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E-3244/2022

E-3244/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-29 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 März 2021 bis 24. Mai 2022 aktenkundig ist, dass sie nach eigenen Angaben während ihrer jeweiligen Aufenthalte im Nordirak keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden hatten und auch nicht davon auszugehen ist, dass sie aufgrund der vorgebrachten Familien- fehde, die die Familie eines Cousins betrifft, in ihrem Heimatstaat in rele- vanter Weise gefährdet wären, zumal sie keine genaueren Angaben zu die- ser in den 80er-Jahren zurückliegenden Familienfehde machen konnten (SEM-Akten […]-6/5 S. 3 f.), dass ein vorübergehender Schutz in der Schweiz nur dann gewährt werden soll, wenn auch eine tatsächliche Schutzbedürftigkeit in der Schweiz be- steht, die Subsidiarität der Schutzgewährung auch in diesem Kontext gilt (vgl. auch Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass das SEM daher gesamtwürdigend zu Recht das Gesuch um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abgelehnt und die Be- schwerdeführenden auf ihren Heimatstaat verwiesen hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-3244/2022 Seite 9 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte für eine in der ARK drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen lässt (vgl. den als Referenzurteil publizierten Ent- scheid des BVGer E-3737/2015 vom 14 Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2.2, je m.w.H.), womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Sicherheitslage- und Menschenrechtslage im Nordirak anerkann- termassen volatil ist, das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung erörtert hat, weshalb auf diese Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. IV, Punkt 2), dass im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsge- richts sowie diverser EU-Staaten davon auszugehen ist, dass der Wegwei- sungsvollzug in die Region ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben sowie über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom

14. Dezember 2015 E. 7.3 und 7.4, je m.H.),

E-3244/2022 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK- Region ebenfalls nicht als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert wird (vgl. Urteil des BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 m.H.), dass diese Einschätzung grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit hat, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren – hauptsächlich denjenigen ei- nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene besonde- res Gewicht beizumessen ist (vgl. unter vielen Urteile des BVGer D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.1 und E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E.8.2.2 je m.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge- wiesen hat, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss aus F._______ stammen, wo sie bis zu ihrem Umzug in die Ukra- ine im Jahr 2017 gelebt und damit einen Grossteil ihres Lebens verbracht haben, dass beide Familien des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nach wie vor in der betreffenden Region ansässig sind, weshalb – entge- gen der nicht näher substanziierten Angaben auf Beschwerdeebene – von einem familiären Beziehungsnetzwerk auszugehen ist, welches auch ge- lebt wird, dass der Beschwerdeführer zu seiner beruflichen Tätigkeit «(…)» angab, die Beschwerdeführerin «(…)», mithin davon auszugehen ist, dass es sich bei beiden um gut ausgebildete Personen handelt, und sie in der Lage sind, sich im Heimatstaat beruflich und damit wirtschaftlich zu reintegrieren, dass die Beschwerdeführenden bei der Frage nach allfälligen Rückkehr- hindernissen denn auch keine wirtschaftlichen Gründe geltend machten, sondern zum Ausdruck brachten, dass sie sich eine Ausbildung ihrer Kin- der in der Ukraine, wo sie sehr gut integriert sind, allenfalls in der Schweiz, wünschten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind,

E-3244/2022 Seite 11 dass die drei Kinder mit den Jahrgängen (…), (…) (…) noch in einem stark von der Familie geprägten Alter sind und bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern daher nicht aus dieser Beziehung herausgerissen werden, dass sich auch die Annahme rechtfertigt, dass sie aufgrund ihres noch jun- gen Alters in ihrem Heimatland werden (re)integrieren können, und in die- sem Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass sie erst bis vor Kurzem während mehr als eines Jahres in ihrem Heimatstaat gelebt und dort die (…) Schule besucht haben, dass sie mithin mit den dortigen Gegebenheiten und dem Umfeld vertraut sind, dass auch aufgrund des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz eine Reintegration im Heimatstaat nicht gefährdet ist, dass auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden ei- nem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass mithin weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde- führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführenden – die im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über gültige irakische Reisepässe verfügen, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbe- sehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt,

E-3244/2022 Seite 12 dass damit auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3244/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3244/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), Irak, D._______, geboren am (...), Ukraine, E._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) am 31. Mai 2022 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichten und dazu am 9. Juni 2022 befragt wurden, dass sie ihr Gesuch dahingehend begründeten, sie würden aus F._______ stammen, jedoch seit 2017 (zunächst) mit dem ältesten Kind in G._______/Ukraine leben, entsprechend seien sie im Besitz gültiger Aufenthaltsbewilligungen, dass die beiden jüngeren Kinder in der Ukraine geboren seien und die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen würden, dass sie sich im Zeitraum vom 20. März 2021 bis 24. Mai 2022 in ihrem Heimatstaat aufgehalten hätten, dass sie am 24. Mai 2022 aus dem Nordirak in die Ukraine ausgereist seien, von wo aus sie aufgrund der dortigen Kriegssituation am Tag nach ihrer Ankunft Richtung Schweiz gereist seien, dass sie in ihren Heimatstaat nicht zurückkehren wollen, da seit den 80er-Jahren bezüglich eines Cousins eine ungelöste familiäre Fehde bestehe und sie sich im Irak nicht wohl fühlen würden, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 29. Juni 2022 - eröffnet am 30. Juni 2022 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 29. Juni 2022 sei aufzuheben, sie seien zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zu zählen und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchten, dass den Beschwerdeführenden am 27. Juli 2022 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie ihr ältestes Kind irakische Staatsangehörige seien und nach F._______/Nordirak, wo sie bis im Jahre 2017 gelebt hätten, in Sicherheit und dauerhaft zurückkehren könnten, dass dies auch für die beiden jüngeren Kinder gelte, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit innehätten, da für diese die irakische Staatsangehörigkeit beantragt werden könne, dass in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Familienfehde im Heimatstaat aus den Akten nicht hervorgehe, dass sie diesbezüglich bei ihren jeweiligen Aufenthalten im Nordirak Probleme gehabt hätten, zumal sie mehrfach von der Ukraine in den Nordirak und wieder zurückgereist seien, dass mithin nicht anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht internationalen Schutz benötigen würden, dass überdies in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe, dass sodann vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprächen, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) erweise, da trotz festzustellender Volatilität der Situation in der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall anzunehmen ist, dass es den Beschwerdeführenden gelingen werde, sich eine tragfähige Existenz im Heimatstaat aufzubauen, weil gestützt auf die Akten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden in der ARK über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden, seien sie während ihres Aufenthalts in der Ukraine doch immer wieder nach F._______ gereist und hätten zuletzt über ein Jahr lang dort gelebt, dass in Bezug auf die Kinder festzustellen sei, dass diese bereits zwischen März 2021 und Mai 2022 im Nordirak gelebt hätten und dort die (...) Schule besucht hätten, dass aufgrund des jungen und anpassungsfähigen Alters der drei Kinder anzunehmen sei, dass sie im Nordirak kulturell, sprachlich und sozial stärker verankert sein dürften als in der Schweiz, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene entgegneten, zur Gruppe der schutzberechtigten Personen würden zum einen ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen zählen, wobei letztere die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht besitzen müssten, zum anderen würden Personen anderer Nationalitäten unter den Schutzstatus fallen, die über eine gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung der Ukraine verfügen würden und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten, dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge, während die Beschwerdeführerin und das älteste Kind im Besitz einer bis ins Jahr 2029 gültigen, verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung seien, dass die beiden jüngeren Kinder über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügen würden, dass sie seit dem Jahre 2017 in der Ukraine leben würden und lediglich für Familienbesuche in den Irak zurückgekehrt seien, so auch im März 2021, dass sich der letzte Besuch aufgrund von familiären Verpflichtungen der kranken Eltern gegenüber verlängert habe und die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei, dass sie am 24. Mai 2022 für einen Tag in die Ukraine zurückgekehrt seien, ihre Wohnung in G._______ jedoch zerstört worden sei und sie alles verloren hätten, dass sie im Übrigen nicht in Sicherheit und dauerhaft in den Irak zurückkehren könnten, weil die Familie des Beschwerdeführers seit den 80er-Jahren mit einer anderen Familie verfeindet sei und sie stetig in Gefahr seien, von Mitgliedern dieser Familie getötet zu werden, wobei der irakische Staat nicht im Stande sei, sie vor solchen Übergriffen zu schützen, dass ihnen aufgrund der Familienfehde im Irak unmenschliche Behandlung drohe, weswegen auch der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, dass sich ausserdem ihr gesamtes soziales Umfeld in der Ukraine befinde und sie zu den im Irak lebenden Verwandten - ausser mit den noch lebenden Elternteilen - keine enge Beziehung hätten, dass sie auch über keine Ersparnisse verfügen würden und ihre Kinder im Irak keine Zukunft hätten, dass die Vorinstanz nicht begründet habe, wieso Bst. a der Allgemeinverfügung nicht auf sie anzuwenden sei und ihnen bloss wenige Fragen zu ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit, finanziellen Lage und Familiensituation im Irak gestellt worden seien, womit es der Vorinstanz nicht möglich sei, ihre Situation zu beurteilen, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt mithin nicht ermittelt habe, den Entscheid nicht ausreichend begründet und sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen sei, dass der (Sub)Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und weiteren Begründung abzuweisen ist, zumal keine Verfahrenspflichtverletzungen des SEM in Bezug auf die Erstellung des relevanten Sachverhalts feststellbar sind, die durchgeführten Anhörungen hinsichtlich Detaillierungsgrad als genügend erscheinen und das SEM seinen Entscheid auch hinreichend begründet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerdeschrift keine Vorbringen enthält, welche geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass die Anwendung von Bst. a der Allgemeinverfügung im Falle der Beschwerdeführenden bereits ausgeschlossen ist, weil sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gelebt haben, sondern sich im Zeitraum vom 20. März 2021 bis 24. Mai 2022 in ihrem Heimatstaat Irak aufgehalten haben, dass sie eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2022 den Nordirak über die Türkei verlassen haben und lediglich einen Tag in der Ukraine verblieben sind, bevor sie über Deutschland in die Schweiz einreisten, dass mithin die Frage offenbleiben kann, wie Bst. a der Allgemeinverfügung in Bezug auf die Schutzberechtigung von Eltern mit lediglich irakischer Staatsangehörigkeit auszulegen ist, deren minderjährige Kinder die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, dass die Beschwerdeführenden ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügen, was auch die Anwendung von Bst. b der Allgemeinverfügung ausschliesst, dass eine Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass die Beschwerdeführenden nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich ist, zumal sie sich seit ihrem Wohnortwechsel im Jahr 2017 in die Ukraine als Familie mehrfach in den Heimatstaat begeben haben, der letzte Aufenthalt im Zeitraum vom 20. März 2021 bis 24. Mai 2022 aktenkundig ist, dass sie nach eigenen Angaben während ihrer jeweiligen Aufenthalte im Nordirak keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden hatten und auch nicht davon auszugehen ist, dass sie aufgrund der vorgebrachten Familienfehde, die die Familie eines Cousins betrifft, in ihrem Heimatstaat in relevanter Weise gefährdet wären, zumal sie keine genaueren Angaben zu dieser in den 80er-Jahren zurückliegenden Familienfehde machen konnten (SEM-Akten [...]-6/5 S. 3 f.), dass ein vorübergehender Schutz in der Schweiz nur dann gewährt werden soll, wenn auch eine tatsächliche Schutzbedürftigkeit in der Schweiz besteht, die Subsidiarität der Schutzgewährung auch in diesem Kontext gilt (vgl. auch Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass das SEM daher gesamtwürdigend zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abgelehnt und die Beschwerdeführenden auf ihren Heimatstaat verwiesen hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte für eine in der ARK drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14 Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2.2, je m.w.H.), womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Sicherheitslage- und Menschenrechtslage im Nordirak anerkanntermassen volatil ist, das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erörtert hat, weshalb auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. Ziff. IV, Punkt 2), dass im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten davon auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug in die Region ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben sowie über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 und 7.4, je m.H.), dass der Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region ebenfalls nicht als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert wird (vgl. Urteil des BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 m.H.), dass diese Einschätzung grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit hat, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - hauptsächlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. unter vielen Urteile des BVGer D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.1 und E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E.8.2.2 je m.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss aus F._______ stammen, wo sie bis zu ihrem Umzug in die Ukraine im Jahr 2017 gelebt und damit einen Grossteil ihres Lebens verbracht haben, dass beide Familien des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nach wie vor in der betreffenden Region ansässig sind, weshalb - entgegen der nicht näher substanziierten Angaben auf Beschwerdeebene - von einem familiären Beziehungsnetzwerk auszugehen ist, welches auch gelebt wird, dass der Beschwerdeführer zu seiner beruflichen Tätigkeit «(...)» angab, die Beschwerdeführerin «(...)», mithin davon auszugehen ist, dass es sich bei beiden um gut ausgebildete Personen handelt, und sie in der Lage sind, sich im Heimatstaat beruflich und damit wirtschaftlich zu reintegrieren, dass die Beschwerdeführenden bei der Frage nach allfälligen Rückkehrhindernissen denn auch keine wirtschaftlichen Gründe geltend machten, sondern zum Ausdruck brachten, dass sie sich eine Ausbildung ihrer Kinder in der Ukraine, wo sie sehr gut integriert sind, allenfalls in der Schweiz, wünschten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass die drei Kinder mit den Jahrgängen (...), (...) (...) noch in einem stark von der Familie geprägten Alter sind und bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern daher nicht aus dieser Beziehung herausgerissen werden, dass sich auch die Annahme rechtfertigt, dass sie aufgrund ihres noch jungen Alters in ihrem Heimatland werden (re)integrieren können, und in diesem Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass sie erst bis vor Kurzem während mehr als eines Jahres in ihrem Heimatstaat gelebt und dort die (...) Schule besucht haben, dass sie mithin mit den dortigen Gegebenheiten und dem Umfeld vertraut sind, dass auch aufgrund des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz eine Reintegration im Heimatstaat nicht gefährdet ist, dass auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass mithin weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführenden - die im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) - über gültige irakische Reisepässe verfügen, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass damit auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: