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D-3492/2019

D-3492/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-24 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ - suchten am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie eine familiäre Konfliktsituation vor. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe (...) eine Beziehung mit einem Mann aus dem F._______ begonnen. Ihr (...) G._______ habe davon erfahren, sie mit dem Tod bedroht und ihren (Verwandten) H._______ informiert. Aus Angst, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, habe sie den Irak mit ihrem Liebhaber verlassen und sich mit diesem (...) Monate im F._______ aufgehalten. Er sei jedoch nicht ehrlich zu ihr gewesen. Weil sie überzeugt gewesen sei, bei einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden, sei sie in die Türkei gereist. Von dort aus habe sie ihren Mann kontaktiert. Er habe ihr verziehen, die Familien jedoch nicht. H._______ habe ihm sogar Geld für ihre Ermordung angeboten. Ihr Mann sei zum Schein darauf eingegangen, jedoch heimlich mit den Kindern zu ihr in die Türkei gekommen, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Auch den Kindern gehe es gut. Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr 2015 sei seine Ehefrau plötzlich verschwunden. Von Familienangehörigen habe er erfahren, dass sie mit einem Mann weggegangen sei und sie zuvor von seinem (Verwandten) I._______ und seinem (Verwandten) H._______ bedroht worden sei. Vier Monate später habe sie ihn um Verzeihung gebeten. Er sei dazu bereit gewesen, aber seine wie auch ihre Familie hätten sie töten wollen. Er habe vorgespielt, auch ihren Tod zu wollen, und von H._______. Geld erhalten, um sie zu suchen und umzubringen. In der Folge sei er mit den Kindern zu ihr in die Türkei gereist. Gemeinsam seien sie in die Schweiz gekommen. Er sei gesund. B. Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen als unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In den Provinzen der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche weitere Verwandte würden dort leben und angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohungslage seitens der Familien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr auf ein breit abgestütztes familiäres Netz zurückgreifen könnten, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen und ihnen zur Not einen gesicherten Wohnraum bieten könne. Zudem würden sie über Wohneigentum in E._______ verfügen, auch wenn das Haus aktuell von einem Familienmitglied bewohnt werde. Der Beschwerdeführer habe als (...) und (...) gearbeitet und aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass die Familie keine finanziellen Probleme gehabt habe. Es könne deshalb angenommen werden, dass er bei der Rückkehr wieder in der Lage sein werde, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Die Kinder hätten die Kindheit und den grössten Teil ihrer Jugend im Irak verbracht. Demzufolge sei nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie im Irak kulturell, sprachlich, sozial und schulisch weitaus stärker verankert seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch unter dem Aspekt der Kinderrechtskonvention zumutbar. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden bei guter Gesundheit. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sie hielten an ihren Fluchtvorbringen fest und machten hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs geltend, nach dem Unabhängigkeitsreferendum im Nordirak müsse davon ausgegangen werden, dass die Situation instabil sei und Wegweisungen dorthin nicht erfolgen könnten. Insbesondere für den Sohn C._______, der hierzulande die (...) Klasse besuche und sehr gut integriert sei, sei es nicht zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren, in dem es kein funktionierendes Schulsystem gebe. Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch beeinträchtigt. Sie habe einen Zusammenbruch erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen, wie dem beiliegenden Arztzeugnis vom (...) 2018 zu entnehmen sei. Ein ausführlicher Arztbericht werde nachgereicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung ihre psychischen Probleme verstärken würde und die notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. D. Mit Urteil D-3001/2018 vom 10. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht erachtete die geltend gemachte familiäre Konfliktsituation - in Übereinstimmung mit dem SEM - als unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug als durchführbar. Das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referendum vermöge an der Einschätzung des Gerichts im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, dass in der besagten Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen sei, nichts zu ändern. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Familienangehörige sei davon auszugehen, dass sie in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Es dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dank seiner Berufserfahrung und der Unterstützung durch das soziale Umfeld wieder eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können. Aus dem Arztzeugnis vom (...) 2018 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin tags zuvor wegen eines (...) im Spital habe behandelt werden müssen. Sie befinde sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand und sei massiv depressiv mit somato-psychischen Befunden. Die bereits früher eingeleitete antidepressive Therapie bei zusätzlicher posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) habe mit entspannenden Medikamenten erweitert werden müssen. Ein ausführlicher Arztbericht sei bis dato nicht eingegangen, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Wegweisungsvollzug gegenwärtig keine gesundheitlichen Probleme entgegenstehen würden. Im Übrigen würden, wie ausgeführt, begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die den Malus einer allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung aufzuwiegen vermöchten. Auch sei von einer adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak und sichergestellter Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten auszugehen, selbst wenn aufgrund eines Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen Anzahl intern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz zu rechnen sei. Der Beschwerdeführerin bleibe es zudem unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im dreieinhalbjährigen Aufenthalt und der damit verbundenen Integration der Kinder in der Schweiz könne kein Verstoss gegen das Kindswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Zweifellos bestünden soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie, jedoch seien die Kinder aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Es sei nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Nordirak sei unter dem Aspekt des Kindswohls schlechterdings unzumutbar. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Nordirak seien die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und der kurdischen Sprache vertraut, so dass ihnen eine Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Heimat problemlos gelingen dürfte. Dass es im Irak keine mit der Schweiz vergleichbare Schulen gebe, vermöge an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Sodann gelte in der KRG-Region die allgemeine Schulpflicht, und es sei Sache der Eltern, dafür zu sorgen, dass die Kinder eine Schule besuchen könnten. E. Am 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein "Gesuch um nochmalige Prüfung der Asylgründe, allenfalls um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen" ein. Sie brachten unter Verweis auf einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste J._______ (KJPD) vom (...) 2019 vor, der C._______ habe nach dem negativen Beschwerdeurteil einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Die Tatsache, dass er die Schweiz und damit sein gewohntes Umfeld verlassen müsse, habe zu einer Destabilisierung geführt. Die Anpassungsstörung habe sich auf dem Boden einer Traumatisierung auf der Flucht gebildet und es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand chronifiziere, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen werde. Mit Blick auf das Kindswohl werde daher aus medizinischen Gründen um vorläufige Aufnahme der Familie ersucht. Auch die Beschwerdeführerin habe nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einen Zusammenbruch erlitten; der entsprechende Arztbericht stehe noch aus. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht des (...) vom (...) 2019 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 - eröffnet am 6. Juni 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 19. April 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass die Situation nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens insbesondere für den Sohn sehr schwierig sei, vermöchten die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme die Beurteilung in Bezug auf das Kindswohl nicht umzustossen, zumal auch im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beschwerden vorhanden seien. In E._______ bestehe beispielsweise die Möglichkeit, sich in einer privaten psychiatrischen Praxis an der (...) durch einen Psychiater oder Psychologen behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn drohe angesichts der im Irak bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dass die dortige Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liege, sei nicht entscheidend. Es sei nicht angezeigt, die allfällige Nachreichung eines die Beschwerdeführerin betreffenden Arztberichts abzuwarten, zumal dessen Inhalt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand (psychischer Zusammenbruch) und des zuvor Gesagten nicht entscheidrelevant sein dürfte. Im vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführenden über begünstigende individuelle Umstände verfügen würden, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass diese begünstigenden Faktoren den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufzuwiegen vermöchten. Im Übrigen werde nochmals auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen, um die Zeit bis zur Reintegration im Irak zu überbrücken. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juni 2019 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Anweisung an die Vollzugsbehörden, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, ersucht. Schliesslich wurde die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (in Kopie) ein: Bericht der KJPD betreffend den Sohn vom (...) 2019, Bericht (...) betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) 2019, Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2017 (Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region), Bericht des ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 12. Februar 2019 (Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen), Arztzeugnis betreffend die Rechtsvertreterin vom (...) 2019 (Arbeitsunfähigkeit vom (...) 2019). Bezugnehmend auf diese Dokumente machten sie im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. Der Sohn habe auf das Urteil vom 10. April 2019, laut dem er die Schweiz verlassen müsse, eine gravierende psychische Reaktion gezeigt, die eine Intervention durch die KJPD notwendig gemacht habe. Gemäss dem Arztbericht vom (...) 2019 lägen eine akute Belastungssituation und eine depressive Anpassungsstörung mit erhöhter Ängstlichkeit auf dem Boden einer Traumatisierung bei der Flucht in die Schweiz vor. Er (...), sei nicht mehr fröhlich und wolle nicht mehr spielen. Die Abschiebung des gut integrierten Kindes sei als kontraproduktiv respektive der Verbleib in der gewohnten Umgebung zur Verhinderung einer Zustandsverschlechterung als notwendig zu erachten, unabhängig davon, ob im Heimatland eine Behandlung möglich wäre. Allenfalls sei hinsichtlich des Umfangs der Beeinträchtigung und zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein kinderpsychiatrisches Gutachten zu erstellen. Im Übrigen sei der Zugang zu psychiatrischer Behandlung im Irak laut den beiliegenden Berichten nur eingeschränkt möglich und überdies teuer. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wären, eine Therapie zu finanzieren. Auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Bericht vom (...) 2019 werde eine starke Traumatisierung beschrieben. Dank der regelmässigen Therapie habe sie den Stress reduzieren können. Seit Kenntnis des negativen Beschwerdeentscheids habe sich die Symptomatik aber verschlimmert. Es sei zu Zittern und Suizidgedanken gekommen. Es werde daher aus medizinischen Gründen um Gewährung des Asyls respektive der vorläufigen Aufnahme der Familie ersucht. Abschliessend brachten sie vor, eine Erkrankung der Rechtsvertreterin habe eine umfassende Begründung der Beschwerde verunmöglicht, weshalb sie um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ersuchen würden. I. Am 9. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Am 10. Juli 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Umfang der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann gemäss Art. 53 VwVG gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert. Die vorliegende Beschwerdesache zeichnet sich durch keines dieser Merkmale aus, weshalb das mit einer Erkrankung der Rechtsvertreterin vom (...) 2019 begründete Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist. Im Übrigen ist die von der Rechtsvertreterin persönlich unterzeichnete, rechtsgenügende Beschwerde vom 8. Juli 2019 ausführlich über zehn Seiten begründet und mit den als Beweismittel angerufenen Dokumenten versehen. Sodann ging bis heute beim Gericht weder ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend die Rechtsvertreterin noch eine ergänzende Beschwerdeschrift ein.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 4.3 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin und des Sohnes geltend und ersuchten gestützt darauf um vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz. Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 2. Mai 2019 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Sohnes die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls waren und sind, wie die Wegweisung als solche, hingegen weder Gegenstand des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf den Antrag in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2019, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass das SEM den die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der (...) vom (...) 2019, der am 8. Mai 2019 beim SEM eingegangen ist (vgl. vorinstanzliche Akten [N-Box]), in seiner Verfügung vom 5. Juni 2019 nicht erwähnt, sondern fälschlicherweise ausgeführt hat, ein solcher sei bislang nicht eingereicht worden. Dennoch ist eine Kassation der Verfügung wegen Nichtbeachtens eines Beweismittels nicht angezeigt, da sich die vom SEM im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommene Einschätzung, wonach der betreffende Arztbericht angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Krankheitsbilds (psychischer Zusammenbruch) und aufgrund der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Nordirak an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen dürfte, im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Es besteht damit aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Solches wird von den Beschwerdeführenden auch nicht beantragt.

E. 6.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Nordirak als zumutbar, wie auch zulässig und möglich, erachtet. Das Wohl der beiden Kinder und die im Arztzeugnis vom (...) 2018 dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Kreislaufzusammenbruch, stark reduzierter Allgemeinzustand, Depression mit somato-psychischen Befunden, PTBS) vermochten nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Im Wiedererwägungsverfahren machen sie nun geltend, der Sohn C._______ und die Beschwerdeführerin hätten auf den Beschwerdeentscheid vom 10. April 2019, die Schweiz verlassen zu müssen, heftige psychische Reaktionen gezeigt. Aufgrund dieser psychischen Zusammenbrüche sei der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar zu erachten.

E. 6.2 Dem Bericht der KJPD vom (...) lässt sich entnehmen, dass beim Sohn C._______ eine akute Belastungsreaktion und eine depressive Anpassungsstörung auf dem Boden einer Traumatisierung bezüglich der Flucht in die Schweiz vorliegt. Nachdem er nach dem Bescheid, die Schweiz verlassen zu müssen, antriebs- und lustlos gewesen sei, Schlafstörungen und Albträume entwickelt, sich in Bildern an die Flucht in die Schweiz erinnert und am (...) 2019 bewusst einen (...)l verursache habe, habe am (...) 2019 ein Erstgespräch mit ihm stattgefunden. Er und seine Eltern hätten sich hinsichtlich der Schlafstörungen mit einer medikamentösen Therapie einverstanden erklärt, und im Hinblick auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung seien weitere Gesprächstermine vereinbart worden. Es hätten keinerlei Hinweise auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Bericht der (...) vom (...) 2019, dass sich die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren dargelegte posttraumatische Symptomatik nach zwischenzeitlich eingetretener Stressreduktion nach dem Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 wieder verschlimmert habe. Es seien Zittern, Suizidgedanken und Sorgen um die wegen der drohenden Wohnsitzverlegung verängstigten Kinder hinzugekommen.

E. 6.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch den Sohn C._______ auszugehen. Für die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens besteht kein Anlass; die gesundheitliche Situation von C._______ ist im Bericht der KJPD vom (...) 2019 dokumentiert. Es ist nachvollziehbar, dass C._______ traurig darüber ist, die Schweiz und sein hiesiges Umfeld sowie seine hierzulande gewonnenen Freunde verlassen zu müssen, und verständlich, dass ihn diese Situation sehr belastet. Bezüglich der Bemerkung im Bericht der KJPD vom (...) 2019, die Abschiebung eines in der Schweiz gut integrierten Kindes sei unter dem Aspekt des Kindswohls kontraproduktiv, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die Frage des Kindswohls wurde im vorangegangenen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren eingehend, unter Berücksichtigung der hierzulande erfolgten Integration von C._______ und der bestehenden sozialen Bindungen ausserhalb der Kernfamilie, geprüft und die nun im Nachgang zum Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Probleme vermögen die Beurteilung im besagten Beschwerdeentscheid, dass der Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindswohl verstösst, nicht umzustossen. Wie im Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 bereits festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der KRG-Region die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 10.8.2). Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2019 eingereichten Berichte der SFH vom 9. Februar 2017 und des ACCORD vom 12. Februar 2019 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist davon auszugehen, dass die (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet sind. Bezüglich des Einwands fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender Therapien ist - erneut - auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person respektive ihren Familienmitgliedern zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4.). Dies darf dem gesunden und über Arbeitserfahrung verfügenden Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von C._______ zugemutet werden. Bezüglich der im Arztbericht vom (...) 2019 erwähnten Suizidgedanken der Beschwerdeführerin nach Kenntnis des Beschwerdeurteils vom 10. April 2019 ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die ganze Familie, insbesondere für den Sohn C._______ und die Beschwerdeführerin, darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 6.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.

E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 19. April 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 9. Juli 2019 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3492/2019 Urteil vom 24. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ - suchten am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie eine familiäre Konfliktsituation vor. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe (...) eine Beziehung mit einem Mann aus dem F._______ begonnen. Ihr (...) G._______ habe davon erfahren, sie mit dem Tod bedroht und ihren (Verwandten) H._______ informiert. Aus Angst, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, habe sie den Irak mit ihrem Liebhaber verlassen und sich mit diesem (...) Monate im F._______ aufgehalten. Er sei jedoch nicht ehrlich zu ihr gewesen. Weil sie überzeugt gewesen sei, bei einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden, sei sie in die Türkei gereist. Von dort aus habe sie ihren Mann kontaktiert. Er habe ihr verziehen, die Familien jedoch nicht. H._______ habe ihm sogar Geld für ihre Ermordung angeboten. Ihr Mann sei zum Schein darauf eingegangen, jedoch heimlich mit den Kindern zu ihr in die Türkei gekommen, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Auch den Kindern gehe es gut. Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr 2015 sei seine Ehefrau plötzlich verschwunden. Von Familienangehörigen habe er erfahren, dass sie mit einem Mann weggegangen sei und sie zuvor von seinem (Verwandten) I._______ und seinem (Verwandten) H._______ bedroht worden sei. Vier Monate später habe sie ihn um Verzeihung gebeten. Er sei dazu bereit gewesen, aber seine wie auch ihre Familie hätten sie töten wollen. Er habe vorgespielt, auch ihren Tod zu wollen, und von H._______. Geld erhalten, um sie zu suchen und umzubringen. In der Folge sei er mit den Kindern zu ihr in die Türkei gereist. Gemeinsam seien sie in die Schweiz gekommen. Er sei gesund. B. Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen als unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In den Provinzen der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche weitere Verwandte würden dort leben und angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohungslage seitens der Familien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr auf ein breit abgestütztes familiäres Netz zurückgreifen könnten, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen und ihnen zur Not einen gesicherten Wohnraum bieten könne. Zudem würden sie über Wohneigentum in E._______ verfügen, auch wenn das Haus aktuell von einem Familienmitglied bewohnt werde. Der Beschwerdeführer habe als (...) und (...) gearbeitet und aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass die Familie keine finanziellen Probleme gehabt habe. Es könne deshalb angenommen werden, dass er bei der Rückkehr wieder in der Lage sein werde, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Die Kinder hätten die Kindheit und den grössten Teil ihrer Jugend im Irak verbracht. Demzufolge sei nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie im Irak kulturell, sprachlich, sozial und schulisch weitaus stärker verankert seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch unter dem Aspekt der Kinderrechtskonvention zumutbar. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden bei guter Gesundheit. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sie hielten an ihren Fluchtvorbringen fest und machten hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs geltend, nach dem Unabhängigkeitsreferendum im Nordirak müsse davon ausgegangen werden, dass die Situation instabil sei und Wegweisungen dorthin nicht erfolgen könnten. Insbesondere für den Sohn C._______, der hierzulande die (...) Klasse besuche und sehr gut integriert sei, sei es nicht zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren, in dem es kein funktionierendes Schulsystem gebe. Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch beeinträchtigt. Sie habe einen Zusammenbruch erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen, wie dem beiliegenden Arztzeugnis vom (...) 2018 zu entnehmen sei. Ein ausführlicher Arztbericht werde nachgereicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung ihre psychischen Probleme verstärken würde und die notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. D. Mit Urteil D-3001/2018 vom 10. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht erachtete die geltend gemachte familiäre Konfliktsituation - in Übereinstimmung mit dem SEM - als unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug als durchführbar. Das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referendum vermöge an der Einschätzung des Gerichts im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, dass in der besagten Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen sei, nichts zu ändern. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Familienangehörige sei davon auszugehen, dass sie in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Es dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dank seiner Berufserfahrung und der Unterstützung durch das soziale Umfeld wieder eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können. Aus dem Arztzeugnis vom (...) 2018 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin tags zuvor wegen eines (...) im Spital habe behandelt werden müssen. Sie befinde sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand und sei massiv depressiv mit somato-psychischen Befunden. Die bereits früher eingeleitete antidepressive Therapie bei zusätzlicher posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) habe mit entspannenden Medikamenten erweitert werden müssen. Ein ausführlicher Arztbericht sei bis dato nicht eingegangen, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Wegweisungsvollzug gegenwärtig keine gesundheitlichen Probleme entgegenstehen würden. Im Übrigen würden, wie ausgeführt, begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die den Malus einer allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung aufzuwiegen vermöchten. Auch sei von einer adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak und sichergestellter Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten auszugehen, selbst wenn aufgrund eines Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen Anzahl intern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz zu rechnen sei. Der Beschwerdeführerin bleibe es zudem unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im dreieinhalbjährigen Aufenthalt und der damit verbundenen Integration der Kinder in der Schweiz könne kein Verstoss gegen das Kindswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Zweifellos bestünden soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie, jedoch seien die Kinder aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Es sei nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Nordirak sei unter dem Aspekt des Kindswohls schlechterdings unzumutbar. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Nordirak seien die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und der kurdischen Sprache vertraut, so dass ihnen eine Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Heimat problemlos gelingen dürfte. Dass es im Irak keine mit der Schweiz vergleichbare Schulen gebe, vermöge an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Sodann gelte in der KRG-Region die allgemeine Schulpflicht, und es sei Sache der Eltern, dafür zu sorgen, dass die Kinder eine Schule besuchen könnten. E. Am 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein "Gesuch um nochmalige Prüfung der Asylgründe, allenfalls um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen" ein. Sie brachten unter Verweis auf einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste J._______ (KJPD) vom (...) 2019 vor, der C._______ habe nach dem negativen Beschwerdeurteil einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Die Tatsache, dass er die Schweiz und damit sein gewohntes Umfeld verlassen müsse, habe zu einer Destabilisierung geführt. Die Anpassungsstörung habe sich auf dem Boden einer Traumatisierung auf der Flucht gebildet und es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand chronifiziere, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen werde. Mit Blick auf das Kindswohl werde daher aus medizinischen Gründen um vorläufige Aufnahme der Familie ersucht. Auch die Beschwerdeführerin habe nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einen Zusammenbruch erlitten; der entsprechende Arztbericht stehe noch aus. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht des (...) vom (...) 2019 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 - eröffnet am 6. Juni 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 19. April 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass die Situation nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens insbesondere für den Sohn sehr schwierig sei, vermöchten die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme die Beurteilung in Bezug auf das Kindswohl nicht umzustossen, zumal auch im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beschwerden vorhanden seien. In E._______ bestehe beispielsweise die Möglichkeit, sich in einer privaten psychiatrischen Praxis an der (...) durch einen Psychiater oder Psychologen behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn drohe angesichts der im Irak bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dass die dortige Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liege, sei nicht entscheidend. Es sei nicht angezeigt, die allfällige Nachreichung eines die Beschwerdeführerin betreffenden Arztberichts abzuwarten, zumal dessen Inhalt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand (psychischer Zusammenbruch) und des zuvor Gesagten nicht entscheidrelevant sein dürfte. Im vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführenden über begünstigende individuelle Umstände verfügen würden, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass diese begünstigenden Faktoren den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufzuwiegen vermöchten. Im Übrigen werde nochmals auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen, um die Zeit bis zur Reintegration im Irak zu überbrücken. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juni 2019 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Anweisung an die Vollzugsbehörden, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, ersucht. Schliesslich wurde die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (in Kopie) ein: Bericht der KJPD betreffend den Sohn vom (...) 2019, Bericht (...) betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) 2019, Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2017 (Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region), Bericht des ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 12. Februar 2019 (Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen), Arztzeugnis betreffend die Rechtsvertreterin vom (...) 2019 (Arbeitsunfähigkeit vom (...) 2019). Bezugnehmend auf diese Dokumente machten sie im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. Der Sohn habe auf das Urteil vom 10. April 2019, laut dem er die Schweiz verlassen müsse, eine gravierende psychische Reaktion gezeigt, die eine Intervention durch die KJPD notwendig gemacht habe. Gemäss dem Arztbericht vom (...) 2019 lägen eine akute Belastungssituation und eine depressive Anpassungsstörung mit erhöhter Ängstlichkeit auf dem Boden einer Traumatisierung bei der Flucht in die Schweiz vor. Er (...), sei nicht mehr fröhlich und wolle nicht mehr spielen. Die Abschiebung des gut integrierten Kindes sei als kontraproduktiv respektive der Verbleib in der gewohnten Umgebung zur Verhinderung einer Zustandsverschlechterung als notwendig zu erachten, unabhängig davon, ob im Heimatland eine Behandlung möglich wäre. Allenfalls sei hinsichtlich des Umfangs der Beeinträchtigung und zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein kinderpsychiatrisches Gutachten zu erstellen. Im Übrigen sei der Zugang zu psychiatrischer Behandlung im Irak laut den beiliegenden Berichten nur eingeschränkt möglich und überdies teuer. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wären, eine Therapie zu finanzieren. Auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Bericht vom (...) 2019 werde eine starke Traumatisierung beschrieben. Dank der regelmässigen Therapie habe sie den Stress reduzieren können. Seit Kenntnis des negativen Beschwerdeentscheids habe sich die Symptomatik aber verschlimmert. Es sei zu Zittern und Suizidgedanken gekommen. Es werde daher aus medizinischen Gründen um Gewährung des Asyls respektive der vorläufigen Aufnahme der Familie ersucht. Abschliessend brachten sie vor, eine Erkrankung der Rechtsvertreterin habe eine umfassende Begründung der Beschwerde verunmöglicht, weshalb sie um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ersuchen würden. I. Am 9. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Am 10. Juli 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Umfang der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann gemäss Art. 53 VwVG gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert. Die vorliegende Beschwerdesache zeichnet sich durch keines dieser Merkmale aus, weshalb das mit einer Erkrankung der Rechtsvertreterin vom (...) 2019 begründete Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist. Im Übrigen ist die von der Rechtsvertreterin persönlich unterzeichnete, rechtsgenügende Beschwerde vom 8. Juli 2019 ausführlich über zehn Seiten begründet und mit den als Beweismittel angerufenen Dokumenten versehen. Sodann ging bis heute beim Gericht weder ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend die Rechtsvertreterin noch eine ergänzende Beschwerdeschrift ein.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4.3 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin und des Sohnes geltend und ersuchten gestützt darauf um vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz. Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 2. Mai 2019 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Sohnes die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls waren und sind, wie die Wegweisung als solche, hingegen weder Gegenstand des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf den Antrag in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2019, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

5. Vorab ist festzustellen, dass das SEM den die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der (...) vom (...) 2019, der am 8. Mai 2019 beim SEM eingegangen ist (vgl. vorinstanzliche Akten [N-Box]), in seiner Verfügung vom 5. Juni 2019 nicht erwähnt, sondern fälschlicherweise ausgeführt hat, ein solcher sei bislang nicht eingereicht worden. Dennoch ist eine Kassation der Verfügung wegen Nichtbeachtens eines Beweismittels nicht angezeigt, da sich die vom SEM im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommene Einschätzung, wonach der betreffende Arztbericht angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Krankheitsbilds (psychischer Zusammenbruch) und aufgrund der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Nordirak an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen dürfte, im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Es besteht damit aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Solches wird von den Beschwerdeführenden auch nicht beantragt. 6. 6.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Nordirak als zumutbar, wie auch zulässig und möglich, erachtet. Das Wohl der beiden Kinder und die im Arztzeugnis vom (...) 2018 dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Kreislaufzusammenbruch, stark reduzierter Allgemeinzustand, Depression mit somato-psychischen Befunden, PTBS) vermochten nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Im Wiedererwägungsverfahren machen sie nun geltend, der Sohn C._______ und die Beschwerdeführerin hätten auf den Beschwerdeentscheid vom 10. April 2019, die Schweiz verlassen zu müssen, heftige psychische Reaktionen gezeigt. Aufgrund dieser psychischen Zusammenbrüche sei der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar zu erachten. 6.2 Dem Bericht der KJPD vom (...) lässt sich entnehmen, dass beim Sohn C._______ eine akute Belastungsreaktion und eine depressive Anpassungsstörung auf dem Boden einer Traumatisierung bezüglich der Flucht in die Schweiz vorliegt. Nachdem er nach dem Bescheid, die Schweiz verlassen zu müssen, antriebs- und lustlos gewesen sei, Schlafstörungen und Albträume entwickelt, sich in Bildern an die Flucht in die Schweiz erinnert und am (...) 2019 bewusst einen (...)l verursache habe, habe am (...) 2019 ein Erstgespräch mit ihm stattgefunden. Er und seine Eltern hätten sich hinsichtlich der Schlafstörungen mit einer medikamentösen Therapie einverstanden erklärt, und im Hinblick auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung seien weitere Gesprächstermine vereinbart worden. Es hätten keinerlei Hinweise auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Bericht der (...) vom (...) 2019, dass sich die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren dargelegte posttraumatische Symptomatik nach zwischenzeitlich eingetretener Stressreduktion nach dem Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 wieder verschlimmert habe. Es seien Zittern, Suizidgedanken und Sorgen um die wegen der drohenden Wohnsitzverlegung verängstigten Kinder hinzugekommen. 6.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch den Sohn C._______ auszugehen. Für die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens besteht kein Anlass; die gesundheitliche Situation von C._______ ist im Bericht der KJPD vom (...) 2019 dokumentiert. Es ist nachvollziehbar, dass C._______ traurig darüber ist, die Schweiz und sein hiesiges Umfeld sowie seine hierzulande gewonnenen Freunde verlassen zu müssen, und verständlich, dass ihn diese Situation sehr belastet. Bezüglich der Bemerkung im Bericht der KJPD vom (...) 2019, die Abschiebung eines in der Schweiz gut integrierten Kindes sei unter dem Aspekt des Kindswohls kontraproduktiv, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die Frage des Kindswohls wurde im vorangegangenen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren eingehend, unter Berücksichtigung der hierzulande erfolgten Integration von C._______ und der bestehenden sozialen Bindungen ausserhalb der Kernfamilie, geprüft und die nun im Nachgang zum Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Probleme vermögen die Beurteilung im besagten Beschwerdeentscheid, dass der Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindswohl verstösst, nicht umzustossen. Wie im Beschwerdeurteil vom 10. April 2019 bereits festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der KRG-Region die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 10.8.2). Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2019 eingereichten Berichte der SFH vom 9. Februar 2017 und des ACCORD vom 12. Februar 2019 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist davon auszugehen, dass die (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet sind. Bezüglich des Einwands fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender Therapien ist - erneut - auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person respektive ihren Familienmitgliedern zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4.). Dies darf dem gesunden und über Arbeitserfahrung verfügenden Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von C._______ zugemutet werden. Bezüglich der im Arztbericht vom (...) 2019 erwähnten Suizidgedanken der Beschwerdeführerin nach Kenntnis des Beschwerdeurteils vom 10. April 2019 ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die ganze Familie, insbesondere für den Sohn C._______ und die Beschwerdeführerin, darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. 6.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 19. April 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 9. Juli 2019 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: