Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und es erübrigt sich, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie das Verfahren unnötig verzögert habe. Mit Blick auf seine Minderjährigkeit und die damit einhergehende Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland habe sie zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei er erst [einige Tage] volljährig gewesen. Am 7. August 2023 habe er jedoch als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz habe zunächst nach der Erstbefragung zwei Wochen verstreichen lassen, um eine medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Nach Erhalt des Gutachtens, das im Übrigen mit seinen Angaben übereinstimme, habe die Vorinstanz erneut mehrere Monate verstreichen lassen bis ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe das Verfahren und den Entscheid - trotz wiederholtem Ersuchen um Beschleunigung - jedoch so lange verzögert, bis er am (...) Januar 2024 als volljährig gegolten habe. Eine weitere Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergebe sich aus den widersprüchlichen Informationen von Mitarbeitenden der Vorinstanz gegenüber seiner ehemaligen Rechtsvertretung. Diese habe zunächst eine Anhörung zu den Asylgründen beantragt und sei sodann nach Rücksprache mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund seiner Minderjährigkeit die vorläufige Aufnahme gewährt werde. Es werde diesbezüglich auf die Ausführungen seiner ehemaligen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen seien, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu den vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten formellen Rügen fest, im Protokoll der Erstbefragung sei zur Dauer des Gesprächs lediglich «90» festgehalten, mutmasslich habe die Erstbefragung demnach 90 Minuten gedauert, dies jedoch ohne Rückübersetzung. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Erstbefragung hätte den Umfang bei Weitem gesprengt. Ohnehin stehe es der Vorinstanz aber frei, ein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 36 in Verbindung mit Art. 31a Abs. 1 AsylG auf dem schriftlichen Weg zu gewähren. Es erschliesse sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs an seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 12a Abs. 2 AsylG ein Nachteil entstanden sein sollte. Weiter könne die Vorinstanz wöchentlich nur eine beschränkte Anzahl Personen zu festgelegten Zeiten zur forensischen Altersdiagnostik schicken, zumal die Anmeldung beim Institut B._______ nur einmal wöchentlich erfolge und hierbei eine Vorlaufszeit einzuhalten sei. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenbedingungen habe sie ihn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zur forensischen Altersdiagnostik angemeldet. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland knapp zwei Monate nach Erhalt des Altersgutachtens sei zwar nicht unmittelbar nach Eingang des Altersgutachtens erfolgt; bei zwei Monaten könne aber auch noch nicht von einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer die für die Stellungnahme gewährte Frist von drei Wochen bis zum Maximum ausgeschöpft. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG müsste eine aufgrund der Minderjährigkeit eines abgewiesenen Asylsuchenden angeordnete vorläufige Aufnahme bei der Erreichung dessen Volljährigkeit mangels weiterhin bestehender Voraussetzungen derselben in der Regel aufgehoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-2612/2022 [recte: D-2613/2022] vom 20. Juli 2022 E. 7.2), womit die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme aus verfahrensökonomischer Sicht und in Anbetracht des erheblichen Aufwands wenig Sinn ergeben hätte. Dass der Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf eine Anhörung eine vorläufige Aufnahme erhalten hätte, entspreche schliesslich der Interpretation seiner Rechtsvertretung. Weder diese noch das Ausbleiben einer Wegweisung nach Griechenland seien seitens der Vorinstanz in Aussicht gestellt worden.
E. 4.3 Art. 37 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Nichteintretensentscheide im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu fällen sind. Bei der statuierten Frist handelt es sich allerdings um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, welche auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ableitenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz somit über kein Rechtsfolgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrensdauer einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c). Wie nachfolgend festgehalten wird, waren vorliegend im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen respektive Tatbestandsmerkmale für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der aus seiner Sicht «langen» Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf materielle Prüfung seiner Asylvorbringen ableiten. Er wäre vielmehr gehalten gewesen, eine allfällige Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüfen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-67/2015 vom 30. April 2015 E. 5.3 und 5.4). Vorliegend ist zwar anzumerken, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland zu einem früheren Zeitpunkt hätte zugestellt werden können. Insgesamt ist die Verfahrensdauer von nur knapp fünf Monaten seit der Stellung des Asylgesuchs vom 7. August 2023 jedoch nicht zu beanstanden. Aus den Akten ist zudem nicht weiter ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass er auf eine Anhörung verzichte, eine vorläufige Aufnahme in Aussicht gestellt worden wäre. Vielmehr kündigte der stellvertretende Sektionschef der Sektion Dublin und Rückkehr der ehemaligen Rechtvertretung des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 17. November 2023 explizit die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland an (SEM Akten A29). Eine behördliche Zusicherung, auf die sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben berufen könnte, liegt damit nicht vor.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 In der Sache begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Der gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG bei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz zu erbringende Nachweis eines schutzwürdigen Interesses könne jedoch nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder von Art. 3 EMRK respektive eine drohende Notlage oder Verelendung befürchten zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinen Referenzurteilen E-3427/2021 und E-3431/2021 (vom 28. März 2022) fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar und möglich sei. Bei vulnerablen Personen könne diese Vermutung umgestossen werden, wenn die betroffenen Personen ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen im Wesentlichen gesunden volljährigen Mann, womit er nicht in die Kategorie äusserts vulnerabler Personen gemäss der zitierten Rechtsprechung falle. Er habe nicht dargetan, inwiefern er nicht über Ressourcen verfüge, seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Der Hinweis, er habe keine Erfahrung als erwachsene Person in Griechenland, vermöge diesbezüglich nicht zu überzeugen. Ein fehlendes Beziehungsnetz in Griechenland spreche zudem nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation gerate. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Griechenland habe er als Minderjähriger unter desaströsen hygienischen Bedingungen in einem Camp gelebt. Der Zugang zu Bildung und zur medizinischen Versorgung sei sehr eingeschränkt gewesen. Er verfüge in Griechenland über kein soziales Netzwerk. Bei einer Rückführung nach Griechenland habe er keinen Zugang zu Obdach, medizinischer Versorgung oder Unterstützungsleistungen. Aufgrund seines jungen Alters gelte er weiterhin als vulnerable Person. Er würde mit einer existenziellen Notlage konfrontiert werden und wäre nicht in der Lage, aus eigener Kraft seine Rechte vor Ort einzufordern, da er weder die örtliche Sprache beherrsche noch Kenntnisse des griechischen Rechtssystems habe. Das Leben auf der Strasse biete keinen fruchtbaren Boden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am (...) Februar 2022 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden seien. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte nicht aktuell sind, allgemeinen Charakter aufweisen und keinen direkten Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers aufweisen.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 8.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.3.3 Die Lebensbedingungen in Griechenland stellen für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Herausforderung dar und eine adäquate (Wieder-)Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen wird mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen jungen und im Wesentlichen gesunden Mann, der bereits ein Jahr in Griechenland verbracht hat. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Dies gilt auch in Anbetracht seiner geringen Schulbildung. Er macht nicht geltend, er habe dies bereits vergeblich versucht.
E. 8.3.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Nasenbeschwerden) einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-308/2024 Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. August 2023 um Asyl in der Schweiz. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig beziehungsweise am (...) geboren worden zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) August 2022 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am (...) Februar 2022 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 9. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland. C. Am 23. August 2023 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und er über eine bis am (...) Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. Am 30. August 2023 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) statt (Protokoll in den SEM Akten [...] [nachfolgend A] 21). Der Beschwerdeführer bestätigte, in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. In Rahmen der Erstbefragung wurde ihm auch das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand gewährt. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seinen Altersangaben eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. E. Das von der Vorinstanz beim Institut B._______ in Auftrag gegebene Altersgutachten vom (...) September 2023 stellte fest, es liege beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am (...) September 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von (...) vor sowie ein Mindestalter von (...). Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) könne somit zutreffen (SEM Akten A23 und A24). F. F.a Am 16. Oktober 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail beim Fachspezialisten für nationale Asylverfahren der Vorinstanz, welcher die Erstbefragung durchgeführt hatte, nach dem Verfahrensstand. F.b Gleichentags teilte ihm der Fachspezialist mit, das Altersgutachten vom (...) September 2023 habe das angegebene Alter des Beschwerdeführers bestätigt. Es sei eine Anhörung zu terminieren, ausser der Beschwerdeführer verzichte auf eine solche. F.c Ebenfalls gleichentags meldete der Rechtsvertreter dem Fachspezialisten, er werde den Verzicht mit dem Beschwerdeführer «nächste oder übernächste Woche» besprechen. F.d Am 6. November 2023 teilte der Rechtsvertreter dem Fachspezialisten mit, der Beschwerdeführer wolle sich zu seinen Fluchtgründen äussern und warte auf eine Anhörung zu den Asylgründen. Es werde um Mitteilung gebeten, wann die Anhörung stattfinde. Das Verfahren mit Altersgutachten und Verzichtsbesprechung dauere schon ziemlich lange. F.e Der Fachspezialist antwortete am 7. November 2023, das Dossier des Beschwerdeführers werde durch die Sektion Dublin und Rückkehr bearbeitet, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. F.f Am 17. November 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter bei der Sektion Dublin und Rückkehr, wann mit einer Überweisung ins nationale Verfahren gerechnet werden könne. F.g Die Sektion Dublin und Rückkehr teilte dem Rechtevertreter gleichentags mit, dem Beschwerdeführer werde in Kürze das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. F.h Der Rechtsvertreter teilte der Sektion Dublin und Rückkehr daraufhin mit, er sei in der Zwischenzeit angefragt worden, ob auf eine zweite Befragung «zugunsten einer vorläufigen Aufnahme» verzichtet werde, was vorerst nicht gemacht worden sei, da der Beschwerdeführer asylrelevante Vorbringen geltend machen wolle. Auf Rückfrage, von wem diese Anfrage ausgegangen sei, gab der Rechtsvertreter an, die Anfrage («einfach ob auf zweite Befragung verzichtet wird») sei vom erwähnten Fachspezialisten für nationale Asylverfahren gekommen. Er (der Rechtsvertreter) sei davon ausgegangen, dass bei einem Verzicht «entschieden worden wäre» (gesamte E-Mail Korrespondenz in den SEM Akten A28 und A29). G. Mit Schreiben vom 20. November 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland (SEM Akten A25). H. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 machte er im Wesentlichen geltend, in seinem Verfahren liege eine Rechtsverzögerung vor, da es der Vorinstanz zu einem deutlich früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, einen Entscheid zu fällen. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung vom 30. August 2023 habe die Vorinstanz sowohl von der Schutzgewährung in Griechenland als auch von der zustimmenden Antwort auf das Übernahmeersuchen gewusst. Dennoch sei ihm damals nicht das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt worden, obwohl gemäss Befragungsprotokoll ausreichend Zeit dafür bestanden habe. Die Vorinstanz habe zudem bereits zum Zeitpunkt der Befragung an seinem Alter gezweifelt. Sie habe jedoch erst ungefähr zwei Wochen später, am (...) September 2023 (SEM Akten A24), ein Altersgutachten in Auftrag gegeben. Nach Erhalt des Altersgutachtens seien trotz verschiedener Nachfragen seitens des Rechtsvertreters bei der Vorinstanz und seitens der Betreuung in der Unterkunft des Beschwerdeführers keine weiteren Verfahrensschritte eingeleitet worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch über drei Monate minderjährig gewesen, weshalb die Vorinstanz von einer Wegweisung nach Griechenland hätte absehen müssen. Sie habe ihm aber erst kurz vor seiner Volljährigkeit das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dieses rechtsverzögernde Verhalten im Hinblick auf eine aus behördlicher Sicht erfolgsversprechende Wegweisung einer minderjährigen Person sei stossend. Ferner sei bereits anlässlich der Befragung vom 30. August 2023 mündlich in Aussicht gestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu einem weiteren Termin eingeladen werde. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters am 16. Oktober 2023 bei der Vorinstanz sei diesem weiter in Aussicht gestellt worden, ein Verzicht auf eine weitere Anhörung habe aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Erteilung der vorläufigen Aufnahme zur Folge. Da er jedoch asylrelevante Vorbringen habe geltend machen wollen, habe er auf die Anhörung nicht verzichten wollen. Aufgrund der Auskünfte der Vorinstanz sei nach Treu und Glauben nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass eine Wegweisung nach Griechenland im Raum stehe. Zur Situation in Griechenland führte er aus, die Wohnsituation habe sich nach Erhalt des Flüchtlingsschutzes nicht geändert. Die Unterbringungssituation sei sehr prekär gewesen, insbesondere in hygienischer Hinsicht. Für den Lebensunterhalt habe er einen Euro pro Tag und einen Grundstock an Lebensmitteln erhalten. Das Camp habe sich ausserhalb der Stadt befunden, weshalb er nicht mit aussenstehenden Personen oder Organisationen in Kontakt habe treten können. Beim Sprachunterricht habe es sich eher um ein Beschäftigungsprogramm gehandelt, weshalb er weder Griechisch noch Englisch gelernt habe. Die Schule habe er lediglich einen Monat besuchen können. Er verfüge über keine Ausbildung, welche ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen würde und auch über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Griechenland, welches ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könne. Seit seiner frühesten Kindheit leide er an chronischen Nasenbeschwerden. In Griechenland habe er lediglich Sprays und Medikamente zur Bekämpfung der Symptome erhalten. Er sei eine minderjährige Person, welche als besonders vulnerabel zu betrachten sei und mangels begünstigender Umstände im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde (SEM Akten A26). I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Mit Verweis auf seine Minderjährigkeit und das Beschleunigungsgebot ersuchte er dringend, bis spätestens (...) Dezember 2023, um einen Entscheid in der Sache (SEM Akten A27). J. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 Gelegenheit, sich zum gleichentags ergangenen Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2024 führte er ergänzend aus, im Zeiterfassungssystem der Rechtsvertretung sei, in Übereinstimmung mit den Angaben im Protokoll der Erstbefragung, für diese Erstbefragung eine Dauer von 90 Minuten erfasst worden. Somit sei die disponierte Zeit von 120 Minuten für die Erstbefragung nicht ausgeschöpft worden. Zudem werde die disponierte Zeit in der Regel überschritten, insbesondere für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Nicht-Gewährung des rechtlichen Gehörs müsse daher zum Zeitpunkt der Erstbefragung als bewusster Verzicht durch den zuständigen Fachspezialisten der Vorinstanz gedeutet werden. Es stimme nicht, dass die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer nie zum Ausdruck gebracht habe, es stünde keine Wegweisung nach Griechenland im Raum. Aufgrund der Äusserungen der Vorinstanz habe klar davon ausgegangen werden können, dass bei einem Verzicht auf eine Anhörung eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werde. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sei ihm somit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er habe sich nur als unbegleiteter Minderjähriger in den griechischen Asylstrukturen befunden, weshalb er keine Erfahrung habe sammeln können, wie das Leben in Griechenland mit dem Schutzstatus als erwachsene Person ablaufe. Entsprechend habe er unter privilegierten Bedingungen für unbegleitete Minderjährige in Griechenland gelebt. Bei einer Rückkehr als erwachsene Person stehe ihm diese besondere Behandlung nicht mehr zur Verfügung (SEM Akten A32). K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 (eröffnet am 5. Januar 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland an. L. Am 5. Januar 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Am 12. Januar 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2023 (recte: 2024) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und es erübrigt sich, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie das Verfahren unnötig verzögert habe. Mit Blick auf seine Minderjährigkeit und die damit einhergehende Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland habe sie zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei er erst [einige Tage] volljährig gewesen. Am 7. August 2023 habe er jedoch als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz habe zunächst nach der Erstbefragung zwei Wochen verstreichen lassen, um eine medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Nach Erhalt des Gutachtens, das im Übrigen mit seinen Angaben übereinstimme, habe die Vorinstanz erneut mehrere Monate verstreichen lassen bis ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe das Verfahren und den Entscheid - trotz wiederholtem Ersuchen um Beschleunigung - jedoch so lange verzögert, bis er am (...) Januar 2024 als volljährig gegolten habe. Eine weitere Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergebe sich aus den widersprüchlichen Informationen von Mitarbeitenden der Vorinstanz gegenüber seiner ehemaligen Rechtsvertretung. Diese habe zunächst eine Anhörung zu den Asylgründen beantragt und sei sodann nach Rücksprache mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund seiner Minderjährigkeit die vorläufige Aufnahme gewährt werde. Es werde diesbezüglich auf die Ausführungen seiner ehemaligen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen seien, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu den vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten formellen Rügen fest, im Protokoll der Erstbefragung sei zur Dauer des Gesprächs lediglich «90» festgehalten, mutmasslich habe die Erstbefragung demnach 90 Minuten gedauert, dies jedoch ohne Rückübersetzung. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Erstbefragung hätte den Umfang bei Weitem gesprengt. Ohnehin stehe es der Vorinstanz aber frei, ein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 36 in Verbindung mit Art. 31a Abs. 1 AsylG auf dem schriftlichen Weg zu gewähren. Es erschliesse sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs an seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 12a Abs. 2 AsylG ein Nachteil entstanden sein sollte. Weiter könne die Vorinstanz wöchentlich nur eine beschränkte Anzahl Personen zu festgelegten Zeiten zur forensischen Altersdiagnostik schicken, zumal die Anmeldung beim Institut B._______ nur einmal wöchentlich erfolge und hierbei eine Vorlaufszeit einzuhalten sei. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenbedingungen habe sie ihn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zur forensischen Altersdiagnostik angemeldet. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland knapp zwei Monate nach Erhalt des Altersgutachtens sei zwar nicht unmittelbar nach Eingang des Altersgutachtens erfolgt; bei zwei Monaten könne aber auch noch nicht von einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer die für die Stellungnahme gewährte Frist von drei Wochen bis zum Maximum ausgeschöpft. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG müsste eine aufgrund der Minderjährigkeit eines abgewiesenen Asylsuchenden angeordnete vorläufige Aufnahme bei der Erreichung dessen Volljährigkeit mangels weiterhin bestehender Voraussetzungen derselben in der Regel aufgehoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-2612/2022 [recte: D-2613/2022] vom 20. Juli 2022 E. 7.2), womit die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme aus verfahrensökonomischer Sicht und in Anbetracht des erheblichen Aufwands wenig Sinn ergeben hätte. Dass der Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf eine Anhörung eine vorläufige Aufnahme erhalten hätte, entspreche schliesslich der Interpretation seiner Rechtsvertretung. Weder diese noch das Ausbleiben einer Wegweisung nach Griechenland seien seitens der Vorinstanz in Aussicht gestellt worden. 4.3 Art. 37 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Nichteintretensentscheide im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu fällen sind. Bei der statuierten Frist handelt es sich allerdings um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, welche auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ableitenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz somit über kein Rechtsfolgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrensdauer einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c). Wie nachfolgend festgehalten wird, waren vorliegend im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen respektive Tatbestandsmerkmale für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der aus seiner Sicht «langen» Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf materielle Prüfung seiner Asylvorbringen ableiten. Er wäre vielmehr gehalten gewesen, eine allfällige Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüfen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-67/2015 vom 30. April 2015 E. 5.3 und 5.4). Vorliegend ist zwar anzumerken, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland zu einem früheren Zeitpunkt hätte zugestellt werden können. Insgesamt ist die Verfahrensdauer von nur knapp fünf Monaten seit der Stellung des Asylgesuchs vom 7. August 2023 jedoch nicht zu beanstanden. Aus den Akten ist zudem nicht weiter ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass er auf eine Anhörung verzichte, eine vorläufige Aufnahme in Aussicht gestellt worden wäre. Vielmehr kündigte der stellvertretende Sektionschef der Sektion Dublin und Rückkehr der ehemaligen Rechtvertretung des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 17. November 2023 explizit die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland an (SEM Akten A29). Eine behördliche Zusicherung, auf die sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben berufen könnte, liegt damit nicht vor. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 In der Sache begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Der gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG bei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz zu erbringende Nachweis eines schutzwürdigen Interesses könne jedoch nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder von Art. 3 EMRK respektive eine drohende Notlage oder Verelendung befürchten zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinen Referenzurteilen E-3427/2021 und E-3431/2021 (vom 28. März 2022) fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar und möglich sei. Bei vulnerablen Personen könne diese Vermutung umgestossen werden, wenn die betroffenen Personen ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen im Wesentlichen gesunden volljährigen Mann, womit er nicht in die Kategorie äusserts vulnerabler Personen gemäss der zitierten Rechtsprechung falle. Er habe nicht dargetan, inwiefern er nicht über Ressourcen verfüge, seine Rechte in Griechenland geltend zu machen. Der Hinweis, er habe keine Erfahrung als erwachsene Person in Griechenland, vermöge diesbezüglich nicht zu überzeugen. Ein fehlendes Beziehungsnetz in Griechenland spreche zudem nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation gerate. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Griechenland habe er als Minderjähriger unter desaströsen hygienischen Bedingungen in einem Camp gelebt. Der Zugang zu Bildung und zur medizinischen Versorgung sei sehr eingeschränkt gewesen. Er verfüge in Griechenland über kein soziales Netzwerk. Bei einer Rückführung nach Griechenland habe er keinen Zugang zu Obdach, medizinischer Versorgung oder Unterstützungsleistungen. Aufgrund seines jungen Alters gelte er weiterhin als vulnerable Person. Er würde mit einer existenziellen Notlage konfrontiert werden und wäre nicht in der Lage, aus eigener Kraft seine Rechte vor Ort einzufordern, da er weder die örtliche Sprache beherrsche noch Kenntnisse des griechischen Rechtssystems habe. Das Leben auf der Strasse biete keinen fruchtbaren Boden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am (...) Februar 2022 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden seien. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte nicht aktuell sind, allgemeinen Charakter aufweisen und keinen direkten Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers aufweisen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.3.3 Die Lebensbedingungen in Griechenland stellen für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Herausforderung dar und eine adäquate (Wieder-)Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen wird mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen jungen und im Wesentlichen gesunden Mann, der bereits ein Jahr in Griechenland verbracht hat. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Dies gilt auch in Anbetracht seiner geringen Schulbildung. Er macht nicht geltend, er habe dies bereits vergeblich versucht. 8.3.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Nasenbeschwerden) einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch nicht als unzumutbar. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: