opencaselaw.ch

D-1511/2022

D-1511/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-14 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), suchte am 29. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 14. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige durch. A.c Am 25. August 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer das Original seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton D._______ zu. E. Mit Urteil D-4400/2021 vom 23. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 3. September 2021 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht namentlich aus, das SEM sei bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf der Grundlage des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könnten und ob diese in der Lage seien, ihre Bedürfnisse abzudecken. Könnten die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden, oder ergebe sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspreche, sei weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden könne. Die Vorinstanz sei demnach gehalten, diesbezüglich konkrete Abklärungen vorzunehmen. Blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere nahe Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügten nicht. Die notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution seien überdies vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich seien. F. Am 6. Dezember 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu, da es in seinem Fall weiterer Abklärungen bedürfe. G. Am 20. Dezember 2021 erstellte das SEM ein Consulting hinsichtlich der Frage, ob es in der Provinz C._______ in der irakischen Region Kurdistan (IRK) eine Institution gebe, die sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit im (...) um den Beschwerdeführer kümmern könne. Das Consulting ergab dabei, dass es in C._______ ein staatliches Heim für Knaben und ein solches für Mädchen gebe, in welche Jugendliche unter bestimmten Bedingungen aufgenommen würden (vgl. SEM-Akten [...]-59/2). H. H.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz darum, schnellstmöglich die nötigen Abklärungen vorzunehmen und in der Sache möglichst rasch zu entscheiden beziehungsweise über den aktuellen Stand der Abklärungen zu informieren. H.b Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es sei sich des Beschleunigungsgebots für Minderjährige bewusst und handle dementsprechend. Im Weiteren teilte es mit, dass die Abklärungen im Gange seien. I. Mit Begleitschreiben vom 19. Januar 2022 sandte das SEM der Schweizerischen Botschaft in Amman eine Anfrage über eine Unterbringungsmöglichkeit für den minderjährigen Beschwerdeführer in der irakischen Region Kurdistan zuhanden der Sozialbehörden in C._______ zu (vgl. SEM-Akten [...]-64/5). J. J.a Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 warf die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Frage auf, ob es aufgrund einer fehlenden Schweizer Vertretung im Heimatland des Beschwerdeführers überhaupt möglich sei, "geeignete Abklärungen" hinsichtlich Unterbringungsmöglichkeiten für diesen vorzunehmen. Sollten entsprechende Abklärungen nicht möglich sein, werde um einen baldigen Entscheid in der Sache beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ersucht. J.b In seinem Antwortschreiben vom 18. Februar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das SEM habe im letzten halben Jahr durch interne Einsätze von Mitarbeitenden auf der Botschaft in Amman Kontakte im Nordirak und vor allem auch in C._______ knüpfen können. So habe das SEM im vorliegenden Fall über die Botschaft in Amman eine entsprechende Anfrage an die Sozialbehörde in C._______ stellen können. Über den Ausgang dieser Anfrage werde er informiert, sobald das SEM eine entsprechende Antwort erhalten habe. K. K.a Mit Schreiben vom 15. März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand. Die Ungewissheit über den Ausgang seines Verfahrens belaste den Beschwerdeführer sehr. Zwar habe das SEM ihm am 18. Februar 2022 mitgeteilt, dass über die Botschaft in Amman eine Anfrage an die Sozialbehörde C._______ habe gestellt werden können. Seither habe er indessen keine weiteren Informationen, insbesondere zum Ergebnis oder zum aktuellen Stand der Abklärungen, erhalten. Gleichzeitig stellte er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls das SEM sein Verfahren innert zwei Wochen nicht beschleunigt behandle beziehungsweise die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Untersuchungen vornehme. K.b In seinem Antwortschreiben vom 21. März 2022 hielt das SEM fest, dass die Abklärungen bei den Sozialbehörden in C._______ nach wie vor hängig seien, womit auch die Instruktionen im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen seien. Selbstverständlich werde er den Asylentscheid schnellstmöglich erhalten, sobald das SEM eine Rückmeldung von den nordirakischen Sozialbehörden erhalten habe. L. Mit Eingabe vom 31. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seiner Rechtsvertreterin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren N (...) übermässig lange daure, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren N (...) ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. Eine Bestätigung des Amts (...) des Kantons D._______ bezüglich seiner Bedürftigkeit werde in den nächsten Tagen nachgereicht. M. Mit Schreiben vom 1. April 2022 bestätigte das Bundeverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.2.2 Vorliegend hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung über den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise eine allfällige vorläufige Aufnahme zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).

E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte.

E. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das SEM im vorliegenden Fall bereits im Dezember 2021 erste Schritte zur Abklärung allfälliger Unterbringungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Raume C._______ eingeleitet hat, haben doch im Rahmen des Consultings vom 20. Dezember 2021 zusammengetragene Recherchen ergeben, dass in C._______ ein staatliches Heim für Knaben existiert, das unter bestimmten Bedingungen Kinder aufnimmt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Gestützt auf diese Erkenntnisse hat das SEM am 19. Januar 2022 via die Schweizer Botschaft in Amman eine entsprechende Anfrage bei der Sozialbehörde in C._______ gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. I). Deren Antwort steht indessen derzeit noch aus. Darüber hinaus hat das SEM den Beschwerdeführer in den Antworten auf seine Verfahrensstandsanfragen wiederholt darauf hingewiesen, entsprechende Abklärungen bei der Sozialbehörde in C._______ initiiert zu haben, indessen in vorliegender Sache erst entscheiden zu können, wenn deren Antwort vorliegt (vgl. Sachverhalt Bst. J und K). Das SEM hatte in diesem Sinne auch keine Mittel, unmittelbaren Einfluss auf die Zeitspanne zu nehmen, innert welcher die dortige Sozialbehörde ihren Entscheid trifft. Dies umso weniger, als angesichts der Tatsache, dass seit der Anfrage des SEM bei der Sozialbehörde in C._______ erst zweieinhalb Monate verstrichen sind, noch keineswegs von einem Zeitrahmen gesprochen werden kann, welcher es als opportun erscheinen lassen würde, die Sozialbehörde in C._______ zusätzlich zur Eile anzuhalten.

E. 4.2 Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass das SEM im vorliegenden Fall zeitnah Abklärungen initialisiert hat, um Aufschluss über allfällige Unterbringungsmöglichkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner engeren Heimat ausserhalb seines Elternhauses zu erhalten. Deren Ergebnisse stehen derzeit noch aus, was dem SEM nicht als eigenes Versäumnis angelastet werden kann. Die Unterstellung in der Beschwerde, die Vorinstanz wolle mit ihrem Entscheid den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers abwarten, um eine erneute Wegweisung verfügen zu können, ohne weitere Abklärungen tätigen zu müssen (vgl. a.a.O. S. 5 Ziff. 10), findet in den Akten keine Stütze und ändert im Übrigen nichts daran, dass das Vorgehen des SEM aktuell nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht zu erblicken.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 31. März 2022 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1511/2022 law/rep Urteil vom 14. April 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Wegweisungsvollzug im Asylverfahren); SEM-Verfahren / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), suchte am 29. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 14. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige durch. A.c Am 25. August 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer das Original seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton D._______ zu. E. Mit Urteil D-4400/2021 vom 23. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 3. September 2021 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht namentlich aus, das SEM sei bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf der Grundlage des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könnten und ob diese in der Lage seien, ihre Bedürfnisse abzudecken. Könnten die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden, oder ergebe sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspreche, sei weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden könne. Die Vorinstanz sei demnach gehalten, diesbezüglich konkrete Abklärungen vorzunehmen. Blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere nahe Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügten nicht. Die notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution seien überdies vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich seien. F. Am 6. Dezember 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu, da es in seinem Fall weiterer Abklärungen bedürfe. G. Am 20. Dezember 2021 erstellte das SEM ein Consulting hinsichtlich der Frage, ob es in der Provinz C._______ in der irakischen Region Kurdistan (IRK) eine Institution gebe, die sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit im (...) um den Beschwerdeführer kümmern könne. Das Consulting ergab dabei, dass es in C._______ ein staatliches Heim für Knaben und ein solches für Mädchen gebe, in welche Jugendliche unter bestimmten Bedingungen aufgenommen würden (vgl. SEM-Akten [...]-59/2). H. H.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz darum, schnellstmöglich die nötigen Abklärungen vorzunehmen und in der Sache möglichst rasch zu entscheiden beziehungsweise über den aktuellen Stand der Abklärungen zu informieren. H.b Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es sei sich des Beschleunigungsgebots für Minderjährige bewusst und handle dementsprechend. Im Weiteren teilte es mit, dass die Abklärungen im Gange seien. I. Mit Begleitschreiben vom 19. Januar 2022 sandte das SEM der Schweizerischen Botschaft in Amman eine Anfrage über eine Unterbringungsmöglichkeit für den minderjährigen Beschwerdeführer in der irakischen Region Kurdistan zuhanden der Sozialbehörden in C._______ zu (vgl. SEM-Akten [...]-64/5). J. J.a Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 warf die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Frage auf, ob es aufgrund einer fehlenden Schweizer Vertretung im Heimatland des Beschwerdeführers überhaupt möglich sei, "geeignete Abklärungen" hinsichtlich Unterbringungsmöglichkeiten für diesen vorzunehmen. Sollten entsprechende Abklärungen nicht möglich sein, werde um einen baldigen Entscheid in der Sache beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ersucht. J.b In seinem Antwortschreiben vom 18. Februar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das SEM habe im letzten halben Jahr durch interne Einsätze von Mitarbeitenden auf der Botschaft in Amman Kontakte im Nordirak und vor allem auch in C._______ knüpfen können. So habe das SEM im vorliegenden Fall über die Botschaft in Amman eine entsprechende Anfrage an die Sozialbehörde in C._______ stellen können. Über den Ausgang dieser Anfrage werde er informiert, sobald das SEM eine entsprechende Antwort erhalten habe. K. K.a Mit Schreiben vom 15. März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand. Die Ungewissheit über den Ausgang seines Verfahrens belaste den Beschwerdeführer sehr. Zwar habe das SEM ihm am 18. Februar 2022 mitgeteilt, dass über die Botschaft in Amman eine Anfrage an die Sozialbehörde C._______ habe gestellt werden können. Seither habe er indessen keine weiteren Informationen, insbesondere zum Ergebnis oder zum aktuellen Stand der Abklärungen, erhalten. Gleichzeitig stellte er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls das SEM sein Verfahren innert zwei Wochen nicht beschleunigt behandle beziehungsweise die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Untersuchungen vornehme. K.b In seinem Antwortschreiben vom 21. März 2022 hielt das SEM fest, dass die Abklärungen bei den Sozialbehörden in C._______ nach wie vor hängig seien, womit auch die Instruktionen im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen seien. Selbstverständlich werde er den Asylentscheid schnellstmöglich erhalten, sobald das SEM eine Rückmeldung von den nordirakischen Sozialbehörden erhalten habe. L. Mit Eingabe vom 31. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seiner Rechtsvertreterin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren N (...) übermässig lange daure, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren N (...) ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. Eine Bestätigung des Amts (...) des Kantons D._______ bezüglich seiner Bedürftigkeit werde in den nächsten Tagen nachgereicht. M. Mit Schreiben vom 1. April 2022 bestätigte das Bundeverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Vorliegend hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung über den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise eine allfällige vorläufige Aufnahme zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das SEM im vorliegenden Fall bereits im Dezember 2021 erste Schritte zur Abklärung allfälliger Unterbringungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Raume C._______ eingeleitet hat, haben doch im Rahmen des Consultings vom 20. Dezember 2021 zusammengetragene Recherchen ergeben, dass in C._______ ein staatliches Heim für Knaben existiert, das unter bestimmten Bedingungen Kinder aufnimmt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Gestützt auf diese Erkenntnisse hat das SEM am 19. Januar 2022 via die Schweizer Botschaft in Amman eine entsprechende Anfrage bei der Sozialbehörde in C._______ gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. I). Deren Antwort steht indessen derzeit noch aus. Darüber hinaus hat das SEM den Beschwerdeführer in den Antworten auf seine Verfahrensstandsanfragen wiederholt darauf hingewiesen, entsprechende Abklärungen bei der Sozialbehörde in C._______ initiiert zu haben, indessen in vorliegender Sache erst entscheiden zu können, wenn deren Antwort vorliegt (vgl. Sachverhalt Bst. J und K). Das SEM hatte in diesem Sinne auch keine Mittel, unmittelbaren Einfluss auf die Zeitspanne zu nehmen, innert welcher die dortige Sozialbehörde ihren Entscheid trifft. Dies umso weniger, als angesichts der Tatsache, dass seit der Anfrage des SEM bei der Sozialbehörde in C._______ erst zweieinhalb Monate verstrichen sind, noch keineswegs von einem Zeitrahmen gesprochen werden kann, welcher es als opportun erscheinen lassen würde, die Sozialbehörde in C._______ zusätzlich zur Eile anzuhalten. 4.2 Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass das SEM im vorliegenden Fall zeitnah Abklärungen initialisiert hat, um Aufschluss über allfällige Unterbringungsmöglichkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner engeren Heimat ausserhalb seines Elternhauses zu erhalten. Deren Ergebnisse stehen derzeit noch aus, was dem SEM nicht als eigenes Versäumnis angelastet werden kann. Die Unterstellung in der Beschwerde, die Vorinstanz wolle mit ihrem Entscheid den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers abwarten, um eine erneute Wegweisung verfügen zu können, ohne weitere Abklärungen tätigen zu müssen (vgl. a.a.O. S. 5 Ziff. 10), findet in den Akten keine Stütze und ändert im Übrigen nichts daran, dass das Vorgehen des SEM aktuell nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht zu erblicken.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 31. März 2022 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

7. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: