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D-4760/2024

D-4760/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie

– suchten am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 15. Dezember 2023 wurden sie jeweils separat zu ihrer Person befragt (PA) und am 25. April 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er habe bei seiner Arbeit als Pflegefachperson im Spital bemerkt, dass regierungskritische Patienten in den Jahren 2014 bis 2018 sowie während der Corona Pandemie (2020/2021) mittels Vollnarkosen getötet worden seien. Zusammen mit einer Gruppe habe er der Spitallei- tung Meldung gemacht und Anzeige erstattet. Am 24. Oktober 2023 sei es in seiner eigenen Praxis – wie bereits mehrfach zuvor – zu einer Kontrolle durch die Gesundheitsbehörden gekommen, welche er als Zeichen der Ge- fahr gedeutet habe und darauf gemeinsam mit seiner Familie ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein und keine darüberhinausgehenden Prob- leme gehabt zu haben. C. Die Asylgesuche wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom

6. Mai 2024 dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. D. Mit am 12. Juli 2024 eröffnetem Entscheid vom 11. Juli 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführenden erhoben am 25. Juli 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 11. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Fest- stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der

D-4760/2024 Seite 3 vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter unter Aufhebung der angefochte- nen Verfügung die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Be- schwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien eines medizinischen Be- richts (Beilage 3), Fotos (Beilage 4) und ein Fotoausdruck betreffend eine Mitteilung über unbezahlte Beiträge der Praxis (Beilage 5), bei. F. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 4. Oktober 2024 und 4. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden Kopien medizinischer Dokumente, zwei Fotoaus- drucke und einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 3. November 2024 betreffend die Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver- fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu- kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4760/2024 Seite 4 richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund der Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebe- gründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffer 4 und 5 des Verfügungs- dispositivs). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwer- defrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde werden betreffend den Wegweisungsvollzug die for- mellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der unvollstän- digen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu prü- fen. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe die Problematik betreffend den ältesten Bruder der Beschwerdeführerin auf- grund seiner Stellung in der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) nicht thematisiert. So sehe sie zwar die reale Möglichkeit der Beschwerdefüh- renden, bei einer Rückkehr in den Irak bei Verwandten wohnen zu können, verkenne aber die tatsächliche Durchführbarkeit einer solchen Unterbrin- gung, weil die Familienangehörigen sich vor Vergeltungsschlägen des äl- testen Bruders der Beschwerdeführerin fürchten müssten (Beschwerde, Ziff. 4).

E. 5.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und

D-4760/2024 Seite 5 auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. aus- führlicher dazu BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.3 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander. Die Vor- instanz hat sich gemäss dem Anhörungsprotokoll bei ihnen nach (weiteren) Problemen im Heimatstaat und dabei explizit im Zusammenhang mit dem ältesten Bruder und dessen Stellung erkundigt, nachdem die Beschwerde- führerin berichtete, aufgrund von Diskussionen nicht mehr mit ihm zu reden (A37/10, F21, F40, F42, F44, F46 ff.; A36/16, F45, F88 f., F99). Bis zum Zeitpunkt des Entscheids haben die Beschwerdeführenden trotz entspre- chender Fragen bei der Vorinstanz weder die in der Beschwerde neu dar- gelegte mutmassliche körperliche Misshandlung durch ihren ältesten Bru- der noch die Angst der Familienmitglieder vor ihm vorgebracht, weshalb nicht zu erkennen ist, inwiefern eine Verletzung der behördlichen Untersu- chungspflicht vorliegen sollte. Vielmehr wären die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Substantiierungspflicht gehalten gewesen, ihre Vorbrin- gen in ihrer Gesamtheit geltend zu machen. Der Sachverhalt muss sich aus der Anhörung insgesamt erschliessen, was hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführenden vorliegend zutrifft, und die Vorinstanz konnte angesichts der geschilderten Situation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat den Wegweisungsvollzug ausreichend würdigen. Es ist nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.

E. 5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht daher keine Veran- lassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache

D-4760/2024 Seite 6 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzu- weisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Unglaubhaft wird eine Schilde- rung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanti- iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach- verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 7.1.2 Da die Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig erstellt ist, die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an- wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.2 Die allgemeine Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökono- mische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüg- lich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Familien mit Kindern ist ausserdem zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliede- rung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom

19. März 2024 E. 14).

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E. 7.2.3 In individueller Hinsicht wird in der Beschwerde neu eine konkrete Gefährdung durch den Bruder der Beschwerdeführerin geltend gemacht, weswegen ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Nachdem in den An- hörungen der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu gemacht hat und die Beschwerdeführerin trotz Nachfragen der Vorinstanz einzig verbale Diskussionen beziehungsweise Streitereien mit dem ältesten Bruder vor- brachte und weitergehende Probleme, die zur Ausreise geführt haben, ver- neinte, sind die neuen Vorbringen beziehungsweise die erweiterten Sach- verhaltselemente in der Beschwerde als nachgeschoben und damit als un- glaubhaft zu erachten (A37/10, F21 f., F40, F42, F44, F46 ff.; A36/16, F45, F88 f., F99). Die Beschwerdeführenden begründen mit keinem Wort, wes- halb es ihnen trotz ihrer Mitwirkungspflicht nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorbringen bereits bei der Vorinstanz darzulegen, was die bestehen- den Zweifel am Wahrheitsgehalt der erstmals auf Beschwerdeebene gel- tend gemachten Vorbringen zusätzlich unterstreicht. Die hierzu aus- schliesslich in Kopie beziehungsweise als Fotoausdrucke zu den Akten ge- reichten und undatierten Beweismittel weisen mangels Fälschungssicher- heit nur einen geringen Beweiswert auf. Überdies kann beim schlecht le- serlichen Fotoausdruck eines handschriftlichen, angeblich medizinischen Berichts zur Bestätigung einer Gewalttat des Bruders die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens nicht ausgeschlossen und aus den eingereichten Fotos von Verletzungen nicht auf deren Ursprung oder einen hinreichen- den Sachzusammenhang mit den diesbezüglichen Vorbringen geschlos- sen werden (Beschwerde, Ziff. 2, Beilagen 3 und 4). Die Beweismittel ver- mögen somit an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der neuen Vor- bringen nichts zu ändern. Die blosse Behauptung, die mit den Beschwer- deführenden in regelmässigem Kontakt stehenden Familienmitglieder wür- den ihnen aufgrund der Furcht vor dem ältesten Bruder weder von sich aus noch auf Nachfrage über neue Vorkommnisse berichten, ist alsdann un- behelflich.

E. 7.2.4 In gesundheitlicher Hinsicht wird auf Beschwerdeebene ebenfalls neu vorgebracht, eine Rückkehr in den Irak sei aufgrund der notwendigen Fortführung der psychiatrischen Therapie der Beschwerdeführerin nicht zu empfehlen (act. 4). Aus dem beigelegten Bericht der Psychiatrischen Klini- ken Basel vom 3. November 2024 geht eine Behandlung der Beschwerde- führerin seit dem 26. Juli 2024 sowie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung hervor (PTBS; act. 4, Beilage). Ungeachtet des Zeitpunkts der geltend gemachten Behandlung von neuen gesundheitlichen Proble- men (nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise

D-4760/2024 Seite 9 zeitgleich mit der Beschwerdeeingabe), welcher angesichts der bisher ge- sunden Beschwerdeführenden den Anschein von Missbräuchlichkeit er- weckt, kann aus dem medizinischen Bericht nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Gesundheitszustandes auf eine drin- gende medizinische Behandlung im Sinne der dafür geltenden Rechtspre- chung angewiesen, welche sie nicht im Heimatstaat in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Zwar wird in der umfassenden Analyse im aktuellen Referenzurteil zum Irak (a.a.O. E. 14.8.5) auch auf Schwierig- keiten in der psychiatrischen Versorgung hingewiesen, wobei aber von ei- nem Mangel an Fachärzten vorab Kinder und Jugendliche betroffen seien. Gleichzeitig wird festgehalten, dass verschiedene Einrichtungen eröffnet und weitere Psychiater ausgebildet worden oder in die Region migriert seien. In Erbil gibt es ausserdem auch ein psychiatrisches Spital (vgl. dazu auch Urteil E-6027/2019 vom 27. September 2024 E. 7.4.3). Es sind keine derart gravierende Befunde ersichtlich, die die Kriterien der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. Es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.

E. 7.2.5 Weitere individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwer- deführenden stammen aus der Grossstadt Erbil (Nordirak) und lebten zu- letzt (in ihrem eigenen Haus) im Bezirk Newroz. Nachdem in der Be- schwerde nicht glaubhaft aufgezeigt wurde, inwiefern bei den Beschwer- deführenden keine begünstigenden individuellen Faktoren vorlägen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden detaillierten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung Ziff. III/2). Das SEM geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer sehr guten Ausbildungen und bisherigen Berufserfahrun- gen bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Es kann von einer problemlosen Reintegration und nötigenfalls der Unterstüt- zung ihrer Familie im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Behauptung einer schwierigen finanziellen Situation bei einer Rückkehr aufgrund der Kosten ihrer Ausreise, welche sich aufgrund einer mutmasslichen Doppel- zahlung von Praxisbeiträgen noch verschärft habe, vermag diese Einschät- zung selbst bei Wahrunterstellung nicht umzustossen (Beschwerdebeilage 5), zumal sie die Folgen der Ausreise selbst zu verantworten haben.

E. 7.2.6 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugs- hindernis abzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die

D-4760/2024 Seite 10 beiden fünf- und siebenjährigen Kinder ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung dar- stellen würde, sind sie doch erst vor rund einem Jahr aus ihrem bis dahin gewohnten Umfeld im Irak ausgereist. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahl- reicher Verwandter (A36/16, F24 ff.; A37/10, F16 ff.).

E. 7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Irak auch als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4760/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4760/2024 Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Ninja Frey, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchten am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 15. Dezember 2023 wurden sie jeweils separat zu ihrer Person befragt (PA) und am 25. April 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bei seiner Arbeit als Pflegefachperson im Spital bemerkt, dass regierungskritische Patienten in den Jahren 2014 bis 2018 sowie während der Corona Pandemie (2020/2021) mittels Vollnarkosen getötet worden seien. Zusammen mit einer Gruppe habe er der Spitalleitung Meldung gemacht und Anzeige erstattet. Am 24. Oktober 2023 sei es in seiner eigenen Praxis - wie bereits mehrfach zuvor - zu einer Kontrolle durch die Gesundheitsbehörden gekommen, welche er als Zeichen der Gefahr gedeutet habe und darauf gemeinsam mit seiner Familie ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein und keine darüberhinausgehenden Probleme gehabt zu haben. C. Die Asylgesuche wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Mai 2024 dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. D. Mit am 12. Juli 2024 eröffnetem Entscheid vom 11. Juli 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführenden erhoben am 25. Juli 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 11. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien eines medizinischen Berichts (Beilage 3), Fotos (Beilage 4) und ein Fotoausdruck betreffend eine Mitteilung über unbezahlte Beiträge der Praxis (Beilage 5), bei. F. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 4. Oktober 2024 und 4. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden Kopien medizinischer Dokumente, zwei Fotoausdrucke und einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 3. November 2024 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund der Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffer 4 und 5 des Verfügungsdispositivs). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden betreffend den Wegweisungsvollzug die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe die Problematik betreffend den ältesten Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Stellung in der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) nicht thematisiert. So sehe sie zwar die reale Möglichkeit der Beschwerdeführenden, bei einer Rückkehr in den Irak bei Verwandten wohnen zu können, verkenne aber die tatsächliche Durchführbarkeit einer solchen Unterbringung, weil die Familienangehörigen sich vor Vergeltungsschlägen des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin fürchten müssten (Beschwerde, Ziff. 4). 5.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. ausführlicher dazu BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.3 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander. Die Vor-instanz hat sich gemäss dem Anhörungsprotokoll bei ihnen nach (weiteren) Problemen im Heimatstaat und dabei explizit im Zusammenhang mit dem ältesten Bruder und dessen Stellung erkundigt, nachdem die Beschwerdeführerin berichtete, aufgrund von Diskussionen nicht mehr mit ihm zu reden (A37/10, F21, F40, F42, F44, F46 ff.; A36/16, F45, F88 f., F99). Bis zum Zeitpunkt des Entscheids haben die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Fragen bei der Vorinstanz weder die in der Beschwerde neu dargelegte mutmassliche körperliche Misshandlung durch ihren ältesten Bruder noch die Angst der Familienmitglieder vor ihm vorgebracht, weshalb nicht zu erkennen ist, inwiefern eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht vorliegen sollte. Vielmehr wären die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Substantiierungspflicht gehalten gewesen, ihre Vorbringen in ihrer Gesamtheit geltend zu machen. Der Sachverhalt muss sich aus der Anhörung insgesamt erschliessen, was hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführenden vorliegend zutrifft, und die Vorinstanz konnte angesichts der geschilderten Situation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat den Wegweisungsvollzug ausreichend würdigen. Es ist nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. 5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.2 Da die Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig erstellt ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Die allgemeine Konfliktlage in der Region Kurdistan-Irak zeichnet sich durch eine gewisse Volatilität und Dynamik aus, trotzdem herrscht dort aktuell weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Familien mit Kindern ist ausserdem zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. dazu die ausführliche Analyse im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 7.2.3 In individueller Hinsicht wird in der Beschwerde neu eine konkrete Gefährdung durch den Bruder der Beschwerdeführerin geltend gemacht, weswegen ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Nachdem in den Anhörungen der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu gemacht hat und die Beschwerdeführerin trotz Nachfragen der Vorinstanz einzig verbale Diskussionen beziehungsweise Streitereien mit dem ältesten Bruder vorbrachte und weitergehende Probleme, die zur Ausreise geführt haben, verneinte, sind die neuen Vorbringen beziehungsweise die erweiterten Sachverhaltselemente in der Beschwerde als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten (A37/10, F21 f., F40, F42, F44, F46 ff.; A36/16, F45, F88 f., F99). Die Beschwerdeführenden begründen mit keinem Wort, weshalb es ihnen trotz ihrer Mitwirkungspflicht nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorbringen bereits bei der Vorinstanz darzulegen, was die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zusätzlich unterstreicht. Die hierzu ausschliesslich in Kopie beziehungsweise als Fotoausdrucke zu den Akten gereichten und undatierten Beweismittel weisen mangels Fälschungssicherheit nur einen geringen Beweiswert auf. Überdies kann beim schlecht leserlichen Fotoausdruck eines handschriftlichen, angeblich medizinischen Berichts zur Bestätigung einer Gewalttat des Bruders die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens nicht ausgeschlossen und aus den eingereichten Fotos von Verletzungen nicht auf deren Ursprung oder einen hinreichenden Sachzusammenhang mit den diesbezüglichen Vorbringen geschlossen werden (Beschwerde, Ziff. 2, Beilagen 3 und 4). Die Beweismittel vermögen somit an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen nichts zu ändern. Die blosse Behauptung, die mit den Beschwerdeführenden in regelmässigem Kontakt stehenden Familienmitglieder würden ihnen aufgrund der Furcht vor dem ältesten Bruder weder von sich aus noch auf Nachfrage über neue Vorkommnisse berichten, ist alsdann unbehelflich. 7.2.4 In gesundheitlicher Hinsicht wird auf Beschwerdeebene ebenfalls neu vorgebracht, eine Rückkehr in den Irak sei aufgrund der notwendigen Fortführung der psychiatrischen Therapie der Beschwerdeführerin nicht zu empfehlen (act. 4). Aus dem beigelegten Bericht der Psychiatrischen Kliniken Basel vom 3. November 2024 geht eine Behandlung der Beschwerdeführerin seit dem 26. Juli 2024 sowie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung hervor (PTBS; act. 4, Beilage). Ungeachtet des Zeitpunkts der geltend gemachten Behandlung von neuen gesundheitlichen Problemen (nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise zeitgleich mit der Beschwerdeeingabe), welcher angesichts der bisher gesunden Beschwerdeführenden den Anschein von Missbräuchlichkeit erweckt, kann aus dem medizinischen Bericht nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Gesundheitszustandes auf eine dringende medizinische Behandlung im Sinne der dafür geltenden Rechtsprechung angewiesen, welche sie nicht im Heimatstaat in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Zwar wird in der umfassenden Analyse im aktuellen Referenzurteil zum Irak (a.a.O. E. 14.8.5) auch auf Schwierigkeiten in der psychiatrischen Versorgung hingewiesen, wobei aber von einem Mangel an Fachärzten vorab Kinder und Jugendliche betroffen seien. Gleichzeitig wird festgehalten, dass verschiedene Einrichtungen eröffnet und weitere Psychiater ausgebildet worden oder in die Region migriert seien. In Erbil gibt es ausserdem auch ein psychiatrisches Spital (vgl. dazu auch Urteil E-6027/2019 vom 27. September 2024 E. 7.4.3). Es sind keine derart gravierende Befunde ersichtlich, die die Kriterien der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. Es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 7.2.5 Weitere individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Grossstadt Erbil (Nordirak) und lebten zuletzt (in ihrem eigenen Haus) im Bezirk Newroz. Nachdem in der Beschwerde nicht glaubhaft aufgezeigt wurde, inwiefern bei den Beschwerdeführenden keine begünstigenden individuellen Faktoren vorlägen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung Ziff. III/2). Das SEM geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer sehr guten Ausbildungen und bisherigen Berufserfahrungen bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Es kann von einer problemlosen Reintegration und nötigenfalls der Unterstützung ihrer Familie im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Behauptung einer schwierigen finanziellen Situation bei einer Rückkehr aufgrund der Kosten ihrer Ausreise, welche sich aufgrund einer mutmasslichen Doppelzahlung von Praxisbeiträgen noch verschärft habe, vermag diese Einschätzung selbst bei Wahrunterstellung nicht umzustossen (Beschwerdebeilage 5), zumal sie die Folgen der Ausreise selbst zu verantworten haben. 7.2.6 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die beiden fünf- und siebenjährigen Kinder ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde, sind sie doch erst vor rund einem Jahr aus ihrem bis dahin gewohnten Umfeld im Irak ausgereist. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter (A36/16, F24 ff.; A37/10, F16 ff.). 7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Irak auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: