Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 27. Mai 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 1. Juni 2021 wurden sie am 25. Juni 2021 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, irakische Staatsangehörige und ethnische Kurden zoroastrischen Glaubens zu sein. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte vor, die Schule bis zur vierten Primarstufe besucht zu haben. Im Alter von 18 Jahren habe er seine Tätigkeit als LKW-Chauffeur aufgenommen und schwere Waren transportiert. Im Jahre 2009 habe er seinen Lastwagen an seinen Cousin weitergegeben, sei aber Teilhaber des LKW geblieben. Danach habe er mit Benzin, Autos und Grundstücken gehandelt und gut davon leben können. Aus seiner ersten Ehe habe er ein Kind, welches bei dessen Mutter lebe. Mit seiner jetzigen Ehefrau habe er drei Kinder und zuletzt in G._______, von wo er auch stamme, gelebt. Seit dem Jahre 2009 befasse er sich aktiv mit dem Zoroastrismus und habe mit Unterstützung von H._______ (nachfolgend: K.A.), dem Leiter einer zoroastrischen Organisation, deren Mitglied der Beschwerdeführer sei, ein vergessen gegangenes Allheilmittel gefunden. Es handle sich dabei um eine Substanz namens «Zebagh», welche in der Natur nur sehr selten vorkomme. Die Substanz sei zunächst an Tieren getestet, später bei ihnen bekannten Personen angewendet worden und es habe sich gezeigt, dass das Heilmittel diverse Krebsarten und Diabetes heilen könne und ausserdem eine zellerneuernde und verjüngende Wirkung habe. Als die Wirkung des Mittels bekannt geworden sei, hätten zahlreiche Drittpersonen begonnen, sich dafür zu interessieren. Eine erste Bedrohung habe er konfliktfrei lösen können. Ein Mitglied der Patriotischen Union Kurdistan (PUK) namens I._______ (nachfolgend M.C.) habe sich ebenfalls für das Heilmittel interessiert und seine Familie bedroht. Von M.C. beauftragte staatliche Sicherheitskräfte hätten sogar in ihrem Quartier patrouilliert. Er, respektive die Organisation, habe Angst davor gehabt, dass das Mittel in die falschen Hände gerate. Zudem habe er Angst vor M.C. gehabt und sich daher zur Ausreise entschlossen. Er habe mit seiner Familie mithilfe der zoroastrischen Organisation legal über die Türkei ausreisen können. Nach der Ausreise hätten irakische Behörden seinen Vater aufgesucht und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte geltend, ihr Ehemann habe im Jahre 2011 mittels alter zoroastrischer Schriften ein Heilmittel gefunden, welches immense Heilkräfte habe. Eine Drittperson habe das Heilmittel unbedingt haben wollen. Die Interventionen der zoroastrischen Organisation ihres Ehemannes hätten nichts geholfen und die Drittperson habe M.C. beauftragt. M.C. habe sie und ihre Kinder in Abwesenheit ihres Ehemannes bedroht. Als sie bei der Polizei Anzeige habe erstatten wollen, hätten die Beamten beim Anblick des Namens M.C. das Anzeigeformular vernichtet und ihr geraten zu verschwinden. Ihr Ehemann habe von M.C. eine dreimonatige Frist zur Beschaffung und Übergabe des Mittels erwirken können und sie seien 20 Tage nach dem Vorfall aus dem Heimatstaat ausgereist. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, an Migräne, niedrigem Blutdruck und psychischen Problemen zu leiden. Die noch minderjährigen Kinder wurden nicht angehört; die Beschwerdeführenden machten aber geltend, dass ihre Kinder dieselben Vorbringen wie sie hätten und folglich keine eigenen Asylgründe vorbringen würden. Ihre Tochter C._______ sei in medizinischer Behandlung, weil ihr Gesicht angeschwollen und heiss geworden sei. Zudem würden die Kinder aufgrund der aufreibenden Fluchtreise an psychischen Problemen leiden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre irakischen Identitätskarten, inklusive die ihrer Kinder, sowie ihre irakischen Führerausweise zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem eine Mitgliedskarte der «(...)» sowie zwei E-Mails von K.A. ein. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 - eröffnet am 14. Juli 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. August 2021 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM an und beantragten deren Aufhebung. Ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit einer Videodatei, ein Anmeldeformular sowie ein Schreiben, beide von der Yasna-Organisation, zu den Akten. D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 13. August 2021 bestätigt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den formellen Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Namentlich sei der Beschwerdeführer den gezielt gestellten Fragen an der Anhörung immer wieder ausgewichen indem er beispielsweise ausschweifend über das Heilmittel und dessen Wunderkräfte zu sprechen gekommen sei. Dieses Aussageverhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person, sondern deute vielmehr auf eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte hin. Darüber hinaus seien seine Aussagen substanzlos und realitätsfremd ausgefallen. Des Weiteren habe er diese stetig angepasst, beispielsweise was die Recherche in Bezug auf die zoroastrischen Schriften anbelange. Es sei ausserdem realitätsfern, dass die wissenschaftliche Erforschung alter Kulturen und deren Artefakte derart simpel sei, wie dies der Beschwerdeführer dargestellt habe. So verwundere es auch nicht, dass er im Verlaufe der Befragung zugegeben habe, bloss der Pick-up-Fahrer im mutmasslichen Forschungsprojekt gewesen zu sein. Obschon er darauf beharrt habe, alleine die Substanz auf einem Hügel entdeckt zu haben, sei es ihm nicht gelungen, den Moment der Entdeckung und seine Gefühlslage substanziiert wiederzugeben, was angesichts der Tragweite der Entdeckung dieses Heilmittels durchaus zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag keine Forschungsunterlagen vorweisen könne. Seine diesbezüglichen Verweise auf E-Mails der zoroastrischen Organisation gingen fehl. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, nur sie würden verfolgt, sei angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Fundort des Heilmittels dem Leiter der zoroastrischen Organisation mitgeteilt, nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin keine substanziierten Ausführungen machen können, namentlich nicht in Bezug auf den Mann, der sie persönlich bedroht haben solle. Zunächst sei sie den Fragen ausgewichen, später habe sie kurz und lapidar ohne Realkennzeichen eine Schilderung des Mannes abgegeben. Auch seien Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden erkennbar, beispielsweise was die Anzahl der beim Vorfall anwesenden Fahrzeuge oder die PUK-Mitgliedschaft von M.C. anbelange. Insgesamt seien die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, aufgrund ihrer zoroastrischen Religionszugehörigkeit im Irak Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfahren, hält die Vorinstanz fest, dass die Anforderung an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sehr hoch seien. Die althergebrachte Religion des Zoroastrismus sei seit 2015 in der ARK (Autonomen Region Kurdistan) erneut erstarkt, da sie als Bestandteil der kurdischen Identität wahrgenommen werde. Der Zoroastrismus sei eine von insgesamt acht religiösen Gruppierungen ohne anti-islamische Gesinnung, die beim kurdischen Ministerium für Stiftungen und Religiöse Angelegenheiten (Ministry of Endowment and Religious Affairs, MERA) offiziell registriert sei, wodurch die Religion unter das Gesetz der ARK zum Schutz nationaler und religiöser Minderheiten falle. Das Erstarken des Zoroastrismus habe in der ARK zu gewissen Spannungen mit der mehrheitlich islamischen Bevölkerung geführt. Konversionen stehe man nicht unbedingt wohlwollend gegenüber, aber selbst islamische Geistliche würden nicht davon ausgehen, dass Konvertiten in der ARK konkreten Repressalien ausgesetzt seien. Insgesamt könne der Zoroastrismus in der ARK als vom Staat unterstützt angesehen werden. Ausserdem würden offensichtliche staatliche Schutzmassnahmen bestehen, von denen die zoroastrische Gemeinde in der ARK auch Gebrauch mache. Demzufolge sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Zoroastrier in der irakischen ARK auszugehen. Ergänzend wies das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführenden äusserst wenig über die Religion, Philosophie und Kultur des Zoroastrismus gewusst hätten, was darauf hinweise, dass sie erst kürzlich konvertiert seien. Insgesamt seien die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden, auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, nicht erfüllt.
E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer und sein Freund K.A. das Heilmittel entdeckt hätten und viele Personen, darunter auch hochrangige PUK-Mitglieder, darauf aufmerksam geworden seien. Der Beschwerdeführer habe bei der Entdeckung des Heilmittels aktiv mitgeholfen und wisse als einziger, wo sich die Substanz für deren Herstellung finden lasse. Auch wenn er den Fundort K.A. mitgeteilt habe, sei er der Einzige, der bereits vor Ort gewesen sei, weswegen sich K.A. und andere Personen bislang erfolgreich vor Repressalien hätten schützen können. Auf dem mit der Beschwerde eingereichten Video werde die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Entdeckung sowie der Herstellung des Mittels bestätigt. Es belege ausserdem, dass er ein aktives Mitglied der Yasna-Organisation sei; diese habe ihm die Mitwirkung auch schriftlich bestätigt. Dieses Schreiben sowie das Anmeldeformular für die Organisation würden seine Beteiligung am Projekt nachweisen. Er sei bereit, eine Probe des Heilmittels dem Gericht zuzustellen. Das Heilmittel helfe der Menschheit, heile schlimme Krankheiten und verjünge die Menschen. Wegen dieses Mittels würden er und seine Familie von irakischen Behörden und PUK-Mitgliedern gesucht; seine im Irak lebende Familie werde von der irakischen Behörde in Zivilkleidung beobachtet. Ausserdem seien sie bei seinem Vater vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er verhaftet und eventuell gar getötet werden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff.; s.o. E. 5.1).
E. 7.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mithilfe alter zoroastrischer Schriften im Jahre 2011 ein Wundermittel finden können, welches zahlreiche Krankheiten heile und die Menschen verjünge, erscheint weitgehend abwegig und konstruiert. Die Umstände, wie er dieses Heilmittel beziehungsweise die Substanz gefunden haben soll, vermochte er nicht substanziiert und schlüssig zu schildern. So bringt er pauschal vor, er habe dieses Mittel auf einem Hügel in Kurdistan gefunden, ohne näher erläutern zu können, wie er dieses Heilmittel genau entdeckt habe. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin gelang es ihm nicht, die Geschehnisse detailliert aufzuzeigen, sondern wich im Gegenteil den Fragen explizit aus indem er auf die allgemeine Wirkung des Mittels zu sprechen kam (SEM-Vorhaben [...]-84/14 [nachfolgend act. A84/14] F29 ff.). Auch in Bezug auf die Zusammensetzung, Herstellung und Reproduzierbarkeit des Mittels blieben seine Ausführungen substanzlos und oberflächlich (SEM-Vorhaben [...]-63/11 [nachfolgend act. A63/11 F50]; act. A84/14 F58 f.). Der Umstand, dass er trotz jahrelanger Forschung keine Dokumentation vorweisen kann und diesbezüglich ausweichend auf die Kontaktangaben von K.A. verwies (act. A84/14 F35 f.), untermauert die Einschätzung. Wie von der Vorinstanz festgestellt, ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von staatlicher Seite und Angehörigen der PUK verfolgt werden sollen, insbesondere, wenn gemäss seinen Angaben nur K.A., der weiterhin im Land lebt, über die Forschungsunterlagen verfügt und den Fundort des Heilmittels ebenfalls kennt (act. A84/14 F35 ff.). Seine Erklärung, er habe K.A. zwar den Fundort mitgeteilt, K.A. sei aber nie dort gewesen, vermag diese Ungereimtheit nicht aufzulösen.
E. 7.3 Die unsubstantiierten Ausführungen und ausweichenden Antworten ziehen sich auch hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungslage durch M.C. weiter. So gelang es den Beschwerdeführenden nicht, schlüssig und nachvollziehbar die Geschehnisse jenes Abends zu schildern, als M.C. die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht haben soll (act. A84/14 F41 ff. F48 ff.; act. A85/8 F26 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Bedrohung durch M.C. und die darauffolgende Anzeigeerstattung bei der Polizei durch die Beschwerdeführerin unter den von den Beschwerdeführenden angeführten Umständen ereignet hat.
E. 7.4 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg aus dem Irak ausgereist sind, gegen eine Verfolgungssituation (s. act. A63/11 F40; SEM-Vorhaben [...]-65/11 [nachfolgend act. A65/11] F37 ff.).
E. 7.5 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund ihrer zoroastrischen Religionszugehörigkeit in ihrem Heimatstaat gefährdet, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Es ist nicht von einer Kollektivverfolgung der zoroastrischen Bevölkerung im Irak auszugehen, noch ergibt sich aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatten.
E. 7.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, die im Wesentlichen das bereits auf vorinstanzlicher Ebene Vorgebrachte wiederholen, sind schliesslich nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszuräumen. Das Anmeldeformular der zoroastrischen Organisation, welches als Beweismittel eingereicht wurde, vermag allenfalls die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu belegen, ist aber ungeeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu belegen. Dasselbe gilt für das Schreiben der Organisation, welches als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und mithin keinen Beweiswert aufweist. Was das ebenfalls als Beweismittel eingereichte Video anbelangt, welches K.A. und ein Kader der zoroastrischen Organisation zeigen soll und bei welchem es sich offenbar um ein Informationsvideo handelt, ist ebenfalls festzuhalten, dass das Video nicht als Beweis für die geltend gemachten Verfolgungsumstände im Heimatstaat tauglich ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dieses Video auf der Plattform Youtube nicht (mehr) auffindbar ist. Auf das Abwarten des Einreichens der in Aussicht gestellten Heilmittelsubstanz kann aufgrund obiger Ausführungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden.
E. 7.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan - woher die Beschwerdeführenden stammen - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/5, Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.2.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Gemäss ständiger Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und G._______) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und E. 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom 11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2 und D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3).
E. 9.4.3 Die individuelle Situation der Beschwerdeführenden lässt einen Vollzug der Wegweisung in ihre Heimatregion nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer stammt aus G._______, die Beschwerdeführerin aus J._______; seit ihrer Heirat im Jahre 2009 bis zu ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführenden zusammen mit den gemeinsamen Kindern in G._______ in einem eigenen grossen Haus, welches der Beschwerdeführer erworben hat (vgl. SEM-Vorhaben [...]-29/12 F1.07 und F2.01; SEM-Vorhaben [...]-30/11 F2.01; act. A65/11 F11 ff.). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister, Onkel, Cousins sowie seine Kinder aus der ersten Ehe) in G._______ wohnen und der Beschwerdeführer mit ihnen in Kontakt steht (vgl. act. A63/11 F23 ff.; act. A65/11 F23 ff.). Die Familie der Beschwerdeführerin (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten sowie ihr Kind aus der ersten Ehe) lebt nach wie vor in J._______ (vgl. act. A65/11 F23 ff.). Vor diesem Hintergrund ist von einem grossen tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Zudem kann die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden als gut bezeichnet werden, er verfügt eigenen Angaben gemäss über finanzielle Reserven (act. A63/11 F44 ff.; act. A65/11 F21, F45). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine geringe Schulbildung, hat jedoch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als LKW-Chauffeur und später als Händler für Benzin, Autos und Grundstücke gut bestreiten können; er ist weiterhin am LKW-Gewerbe beteiligt (vgl. act. A63/11 F11 ff.). Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls über eine geringe schulische Ausbildung verfügt, hat eigenen Angaben zufolge 15 Jahre lang als Schneiderin gearbeitet (vgl. act. A65/11 F16 ff.). Aus diesen Gründen ist auch in finanzieller Hinsicht davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder bei einer Rückkehr gesichert ist. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer und die Kinder sind den Akten zufolge weitgehend gesund. Die Beschwerdeführerin gab an der ersten Anhörung zu Protokoll, an Migräne und tiefem Blutdruck zu leiden (act. A65/11 einleitende Fragen S. 2 und F7 ff.). Die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, litt an einer allergischen Reaktion, die erst in der Schweiz aufgetreten, aber zwischenzeitlich behandelt ist (vgl. SEM-Vorhaben [...]-49/6 S. 3 f.). Soweit die Beschwerdeführerin, auch in Bezug auf ihre Kinder, im erstinstanzlichen Verfahren vorbringt, seit ihrer Ausreise aus dem Irak an psychischen Problemen zu leiden, ist festzuhalten, dass diese auf Beschwerdeebene nicht näher konkretisiert wurden und letztlich unbelegt blieben. Der Vorinstanz ist des Weiteren dahingehend zuzustimmen, dass der von der Beschwerdeführerin geäusserte psychische Druck erst nach der Ausreise aus ihrem Heimatstaat entstanden ist, und offenbar auch mit der strapaziösen Flucht über das Mittelmeer sowie der Umstände der Unterbringung zusammenhängt, und bei einer Rückkehr in den ihr bekannten Kulturkreis und zu ihrer Familie von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands auszugehen ist. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss welcher die medizinische Grundversorgung in der ARK-Region sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u.a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3,).
E. 9.4.4 Auch aus dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein Vollzugshindernis abzuleiten. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) Jahre alt und leben erst seit Anfang 2021 in der Schweiz. Aufgrund ihres Alters sind die Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre Eltern. Eine Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ist aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer nicht anzunehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3616/2021 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, EAZ Foral, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 27. Mai 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 1. Juni 2021 wurden sie am 25. Juni 2021 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, irakische Staatsangehörige und ethnische Kurden zoroastrischen Glaubens zu sein. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte vor, die Schule bis zur vierten Primarstufe besucht zu haben. Im Alter von 18 Jahren habe er seine Tätigkeit als LKW-Chauffeur aufgenommen und schwere Waren transportiert. Im Jahre 2009 habe er seinen Lastwagen an seinen Cousin weitergegeben, sei aber Teilhaber des LKW geblieben. Danach habe er mit Benzin, Autos und Grundstücken gehandelt und gut davon leben können. Aus seiner ersten Ehe habe er ein Kind, welches bei dessen Mutter lebe. Mit seiner jetzigen Ehefrau habe er drei Kinder und zuletzt in G._______, von wo er auch stamme, gelebt. Seit dem Jahre 2009 befasse er sich aktiv mit dem Zoroastrismus und habe mit Unterstützung von H._______ (nachfolgend: K.A.), dem Leiter einer zoroastrischen Organisation, deren Mitglied der Beschwerdeführer sei, ein vergessen gegangenes Allheilmittel gefunden. Es handle sich dabei um eine Substanz namens «Zebagh», welche in der Natur nur sehr selten vorkomme. Die Substanz sei zunächst an Tieren getestet, später bei ihnen bekannten Personen angewendet worden und es habe sich gezeigt, dass das Heilmittel diverse Krebsarten und Diabetes heilen könne und ausserdem eine zellerneuernde und verjüngende Wirkung habe. Als die Wirkung des Mittels bekannt geworden sei, hätten zahlreiche Drittpersonen begonnen, sich dafür zu interessieren. Eine erste Bedrohung habe er konfliktfrei lösen können. Ein Mitglied der Patriotischen Union Kurdistan (PUK) namens I._______ (nachfolgend M.C.) habe sich ebenfalls für das Heilmittel interessiert und seine Familie bedroht. Von M.C. beauftragte staatliche Sicherheitskräfte hätten sogar in ihrem Quartier patrouilliert. Er, respektive die Organisation, habe Angst davor gehabt, dass das Mittel in die falschen Hände gerate. Zudem habe er Angst vor M.C. gehabt und sich daher zur Ausreise entschlossen. Er habe mit seiner Familie mithilfe der zoroastrischen Organisation legal über die Türkei ausreisen können. Nach der Ausreise hätten irakische Behörden seinen Vater aufgesucht und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte geltend, ihr Ehemann habe im Jahre 2011 mittels alter zoroastrischer Schriften ein Heilmittel gefunden, welches immense Heilkräfte habe. Eine Drittperson habe das Heilmittel unbedingt haben wollen. Die Interventionen der zoroastrischen Organisation ihres Ehemannes hätten nichts geholfen und die Drittperson habe M.C. beauftragt. M.C. habe sie und ihre Kinder in Abwesenheit ihres Ehemannes bedroht. Als sie bei der Polizei Anzeige habe erstatten wollen, hätten die Beamten beim Anblick des Namens M.C. das Anzeigeformular vernichtet und ihr geraten zu verschwinden. Ihr Ehemann habe von M.C. eine dreimonatige Frist zur Beschaffung und Übergabe des Mittels erwirken können und sie seien 20 Tage nach dem Vorfall aus dem Heimatstaat ausgereist. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, an Migräne, niedrigem Blutdruck und psychischen Problemen zu leiden. Die noch minderjährigen Kinder wurden nicht angehört; die Beschwerdeführenden machten aber geltend, dass ihre Kinder dieselben Vorbringen wie sie hätten und folglich keine eigenen Asylgründe vorbringen würden. Ihre Tochter C._______ sei in medizinischer Behandlung, weil ihr Gesicht angeschwollen und heiss geworden sei. Zudem würden die Kinder aufgrund der aufreibenden Fluchtreise an psychischen Problemen leiden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre irakischen Identitätskarten, inklusive die ihrer Kinder, sowie ihre irakischen Führerausweise zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem eine Mitgliedskarte der «(...)» sowie zwei E-Mails von K.A. ein. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 - eröffnet am 14. Juli 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. August 2021 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM an und beantragten deren Aufhebung. Ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit einer Videodatei, ein Anmeldeformular sowie ein Schreiben, beide von der Yasna-Organisation, zu den Akten. D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 13. August 2021 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den formellen Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Namentlich sei der Beschwerdeführer den gezielt gestellten Fragen an der Anhörung immer wieder ausgewichen indem er beispielsweise ausschweifend über das Heilmittel und dessen Wunderkräfte zu sprechen gekommen sei. Dieses Aussageverhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person, sondern deute vielmehr auf eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte hin. Darüber hinaus seien seine Aussagen substanzlos und realitätsfremd ausgefallen. Des Weiteren habe er diese stetig angepasst, beispielsweise was die Recherche in Bezug auf die zoroastrischen Schriften anbelange. Es sei ausserdem realitätsfern, dass die wissenschaftliche Erforschung alter Kulturen und deren Artefakte derart simpel sei, wie dies der Beschwerdeführer dargestellt habe. So verwundere es auch nicht, dass er im Verlaufe der Befragung zugegeben habe, bloss der Pick-up-Fahrer im mutmasslichen Forschungsprojekt gewesen zu sein. Obschon er darauf beharrt habe, alleine die Substanz auf einem Hügel entdeckt zu haben, sei es ihm nicht gelungen, den Moment der Entdeckung und seine Gefühlslage substanziiert wiederzugeben, was angesichts der Tragweite der Entdeckung dieses Heilmittels durchaus zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag keine Forschungsunterlagen vorweisen könne. Seine diesbezüglichen Verweise auf E-Mails der zoroastrischen Organisation gingen fehl. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, nur sie würden verfolgt, sei angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Fundort des Heilmittels dem Leiter der zoroastrischen Organisation mitgeteilt, nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin keine substanziierten Ausführungen machen können, namentlich nicht in Bezug auf den Mann, der sie persönlich bedroht haben solle. Zunächst sei sie den Fragen ausgewichen, später habe sie kurz und lapidar ohne Realkennzeichen eine Schilderung des Mannes abgegeben. Auch seien Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden erkennbar, beispielsweise was die Anzahl der beim Vorfall anwesenden Fahrzeuge oder die PUK-Mitgliedschaft von M.C. anbelange. Insgesamt seien die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, aufgrund ihrer zoroastrischen Religionszugehörigkeit im Irak Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfahren, hält die Vorinstanz fest, dass die Anforderung an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sehr hoch seien. Die althergebrachte Religion des Zoroastrismus sei seit 2015 in der ARK (Autonomen Region Kurdistan) erneut erstarkt, da sie als Bestandteil der kurdischen Identität wahrgenommen werde. Der Zoroastrismus sei eine von insgesamt acht religiösen Gruppierungen ohne anti-islamische Gesinnung, die beim kurdischen Ministerium für Stiftungen und Religiöse Angelegenheiten (Ministry of Endowment and Religious Affairs, MERA) offiziell registriert sei, wodurch die Religion unter das Gesetz der ARK zum Schutz nationaler und religiöser Minderheiten falle. Das Erstarken des Zoroastrismus habe in der ARK zu gewissen Spannungen mit der mehrheitlich islamischen Bevölkerung geführt. Konversionen stehe man nicht unbedingt wohlwollend gegenüber, aber selbst islamische Geistliche würden nicht davon ausgehen, dass Konvertiten in der ARK konkreten Repressalien ausgesetzt seien. Insgesamt könne der Zoroastrismus in der ARK als vom Staat unterstützt angesehen werden. Ausserdem würden offensichtliche staatliche Schutzmassnahmen bestehen, von denen die zoroastrische Gemeinde in der ARK auch Gebrauch mache. Demzufolge sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Zoroastrier in der irakischen ARK auszugehen. Ergänzend wies das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführenden äusserst wenig über die Religion, Philosophie und Kultur des Zoroastrismus gewusst hätten, was darauf hinweise, dass sie erst kürzlich konvertiert seien. Insgesamt seien die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden, auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, nicht erfüllt. 6.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer und sein Freund K.A. das Heilmittel entdeckt hätten und viele Personen, darunter auch hochrangige PUK-Mitglieder, darauf aufmerksam geworden seien. Der Beschwerdeführer habe bei der Entdeckung des Heilmittels aktiv mitgeholfen und wisse als einziger, wo sich die Substanz für deren Herstellung finden lasse. Auch wenn er den Fundort K.A. mitgeteilt habe, sei er der Einzige, der bereits vor Ort gewesen sei, weswegen sich K.A. und andere Personen bislang erfolgreich vor Repressalien hätten schützen können. Auf dem mit der Beschwerde eingereichten Video werde die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Entdeckung sowie der Herstellung des Mittels bestätigt. Es belege ausserdem, dass er ein aktives Mitglied der Yasna-Organisation sei; diese habe ihm die Mitwirkung auch schriftlich bestätigt. Dieses Schreiben sowie das Anmeldeformular für die Organisation würden seine Beteiligung am Projekt nachweisen. Er sei bereit, eine Probe des Heilmittels dem Gericht zuzustellen. Das Heilmittel helfe der Menschheit, heile schlimme Krankheiten und verjünge die Menschen. Wegen dieses Mittels würden er und seine Familie von irakischen Behörden und PUK-Mitgliedern gesucht; seine im Irak lebende Familie werde von der irakischen Behörde in Zivilkleidung beobachtet. Ausserdem seien sie bei seinem Vater vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er verhaftet und eventuell gar getötet werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff.; s.o. E. 5.1). 7.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mithilfe alter zoroastrischer Schriften im Jahre 2011 ein Wundermittel finden können, welches zahlreiche Krankheiten heile und die Menschen verjünge, erscheint weitgehend abwegig und konstruiert. Die Umstände, wie er dieses Heilmittel beziehungsweise die Substanz gefunden haben soll, vermochte er nicht substanziiert und schlüssig zu schildern. So bringt er pauschal vor, er habe dieses Mittel auf einem Hügel in Kurdistan gefunden, ohne näher erläutern zu können, wie er dieses Heilmittel genau entdeckt habe. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin gelang es ihm nicht, die Geschehnisse detailliert aufzuzeigen, sondern wich im Gegenteil den Fragen explizit aus indem er auf die allgemeine Wirkung des Mittels zu sprechen kam (SEM-Vorhaben [...]-84/14 [nachfolgend act. A84/14] F29 ff.). Auch in Bezug auf die Zusammensetzung, Herstellung und Reproduzierbarkeit des Mittels blieben seine Ausführungen substanzlos und oberflächlich (SEM-Vorhaben [...]-63/11 [nachfolgend act. A63/11 F50]; act. A84/14 F58 f.). Der Umstand, dass er trotz jahrelanger Forschung keine Dokumentation vorweisen kann und diesbezüglich ausweichend auf die Kontaktangaben von K.A. verwies (act. A84/14 F35 f.), untermauert die Einschätzung. Wie von der Vorinstanz festgestellt, ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von staatlicher Seite und Angehörigen der PUK verfolgt werden sollen, insbesondere, wenn gemäss seinen Angaben nur K.A., der weiterhin im Land lebt, über die Forschungsunterlagen verfügt und den Fundort des Heilmittels ebenfalls kennt (act. A84/14 F35 ff.). Seine Erklärung, er habe K.A. zwar den Fundort mitgeteilt, K.A. sei aber nie dort gewesen, vermag diese Ungereimtheit nicht aufzulösen. 7.3 Die unsubstantiierten Ausführungen und ausweichenden Antworten ziehen sich auch hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungslage durch M.C. weiter. So gelang es den Beschwerdeführenden nicht, schlüssig und nachvollziehbar die Geschehnisse jenes Abends zu schildern, als M.C. die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht haben soll (act. A84/14 F41 ff. F48 ff.; act. A85/8 F26 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Bedrohung durch M.C. und die darauffolgende Anzeigeerstattung bei der Polizei durch die Beschwerdeführerin unter den von den Beschwerdeführenden angeführten Umständen ereignet hat. 7.4 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg aus dem Irak ausgereist sind, gegen eine Verfolgungssituation (s. act. A63/11 F40; SEM-Vorhaben [...]-65/11 [nachfolgend act. A65/11] F37 ff.). 7.5 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund ihrer zoroastrischen Religionszugehörigkeit in ihrem Heimatstaat gefährdet, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Es ist nicht von einer Kollektivverfolgung der zoroastrischen Bevölkerung im Irak auszugehen, noch ergibt sich aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatten. 7.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, die im Wesentlichen das bereits auf vorinstanzlicher Ebene Vorgebrachte wiederholen, sind schliesslich nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszuräumen. Das Anmeldeformular der zoroastrischen Organisation, welches als Beweismittel eingereicht wurde, vermag allenfalls die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu belegen, ist aber ungeeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu belegen. Dasselbe gilt für das Schreiben der Organisation, welches als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und mithin keinen Beweiswert aufweist. Was das ebenfalls als Beweismittel eingereichte Video anbelangt, welches K.A. und ein Kader der zoroastrischen Organisation zeigen soll und bei welchem es sich offenbar um ein Informationsvideo handelt, ist ebenfalls festzuhalten, dass das Video nicht als Beweis für die geltend gemachten Verfolgungsumstände im Heimatstaat tauglich ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dieses Video auf der Plattform Youtube nicht (mehr) auffindbar ist. Auf das Abwarten des Einreichens der in Aussicht gestellten Heilmittelsubstanz kann aufgrund obiger Ausführungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden. 7.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan - woher die Beschwerdeführenden stammen - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/5, Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.2.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss ständiger Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und G._______) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und E. 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom 11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2 und D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3). 9.4.3 Die individuelle Situation der Beschwerdeführenden lässt einen Vollzug der Wegweisung in ihre Heimatregion nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer stammt aus G._______, die Beschwerdeführerin aus J._______; seit ihrer Heirat im Jahre 2009 bis zu ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführenden zusammen mit den gemeinsamen Kindern in G._______ in einem eigenen grossen Haus, welches der Beschwerdeführer erworben hat (vgl. SEM-Vorhaben [...]-29/12 F1.07 und F2.01; SEM-Vorhaben [...]-30/11 F2.01; act. A65/11 F11 ff.). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister, Onkel, Cousins sowie seine Kinder aus der ersten Ehe) in G._______ wohnen und der Beschwerdeführer mit ihnen in Kontakt steht (vgl. act. A63/11 F23 ff.; act. A65/11 F23 ff.). Die Familie der Beschwerdeführerin (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten sowie ihr Kind aus der ersten Ehe) lebt nach wie vor in J._______ (vgl. act. A65/11 F23 ff.). Vor diesem Hintergrund ist von einem grossen tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Zudem kann die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden als gut bezeichnet werden, er verfügt eigenen Angaben gemäss über finanzielle Reserven (act. A63/11 F44 ff.; act. A65/11 F21, F45). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine geringe Schulbildung, hat jedoch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als LKW-Chauffeur und später als Händler für Benzin, Autos und Grundstücke gut bestreiten können; er ist weiterhin am LKW-Gewerbe beteiligt (vgl. act. A63/11 F11 ff.). Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls über eine geringe schulische Ausbildung verfügt, hat eigenen Angaben zufolge 15 Jahre lang als Schneiderin gearbeitet (vgl. act. A65/11 F16 ff.). Aus diesen Gründen ist auch in finanzieller Hinsicht davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder bei einer Rückkehr gesichert ist. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer und die Kinder sind den Akten zufolge weitgehend gesund. Die Beschwerdeführerin gab an der ersten Anhörung zu Protokoll, an Migräne und tiefem Blutdruck zu leiden (act. A65/11 einleitende Fragen S. 2 und F7 ff.). Die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, litt an einer allergischen Reaktion, die erst in der Schweiz aufgetreten, aber zwischenzeitlich behandelt ist (vgl. SEM-Vorhaben [...]-49/6 S. 3 f.). Soweit die Beschwerdeführerin, auch in Bezug auf ihre Kinder, im erstinstanzlichen Verfahren vorbringt, seit ihrer Ausreise aus dem Irak an psychischen Problemen zu leiden, ist festzuhalten, dass diese auf Beschwerdeebene nicht näher konkretisiert wurden und letztlich unbelegt blieben. Der Vorinstanz ist des Weiteren dahingehend zuzustimmen, dass der von der Beschwerdeführerin geäusserte psychische Druck erst nach der Ausreise aus ihrem Heimatstaat entstanden ist, und offenbar auch mit der strapaziösen Flucht über das Mittelmeer sowie der Umstände der Unterbringung zusammenhängt, und bei einer Rückkehr in den ihr bekannten Kulturkreis und zu ihrer Familie von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands auszugehen ist. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss welcher die medizinische Grundversorgung in der ARK-Region sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u.a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3,). 9.4.4 Auch aus dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein Vollzugshindernis abzuleiten. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) Jahre alt und leben erst seit Anfang 2021 in der Schweiz. Aufgrund ihres Alters sind die Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre Eltern. Eine Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ist aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer nicht anzunehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: