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D-6468/2025

D-6468/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein assyrischer Christ mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordirak), verliess sein Heimatland gemäss Eintragungen in seinem Reisepass am 11. März 2024 und gelangte mit seinem mit einem gültigen Schengen-Visum versehenen Reisepass gleichentags in die Schweiz, wo er um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2024 beauftragte er die ihm von den Bundesasylzentren (BA) C._______ zugewiesene Rechtsver- tretung mit der Wahrnehmung seiner Interessen. A.b Am 18. März 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Per- sonalienaufnahme (PA / ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.c Mit Eingabe vom 27. März 2024 liess der Beschwerdeführer dem SEM mehrere Dokumente zukommen (seinen abgelaufenen Reisepass im Ori- ginal; Kopien eines «Certificate of Employment» (…), eines «Special Ser- vices Agreement» (…), einer «Membercard» (…); Strafregisterauszug im Original). A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. April 2024 in Anwesen- heit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Zu seinem Lebenslauf führte er aus, er sei in D._______ geboren, wo er bis im Jahr 2006 gelebt habe. Zwischenzeitlich sei er aufgrund kriegeri- scher Auseinandersetzungen in der Region mehrmals in den Norden des Landes geflüchtet, woher ursprünglich seine Eltern stammten. Die Schulen und sein Studium in (…) habe er in D._______ absolviert. Als Angehöriger einer ethnischen und religiösen Minderheit sei er von der schwierigen Si- cherheitslage in D._______ besonders betroffen gewesen. 2006 sei er auf- grund der prekären Situation nach E._______ umgezogen, wo er aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit mit einer schwierigen Lage konfrontiert ge- wesen sei. 2014 habe er eine Stelle als (…) bekommen. Nachdem die in- ternationalen Streitkräfte ihre Stützpunkte in der Region aufgrund der un- sicheren Lage geschlossen und nach Bagdad verlegt hätten, sei die Si- cherheit für Mitarbeiter von NGOs und internationalen Organisationen nicht mehr gewährleistet gewesen. Im (…) sei das Büro, in dem er gearbeitet habe, geschlossen worden. Zudem sei die politische Vertretung von Min- derheiten in der Stadt- und Regionalregierung in E._______ verringert wor- den. Als Assyrer und Christ habe er keine Sicherheit und keine politische Vertretung mehr gehabt und sei gesellschaftlich nicht akzeptiert worden.

D-6468/2025 Seite 3 Aufgrund der Verschlechterung der allgemeinen Lage nach den Ereignis- sen vom 7. Oktober 2023 und der Einschränkung seiner Rechte als Ange- höriger einer ethnischen und religiösen Minderheit sowie aus Angst vor Ra- cheakten aufgrund seiner Tätigkeit für (…) habe er sein Heimatland verlas- sen. Menschen, die für (…) gearbeitet hätten, seien in Gefahr, wenn diese das Land verlasse. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass ihm per- sönlich aus diesem Grund etwas zustossen könnte, aber es habe in E._______ Demonstrationen gegen die Anwesenheit (…) gegeben. Mit den irakischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Für den Fall einer Rückkehr in den Irak würde er sehr wahrscheinlich im von der Türkei vorbereiteten Krieg gefangen werden. Er wäre ein potenzi- elles Opfer von Entführung und Erpressung, weil er für (…) gearbeitet habe. Als Angehöriger einer Minderheit würde er sehr wahrscheinlich an einen anderen Ort «versetzt» werden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung wies der Beschwerdefüh- rer darauf hin, dass er an einer (…) leide, die bei ihm im Alter von (…) Jahren diagnostiziert worden sei. In psychischer Hinsicht wünsche er sich, in einer guten Balance sein und in Sicherheit und Frieden leben zu können. A.e Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 10. April 2024 mitteilen, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsylG [SR 142.31] fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Mit Verfügung vom 11. April 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton F._______ zu. A.g Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 29. April 2024 die Mandatsübernahme an. Sie bat darum, es sei ihr mit Abschluss der Untersuchung und damit vor der Entscheideröffnung umfassende Akteneinsicht (inkl. Akten der Editionsklasse D und E) zu ge- währen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitiv-Ziffer 1), und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies

D-6468/2025 Seite 4 zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, unter dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositiv-Ziffer 4). Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ansonsten sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zumin- dest sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur rechtsgenügli- chen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechts- beistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen Kopien zweier fremdsprachiger Verträge und einer Bestätigung des «Ministry of Health» des «Kurdistan Regional Govern- ment» bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

27. August 2025 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-

D-6468/2025 Seite 5 würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich be- gründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent- schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Biografie und den Asylgründen gehe hervor, dass er weder eine gezielte staatliche noch eine von Drittpersonen ausge- hende Verfolgung geltend mache. Hinsichtlich der Sicherheitslage, seiner ethnischen Herkunft und religiösen Zugehörigkeit verweise er auf die all- gemeine Situation im Irak, mit der sich zahlreiche weitere Menschen vor Ort konfrontiert sähen. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm als Assyrer, Christ und ehemaliger Mitarbeiter (…) konkrete und gezielt ge- gen ihn gerichtete Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten. Seine Vorbringen seien mangels einer bestehenden beziehungsweise ge- zielt drohenden Verfolgung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustu- fen. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Beweismittel, namentlich die Screenshots in Bezug auf die Sicherheitshinweise betref- fend die Situation in E._______ für Mitarbeitende internationaler Organisa- tionen, nichts, da es sich um generelle Anweisungen und Informationen handle, die sich nicht spezifisch an ihn richten würden. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hält das SEM fest, dass die Sicher- heitslage in den Provinzen der Region Kurdistan-Irak (RKI) gemäss aktu- eller Praxis und Rechtsprechung weitgehend stabil sei. Gesamthaft gese- hen sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Der Wegweisungsvollzug werde – dies unter Hinweis auf das Referenzur- teil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10 – für alleinste- hende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt hätten, in der Regel als zumutbar erachtet. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die eine Abweichung von dieser Regel begründen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe ab 2006 bis zur Ausreise aus dem Irak im März 2024 in E._______ gelebt. Seine Kernfamilie befinde sich noch immer in E._______, er ver- füge über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung mit langjähriger Be- rufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Was die (…) betreffe, lasse sich aus seinen Aussagen ableiten, dass er in der RKI entsprechend be- handelt worden sei. Folglich sei in der Summe nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht gel- tend, es sei unbestritten, dass er Assyrer und Christ sei. Statt sich mit der spezifischen Situation christlicher Assyrer im Irak differenziert auseinan-

D-6468/2025 Seite 7 derzusetzen, behaupte das SEM lediglich, er sei nicht verfolgt worden. Da- bei verkenne es einerseits, dass alle Angehörige der christlichen Assyrer als Kollektiv massiv diskriminiert und verfolgt würden, und er andererseits als ehemaliger Angestellter (…) Nachteile zu befürchten habe. Die Be- hauptung, er könne in Sicherheit in den Nordirak zurückkehren, sei ange- sichts der Situation vor Ort völlig weltfremd. Dort finde seit Jahrzehnten eine Kampagne der Kurden statt, die mit ethnischen Vertreibungen und Landraub einhergehe. Seit 2003 sei die christliche Bevölkerung im Irak von 1 500 000 auf 250 000 zurückgegangen. Im Entscheid des SEM finde sich nicht eine Quelle zur Situation christlicher Assyrer im Irak oder im Nordirak. Dieser fusse auf reinen Mutmassungen, die sich nicht auf Fakten abstütz- ten. Es werde nicht berücksichtigt, wie stark sich die Sicherheitslage seit dem 7. Oktober 2023 verschlechtert habe, was schliesslich zu seiner Flucht geführt habe. Es sei eine Frage der Zeit gewesen, bis er als Ange- stellter (…) und Angehöriger einer ethnisch-religiösen Minderheit Opfer von Gewalt geworden wäre. Seine Familie habe ihn informiert, dass sie seine Wohnung habe verkaufen müssen, um überleben zu können. Da diese als «christliche Wohnung» gelte, habe sie einen viel zu tiefen Preis akzeptieren müssen. Über dieses Vorgehen der kurdischen Bevölkerung und Lokalregierung berichte auch das «UK Home Office». Vom Ertrag versuche seine Familie, das finanzielle Loch zu stopfen, das durch die hohen Behandlungskosten der (…) seines Vaters entstanden sei. Vom Geld sei nichts mehr übrig und auch seine Mut- ter habe medizinische Behandlungen benötigt. Das SEM sei aufzufordern, sich fundiert mit der Situation von christlichen Assyrern im Irak auseinanderzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es der Auffassung sei, dass er kein Flüchtling sei. Nur so wäre es ihm möglich, fundiert eine Beschwerde zu verfassen. Es sei unverständ- lich, wie das SEM die Entführungs- und Erpressungsgefahr von (…) habe ausblenden können. Er habe interne (…)Mails abgegeben, mit denen sie davor gewarnt worden seien. Für das SEM scheine dies nicht einmal eine Erwähnung wert zu sein.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson er- kennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorge-

D-6468/2025 Seite 8 schichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewor- den ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten An- haltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hin- sichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeit- punkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwi- schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl- suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vorma- ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Anhörung auf die allgemeine Situation im Zentral- und Nordirak. Aufgrund der unsicheren Situation in D._______, wo seine Familie und er mit Unterbrüchen bis im Jahr 2006 gelebt hätten, seien sie in den Nordirak gezogen. Dort habe er von 2014 bis Ende 2023 für die (…) gearbeitet. Da diese ihre Stützpunkte im Nordirak geschlossen und nach D._______ verlegt habe, weil seit Oktober 2023 viele Angriffe auf internationale Stützpunkte verübt worden seien, und ihre Mitarbeitenden gewarnt habe, habe er sein Heimatland verlassen (vgl. SEM-act. […]-17/12 F8). Die Frage, ob es irgendwelche Anzeichen dafür gegeben habe, dass man sich an ihm wegen seiner Tätigkeiten für die (…) habe rächen wollen, verneinte er. Des Weiteren wurde er gefragt, ob er persönlich je irgendwelche Schwierigkeiten mit den irakischen Behörden gehabt habe. Er antwortete, er habe mit niemandem Probleme. Man habe ihn aber schon gefragt, weshalb er noch dort lebe, und habe in diesem Zusammenhang auf seine Glaubenszugehörigkeit hingewiesen (vgl. SEM- act. […]-17/12 F27 f.).

E. 6.2.2 Angesichts dieser Ausgangslage gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, den Akten würden sich keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die (…) konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten. Objektiv gesehen ist nicht davon auszugehen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hät- ten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich nach seiner Aus- reise an dieser Sachlage etwas geändert hat, denn der Beschwerdeführer

D-6468/2025 Seite 9 hat nicht geltend gemacht, dass konkrete Massnahmen gegen ihn ergriffen oder konkrete Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden sind.

E. 6.2.3 Insoweit der Beschwerdeführer schilderte, man habe ihn unter Hin- weis auf seine Glaubenszugehörigkeit gefragt, weshalb er noch im Nord- irak lebe, ist festzustellen, dass damit offenbar keine konkreten Drohungen verbunden waren. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in konstan- ter Rechtsprechung davon aus, dass die nordirakischen Sicherheitsbehör- den grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9, Urteil des BVGer E-6027/2019 vom 27. September 2024 E. 6.2.3). Sollte der Be- schwerdeführer nach einer Rückkehr in den Nordirak bedroht werden, kann er sich diesbezüglich an die lokalen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen.

E. 6.2.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein assyrischer Christ ist und während mehreren Jahren für die (…) gearbeitet hat. Es stellte indes- sen zu Recht fest, seinen Aussagen seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihm aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit und/oder seiner Arbeitstätigkeit konkret ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten.

E. 6.2.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach dem Ge- sagten nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in den kurdischen Nordprovinzen des Irak auch unter Be- achtung der Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht vom Vorliegen ei- ner Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann (vgl. Refe- renzurteil des BVGer D-913/2021 E. 14.3 und 14.10).

E. 8.2.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, der Wegwei- sungsvollzug in die RKI werde für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel als zumutbar erachtet. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die eine Abweichung von dieser Regel begründen würden. Dabei übersieht das SEM, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrit- tenermassen nicht um einen kurdischen Mann (muslimischen Glaubens), sondern um einen Assyrer christlichen Glaubens handelt. Der Beschwer- deführer macht in der Beschwerde neu geltend, seine Eltern seien auf- grund des Gesundheitszustands seines Vaters gezwungen gewesen, die von ihm gekaufte Wohnung zu verkaufen, um dessen medizinische Be- handlung zu bezahlen. Zur Stützung dieses Vorbringens legte er Kopien dreier Dokumente bei. Damit könnte sich der für die Beurteilung des Voll- zugs der Wegweisung erhebliche Sachverhalt nach seiner Anhörung zu

D-6468/2025 Seite 11 seinen Asylgründen vom 3. April 2024 verändert haben. Vor dem Hinter- grund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der assyrischen Christen, seiner langjährigen Tätigkeit für die (…) und der geltend gemachten familiären Situation (ältere Eltern mit gesundheitlichen Problemen und Verkauf der Wohnung) erweist sich das vorliegende Verfahren mit Blick auf den für die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung rechtserheblichen Sachverhalt als unvollständig und damit nicht als spruchreif.

E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer- deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess- ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 9.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache hinsichtlich der Beurteilung des Voll- zugs der Wegweisung an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts weiterer Abklärungen be- darf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das Verfahren ist insoweit zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Entscheid der Frage, ob der Vollzug der Wegwei- sung des Beschwerdeführers auch unter Zugrundelegung des richtigen und vollständigen Sachverhalts anzuordnen ist, oder ob er allenfalls vor- läufig aufzunehmen ist, an das SEM zurückzuweisen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung so- wie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

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E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die er- hobene Beschwerde insgesamt gesehen nicht als aussichtslos einzuschät- zen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG praxisgemäss gutzuheissen (der Beschwer- deführer geht gemäss Einträgen im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) keiner Arbeitstätigkeit nach und ist demnach als prozessual bedürftig anzusehen). Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegen- standslos geworden.

E. 12.1 Da dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdefüh- rer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

E. 12.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ist der Antrag, es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, gegenstandslos gewor- den. (Dispositiv nächste Seite)

D-6468/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständi- gen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6468/2025 law/bah Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein assyrischer Christ mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordirak), verliess sein Heimatland gemäss Eintragungen in seinem Reisepass am 11. März 2024 und gelangte mit seinem mit einem gültigen Schengen-Visum versehenen Reisepass gleichentags in die Schweiz, wo er um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2024 beauftragte er die ihm von den Bundesasylzentren (BA) C._______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung seiner Interessen. A.b Am 18. März 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA / ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.c Mit Eingabe vom 27. März 2024 liess der Beschwerdeführer dem SEM mehrere Dokumente zukommen (seinen abgelaufenen Reisepass im Original; Kopien eines «Certificate of Employment» (...), eines «Special Services Agreement» (...), einer «Membercard» (...); Strafregisterauszug im Original). A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. April 2024 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Zu seinem Lebenslauf führte er aus, er sei in D._______ geboren, wo er bis im Jahr 2006 gelebt habe. Zwischenzeitlich sei er aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen in der Region mehrmals in den Norden des Landes geflüchtet, woher ursprünglich seine Eltern stammten. Die Schulen und sein Studium in (...) habe er in D._______ absolviert. Als Angehöriger einer ethnischen und religiösen Minderheit sei er von der schwierigen Sicherheitslage in D._______ besonders betroffen gewesen. 2006 sei er aufgrund der prekären Situation nach E._______ umgezogen, wo er aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit mit einer schwierigen Lage konfrontiert gewesen sei. 2014 habe er eine Stelle als (...) bekommen. Nachdem die internationalen Streitkräfte ihre Stützpunkte in der Region aufgrund der unsicheren Lage geschlossen und nach Bagdad verlegt hätten, sei die Sicherheit für Mitarbeiter von NGOs und internationalen Organisationen nicht mehr gewährleistet gewesen. Im (...) sei das Büro, in dem er gearbeitet habe, geschlossen worden. Zudem sei die politische Vertretung von Minderheiten in der Stadt- und Regionalregierung in E._______ verringert worden. Als Assyrer und Christ habe er keine Sicherheit und keine politische Vertretung mehr gehabt und sei gesellschaftlich nicht akzeptiert worden. Aufgrund der Verschlechterung der allgemeinen Lage nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 und der Einschränkung seiner Rechte als Angehöriger einer ethnischen und religiösen Minderheit sowie aus Angst vor Racheakten aufgrund seiner Tätigkeit für (...) habe er sein Heimatland verlassen. Menschen, die für (...) gearbeitet hätten, seien in Gefahr, wenn diese das Land verlasse. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass ihm persönlich aus diesem Grund etwas zustossen könnte, aber es habe in E._______ Demonstrationen gegen die Anwesenheit (...) gegeben. Mit den irakischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Für den Fall einer Rückkehr in den Irak würde er sehr wahrscheinlich im von der Türkei vorbereiteten Krieg gefangen werden. Er wäre ein potenzielles Opfer von Entführung und Erpressung, weil er für (...) gearbeitet habe. Als Angehöriger einer Minderheit würde er sehr wahrscheinlich an einen anderen Ort «versetzt» werden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er an einer (...) leide, die bei ihm im Alter von (...) Jahren diagnostiziert worden sei. In psychischer Hinsicht wünsche er sich, in einer guten Balance sein und in Sicherheit und Frieden leben zu können. A.e Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 10. April 2024 mitteilen, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsylG [SR 142.31] fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Mit Verfügung vom 11. April 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton F._______ zu. A.g Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 29. April 2024 die Mandatsübernahme an. Sie bat darum, es sei ihr mit Abschluss der Untersuchung und damit vor der Entscheideröffnung umfassende Akteneinsicht (inkl. Akten der Editionsklasse D und E) zu gewähren. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, unter dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositiv-Ziffer 4). Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ansonsten sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zumindest sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen Kopien zweier fremdsprachiger Verträge und einer Bestätigung des «Ministry of Health» des «Kurdistan Regional Government» bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 27. August 2025 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Biografie und den Asylgründen gehe hervor, dass er weder eine gezielte staatliche noch eine von Drittpersonen ausgehende Verfolgung geltend mache. Hinsichtlich der Sicherheitslage, seiner ethnischen Herkunft und religiösen Zugehörigkeit verweise er auf die allgemeine Situation im Irak, mit der sich zahlreiche weitere Menschen vor Ort konfrontiert sähen. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm als Assyrer, Christ und ehemaliger Mitarbeiter (...) konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten. Seine Vorbringen seien mangels einer bestehenden beziehungsweise gezielt drohenden Verfolgung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Beweismittel, namentlich die Screenshots in Bezug auf die Sicherheitshinweise betreffend die Situation in E._______ für Mitarbeitende internationaler Organisationen, nichts, da es sich um generelle Anweisungen und Informationen handle, die sich nicht spezifisch an ihn richten würden. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hält das SEM fest, dass die Sicherheitslage in den Provinzen der Region Kurdistan-Irak (RKI) gemäss aktueller Praxis und Rechtsprechung weitgehend stabil sei. Gesamthaft gesehen sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Der Wegweisungsvollzug werde - dies unter Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10 - für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt hätten, in der Regel als zumutbar erachtet. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die eine Abweichung von dieser Regel begründen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe ab 2006 bis zur Ausreise aus dem Irak im März 2024 in E._______ gelebt. Seine Kernfamilie befinde sich noch immer in E._______, er verfüge über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung mit langjähriger Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Was die (...) betreffe, lasse sich aus seinen Aussagen ableiten, dass er in der RKI entsprechend behandelt worden sei. Folglich sei in der Summe nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. 5.2 Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, es sei unbestritten, dass er Assyrer und Christ sei. Statt sich mit der spezifischen Situation christlicher Assyrer im Irak differenziert auseinan-derzusetzen, behaupte das SEM lediglich, er sei nicht verfolgt worden. Dabei verkenne es einerseits, dass alle Angehörige der christlichen Assyrer als Kollektiv massiv diskriminiert und verfolgt würden, und er andererseits als ehemaliger Angestellter (...) Nachteile zu befürchten habe. Die Behauptung, er könne in Sicherheit in den Nordirak zurückkehren, sei angesichts der Situation vor Ort völlig weltfremd. Dort finde seit Jahrzehnten eine Kampagne der Kurden statt, die mit ethnischen Vertreibungen und Landraub einhergehe. Seit 2003 sei die christliche Bevölkerung im Irak von 1 500 000 auf 250 000 zurückgegangen. Im Entscheid des SEM finde sich nicht eine Quelle zur Situation christlicher Assyrer im Irak oder im Nordirak. Dieser fusse auf reinen Mutmassungen, die sich nicht auf Fakten abstützten. Es werde nicht berücksichtigt, wie stark sich die Sicherheitslage seit dem 7. Oktober 2023 verschlechtert habe, was schliesslich zu seiner Flucht geführt habe. Es sei eine Frage der Zeit gewesen, bis er als Angestellter (...) und Angehöriger einer ethnisch-religiösen Minderheit Opfer von Gewalt geworden wäre. Seine Familie habe ihn informiert, dass sie seine Wohnung habe verkaufen müssen, um überleben zu können. Da diese als «christliche Wohnung» gelte, habe sie einen viel zu tiefen Preis akzeptieren müssen. Über dieses Vorgehen der kurdischen Bevölkerung und Lokalregierung berichte auch das «UK Home Office». Vom Ertrag versuche seine Familie, das finanzielle Loch zu stopfen, das durch die hohen Behandlungskosten der (...) seines Vaters entstanden sei. Vom Geld sei nichts mehr übrig und auch seine Mutter habe medizinische Behandlungen benötigt. Das SEM sei aufzufordern, sich fundiert mit der Situation von christlichen Assyrern im Irak auseinanderzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es der Auffassung sei, dass er kein Flüchtling sei. Nur so wäre es ihm möglich, fundiert eine Beschwerde zu verfassen. Es sei unverständlich, wie das SEM die Entführungs- und Erpressungsgefahr von (...) habe ausblenden können. Er habe interne (...)Mails abgegeben, mit denen sie davor gewarnt worden seien. Für das SEM scheine dies nicht einmal eine Erwähnung wert zu sein. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute - für eine Drittperson erkennbare - Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorge-schichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künf-tiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Anhörung auf die allgemeine Situation im Zentral- und Nordirak. Aufgrund der unsicheren Situation in D._______, wo seine Familie und er mit Unterbrüchen bis im Jahr 2006 gelebt hätten, seien sie in den Nordirak gezogen. Dort habe er von 2014 bis Ende 2023 für die (...) gearbeitet. Da diese ihre Stützpunkte im Nordirak geschlossen und nach D._______ verlegt habe, weil seit Oktober 2023 viele Angriffe auf internationale Stützpunkte verübt worden seien, und ihre Mitarbeitenden gewarnt habe, habe er sein Heimatland verlassen (vgl. SEM-act. [...]-17/12 F8). Die Frage, ob es irgendwelche Anzeichen dafür gegeben habe, dass man sich an ihm wegen seiner Tätigkeiten für die (...) habe rächen wollen, verneinte er. Des Weiteren wurde er gefragt, ob er persönlich je irgendwelche Schwierigkeiten mit den irakischen Behörden gehabt habe. Er antwortete, er habe mit niemandem Probleme. Man habe ihn aber schon gefragt, weshalb er noch dort lebe, und habe in diesem Zusammenhang auf seine Glaubenszugehörigkeit hingewiesen (vgl. SEM-act. [...]-17/12 F27 f.). 6.2.2 Angesichts dieser Ausgangslage gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, den Akten würden sich keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die (...) konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten. Objektiv gesehen ist nicht davon auszugehen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich nach seiner Ausreise an dieser Sachlage etwas geändert hat, denn der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass konkrete Massnahmen gegen ihn ergriffen oder konkrete Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden sind. 6.2.3 Insoweit der Beschwerdeführer schilderte, man habe ihn unter Hinweis auf seine Glaubenszugehörigkeit gefragt, weshalb er noch im Nordirak lebe, ist festzustellen, dass damit offenbar keine konkreten Drohungen verbunden waren. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9, Urteil des BVGer E-6027/2019 vom 27. September 2024 E. 6.2.3). Sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Nordirak bedroht werden, kann er sich diesbezüglich an die lokalen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. 6.2.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein assyrischer Christ ist und während mehreren Jahren für die (...) gearbeitet hat. Es stellte indessen zu Recht fest, seinen Aussagen seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihm aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit und/oder seiner Arbeitstätigkeit konkret ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten. 6.2.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach dem Gesagten nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in den kurdischen Nordprovinzen des Irak auch unter Beachtung der Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht vom Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 E. 14.3 und 14.10). 8.2.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, der Wegweisungsvollzug in die RKI werde für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel als zumutbar erachtet. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die eine Abweichung von dieser Regel begründen würden. Dabei übersieht das SEM, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht um einen kurdischen Mann (muslimischen Glaubens), sondern um einen Assyrer christlichen Glaubens handelt. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde neu geltend, seine Eltern seien aufgrund des Gesundheitszustands seines Vaters gezwungen gewesen, die von ihm gekaufte Wohnung zu verkaufen, um dessen medizinische Behandlung zu bezahlen. Zur Stützung dieses Vorbringens legte er Kopien dreier Dokumente bei. Damit könnte sich der für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung erhebliche Sachverhalt nach seiner Anhörung zu seinen Asylgründen vom 3. April 2024 verändert haben. Vor dem Hintergrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der assyrischen Christen, seiner langjährigen Tätigkeit für die (...) und der geltend gemachten familiären Situation (ältere Eltern mit gesundheitlichen Problemen und Verkauf der Wohnung) erweist sich das vorliegende Verfahren mit Blick auf den für die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung rechtserheblichen Sachverhalt als unvollständig und damit nicht als spruchreif. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 9.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache hinsichtlich der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das Verfahren ist insoweit zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Entscheid der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Zugrundelegung des richtigen und vollständigen Sachverhalts anzuordnen ist, oder ob er allenfalls vorläufig aufzunehmen ist, an das SEM zurückzuweisen.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die erhobene Beschwerde insgesamt gesehen nicht als aussichtslos einzuschätzen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG praxisgemäss gutzuheissen (der Beschwerdeführer geht gemäss Einträgen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keiner Arbeitstätigkeit nach und ist demnach als prozessual bedürftig anzusehen). Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Da dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 12.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ist der Antrag, es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: