Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess den Nordirak eigenen Angaben gemäss am 10. Juni 2021 und gelangte am
29. Juni 2021 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erst- befragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei erklärte er, er habe in seiner Heimat die Schule bis zur vierten Klasse besucht. Da er nichts habe lernen können, sei er von seinen Kollegen gemobbt worden. Nachdem er den Schulbesuch abgebrochen habe, habe er als Strassen- verkäufer Geld verdient. Sein Vater sei Peshmerga und habe nur unregel- mässig einen Lohn erhalten. Er habe einen Kollegen gehabt, der ihm «fal- sche Sachen» beigebracht habe. Als er einmal betrunken nach Hause ge- kommen sei, habe sein Vater ihn geschlagen, wobei er ihm (dem Be- schwerdeführer) die Hand gebrochen habe. Seine Mutter habe ihn ins Spi- tal gebracht, wo er operiert worden sei. Dieses Jahr (2021) habe sein Kol- lege ihn angerufen und ihm gesagt, er fahre mit anderen Kollegen nach C._______. Er sei mitgegangen und sie seien um 20 Uhr dort eingetroffen. Nach dem Abendessen habe sein Kollege gesagt, sie wollten in einen Mas- sagesalon gehen. Er habe nicht mitgehen wollen; sein Kollege habe ihm gesagt, er habe soeben bezahlt für ihn und er müsse mitkommen. Er habe dort etwas Alkohol getrunken und es sei ihm schlecht geworden. Sein Vater sei beim Kampf gegen den IS (Islamischer Staat) verletzt worden und habe noch Splitter im Körper. Wegen dieser Verletzungen werde sein Vater ner- vös und wütend. Er habe deshalb oft mit ihnen gestritten und ihn geschla- gen. Er (der Beschwerdeführer) sei deshalb in die Schweiz gekommen und um etwas zu lernen. Als er an Strassenampeln Wasser verkauft habe, sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen und an einen entfernten Ort gefahren worden, von wo aus er zu Fuss habe nach Hause gelangen müs- sen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, sagte der Beschwerdefüh- rer, er leide unter psychischen Problemen, weil er gerne bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder sein wolle. A.c Am 25. August 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Peshmerga und erhalte nur wenig Lohn. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule früh verlassen und als Strassenverkäufer gearbeitet. Er sei öfters mit einem Kollegen zusammen gewesen, der Alkohol getrunken
D-2613/2022 Seite 3 habe. Leider habe er dies auch getan. Als er einmal betrunken nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihn geschlagen und verletzt. Nachdem er aus dem Spital nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihm vergeben. Zirka ein oder zwei Jahre später habe er seinen Kollegen nach C._______ begleitet, weil dieser im Auftrag seines Vaters jemandem hätte Geld über- bringen sollen. Sein Kollege habe ihm nach dem Nachtessen gesagt, sie wollten «eine Runde drehen». Als sie vor einem Massagesalon gestanden seien, habe er nicht mit hineingehen wollen. Schliesslich habe er eingewil- ligt und sein Kollege habe für ihn 50 000 (Dinar; Anmerkung des Gerichts) bezahlt. Drinnen hätten sie «falsche Sachen» gemacht. Danach seien sie mit dem Auto zurückgefahren. Als sie zurückgekehrt seien, habe sein Kol- lege ihm gesagt, er müsse ihm das Geld zurückzahlen. Falls er nicht be- zahle, werde er seinem Vater Fotografien zeigen, die er von ihm (dem Be- schwerdeführer) im Massagesalon gemacht habe. Unterwegs im Auto habe es einen Streit gegeben, während dem er eine Alkoholflasche ergrif- fen und seinen Kollegen attackiert habe. Da dieser ohnmächtig gewesen sei, habe er Angst bekommen und sei aus dem Auto ausgestiegen. Er sei in ein anderes Auto eingestiegen und nach Hause gefahren. Der Vorfall habe sich im Tunnel von B._______ zugetragen. Sein Vater sei im Dienst gewesen und habe die Fotografie am folgenden Tag gesehen. Der Vater seines Freundes habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, er werde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen. Sein Vater habe seine Mutter an- gerufen und ihr gesagt, sie solle ihn nicht aus dem Haus gehen lassen. Er habe den Tod verdient. Er habe Angst gehabt, habe das Fenster seines Zimmers zerbrochen und die Flucht ergriffen. Das andere Problem sei der psychische Zustand seines Vaters gewesen, der ständig zornig gewesen sei und sie geschlagen habe. Er habe das nicht mehr ausgehalten und gedacht, es sei eine gute Gelegenheit, zu seinem Bruder zu gehen und die Schule besuchen zu können. Der Beschwerdeführer gab seine Identitäts- karte im Original ab. A.d Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
1. September 2021 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese übermittelte am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. B.a Mit Verfügung vom 3. September 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-2613/2022 Seite 4 B.b Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- ner Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil D-4400/2021 vom 23. November 2021 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 3. September 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu- rück. C. Mit Urteil D-1511/2022 vom 14. April 2022 wies das Bundesverwaltungs- gericht eine am 31. März 2022 gegen das SEM erhobene Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ab. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2022 – eröffnet am 12. Mai 2022 – fest, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zu- lässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Es ver- pflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, be- auftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss dem Ak- tenverzeichnis an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
13. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022 sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihm sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen, und von der Erhebung eines Kosten- vorschusses sei abzusehen.
D-2613/2022 Seite 5 F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Verbeiständung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Die zuständige kantonale Behörde bestätigte mit Schreiben vom 21. Juni 2022, dass der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig ist.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ ([…]), der in der Schweiz lebt, beige- zogen. In Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde ist davon aus- zugehen, dass der Rechtsvertreterin die wesentlichen Akten aus jenem Verfahren vorliegen.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung bezie- hungsweise gegen die Feststellung des SEM, dieser sei zumutbar. Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegwei- sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]).
E. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Lage im Irak zeichne sich durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers werde nicht davon ausgegan- gen, dass die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer kon- kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG betroffen sei. Auch wenn das Risiko von terroristischen Anschlägen weiterbestehe und sich die wirtschaftliche Lage nach dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. Feb- ruar 2017 verschärft habe, herrsche in der ARK (Autonome Region Kurdis- tan) keine Situation allgemeiner Gewalt. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung in die ARK als grundsätzlich zumutbar. Das SEM sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2021 angewiesen worden, vertiefte Abklärungen betreffend die Rückkehr einer minderjährigen Person zu treffen, und habe dies getan. Es erübrige sich, weitere Bemühungen in dieser Hinsicht abzuwarten oder weitere Schritte einzuleiten, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden sei.
D-2613/2022 Seite 7 Bei der Befragung zu den Asylgründen habe der Beschwerdeführer ange- geben, der psychische Zustand seines Vaters sei aufgrund einer Kriegs- verletzung problematisch gewesen. Auf Nachfrage habe er gesagt, sein Vater habe ihn ab und zu geschlagen und er habe kein Taschengeld erhal- ten. Gefragt, was er damit meine, wenn er sage, seinem Vater gehe es psychisch nicht gut, habe er geantwortet, sein Vater sei schnell zornig ge- worden und er (der Beschwerdeführer) sei jeweils erst nach Hause gegan- gen, wenn dieser geschlafen habe. Sein Vater sei schon seit langer Zeit zornig, weshalb sein Leben eine Hölle gewesen sei. Gefragt, was er damit meine, habe er eine Antwort gegeben, die nichts mit seinem Vater zu tun habe. Er habe geschildert, dass er die Schule verlassen und gearbeitet habe, die Polizisten ihn aber nicht auf der Strasse hätten arbeiten lassen. Seine Kollegen hätten ihn ausgelacht und gesagt, er sei Analphabet. Auf die Frage, wofür er Taschengeld gebraucht habe, habe er erwidert, er habe Sachen wie Kleider kaufen wollen und sein Vater habe ihn nicht gewollt. Er wisse nicht, warum sein Vater ihn nicht gewollt habe. Wenn er etwas habe kaufen wollen, habe sein Vater es nicht erlaubt. Hinsichtlich der durch sei- nen Vater erlittenen Schläge, habe er zunächst angegeben, dass er sie (im Plural, also «uns») schlage. Gefragt, wer mit «uns» gemeint sei, habe er sich korrigiert und angegeben, dass nur er geschlagen und schlecht be- handelt worden sei. Auf die Frage, was für seine Reise in die Schweiz aus- schlaggebend gewesen sei, habe er keine spezifisch auf seinen Vater be- zogene Antwort gegeben, sondern gesagt, es sei unerträglich gewesen. Er habe keinen guten Tag erlebt und es gebe in Kurdistan kein Gesetz. Er sei mehrmals gefragt worden, wie er das Problem mit seinem Vater hätte lösen können, worauf er knapp gesagt habe, er hätte sich an niemanden wenden können, sein Leben sei dort ganz schlimm und er wolle in der Schweiz etwas lernen. Das SEM schätze die vom Beschwerdeführer angegebenen Probleme mit seinem Vater als nicht glaubhaft ein. Er habe keine einzige Frage zu den Problemen substanziiert beantwortet und sei immer wieder ausgewichen. Es sei ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, über das angeblich schwierige und gewaltsame Verhalten seines Vaters zu erzählen. Abgese- hen von einem Vorfall, der sich zwei oder drei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe, als ihm die Hand gebrochen worden sei, habe er keine kon- kreten Ereignisse erwähnt. Seine Aussagen zum angeblich gewaltsamen Verhalten seines Vaters seien insgesamt sehr allgemein, pauschal und ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen.
D-2613/2022 Seite 8 Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, der einige Jahre die Schule besucht und danach gearbeitet habe. Er habe bis zu seiner Ausreise selb- ständig Wasser, Gürtel und Hygienemasken verkauft. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb er bei einer Rückkehr diese Tätigkeiten nicht wiederaufneh- men könne. Nebst seinem Vater lebten seine Mutter und seine älteren Ge- schwister in B._______, die ihm als Bezugspersonen dienen könnten. An dieser Einschätzung ändere seine Angabe, er habe «ein psychisches Lei- den» und würde gerne in der Nähe seines Bruders E._______ sein, damit es ihm wieder bessergehe, nichts. Sein Bruder halte sich seit (…) in der Schweiz auf und der Beschwerdeführer habe die letzten (…) Jahre ohne ihn verbracht. Bei der Anhörung habe er bestätigt, dass es ihm gesundheit- lich gut gehe. Dem medizinischen Datenblatt vom Oktober 2021 sei zu ent- nehmen, dass er «keine psychischen Probleme mehr habe».
E. 6.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, das SEM habe über die schweizerische Vertretung in Am- man Abklärungen hinsichtlich der Modalitäten einer Rückführung des Be- schwerdeführers in den Nordirak vornehmen lassen. Am 7. April 2022 habe es eine Antwort erhalten, welche die gestellte Frage nicht beantwortet habe. Die Abklärungen hätten somit nicht rechtsgenüglich und zeitnah vor- genommen werden können, weshalb der Beschwerdeführer mangels wei- terer Informationen in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden müsse. Da das SEM für die Vornahme von Länderabklärungen beinahe ein Jahr lang Zeit gehabt hätte, wäre es im Hinblick auf die bevorstehende Errei- chung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gehalten gewesen, diese prioritär zu behandeln. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Verfah- ren bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit abgeschlossen werde. Ihm dürfe die Verletzung der Abklärungspflicht nicht zulasten gelegt werden. Das Vor- gehen des SEM erscheine im Hinblick auf die negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer als stossend und nicht vereinbar mit dem Grund- satz von Treu und Glauben. Somit sei er, der zum Zeitpunkt des Entscheids erst wenige Wochen volljährig gewesen sei, im Asylverfahren weiterhin so zu behandeln, als ob er noch minderjährig wäre. Die Voraussetzungen für seine Wegweisung seien nicht erfüllt, da das SEM keine Garantien habe, dass eine Überstellung an eine Bezugsperson beziehungsweise in eine geeignete Einrichtung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in C._______ nicht über das gemäss Rechtsprechung erforderliche und besonders zu gewichtende tragfähige familiäre Beziehungsnetz. Das SEM widme der Frage nach seiner Bezie- hung zum Vater im Entscheid einen eigenen Abschnitt, was die Wichtigkeit
D-2613/2022 Seite 9 dieser Frage für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung ver- deutliche. Das SEM habe bei seiner Beurteilung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seine geringe Schulbildung ausser Acht gelassen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe seine Lebensum- stände umfassend dargelegt und seine Identitätskarte eingereicht. Dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2021 festgestellt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum ge- waltsamen Verhalten seines Vaters seien zwar eher kurz ausgefallen, wie- sen aber diverse Realkennzeichen auf, welche eine Differenzierung er- möglichten. Er habe auch andere Fragen eher knapp beantwortet. Im so- zialpädagogischen Bericht vom 10. Juni 2022 werde festgehalten, dass er sich selbst in seiner Muttersprache nicht richtig ausdrücken könne, was an seiner introvertierten Art und an seinem geringen Wortschatz liegen möge. Bereits bei der Erstbefragung habe er sein schlechtes Verhältnis zum Vater und die von ihm ausgestossenen Todesdrohungen erwähnt. Auch gegen- über der Sozialbetreuerin habe er erwähnt, dass er vom Vater misshandelt und an der Schulter verletzt worden sei, wo er bis heute Schmerzen habe. Immer wieder habe er das unberechenbare Verhalten seines Vaters er- wähnt, das ihn beängstige und beschäftige. Sichtlich verzweifelt habe er auf die Frage geantwortet, wohin er bei einer Rückkehr in den Irak gehe würde, indem er gesagt habe, er werde nicht dorthin gehen, wisse nicht, wohin er gehen könne und würde auf der Strasse bleiben müssen. Die Schilderungen zum zerrütteten Verhältnis zum Vater seien insgesamt glaubhaft. Das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei wegen der Abhängigkeit der übrigen Familienmitglieder vom Vater zu verneinen. Das SEM gehe ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Dies sei unhaltbar, wäre es doch verpflichtet gewesen, sich mit der wirt- schaftlichen und familiären Situation auseinanderzusetzen. Seine Mutter sei Hausfrau, seine Schwester habe die Schule nie besucht, und sein Bru- der habe diese abgebrochen; alle lebten zusammen und seien finanziell vom Ehemann beziehungsweise Vater abhängig. Es sei äusserst fraglich, inwiefern sie ein tragfähiges Beziehungsnetz bilden sollten. Seine Angehö- rigen seien nicht eigenständig und hätten kaum die Möglichkeit, ihm bei einer Rückkehr eine Stütze zu sein. Das SEM habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021 Abklärungen zur Frage eingeleitet, wo der Beschwerdeführer untergebracht werden könne, und habe nicht zuerst entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten bei sei- ner Familie geprüft, womit es implizit davon ausgehe, eine Rückkehr zur
D-2613/2022 Seite 10 Familie sei nicht möglich beziehungsweise unzumutbar. Gemäss dem Be- richt der Sozialbetreuerin sei der Beschwerdeführer auch nach Erreichung der Volljährigkeit auf eine enge Unterstützung angewiesen, da er bisher nicht in der Lage sei, selbständig in einer betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit sei er umso mehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz angewiesen. Er verfüge nur über wenig Schul- bildung, sei nicht alphabetisiert und habe grosse Mühe beim Erlernen der deutschen Sprache. Die geringe Berufserfahrung durch den Strassenver- kauf könne nicht als Arbeitserfahrung eingestuft werden, die ihm bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Integration und das Ausüben einer existenz- sichernden Erwerbstätigkeit ermögliche. Die Finanzierung des Lebensun- terhalts würde sich für ihn als äusserst schwierig erweisen. Die finanzielle Situation seiner Familie sei ebenfalls prekär, da sein Vater nur unregelmäs- sig Lohn erhalte, was mit ein Grund dafür gewesen sei, dass der Beschwer- deführer die Schule abgebrochen habe. Seine Schwester und sein Bruder seien vom Vater abhängig und der Lohn des Vaters reiche kaum für die ganze Familie aus. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle Notlage geriete. Hinzu komme, dass sein Bruder aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. In- wiefern sich seine Situation von derjenigen des Beschwerdeführers unter- scheide, begründe das SEM nicht, weshalb es seiner Begründungspflicht nicht nachkomme. Sein Bruder habe die Schule, die er aus ähnlichen Grün- den wie er abgebrochen habe, acht Jahre lang besucht. Sein Bruder sei zum Zeitpunkt des ihn betreffenden Asylentscheids 17-jährig gewesen und wäre zwei Monate später volljährig geworden. Das SEM wäre zumindest verpflichtet gewesen, die ungleiche Behandlung der Brüder gehörig zu be- gründen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Bruder im letzten Jahr eine enge Bindung aufgebaut. Aus dem sozialpädagogischen Bericht gehe hervor, dass er viel Zeit mit diesem verbringe und am Wochenende oft bei ihm übernachte. Er sei noch stark auf ein enges Setting und auf Bezugs- personen angewiesen, die ihm die nötige Sicherheit vermittelten. Die Bin- dung zum Bruder sei entgegen der Auffassung des SEM zu berücksichti- gen.
E. 7.1 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, das Vorgehen des SEM, das Verfahren nicht vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwer- deführers zu beurteilen und abzuschliessen, sei nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, ist auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV zu
D-2613/2022 Seite 11 verweisen. Bei diesem Grundsatz geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht ste- hende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Be- hörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache einge- nommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend bemängelte Verhal- ten des SEM fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Das SEM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Novem- ber 2021 aufgefordert, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegwei- sungsvollzug übergeben werden könne, weiter abzuklären (vgl. a.a.O., E. 7.4). Das SEM nahm die Sache anhand und leitete die aus seiner Sicht notwendigen Abklärungen über die schweizerische Botschaft in Amman ein. Bis zum Zeitpunkt des am 9. Mai 2022 erlassenen Entscheids konnte die Frage, ob der Beschwerdeführer im Nordirak einer geeigneten Institu- tion übergeben werden könne, nicht geklärt werden. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1511/2022 vom 14. April 2022 wurde hin- sichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung festgestellt, das SEM habe zeitnah Abklärungen veranlasst und sein Vorgehen sei nicht zu be- anstanden. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (vgl. a.a.O., E. 4.2). Angesichts dieser Ausgangslage ist die erhobene Rüge, der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt worden, nicht stich- haltig.
E. 7.2 Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens von Wegweisungsvoll- zugshindernissen ist auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4 f; Urteil des BVGer E-1904/2018 vom
20. Oktober 2021 E. 2.2). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei im zu beurteilenden Verfahren so zu behandeln, als ob er noch minderjährig wäre, kann somit nicht gefolgt werden. In die- sem Zusammenhang ist auf Art. 84 Abs. 1 AIG zu verweisen, gemäss dem das SEM periodisch zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Eine aufgrund der Minderjährig- keit eines abgewiesenen Asylsuchenden angeordnete vorläufige Auf- nahme müsste bei der Erreichung dessen Volljährigkeit mangels weiterhin bestehender Voraussetzungen derselben in der Regel aufgehoben werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 AIG).
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E. 7.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es nicht dargelegt habe, weshalb es den Bruder des Beschwerdeführers, zwei Monate bevor dieser volljährig geworden sei, vorläufig aufgenommen habe, ihn jedoch nicht. Diesbezüglich ist festzu- stellen, dass sich die Situation im Nordirak hinsichtlich der vom IS ausge- henden Bedrohung zwischen September 2016 (der Asylentscheid des Bru- ders wurde in diesem Monat getroffen) und Mai 2022 erheblich verändert hat. Der Kampf um die nahe an der Grenze zur ARK liegenden Stadt Mosul dauerte vom Oktober 2016 bis zum Juli 2017. Des Weiteren wurde der da- mals noch minderjährige Bruder des Beschwerdeführers vom Vater mit an die Front genommen, damit er zukünftig als Peshmerga hätte eingesetzt werden können (vgl. SEM-act. A17/22 S. 6 ff. [Bruder]), weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ohne Weiteres ersichtlich wird, inwiefern sich die individuelle Situation der beiden Brüder unterschei- det. Wie vorstehend (vgl. E. 7.2) erwogen, überprüfte das SEM auch be- züglich des Bruders, ob die vorläufige Aufnahme aufzuheben wäre und ge- währte ihm im August 2018 dazu das rechtliche Gehör (vgl. SEM-act. B1/3 [Bruder]). Aufgrund der vom Bruder eingereichten Stellungnahme vom Ok- tober 2018 verzichtete das SEM auf die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme (vgl. SEM-act. B4/29 [Bruder]).
E. 7.4 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe es unterlassen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtsgenüglich zu prüfen, womit es den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Das SEM legte in der hinsichtlich der Nicht-Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Septem- ber 2021 ausführlich dar, weshalb es sein Vorbringen, er sei von seinem Vater und dem Vater eines Kollegen mit dem Tod bedroht worden, als un- glaubhaft erachte. Des Weiteren erwog das SEM sowohl in seiner Verfü- gung vom 3. September 2021, als auch in derjenigen vom 9. Mai 2022 ein- lässlich, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Verhält- nis zu seinem Vater sei zerrüttet, ebenso als unglaubhaft beurteilt. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Prüfung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs als rechtsgenüglich, zumal das SEM in der angefochte- nen Verfügung die wesentlichen Punkte anführte, die aus seiner Sicht für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen.
E. 7.5 Aufgrund des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der ent- sprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.
E. 9.1 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde- führers vorzunehmen.
E. 9.2 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit einem Kollegen namens F._______ in C._______ einen Massagesalon be- sucht, weil dieser ihn dazu überredet und alles bezahlt habe. Danach seien sie mit dem Auto nach Hause zurückgekehrt. Als sie zurück gewesen seien, habe F._______ gesagt, er müsse ihm die Kosten, die der Besuch des Massagesalons verursacht habe, zurückerstatten. Er habe erwidert, er sei doch eingeladen worden. Darauf habe F._______ ihm gesagt, er habe Fo- tografien von ihm gemacht und werde diese seinem (des Beschwerdefüh- rers) Vater zeigen, falls er das Geld nicht zurückgebe. Während sie im Auto unterwegs gewesen seien, habe es einen Streit zwischen ihnen gegeben. Er habe eine im Auto liegende Flasche ergriffen und F._______ damit atta- ckiert, worauf dieser ohnmächtig geworden sei. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen, sei aus dem Auto ausgestiegen, in ein anderes Auto eingestiegen und nach B._______ zurückgekehrt. Der Vorfall habe sich im Tunnel von B._______ ereignet (vgl. SEM-act. […]-14/13 S. 4). Aufgefor- dert zu schildern, wie sich der Streit mit F._______ zugetragen habe, sagte der Beschwerdeführer, der Streit habe sich in der Nähe des B._______-
D-2613/2022 Seite 14 Tunnels abgespielt. Danach sei er eine Weile gelaufen und habe ein Auto gestoppt, mit dem er bis zur (…)-Brücke gefahren worden sei. Den Rest des Weges sei er zu Fuss gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er, der Streit habe sich ereignet, bevor sie in den Tunnel eingefahren seien. Es sei um die Fotografie gegangen, die F._______ seinem Vater habe zustellen wol- len. Er (der Beschwerdeführer) habe das Handy von F._______ haben wol- len, weshalb dieser ihm einen Schlag mit der Faust verpasst habe. Das Handy sei auf den Boden gefallen. Sie seien aus dem Auto, in dem sich zwei Flaschen befunden hätten, ausgestiegen. Er habe F._______ mit ei- ner der Flaschen attackiert, der danach ein wenig am Kopf geblutet habe. Er habe Angst gehabt, habe den Ort verlassen und sei nach Hause gegan- gen. Nachdem F._______ zu sich gekommen sei, sei er mit seinem Auto nach Hause gefahren (vgl. SEM-act. […]-24/16 S. 9). Die Schilderungen des Vorfalls, der Auslöser für die gegen den Beschwerdeführer von seinem Vater und vom Vater F._______ ausgestossenen Todesdrohungen gewe- sen sein soll, sind in mehreren Punkten nicht übereinstimmend. So gab er zuerst an, F._______ habe die Rückerstattung des für den Aufenthalt im Massagesalon gezahlten Geldes verlangt, als sie zurückgewesen seien. Unmittelbar danach sagte er, er habe F._______ mit einer im Auto liegen- den Flasche geschlagen, als sie im Auto gewesen seien und sich im B._______-Tunnel befunden hätten; anschliessend sei er aus dem Auto ausgestiegen. Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er aus, er habe F._______ mit einer Flasche angegriffen, nachdem sie aus dem Auto aus- gestiegen seien und dies habe sich ereignet, bevor sie den B._______- Tunnel erreicht hätten. Aufgrund dieser erheblichen Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft, dass es zur besag- ten Auseinandersetzung mit F._______ gekommen ist. Aufgrund des vor- stehend Gesagten sind auch die von ihm geltend gemachten Todesdrohun- gen gegen ihn, die unmittelbar in Verbindung mit dem angeblichen Streit mit F._______ stehen, als nicht glaubhaft zu werten.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung zuerst geltend, sein Vater habe «sie» geschlagen, weil er aufgrund einer erlittenen Verletzung unter psychischen Problemen gelitten habe. (vgl. SEM-act. […]-24/16 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er, sein Vater habe nur ihn geschlagen (vgl. SEM-act. […]-24/16 S. 6). Seine Erklärung, sein Vater habe ihn sehr gehasst, nachdem er einmal betrunken nach Hause gekom- men sei, lässt sich nicht mit seiner Aussage, sein Vater habe ihm diesen Vorfall verziehen (vgl. SEM-act. […]-14/13 S. 9, […]-24/16 S. 4), in Ein- klang bringen. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung denn auch an,
D-2613/2022 Seite 15 diese Sache sei «vorbei gewesen», was mit anderen Worten bedeutet, sein Vater habe diese Angelegenheit als «erledigt» erachtet.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA an, er sei in der Türkei zur Wohnung eines Schleppers gebracht worden, der mit seinem Vater habe sprechen wollen. Dieser habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, er (der Beschwerdeführer) befinde sich bei ihm. Nach zehn bis elf Tagen habe ihm sein Vater, der gesagt habe, er müsse zurückkommen – dann werde er ihn umbringen – oder weiterreisen, Geld (10 000 US-Dollar) geschickt (vgl. SEM-act. […]-14/13 S. 10 und S. 14). Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Reise nach Westeuropa finanziert haben soll, spricht klar gegen ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Vater und Sohn. Hätte sein Vater ihm wirklich nach dem Leben getrachtet, hätte er ihm kaum das für die Weiterreise erforderliche Geld – es ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass Schlepper sich nicht mit einem bescheidenen Betrag zufriedengeben, was der Beschwerdeführer mit der von ihm genannten Summe bestätigt – zukommen lassen. Der Umstand, dass es dem Vater des Beschwerdeführers möglich war, ihm den für die Weiterreise notwen- digen hohen Geldbetrag zu senden, spricht zudem gegen die geltend ge- machte prekäre wirtschaftliche Lage der Familie. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sein Vater habe das Geld ausleihen müssen, was indessen im Zusammenhang mit dem angeblich zerrütteten Familienverhältnis nicht zu überzeugen vermag. Würden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen zutreffen, hätte sein Vater sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem hohen Betrag von 10 000 US-Dollar ver- schuldet (vgl. SEM-act. […]-24/16 S. 4 und S. 14).
E. 9.5 Der Beschwerdeführer und sein Bruder gaben übereinstimmend an, ihr Vater sei ein Peshmerga, der im Kampf verletzt worden sei. Beide äusser- ten sich dahingehend, dass ihr Vater nicht regelmässig beziehungsweise wenig Lohn erhalten habe (vgl. SEM-act. […]-14/13 S. 5; SEM-act. A3/10 S. 6 und A17/22 S. 5 [Bruder]). Den Aussagen des Bruders des Beschwer- deführers ist zu entnehmen, dass er mit dem Wissen seiner Eltern aus dem Irak ausgereist ist (vgl. SEM-act. A17/22 S. 10 und S. 12 [Bruder]). Seine Mutter habe ihm geraten, wie alle anderen wegzugehen, und den für die Reise in die Schweiz benötigten Betrag von 8000 oder 9000 US-Dollar ge- liehen (vgl. SEM-act. A17/22 S. 10, S. 12 und S. 19 [Bruder]). Dies lässt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, seine Mutter sei be- züglich des Verhaltens seines Vaters machtlos gewesen (vgl. SEM-act. […]-24/16 S. 7), vereinbaren. Der Bruder sagte bei seiner Anhörung aus, dass sein Vater im September oder Oktober 2014 an der Front verletzt
D-2613/2022 Seite 16 worden sei, als der IS Mosul erobert habe. Der Bruder erwähnte zwar, er habe für seinen Vater Medikamente gekauft (vgl. SEM-act. A17/22 S. 10 [Bruder]), gab aber nicht an, dass sein Vater nach der erlittenen Verletzung aggressiv oder gar gewalttätig geworden sei.
E. 9.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffas- sung, dass die Situation im elterlichen Haus des Beschwerdeführers auf- grund der von seinem Vater bei seiner Tätigkeit als Peshmerga erlittenen Verletzung möglicherweise zeitweise angespannt war, da sein Vater immer noch unter gesundheitlichen Beschwerden leidet. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass der Vater sich zu Tätlichkeiten hat hinreissen las- sen, als der Beschwerdeführer einmal betrunken nach Hause gekommen war, auch wenn seine Angaben dazu nicht restlos zu überzeugen vermö- gen. Als unglaubhaft erachtet das Gericht indessen das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe einen Kollegen während eines Streits mit einer Flasche verletzt, worauf dieser das Bewusstsein verloren habe. Damit ver- lieren auch die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, sein Vater und der Vater des Kollegen hätten gedroht, ihn umzubringen, die Grund- lage. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass er sein Heimatland aufgrund der von ihm empfundenen Perspektivlosigkeit und des Verlangens, sich im Ausland eine Existenz aufzubauen, verliess.
E. 10.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4.5) be- stätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya so- wie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) und ging demnach nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffen- den Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Ver- wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr- schenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Angesichts der Be- lastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons, IDP) ist der Prüfung des Vorliegens begüns- tigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähi- gen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen.
D-2613/2022 Seite 17 Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht selbst den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.1 f. und E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1 je m.w.H.).
E. 10.2 Im Falle des Beschwerdeführers liegen die von der Rechtsprechung geforderten begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer sich der Weg- weisungsvollzug als zumutbar erweist. Er stammt aus der Provinz C._______, lebte seit seiner Geburt im Jahr (…) bis zu seiner Ausreise im Juni 2021 in der Stadt B._______ und verfügt dort mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. […]- 14/13 S. 7). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 9) ist entgegen seiner Dar- stellung nicht davon auszugehen, dass sein Verhältnis zu seinem Vater zerrüttet ist. Ebenso wenig erachtet das Gericht die Angabe des Beschwer- deführers, er habe zu seinen weiteren Verwandten keinen Kontakt gehabt (vgl. SEM-act. […]-24/16 S. 10), als überzeugend, da dies im Kontext der engen Familienbande innerhalb der Sippen im Nordirak nicht nachvollzieh- bar ist. Der Bruder des Beschwerdeführers machte keinerlei Aussagen, die darauf hinweisen könnten, dass seine Kernfamilie keine intakten Kontakte zur Verwandtschaft pflegt. Angesichts der Aussagen des Beschwerdefüh- rers ist davon auszugehen, dass er über etwas Berufserfahrung als (…) verfügt. Da seine Geschwister weiterhin im Elternhaus leben, in dem zuvor auch er und sein in der Schweiz lebender Bruder wohnten, ist ebenso von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach seiner Rückkehr in die Hei- mat auf das familiäre Beziehungsnetz zurückzugreifen, das ihn bei der Reintegration unterstützen können wird.
E. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Heimat in eine medizinische Notlage geraten wird. Bei der Anhörung gab er auf entsprechende Frage hin an, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-act. […]-24/16 S. 2). Dem den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ge- mäss sagte er bei einem Arzttermin vom 5. Oktober 2021, er habe keine psychischen Probleme mehr und könne gut schlafen. Sein Schultergelenk war gemäss Beobachtungen des Arztes voll beweglich, er empfand aber Schmerzen bei seitlicher Ab- und Anteduktion. Am 11. Oktober 2021 wurde das rechte Schultergelenk des Beschwerdeführers geröntgt. Aufgrund des
D-2613/2022 Seite 18 Befundes beschloss der Arzt des EVZ G._______, dass er für eine Physi- otherapie anzumelden sei (vgl. SEM-act. […]-46/2).
E. 10.4 Damit sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aus per- sönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus- führungen in der Beschwerde und den Inhalt des sozialpädagogischen Be- richts vom 10. Juni 2022 sowie des Schulberichts MNA-Klasse vom 3. Juni 2022 einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mit- hin nicht als unzumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine irakische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 21. Juni 2022 die unentgeltliche Rechtspflege ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzun- gen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 13.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin einge- setzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
D-2613/2022 Seite 19
E. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin- nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete- rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwen- dige Aufwand entschädigt.
E. 13.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 18 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Bar- auslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2613/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungs- gericht ein amtliches Honorar von Fr. 1500.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2613/2022 law/bah Urteil vom 20. Juli 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Laura Rudolph, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess den Nordirak eigenen Angaben gemäss am 10. Juni 2021 und gelangte am 29. Juni 2021 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei erklärte er, er habe in seiner Heimat die Schule bis zur vierten Klasse besucht. Da er nichts habe lernen können, sei er von seinen Kollegen gemobbt worden. Nachdem er den Schulbesuch abgebrochen habe, habe er als Strassenverkäufer Geld verdient. Sein Vater sei Peshmerga und habe nur unregelmässig einen Lohn erhalten. Er habe einen Kollegen gehabt, der ihm «falsche Sachen» beigebracht habe. Als er einmal betrunken nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihn geschlagen, wobei er ihm (dem Beschwerdeführer) die Hand gebrochen habe. Seine Mutter habe ihn ins Spital gebracht, wo er operiert worden sei. Dieses Jahr (2021) habe sein Kollege ihn angerufen und ihm gesagt, er fahre mit anderen Kollegen nach C._______. Er sei mitgegangen und sie seien um 20 Uhr dort eingetroffen. Nach dem Abendessen habe sein Kollege gesagt, sie wollten in einen Massagesalon gehen. Er habe nicht mitgehen wollen; sein Kollege habe ihm gesagt, er habe soeben bezahlt für ihn und er müsse mitkommen. Er habe dort etwas Alkohol getrunken und es sei ihm schlecht geworden. Sein Vater sei beim Kampf gegen den IS (Islamischer Staat) verletzt worden und habe noch Splitter im Körper. Wegen dieser Verletzungen werde sein Vater nervös und wütend. Er habe deshalb oft mit ihnen gestritten und ihn geschlagen. Er (der Beschwerdeführer) sei deshalb in die Schweiz gekommen und um etwas zu lernen. Als er an Strassenampeln Wasser verkauft habe, sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen und an einen entfernten Ort gefahren worden, von wo aus er zu Fuss habe nach Hause gelangen müssen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er leide unter psychischen Problemen, weil er gerne bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder sein wolle. A.c Am 25. August 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Peshmerga und erhalte nur wenig Lohn. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule früh verlassen und als Strassenverkäufer gearbeitet. Er sei öfters mit einem Kollegen zusammen gewesen, der Alkohol getrunken habe. Leider habe er dies auch getan. Als er einmal betrunken nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihn geschlagen und verletzt. Nachdem er aus dem Spital nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihm vergeben. Zirka ein oder zwei Jahre später habe er seinen Kollegen nach C._______ begleitet, weil dieser im Auftrag seines Vaters jemandem hätte Geld überbringen sollen. Sein Kollege habe ihm nach dem Nachtessen gesagt, sie wollten «eine Runde drehen». Als sie vor einem Massagesalon gestanden seien, habe er nicht mit hineingehen wollen. Schliesslich habe er eingewilligt und sein Kollege habe für ihn 50 000 (Dinar; Anmerkung des Gerichts) bezahlt. Drinnen hätten sie «falsche Sachen» gemacht. Danach seien sie mit dem Auto zurückgefahren. Als sie zurückgekehrt seien, habe sein Kollege ihm gesagt, er müsse ihm das Geld zurückzahlen. Falls er nicht bezahle, werde er seinem Vater Fotografien zeigen, die er von ihm (dem Beschwerdeführer) im Massagesalon gemacht habe. Unterwegs im Auto habe es einen Streit gegeben, während dem er eine Alkoholflasche ergriffen und seinen Kollegen attackiert habe. Da dieser ohnmächtig gewesen sei, habe er Angst bekommen und sei aus dem Auto ausgestiegen. Er sei in ein anderes Auto eingestiegen und nach Hause gefahren. Der Vorfall habe sich im Tunnel von B._______ zugetragen. Sein Vater sei im Dienst gewesen und habe die Fotografie am folgenden Tag gesehen. Der Vater seines Freundes habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, er werde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen. Sein Vater habe seine Mutter angerufen und ihr gesagt, sie solle ihn nicht aus dem Haus gehen lassen. Er habe den Tod verdient. Er habe Angst gehabt, habe das Fenster seines Zimmers zerbrochen und die Flucht ergriffen. Das andere Problem sei der psychische Zustand seines Vaters gewesen, der ständig zornig gewesen sei und sie geschlagen habe. Er habe das nicht mehr ausgehalten und gedacht, es sei eine gute Gelegenheit, zu seinem Bruder zu gehen und die Schule besuchen zu können. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original ab. A.d Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. September 2021 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese übermittelte am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. B.a Mit Verfügung vom 3. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil D-4400/2021 vom 23. November 2021 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 3. September 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. C. Mit Urteil D-1511/2022 vom 14. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht eine am 31. März 2022 gegen das SEM erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2022 - eröffnet am 12. Mai 2022 - fest, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss dem Aktenverzeichnis an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022 sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihm sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Die zuständige kantonale Behörde bestätigte mit Schreiben vom 21. Juni 2022, dass der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ ([...]), der in der Schweiz lebt, beigezogen. In Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreterin die wesentlichen Akten aus jenem Verfahren vorliegen.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung beziehungsweise gegen die Feststellung des SEM, dieser sei zumutbar. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]). 6. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Lage im Irak zeichne sich durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers werde nicht davon ausgegangen, dass die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG betroffen sei. Auch wenn das Risiko von terroristischen Anschlägen weiterbestehe und sich die wirtschaftliche Lage nach dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. Februar 2017 verschärft habe, herrsche in der ARK (Autonome Region Kurdistan) keine Situation allgemeiner Gewalt. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung in die ARK als grundsätzlich zumutbar. Das SEM sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2021 angewiesen worden, vertiefte Abklärungen betreffend die Rückkehr einer minderjährigen Person zu treffen, und habe dies getan. Es erübrige sich, weitere Bemühungen in dieser Hinsicht abzuwarten oder weitere Schritte einzuleiten, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden sei. Bei der Befragung zu den Asylgründen habe der Beschwerdeführer angegeben, der psychische Zustand seines Vaters sei aufgrund einer Kriegsverletzung problematisch gewesen. Auf Nachfrage habe er gesagt, sein Vater habe ihn ab und zu geschlagen und er habe kein Taschengeld erhalten. Gefragt, was er damit meine, wenn er sage, seinem Vater gehe es psychisch nicht gut, habe er geantwortet, sein Vater sei schnell zornig geworden und er (der Beschwerdeführer) sei jeweils erst nach Hause gegangen, wenn dieser geschlafen habe. Sein Vater sei schon seit langer Zeit zornig, weshalb sein Leben eine Hölle gewesen sei. Gefragt, was er damit meine, habe er eine Antwort gegeben, die nichts mit seinem Vater zu tun habe. Er habe geschildert, dass er die Schule verlassen und gearbeitet habe, die Polizisten ihn aber nicht auf der Strasse hätten arbeiten lassen. Seine Kollegen hätten ihn ausgelacht und gesagt, er sei Analphabet. Auf die Frage, wofür er Taschengeld gebraucht habe, habe er erwidert, er habe Sachen wie Kleider kaufen wollen und sein Vater habe ihn nicht gewollt. Er wisse nicht, warum sein Vater ihn nicht gewollt habe. Wenn er etwas habe kaufen wollen, habe sein Vater es nicht erlaubt. Hinsichtlich der durch seinen Vater erlittenen Schläge, habe er zunächst angegeben, dass er sie (im Plural, also «uns») schlage. Gefragt, wer mit «uns» gemeint sei, habe er sich korrigiert und angegeben, dass nur er geschlagen und schlecht behandelt worden sei. Auf die Frage, was für seine Reise in die Schweiz ausschlaggebend gewesen sei, habe er keine spezifisch auf seinen Vater bezogene Antwort gegeben, sondern gesagt, es sei unerträglich gewesen. Er habe keinen guten Tag erlebt und es gebe in Kurdistan kein Gesetz. Er sei mehrmals gefragt worden, wie er das Problem mit seinem Vater hätte lösen können, worauf er knapp gesagt habe, er hätte sich an niemanden wenden können, sein Leben sei dort ganz schlimm und er wolle in der Schweiz etwas lernen. Das SEM schätze die vom Beschwerdeführer angegebenen Probleme mit seinem Vater als nicht glaubhaft ein. Er habe keine einzige Frage zu den Problemen substanziiert beantwortet und sei immer wieder ausgewichen. Es sei ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, über das angeblich schwierige und gewaltsame Verhalten seines Vaters zu erzählen. Abgesehen von einem Vorfall, der sich zwei oder drei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe, als ihm die Hand gebrochen worden sei, habe er keine konkreten Ereignisse erwähnt. Seine Aussagen zum angeblich gewaltsamen Verhalten seines Vaters seien insgesamt sehr allgemein, pauschal und ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, der einige Jahre die Schule besucht und danach gearbeitet habe. Er habe bis zu seiner Ausreise selbständig Wasser, Gürtel und Hygienemasken verkauft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr diese Tätigkeiten nicht wiederaufnehmen könne. Nebst seinem Vater lebten seine Mutter und seine älteren Geschwister in B._______, die ihm als Bezugspersonen dienen könnten. An dieser Einschätzung ändere seine Angabe, er habe «ein psychisches Leiden» und würde gerne in der Nähe seines Bruders E._______ sein, damit es ihm wieder bessergehe, nichts. Sein Bruder halte sich seit (...) in der Schweiz auf und der Beschwerdeführer habe die letzten (...) Jahre ohne ihn verbracht. Bei der Anhörung habe er bestätigt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Dem medizinischen Datenblatt vom Oktober 2021 sei zu entnehmen, dass er «keine psychischen Probleme mehr habe». 6.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, das SEM habe über die schweizerische Vertretung in Amman Abklärungen hinsichtlich der Modalitäten einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Nordirak vornehmen lassen. Am 7. April 2022 habe es eine Antwort erhalten, welche die gestellte Frage nicht beantwortet habe. Die Abklärungen hätten somit nicht rechtsgenüglich und zeitnah vorgenommen werden können, weshalb der Beschwerdeführer mangels weiterer Informationen in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden müsse. Da das SEM für die Vornahme von Länderabklärungen beinahe ein Jahr lang Zeit gehabt hätte, wäre es im Hinblick auf die bevorstehende Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gehalten gewesen, diese prioritär zu behandeln. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Verfahren bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit abgeschlossen werde. Ihm dürfe die Verletzung der Abklärungspflicht nicht zulasten gelegt werden. Das Vorgehen des SEM erscheine im Hinblick auf die negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer als stossend und nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Somit sei er, der zum Zeitpunkt des Entscheids erst wenige Wochen volljährig gewesen sei, im Asylverfahren weiterhin so zu behandeln, als ob er noch minderjährig wäre. Die Voraussetzungen für seine Wegweisung seien nicht erfüllt, da das SEM keine Garantien habe, dass eine Überstellung an eine Bezugsperson beziehungsweise in eine geeignete Einrichtung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in C._______ nicht über das gemäss Rechtsprechung erforderliche und besonders zu gewichtende tragfähige familiäre Beziehungsnetz. Das SEM widme der Frage nach seiner Beziehung zum Vater im Entscheid einen eigenen Abschnitt, was die Wichtigkeit dieser Frage für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung verdeutliche. Das SEM habe bei seiner Beurteilung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seine geringe Schulbildung ausser Acht gelassen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe seine Lebensumstände umfassend dargelegt und seine Identitätskarte eingereicht. Dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2021 festgestellt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum gewaltsamen Verhalten seines Vaters seien zwar eher kurz ausgefallen, wiesen aber diverse Realkennzeichen auf, welche eine Differenzierung ermöglichten. Er habe auch andere Fragen eher knapp beantwortet. Im sozialpädagogischen Bericht vom 10. Juni 2022 werde festgehalten, dass er sich selbst in seiner Muttersprache nicht richtig ausdrücken könne, was an seiner introvertierten Art und an seinem geringen Wortschatz liegen möge. Bereits bei der Erstbefragung habe er sein schlechtes Verhältnis zum Vater und die von ihm ausgestossenen Todesdrohungen erwähnt. Auch gegenüber der Sozialbetreuerin habe er erwähnt, dass er vom Vater misshandelt und an der Schulter verletzt worden sei, wo er bis heute Schmerzen habe. Immer wieder habe er das unberechenbare Verhalten seines Vaters erwähnt, das ihn beängstige und beschäftige. Sichtlich verzweifelt habe er auf die Frage geantwortet, wohin er bei einer Rückkehr in den Irak gehe würde, indem er gesagt habe, er werde nicht dorthin gehen, wisse nicht, wohin er gehen könne und würde auf der Strasse bleiben müssen. Die Schilderungen zum zerrütteten Verhältnis zum Vater seien insgesamt glaubhaft. Das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei wegen der Abhängigkeit der übrigen Familienmitglieder vom Vater zu verneinen. Das SEM gehe ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Dies sei unhaltbar, wäre es doch verpflichtet gewesen, sich mit der wirtschaftlichen und familiären Situation auseinanderzusetzen. Seine Mutter sei Hausfrau, seine Schwester habe die Schule nie besucht, und sein Bruder habe diese abgebrochen; alle lebten zusammen und seien finanziell vom Ehemann beziehungsweise Vater abhängig. Es sei äusserst fraglich, inwiefern sie ein tragfähiges Beziehungsnetz bilden sollten. Seine Angehörigen seien nicht eigenständig und hätten kaum die Möglichkeit, ihm bei einer Rückkehr eine Stütze zu sein. Das SEM habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021 Abklärungen zur Frage eingeleitet, wo der Beschwerdeführer untergebracht werden könne, und habe nicht zuerst entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten bei seiner Familie geprüft, womit es implizit davon ausgehe, eine Rückkehr zur Familie sei nicht möglich beziehungsweise unzumutbar. Gemäss dem Bericht der Sozialbetreuerin sei der Beschwerdeführer auch nach Erreichung der Volljährigkeit auf eine enge Unterstützung angewiesen, da er bisher nicht in der Lage sei, selbständig in einer betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit sei er umso mehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz angewiesen. Er verfüge nur über wenig Schulbildung, sei nicht alphabetisiert und habe grosse Mühe beim Erlernen der deutschen Sprache. Die geringe Berufserfahrung durch den Strassenverkauf könne nicht als Arbeitserfahrung eingestuft werden, die ihm bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Integration und das Ausüben einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ermögliche. Die Finanzierung des Lebensunterhalts würde sich für ihn als äusserst schwierig erweisen. Die finanzielle Situation seiner Familie sei ebenfalls prekär, da sein Vater nur unregelmässig Lohn erhalte, was mit ein Grund dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen habe. Seine Schwester und sein Bruder seien vom Vater abhängig und der Lohn des Vaters reiche kaum für die ganze Familie aus. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle Notlage geriete. Hinzu komme, dass sein Bruder aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Inwiefern sich seine Situation von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheide, begründe das SEM nicht, weshalb es seiner Begründungspflicht nicht nachkomme. Sein Bruder habe die Schule, die er aus ähnlichen Gründen wie er abgebrochen habe, acht Jahre lang besucht. Sein Bruder sei zum Zeitpunkt des ihn betreffenden Asylentscheids 17-jährig gewesen und wäre zwei Monate später volljährig geworden. Das SEM wäre zumindest verpflichtet gewesen, die ungleiche Behandlung der Brüder gehörig zu begründen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Bruder im letzten Jahr eine enge Bindung aufgebaut. Aus dem sozialpädagogischen Bericht gehe hervor, dass er viel Zeit mit diesem verbringe und am Wochenende oft bei ihm übernachte. Er sei noch stark auf ein enges Setting und auf Bezugspersonen angewiesen, die ihm die nötige Sicherheit vermittelten. Die Bindung zum Bruder sei entgegen der Auffassung des SEM zu berücksichtigen. 7. 7.1 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, das Vorgehen des SEM, das Verfahren nicht vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und abzuschliessen, sei nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, ist auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV zu verweisen. Bei diesem Grundsatz geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend bemängelte Verhalten des SEM fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Das SEM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2021 aufgefordert, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug übergeben werden könne, weiter abzuklären (vgl. a.a.O., E. 7.4). Das SEM nahm die Sache anhand und leitete die aus seiner Sicht notwendigen Abklärungen über die schweizerische Botschaft in Amman ein. Bis zum Zeitpunkt des am 9. Mai 2022 erlassenen Entscheids konnte die Frage, ob der Beschwerdeführer im Nordirak einer geeigneten Institution übergeben werden könne, nicht geklärt werden. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1511/2022 vom 14. April 2022 wurde hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung festgestellt, das SEM habe zeitnah Abklärungen veranlasst und sein Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (vgl. a.a.O., E. 4.2). Angesichts dieser Ausgangslage ist die erhobene Rüge, der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt worden, nicht stichhaltig. 7.2 Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen ist auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4 f; Urteil des BVGer E-1904/2018 vom 20. Oktober 2021 E. 2.2). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei im zu beurteilenden Verfahren so zu behandeln, als ob er noch minderjährig wäre, kann somit nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 84 Abs. 1 AIG zu verweisen, gemäss dem das SEM periodisch zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Eine aufgrund der Minderjährigkeit eines abgewiesenen Asylsuchenden angeordnete vorläufige Aufnahme müsste bei der Erreichung dessen Volljährigkeit mangels weiterhin bestehender Voraussetzungen derselben in der Regel aufgehoben werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 AIG). 7.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es nicht dargelegt habe, weshalb es den Bruder des Beschwerdeführers, zwei Monate bevor dieser volljährig geworden sei, vorläufig aufgenommen habe, ihn jedoch nicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Situation im Nordirak hinsichtlich der vom IS ausgehenden Bedrohung zwischen September 2016 (der Asylentscheid des Bruders wurde in diesem Monat getroffen) und Mai 2022 erheblich verändert hat. Der Kampf um die nahe an der Grenze zur ARK liegenden Stadt Mosul dauerte vom Oktober 2016 bis zum Juli 2017. Des Weiteren wurde der damals noch minderjährige Bruder des Beschwerdeführers vom Vater mit an die Front genommen, damit er zukünftig als Peshmerga hätte eingesetzt werden können (vgl. SEM-act. A17/22 S. 6 ff. [Bruder]), weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ohne Weiteres ersichtlich wird, inwiefern sich die individuelle Situation der beiden Brüder unterscheidet. Wie vorstehend (vgl. E. 7.2) erwogen, überprüfte das SEM auch bezüglich des Bruders, ob die vorläufige Aufnahme aufzuheben wäre und gewährte ihm im August 2018 dazu das rechtliche Gehör (vgl. SEM-act. B1/3 [Bruder]). Aufgrund der vom Bruder eingereichten Stellungnahme vom Oktober 2018 verzichtete das SEM auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. SEM-act. B4/29 [Bruder]). 7.4 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe es unterlassen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtsgenüglich zu prüfen, womit es den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Das SEM legte in der hinsichtlich der Nicht-Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. September 2021 ausführlich dar, weshalb es sein Vorbringen, er sei von seinem Vater und dem Vater eines Kollegen mit dem Tod bedroht worden, als unglaubhaft erachte. Des Weiteren erwog das SEM sowohl in seiner Verfügung vom 3. September 2021, als auch in derjenigen vom 9. Mai 2022 einlässlich, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Verhältnis zu seinem Vater sei zerrüttet, ebenso als unglaubhaft beurteilt. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als rechtsgenüglich, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Punkte anführte, die aus seiner Sicht für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen. 7.5 Aufgrund des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9. 9.1 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. 9.2 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit einem Kollegen namens F._______ in C._______ einen Massagesalon besucht, weil dieser ihn dazu überredet und alles bezahlt habe. Danach seien sie mit dem Auto nach Hause zurückgekehrt. Als sie zurück gewesen seien, habe F._______ gesagt, er müsse ihm die Kosten, die der Besuch des Massagesalons verursacht habe, zurückerstatten. Er habe erwidert, er sei doch eingeladen worden. Darauf habe F._______ ihm gesagt, er habe Fotografien von ihm gemacht und werde diese seinem (des Beschwerdeführers) Vater zeigen, falls er das Geld nicht zurückgebe. Während sie im Auto unterwegs gewesen seien, habe es einen Streit zwischen ihnen gegeben. Er habe eine im Auto liegende Flasche ergriffen und F._______ damit attackiert, worauf dieser ohnmächtig geworden sei. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen, sei aus dem Auto ausgestiegen, in ein anderes Auto eingestiegen und nach B._______ zurückgekehrt. Der Vorfall habe sich im Tunnel von B._______ ereignet (vgl. SEM-act. [...]-14/13 S. 4). Aufgefordert zu schildern, wie sich der Streit mit F._______ zugetragen habe, sagte der Beschwerdeführer, der Streit habe sich in der Nähe des B._______-Tunnels abgespielt. Danach sei er eine Weile gelaufen und habe ein Auto gestoppt, mit dem er bis zur (...)-Brücke gefahren worden sei. Den Rest des Weges sei er zu Fuss gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er, der Streit habe sich ereignet, bevor sie in den Tunnel eingefahren seien. Es sei um die Fotografie gegangen, die F._______ seinem Vater habe zustellen wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe das Handy von F._______ haben wollen, weshalb dieser ihm einen Schlag mit der Faust verpasst habe. Das Handy sei auf den Boden gefallen. Sie seien aus dem Auto, in dem sich zwei Flaschen befunden hätten, ausgestiegen. Er habe F._______ mit einer der Flaschen attackiert, der danach ein wenig am Kopf geblutet habe. Er habe Angst gehabt, habe den Ort verlassen und sei nach Hause gegangen. Nachdem F._______ zu sich gekommen sei, sei er mit seinem Auto nach Hause gefahren (vgl. SEM-act. [...]-24/16 S. 9). Die Schilderungen des Vorfalls, der Auslöser für die gegen den Beschwerdeführer von seinem Vater und vom Vater F._______ ausgestossenen Todesdrohungen gewesen sein soll, sind in mehreren Punkten nicht übereinstimmend. So gab er zuerst an, F._______ habe die Rückerstattung des für den Aufenthalt im Massagesalon gezahlten Geldes verlangt, als sie zurückgewesen seien. Unmittelbar danach sagte er, er habe F._______ mit einer im Auto liegenden Flasche geschlagen, als sie im Auto gewesen seien und sich im B._______-Tunnel befunden hätten; anschliessend sei er aus dem Auto ausgestiegen. Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er aus, er habe F._______ mit einer Flasche angegriffen, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen seien und dies habe sich ereignet, bevor sie den B._______-Tunnel erreicht hätten. Aufgrund dieser erheblichen Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft, dass es zur besagten Auseinandersetzung mit F._______ gekommen ist. Aufgrund des vorstehend Gesagten sind auch die von ihm geltend gemachten Todesdrohungen gegen ihn, die unmittelbar in Verbindung mit dem angeblichen Streit mit F._______ stehen, als nicht glaubhaft zu werten. 9.3 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung zuerst geltend, sein Vater habe «sie» geschlagen, weil er aufgrund einer erlittenen Verletzung unter psychischen Problemen gelitten habe. (vgl. SEM-act. [...]-24/16 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte er, sein Vater habe nur ihn geschlagen (vgl. SEM-act. [...]-24/16 S. 6). Seine Erklärung, sein Vater habe ihn sehr gehasst, nachdem er einmal betrunken nach Hause gekommen sei, lässt sich nicht mit seiner Aussage, sein Vater habe ihm diesen Vorfall verziehen (vgl. SEM-act. [...]-14/13 S. 9, [...]-24/16 S. 4), in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung denn auch an, diese Sache sei «vorbei gewesen», was mit anderen Worten bedeutet, sein Vater habe diese Angelegenheit als «erledigt» erachtet. 9.4 Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA an, er sei in der Türkei zur Wohnung eines Schleppers gebracht worden, der mit seinem Vater habe sprechen wollen. Dieser habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, er (der Beschwerdeführer) befinde sich bei ihm. Nach zehn bis elf Tagen habe ihm sein Vater, der gesagt habe, er müsse zurückkommen - dann werde er ihn umbringen - oder weiterreisen, Geld (10 000 US-Dollar) geschickt (vgl. SEM-act. [...]-14/13 S. 10 und S. 14). Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Reise nach Westeuropa finanziert haben soll, spricht klar gegen ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Vater und Sohn. Hätte sein Vater ihm wirklich nach dem Leben getrachtet, hätte er ihm kaum das für die Weiterreise erforderliche Geld - es ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass Schlepper sich nicht mit einem bescheidenen Betrag zufriedengeben, was der Beschwerdeführer mit der von ihm genannten Summe bestätigt - zukommen lassen. Der Umstand, dass es dem Vater des Beschwerdeführers möglich war, ihm den für die Weiterreise notwendigen hohen Geldbetrag zu senden, spricht zudem gegen die geltend gemachte prekäre wirtschaftliche Lage der Familie. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sein Vater habe das Geld ausleihen müssen, was indessen im Zusammenhang mit dem angeblich zerrütteten Familienverhältnis nicht zu überzeugen vermag. Würden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen zutreffen, hätte sein Vater sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem hohen Betrag von 10 000 US-Dollar verschuldet (vgl. SEM-act. [...]-24/16 S. 4 und S. 14). 9.5 Der Beschwerdeführer und sein Bruder gaben übereinstimmend an, ihr Vater sei ein Peshmerga, der im Kampf verletzt worden sei. Beide äusserten sich dahingehend, dass ihr Vater nicht regelmässig beziehungsweise wenig Lohn erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-14/13 S. 5; SEM-act. A3/10 S. 6 und A17/22 S. 5 [Bruder]). Den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er mit dem Wissen seiner Eltern aus dem Irak ausgereist ist (vgl. SEM-act. A17/22 S. 10 und S. 12 [Bruder]). Seine Mutter habe ihm geraten, wie alle anderen wegzugehen, und den für die Reise in die Schweiz benötigten Betrag von 8000 oder 9000 US-Dollar geliehen (vgl. SEM-act. A17/22 S. 10, S. 12 und S. 19 [Bruder]). Dies lässt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, seine Mutter sei bezüglich des Verhaltens seines Vaters machtlos gewesen (vgl. SEM-act. [...]-24/16 S. 7), vereinbaren. Der Bruder sagte bei seiner Anhörung aus, dass sein Vater im September oder Oktober 2014 an der Front verletzt worden sei, als der IS Mosul erobert habe. Der Bruder erwähnte zwar, er habe für seinen Vater Medikamente gekauft (vgl. SEM-act. A17/22 S. 10 [Bruder]), gab aber nicht an, dass sein Vater nach der erlittenen Verletzung aggressiv oder gar gewalttätig geworden sei. 9.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Situation im elterlichen Haus des Beschwerdeführers aufgrund der von seinem Vater bei seiner Tätigkeit als Peshmerga erlittenen Verletzung möglicherweise zeitweise angespannt war, da sein Vater immer noch unter gesundheitlichen Beschwerden leidet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater sich zu Tätlichkeiten hat hinreissen lassen, als der Beschwerdeführer einmal betrunken nach Hause gekommen war, auch wenn seine Angaben dazu nicht restlos zu überzeugen vermögen. Als unglaubhaft erachtet das Gericht indessen das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe einen Kollegen während eines Streits mit einer Flasche verletzt, worauf dieser das Bewusstsein verloren habe. Damit verlieren auch die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, sein Vater und der Vater des Kollegen hätten gedroht, ihn umzubringen, die Grundlage. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass er sein Heimatland aufgrund der von ihm empfundenen Perspektivlosigkeit und des Verlangens, sich im Ausland eine Existenz aufzubauen, verliess. 10. 10.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4.5) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) und ging demnach nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons, IDP) ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen. Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht selbst den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.1 f. und E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1 je m.w.H.). 10.2 Im Falle des Beschwerdeführers liegen die von der Rechtsprechung geforderten begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. Er stammt aus der Provinz C._______, lebte seit seiner Geburt im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise im Juni 2021 in der Stadt B._______ und verfügt dort mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. [...]-14/13 S. 7). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 9) ist entgegen seiner Darstellung nicht davon auszugehen, dass sein Verhältnis zu seinem Vater zerrüttet ist. Ebenso wenig erachtet das Gericht die Angabe des Beschwerdeführers, er habe zu seinen weiteren Verwandten keinen Kontakt gehabt (vgl. SEM-act. [...]-24/16 S. 10), als überzeugend, da dies im Kontext der engen Familienbande innerhalb der Sippen im Nordirak nicht nachvollziehbar ist. Der Bruder des Beschwerdeführers machte keinerlei Aussagen, die darauf hinweisen könnten, dass seine Kernfamilie keine intakten Kontakte zur Verwandtschaft pflegt. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er über etwas Berufserfahrung als (...) verfügt. Da seine Geschwister weiterhin im Elternhaus leben, in dem zuvor auch er und sein in der Schweiz lebender Bruder wohnten, ist ebenso von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach seiner Rückkehr in die Heimat auf das familiäre Beziehungsnetz zurückzugreifen, das ihn bei der Reintegration unterstützen können wird. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Heimat in eine medizinische Notlage geraten wird. Bei der Anhörung gab er auf entsprechende Frage hin an, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-act. [...]-24/16 S. 2). Dem den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ gemäss sagte er bei einem Arzttermin vom 5. Oktober 2021, er habe keine psychischen Probleme mehr und könne gut schlafen. Sein Schultergelenk war gemäss Beobachtungen des Arztes voll beweglich, er empfand aber Schmerzen bei seitlicher Ab- und Anteduktion. Am 11. Oktober 2021 wurde das rechte Schultergelenk des Beschwerdeführers geröntgt. Aufgrund des Befundes beschloss der Arzt des EVZ G._______, dass er für eine Physiotherapie anzumelden sei (vgl. SEM-act. [...]-46/2). 10.4 Damit sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Inhalt des sozialpädagogischen Berichts vom 10. Juni 2022 sowie des Schulberichts MNA-Klasse vom 3. Juni 2022 einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine irakische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13. 13.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 13.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 18 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: