM verkenne, dass er zu den evangelikalen Christen gehöre, deren Situation noch prekärer sei, zumal zu deren Glaube das Missionieren gehöre und von ihm nicht verlangt werden könne, dass er darauf verzichte. 5. Die formellen Rügen sind als erstens zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Zur Rüge, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt habe, ist auf die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Dort wurde erwogen, das SEM habe das Aktenstück 46/8 («AnaIyse interne document») zu Recht als intern qualifiziert und es sei auch nicht verwendet, respektive seien daraus keine Schlüsse gezogen worden. Ergänzend kann festgestellt werden, dass die Dokumentenanalyse die vom Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung vom 17. August 2017 zu den Akten gereichte Identitätskarte betrifft. Auch das Aktenstück 47/2 («Note sur traitement du cas») sei korrekterweise als intern klassifiziert worden, zumal es eine interne Recherche zur Situation im Irak enthalte und schliesslich habe letzteres - entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers - keinerlei Zusammenhang mit dem Aktenstück A46/8. Auch das Gesuch um Einsicht in sämtliche beigezogene und zitierte Quellen wurde mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, das SEM habe die Quellen genannt, auf welche es sich für seinen Entscheid gestützt habe. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, auf welche es sich bezieht, offenzulegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3100/2019 vom 3. November 2021 E. 4.5.2.). Nach dem Gesagten bestand auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zu ergänzen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Abklärungs- sowie der Begründungspflicht und macht geltend, das SEM habe die Anweisungen missachtet, die das Bundesverwaltungsgericht ihm im Rahmen der Kassation auferlegt habe. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass er mit seinen zahlreichen formellen Einwänden im Wesentlichen verkennt, dass das SEM die kassierte Verfügung hinsichtlich der verneinten Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten Konversion zum Christentum ganz anders begründet hatte als die aktuell zu beurteilende. Es hatte nämlich zumindest sinngemäss einerseits Zweifel an seiner Konversion geäussert (indem er diese erst spät vorgebracht habe) und andererseits die Verneinung einer mit der Konversion begründeten Furcht vor Verfolgung damit begründet, dass im Nordirak keine Kollektivverfolgung von Christen bestehe (vgl. Sachverhalt Bst. B sowie A22). Demgegenüber verneint es nun die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne sich gegebenenfalls an die heimatlichen Behörden wenden, die ihm Schutz gewähren würden. Dagegen ist nichts einzuwenden. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht gewürdigt und nicht verstanden, dass er dem freievangelischen Glauben angehöre, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits im Kassationsurteil darauf aufmerksam gemacht habe, dass er zum «Protestantisme évangélique» konvertiert sei. Die Vorinstanz habe ferner nicht abgeklärt und gewürdigt, welches Profil er in der evangelisch freikirchlichen Gemeinde habe, in der er aktiv sei. Dem Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Anhörung vom 14. Juni 2019 die Möglichkeit eingeräumt, darzulegen, wie er mit der christlichen Religion in Kontakt gekommen sei und wie er seinen Glauben lebe (A44 Q32 - Q35). Dabei machte er unter anderem geltend, dass er auch die (...) (Glaubens-)Gemeinschaft in E._______ besuche (ebd. Q35). An gleicher Stelle wurde er aufgefordert, eine Zusammenfassung aller Aktivitäten zu geben, denen er in der Schweiz in Bezug auf seine Religion nachgehe. Daraufhin erklärte er, er besuche in der Schweiz Kirchen in C._______ und in E._______. Er lade dorthin auch Leute ein und spreche mit ihnen über die Kirche. Er beschäftige sich ausserdem mit der Übersetzung in Farsi und in Deutsch. Im Rahmen der Kirche organisiere er Begegnungen zwischen Schweizerischen Staatsangehörigen und Flüchtlingen. Sie könnten dort essen und anschliessend gebe es Erklärungen zur Bibel (ebd. Q36). Er wurde zudem gefragt, ob er noch weitere Angaben zu seiner Konversion beziehungsweise zu seiner christlichen Religion oder seinen diesbezüglichen Aktivitäten machen möchte (ebd. Q53 f.). Ebenso wurde er am Schluss der Anhörung gefragt, ob er noch irgendetwas anfügen möchte (ebd. Q91). Demnach hat die Vorinstanz das religiöse Engagement des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, welches Profil er in der evangelisch freikirchlichen Gemeinde habe, in der er aktiv sei, vermengt er einerseits die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, andererseits verkennt er seine Mitwirkungspflicht. Das SEM hat ihm im Rahmen der ergänzenden Anhörung hinreichend Gelegenheit gegeben, seine Aktivitäten zu schildern, respektive sein Profil zu umschreiben. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ergänzenden Anhörung vorbringt, die Hilfswerkvertretung (HWV) habe das Protokoll der ersten Anhörung nicht zur Einsicht erhalten und sei deswegen über den Verfahrensgegenstand nicht hinreichend informiert gewesen, ist festzustellen, dass ihr vorab Gelegenheit gegeben wurde, das entsprechende Protokoll zu sichten (A44, Vorbemerkung S. 1). Sodann wurde der Gegenstand der Anhörung einleitend nochmals umrissen (ebd. Q2). Schliesslich geht aus dem Protokoll hervor, dass die HWV bei der Anhörung Fragen gestellt mitgewirkt und weder Einwände gegen die Anhörung oder das Protokoll vorgebracht noch weitere Abklärungen angeregt hat (ebd. S.14 [Unterschriftenblatt]). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie der Anhörung nicht hätte folgen können. Darüber hinaus sind dem Protokoll keine anderen Hinweise auf allfällige Unstimmigkeiten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn, dass er den Dolmetscher verstehe. Ebenso bestätigte er am Schluss, dass ihm das Protokoll in eine Sprache übersetzt worden sei, die er verstehe (ebd. Q1 sowie S. 12). Der Einwand, die Übersetzung der Anhörung in die französische Sprache statt in die deutsche, sei insofern problematisch gewesen, als etwa das Wort «Hauskreis» nicht verstanden worden sei, überzeugt nicht. Einerseits wurde der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache angehört, andererseits ist ohne Weiteres davon auszugehen, er habe auch ohne dieses der befragenden Person oder dem Dolmetscher möglicherweise nicht geläufige Wort «Hauskreis» seinen Glauben und die damit zusammenhängenden Aktivitäten hinreichend umschreiben können, respektive diese Personen hätten ihn auch diesbezüglich verstanden. Soweit schliesslich vorgebracht wird, ein Mangel bestehe darin, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung unterbrochen worden sei, als er über die Probleme habe sprechen wollen, die sich aus der Beziehung zu seiner früheren Verlobten ergeben hätten, ist festzustellen, dass das Bundeserwaltungsgericht im Kassationsurteil rechtskräftig festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die Probleme beträfen, die sich aus seiner Beziehung zu einer yezidischen Frau ergeben hätten, soweit glaubhaft, nicht asylrelevant seien. Aus diesem Grund war die Vorinstanz nicht gehalten, zu diesem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt weitere Abklärungen zu treffen. Bezeichnenderweise wird auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise weiter konkretisiert, inwiefern die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe zwingend in Zusammenhang mit der Bekehrung zum Christentum hätten gestellt werden müssen. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht konkret gewürdigt, unter anderem jene, aus denen die evangelisch freikirchliche Aktivität des Beschwerdeführers hervorgehe, ist folgendes festzustellen: Es ist richtig, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das «evangelikale» Christentum nicht ausdrücklich erwähnt. Es ergibt sich aber aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM die diesbezüglichen Vorbringen an der Anhörung vom 14. Juli 2019 gehört und insbesondere die entsprechenden Beweismittel zur Kenntnis genommen hat (vgl. ebd. Ziff. 5 f.), auch wenn es die Mitwirkung in evangelikalen Kreisen (nebst jenen in der [...] und der protestantischen Kirche) respektive, dass die Taufe in einem solchen Rahmen stattgefunden habe, nicht namentlich erwähnte. Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem in seiner Argumentation, dass das SEM gestützt auf die Anhörung vom 14. Juli 2019 und die eingereichten Beweismittel die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum gar nicht (mehr) bestreitet, anders noch als in der kassierten Verfügung. Es darf auch davon ausgegangen werden, es habe anerkannt, dass er sich dem evangelikalen Christentum zugehörig fühle. Ob es zutreffend den Schluss gezogen hat, daraus ergebe sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, ist eine materielle Frage und Gegenstand der Prüfung unter der nachfolgenden Erwägung 6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Schnellrecherche der SFH vom 20. Mai 2016 nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass es auch diese in der Auflistung der eingereichten Beweismittel aufgenommen hat (angefochtene Verfügung, Ziff. 6). Auch wenn es sie dabei nicht mit dem konkreten Titel erwähnt hat, geht daraus hervor, dass es sich um einen Bericht der SFH zum Religionswechsel in Kurdistan handle. Sodann hat es in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 begründet, weshalb es dieses Beweismittel nicht als entscheidwesentlich erachtet habe. Dass sich das SEM in der Begründung seiner Einschätzung zur Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden nicht auf diese, sondern auf andere (namentlich eine aktuellere) Quellen gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt im Übrigen für den Einwand in der Replik, wonach es das SEM zu Unrecht unterlassen habe, sich mit den der Beschwerde beigelegten Unterlagen zu befassen, die sich insbesondere auf die Situation der Christen in Kurdistan beziehen würden. 5.3 Den substanziierten Rügen, hinsichtlich einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Willkürverbots kommt keine selbständige Bedeutung zu, jedenfalls ist nicht schon willkürlich, wenn das SEM erwägt, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Aussagen zu den geltend gemachten Drohungen durch seine Familienangehörigen gemacht, oder dass es implizit verlange, dass er seinen Glauben im Heimatstaat versteckt leben müsse. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache, an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Für die Prüfung der formellen Rügen betreffend allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse wird auf die nachfolgende Erwägung 8.2 verwiesen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz hat taufen lassen und regelmässig christliche Gottesdienste sowie Veranstaltungen einer evangelikalen Freikirche aber auch der (...) (Glaubens-)Gemeinschaft besucht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob er wegen seiner Konversion und seiner Zugehörigkeit zu den evangelikalen Christen bei einer Rückkehr in die ARK mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen und demnach subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG; vgl. vorstehend E. 3.3) hat. 6.2 Die Quellenlage zur Situation von Konvertiten im Irak ist ganz allgemein eher dünn. Gemäss dem Country Information Report Iraq des Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) vom Januar 2023 leben heute rund 300'000 Christen im Irak, die meisten in der Ninewah-Ebene und in der ARK. Nahezu 67% sind chaldäisch-katholische Christen und fast 20 % Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Des Weiteren gibt es im Irak die syrisch-orthodoxe und die syrisch-katholische Kirche, die armenisch-katholische sowie die armenisch-apostolische Kirche, aber auch die anglikanische sowie andere protestantische Kirchen. Ausserdem sind in der ARK nahezu 2'000 Christen registrierte Mitglieder von evangelikalen christlichen (Frei-)Kirchen. Daneben gibt es eine unbekannte Anzahl von (meist vom Islam konvertierten) Gläubigen, die ihre Religion im Verborgenen praktizieren (ebd. Kapitel 3.4.1 ff.). Die gesetzliche Situation von Konvertiten beziehungsweise die gesetzliche Regelung von Konversion und Apostasie ist unklar, namentlich hält das irakische Zivilstandsgesetz («Civil Status Law») No. 65 of 1972 lediglich fest, dass ein Nicht-Muslim seine Religion ändern könne und ein Bericht zu den Kurdischen Zoroastriern verweist darauf, dass in Fällen, in denen sich das Gesetz zu einer bestimmten Frage nicht äussert, im islamischen Raum die Scharia zu befragen sei (Barber, Matthew Travis [University of Chicago], Kurdish Zoroastrians: An Emerging Minority in Iraq, in: Sevdeen, Bayar, Mustafa et Schmidinger, Thomas [Hg.], Beyond ISIS: History and Future of Religious Minorities in Iraq, 2019, [nachfolgend: Barber], S. 234). Der Islam verbietet den Glaubenswechsel allerdings und ein solcher erfolge in der Regel im Geheimen. Gleichzeitig geht aus den konsultierten Quellen ebenfalls hervor, dass der Zugang zu evangelikalen christlichen Quellen auf den sozialen Medien zu vermehrten Konversionen junger Moslem geführt habe. Um sie vor allfälligen Diskriminierungen durch ihre Familien oder ihr Umfeld zu schützen, würden die (traditionellen) christlichen Kirchen sie nicht immer akzeptieren und sie an evangelikale christliche Gruppen verweisen (vgl. DFAT Kapitel 3.43; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], «Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, speziell in den Provinzen Anbar und Bagdad sowie der ARK, darunter insbesondere Sulaymaniyah (offene Ausübung des Glaubens, Übergriffe, staatlicher Schutz), vom 03.02.2022, https://www.ecoi.net/en/document/2069894.html). Übereinstimmend geht schliesslich aus den konsultierten Quellen hervor, dass keine Hinweise auf eine gerichtliche Verfolgung von Konvertiten beziehungsweise Apostaten in der ARK bekannt seien (vgl. insbesondere: Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Converts must die: Kurdistan's Zoroastrians outraged by Islamic preacher, 05.02.2017, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/050220171, wonach ihm «no reported cases of anyone being tried in Kurdish courts for changing their religion» vorlägen; alle abgerufen am 5.7.2024). Ungeachtet der rechtlichen Unklarheiten kommt es für die Frage, wie offen Konvertiten den neuen Glauben ausüben könnten vor allem auf ihr persönliches Umfeld an (vgl. Barber S. 235). Ganz allgemein ist laut den konsultierten Quellen nicht zu bestreiten, dass zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime im Irak auf Intoleranz und Diskriminierung stossen, wobei hervorzuheben ist, dass sich die Situation in der ARK von derjenigen im restlichen Irak unterscheidet. Die kurdische Gemeinschaft gilt als säkulärer und die kurdischen Behörden gegenüber christlichen Konvertierten als tolerant. Die kurdische Regionalregierung unterstütze demnach die in der ARK lebenden Konvertierten, die staatlichen Behörden könnten sie allerdings nicht dauerhaft vor einer möglichen Bedrohung durch eigene Stämme schützen, wobei kurdische Stämme toleranter seien als arabische. Schliesslich wird darauf verwiesen, dass Männer, die zum Christentum konvertiert seien im Allgemeinen mehr Chancen in der Gesellschaft hätten als Frauen (vgl. ACCORD m. H. auf weitere Quellen). Das Verhalten der Familien von Konvertierten sei sodann sehr unterschiedlich. Einige Familien würden auf die Konversion nicht reagieren, andere bedrohten die Betroffenen, wobei Konvertitinnen mit einer schlechteren Behandlung rechnen müssten als Männer, ebenso solche Konvertierte aus einer ländlichen Gegend gegenüber solchen mit städtischer Herkunft. 6.3 6.3.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist als erstes festzustellen, dass das SEM zu Recht Vorbehalte an der geltend gemachten Bedrohung seitens seiner Verwandten erhoben hat, weil die entsprechenden Vorbringen teilweise inkonsistent und wenig spontan ausgefallen seien. Zu Recht verweist es auch darauf, dass es sich lediglich um Behauptungen handle. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 14. Juni 2019, und somit bezeichnenderweise nach Kenntnis des Kassationsurteils, in welchem das SEM aufgefordert worden war, abzuklären, ob die Familie von der Konversion wisse, erstmals geltend macht, seine Angehörigen hätten nun von der Konversion erfahren und bedrohten ihn, teilweise mit dem Tod. Dies, obwohl er sich bereits im Herbst 2017 hatte taufen lassen. Sodann erschöpfen sich seine Angaben über weite Teile hinweg in simplen Allgemeinplätzen. So bleibt völlig unklar, wie gerade alle seiner Verwandten von seiner Konversation erfahren hätten (A44 Q18 bis Q26), obwohl zu erwarten gewesen wäre, er hätte diesbezüglich genauere Angaben machen können, zumal er mindestens zu seiner Mutter und einigen Freunden weiterhin Kontakt habe (ebd. Q12 ff., Q27). Ebenso oberflächlich berichtet er über die geltend gemachten Bedrohungen (ebd. Q57 f., Q63 ff., Q80 bis Q82). Seine Antworten sind auch ausweichend, etwa hinsichtlich der Frage, wie die ihn bedrohenden Personen zu seiner Telefonnummer gelangt seien (ebd. Q57, Q67); gleichzeitig scheint er seine Antworten jeweils anzupassen (ebd. Q68). Zwar nennt er auch drei Namen von Verwandten, die ihn bedrohen würden und präzisiert, bei F._______ handle es sich um einen (...) und den Mann seiner Tante. Gleichzeitig gibt er auf Nachfrage hin an, es sei Ende 2018 gewesen, als dieser ihn bedroht habe (ebd. Q61). Es ist somit auch nicht erklärbar, weshalb er die geltend gemachten erheblichen und mehrfachen Bedrohungen nicht bereits früher, zu einem Zeitpunkt als das vormalige Beschwerdeverfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig war, eingebracht hatte. Seltsam mutet schliesslich auch an, dass der Beschwerdeführer gerade seinen Freund B. über seine Konversion informiert habe, hätte er doch damit rechnen müssen, dass er deswegen Probleme bekommen könnte. Dass er die Situation falsch eingeschätzt habe und insbesondere auch B. offenbar viel konservativer eingestellt sei als erhofft, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (Ziff. 57, S. 18), ist nicht nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund dessen, dass er immer schon mit B., der zum selben Stamm gehöre, zusammen gewesen sei (ebd. Q22, Q88). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und auch seine Verwandten aus der modernen Grossstadt B._______ stammen, und nicht etwa aus einer ländlichen und entsprechend konservativeren Gegend. Insgesamt ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers inzwischen von seiner Konversion erfahren hat und er teilweise deswegen auf Unverständnis treffen oder mit negativen Reaktionen konfrontiert sein könnte. An konkreten Todesdrohungen und einer Ausgrenzung seitens seiner gesamten Verwandtschaft - die so zahlreich sei, dass er sie nicht zählen könne (A44 Q10) - hat auch das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel angesichts der überwiegend vagen und teilweise unstimmigen Schilderungen. Inwiefern die Angabe des Beschwerdeführers, er habe den Stamm entehrt und werde gemäss Koran mit dem Tode bestraft, spontan sein solle, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, erhellt nicht. Ebenso wenig sieht das Gericht ein Realkennzeichen in der Schilderung, dass seine Familie wegen ihm in der Gesellschaft «den Kopf gesenkt» habe. Es erübrigt sich, auf weitere diesbezügliche Einwände in der Beschwerde einzugehen (ebd. Ziff. 47 ff., S. 14 ff.), da sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen nicht zu beseitigen vermögen. Hinzu kommt, dass die Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht abschliessend geklärt werden muss. 6.3.2 Sollte der Beschwerdeführer sich tatsächlich in der Grossstadt B._______ von Angehörigen seiner Familie respektive seines Stammes bedroht fühlen, ist einerseits denkbar, dass er sich innerhalb der ARK in einer anderen Grossstadt, wie I._______ oder J._______, niederlassen könnte. Insbesondere ist aber mit dem SEM davon auszugehen, er könne nötigenfalls bei den zuständigen Behörden der ARK um Schutz nachsuchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (vgl. BVGE 2008/4). Im erst vor kurzem ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 bestätigte es nach einer einlässlichen Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK diese Einschätzung. So funktioniere der Polizei- und Justizapparat grundsätzlich, auch wenn in Bezug auf die Unabhängigkeit gewisse Bedenken bestünden und subjektiv das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und das Militär gering sei. Vorbehalte gälten nach wie vor, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen würden. Mangelnder Schutzwille könne sodann im Zusammenhang mit Medienschaffenden, Dissidenten oder bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre nicht ausgeschlossen werden (ebd. E. 8 f.). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. An der Annahme, dass die nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind, ändert der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres die Änderung seines Glaubens registrieren lassen könnte, nichts (vgl. Urteil des BVGer E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 6.1). Das SEM verweist sodann mit zutreffendem Hinweis auf BVGE 2011/51 auf den Umstand, dass es keinem Staat gelingen könne, seinen Bürgerinnen und Bürgern allzeit und überall absoluten Schutz zu gewähren. Dass zwischen freikirchlichen Evangelikalen und andere Christen unterschieden werde, und erstere auf noch grössere Intoleranz stossen würden, macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er verzichtet jedoch darauf, über das nachfolgend (vgl. E. 6.6) behandelte Missionieren hinaus dieses Vorbringen näher zu begründen oder entsprechende Beweismittel einzureichen. Auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen geht schliesslich die geltend gemachte grössere Intoleranz nicht hervor. Der Umstand, dass von einem vermehrten Zustrom freikirchlicher Gruppen im Nordirak auszugehen sei, scheint diesen Eindruck zu bestätigen (vgl. oben E. 6.3). Schliesslich ist auch der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein solch entscheidender Unterschied zu entnehmen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.4 [die Beschwerdeführerin machte eine Konversion zum Christentum geltend und sprach ferner an, dass sie in der freikirchlichen (...)-Gemeinde getauft worden sei]). 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er wäre bei einer Rückkehr gezwungen, seinen Glauben zu verstecken, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Wunsch nach Missionierung in evangelikalen freikirchlichen Kreisen ausgeprägt sein kann. Demgegenüber handelt es sich dabei nicht um den Kerngehalt des inneren Glaubensbekenntnisses und insbesondere nicht um ein Element, das einem menschenwürdigen Leben des Beschwerdeführers im Nordirak entgegenstehen würde, müsste er darauf verzichten. Bezeichnenderweise existieren in der ARK freikirchliche Gemeinschaften, und es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Glauben in diesem Rahmen zu leben, zumal er mit einer offenen Missionierung nicht zuletzt auch andere Personen gefährden könnte. Sodann wird er seinen Glauben nicht nur im Rahmen der wachsenden evangelikalen Gemeinden (vgl. E. 6.2) leben können, sondern die modernen Kommunikationsmittel werden es ihm auch erlauben, mit den christlichen Gemeinschaften, die er in der Schweiz besucht, in Kontakt zu bleiben und gegebenenfalls an ihren Zusammenkünften teilzunehmen. 6.4 Auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachtes Engagement für verfolgte Christen und Minderheiten in K._______, vermag nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Inwiefern er sich dadurch in Bezug auf seinen Heimatstaat in besonderem Mass exponiert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann ist er auf den im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Mahnwache am (...) November 2019 in E._______ eingereichten Fotos nicht eindeutig zu identifizieren. Auf einem Instagram-Auszug ist er zwar zu erkennen, dieser belegt indes nur seine Teilnahme an einer christlich orientierten Weiterbildung, währendem die übrigen Unterlagen ihn nicht persönlich betreffen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer erhebt auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse formelle Rügen. So moniert er insbesondere, das SEM habe seine gesundheitlichen Probleme weder genügend abgeklärt noch hinreichend gewürdigt. Es habe etwa den Arztbericht vom 20. Dezember 2017 (A31) nicht berücksichtigt und nicht beachtet, dass er langfristig auf eine psychiatrische und medizinische Behandlung angewiesen sei. Auch diese Rügen sind nicht begründet: Das SEM hat bereits in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 korrekterweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. Juni 2019 keine gesundheitlichen Probleme angesprochen habe, auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat. Inwiefern es Anlass zu weiteren Abklärungen gehabt hätte, erhellt nicht. Sodann hat es zu den bereits mit ärztlichem Bericht vom 20. Dezember 2017 vorgebrachten psychischen Problemen auf seine Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 verwiesen, wonach die ARK über eine Krankenhausinfrastruktur verfüge, die der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könne. Inzwischen sei dieser Bericht bereits zwei Jahre alt und neuere medizinischen Dokumente seien nicht eingereicht worden. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart schwerwiegend seien, dass sie ein Wegweisungshindernis darstellen würden. Der am 27. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene ärztliche Bericht vom 26. Februar 2020 lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht vor. Das SEM hat sich indes in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2020 auch zu diesem Bericht geäussert. Auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse liegen demnach keine Rückweisungsgründe vor. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil D-913/2021, a.a.O., E. 13). 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Hinweise auf die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kann vorab verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. II, Punkt 2). Im bereits erwähnten Referenzurteil D-913/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht auch seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert. Dabei kommt es zum Schluss, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar sei. Die sozioökonomische Lage sei zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei weitgehend stabil. Gewisse Vorbehalte gälten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Personen aus diesen Gebieten sei in einer Einzelfallprüfung eine Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14). 7.4.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Er ist in der Grossstadt B._______ aufgewachsen, wo noch immer seine Eltern, seine Geschwister sowie unzählige weitere Verwandte leben (A4 Ziff. 3 sowie A44 F5 - F11). Auch wenn es mit dem einen oder anderen Verwandten Probleme geben mag, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass sein Verhältnis zu allen noch im Nordirak lebenden - äussert zahlreichen - Verwandten (A44 Q10) zerrüttet ist. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Anhörung auch Freunde erwähnt, mit welchen er nach wie vor in Kontakt sei (ebd. Q27). Es gibt ferner keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte sich nicht in einer anderen Grossstadt Nordiraks, wie I._______ oder J._______, niederlassen, sollte er gewissen Verwandten ausweichen wollen. In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer letztmals mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2020 einen Arztbericht zu den Akten gereicht. Er macht dazu geltend, er leide unter schwerwiegenden psychischen Problemen und stützt er sich auf den Verlaufsbericht eines Facharztes (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 24. Februar 2020. Darin wird angegeben, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 31. Oktober 2017 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im ambulanten Setting mit regelmässigen Gesprächen. Während der aktuellen Behandlung präsentiere der Patient das klinische Bild einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation. Zu Recht verweist das SEM in seiner ersten Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 14. Juni 2019 die Frage, ob es weitere Elemente gebe, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprächen, verneint habe. Sodann ist zwar nachvollziehbar, dass nicht zuletzt die ungewisse Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausgangs seines Verfahrens, für ihn belastend sein mag. Insgesamt lassen die Akten aber den Schluss nicht zu, er sei schwerwiegender erkrankt, zumal weder dem ersten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2017 noch dem Verlaufsbericht vom 24. Februar 2020 über die Aussagen, es fänden wöchentliche respektive regelmässige Gespräche statt, hinaus, konkrete Angaben zur notwendigen Therapie zu entnehmen sind. Sodann lässt sich die Aussage im Bericht vom 24. Februar 2020, wonach der Patient mit der Komplexität des täglichen Lebens nicht zurechtkomme, nicht ohne weiteres mit den geltend gemachten Aktivitäten und insbesondere den Bemühungen zur guten Integration in der Schweiz (vgl. nachfolgender Absatz) vereinbaren. Seit dem letzten ärztlichen Bericht sind überdies inzwischen mehr als vier Jahre vergangen, und es ist dem SEM beizupflichten, wenn es in der ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2020 mit Verweis auf jene vom 9. Januar 2018 sowie vom 6. Januar 2020 ausführt, der Beschwerdeführer könne die von ihm - allenfalls - benötigte medizinische Behandlung im Heimatstaat erhalten. Zwar wird in der umfassenden Analyse im aktuellen Referenzurteil (a.a.O. E. 14.8.5) auch auf Schwierigkeiten in der psychiatrischen Versorgung hingewiesen, wobei von einem Mangel an Fachärzten vorab Kinder und Jugendliche betroffen seien. Gleichzeitig wird festgehalten, dass verschiedene Einrichtungen eröffnet und weitere Psychiater ausgebildet worden oder in die Region migriert seien. In I._______ und B._______ gebe es je ein psychiatrisches Spital, in Sulaymaniya zwei. Ausserdem sei der Bau eines grossen psychiatrischen Spitals geplant. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist aus den Akten zu schliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht gut gestellt sein dürfte. Der Vater sei nebst seiner ordentlichen Tätigkeit im Handel, im (...), tätig gewesen. Die Brüder und die Schwester hätten studiert, er selbst sei nach Abschluss der Matura in der (...) tätig gewesen. Dies sei allerdings nicht notwendig gewesen zum Unterhalt der Familie, sondern er habe sich damit Reisen finanziert (A21 Q36 ff.). Auch wenn die wirtschaftliche Lage in der ARK unter den verschiedenen Krisen der vergangenen Jahre gelitten hat, ist davon auszugehen, dem Beschwerdeführer gelinge es vor diesem Hintergrund, sich im Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal ihm auch in der Schweiz erworbene Fähigkeiten - etwa neue Sprachkenntnisse - dabei zu Gute kommen dürften. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 23. Juli 2022 vorgebracht, er habe eine Lehre begonnen und auch immer wieder Angebote für eine Arbeit in seinem handwerklichen Beruf bekommen. Er habe auch die deutsche Sprache erlernt und begonnen, Französisch lernen. Auch in seiner letzten Eingabe vom 27. Mai 2024 weist er auf seine gute Integration in der Schweiz hin. Es soll keineswegs bestritten werden, dass sich der Beschwerdeführer bemüht hat, sich in der Schweiz einzuleben und ihm dies auch gut gelungen ist. Demgegenüber ist er in B._______ aufgewachsen, hat dort die Schulen besucht, gearbeitet und bis zu seinem (...) Altersjahr gelebt. Auch wenn nicht bestritten werden muss, dass eine Rückkehr nach neun Jahren mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass sie zu einer eigentlichen Entwurzelung führt. Im Übrigen kommt einer guten Integration in das schweizerische Umfeld im Rahmen des Asylverfahrens keine eigenständige Bedeutung zu. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Situation seither massgebend verändert hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: