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D-1021/2025

D-1021/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde vom SEM am 2. Dezember 2024 zu seinen Personalien befragt und am 28. Januar 2025 zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und habe stets in B._______ bei seiner Familie (Eltern) gelebt. Er habe (…) an einer (…) studiert und nebenbei einen Laden (…) geführt. Seine Familie gehöre dem Stamm «(…)» an und sei innerhalb des Stammes sehr be- kannt. Seinem Vater habe ein Geschäft (…) gehört, woher er (Beschwerdeführer) auch (…) für seinen (…)-laden bezogen habe. Aus Habgier habe ein Onkel väterlicherseits eines Tages die Übergabe des Geschäfts gefordert. Sein Vater habe diese brüderliche Forderung akzeptiert und dem Onkel die Firma mitsamt den dazugehörenden Fahrzeugen, Häusern und Lände- reien übergegeben. Er (Beschwerdeführer) sei damit nicht einverstanden gewesen. Er habe wiederholt mit seinem Onkel über diese Aneignung dis- kutiert; einmal sei er sehr wütend geworden und habe das Fahrzeug seines Onkels in Brand gesetzt. Daraufhin habe er sich bei den Behörden selbst angezeigt. Er sei deswegen (…) Tage im Gefängnis gewesen und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei er drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe hätte erhalten können. Dazu sei es aber nicht gekommen; er sei aufgrund einer Geldzahlung vom Gericht freigesprochen worden, nachdem sein Vater und sein Onkel sich darum gekümmert hätten; sein Onkel habe vor Gericht die Erklärung abgegeben, dass er ihm vergebe. Er habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis versucht, ein normales Le- ben zu führen, sei aber von seinem Onkel sechsmal geschlagen worden, noch dazu an Orten, wo jeweils viele Menschen anwesend gewesen seien und so stark, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Er habe seinen Onkel gegen den Willen seines Vaters bei der Polizei angezeigt. Der Polizist, der seine Anzeige entgegengenommen habe, habe aber sei- nen Vater kontaktiert, der umgehend auf den Polizeiposten gekommen sei und ihn nach Hause gebracht habe. Der Polizist habe seine Anzeige zer- rissen. Damit dieses familiäre Problem nicht noch grösser geworden sei, seien alle seine Onkel väterlicherseits bei mehreren Treffen zusammenge- kommen, hätten diskutiert und ihn aufgefordert, dem Onkel zu vergeben. Bei einem weiteren Treffen sei entschieden worden, dass er (Beschwerde- führer) nicht mehr in der Stadt bleiben könne. Auch wenn der Onkel falsch liege, so habe er (Beschwerdeführer) doch auch Fehler gemacht, weshalb

D-1021/2025 Seite 3 es besser sei, wenn er weit weg vom Stamm lebe. Er hätte in eine andere Stadt Kurdistans gehen wollen, sein Vater und die Stammesältesten hätten aber gesagt, dass dies keinen Unterschied machen würde, weil die Men- schen den Stamm überall kennen würden und es für den Stamm beschä- mend wäre, wenn es zu weiteren Problemen kommen würde. Er sei daher am (…) aus seinem Heimatland ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte Kopien der irakischen Identitätskarte, des irakischen Reisepasses und seines Studentenausweises zu den Ak- ten. B. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Stellungnahme vom 5. Februar 2025 mit dem Entscheidentwurf des SEM nicht einverstanden. Er führte aus, er würde bei einer Rückkehr erneut mit seinem Onkel und dem Stamm in Konflikt geraten. Zudem könnte er bei einer Rückkehr von seiner Familie keine Unterstützung erwarten, weil diese von seinem Stamm unter Druck gesetzt würde. Er sei zudem ohne wirkliche Berufserfahrung und Berufs- ausbildung und wäre sozial, geographisch und finanziell ausgegrenzt. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Am (…) setzte die damalige (zugewiesene) Rechtsvertretung das SEM von der Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigen- schaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

D-1021/2025 Seite 4 F. Am 17. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang des Rechtsmittels.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter dem nach- folgenden Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ist daher nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung des Urteils zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1021/2025 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids aus, die dargelegten erlittenen Nachteile würden sich ausschliesslich auf familiäre Probleme beziehen, weshalb sie mangels eines in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs asylrechtlich nicht relevant seien. Zudem handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs- massnahmen ableiten würden. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich an einen anderen Ort innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu begeben und sich dort ein Leben aufzubauen. Dadurch wäre er vor allfälligen weiteren Übergriffen des Onkels geschützt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen handle es sich bei den gel- tend gemachten Vorfällen ohnehin nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. In Bezug auf allfällige zukünftige Mass- nahmen vonseiten seines Stammes habe er nur vage Angaben gemacht. Es gebe daher keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm bei einem wei- teren Verbleib in der Heimat ernsthafte Nachteile vonseiten seines Onkels oder Stammes gedroht hätten oder künftig drohen würden. Es fehle daher zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft an der notwendigen objektiven Furcht in Bezug auf eine künftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten Problemen um Über- griffe Dritter, bei denen es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, welche ihm Schutz bieten würden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, möglicherweise habe er im vorinstanzlichen Verfahren die Bedro- hungen, denen er ausgesetzt sei, nicht ausreichend deutlich darzulegen vermocht. Für diese Befürchtung bestehen den Akten zufolge jedoch keine Hinweise. Er hatte in einer rund vierstündigen Anhörung hinreichend Gele- genheit, seine Gesuchsgründe darzulegen und bestätigte dies am Ende

D-1021/2025 Seite 6 des Gesprächs auch selbst (vgl. SEM act. 1379172-23 F95). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise erläu- tert, inwiefern die Vorinstanz seine Gesuchsgründe falsch oder unvollstän- dig erfasst haben sollte. Demnach hat die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Der Antrag auf Durch- führung einer (weiteren) Anhörung ist abzuweisen.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Furcht wiederholt, er sei bei einer Rückkehr schwerwiegenden Sicherheitsrisiken ausgesetzt, er könne nur in der Schweiz sicher leben, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Unbesehen davon teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung des SEM, dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, selbst wenn die angeblichen Schläge durch den Onkel und der angeblich ausge- übte Druck für den Beschwerdeführer zuweilen eine belastende Situation dargestellt haben mögen. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Onkel dem Beschwerdeführer bedingungslos nach dem Leben getrachtet hätte oder dies bei einer Rückkehr tun würde. Immerhin hat der Onkel – auch wenn möglicherweise auf Druck des Stammes – mit formeller Erklä- rung gegenüber den Strafbehörden dem Beschwerdeführer vergeben und so dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer nach der Inbrandsetzung des Fahrzeuges ohne Schuldspruch aus dem Gefängnis entlassen worden ist. Auch erfolgten die angeblichen Schläge des Onkels offenbar bewusst an Orten, wo viele Menschen anwesend waren (vgl. SEM act. 1379172-23 F50). Daraus ist zu schliessen, dass das Ziel des Onkels eine Beleidigung des Beschwerdeführers und nicht eine ernsthafte körperliche Verletzung gewesen ist. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch keine schwer- wiegenden Verletzungen aus den Misshandlungen des Onkels darzulegen. Dementsprechend ist den Angaben des Beschwerdeführers auch zu ent- nehmen, dass der angebliche Beschluss der Stammesältesten, er müsse das Land verlassen, nicht etwa auf einer Angst um das Leben des Be- schwerdeführers gründete, sondern aus Sorge vor einem peinlichen nach Aussentragen eines Familienstreites und damit einer Schande für den Stamm erfolgte (SEM act. 1379172-23 F64). Vor diesem Hintergrund kommt (selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen) den geltend gemachten Beeinträchtigungen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu.

E. 4.4 Allein die subjektive Angst vor einer künftigen Bedrohung genügt nicht, um auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Wie

D-1021/2025 Seite 7 die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festgehalten hat, könnte sich der Be- schwerdeführer auch durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung allfäl- ligen Problemen mit seinem Onkel entziehen, zumal aufgrund des vorste- hend Ausgeführten nicht davon auszugehen ist, dass der Onkel oder auch der Stamm den Beschwerdeführer gezielt verfolgen würde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich bei allfälligen Übergriffen an die staatlichen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer E-6027/2019 vom 27. September 2024 E. 6.3.2). Es kann schliesslich im Weiteren auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermag.

E. 4.5 Das SEM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm angesichts der Erwägungen zum Asyl- punkt nicht gelungen.

E. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in B._______ (vgl. die nachfolgende E. 6.3.1) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1021/2025 Seite 9 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 In den kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die Anord- nung des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK ist praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil D-319/2021 vom 19. März 2024 E. 14 m.w.H.).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise stets in B._______ gelebt. Gesundheitliche Probleme hat er nicht geltend gemacht. Er hat eine gute Schulbildung und (…) Jahre lang eine (…) besucht. Zudem hat er in einem (…)-laden gearbeitet beziehungsweise diesen geführt und damit erste Berufserfahrungen gemacht. Seine finanzielle Situation war, jeden- falls bis zum Auftreten der dargelegten Probleme mit dem Onkel, sehr gut. Die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern ist nach wie vor sehr gut. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat die Reintegration gelingen wird.

E. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbei- ständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren

D-1021/2025 Seite 10 gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh- rung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1021/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1021/2025 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde vom SEM am 2. Dezember 2024 zu seinen Personalien befragt und am 28. Januar 2025 zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und habe stets in B._______ bei seiner Familie (Eltern) gelebt. Er habe (...) an einer (...) studiert und nebenbei einen Laden (...) geführt. Seine Familie gehöre dem Stamm «(...)» an und sei innerhalb des Stammes sehr bekannt. Seinem Vater habe ein Geschäft (...) gehört, woher er (Beschwerdeführer) auch (...) für seinen (...)-laden bezogen habe. Aus Habgier habe ein Onkel väterlicherseits eines Tages die Übergabe des Geschäfts gefordert. Sein Vater habe diese brüderliche Forderung akzeptiert und dem Onkel die Firma mitsamt den dazugehörenden Fahrzeugen, Häusern und Ländereien übergegeben. Er (Beschwerdeführer) sei damit nicht einverstanden gewesen. Er habe wiederholt mit seinem Onkel über diese Aneignung diskutiert; einmal sei er sehr wütend geworden und habe das Fahrzeug seines Onkels in Brand gesetzt. Daraufhin habe er sich bei den Behörden selbst angezeigt. Er sei deswegen (...) Tage im Gefängnis gewesen und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei er drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe hätte erhalten können. Dazu sei es aber nicht gekommen; er sei aufgrund einer Geldzahlung vom Gericht freigesprochen worden, nachdem sein Vater und sein Onkel sich darum gekümmert hätten; sein Onkel habe vor Gericht die Erklärung abgegeben, dass er ihm vergebe. Er habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis versucht, ein normales Leben zu führen, sei aber von seinem Onkel sechsmal geschlagen worden, noch dazu an Orten, wo jeweils viele Menschen anwesend gewesen seien und so stark, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Er habe seinen Onkel gegen den Willen seines Vaters bei der Polizei angezeigt. Der Polizist, der seine Anzeige entgegengenommen habe, habe aber seinen Vater kontaktiert, der umgehend auf den Polizeiposten gekommen sei und ihn nach Hause gebracht habe. Der Polizist habe seine Anzeige zerrissen. Damit dieses familiäre Problem nicht noch grösser geworden sei, seien alle seine Onkel väterlicherseits bei mehreren Treffen zusammengekommen, hätten diskutiert und ihn aufgefordert, dem Onkel zu vergeben. Bei einem weiteren Treffen sei entschieden worden, dass er (Beschwerdeführer) nicht mehr in der Stadt bleiben könne. Auch wenn der Onkel falsch liege, so habe er (Beschwerdeführer) doch auch Fehler gemacht, weshalb es besser sei, wenn er weit weg vom Stamm lebe. Er hätte in eine andere Stadt Kurdistans gehen wollen, sein Vater und die Stammesältesten hätten aber gesagt, dass dies keinen Unterschied machen würde, weil die Menschen den Stamm überall kennen würden und es für den Stamm beschämend wäre, wenn es zu weiteren Problemen kommen würde. Er sei daher am (...) aus seinem Heimatland ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte Kopien der irakischen Identitätskarte, des irakischen Reisepasses und seines Studentenausweises zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Stellungnahme vom 5. Februar 2025 mit dem Entscheidentwurf des SEM nicht einverstanden. Er führte aus, er würde bei einer Rückkehr erneut mit seinem Onkel und dem Stamm in Konflikt geraten. Zudem könnte er bei einer Rückkehr von seiner Familie keine Unterstützung erwarten, weil diese von seinem Stamm unter Druck gesetzt würde. Er sei zudem ohne wirkliche Berufserfahrung und Berufsausbildung und wäre sozial, geographisch und finanziell ausgegrenzt. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Am (...) setzte die damalige (zugewiesene) Rechtsvertretung das SEM von der Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Am 17. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung des Urteils zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids aus, die dargelegten erlittenen Nachteile würden sich ausschliesslich auf familiäre Probleme beziehen, weshalb sie mangels eines in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs asylrechtlich nicht relevant seien. Zudem handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich an einen anderen Ort innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu begeben und sich dort ein Leben aufzubauen. Dadurch wäre er vor allfälligen weiteren Übergriffen des Onkels geschützt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen ohnehin nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. In Bezug auf allfällige zukünftige Massnahmen vonseiten seines Stammes habe er nur vage Angaben gemacht. Es gebe daher keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm bei einem weiteren Verbleib in der Heimat ernsthafte Nachteile vonseiten seines Onkels oder Stammes gedroht hätten oder künftig drohen würden. Es fehle daher zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft an der notwendigen objektiven Furcht in Bezug auf eine künftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten Problemen um Übergriffe Dritter, bei denen es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, welche ihm Schutz bieten würden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, möglicherweise habe er im vorinstanzlichen Verfahren die Bedrohungen, denen er ausgesetzt sei, nicht ausreichend deutlich darzulegen vermocht. Für diese Befürchtung bestehen den Akten zufolge jedoch keine Hinweise. Er hatte in einer rund vierstündigen Anhörung hinreichend Gelegenheit, seine Gesuchsgründe darzulegen und bestätigte dies am Ende des Gesprächs auch selbst (vgl. SEM act. 1379172-23 F95). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise erläutert, inwiefern die Vorinstanz seine Gesuchsgründe falsch oder unvollständig erfasst haben sollte. Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Der Antrag auf Durchführung einer (weiteren) Anhörung ist abzuweisen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Furcht wiederholt, er sei bei einer Rückkehr schwerwiegenden Sicherheitsrisiken ausgesetzt, er könne nur in der Schweiz sicher leben, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Unbesehen davon teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung des SEM, dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, selbst wenn die angeblichen Schläge durch den Onkel und der angeblich ausgeübte Druck für den Beschwerdeführer zuweilen eine belastende Situation dargestellt haben mögen. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Onkel dem Beschwerdeführer bedingungslos nach dem Leben getrachtet hätte oder dies bei einer Rückkehr tun würde. Immerhin hat der Onkel - auch wenn möglicherweise auf Druck des Stammes - mit formeller Erklärung gegenüber den Strafbehörden dem Beschwerdeführer vergeben und so dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer nach der Inbrandsetzung des Fahrzeuges ohne Schuldspruch aus dem Gefängnis entlassen worden ist. Auch erfolgten die angeblichen Schläge des Onkels offenbar bewusst an Orten, wo viele Menschen anwesend waren (vgl. SEM act. 1379172-23 F50). Daraus ist zu schliessen, dass das Ziel des Onkels eine Beleidigung des Beschwerdeführers und nicht eine ernsthafte körperliche Verletzung gewesen ist. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch keine schwerwiegenden Verletzungen aus den Misshandlungen des Onkels darzulegen. Dementsprechend ist den Angaben des Beschwerdeführers auch zu entnehmen, dass der angebliche Beschluss der Stammesältesten, er müsse das Land verlassen, nicht etwa auf einer Angst um das Leben des Beschwerdeführers gründete, sondern aus Sorge vor einem peinlichen nach Aussentragen eines Familienstreites und damit einer Schande für den Stamm erfolgte (SEM act. 1379172-23 F64). Vor diesem Hintergrund kommt (selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen) den geltend gemachten Beeinträchtigungen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. 4.4 Allein die subjektive Angst vor einer künftigen Bedrohung genügt nicht, um auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festgehalten hat, könnte sich der Beschwerdeführer auch durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung allfälligen Problemen mit seinem Onkel entziehen, zumal aufgrund des vorste-hend Ausgeführten nicht davon auszugehen ist, dass der Onkel oder auch der Stamm den Beschwerdeführer gezielt verfolgen würde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich bei allfälligen Übergriffen an die staatlichen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer E-6027/2019 vom 27. September 2024 E. 6.3.2). Es kann schliesslich im Weiteren auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 4.5 Das SEM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm angesichts der Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in B._______ (vgl. die nachfolgende E. 6.3.1) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In den kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK ist praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil D-319/2021 vom 19. März 2024 E. 14 m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise stets in B._______ gelebt. Gesundheitliche Probleme hat er nicht geltend gemacht. Er hat eine gute Schulbildung und (...) Jahre lang eine (...) besucht. Zudem hat er in einem (...)-laden gearbeitet beziehungsweise diesen geführt und damit erste Berufserfahrungen gemacht. Seine finanzielle Situation war, jedenfalls bis zum Auftreten der dargelegten Probleme mit dem Onkel, sehr gut. Die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern ist nach wie vor sehr gut. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat die Reintegration gelingen wird. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh-rung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: