Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Nachdem er etwa zehn Jahre lang die Schule besucht habe, habe er 2011 oder 2012 aus finanziellen Gründen die Schule abbrechen und arbeiten müssen. Zunächst habe er als (...) und dann als Aushilfe in einem (...) gearbeitet. Als ihm dort gekündigt worden sei, sei er gezwungen gewesen, die Arbeit in einem Alkoholladen anzunehmen; er habe für den Lebensunterhalt der ganzen Familie sorgen müssen. Eines Tages habe ihm seine Familie eröffnet, dass ihn das Oberhaupt des Stammes sehen wolle. Dieser habe ihn gerügt und von ihm gefordert, mit der Arbeit im Alkoholladen, dem Konsum von Alkohol sowie mit dem Singen aufzuhören, da dies nicht der Familientradition entspreche. Er sei sich nicht sicher, aber er vermute, seine Familie habe dies dem Sippenleiter erzählt. Das Oberhaupt habe ihm eine Frist von drei Tagen gegeben, um mit der Arbeit aufzuhören. Er habe in der Folge zwar mit dem Singen aufgehört, es jedoch nicht geschafft, mit dem (versteckten) Konsum von Alkohol aufzuhören. Im Alkoholladen habe er weitergearbeitet. Einige Zeit später sei er wiederum zum Oberhaupt des Stammes zitiert worden; er sei in Begleitung seiner Familie dorthin gegangen. Man habe ihn abermals heftig gerügt und ihm mitgeteilt, dass man ihn nun bestrafen müsse, da er weiterhin Verbotenes gemacht habe. Er sei mit verbundenen Augen in ein Zimmer gebracht worden, wo man ihn an seinen Händen aufgehängt und geschlagen habe, woraufhin er in Ohnmacht gefallen sei. Nachdem er aufgewacht sei, habe er zu schreien begonnen und ein zufällig vorbeilaufender Hirte habe ihn befreien können. Er sei zu einem Freund nach C._______ gegangen, wo er vier bis fünf Monate geblieben sei, bis der Freund Drohungen durch die Familie des Beschwerdeführers erhalten habe. So sei er weiter in ein ihm unbekanntes Dorf gegangen, wo er bei einem Mann als (...) gearbeitet habe. Nach einigen Monaten habe ihm dieser Mann erzählt, dass drei Personen nach ihm gesucht hätten. Deshalb sei er nach D._______ gereist, wo er allerdings nicht lange geblieben sei, da ein Freund aus B._______ ihn informiert habe, dass überall nach ihm gesucht werde. In der Folge sei er nach E._______ gereist, wo er vier Monate lang geblieben sei. Am (...) 2017 habe er den Irak verlassen und sei in die Türkei gereist. Über Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Österreich sei er in der Folge in die Schweiz gereist, wo er am 15. August 2017 angekommen sei. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. II. C. C.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe im ersten Asylverfahren in seiner Anhörung vom 17. Oktober 2017 nicht alles erzählt, was für sein Gesuch wichtig sei. Er habe damals keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt und sei daher nicht darüber im Bilde gewesen, was nach seiner Flucht alles vorgefallen sei. Er habe am (...) 2016 eine junge Frau namens F._______ kennengelernt, sich verliebt und heimlich eine Beziehung mit ihr geführt. Sie hätten heiraten wollen, weshalb seine Familie - welche damit einverstanden gewesen sei - am (...) Februar 2016 zur Familie seiner Freundin gegangen sei. Diese seien mit der Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen, da er im Alkoholladen gearbeitet habe. F._______ sei schliesslich gegen ihren Willen mit jemand anderem verheiratet worden, sie hätten aber weiterhin Kontakt gehabt. Daraufhin sei er von zwei Brüdern und einem Cousin von F._______ bedroht worden, weshalb er den Kontakt aus Angst im März 2016 schliesslich abgebrochen habe. Zudem habe er die Probleme mit dem Oberhaupt des Stammes bekommen, welche er bereits in der Anhörung geschildert habe. Wegen dieser Probleme habe er zunächst keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Letztes Jahr habe er aber den Kontakt zur Familie wiederhergestellt. So habe er erfahren, dass nach seiner Ausreise die Familie von F._______ begonnen habe, seine Familie zu bedrohen. Sein Vater habe deswegen Anzeige bei der Polizei erhoben. Das Gericht habe einen Haftbefehl gegen die beiden Brüder und den Cousin von F._______ erlassen, passiert sei jedoch nichts. Am (...) 2019 habe sich F._______ selbst in Brand gesetzt und sei verstorben. Deren Familie gebe ihm die Schuld daran und bedrohe seine Familie deshalb bis heute. Seine Eltern seien einmal vom Bruder der Verstorbenen auf offener Strasse angegriffen worden, was von einer Verkehrskamera gefilmt worden sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie der Verstorbenen aus Rache getötet zu werden. Der kurdische Staat sei nicht in der Lage ihn zu schützen, zumal auch bei der Anzeige seines Vaters nichts unternommen worden sei. Er habe bisher nichts davon erzählt, weil er gedacht habe, dass diese Sache abgeschlossen sei, da er den Kontakt abgebrochen habe. Seine Vorbringen seien mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren und er zu seinen Asylgründen erneut anzuhören. Es sei zudem seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle Dokumente als Kopie) ein:
- Eine Anzeige seines Vaters bei der Polizei vom (...) 2016,
- eine Zeugenaussage vom (...) 2016,
- drei Haftbefehle vom (...) 2016,
- Unterlagen der Gerichtsmedizin zum Tod von F._______,
- ein Video vom Angriff auf seine Eltern,
- ein Video mit Aussagen seiner Eltern. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2021 als Mehrfachgesuch entgegen. E. Mit Verfügung vom 22. September 2021 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig wies sie sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Weiter sei ihm zu erlauben, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lag ein Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom (...) September 2021 bei. G. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2021 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2021 in elektronischer und am 11. Oktober 2021 in physischer (inkl. sämtlicher Beweismittel) Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine vollkommen neue Verfolgung geltend mache, nachdem sein Asylgesuch geprüft und abgelehnt worden sei. Seine Begründung, keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben, vermöge nicht zu erklären, weswegen er bisher mit keinem Wort überhaupt erwähnt habe, auch von der Familie seiner Ex-Freundin verfolgt worden zu sein. Er gebe jetzt an, dass er bereits damals verfolgt gewesen sei, weswegen er dies im ersten Verfahren hätte erwähnen müssen. Das geltend gemachte Vorbringen sei als nachgeschoben einzustufen. Die eingereichten Beweismittel taugten insgesamt nicht, um seine Vorbringen zu belegen. Die angebliche Anzeige seines Vaters bei der Polizei sei ein handgeschriebenes Dokument ohne offizielles Format oder einen Stempel. Auch beim angeblichen Haftbefehl fehle ein offizielles Format und es handle sich lediglich um ein handgeschriebenes Blatt. Das Dokument, welches als Zeugenaussagen betitelt worden sei, sei ebenfalls formlos auf ein Blatt geschrieben. Alle drei Dokumente hätten zudem die gleiche Handschrift. Ferner habe er ein Video eingereicht, auf dem angeblich seine Mutter ersichtlich sei, welche wiederum ablese, was jemand von Hand aufgeschrieben habe. Weiter habe er eine Kopie eines Gerichtsdokumentes eingereicht, welches drei Haftbefehle beinhalte. Haftbefehle würden grundsätzlich nicht ausgehändigt. Weshalb drei Haftbefehle, welche sich gegen Dritte richteten, an seine Familie ausgehändigt worden sein sollten, lege er nicht nachvollziehbar dar. Auch ein Bericht der Gerichtsmedizin seiner mutmasslichen Ex-Freundin würde wohl nicht an seine Familie ausgehändigt werden. Weiter sei auf der eingereichten Videoaufnahme lediglich ersichtlich, wie Personen aus ihren Fahrzeugen stiegen und es zwischen mehreren Personen zu einem Handgemenge komme. Wer diese Menschen seien und worum es sich dabei handle, sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Genauso verhalte es sich mit der von ihm beantragten Botschaftsabklärung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Mehrfachgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Beschwerdeeingabe nicht einverstanden mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass seine Vorbringen nachgeschoben seien. Er habe mangels Kontakt zu seiner Familie keine Kenntnis von den Geschehnissen nach seiner Flucht gehabt. Der ausschlaggebende Grund für seine damalige Flucht sei nicht sein Konflikt mit der Familie von F._______, sondern seine Probleme mit seinem Stamm gewesen. Es sei ihm deshalb nicht wichtig erschienen, bei seiner Anhörung im Jahr 2017 von seiner Liebesbeziehung zu berichten, zumal es sich dabei um eine persönliche und intime Angelegenheit handle. Darüber spreche er nur mit Personen, die er gut kenne und denen er vertraue. Da sein Verhältnis zu seinem Stamm und seiner Familie sehr angespannt gewesen sei und er Angst gehabt habe, sein Stamm könnte ihn weiter verfolgen, habe er es als zu gefährlich angesehen, seine Familie zu kontaktieren. Nachdem sie so lange keinen Kontakt gehabt hätten, habe sich das Verhältnis zu seinen Eltern soweit entspannt, dass sie miteinander telefonieren könnten und sie bereit gewesen seien, ihm die eingereichten Beweismittel zu schicken. Seine Vorbringen seien keinesfalls nachgeschoben. Er finde es des Weiteren nicht richtig, dass die Beweismittel einfach von vornherein als untauglich bezeichnet würden. Nur weil diese keinen strikten Beweis für seine Verfolgung lieferten, dürften diese nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen werden und seien als Indiz für die Richtigkeit seiner Vorbringen heranzuziehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im Irak Verfolgungshandlungen drohten beziehungsweise er nicht genügend vor solchen geschützt wäre.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender und überzeugender Begründung als nachgeschoben und damit als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügend qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermag. Seine Erklärung, im ersten Asylverfahren seine Liebesbeziehung und die Drohungen durch die Brüder und den Cousin von F._______ nicht erwähnt zu haben, da er in erster Linie aufgrund der Verfolgung durch seine Familie respektive seinen Stamm das Land verlassen habe und die Beziehungsgeschichte als private Angelegenheit angesehen habe, vermag nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Dies, zumal es punktuelle Überschneidungen dieser beiden Sachverhalte gibt. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich im ersten Asylverfahren nicht einmal Hinweise auf die neu geschilderten Probleme finden lassen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 17. Oktober 2017 ausführlich dazu befragt wurde, wie der Sippenleiter überhaupt von seiner Tätigkeit im Alkoholladen respektive seinem Alkoholkonsum und dem Singen erfahren habe (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-19/23 [nachfolgend act. 19], F190 f., F218). Er antwortete diesbezüglich, dies nicht zu wissen respektive zu vermuten, dass seine Familie dies dem Sippenleiter erzählt habe, nachdem sie den Alkohol an ihm gerochen hätten (vgl. a.a.O.). Spätestens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass er die naheliegende Vermutung äussert, die Familie von F._______ könnte ihn bei seinem Stamm verraten haben, zumal diese eigenen (nun erst im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgebrachten) Angaben zufolge über seine Tätigkeit im Alkoholladen im Bilde gewesen seien und dies nicht gebilligt hätten (vgl. Mehrfachgesuch S. 2 sowie wortgleich Beschwerdeeingabe S. 3). Im Weiteren geht aus seinen substanzarmen Ausführungen im Mehrfachgesuch und der Beschwerde nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern sich das Verhältnis zu seiner Familie sich lediglich aufgrund des fehlenden Kontaktes mittlerweile derart entspannen konnte, dass sie wieder miteinander telefonieren, ihm Beweismittel in die Schweiz schicken und gar Videoaufnahmen zu seinen Gunsten anfertigen. Dies, zumal er im ersten Asylverfahren angab, in ganz Kurdistan von seiner Familie respektive seiner Sippe gesucht worden zu sein, da sie ihn hätten töten wollen (vgl. act. 19, F93) und er es als zu gefährlich betrachtet habe, seine Familie zu kontaktieren (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Sodann schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Beweismittel an (vgl. angefochtene Verfügung E. IV). Der Beschwerdeführer schweigt sich in seiner Beschwerde zu den von der Vorinstanz festgestellten Auffälligkeiten respektive Unstimmigkeiten aus und unternimmt keinerlei Anstalten, die Umstände des Erhalts dieser Beweismittel zu substanziieren. Stattdessen macht er geltend, es sei ihm von der Schweiz aus unmöglich, weitere Beweismittel zu verschaffen (dies, obwohl er nun offensichtlich in Kontakt mit seiner Familie steht, welche ihm bereits einige Beweismittel in die Schweiz habe schicken können) und regt die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Schweizer Behörden an. Für derartige Abklärungen besteht aber nach dem Ausgeführten kein Anlass. Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer gegen den in seinen Augen offensichtlich falschen Asylentscheid vom 25. Oktober 2017 nicht bereits damals Beschwerde erhoben und sämtliche Fluchtumstände - inklusive der Bedrohung seiner Person und seiner Familie durch die Brüder sowie den Cousin von F._______ - offengelegt hat. Stattdessen liess er die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies erweckt den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche angesichts der drohenden Rückführung in den Irak - er befand sich eigenen Angaben zufolge bereits in Ausschaffungshaft (vgl. Mehrfachgesuch S. 2) - nunmehr nachträglich einen Fluchtgrund zu konstruieren, um die drohende Ausschaffung hinauszuzögern respektive abzuwenden.
E. 6.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. In individueller Hinsicht verwies das SEM auf die Verfügung vom 25. Oktober 2017, deren Erwägungen nach wie vor zuträfen. Darin sei festgehalten worden, dass seine Angaben zu den familiären Problemen nicht glaubhaft seien. Dies werde nun dadurch bestärkt, dass er angeblich neu wieder Kontakt aufgenommen habe und seine Familie ihm Beweismittel zugeschickt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat habe und auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Als junger, gesunder Mann spreche auch aus gesundheitlicher sowie wirtschaftlicher Sicht nichts dagegen, dass er künftig einer Arbeit nachgehen könne.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, dass er am (...) September 2021 aufgrund einer (...) ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei eine Woche lang im Spital geblieben und sei danach krankgeschrieben worden. Laut ärztlicher Einschätzung werde mittelfristig eine pneumologische Standortbestimmung empfohlen. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen vorläufig aufzunehmen oder es sei die Sache an das SEM zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben. Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, auf welche hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung E. V, Ziff. 2). Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte (vgl. Austrittsbericht vom [...] September 2021) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer solchen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Die medikamentöse Therapie ist gemäss dem eingereichten Austrittsbericht abgeschlossen und er wurde im stabilen Allgemeinzustand am (...) September 2021 nach Hause entlassen. Es wurde denn auch lediglich eine Kontrolle beim Hausarzt beziehungsweise mittelfristig einmal eine pneumologische Standortbestimmung empfohlen. Es ist daher davon auszugehen, dass die (...) mit der Behandlung in der Schweiz bereits auskuriert werden konnte, zumal er - entgegen den Beschwerdeausführungen - lediglich bis am (...) September 2021 krankgeschrieben war; aktuellere Arztberichte / Arztzeugnisse, welche eine bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen könnten, wurden keine eingereicht. Es ist sodann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die medizinische Grundversorgung in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) sichergestellt ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7226/2018 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.7; D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3), davon auszugehen, dass allfällig benötigte Nachuntersuchungen oder Medikamente auch im Heimatstaat erhältlich sind. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ist sodann situativ im Zeitpunkt des Vollzugs von den kantonalen Vollzugsbehörden zu beurteilen und zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4438/2021 Urteil vom 9. November 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Nachdem er etwa zehn Jahre lang die Schule besucht habe, habe er 2011 oder 2012 aus finanziellen Gründen die Schule abbrechen und arbeiten müssen. Zunächst habe er als (...) und dann als Aushilfe in einem (...) gearbeitet. Als ihm dort gekündigt worden sei, sei er gezwungen gewesen, die Arbeit in einem Alkoholladen anzunehmen; er habe für den Lebensunterhalt der ganzen Familie sorgen müssen. Eines Tages habe ihm seine Familie eröffnet, dass ihn das Oberhaupt des Stammes sehen wolle. Dieser habe ihn gerügt und von ihm gefordert, mit der Arbeit im Alkoholladen, dem Konsum von Alkohol sowie mit dem Singen aufzuhören, da dies nicht der Familientradition entspreche. Er sei sich nicht sicher, aber er vermute, seine Familie habe dies dem Sippenleiter erzählt. Das Oberhaupt habe ihm eine Frist von drei Tagen gegeben, um mit der Arbeit aufzuhören. Er habe in der Folge zwar mit dem Singen aufgehört, es jedoch nicht geschafft, mit dem (versteckten) Konsum von Alkohol aufzuhören. Im Alkoholladen habe er weitergearbeitet. Einige Zeit später sei er wiederum zum Oberhaupt des Stammes zitiert worden; er sei in Begleitung seiner Familie dorthin gegangen. Man habe ihn abermals heftig gerügt und ihm mitgeteilt, dass man ihn nun bestrafen müsse, da er weiterhin Verbotenes gemacht habe. Er sei mit verbundenen Augen in ein Zimmer gebracht worden, wo man ihn an seinen Händen aufgehängt und geschlagen habe, woraufhin er in Ohnmacht gefallen sei. Nachdem er aufgewacht sei, habe er zu schreien begonnen und ein zufällig vorbeilaufender Hirte habe ihn befreien können. Er sei zu einem Freund nach C._______ gegangen, wo er vier bis fünf Monate geblieben sei, bis der Freund Drohungen durch die Familie des Beschwerdeführers erhalten habe. So sei er weiter in ein ihm unbekanntes Dorf gegangen, wo er bei einem Mann als (...) gearbeitet habe. Nach einigen Monaten habe ihm dieser Mann erzählt, dass drei Personen nach ihm gesucht hätten. Deshalb sei er nach D._______ gereist, wo er allerdings nicht lange geblieben sei, da ein Freund aus B._______ ihn informiert habe, dass überall nach ihm gesucht werde. In der Folge sei er nach E._______ gereist, wo er vier Monate lang geblieben sei. Am (...) 2017 habe er den Irak verlassen und sei in die Türkei gereist. Über Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Österreich sei er in der Folge in die Schweiz gereist, wo er am 15. August 2017 angekommen sei. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. II. C. C.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe im ersten Asylverfahren in seiner Anhörung vom 17. Oktober 2017 nicht alles erzählt, was für sein Gesuch wichtig sei. Er habe damals keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt und sei daher nicht darüber im Bilde gewesen, was nach seiner Flucht alles vorgefallen sei. Er habe am (...) 2016 eine junge Frau namens F._______ kennengelernt, sich verliebt und heimlich eine Beziehung mit ihr geführt. Sie hätten heiraten wollen, weshalb seine Familie - welche damit einverstanden gewesen sei - am (...) Februar 2016 zur Familie seiner Freundin gegangen sei. Diese seien mit der Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen, da er im Alkoholladen gearbeitet habe. F._______ sei schliesslich gegen ihren Willen mit jemand anderem verheiratet worden, sie hätten aber weiterhin Kontakt gehabt. Daraufhin sei er von zwei Brüdern und einem Cousin von F._______ bedroht worden, weshalb er den Kontakt aus Angst im März 2016 schliesslich abgebrochen habe. Zudem habe er die Probleme mit dem Oberhaupt des Stammes bekommen, welche er bereits in der Anhörung geschildert habe. Wegen dieser Probleme habe er zunächst keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Letztes Jahr habe er aber den Kontakt zur Familie wiederhergestellt. So habe er erfahren, dass nach seiner Ausreise die Familie von F._______ begonnen habe, seine Familie zu bedrohen. Sein Vater habe deswegen Anzeige bei der Polizei erhoben. Das Gericht habe einen Haftbefehl gegen die beiden Brüder und den Cousin von F._______ erlassen, passiert sei jedoch nichts. Am (...) 2019 habe sich F._______ selbst in Brand gesetzt und sei verstorben. Deren Familie gebe ihm die Schuld daran und bedrohe seine Familie deshalb bis heute. Seine Eltern seien einmal vom Bruder der Verstorbenen auf offener Strasse angegriffen worden, was von einer Verkehrskamera gefilmt worden sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie der Verstorbenen aus Rache getötet zu werden. Der kurdische Staat sei nicht in der Lage ihn zu schützen, zumal auch bei der Anzeige seines Vaters nichts unternommen worden sei. Er habe bisher nichts davon erzählt, weil er gedacht habe, dass diese Sache abgeschlossen sei, da er den Kontakt abgebrochen habe. Seine Vorbringen seien mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren und er zu seinen Asylgründen erneut anzuhören. Es sei zudem seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle Dokumente als Kopie) ein:
- Eine Anzeige seines Vaters bei der Polizei vom (...) 2016,
- eine Zeugenaussage vom (...) 2016,
- drei Haftbefehle vom (...) 2016,
- Unterlagen der Gerichtsmedizin zum Tod von F._______,
- ein Video vom Angriff auf seine Eltern,
- ein Video mit Aussagen seiner Eltern. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2021 als Mehrfachgesuch entgegen. E. Mit Verfügung vom 22. September 2021 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig wies sie sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Weiter sei ihm zu erlauben, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lag ein Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom (...) September 2021 bei. G. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2021 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2021 in elektronischer und am 11. Oktober 2021 in physischer (inkl. sämtlicher Beweismittel) Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine vollkommen neue Verfolgung geltend mache, nachdem sein Asylgesuch geprüft und abgelehnt worden sei. Seine Begründung, keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben, vermöge nicht zu erklären, weswegen er bisher mit keinem Wort überhaupt erwähnt habe, auch von der Familie seiner Ex-Freundin verfolgt worden zu sein. Er gebe jetzt an, dass er bereits damals verfolgt gewesen sei, weswegen er dies im ersten Verfahren hätte erwähnen müssen. Das geltend gemachte Vorbringen sei als nachgeschoben einzustufen. Die eingereichten Beweismittel taugten insgesamt nicht, um seine Vorbringen zu belegen. Die angebliche Anzeige seines Vaters bei der Polizei sei ein handgeschriebenes Dokument ohne offizielles Format oder einen Stempel. Auch beim angeblichen Haftbefehl fehle ein offizielles Format und es handle sich lediglich um ein handgeschriebenes Blatt. Das Dokument, welches als Zeugenaussagen betitelt worden sei, sei ebenfalls formlos auf ein Blatt geschrieben. Alle drei Dokumente hätten zudem die gleiche Handschrift. Ferner habe er ein Video eingereicht, auf dem angeblich seine Mutter ersichtlich sei, welche wiederum ablese, was jemand von Hand aufgeschrieben habe. Weiter habe er eine Kopie eines Gerichtsdokumentes eingereicht, welches drei Haftbefehle beinhalte. Haftbefehle würden grundsätzlich nicht ausgehändigt. Weshalb drei Haftbefehle, welche sich gegen Dritte richteten, an seine Familie ausgehändigt worden sein sollten, lege er nicht nachvollziehbar dar. Auch ein Bericht der Gerichtsmedizin seiner mutmasslichen Ex-Freundin würde wohl nicht an seine Familie ausgehändigt werden. Weiter sei auf der eingereichten Videoaufnahme lediglich ersichtlich, wie Personen aus ihren Fahrzeugen stiegen und es zwischen mehreren Personen zu einem Handgemenge komme. Wer diese Menschen seien und worum es sich dabei handle, sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Genauso verhalte es sich mit der von ihm beantragten Botschaftsabklärung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Beschwerdeeingabe nicht einverstanden mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass seine Vorbringen nachgeschoben seien. Er habe mangels Kontakt zu seiner Familie keine Kenntnis von den Geschehnissen nach seiner Flucht gehabt. Der ausschlaggebende Grund für seine damalige Flucht sei nicht sein Konflikt mit der Familie von F._______, sondern seine Probleme mit seinem Stamm gewesen. Es sei ihm deshalb nicht wichtig erschienen, bei seiner Anhörung im Jahr 2017 von seiner Liebesbeziehung zu berichten, zumal es sich dabei um eine persönliche und intime Angelegenheit handle. Darüber spreche er nur mit Personen, die er gut kenne und denen er vertraue. Da sein Verhältnis zu seinem Stamm und seiner Familie sehr angespannt gewesen sei und er Angst gehabt habe, sein Stamm könnte ihn weiter verfolgen, habe er es als zu gefährlich angesehen, seine Familie zu kontaktieren. Nachdem sie so lange keinen Kontakt gehabt hätten, habe sich das Verhältnis zu seinen Eltern soweit entspannt, dass sie miteinander telefonieren könnten und sie bereit gewesen seien, ihm die eingereichten Beweismittel zu schicken. Seine Vorbringen seien keinesfalls nachgeschoben. Er finde es des Weiteren nicht richtig, dass die Beweismittel einfach von vornherein als untauglich bezeichnet würden. Nur weil diese keinen strikten Beweis für seine Verfolgung lieferten, dürften diese nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen werden und seien als Indiz für die Richtigkeit seiner Vorbringen heranzuziehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im Irak Verfolgungshandlungen drohten beziehungsweise er nicht genügend vor solchen geschützt wäre. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender und überzeugender Begründung als nachgeschoben und damit als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügend qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermag. Seine Erklärung, im ersten Asylverfahren seine Liebesbeziehung und die Drohungen durch die Brüder und den Cousin von F._______ nicht erwähnt zu haben, da er in erster Linie aufgrund der Verfolgung durch seine Familie respektive seinen Stamm das Land verlassen habe und die Beziehungsgeschichte als private Angelegenheit angesehen habe, vermag nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Dies, zumal es punktuelle Überschneidungen dieser beiden Sachverhalte gibt. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich im ersten Asylverfahren nicht einmal Hinweise auf die neu geschilderten Probleme finden lassen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 17. Oktober 2017 ausführlich dazu befragt wurde, wie der Sippenleiter überhaupt von seiner Tätigkeit im Alkoholladen respektive seinem Alkoholkonsum und dem Singen erfahren habe (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-19/23 [nachfolgend act. 19], F190 f., F218). Er antwortete diesbezüglich, dies nicht zu wissen respektive zu vermuten, dass seine Familie dies dem Sippenleiter erzählt habe, nachdem sie den Alkohol an ihm gerochen hätten (vgl. a.a.O.). Spätestens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass er die naheliegende Vermutung äussert, die Familie von F._______ könnte ihn bei seinem Stamm verraten haben, zumal diese eigenen (nun erst im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgebrachten) Angaben zufolge über seine Tätigkeit im Alkoholladen im Bilde gewesen seien und dies nicht gebilligt hätten (vgl. Mehrfachgesuch S. 2 sowie wortgleich Beschwerdeeingabe S. 3). Im Weiteren geht aus seinen substanzarmen Ausführungen im Mehrfachgesuch und der Beschwerde nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern sich das Verhältnis zu seiner Familie sich lediglich aufgrund des fehlenden Kontaktes mittlerweile derart entspannen konnte, dass sie wieder miteinander telefonieren, ihm Beweismittel in die Schweiz schicken und gar Videoaufnahmen zu seinen Gunsten anfertigen. Dies, zumal er im ersten Asylverfahren angab, in ganz Kurdistan von seiner Familie respektive seiner Sippe gesucht worden zu sein, da sie ihn hätten töten wollen (vgl. act. 19, F93) und er es als zu gefährlich betrachtet habe, seine Familie zu kontaktieren (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Sodann schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Beweismittel an (vgl. angefochtene Verfügung E. IV). Der Beschwerdeführer schweigt sich in seiner Beschwerde zu den von der Vorinstanz festgestellten Auffälligkeiten respektive Unstimmigkeiten aus und unternimmt keinerlei Anstalten, die Umstände des Erhalts dieser Beweismittel zu substanziieren. Stattdessen macht er geltend, es sei ihm von der Schweiz aus unmöglich, weitere Beweismittel zu verschaffen (dies, obwohl er nun offensichtlich in Kontakt mit seiner Familie steht, welche ihm bereits einige Beweismittel in die Schweiz habe schicken können) und regt die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Schweizer Behörden an. Für derartige Abklärungen besteht aber nach dem Ausgeführten kein Anlass. Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer gegen den in seinen Augen offensichtlich falschen Asylentscheid vom 25. Oktober 2017 nicht bereits damals Beschwerde erhoben und sämtliche Fluchtumstände - inklusive der Bedrohung seiner Person und seiner Familie durch die Brüder sowie den Cousin von F._______ - offengelegt hat. Stattdessen liess er die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies erweckt den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche angesichts der drohenden Rückführung in den Irak - er befand sich eigenen Angaben zufolge bereits in Ausschaffungshaft (vgl. Mehrfachgesuch S. 2) - nunmehr nachträglich einen Fluchtgrund zu konstruieren, um die drohende Ausschaffung hinauszuzögern respektive abzuwenden. 6.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. In individueller Hinsicht verwies das SEM auf die Verfügung vom 25. Oktober 2017, deren Erwägungen nach wie vor zuträfen. Darin sei festgehalten worden, dass seine Angaben zu den familiären Problemen nicht glaubhaft seien. Dies werde nun dadurch bestärkt, dass er angeblich neu wieder Kontakt aufgenommen habe und seine Familie ihm Beweismittel zugeschickt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat habe und auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Als junger, gesunder Mann spreche auch aus gesundheitlicher sowie wirtschaftlicher Sicht nichts dagegen, dass er künftig einer Arbeit nachgehen könne. 8.4 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, dass er am (...) September 2021 aufgrund einer (...) ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei eine Woche lang im Spital geblieben und sei danach krankgeschrieben worden. Laut ärztlicher Einschätzung werde mittelfristig eine pneumologische Standortbestimmung empfohlen. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen vorläufig aufzunehmen oder es sei die Sache an das SEM zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben. Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, auf welche hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung E. V, Ziff. 2). Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte (vgl. Austrittsbericht vom [...] September 2021) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer solchen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Die medikamentöse Therapie ist gemäss dem eingereichten Austrittsbericht abgeschlossen und er wurde im stabilen Allgemeinzustand am (...) September 2021 nach Hause entlassen. Es wurde denn auch lediglich eine Kontrolle beim Hausarzt beziehungsweise mittelfristig einmal eine pneumologische Standortbestimmung empfohlen. Es ist daher davon auszugehen, dass die (...) mit der Behandlung in der Schweiz bereits auskuriert werden konnte, zumal er - entgegen den Beschwerdeausführungen - lediglich bis am (...) September 2021 krankgeschrieben war; aktuellere Arztberichte / Arztzeugnisse, welche eine bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen könnten, wurden keine eingereicht. Es ist sodann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die medizinische Grundversorgung in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) sichergestellt ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7226/2018 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.7; D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3), davon auszugehen, dass allfällig benötigte Nachuntersuchungen oder Medikamente auch im Heimatstaat erhältlich sind. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ist sodann situativ im Zeitpunkt des Vollzugs von den kantonalen Vollzugsbehörden zu beurteilen und zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori