Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk (letzter Wohnsitz in G._______), Autonome Region Kurdistan (ARK), Nordirak - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2018 und seien über verschiedene Länder am 9. März 2020 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. März 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 7. April 2020 folgte je ein persönliches Gespräch (Dublin). A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 23. April 2020 auf ihre Asylgesuche gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asyl (SR 142.31) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. April 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2315/2020 vom 11. Mai 2020 abgewiesen. Am 12. November 2020 wurden aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist und des Übergangs der Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche auf die Schweiz die nationalen Asylverfahren aufgenommen. Am 16. Dezember 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.c Am 15. Dezember 2020 (Beschwerdeführer) respektive am 28. Januar 2021 (Beschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei zirka drei oder vier Monate vor seiner Ausreise der neu gegründeten Partei Naway Nwe (Neue Generation) beigetreten und habe im Vorfeld der irakischen Parlamentswahlen Werbung für die Partei gemacht und dabei Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Deswegen sei er zirka zwischen dem 20. März 2018 und 30. März 2018 um Mitternacht herum festgenommen und für 24 Stunden festgehalten worden. Nachdem er seine Aktivitäten fortgeführt habe, sei er zwischen dem 10. April 2018 und 17. April 2018 zwei weitere Male, wiederum um Mitternacht herum, festgenommen und für 24 Stunden festgehalten und heftig geschlagen worden. Zudem sei jeweils das Haus durchsucht worden. Man habe ihn dazu aufgefordert, seine Tätigkeiten für die Partei aufzugeben und ihn bedroht. Er habe - trotz Angst - weiterhin Werbung für die Wahlen gemacht. Zwei oder drei Tage nach der dritten Festnahme, etwa am 19. April 2018, habe er einen Haft- und Vorführungsbefehl des Gerichts in G._______ vom 21. April 2018 erhalten. Deshalb habe er am 20. April 2018 sein Haus verlassen und habe sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Sein Vater und sein von ihm mandatierter Anwalt hätten vergeblich versucht, den Grund für die Gerichtsverhandlung zu erfahren. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer wegen der drohenden Verhaftung und weil er mit einer zehnjährigen Haftstrafe gerechnet habe, entschlossen, zusammen mit seiner Familie auszureisen. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Vater erfahren, dass er im Jahre 2019 noch zweimal gesucht worden sei. Deshalb gehe er davon aus, dass das gegen ihn eröffnete Gerichtsverfahren weiterhin hängig sei. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch mit den Problemen ihres Ehemannes. Sie habe bis zur ersten Festnahme ihres Ehemannes nichts von dessen Parteitätigkeit gewusst. Sie und die Kinder seien bei dessen Festnahmen jeweils zu Hause gewesen. Sie habe die Polizisten angeschrien und nach dem Grund der Festnahme gefragt. Diese hätten sie auch beschimpft und bedroht. Nachdem sie ihren Ehemann mitgenommen hätten, sei sie ohnmächtig geworden. Dieser habe sich nach der Vorladung versteckt, worauf die Polizei oft vorbeigekommen sei und das ganze Haus durchsucht habe. Schliesslich seien sie zusammen ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer irakischen Reisepässe und Identitätskarten sowie einen Haft- und Vorführbefehl des Ermittlungsbüros in G._______ vom 21. (...) 2018 betreffend den Beschwerdeführer - in Kopie und im Original - als Beweismittel zu den Akten. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zudem betreffend die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 31. August 2020 und 10. Dezember 2020 eingereicht. A.e Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Angaben zwischen seinen Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen. A.f Der Beschwerdeführer nahm dazu am 10. Februar 2021 Stellung. B. Mit Verfügung vom 26. April 2021 - eröffnet am 27. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Mai 2021) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 25. Mai 2021 eingereicht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Das Gericht bestätigte am 1. Juni 2021 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien und somit nicht den Eindruck vermitteln würden, dass die Personen das Geschilderte selbst erlebt hätten. Die Beschwerdeführenden wollten die Festnahmen des Beschwerdeführers miterlebt haben. Trotzdem hätten sie dazu und zu den Gerichtsverfahren sowie dem Haft- und Vorführbefehl keine hinreichend substanziierten Angaben machen können. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstaune - trotz der von ihr angegebenen Traumatisierung und Ohnmachtsanfällen - , dass sie zu den drei Festnahmen und zum geltend gemachten Grund kaum etwas habe erzählen können. Es fehle ihren Erklärungen an Realkennzeichen, wie nebensächlichen Erinnerungen und Detailreichtum sowie präzisen Angaben. Sie sei öfters in die Schutzbehauptung ausgewichen, dass sie dies nicht (mehr) wisse. Ihre zeitlichen Angaben sowie ihre Beschreibung der Polizeibeamten und deren Anzahl seien entweder vage oder unpräzis und würden von denjenigen ihres Ehemannes abweichen. Ihre Angaben zu den drei Festnahmen, deren Ursache und den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes sowie zu dessen Haft- und Vorführbefehl und der drohenden Strafe seien, in Anbetracht dessen, dass sie dabei gewesen sei, unkonkret, unpräzise und detailarm, und somit substanzlos. Ihre Schilderungen würden nicht den Eindruck erwecken, dass sie dies selber miterlebt habe. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt ein paar Unterschiede zwischen den drei Festnahmen genannt, jedoch auf mögliche Unterschiede angesprochen nur pauschale und stereotype Angaben gemacht. So seien die drei Festnahmen genau gleich abgelaufen, am gleichen Ort, zur selben Zeit, dieselben Fragen und dieselbe Freilassung. Zudem seien seine Beschreibungen zu den Umständen seiner Festnahmen detailarm ausgefallen und es fehle ihnen an konkreten, präzisen Angaben sowie erlebnisgeprägten Erinnerungen. Auf Fragen zu weiteren Details oder Erinnerungen an die Festnahmen und zu den Asayesh sei er mehrheitlich ausgewichen. Dies gelte auch für seine Ausführungen betreffend den Haft- und Vorführbefehl, dessen Inhalt, den Grund dafür und damit den Vorwurf gegen ihn, den Erhalt dieses Dokuments, das weitere Verfahren sowie den Verfahrensstand. Dazu habe er keine oder lediglich äusserst pauschale und stereotype Angaben gemacht. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien zudem substanzlos ausgefallen. Ferner führt die Vorinstanz aus, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Unkenntnis, fehlende Nachforschungen zum Stand des geltend gemachten Gerichtsverfahrens trotz Anwalt und Verwandter, die bei der regierenden PDK, für die Regierung, Polizei und Peschmerga arbeiten würden, fehlende Vorsichtsmassnahmen nach der ersten und zweiten Festnahme, Fortsetzung der Parteiaktivitäten nach den Festnahmen, Fortgehen erst nach Erhalt des Haft- und Vorführbefehls) sei davon auszugehen, dass es das erwähnte Gerichtsverfahren nie gegeben habe oder heute nicht mehr gebe. Der eingereichte Haft- und Vorführbefehl sei untauglich, den damit vorgebrachten Sachverhalt respektive eine Furcht vor einer zehnjährigen beziehungsweise mehrjährigen Haftstrafe aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Irakische Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Diese seien häufig gefälscht oder verfälscht. Die eingereichte Kopie sei nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. Das einzige überprüfbare Merkmal, der Nassstempel auf dem Original, sei unkenntlich. Zudem würden Sicherheitsmerkmale fehlen. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach drei Jahren über den Inhalt dieses Dokuments, insbesondere die Gründe für dessen Ausstellung trotz Mandatierung eines Anwalts keine Kenntnis habe. Es sei zudem seltsam, dass das Dokument am 21. (...) 2018 ausgestellt worden sei und der Beschwerdeführer dieses bereits am 19. (...) 2018 erhalten habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass er seit dessen Ausstellung vor drei Jahren keine weiteren Dokumente (Vorladungen, Anklageschrift, Urteil) vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft erhalten habe. Diese Umstände würden auf die (Ver-)Fälschung des eingereichten Dokuments hinweisen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die oppositionelle Partei der neuen Generation in seinem Heimatland misshandelt und es sei gegen ihn ein politisches Verfahren eröffnet worden. Sie hätten anlässlich ihrer Anhörungen zwar knappe Angaben gemacht, wobei die Beschwerdeführerin grosse Mühe gehabt habe, sich an genaue Daten zu den traumatischen Ereignissen zu erinnern. Es sei zu berücksichtigen, dass sie anlässlich der Festnahmen jeweils ohnmächtig geworden sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Den Angaben der Beschwerdeführenden könnten auch positive Glaubhaftigkeitselemente entnommen werden. So hätten sie sich in einzelnen Punkten (sogar) ergänzt. Der fast gleiche Ablauf der drei Festnahmen dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Dieser habe zu den Umständen der Festnahmen (Schläge, Gesprächsinhalt, Waffen, Wagengeräusch, Raum, Reaktion seiner Ehefrau, etc.) erlebnisgeprägte Details angeben können. Zudem seien seine Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der Partei der neuen Generation und zur Partei (Gründer, Gründungsjahr, Tätigkeitsfelder, Anzahl Sitze im Parlament) glaubhaft. Die Vorhalte der Vorinstanz betreffend den Haft- und Vorführbefehl würden nicht überzeugen. Der Anwalt der Beschwerdeführenden habe sich vor Gericht zweimal vergeblich nach dem Grund und den Akten erkundigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Gerichtsdokumente oder eine Anklageschrift vorhanden sein sollten. Die Beschwerdeführenden würden den ehemaligen Anwalt diesbezüglich erneut kontaktieren. Im Weiteren habe die Vorinstanz irakische Dokumente zu Unrecht per se als untaugliche Beweismittel bezeichnet.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Erklärungsversuch, wonach die Beschwerdeführerin allgemein Mühe habe, sich an etwas zu erinnern und sie zudem jeweils ohnmächtig gewesen sei, können in Bezug auf einzelne Angaben in einer gewissen Weise zwar nachvollziehbar sein. Indes vermag der psychische Zustand der Beschwerdeführerin die vom Beschwerdeführer insgesamt vagen, pauschalen und stereotypen Angaben zu seinen Festnahmen (Umstände der Festnahme und der Haftzeit) und zum Ermittlungsverfahren (inklusive Anklagepunkt, Verfahrensstand) nicht zu erklären. Die Sichtweise in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einzelne Details habe aufzeigen können, vermag seine insgesamt unsubstanziierten und wenige Realkennzeichen aufweisenden Aussagen nicht aufzuwiegen, zumal diese zentrale Aspekte seiner Gesuchsbegründung betreffen. Auch der Versuch in der Beschwerde, gewisse Ungereimtheiten auf den Analphabetismus zurückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse beruft.
E. 6.2 Weiter sind die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel an der Echtheit des in Kopie und im Original eingereichten Haft- und Vorführungsbefehls (unkenntlicher Nassstempel, fehlende Sicherheitsmerkmale, leicht käufliche Erwerbbarkeit irakischer Dokumente, Aushändigungs- respektive Ausstellungsdatum) zwar nachvollziehbar. Der von den Beschwerdeführenden angeführte Grund für das Verwischen des Originalstempels (Nässe während der Reise) ist aber auch nicht ganz abwegig. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden drei Jahre nach der vermeintlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - angeblich im Zusammenhang mit Art. 165 des irakischen Strafgesetzbuches (feindliche Handlungen gegen einen Drittstaat) - weiterhin weder zu den Gründen dieses Verfahrens noch zum Verfahrensstand etwas erfahren haben wollen, obschon sie einen Anwalt im Heimatland hätten, sind indes erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes anzubringen. Die verschiedenen Erklärungsversuche, weshalb die Beschaffung weiterer Unterlagen zu einem Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen sei - da diese selbst dem Anwalt trotz zweimaliger Vorsprache nicht ausgehändigt worden seien - sind nicht stichhaltig. Daher erübrigt sich das Abwarten allfälliger (weiterer) diesbezüglicher Beweismittel aus dem Heimatland.
E. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass es sich bei der Partei der neuen Generation um eine legale Partei handelt, die bei den Wahlen vom 12. Mai 2018 im kurdisch-irakischen Regionalparlament acht Sitze und im irakischen Nationalparlament vier Sitze errungen hat. Auch deshalb bestehen erhebliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen seiner - ohnehin als niederschwellig zu bezeichnenden - Tätigkeiten für diese Partei im Vorfeld zu jenen Wahlen. Im Übrigen wurde die Partei nicht, wie vom Beschwerdeführer angeführt, im Jahre 2017 ("ungefähr im 9. oder 10. Monat"; vgl. Akte A73 F72) gegründet, sondern im Januar 2018 (vgl. "Kurzinformation: Die Partei "Bewegung Neue Generation" im Irak, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, 27. Mai 2019). Überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 15. Dezember 2020 - und damit rund zweieinhalb Jahre nach jenen Wahlen - auf die Frage nach den Parteigewinnen anlässlich der Parlamentswahlen angab, er habe nicht so viele Informationen zum Wahlausgang, da er noch vor den Wahlen ausgereist sei (vgl. a.a.O. F73). Nachdem er aber wegen seines Engagements für diese Partei in Schwierigkeiten geraten sein will, hätte von ihm ein grösseres Interesse und mehr Angaben dazu erwartet werden können.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 10.4 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak bestätigt. (vgl. Urteil des BVGer E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 10.5.1 m.w.H.). Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK, insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, dass die in Städten wie G._______ in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten sei (vgl. Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.2).
E. 8.4.2 Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2 und D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide).
E. 8.4.3 Bei den Beschwerdeführenden sind in Übereinstimmung mit der Vor-instanz begünstigende Faktoren gegeben. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder stammen aus G._______ in der Provinz Dohuk, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. Akten A73 F12 ff. und A79 F16). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass zahlreiche ihrer Familienangehörigen in G._______ oder in dieser Region wohnen (vgl. Akten A73 F32 ff. und A79 F37 ff.). Vor diesem Hintergrund ist von einem grossen tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Zudem bezeichneten sie ihre wirtschaftliche Situation vor ihrer Ausreise sowie diejenige ihrer Familienangehörigen als gut. Sie machten zwar geltend, sie seien Analphabeten. Indes kann der Beschwerdeführer auf mehrjährige Arbeitserfahrungen in einer (...) zurückgreifen. Diese soll weiterhin von seinen Brüdern/einem Schwager betrieben werden. Dank dem Einkommen aus dieser Tätigkeit waren die Beschwerdeführenden offenbar in der Lage, die Reisekosten zu bezahlen. Aus diesen Gründen ist auch in finanzieller Hinsicht davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder bei einer Rückkehr gesichert ist. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer und die Kinder sind - mit Ausnahme gewisser Schmerzen am Bein beim jüngsten Kind - den Akten zufolge gesund (vgl. A73, F6 f.). Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, soll sie wegen psychischen Problemen bereits im Irak bei einem Arzt gewesen sein. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden ferner ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 31. August 2020 und 10. Dezember 2020 eingereicht. Darin wurden bei ihr eine mittelgradige depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva als notwendig erachtet. Als traumatische Ereignisse kämen die Festnahme ihres Ehemannes und die Erlebnisse in Kroatien in Frage. Eine Suizidalität liege nicht vor. In dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2021 wurden die Diagnose und die Behandlungsempfehlungen bestätigt. Eine Therapie sei nur erfolgsversprechend, wenn die Beschwerdeführerin nicht erneut mit Gewalt konfrontiert würde. Dazu ist festzuhalten, dass ihre psychischen Probleme ihre Ursache nicht in den als unglaubhaft erachteten Festnahmen des Beschwerdeführers haben können. Vielmehr soll sie bereits im Zusammenhang mit einer medizinischen Empfehlung nach ihrer dritten Geburt bei einem Arzt gewesen sein, wobei psychische Probleme diagnostiziert worden seien (vgl. Akte A79 F7 ff.). Zudem soll sie in Kroatien belastende Erlebnisse (vgl. ärztliche Berichte a.a.O.) und in der Schweiz eine Fehlgeburt erlitten haben (vgl. A79 F7 ff.). Hinsichtlich der in den ärztlichen Berichten empfohlenen psychischen Behandlung ist sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss der die medizinische Grundversorgung in der KRG-Region sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3,). Auch wenn der Behandlungsstandard im Nordirak im Vergleich mit der Schweiz tiefer ist, ist davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet sind. Bezüglich allfällig (auch kurzfristig) fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender Behandlungen oder Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 8.4.4 Auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein Vollzugshindernis abzuleiten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, kann aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der (...)-, (...)-, (...)-, (...)jährigen Kinder in der Schweiz ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst haben, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sie ihr Heimatland bereits im Jahr 2018 verlassen haben. Aber aufgrund ihres Alters sollte eine dortige Reintegration trotzdem keine erheblichen Probleme bieten, zumal davon auszugehen ist, sie seien kurdischer Muttersprache, und sie mit den Eltern in ihre Heimat zurückkehren.
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche teilweise über Kopien von Reisepässe und Identitätskarten verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2540/2021 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk (letzter Wohnsitz in G._______), Autonome Region Kurdistan (ARK), Nordirak - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2018 und seien über verschiedene Länder am 9. März 2020 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. März 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 7. April 2020 folgte je ein persönliches Gespräch (Dublin). A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 23. April 2020 auf ihre Asylgesuche gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asyl (SR 142.31) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. April 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2315/2020 vom 11. Mai 2020 abgewiesen. Am 12. November 2020 wurden aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist und des Übergangs der Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche auf die Schweiz die nationalen Asylverfahren aufgenommen. Am 16. Dezember 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.c Am 15. Dezember 2020 (Beschwerdeführer) respektive am 28. Januar 2021 (Beschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei zirka drei oder vier Monate vor seiner Ausreise der neu gegründeten Partei Naway Nwe (Neue Generation) beigetreten und habe im Vorfeld der irakischen Parlamentswahlen Werbung für die Partei gemacht und dabei Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Deswegen sei er zirka zwischen dem 20. März 2018 und 30. März 2018 um Mitternacht herum festgenommen und für 24 Stunden festgehalten worden. Nachdem er seine Aktivitäten fortgeführt habe, sei er zwischen dem 10. April 2018 und 17. April 2018 zwei weitere Male, wiederum um Mitternacht herum, festgenommen und für 24 Stunden festgehalten und heftig geschlagen worden. Zudem sei jeweils das Haus durchsucht worden. Man habe ihn dazu aufgefordert, seine Tätigkeiten für die Partei aufzugeben und ihn bedroht. Er habe - trotz Angst - weiterhin Werbung für die Wahlen gemacht. Zwei oder drei Tage nach der dritten Festnahme, etwa am 19. April 2018, habe er einen Haft- und Vorführungsbefehl des Gerichts in G._______ vom 21. April 2018 erhalten. Deshalb habe er am 20. April 2018 sein Haus verlassen und habe sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Sein Vater und sein von ihm mandatierter Anwalt hätten vergeblich versucht, den Grund für die Gerichtsverhandlung zu erfahren. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer wegen der drohenden Verhaftung und weil er mit einer zehnjährigen Haftstrafe gerechnet habe, entschlossen, zusammen mit seiner Familie auszureisen. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Vater erfahren, dass er im Jahre 2019 noch zweimal gesucht worden sei. Deshalb gehe er davon aus, dass das gegen ihn eröffnete Gerichtsverfahren weiterhin hängig sei. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch mit den Problemen ihres Ehemannes. Sie habe bis zur ersten Festnahme ihres Ehemannes nichts von dessen Parteitätigkeit gewusst. Sie und die Kinder seien bei dessen Festnahmen jeweils zu Hause gewesen. Sie habe die Polizisten angeschrien und nach dem Grund der Festnahme gefragt. Diese hätten sie auch beschimpft und bedroht. Nachdem sie ihren Ehemann mitgenommen hätten, sei sie ohnmächtig geworden. Dieser habe sich nach der Vorladung versteckt, worauf die Polizei oft vorbeigekommen sei und das ganze Haus durchsucht habe. Schliesslich seien sie zusammen ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer irakischen Reisepässe und Identitätskarten sowie einen Haft- und Vorführbefehl des Ermittlungsbüros in G._______ vom 21. (...) 2018 betreffend den Beschwerdeführer - in Kopie und im Original - als Beweismittel zu den Akten. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zudem betreffend die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 31. August 2020 und 10. Dezember 2020 eingereicht. A.e Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Angaben zwischen seinen Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen. A.f Der Beschwerdeführer nahm dazu am 10. Februar 2021 Stellung. B. Mit Verfügung vom 26. April 2021 - eröffnet am 27. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Mai 2021) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 25. Mai 2021 eingereicht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Das Gericht bestätigte am 1. Juni 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien und somit nicht den Eindruck vermitteln würden, dass die Personen das Geschilderte selbst erlebt hätten. Die Beschwerdeführenden wollten die Festnahmen des Beschwerdeführers miterlebt haben. Trotzdem hätten sie dazu und zu den Gerichtsverfahren sowie dem Haft- und Vorführbefehl keine hinreichend substanziierten Angaben machen können. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstaune - trotz der von ihr angegebenen Traumatisierung und Ohnmachtsanfällen - , dass sie zu den drei Festnahmen und zum geltend gemachten Grund kaum etwas habe erzählen können. Es fehle ihren Erklärungen an Realkennzeichen, wie nebensächlichen Erinnerungen und Detailreichtum sowie präzisen Angaben. Sie sei öfters in die Schutzbehauptung ausgewichen, dass sie dies nicht (mehr) wisse. Ihre zeitlichen Angaben sowie ihre Beschreibung der Polizeibeamten und deren Anzahl seien entweder vage oder unpräzis und würden von denjenigen ihres Ehemannes abweichen. Ihre Angaben zu den drei Festnahmen, deren Ursache und den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes sowie zu dessen Haft- und Vorführbefehl und der drohenden Strafe seien, in Anbetracht dessen, dass sie dabei gewesen sei, unkonkret, unpräzise und detailarm, und somit substanzlos. Ihre Schilderungen würden nicht den Eindruck erwecken, dass sie dies selber miterlebt habe. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt ein paar Unterschiede zwischen den drei Festnahmen genannt, jedoch auf mögliche Unterschiede angesprochen nur pauschale und stereotype Angaben gemacht. So seien die drei Festnahmen genau gleich abgelaufen, am gleichen Ort, zur selben Zeit, dieselben Fragen und dieselbe Freilassung. Zudem seien seine Beschreibungen zu den Umständen seiner Festnahmen detailarm ausgefallen und es fehle ihnen an konkreten, präzisen Angaben sowie erlebnisgeprägten Erinnerungen. Auf Fragen zu weiteren Details oder Erinnerungen an die Festnahmen und zu den Asayesh sei er mehrheitlich ausgewichen. Dies gelte auch für seine Ausführungen betreffend den Haft- und Vorführbefehl, dessen Inhalt, den Grund dafür und damit den Vorwurf gegen ihn, den Erhalt dieses Dokuments, das weitere Verfahren sowie den Verfahrensstand. Dazu habe er keine oder lediglich äusserst pauschale und stereotype Angaben gemacht. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien zudem substanzlos ausgefallen. Ferner führt die Vorinstanz aus, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Unkenntnis, fehlende Nachforschungen zum Stand des geltend gemachten Gerichtsverfahrens trotz Anwalt und Verwandter, die bei der regierenden PDK, für die Regierung, Polizei und Peschmerga arbeiten würden, fehlende Vorsichtsmassnahmen nach der ersten und zweiten Festnahme, Fortsetzung der Parteiaktivitäten nach den Festnahmen, Fortgehen erst nach Erhalt des Haft- und Vorführbefehls) sei davon auszugehen, dass es das erwähnte Gerichtsverfahren nie gegeben habe oder heute nicht mehr gebe. Der eingereichte Haft- und Vorführbefehl sei untauglich, den damit vorgebrachten Sachverhalt respektive eine Furcht vor einer zehnjährigen beziehungsweise mehrjährigen Haftstrafe aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Irakische Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Diese seien häufig gefälscht oder verfälscht. Die eingereichte Kopie sei nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. Das einzige überprüfbare Merkmal, der Nassstempel auf dem Original, sei unkenntlich. Zudem würden Sicherheitsmerkmale fehlen. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach drei Jahren über den Inhalt dieses Dokuments, insbesondere die Gründe für dessen Ausstellung trotz Mandatierung eines Anwalts keine Kenntnis habe. Es sei zudem seltsam, dass das Dokument am 21. (...) 2018 ausgestellt worden sei und der Beschwerdeführer dieses bereits am 19. (...) 2018 erhalten habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass er seit dessen Ausstellung vor drei Jahren keine weiteren Dokumente (Vorladungen, Anklageschrift, Urteil) vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft erhalten habe. Diese Umstände würden auf die (Ver-)Fälschung des eingereichten Dokuments hinweisen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die oppositionelle Partei der neuen Generation in seinem Heimatland misshandelt und es sei gegen ihn ein politisches Verfahren eröffnet worden. Sie hätten anlässlich ihrer Anhörungen zwar knappe Angaben gemacht, wobei die Beschwerdeführerin grosse Mühe gehabt habe, sich an genaue Daten zu den traumatischen Ereignissen zu erinnern. Es sei zu berücksichtigen, dass sie anlässlich der Festnahmen jeweils ohnmächtig geworden sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Den Angaben der Beschwerdeführenden könnten auch positive Glaubhaftigkeitselemente entnommen werden. So hätten sie sich in einzelnen Punkten (sogar) ergänzt. Der fast gleiche Ablauf der drei Festnahmen dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Dieser habe zu den Umständen der Festnahmen (Schläge, Gesprächsinhalt, Waffen, Wagengeräusch, Raum, Reaktion seiner Ehefrau, etc.) erlebnisgeprägte Details angeben können. Zudem seien seine Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der Partei der neuen Generation und zur Partei (Gründer, Gründungsjahr, Tätigkeitsfelder, Anzahl Sitze im Parlament) glaubhaft. Die Vorhalte der Vorinstanz betreffend den Haft- und Vorführbefehl würden nicht überzeugen. Der Anwalt der Beschwerdeführenden habe sich vor Gericht zweimal vergeblich nach dem Grund und den Akten erkundigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Gerichtsdokumente oder eine Anklageschrift vorhanden sein sollten. Die Beschwerdeführenden würden den ehemaligen Anwalt diesbezüglich erneut kontaktieren. Im Weiteren habe die Vorinstanz irakische Dokumente zu Unrecht per se als untaugliche Beweismittel bezeichnet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Erklärungsversuch, wonach die Beschwerdeführerin allgemein Mühe habe, sich an etwas zu erinnern und sie zudem jeweils ohnmächtig gewesen sei, können in Bezug auf einzelne Angaben in einer gewissen Weise zwar nachvollziehbar sein. Indes vermag der psychische Zustand der Beschwerdeführerin die vom Beschwerdeführer insgesamt vagen, pauschalen und stereotypen Angaben zu seinen Festnahmen (Umstände der Festnahme und der Haftzeit) und zum Ermittlungsverfahren (inklusive Anklagepunkt, Verfahrensstand) nicht zu erklären. Die Sichtweise in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einzelne Details habe aufzeigen können, vermag seine insgesamt unsubstanziierten und wenige Realkennzeichen aufweisenden Aussagen nicht aufzuwiegen, zumal diese zentrale Aspekte seiner Gesuchsbegründung betreffen. Auch der Versuch in der Beschwerde, gewisse Ungereimtheiten auf den Analphabetismus zurückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse beruft. 6.2 Weiter sind die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel an der Echtheit des in Kopie und im Original eingereichten Haft- und Vorführungsbefehls (unkenntlicher Nassstempel, fehlende Sicherheitsmerkmale, leicht käufliche Erwerbbarkeit irakischer Dokumente, Aushändigungs- respektive Ausstellungsdatum) zwar nachvollziehbar. Der von den Beschwerdeführenden angeführte Grund für das Verwischen des Originalstempels (Nässe während der Reise) ist aber auch nicht ganz abwegig. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden drei Jahre nach der vermeintlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - angeblich im Zusammenhang mit Art. 165 des irakischen Strafgesetzbuches (feindliche Handlungen gegen einen Drittstaat) - weiterhin weder zu den Gründen dieses Verfahrens noch zum Verfahrensstand etwas erfahren haben wollen, obschon sie einen Anwalt im Heimatland hätten, sind indes erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes anzubringen. Die verschiedenen Erklärungsversuche, weshalb die Beschaffung weiterer Unterlagen zu einem Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen sei - da diese selbst dem Anwalt trotz zweimaliger Vorsprache nicht ausgehändigt worden seien - sind nicht stichhaltig. Daher erübrigt sich das Abwarten allfälliger (weiterer) diesbezüglicher Beweismittel aus dem Heimatland. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass es sich bei der Partei der neuen Generation um eine legale Partei handelt, die bei den Wahlen vom 12. Mai 2018 im kurdisch-irakischen Regionalparlament acht Sitze und im irakischen Nationalparlament vier Sitze errungen hat. Auch deshalb bestehen erhebliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen seiner - ohnehin als niederschwellig zu bezeichnenden - Tätigkeiten für diese Partei im Vorfeld zu jenen Wahlen. Im Übrigen wurde die Partei nicht, wie vom Beschwerdeführer angeführt, im Jahre 2017 ("ungefähr im 9. oder 10. Monat"; vgl. Akte A73 F72) gegründet, sondern im Januar 2018 (vgl. "Kurzinformation: Die Partei "Bewegung Neue Generation" im Irak, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, 27. Mai 2019). Überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 15. Dezember 2020 - und damit rund zweieinhalb Jahre nach jenen Wahlen - auf die Frage nach den Parteigewinnen anlässlich der Parlamentswahlen angab, er habe nicht so viele Informationen zum Wahlausgang, da er noch vor den Wahlen ausgereist sei (vgl. a.a.O. F73). Nachdem er aber wegen seines Engagements für diese Partei in Schwierigkeiten geraten sein will, hätte von ihm ein grösseres Interesse und mehr Angaben dazu erwartet werden können. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 10.4 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak bestätigt. (vgl. Urteil des BVGer E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 10.5.1 m.w.H.). Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK, insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, dass die in Städten wie G._______ in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten sei (vgl. Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.2). 8.4.2 Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2 und D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 8.4.3 Bei den Beschwerdeführenden sind in Übereinstimmung mit der Vor-instanz begünstigende Faktoren gegeben. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder stammen aus G._______ in der Provinz Dohuk, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. Akten A73 F12 ff. und A79 F16). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass zahlreiche ihrer Familienangehörigen in G._______ oder in dieser Region wohnen (vgl. Akten A73 F32 ff. und A79 F37 ff.). Vor diesem Hintergrund ist von einem grossen tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Zudem bezeichneten sie ihre wirtschaftliche Situation vor ihrer Ausreise sowie diejenige ihrer Familienangehörigen als gut. Sie machten zwar geltend, sie seien Analphabeten. Indes kann der Beschwerdeführer auf mehrjährige Arbeitserfahrungen in einer (...) zurückgreifen. Diese soll weiterhin von seinen Brüdern/einem Schwager betrieben werden. Dank dem Einkommen aus dieser Tätigkeit waren die Beschwerdeführenden offenbar in der Lage, die Reisekosten zu bezahlen. Aus diesen Gründen ist auch in finanzieller Hinsicht davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder bei einer Rückkehr gesichert ist. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer und die Kinder sind - mit Ausnahme gewisser Schmerzen am Bein beim jüngsten Kind - den Akten zufolge gesund (vgl. A73, F6 f.). Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, soll sie wegen psychischen Problemen bereits im Irak bei einem Arzt gewesen sein. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden ferner ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 31. August 2020 und 10. Dezember 2020 eingereicht. Darin wurden bei ihr eine mittelgradige depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva als notwendig erachtet. Als traumatische Ereignisse kämen die Festnahme ihres Ehemannes und die Erlebnisse in Kroatien in Frage. Eine Suizidalität liege nicht vor. In dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2021 wurden die Diagnose und die Behandlungsempfehlungen bestätigt. Eine Therapie sei nur erfolgsversprechend, wenn die Beschwerdeführerin nicht erneut mit Gewalt konfrontiert würde. Dazu ist festzuhalten, dass ihre psychischen Probleme ihre Ursache nicht in den als unglaubhaft erachteten Festnahmen des Beschwerdeführers haben können. Vielmehr soll sie bereits im Zusammenhang mit einer medizinischen Empfehlung nach ihrer dritten Geburt bei einem Arzt gewesen sein, wobei psychische Probleme diagnostiziert worden seien (vgl. Akte A79 F7 ff.). Zudem soll sie in Kroatien belastende Erlebnisse (vgl. ärztliche Berichte a.a.O.) und in der Schweiz eine Fehlgeburt erlitten haben (vgl. A79 F7 ff.). Hinsichtlich der in den ärztlichen Berichten empfohlenen psychischen Behandlung ist sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss der die medizinische Grundversorgung in der KRG-Region sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3,). Auch wenn der Behandlungsstandard im Nordirak im Vergleich mit der Schweiz tiefer ist, ist davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Nordirak gewährleistet sind. Bezüglich allfällig (auch kurzfristig) fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender Behandlungen oder Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.4.4 Auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein Vollzugshindernis abzuleiten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, kann aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der (...)-, (...)-, (...)-, (...)jährigen Kinder in der Schweiz ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst haben, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sie ihr Heimatland bereits im Jahr 2018 verlassen haben. Aber aufgrund ihres Alters sollte eine dortige Reintegration trotzdem keine erheblichen Probleme bieten, zumal davon auszugehen ist, sie seien kurdischer Muttersprache, und sie mit den Eltern in ihre Heimat zurückkehren. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche teilweise über Kopien von Reisepässe und Identitätskarten verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: