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D-3758/2024

D-3758/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte mit ihm am 28. Januar 2022 die Personalien- aufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war, am 12. Januar 2021 um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 23. Januar 2021 Schutz gewährt worden war. Der Datenbank ist ebenso zu entnehmen, dass er am

30. Juni 2021 in B._______ ein weiteres Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 31. Januar 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Ab- kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers. A.d Die griechischen Behörden erklärten sich am 3. Februar 2022 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. Sie bestätigten, dass ihm am 23. Januar 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 27. Januar 2024 gültig. A.e Am 4. Februar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zu- gewiesene Rechtsvertretung. A.f Anlässlich des am 7. Februar 2022 durchgeführten Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Er erklärte, er habe sich nach Erteilung des Schutztitels noch auf C._______ mehrmals bei der griechi- schen Polizei gemeldet, die ihm gesagt habe, er solle seine Probleme mit Landsleuten selber lösen. Er habe kein Geld mehr erhalten und man habe ihm nicht gesagt, welche griechische Behörde für ihn zuständig sei. Als er um Unterstützung gebeten habe, sei ihm gesagt worden, er solle gehen, er habe ja seine Dokumente. Er sei nach D._______ gegangen, wo er von

D-3758/2024 Seite 3 Landsleuten bedroht und mit einem Messer verletzt worden sei. Sie hätten ihm seine Dokumente abkaufen wollen. Auch dort sei ihm von der Polizei gesagt worden, er solle die Angelegenheit mit seinen Landsleuten selbst regeln. Die Behörden hätten ihm nicht geholfen und er habe in einem Park schlafen müssen. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er an, er sei gesund. Seit seiner Kindheit (…) nicht so gut. In Griechenland habe man ihm gesagt, dass man (…) operieren müsse. A.g Die Rechtsvertretung setzte das SEM am 22. März 2022 davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unter starken (…) leide. Diese seien so stark, dass er nachts nicht schlafen könne, was ihm auch psychisch zu schaffen mache. Es werde eine umfassende medizinische Abklärung bei einem Arzt beantragt. In Schreiben vom 12. April und 13. Mai 2022 wurde dieser Antrag bekräftigt. A.h Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wies das SEM den Beschwerdefüh- rer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. A.i Das SEM gelangte mit Schreiben vom 2. und 20. März 2023 an den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F._______, und ersuchte die- sen um die Beantwortung mehrerer Fragen zum Gesundheitszustand sei- nes Patienten. A.j Am 8. März 2023 liess die Rechtsvertretung dem SEM mehrere den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen und Fotos zukom- men. A.k Der Hausarzt des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 24. März 2023 mit, er habe diesen erstmals am Vortag gesehen. Er könne demzu- folge keine Einschätzung seines Gesundheitszustands abgeben. A.l Die Rechtsvertretung erkundigte sich beim SEM am 3. Januar 2024 be- züglich des Verfahrensstands und beantragte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. A.m Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern und allfällige Beweismittel dazu einzureichen. A.n Am 24. Januar 2024 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerde- führer leide nach wie vor an (…). Er fürchte sich vor einer zweiten

D-3758/2024 Seite 4 Operation, die in zwei oder drei Wochen stattfinden solle. Durch die erste Operation sei die (…) grösstenteils entfernt worden. A.o Die Rechtsvertretung liess dem SEM am 29. April 2024 zwei Berichte über Verlaufskontrollen bezüglich des Beschwerdeführers beim (…) vom

20. Dezember 2023 und 25. März 2024 zukommen. A.p Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf vom 28. Mai 2024. Diese reichte am 5. Juni 2024 ihre Stellungnahme ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Juni 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt wer- den könne. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2024 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzufüh- ren [1]. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren [2]. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, individuelle Garantien von den griechischen Behörden betref- fend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen [4]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren [5]. Der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Vollzugs sei su- perprovisorisch zu erlassen. Der Kanton E._______ sei über die Ausset- zung der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen [6].

D-3758/2024 Seite 5 Der Eingabe lagen eine Bestätigung der stationären Behandlung des Be- schwerdeführers der «(…)» vom 13. Juni 2024 und ein Aufgebot desselben durch das (…) vom 25. März 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf die Anträge, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kan- ton (E._______) sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, nicht ein [6]. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2024 aktuelle ärztliche/psychiatrische Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzu- reichen. Zudem gewährte er ihm die Gelegenheit, bis zum gleichen Datum eine ergänzende Eingabe nachzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut [5]. E. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers mit Eingabe vom 30. Juli 2024 eine Entbindung der ihn behandelnden Medizinalpersonen von ihrer Schweigepflicht vom 16. Juli 2024, einen Austrittsbericht der «(…)» vom 8. Juli 2024, einen Bericht der Notfallstation des Spitals G._______ vom 19. Juni 2024, eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch der «(…)» vom 9. Juli 2024 und ein Terminauf- gebot des (…) auf den 7. August 2024 ein. Zudem beantragte sie subsub- subeventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 der «Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge» (EATRR; SR 0.142.305) zu gewähren [7]. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 8. August 2024 zur Ver- nehmlassung an das SEM. G. Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin einen den Beschwerdeführer betreffenden provisorischen Kurzaustrittsbericht der «(…)» (…) vom 12. August 2024 zu den Akten.

D-3758/2024 Seite 6 H. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2024 zur Be- schwerde Stellung. Dieser lag eine Bestätigung der griechischen Behörden vom 17. August 2024 bei, in welcher diese ihre Bereitschaft bekräftigten, den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen. I. Mit Verfügung vom 3. September 2024 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM und gab ihm Gele- genheit zu dieser eine Replik einzureichen. In der Replik vom 24. Septem- ber 2024 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. J. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 15. Oktober 2024 auf, bis zum 30. Oktober 2024 drei medizini- sche/psychiatrische Berichte einzureichen. K. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. November 2024 eine «Bestäti- gung über die aktuelle psychiatrische Behandlung» vom 22. Oktober 2024 und einen Eintrittsbericht vom 6. August 2024 der «(…)», den definitiven Kurzaustrittsbericht der (…) vom 27. August 2024 und Berichte über Ver- laufskontrollen des (…) vom 7. August, 18. Juli und 17. Juli 2024 ein. L. Mit Eingabe vom 28. November 2024 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht über die Verlaufskontrolle des (…) vom 12. November 2024 zukommen.

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Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist (unter nachstehenden Vorbehalt) ein- zutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde diese vor- liegend nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist – wie in der Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 festgestellt gestützt auf Art. 42 AsylG von Gesetzes wegen berechtigt, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Auf die Anträge, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein superproviso- rischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien ent- sprechend zu informieren, wurde daher mangels Rechtsschutzinteresses bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 nicht eingetreten [6]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-

D-3758/2024 Seite 8 schaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, was nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfol- gung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zu- rückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule- ment-Prinzips befürchten zu müssen. Seine in der Stellungnahme erwähn- ten Sprachkenntnisse und Integration in der Schweiz seien nicht aus- schlaggebend für ein Rückübernahmeverfahren, das sich nach dem bila- teralen Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland richte. Die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht Teil eines Rückübernahmeverfah- rens, die Reisefähigkeit werde jedoch vor einer Überstellung nochmals be- urteilt. Aufgrund des erwähnten, zeitnahen medizinischen Eingriffs sei da- von auszugehen, dass dieser in der Schweiz durchgeführt werden könne. Allfällige Nachkontrollen könnten in Griechenland durchgeführt werden. Das SEM verzichte auf zusätzliche Abklärungen in diesem Zusammen- hang, da es sich nicht um einen lebensbedrohlichen Eingriff handle. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Personen mit Schutzstatus könnten sich in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Sie seien griechischen Staatsangehörigen und anderen Ausländern gleichge- stellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, öffentlichen Schulunter- richt, Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungs- leistungen und weitere Rechte müssten bei den zuständigen Behörden ein- gefordert werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2021 vom 7. Juni 2022 zu verweisen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Re- ferenzurteilen E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 die geltende Praxis bestätigt, dass eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen ei- nes Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig sei. Das Gericht gehe davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken, und dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Der Beschwerdeführer könne sich in zumutbarer Weise bemühen, in die vor- handenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Aus

D-3758/2024 Seite 9 seinen vagen Aussagen im rechtlichen Gehör vom 7. Februar 2022 lasse sich nicht ableiten, dass er sich konkret und nachweisbar um Unterstützung bei den griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen gekümmert habe. Sollte er belegen können, dass Griechenland ihm als Schutzberechtigten fundamentale Rechte gemäss der Qualifikationsrichtli- nie vorenthalte, stehe ihm der Weg an die nationalen Gerichte oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Der Beschwerdeführer könne bei den griechischen Behörden nach seiner Rückkehr nach Griechenland eine Verlängerung des mittlerweile abgelau- fenen Aufenthaltstitels beantragen. Hinsichtlich der erwähnten Probleme mit Landsleuten sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und -fähig gelte. Bei Bedarf könne er sich an eine Rechtsvertretung oder an eine karitative Organisation wenden. Sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, stehe ihm der Rechtsweg offen. Die vorhandenen Unterlagen liessen den Schluss zu, dass der Beschwer- deführer unter chronischen (…) leide, die nach diversen therapeutischen und operativen Interventionen hätten «geschmälert» werden können. Die empfohlenen Verlaufskontrollen mit (…) seien als niederschwellige Be- handlungen zu qualifizieren, die auch in Griechenland durchgeführt werden könnten. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht derart schwerwiegend, dass die Rückkehr nach Griechenland zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. Die medizinische Versorgung in Griechenland sei für Perso- nen mit Schutzstatus auf der Grundlage der oben erwähnten Qualifikati- onsrichtlinie gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne seine Rechte bei den griechischen Behörden gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Den Akten seien keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen, aufgrund derer bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, die die Rückführung gemäss ständiger Praxis – auch un- ter der Berücksichtigung von Art. 3 EMRK – als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnte.

E. 3.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwer- deführer seit dem 10. Juni 2024 stationär in der psychiatrischen Klinik «(…)» befinde. Am 13. Juni 2024 sei er auf die Akutstation verlegt worden. Am 25. Juni 2024 habe er einen Termin im (…), um ein (…) behandeln zu

D-3758/2024 Seite 10 lassen. Ein Beratungsgespräch mit seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2024 habe abgebrochen werden müssen, da er sich aufgrund seines schlechten psychischen Zustands nicht im Stande gefühlt habe, über alle Probleme und Aspekte zu sprechen und alle Fragen detailliert zu beant- worten. Im Weiteren wird geltend gemacht, es sei nicht klar, ob Griechenland den Beschwerdeführer noch zurücknehmen werde. Er sei seit dem 20. Januar 2022 in der Schweiz, die Rückübernahme-Zusage der griechischen Behör- den liege fast zweieinhalb Jahre zurück und seine griechische Aufenthalts- bewilligung sei nur bis am 27. Januar 2024 gültig gewesen. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. In der Folge wird auf den Gehalt von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein- kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 EMRK des EGMR und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie derjenigen des «UN-Ausschusses gegen Folter» (CAT) hingewie- sen. Der jüngste AIDA-Länderbericht zu Griechenland offenbare die un- menschlichen Lebensbedingungen, in welchen sich Personen mit Schutz- status in Griechenland wiederfänden, und beschreibe die Verschlechte- rung der Situation seit der Aufhebung der «Cash-Assistance» und weiterer Einschränkungen. International Schutzberechtigten werde nach der Rück- kehr der Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. Die Zurückkehrenden erhielten am Ziel- flughafen meist keine Informationen. In diesem Zusammenhang wird auf den Bericht des «Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe» vom

19. Februar 2019 über Griechenland verwiesen. Anerkannte Schutzbe- rechtigte hätten keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhiel- ten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müss- ten nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Für Per- sonen mit internationalem Schutzstatus bestehe ein reales Risiko, unab- hängig von ihrem Willen in eine Situation der Obdachlosigkeit und extremer Armut zu gelangen. Im Vergleich zu griechischen Bürgern hätten sie we- sentlich schlechtere Chancen, Arbeit zu finden. Dies sei administrativen Hürden, mangelnden Sprachkenntnissen sowie fehlenden sozialen und fa- miliären Netzwerken geschuldet. Schutzberechtigte blieben faktisch abge- schottet von der griechischen Gesellschaft. Um Sozialleistungen und staat- liche Beihilfen beantragen zu können, würden zahlreiche Dokumente

D-3758/2024 Seite 11 benötigt, deren Erhalt an derart hohe Voraussetzungen geknüpft sei, dass die wenigsten Schutzberechtigten in der Lage seien, diese zu erfüllen. Sie erhielten keine Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer in der Qualifi- kationsrichtlinie festgelegten Rechte. Trotz grundsätzlich günstiger rechtli- cher Rahmenbedingungen werde der Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitä- ten sowohl für Ausländerinnen als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dies liege in der Sparpolitik und im Mangel geeigneter Kultur- vermittlerinnen begründet. Es bestünden administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA), und wer über keine solche verfüge, habe im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Ge- sundheitsversorgung. Aus anderen europäischen Ländern nach Griechen- land Abgeschobene, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen sei, seien bis zur Ausstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis ohne Dokumente und da- mit von allen Leistungen ausgeschlossen. Da die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers abgelaufen sei, sei davon auszugehen, dass er nach Ankunft in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben werde. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus fehlten gänzlich. Aufgrund der Belastung des Gesundheitssektors seien es hauptsächlich NGOs mit der Hilfe gewisser Gemeinden und Freiwilligen, die in Griechenland den Zugang zu einer ge- wissen Grundversorgung für Schutzberechtigte gewährleisten würden. NGOs, die in Athen psychologische Hilfe anbieten würden, hätten auch für Notfälle monatelange Wartelisten. Die jüngsten Entwicklungen liessen da- rauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf weitere psychologische Betreuung angewiesen sei. Aufgrund seines Gesundheitszustands, der Tatsache, dass er Analphabet sei, und seiner Mittellosigkeit in Kombination mit der fehlenden medizinischen Versorgung, fehlendem Wohnraum und nichtexistentem Zugang zu sozialen Diensten bestehe für ihn die ernst- hafte Gefahr («real risk»), in Griechenland unfreiwillig in eine Situation ex- tremer materieller Armut zu geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Demnach sei eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) und Art. 3 EMRK zu bejahen. Der Beschwerdeführer gehöre eindeutig zu der besonders vulnerablen Gruppe von Schutzsuchenden. Vor dem Hintergrund seines Gesundheits- zustands und der wirtschaftlichen Lage in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass er sich selber aus dieser Lage befreien könnte, weshalb er bei einer Rücküberstellung in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sich durch seine (…) und seine psychische Erkrankung verschlimmere. Er sei jung und habe kein soziales Netzwerk in Griechenland. Er erhalte

D-3758/2024 Seite 12 dort keine medizinische Versorgung und es drohe ihm die Obdachlosigkeit. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung sei es für ihn unmöglich, eine angemessene Arbeits-stelle zu finden und sich selbst zu versorgen. Ein Wegweisungsvollzug sei demnach auch unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Beschwerdeführer habe mehrmals psychische Probleme geltend ge- macht (er könne nachts nicht schlafen und leide psychisch darunter, die Beschwerden (…) machten ihn «verrückt»). Einen Termin zur Abklärung oder Behandlung habe er nicht erhalten. Seine gesundheitliche Situation müsse abgeklärt werden, um die Auswirkungen der Verweigerung der me- dizinischen Versorgung in Griechenland abschätzen zu können. Ein Be- richt der «(…)» über den derzeitigen stationären Aufenthalt des Beschwer- deführers stehe aus. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass er sich zurzeit in der Psychiatrie befinde, sei der Gesundheitszustand – ins- besondere auch die Auswirkungen der Wegweisung nach Griechenland auf denselben – nicht genügend abgeklärt und der medizinische Sachver- halt nicht vollständig erstellt. Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 3.3 In der Eingabe vom 30. Juli 2024 wird ausgeführt, gemäss Art. 2 Abs. 1 EATRR gehe die Verantwortung für einen Flüchtling auf die Schweiz über, sobald sich dieser während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden aufgehalten habe, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat ihm gestattet habe, ständig oder über die Gültigkeitsdauer des Reiseaus- weises hinaus in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Der Zeitraum von zwei Jahren beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaats aufgenommen worden sei oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Flücht- ling bei den Behörden des Zweitstaates gemeldet habe. Der Beschwerde- führer halte sich seit zweieinhalb Jahren mit Zustimmung der Schweizer Behörden in der Schweiz auf. Da das SEM der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung nicht entzogen habe, sei davon auszugehen, dass die Zweijahresfrist des ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts gemäss EATRR beziehungsweise Art. 50 AsylG erfüllt sei. Da er in Grie- chenland als Flüchtling anerkannt worden sei, wäre die Prüfung der Ertei- lung des Zweitasyls in der Schweiz angezeigt. Gemäss Art. 4 EATRR wäre Griechenland nur zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflich- tet, wenn der Antrag der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach Ab- lauf der Gültigkeit des griechischen Reiseausweises gestellt worden wäre.

D-3758/2024 Seite 13 Die griechische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei bis am

27. Januar 2024 gültig gewesen und somit seit über sechs Monaten abge- laufen. Entsprechend müsste Griechenland ihn gar nicht zurücknehmen. Der Beschwerdeführer sei vom 10. Juni bis zum 5. Juli 2024 stationär in der psychiatrischen Klinik «(…)» behandelt worden. Aufgrund akuter Suizi- dalität sei er am 13. Juni 2024 auf die Akutstation mit Behandlungsschwer- punkt affektive Erkrankungen verlegt worden. Gemäss Austrittsbericht habe er suizidale Handlungsintentionen gehabt. Es seien eine mittelgra- dige depressive Episode (F32.1) und ein (…) diagnostiziert worden. Zudem solle nach Remission der depressiven Symptomatik perspektivisch eine weiterführende differentialdiagnostische Abklärung mit dem Schwerpunkt für Traumafolgestörung angestrebt werden. Eine weitere psychiatrisch- psychotherapeutische Be-handlung sei indiziert. Am 19. Juni 2024 sei er zur Behandlung auf der Notfallstation im Spital G._______ gewesen, wo ein Verdacht auf einen dissoziativen Anfall und eine Anpassungsstörung festgestellt worden seien. Um (…) behandeln zu lassen, habe er am 7. Au- gust 2024 einen Termin.

E. 3.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die griechischen Behör- den hätten am 17. August 2024 auf entsprechende Nachfrage hin die Zu- stimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bestätigt. Der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus sei weiterhin gültig. Bei den in der Beschwer- de erwähnten Publikationen handle es sich um Dokumente mit allgemei- nem Charakter, die ihn nicht persönlich betreffen würden. Seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland seien nicht belegt und könnten keine Verletzung der Richtlinien aufzeigen, an welche die griechi- schen Behörden gebunden seien. Die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers sei mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids in Verbindung zu bringen, was er gemäss Austrittsbericht der «(…)» vom

E. 3.5 In der Replik wird entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht müsste, sollte es davon ausgehen, dass die Verantwortung für den Beschwerde- führer nicht im Sinne von Art. 2 EATRR auf die Schweiz übergegangen sei, die Vorinstanz anweisen, die Bestimmung in Art. 4 EATRR zu beachten. Griechenland wäre nur zu seiner Wiederaufnahme verpflichtet, wenn der Antrag der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültig- keit des griechischen Reiseausweises gestellt worden wäre. Das SEM habe die griechischen Behörden erst am 15. August 2024 und somit mehr als sechs Monate nach Ablauf der griechischen Aufenthaltsbewilligung (27. Januar 2024) kontaktiert. Griechenland müsste ihn gar nicht mehr zu- rückübernehmen. Gemäss Art. 37 Abs. 5 AsyIG seien Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Das Bundesver- waltungsgericht habe im Verfahren E-308/2024 festgestellt, dass die Ver- fahrensdauer von knapp fünf Monaten seit Stellung des Asylgesuchs nicht zu beanstanden sei. Im Umkehrschluss sei davon auszugehen, dass eine Verfahrensdauer von fast zweieinhalb Jahren durchaus zu beanstanden sei und der Beschwerdeführer nach einer so langen Zeit nicht mehr nach Griechenland weggewiesen werden dürfe. Darüber hinaus sei aufgrund des Beschleunigungsgebots ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt. Im Urteil C-411/10 und C-493/10 sei der EuGH zum Schluss gelangt, dass der überstellende Mitgliedstaat die Situation der asylsuchenden Person nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaats verschlimmern dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht

D-3758/2024 Seite 15 habe im Urteil D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013 die Geltung dieses Ur- teils des EuGHs betont. Im Folgenden wird die Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts zur Verfahrensdauer von Dublin-Verfahren ge- schildert und eingeräumt, dass vorliegender Fall kein Dublin-Verfahren be- treffe. Die Rechtsprechung bezüglich Dublin-Verfahren sei aber analog an- zuwenden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der unbegründeten Verzö- gerung des Verfahrens in eine erheblich benachteiligte Lage versetzt wor- den, für welche die Vorinstanz die Verantwortung zu übernehmen habe. Die Pflicht, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, sei auf sie übergegangen. Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht und er sei psychisch äusserst belastet. Er sei dringend und langfristig auf psychiatri- sche Versorgung angewiesen. Der im Juni 2024 aktualisierte AIDA-Länder- bericht zu Griechenland belege, dass der Zugang zu medizinischer Versor- gung aufgrund eines erheblichen Mangels an Ressourcen und Kapazitäten ungenügend sei und spezialisierte Behandlungen für traumatisierte Perso- nen in der Realität nicht verfügbar seien. Auch aus Sicht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) bestehe im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund der mangelnden staatlichen Unterstützung nach ei- ner Statusanerkennung ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei aus Sicht der SFH nicht halt- bar.

E. 3.6 In der Eingabe vom 13. November 2024 wird ausgeführt, der Be- schwerdeführer befinde sich seit dem 6. August 2024 in regelmässiger psy- chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen der Behand- lung seien eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome (ICD-10: F32.2) und ein Verdacht auf eine PTBS mit dissoziativer Störung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert worden. Eine akute Selbstgefähr- dung habe nicht ausgeschlossen werden können und habe eine stationäre Behandlung erfordert. Bei Unterbrechung der Behandlung sei von einer Chronifizierung oder Exazerbation des psychischen Gesundheitszustands auszugehen.

E. 3.7 In der Eingabe vom 28. November 2024 wird auf den Bericht zur Ver- laufskontrolle des (…) vom 12. November 2024 verwiesen, gemäss wel- chem dem Beschwerdeführer die drei Möglichkeiten der weiteren Behand- lung erklärt worden seien. Es bedürfe eines weiteren Termins mit Dolmet- scher, damit er die Entscheidung informiert treffen könne. Es zeige sich

D-3758/2024 Seite 16 eine (…). Links bestehe eine (…). Zudem seien ein (…) und ein (…) be- schrieben worden. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.4 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.5 Griechenland ist Mitgliedstaat der EU, weshalb es sich um einen siche- ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingsei- genschaft zuerkannt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Vor- aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 4.6 4.6.1 In Art. 37 Abs. 1 AsylG wird festgelegt, dass Nichteintretensent- scheide im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Ar- beitstagen nach der Gesuchstellung zu fällen sind. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, die auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ablei- tenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK[ 2002

D-3758/2024 Seite 17 Nr. 15 E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz über kein Rechtsfolgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrens- dauer einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c). 4.6.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, waren vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen respektive Tatbestandsmerkmale für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der langen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf materi- elle Prüfung seiner Asylvorbringen ableiten. 4.7 4.7.1 Hinsichtlich des subsubsubeventualiter gestellten Antrags, die Vorin- stanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 EATRR zu gewähren, und der entsprechenden Ausführungen in der Ein- gabe vom 30. Juli 2024 sowie der Replik vom 24. September 2024 ist fest- zuhalten, dass gemäss Art. 50 AsylG («Zweitasyl») Flüchtlingen, die in ei- nem andern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Der Aufenthalt von Flüchtlingen ist «ordnungsgemäss», wenn sie die Bestimmungen einhalten, die allge- mein für ausländische Personen gelten (vgl. Art. 36 Abs. 1 der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]). Art. 2 Abs. 1 EATRR sieht vor, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als erfolgt gilt, sobald sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen sowie mit Zustimmung von dessen Behörden im Zweitstaat aufgehalten hat. In völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 2 Abs. 1 EATRR gilt der Aufenthalt gemäss Rechtsprechung im Sinne von Art. 50 AsylG dann als «ordnungsgemäss», wenn die in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommene Person in der Schweiz im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder sich in der Schweiz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme aufhält (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7 und BVGE 2020 VII/2 E. 5.6). Dem- gegenüber verfügt eine asylsuchende Person gemäss Art. 42 AsylG wäh- rend der Dauer des Asylverfahrens lediglich über einen gesetzlichen, nicht jedoch über einen im Sinne von Art. 50 AsylG «ordnungsgemässen» Auf- enthalt in der Schweiz (vgl. das Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. Au- gust 2018 E. 8.1).

D-3758/2024 Seite 18 4.7.2 Der Beschwerdeführer reiste am 19. Januar 2022 illegal in die Schweiz ein, suchte am 22. Januar 2022 um Asyl nach (vgl. SEM-act. […]- 10/6 Ziff. 5) und darf sich seither für die Dauer des Asylverfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG legal in der Schweiz aufhalten. Wie eben dargelegt, ver- fügt er damit über keinen «ordnungsgemässen» Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 AsylG, weshalb Art. 2 und 4 EATRR nicht zur Anwen- dung gelangen. 4.8 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit beantragt wird, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ein nationa- les Asylverfahren durchzuführen [1]. Ebenfalls abzuweisen ist der Subsub- subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 EATRR zu gewähren [7]. 5. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Be- schwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landes- oder völkerrechtliche Ver- pflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise des Aus- länders in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-3758/2024 Seite 19 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offen- stehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Inf- rastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteu- ren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivil- gesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwieri- gen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi- ellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rück- kehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung be- steht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). 7.3 Der Beschwerdeführer ist in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Er kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäfti- gung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er machte geltend, er habe nach Erhalt des Schutzstatus kein Geld mehr er- halten und man habe ihm nicht gesagt, welche griechische Behörde für ihn zuständig sei. Man habe ihm gesagt, er solle gehen, und er habe in einem Park schlafen müssen. Weshalb er sich nicht an eine der zahlreichen in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen oder eine staatliche Sozialbe- hörde hätte wenden können, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht angenom- men werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihm jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihm diese bei einer Rückkehr

D-3758/2024 Seite 20 verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehba- rer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssitua- tion zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 7.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers (vgl. dazu E. 8.5) nicht befürchten, dass er bei einer Über- stellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Ver- schlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder ei- ner bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 7.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Be- achtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.4 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 4.5 Griechenland ist Mitgliedstaat der EU, weshalb es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Vor-aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.

E. 4.6.1 In Art. 37 Abs. 1 AsylG wird festgelegt, dass Nichteintretensentscheide im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu fällen sind. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, die auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ableitenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK[ 2002 Nr. 15 E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz über kein Rechtsfolgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrensdauer einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c).

E. 4.6.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, waren vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen respektive Tatbestandsmerkmale für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der langen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf materielle Prüfung seiner Asylvorbringen ableiten.

E. 4.7.1 Hinsichtlich des subsubsubeventualiter gestellten Antrags, die Vorin-stanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 EATRR zu gewähren, und der entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 30. Juli 2024 sowie der Replik vom 24. September 2024 ist festzuhalten, dass gemäss Art. 50 AsylG («Zweitasyl») Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Der Aufenthalt von Flüchtlingen ist «ordnungsgemäss», wenn sie die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (vgl. Art. 36 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]). Art. 2 Abs. 1 EATRR sieht vor, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als erfolgt gilt, sobald sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen sowie mit Zustimmung von dessen Behörden im Zweitstaat aufgehalten hat. In völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 2 Abs. 1 EATRR gilt der Aufenthalt gemäss Rechtsprechung im Sinne von Art. 50 AsylG dann als «ordnungsgemäss», wenn die in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommene Person in der Schweiz im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder sich in der Schweiz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme aufhält (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7 und BVGE 2020 VII/2 E. 5.6). Demgegenüber verfügt eine asylsuchende Person gemäss Art. 42 AsylG wäh-rend der Dauer des Asylverfahrens lediglich über einen gesetzlichen, nicht jedoch über einen im Sinne von Art. 50 AsylG «ordnungsgemässen» Aufenthalt in der Schweiz (vgl. das Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 8.1).

E. 4.7.2 Der Beschwerdeführer reiste am 19. Januar 2022 illegal in die Schweiz ein, suchte am 22. Januar 2022 um Asyl nach (vgl. SEM-act. [...]-10/6 Ziff. 5) und darf sich seither für die Dauer des Asylverfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG legal in der Schweiz aufhalten. Wie eben dargelegt, verfügt er damit über keinen «ordnungsgemässen» Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 AsylG, weshalb Art. 2 und 4 EATRR nicht zur Anwendung gelangen.

E. 4.8 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit beantragt wird, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen [1]. Ebenfalls abzuweisen ist der Subsubsubeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 EATRR zu gewähren [7].

E. 5 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG.

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landes- oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Er kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er machte geltend, er habe nach Erhalt des Schutzstatus kein Geld mehr erhalten und man habe ihm nicht gesagt, welche griechische Behörde für ihn zuständig sei. Man habe ihm gesagt, er solle gehen, und er habe in einem Park schlafen müssen. Weshalb er sich nicht an eine der zahlreichen in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen oder eine staatliche Sozialbehörde hätte wenden können, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihm jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihm diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 8.5) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).

E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig.

E. 8 Juli 2024 beim Eintritt selber angegeben habe. Er sei vier Tage nach der Eröffnung des Entscheids freiwillig in die Klinik eingetreten, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden könne, den Sachverhalt ungenügend festgestellt zu haben. Es sei nachvollziehbar, dass sich der psychische Zustand von Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten werde, verschlechtere. Es wäre aber stossend, wenn sie durch Berufung auf einen stationären Aufenthalt in einer Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie die Behörden zum Einlenken zwingen könnten.

D-3758/2024 Seite 14 Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Griechenland sei auf die umfassenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aus den neu ge- stellten Diagnosen – insbesondere der mittelgradig depressiven Episode und dem Verdacht auf eine Traumafolgestörung – könne nicht darauf ge- schlossen werden, dass er auf eine dringende und ununterbrochene medi- zinische Behandlung angewiesen sei, die zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz notwendig sei. Die benötigte medizinische Versor- gung sei in Griechenland vorhanden. Der Beschwerdeführer sei keine äus- serst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung. Es erübrige sich, eine individuelle Garantie der griechischen Behörden bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung einzuholen. Da nicht von ei- ner schwerwiegenden Vulnerabilität auszugehen sei, lasse das Fehlen be- günstigender Umstände nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs schliessen.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach kon- stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund ge- sundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Voll- zug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumut- bar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable

D-3758/2024 Seite 21 Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Be- hörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von indi- viduellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutz- status, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äus- serst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbe- gleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumut- barkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehren- den Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benö- tigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletz- lichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3).

E. 8.4.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist – auch mit Blick auf die Frage der richtigen beziehungsweise vollständigen Feststellung des

D-3758/2024 Seite 22 rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts – ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer als äussert verletzlich zu bezeichnen ist und die Vo- rinstanz deshalb gehalten gewesen wäre, vertiefte Abklärungen zum Be- stehen allfälliger besonders begünstigender Faktoren vorzunehmen (vgl. die Urteile des BVGer D-4562/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.5 und D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4).

E. 8.5.1 Der Beschwerdeführer litt gemäss dem provisorischen Austrittsbe- richt des (…) vom 12. Februar 2023 an einer «(…)» (chronische […]) und einer mittelgradigen (…). Am 10. Februar 2023 wurde eine «(…)» ([…]) durchgeführt. Die Operation sei problemlos verlaufen und der Beschwer- deführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Im letzten eingereichten Verlaufsbericht des (…) vom 12. November 2024 werden eine ausgeprägte (…) und eine (…), diagnostiziert. (…).

E. 8.5.2 Dem Austrittsbericht der «(…)» vom 8. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 freiwillig in die Klinik einge- treten sei. Er habe berichtet, dass er einen negativen Aufenthaltsentscheid erhalten habe, weshalb ihm die Ausschaffung nach Griechenland drohe. In die Schweiz sei er aufgrund traumatisierender Erfahrungen in Griechen- land gekommen. Seit Kenntnis vom Entscheid leide er unter Appetitlosig- keit, starken Ängsten, ausgeprägten Einschlafstörungen sowie Gedanken- kreisen und Suizidgedanken. Er sei auf der Station (…) mit Schwerpunkt Krisenintervention eingetreten. Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der ICD-10 Diagnosekriterien von einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ausgegangen worden. Der Fokus der kriseninterventionel- len Behandlung habe auf der emotionalen Stabilisierung, Entaktualisierung und Distanzierung der Belastungsfaktoren sowie der Akzeptanz der gegen- wärtigen Problemkonstellation gelegen. Der Beschwerdeführer habe sich hoffnungslos und überfordert gezeigt und aufgrund der belastenden Situa- tion zeitweise die Kontrolle über seine Gefühle verloren. Am 13. Juni 2024 sei es zu impulsiven Handlungen im Rahmen einer suizidalen Krise ge- kommen. Er habe versucht, aus dem Fenster zu klettern, welches durch ein Sicherheitsglas geschützt gewesen sei. Angesichts der akuten Suizida- lität sei er auf die Akutstation (…) mit Behandlungsschwerpunkt affektive Erkrankungen verlegt worden. Beim Übertritt auf die Akutstation habe er sich stark angespannt und verzweifelt gezeigt, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht absprachefähig gewesen. Im weiteren Verlauf der Behandlung habe die medikamentöse Behandlung optimiert werden können. Während des Aufenthalts sei es zu einer ausreichenden Stabilisierung des psychischen

D-3758/2024 Seite 23 Zustandsbilds gekommen. Beim Eintritt am 10. Juni 2024 habe bei ihm keine psychiatrische Medikation bestanden, es sei eine vor-übergehende Fest- und Reservemedikation mit Lorazepam etabliert worden. Im weiteren Verlauf seien Lorazepam durch Diazepam ersetzt sowie zur Nacht Olan- zapin installiert worden. Bei depressiver Symptomatik sei eine antidepres- sive Medikation mit Sertralin initiiert worden. Am 5. Juli 2024 sei er ohne Anhalt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgetreten. Eine wei- tere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde als indiziert erachtet. Es sei eine Anmeldung für ein ambulantes Erstgespräch im Psy- chiatriezentrum H._______ gemacht worden.

E. 8.5.3 Gemäss dem «Bericht Notfallstation» des Spitals G._______ vom

19. Juni 2024 sei der Beschwerdeführer am selben Tag mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Initial habe er auf Ansprache nicht reagiert, was am ehesten im Rahmen eines dissoziativen Anfalls interpretiert werde. Im weiteren Verlauf habe er gesagt, er sei sehr gestresst, da er Angst habe, die Schweiz verlassen zu müssen. Zudem bestünden seit einigen Tagen leichte Kopfschmerzen und ein leichter Schwindel. Gleichentags sei er in die «(…)» zurückverlegt worden.

E. 8.5.4 Gemäss dem Eintrittsbericht der «(…)» vom 6. August 2024 habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Suizidversuche un- ternommen. Es sei ihm auch nach dem Klinikaufenthalt von Juni/Juli 2024 schlecht gegangen. Er sei hoffnungslos und verzweifelt und leide mehr- mals täglich unter dissoziativen Zuständen. Beispielsweise finde er sich nachts im Wald wieder, ohne zu wissen, wie er dorthin gekommen sei. Er erlebe immer wieder Situationen, in denen er erstarre und beobachte, wie sich etwas dunkel und schwer Erscheinendes auf seinen Körper lege. Psy- chopathologisch hätten eine formal gedankliche Einengung auf den nega- tiven Asylentscheid, starke Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit, eine feh- lende Zukunftsperspektive, Ein- und Durchschlafstörungen, Freudlosigkeit, ein deprimierter und teilweise gereizter Affekt, Wutgefühle gegenüber sich selbst, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gitterstörungen bestanden. Er berichte von einem traumatischen Ereignis, welches er in Afghanistan er- lebt habe und ihn täglich durch Erinnerungen einhole und belaste. Er habe die Ermordung seines Cousins mit ansehen müssen und sei im Rahmen dessen aus dem Heimatland geflohen. Seither leide er unter einem anhal- tenden Gefühl der Bedrohung, sei innerlich unruhig und angespannt. Auf- grund der Belastungsfaktoren wünsche er sich zu sterben und habe immer wieder impulsive Gedanken, sich das Leben zu nehmen. Da er zunächst in einem psychomotorisch agitierten Zustandsbild gesehen worden sei, sei

D-3758/2024 Seite 24 Lorazepam als Akutmedikation verabreicht worden. Nach Einnahme der Medikation habe er sich leicht beruhigt. Des Weiteren habe eine Vormedi- kation aus Sertralin und Olanzapin bestanden, welche er regelmässig ein- genommen habe. In somatischer Hinsicht leide er an einem (…), es be- stehe der Verdacht auf eine (…) und er habe am 21. Juli 2024 ein (…) er- litten, als er von einem Auto angefahren worden sei. Aufgrund der nicht klar auszuschliessenden akuten Selbstgefährdung im Rahmen der vorhande- nen Todeswünsche und Suizidäusserungen sei die notfallmässige Zuwei- sung zur stationär psychiatrischen Behandlung in die psychiatrische Klinik (…) erfolgt.

E. 8.5.5 Im definitiven Kurzaustrittsbericht der (…) vom 27. August 2024 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis zum 12. August 2024 ebendort stationär behandelt worden sei. Nach dem Eintritt sei er als an- triebsgemindert und niedergestimmt sowie motorisch unruhig erlebt wor- den. Pharmakologisch seien Quetiapin und Temesta verordnet worden. In Gesprächen sei versucht worden, seine Eintrittssituation zu erörtern. Auf- grund von Gedächtnisstörungen habe er keine klaren Angaben zur Situa- tion oder der von ihm gewünschten Unterstützung geben können. Im Aus- trittsgespräch habe er sich dankbar und in der Stimmung leicht aufgehellter gezeigt. Die erwähnten Gedächtnisstörungen hätten sich nicht mehr ge- zeigt. Als Austrittsdiagnose seien Anpassungsstörungen diagnostiziert worden. Beim Austritt habe er sich glaubhaft von akuter Selbst- und Fremd- gefährdung distanziert.

E. 8.5.6 Die «(…)» bestätigt am 22. Oktober 2024, dass der Beschwerdefüh- rer sich seit dem 6. August 2024 in regelmässiger psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung stehe. Psychopharmakologisch erfolge die Behandlung mit Sertralin (150 mg/Tag) und Olanzapin (15 mg/Tag). Aus- serdem erfolgten regelmässige psychotherapeutische Konsultationen. Bei Unterbrechung der aktuellen Behandlung sei von einer Chronifizierung oder allenfalls Exazerbation des psychischen Gesundheitszustands aus- zugehen.

E. 8.6 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh- rers sind für ihn zweifellos belastend, sie sind indessen nicht von einer der- artigen Schwere, dass er als äusserst verletzliche Person einzustufen wäre. Die von der Rechtsprechung geforderte hohe diesbezügliche Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Der Beschwerdeführer wurde we- gen seines (…) im (…) erfolgreich operiert. Da er im Rahmen der ihm ob- liegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren (Verlaufs)Berichte einreichte,

D-3758/2024 Seite 25 hat das Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis davon, für welche der im Verlaufsbericht (…) vom 12. November 2024 aufgezeigten möglichen Behandlungsvarianten (keine weitere Behandlung, […], weitere Operation) er sich entschieden hat. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da sowohl eine weitere Operation, als auch eine (…) und weitere Kontroll- untersuchungen in Griechenland durchgeführt werden können. Sollte sich der Verdacht auf eine PTBS inzwischen bestätigt haben oder noch bestä- tigen, würde dies an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nichts ändern (vgl. z.B. die Urteile des BVGer D-5272/2024 vom 12. November 2024 E. 6.4.3 und D-5784/2022 vom 20. Januar 2023 E. 7.2.3). Auch das Vorliegen einer schweren depressiven Episode stellt praxisgemäss kein Vollzugshindernis dar (vgl. z.B. die Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.3 und D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dem Gesag- ten nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweist. Hinsicht- lich der aktenkundigen Erkrankungen und Beschwerden bestehen in Grie- chenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen er bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Eine Fortführung der psychiatri- schen/psychotherapeutischen Betreuung sowie allfällige weitere Untersu- chungen sind damit auch in Griechenland gewährleistet. In lebensbedroh- lichen Situationen haben in Griechenland alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. das Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Sollten beim Beschwerdeführer erneut Suizidgedanken aufkommen, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidali- tät für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa das Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreu- ungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der be- troffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdefüh- rer kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychiatrischen Be- handlung durch therapeutische Massnahmen und/oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben die griechi- schen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonde- ren medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren. Er

D-3758/2024 Seite 26 ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Voll- zugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm darüber hinaus frei, medizini- sche Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh- rer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine exis- tenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die vor- stehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5).

E. 8.8 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betref- fend das Einholen verschiedener Garantien und Zusicherungen abzuwei- sen [4].

E. 8.9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem vorstehend Ge- sagten nicht als unzumutbar.

E. 9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus- zugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland – wie schon im Rah- men der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 4.5) – ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [2]).

E. 11 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt in- dem der medizinische Sachverhalt nicht genügend vertieft abgeklärt wor- den sei, erweist sich als unbegründet. Dem SEM wurden während des vor- instanzlichen Verfahrens mehrere Berichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt (vgl. SEM-act. […]-22/1, […]-26/4, […]- 34/3, […]-37/2, […]-40/14, […]-46/1, […]-53/1, […]-54/1), es erkundigte sich mehrfach nach demselben (vgl. SEM-act. […]-25/2, […]-36/2, […]- 39/4, […]-41/6, […]-44/3, […]-45/5, […]-50/5) und es gewährte dem

D-3758/2024 Seite 27 Beschwerdeführer ein ergänzendes rechtliches Gehör dazu (vgl. SEM-act. […]-48/4). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers wurden bei der Beurteilung der Frage der Durchführbar- keit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt und der Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinreichend festge- stellt. Das SEM hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und ist auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der Subeventualantrag ist abzuweisen [3].

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts des mit Zwischenverfü- gung vom 18. Juni 2024 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfah- renskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3758/2024 Seite 28

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3758/2024 law/bah Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Noémi Weber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte mit ihm am 28. Januar 2022 die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war, am 12. Januar 2021 um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 23. Januar 2021 Schutz gewährt worden war. Der Datenbank ist ebenso zu entnehmen, dass er am 30. Juni 2021 in B._______ ein weiteres Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 31. Januar 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. A.d Die griechischen Behörden erklärten sich am 3. Februar 2022 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. Sie bestätigten, dass ihm am 23. Januar 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 27. Januar 2024 gültig. A.e Am 4. Februar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.f Anlässlich des am 7. Februar 2022 durchgeführten Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Er erklärte, er habe sich nach Erteilung des Schutztitels noch auf C._______ mehrmals bei der griechischen Polizei gemeldet, die ihm gesagt habe, er solle seine Probleme mit Landsleuten selber lösen. Er habe kein Geld mehr erhalten und man habe ihm nicht gesagt, welche griechische Behörde für ihn zuständig sei. Als er um Unterstützung gebeten habe, sei ihm gesagt worden, er solle gehen, er habe ja seine Dokumente. Er sei nach D._______ gegangen, wo er von Landsleuten bedroht und mit einem Messer verletzt worden sei. Sie hätten ihm seine Dokumente abkaufen wollen. Auch dort sei ihm von der Polizei gesagt worden, er solle die Angelegenheit mit seinen Landsleuten selbst regeln. Die Behörden hätten ihm nicht geholfen und er habe in einem Park schlafen müssen. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er an, er sei gesund. Seit seiner Kindheit (...) nicht so gut. In Griechenland habe man ihm gesagt, dass man (...) operieren müsse. A.g Die Rechtsvertretung setzte das SEM am 22. März 2022 davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unter starken (...) leide. Diese seien so stark, dass er nachts nicht schlafen könne, was ihm auch psychisch zu schaffen mache. Es werde eine umfassende medizinische Abklärung bei einem Arzt beantragt. In Schreiben vom 12. April und 13. Mai 2022 wurde dieser Antrag bekräftigt. A.h Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. A.i Das SEM gelangte mit Schreiben vom 2. und 20. März 2023 an den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F._______, und ersuchte diesen um die Beantwortung mehrerer Fragen zum Gesundheitszustand seines Patienten. A.j Am 8. März 2023 liess die Rechtsvertretung dem SEM mehrere den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen und Fotos zukommen. A.k Der Hausarzt des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 24. März 2023 mit, er habe diesen erstmals am Vortag gesehen. Er könne demzufolge keine Einschätzung seines Gesundheitszustands abgeben. A.l Die Rechtsvertretung erkundigte sich beim SEM am 3. Januar 2024 bezüglich des Verfahrensstands und beantragte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. A.m Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern und allfällige Beweismittel dazu einzureichen. A.n Am 24. Januar 2024 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an (...). Er fürchte sich vor einer zweiten Operation, die in zwei oder drei Wochen stattfinden solle. Durch die erste Operation sei die (...) grösstenteils entfernt worden. A.o Die Rechtsvertretung liess dem SEM am 29. April 2024 zwei Berichte über Verlaufskontrollen bezüglich des Beschwerdeführers beim (...) vom 20. Dezember 2023 und 25. März 2024 zukommen. A.p Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf vom 28. Mai 2024. Diese reichte am 5. Juni 2024 ihre Stellungnahme ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Juni 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen [1]. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren [2]. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien von den griechischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen [4]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren [5]. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Vollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Der Kanton E._______ sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen [6]. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der stationären Behandlung des Beschwerdeführers der «(...)» vom 13. Juni 2024 und ein Aufgebot desselben durch das (...) vom 25. März 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf die Anträge, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton (E._______) sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, nicht ein [6]. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2024 aktuelle ärztliche/psychiatrische Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Zudem gewährte er ihm die Gelegenheit, bis zum gleichen Datum eine ergänzende Eingabe nachzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut [5]. E. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. Juli 2024 eine Entbindung der ihn behandelnden Medizinalpersonen von ihrer Schweigepflicht vom 16. Juli 2024, einen Austrittsbericht der «(...)» vom 8. Juli 2024, einen Bericht der Notfallstation des Spitals G._______ vom 19. Juni 2024, eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch der «(...)» vom 9. Juli 2024 und ein Terminaufgebot des (...) auf den 7. August 2024 ein. Zudem beantragte sie subsubsubeventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 der «Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge» (EATRR; SR 0.142.305) zu gewähren [7]. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 8. August 2024 zur Vernehmlassung an das SEM. G. Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin einen den Beschwerdeführer betreffenden provisorischen Kurzaustrittsbericht der «(...)» (...) vom 12. August 2024 zu den Akten. H. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2024 zur Beschwerde Stellung. Dieser lag eine Bestätigung der griechischen Behörden vom 17. August 2024 bei, in welcher diese ihre Bereitschaft bekräftigten, den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen. I. Mit Verfügung vom 3. September 2024 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM und gab ihm Gelegenheit zu dieser eine Replik einzureichen. In der Replik vom 24. September 2024 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 auf, bis zum 30. Oktober 2024 drei medizinische/psychiatrische Berichte einzureichen. K. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. November 2024 eine «Bestätigung über die aktuelle psychiatrische Behandlung» vom 22. Oktober 2024 und einen Eintrittsbericht vom 6. August 2024 der «(...)», den definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom 27. August 2024 und Berichte über Verlaufskontrollen des (...) vom 7. August, 18. Juli und 17. Juli 2024 ein. L. Mit Eingabe vom 28. November 2024 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht über die Verlaufskontrolle des (...) vom 12. November 2024 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter nachstehenden Vorbehalt) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde diese vorliegend nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist - wie in der Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 festgestellt gestützt auf Art. 42 AsylG von Gesetzes wegen berechtigt, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend zu informieren, wurde daher mangels Rechtsschutzinteresses bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 nicht eingetreten [6]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, was nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Seine in der Stellungnahme erwähnten Sprachkenntnisse und Integration in der Schweiz seien nicht ausschlaggebend für ein Rückübernahmeverfahren, das sich nach dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland richte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht Teil eines Rückübernahmeverfahrens, die Reisefähigkeit werde jedoch vor einer Überstellung nochmals beurteilt. Aufgrund des erwähnten, zeitnahen medizinischen Eingriffs sei davon auszugehen, dass dieser in der Schweiz durchgeführt werden könne. Allfällige Nachkontrollen könnten in Griechenland durchgeführt werden. Das SEM verzichte auf zusätzliche Abklärungen in diesem Zusammenhang, da es sich nicht um einen lebensbedrohlichen Eingriff handle. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Personen mit Schutzstatus könnten sich in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Sie seien griechischen Staatsangehörigen und anderen Ausländern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, öffentlichen Schulunterricht, Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2021 vom 7. Juni 2022 zu verweisen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Referenzurteilen E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 die geltende Praxis bestätigt, dass eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig sei. Das Gericht gehe davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken, und dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Der Beschwerdeführer könne sich in zumutbarer Weise bemühen, in die vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Aus seinen vagen Aussagen im rechtlichen Gehör vom 7. Februar 2022 lasse sich nicht ableiten, dass er sich konkret und nachweisbar um Unterstützung bei den griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen gekümmert habe. Sollte er belegen können, dass Griechenland ihm als Schutzberechtigten fundamentale Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie vorenthalte, stehe ihm der Weg an die nationalen Gerichte oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Der Beschwerdeführer könne bei den griechischen Behörden nach seiner Rückkehr nach Griechenland eine Verlängerung des mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltstitels beantragen. Hinsichtlich der erwähnten Probleme mit Landsleuten sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und -fähig gelte. Bei Bedarf könne er sich an eine Rechtsvertretung oder an eine karitative Organisation wenden. Sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, stehe ihm der Rechtsweg offen. Die vorhandenen Unterlagen liessen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer unter chronischen (...) leide, die nach diversen therapeutischen und operativen Interventionen hätten «geschmälert» werden können. Die empfohlenen Verlaufskontrollen mit (...) seien als niederschwellige Behandlungen zu qualifizieren, die auch in Griechenland durchgeführt werden könnten. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht derart schwerwiegend, dass die Rückkehr nach Griechenland zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. Die medizinische Versorgung in Griechenland sei für Personen mit Schutzstatus auf der Grundlage der oben erwähnten Qualifikationsrichtlinie gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne seine Rechte bei den griechischen Behörden gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Den Akten seien keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen, aufgrund derer bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, die die Rückführung gemäss ständiger Praxis - auch unter der Berücksichtigung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnte. 3.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Juni 2024 stationär in der psychiatrischen Klinik «(...)» befinde. Am 13. Juni 2024 sei er auf die Akutstation verlegt worden. Am 25. Juni 2024 habe er einen Termin im (...), um ein (...) behandeln zu lassen. Ein Beratungsgespräch mit seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2024 habe abgebrochen werden müssen, da er sich aufgrund seines schlechten psychischen Zustands nicht im Stande gefühlt habe, über alle Probleme und Aspekte zu sprechen und alle Fragen detailliert zu beantworten. Im Weiteren wird geltend gemacht, es sei nicht klar, ob Griechenland den Beschwerdeführer noch zurücknehmen werde. Er sei seit dem 20. Januar 2022 in der Schweiz, die Rückübernahme-Zusage der griechischen Behörden liege fast zweieinhalb Jahre zurück und seine griechische Aufenthaltsbewilligung sei nur bis am 27. Januar 2024 gültig gewesen. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. In der Folge wird auf den Gehalt von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 EMRK des EGMR und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie derjenigen des «UN-Ausschusses gegen Folter» (CAT) hingewiesen. Der jüngste AIDA-Länderbericht zu Griechenland offenbare die unmenschlichen Lebensbedingungen, in welchen sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland wiederfänden, und beschreibe die Verschlechterung der Situation seit der Aufhebung der «Cash-Assistance» und weiterer Einschränkungen. International Schutzberechtigten werde nach der Rückkehr der Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. Die Zurückkehrenden erhielten am Zielflughafen meist keine Informationen. In diesem Zusammenhang wird auf den Bericht des «Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe» vom 19. Februar 2019 über Griechenland verwiesen. Anerkannte Schutzberechtigte hätten keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Für Personen mit internationalem Schutzstatus bestehe ein reales Risiko, unabhängig von ihrem Willen in eine Situation der Obdachlosigkeit und extremer Armut zu gelangen. Im Vergleich zu griechischen Bürgern hätten sie wesentlich schlechtere Chancen, Arbeit zu finden. Dies sei administrativen Hürden, mangelnden Sprachkenntnissen sowie fehlenden sozialen und familiären Netzwerken geschuldet. Schutzberechtigte blieben faktisch abgeschottet von der griechischen Gesellschaft. Um Sozialleistungen und staatliche Beihilfen beantragen zu können, würden zahlreiche Dokumente benötigt, deren Erhalt an derart hohe Voraussetzungen geknüpft sei, dass die wenigsten Schutzberechtigten in der Lage seien, diese zu erfüllen. Sie erhielten keine Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer in der Qualifi-kationsrichtlinie festgelegten Rechte. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen werde der Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländerinnen als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dies liege in der Sparpolitik und im Mangel geeigneter Kulturvermittlerinnen begründet. Es bestünden administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA), und wer über keine solche verfüge, habe im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Aus anderen europäischen Ländern nach Griechenland Abgeschobene, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen sei, seien bis zur Ausstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis ohne Dokumente und da-mit von allen Leistungen ausgeschlossen. Da die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers abgelaufen sei, sei davon auszugehen, dass er nach Ankunft in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben werde. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus fehlten gänzlich. Aufgrund der Belastung des Gesundheitssektors seien es hauptsächlich NGOs mit der Hilfe gewisser Gemeinden und Freiwilligen, die in Griechenland den Zugang zu einer gewissen Grundversorgung für Schutzberechtigte gewährleisten würden. NGOs, die in Athen psychologische Hilfe anbieten würden, hätten auch für Notfälle monatelange Wartelisten. Die jüngsten Entwicklungen liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf weitere psychologische Betreuung angewiesen sei. Aufgrund seines Gesundheitszustands, der Tatsache, dass er Analphabet sei, und seiner Mittellosigkeit in Kombination mit der fehlenden medizinischen Versorgung, fehlendem Wohnraum und nichtexistentem Zugang zu sozialen Diensten bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr («real risk»), in Griechenland unfreiwillig in eine Situation ex-tremer materieller Armut zu geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Demnach sei eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) und Art. 3 EMRK zu bejahen. Der Beschwerdeführer gehöre eindeutig zu der besonders vulnerablen Gruppe von Schutzsuchenden. Vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustands und der wirtschaftlichen Lage in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass er sich selber aus dieser Lage befreien könnte, weshalb er bei einer Rücküberstellung in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sich durch seine (...) und seine psychische Erkrankung verschlimmere. Er sei jung und habe kein soziales Netzwerk in Griechenland. Er erhalte dort keine medizinische Versorgung und es drohe ihm die Obdachlosigkeit. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung sei es für ihn unmöglich, eine angemessene Arbeits-stelle zu finden und sich selbst zu versorgen. Ein Wegweisungsvollzug sei demnach auch unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Beschwerdeführer habe mehrmals psychische Probleme geltend gemacht (er könne nachts nicht schlafen und leide psychisch darunter, die Beschwerden (...) machten ihn «verrückt»). Einen Termin zur Abklärung oder Behandlung habe er nicht erhalten. Seine gesundheitliche Situation müsse abgeklärt werden, um die Auswirkungen der Verweigerung der medizinischen Versorgung in Griechenland abschätzen zu können. Ein Bericht der «(...)» über den derzeitigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers stehe aus. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass er sich zurzeit in der Psychiatrie befinde, sei der Gesundheitszustand - insbesondere auch die Auswirkungen der Wegweisung nach Griechenland auf denselben - nicht genügend abgeklärt und der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 In der Eingabe vom 30. Juli 2024 wird ausgeführt, gemäss Art. 2 Abs. 1 EATRR gehe die Verantwortung für einen Flüchtling auf die Schweiz über, sobald sich dieser während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden aufgehalten habe, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat ihm gestattet habe, ständig oder über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Der Zeitraum von zwei Jahren beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaats aufgenommen worden sei oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Flüchtling bei den Behörden des Zweitstaates gemeldet habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit zweieinhalb Jahren mit Zustimmung der Schweizer Behörden in der Schweiz auf. Da das SEM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, sei davon auszugehen, dass die Zweijahresfrist des ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts gemäss EATRR beziehungsweise Art. 50 AsylG erfüllt sei. Da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, wäre die Prüfung der Erteilung des Zweitasyls in der Schweiz angezeigt. Gemäss Art. 4 EATRR wäre Griechenland nur zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet, wenn der Antrag der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des griechischen Reiseausweises gestellt worden wäre. Die griechische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei bis am 27. Januar 2024 gültig gewesen und somit seit über sechs Monaten abgelaufen. Entsprechend müsste Griechenland ihn gar nicht zurücknehmen. Der Beschwerdeführer sei vom 10. Juni bis zum 5. Juli 2024 stationär in der psychiatrischen Klinik «(...)» behandelt worden. Aufgrund akuter Suizidalität sei er am 13. Juni 2024 auf die Akutstation mit Behandlungsschwerpunkt affektive Erkrankungen verlegt worden. Gemäss Austrittsbericht habe er suizidale Handlungsintentionen gehabt. Es seien eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und ein (...) diagnostiziert worden. Zudem solle nach Remission der depressiven Symptomatik perspektivisch eine weiterführende differentialdiagnostische Abklärung mit dem Schwerpunkt für Traumafolgestörung angestrebt werden. Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Be-handlung sei indiziert. Am 19. Juni 2024 sei er zur Behandlung auf der Notfallstation im Spital G._______ gewesen, wo ein Verdacht auf einen dissoziativen Anfall und eine Anpassungsstörung festgestellt worden seien. Um (...) behandeln zu lassen, habe er am 7. August 2024 einen Termin. 3.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die griechischen Behörden hätten am 17. August 2024 auf entsprechende Nachfrage hin die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bestätigt. Der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus sei weiterhin gültig. Bei den in der Beschwer-de erwähnten Publikationen handle es sich um Dokumente mit allgemeinem Charakter, die ihn nicht persönlich betreffen würden. Seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland seien nicht belegt und könnten keine Verletzung der Richtlinien aufzeigen, an welche die griechischen Behörden gebunden seien. Die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids in Verbindung zu bringen, was er gemäss Austrittsbericht der «(...)» vom 8. Juli 2024 beim Eintritt selber angegeben habe. Er sei vier Tage nach der Eröffnung des Entscheids freiwillig in die Klinik eingetreten, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden könne, den Sachverhalt ungenügend festgestellt zu haben. Es sei nachvollziehbar, dass sich der psychische Zustand von Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten werde, verschlechtere. Es wäre aber stossend, wenn sie durch Berufung auf einen stationären Aufenthalt in einer Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Griechenland sei auf die umfassenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aus den neu gestellten Diagnosen - insbesondere der mittelgradig depressiven Episode und dem Verdacht auf eine Traumafolgestörung - könne nicht darauf geschlossen werden, dass er auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen sei, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Die benötigte medizinische Versorgung sei in Griechenland vorhanden. Der Beschwerdeführer sei keine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung. Es erübrige sich, eine individuelle Garantie der griechischen Behörden bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung einzuholen. Da nicht von einer schwerwiegenden Vulnerabilität auszugehen sei, lasse das Fehlen begünstigender Umstände nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. 3.5 In der Replik wird entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht müsste, sollte es davon ausgehen, dass die Verantwortung für den Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 2 EATRR auf die Schweiz übergegangen sei, die Vorinstanz anweisen, die Bestimmung in Art. 4 EATRR zu beachten. Griechenland wäre nur zu seiner Wiederaufnahme verpflichtet, wenn der Antrag der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des griechischen Reiseausweises gestellt worden wäre. Das SEM habe die griechischen Behörden erst am 15. August 2024 und somit mehr als sechs Monate nach Ablauf der griechischen Aufenthaltsbewilligung (27. Januar 2024) kontaktiert. Griechenland müsste ihn gar nicht mehr zurückübernehmen. Gemäss Art. 37 Abs. 5 AsyIG seien Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren E-308/2024 festgestellt, dass die Verfahrensdauer von knapp fünf Monaten seit Stellung des Asylgesuchs nicht zu beanstanden sei. Im Umkehrschluss sei davon auszugehen, dass eine Verfahrensdauer von fast zweieinhalb Jahren durchaus zu beanstanden sei und der Beschwerdeführer nach einer so langen Zeit nicht mehr nach Griechenland weggewiesen werden dürfe. Darüber hinaus sei aufgrund des Beschleunigungsgebots ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt. Im Urteil C-411/10 und C-493/10 sei der EuGH zum Schluss gelangt, dass der überstellende Mitgliedstaat die Situation der asylsuchenden Person nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmern dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013 die Geltung dieses Urteils des EuGHs betont. Im Folgenden wird die Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts zur Verfahrensdauer von Dublin-Verfahren geschildert und eingeräumt, dass vorliegender Fall kein Dublin-Verfahren betreffe. Die Rechtsprechung bezüglich Dublin-Verfahren sei aber analog anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der unbegründeten Verzögerung des Verfahrens in eine erheblich benachteiligte Lage versetzt worden, für welche die Vorinstanz die Verantwortung zu übernehmen habe. Die Pflicht, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, sei auf sie übergegangen. Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht und er sei psychisch äusserst belastet. Er sei dringend und langfristig auf psychiatrische Versorgung angewiesen. Der im Juni 2024 aktualisierte AIDA-Länderbericht zu Griechenland belege, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung aufgrund eines erheblichen Mangels an Ressourcen und Kapazitäten ungenügend sei und spezialisierte Behandlungen für traumatisierte Personen in der Realität nicht verfügbar seien. Auch aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestehe im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund der mangelnden staatlichen Unterstützung nach einer Statusanerkennung ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei aus Sicht der SFH nicht haltbar. 3.6 In der Eingabe vom 13. November 2024 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. August 2024 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen der Behandlung seien eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und ein Verdacht auf eine PTBS mit dissoziativer Störung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert worden. Eine akute Selbstgefährdung habe nicht ausgeschlossen werden können und habe eine stationäre Behandlung erfordert. Bei Unterbrechung der Behandlung sei von einer Chronifizierung oder Exazerbation des psychischen Gesundheitszustands auszugehen. 3.7 In der Eingabe vom 28. November 2024 wird auf den Bericht zur Verlaufskontrolle des (...) vom 12. November 2024 verwiesen, gemäss wel-chem dem Beschwerdeführer die drei Möglichkeiten der weiteren Behandlung erklärt worden seien. Es bedürfe eines weiteren Termins mit Dolmetscher, damit er die Entscheidung informiert treffen könne. Es zeige sich eine (...). Links bestehe eine (...). Zudem seien ein (...) und ein (...) beschrieben worden. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.4 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.5 Griechenland ist Mitgliedstaat der EU, weshalb es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Vor-aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 4.6 4.6.1 In Art. 37 Abs. 1 AsylG wird festgelegt, dass Nichteintretensentscheide im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu fällen sind. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, die auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ableitenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK[ 2002 Nr. 15 E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz über kein Rechtsfolgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrensdauer einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c). 4.6.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, waren vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen respektive Tatbestandsmerkmale für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der langen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf materielle Prüfung seiner Asylvorbringen ableiten. 4.7 4.7.1 Hinsichtlich des subsubsubeventualiter gestellten Antrags, die Vorin-stanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 EATRR zu gewähren, und der entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 30. Juli 2024 sowie der Replik vom 24. September 2024 ist festzuhalten, dass gemäss Art. 50 AsylG («Zweitasyl») Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Der Aufenthalt von Flüchtlingen ist «ordnungsgemäss», wenn sie die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (vgl. Art. 36 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]). Art. 2 Abs. 1 EATRR sieht vor, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als erfolgt gilt, sobald sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen sowie mit Zustimmung von dessen Behörden im Zweitstaat aufgehalten hat. In völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 2 Abs. 1 EATRR gilt der Aufenthalt gemäss Rechtsprechung im Sinne von Art. 50 AsylG dann als «ordnungsgemäss», wenn die in einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommene Person in der Schweiz im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder sich in der Schweiz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme aufhält (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 7 und BVGE 2020 VII/2 E. 5.6). Demgegenüber verfügt eine asylsuchende Person gemäss Art. 42 AsylG wäh-rend der Dauer des Asylverfahrens lediglich über einen gesetzlichen, nicht jedoch über einen im Sinne von Art. 50 AsylG «ordnungsgemässen» Aufenthalt in der Schweiz (vgl. das Urteil des BVGer D-1206/2017 vom 3. August 2018 E. 8.1). 4.7.2 Der Beschwerdeführer reiste am 19. Januar 2022 illegal in die Schweiz ein, suchte am 22. Januar 2022 um Asyl nach (vgl. SEM-act. [...]-10/6 Ziff. 5) und darf sich seither für die Dauer des Asylverfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG legal in der Schweiz aufhalten. Wie eben dargelegt, verfügt er damit über keinen «ordnungsgemässen» Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 AsylG, weshalb Art. 2 und 4 EATRR nicht zur Anwendung gelangen. 4.8 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit beantragt wird, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen [1]. Ebenfalls abzuweisen ist der Subsubsubeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zweitasyl gemäss Art. 2 und 4 EATRR zu gewähren [7].

5. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landes- oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). 7.3 Der Beschwerdeführer ist in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Er kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er machte geltend, er habe nach Erhalt des Schutzstatus kein Geld mehr erhalten und man habe ihm nicht gesagt, welche griechische Behörde für ihn zuständig sei. Man habe ihm gesagt, er solle gehen, und er habe in einem Park schlafen müssen. Weshalb er sich nicht an eine der zahlreichen in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen oder eine staatliche Sozialbehörde hätte wenden können, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihm jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihm diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 7.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 8.5) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 7.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumut-bar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen-digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). 8.4.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist - auch mit Blick auf die Frage der richtigen beziehungsweise vollständigen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts - ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer als äussert verletzlich zu bezeichnen ist und die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen wäre, vertiefte Abklärungen zum Bestehen allfälliger besonders begünstigender Faktoren vorzunehmen (vgl. die Urteile des BVGer D-4562/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.5 und D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4). 8.5 8.5.1 Der Beschwerdeführer litt gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des (...) vom 12. Februar 2023 an einer «(...)» (chronische [...]) und einer mittelgradigen (...). Am 10. Februar 2023 wurde eine «(...)» ([...]) durchgeführt. Die Operation sei problemlos verlaufen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Im letzten eingereichten Verlaufsbericht des (...) vom 12. November 2024 werden eine ausgeprägte (...) und eine (...), diagnostiziert. (...). 8.5.2 Dem Austrittsbericht der «(...)» vom 8. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 freiwillig in die Klinik eingetreten sei. Er habe berichtet, dass er einen negativen Aufenthaltsentscheid erhalten habe, weshalb ihm die Ausschaffung nach Griechenland drohe. In die Schweiz sei er aufgrund traumatisierender Erfahrungen in Griechenland gekommen. Seit Kenntnis vom Entscheid leide er unter Appetitlosigkeit, starken Ängsten, ausgeprägten Einschlafstörungen sowie Gedankenkreisen und Suizidgedanken. Er sei auf der Station (...) mit Schwerpunkt Krisenintervention eingetreten. Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der ICD-10 Diagnosekriterien von einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ausgegangen worden. Der Fokus der kriseninterventionellen Behandlung habe auf der emotionalen Stabilisierung, Entaktualisierung und Distanzierung der Belastungsfaktoren sowie der Akzeptanz der gegenwärtigen Problemkonstellation gelegen. Der Beschwerdeführer habe sich hoffnungslos und überfordert gezeigt und aufgrund der belastenden Situation zeitweise die Kontrolle über seine Gefühle verloren. Am 13. Juni 2024 sei es zu impulsiven Handlungen im Rahmen einer suizidalen Krise gekommen. Er habe versucht, aus dem Fenster zu klettern, welches durch ein Sicherheitsglas geschützt gewesen sei. Angesichts der akuten Suizidalität sei er auf die Akutstation (...) mit Behandlungsschwerpunkt affektive Erkrankungen verlegt worden. Beim Übertritt auf die Akutstation habe er sich stark angespannt und verzweifelt gezeigt, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht absprachefähig gewesen. Im weiteren Verlauf der Behandlung habe die medikamentöse Behandlung optimiert werden können. Während des Aufenthalts sei es zu einer ausreichenden Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds gekommen. Beim Eintritt am 10. Juni 2024 habe bei ihm keine psychiatrische Medikation bestanden, es sei eine vor-übergehende Fest- und Reservemedikation mit Lorazepam etabliert worden. Im weiteren Verlauf seien Lorazepam durch Diazepam ersetzt sowie zur Nacht Olanzapin installiert worden. Bei depressiver Symptomatik sei eine antidepressive Medikation mit Sertralin initiiert worden. Am 5. Juli 2024 sei er ohne Anhalt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgetreten. Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde als indiziert erachtet. Es sei eine Anmeldung für ein ambulantes Erstgespräch im Psychiatriezentrum H._______ gemacht worden. 8.5.3 Gemäss dem «Bericht Notfallstation» des Spitals G._______ vom 19. Juni 2024 sei der Beschwerdeführer am selben Tag mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Initial habe er auf Ansprache nicht reagiert, was am ehesten im Rahmen eines dissoziativen Anfalls interpretiert werde. Im weiteren Verlauf habe er gesagt, er sei sehr gestresst, da er Angst habe, die Schweiz verlassen zu müssen. Zudem bestünden seit einigen Tagen leichte Kopfschmerzen und ein leichter Schwindel. Gleichentags sei er in die «(...)» zurückverlegt worden. 8.5.4 Gemäss dem Eintrittsbericht der «(...)» vom 6. August 2024 habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Suizidversuche unternommen. Es sei ihm auch nach dem Klinikaufenthalt von Juni/Juli 2024 schlecht gegangen. Er sei hoffnungslos und verzweifelt und leide mehrmals täglich unter dissoziativen Zuständen. Beispielsweise finde er sich nachts im Wald wieder, ohne zu wissen, wie er dorthin gekommen sei. Er erlebe immer wieder Situationen, in denen er erstarre und beobachte, wie sich etwas dunkel und schwer Erscheinendes auf seinen Körper lege. Psychopathologisch hätten eine formal gedankliche Einengung auf den negativen Asylentscheid, starke Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit, eine fehlende Zukunftsperspektive, Ein- und Durchschlafstörungen, Freudlosigkeit, ein deprimierter und teilweise gereizter Affekt, Wutgefühle gegenüber sich selbst, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gitterstörungen bestanden. Er berichte von einem traumatischen Ereignis, welches er in Afghanistan erlebt habe und ihn täglich durch Erinnerungen einhole und belaste. Er habe die Ermordung seines Cousins mit ansehen müssen und sei im Rahmen dessen aus dem Heimatland geflohen. Seither leide er unter einem anhaltenden Gefühl der Bedrohung, sei innerlich unruhig und angespannt. Aufgrund der Belastungsfaktoren wünsche er sich zu sterben und habe immer wieder impulsive Gedanken, sich das Leben zu nehmen. Da er zunächst in einem psychomotorisch agitierten Zustandsbild gesehen worden sei, sei Lorazepam als Akutmedikation verabreicht worden. Nach Einnahme der Medikation habe er sich leicht beruhigt. Des Weiteren habe eine Vormedikation aus Sertralin und Olanzapin bestanden, welche er regelmässig eingenommen habe. In somatischer Hinsicht leide er an einem (...), es bestehe der Verdacht auf eine (...) und er habe am 21. Juli 2024 ein (...) erlitten, als er von einem Auto angefahren worden sei. Aufgrund der nicht klar auszuschliessenden akuten Selbstgefährdung im Rahmen der vorhandenen Todeswünsche und Suizidäusserungen sei die notfallmässige Zuweisung zur stationär psychiatrischen Behandlung in die psychiatrische Klinik (...) erfolgt. 8.5.5 Im definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom 27. August 2024 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis zum 12. August 2024 ebendort stationär behandelt worden sei. Nach dem Eintritt sei er als antriebsgemindert und niedergestimmt sowie motorisch unruhig erlebt worden. Pharmakologisch seien Quetiapin und Temesta verordnet worden. In Gesprächen sei versucht worden, seine Eintrittssituation zu erörtern. Aufgrund von Gedächtnisstörungen habe er keine klaren Angaben zur Situation oder der von ihm gewünschten Unterstützung geben können. Im Austrittsgespräch habe er sich dankbar und in der Stimmung leicht aufgehellter gezeigt. Die erwähnten Gedächtnisstörungen hätten sich nicht mehr gezeigt. Als Austrittsdiagnose seien Anpassungsstörungen diagnostiziert worden. Beim Austritt habe er sich glaubhaft von akuter Selbst- und Fremdgefährdung distanziert. 8.5.6 Die «(...)» bestätigt am 22. Oktober 2024, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 6. August 2024 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe. Psychopharmakologisch erfolge die Behandlung mit Sertralin (150 mg/Tag) und Olanzapin (15 mg/Tag). Ausserdem erfolgten regelmässige psychotherapeutische Konsultationen. Bei Unterbrechung der aktuellen Behandlung sei von einer Chronifizierung oder allenfalls Exazerbation des psychischen Gesundheitszustands auszugehen. 8.6 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind für ihn zweifellos belastend, sie sind indessen nicht von einer derartigen Schwere, dass er als äusserst verletzliche Person einzustufen wäre. Die von der Rechtsprechung geforderte hohe diesbezügliche Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Der Beschwerdeführer wurde wegen seines (...) im (...) erfolgreich operiert. Da er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren (Verlaufs)Berichte einreichte, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis davon, für welche der im Verlaufsbericht (...) vom 12. November 2024 aufgezeigten möglichen Behandlungsvarianten (keine weitere Behandlung, [...], weitere Operation) er sich entschieden hat. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da sowohl eine weitere Operation, als auch eine (...) und weitere Kontrolluntersuchungen in Griechenland durchgeführt werden können. Sollte sich der Verdacht auf eine PTBS inzwischen bestätigt haben oder noch bestätigen, würde dies an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nichts ändern (vgl. z.B. die Urteile des BVGer D-5272/2024 vom 12. November 2024 E. 6.4.3 und D-5784/2022 vom 20. Januar 2023 E. 7.2.3). Auch das Vorliegen einer schweren depressiven Episode stellt praxisgemäss kein Vollzugshindernis dar (vgl. z.B. die Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.3 und D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweist. Hinsichtlich der aktenkundigen Erkrankungen und Beschwerden bestehen in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen er bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Eine Fortführung der psychiatrischen/psychotherapeutischen Betreuung sowie allfällige weitere Untersuchungen sind damit auch in Griechenland gewährleistet. In lebensbedrohlichen Situationen haben in Griechenland alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Sollten beim Beschwerdeführer erneut Suizidgedanken aufkommen, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa das Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychiatrischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen und/oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren. Er ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die vorstehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5). 8.8 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betreffend das Einholen verschiedener Garantien und Zusicherungen abzuweisen [4]. 8.9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem vorstehend Gesagten nicht als unzumutbar.

9. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 4.5) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [2]).

11. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt indem der medizinische Sachverhalt nicht genügend vertieft abgeklärt worden sei, erweist sich als unbegründet. Dem SEM wurden während des vor-instanzlichen Verfahrens mehrere Berichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt (vgl. SEM-act. [...]-22/1, [...]-26/4, [...]-34/3, [...]-37/2, [...]-40/14, [...]-46/1, [...]-53/1, [...]-54/1), es erkundigte sich mehrfach nach demselben (vgl. SEM-act. [...]-25/2, [...]-36/2, [...]-39/4, [...]-41/6, [...]-44/3, [...]-45/5, [...]-50/5) und es gewährte dem Beschwerdeführer ein ergänzendes rechtliches Gehör dazu (vgl. SEM-act. [...]-48/4). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt und der Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinreichend festgestellt. Das SEM hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und ist auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der Subeventualantrag ist abzuweisen [3].

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts des mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: