Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im Jahr 2018 und ersuchte am 24. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 27. August 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerab- druckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 28. November 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am
21. Februar 2020 internationaler Schutz gewährt worden war sowie, dass er in Slowenien am 17. August 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte. Gleich- zeitig wurde im Eurodac-Eintrag betreffend Slowenien der 21. Februar 2020 als Datum der Gewährung von internationalem Schutz registriert. C. Am 30. August 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung. D. Am 1. September 2021 wurden seine Personalien aufgenommen und am
6. September 2021 wurde ein persönliches Dublin-Gespräch durchgeführt. E. Am 7. September 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Auf- enthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht- eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) er- teilt. F. Am 9. September 2021 teilten die griechischen Behörden mit, der Be- schwerdeführer sei unter den Personalien B._______ und dem Geburtsda-
D-4738/2021 Seite 3 tum (…) registriert. Der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Be- schwerdeführer am 21. Februar 2020 der subsidiäre Schutzstatus zuer- kannt worden sei. G. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2021 führte der Beschwerde- führer aus, er habe nie ein Dokument aus Griechenland und auch keinen Schutzstatus erhalten sowie keine Möglichkeit gehabt, das Camp Moria auf der Insel Lesbos zu verlassen. Ferner würde er als alleinstehender Mann nicht dieselben Garantien bezüglich Zugang zu Sozialleistungen, Unter- kunft, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt erhalten. Diese grossen Unsicherheiten würden ihn beunruhigen und Stress bewirken. Zudem sei er Analphabet, der keine karitativen Vereine in Griechenland kenne und auch sonst nie mit humanitären Gruppierungen in Kontakt gekommen sei. Weiter ersuche er um Konkretisierung des Schutzstatus in Griechenland. Bezüglich der Ausführungen zur Situation in Griechenland und den zitierten Urteilen kann auf die Akten verwiesen werden. H. Am 13. September 2021 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Ge- sundheitsdienst nach dem Stand allfälliger Behandlungen des Beschwer- deführers. I. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 einen Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zukommen und der Beschwerdeführer nahm am 20. Oktober 2021 Stellung. J. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 – eröffnet am 21. Oktober 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerde- führer verfüge zweifellos über internationalen Schutz in Griechenland, was die griechischen Behörden explizit bestätigt hätten. Demnach habe er in Griechenland die Möglichkeit, die notwendigen Dokumente beziehungs- weise Aufenthaltsbewilligung (deren Gültigkeitsdauer unabhängig vom Schutzstatus sei) zu beantragen oder zu verlängern und auf dem griechi- schen Staatsgebiet – auch ausserhalb des Camps Moria – Wohnsitz zu
D-4738/2021 Seite 4 nehmen. Der Einwand, er habe nie von einem Entscheid in Griechenland Kenntnis erlangt, stosse deshalb ins Leere. Bezüglich seiner vagen Be- hauptungen, er riskiere in Griechenland ausgeraubt oder geschlagen zu werden, sei festzustellen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, wobei ihm angemessener Schutz ge- boten werden könne. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann. Bezüglich seiner Vorbringen zum feh- lenden Zugang zu Sozialhilfe, Wohnraum, medizinischer Versorgung sowie dem Arbeitsmarkt wurde auf Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie und die Möglichkeit, sich an die griechischen Behörden zu wenden, verwiesen. Für die weitere vorinstanzliche Entscheidbegründung kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube- urteilung. Eventualiter verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer rügte dabei die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Sachverhalt bezüglich des Status in Griechenland nicht genü- gend abgeklärt worden sei. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Griechenland unter misslichen Umständen über drei Jahre im Camp Moria gelebt, wobei er bezüglich seines angeblichen Aufenthaltssta- tus in Unkenntnis gewesen sei. So habe er weiter als Asylsuchender unter Lebensumständen gelebt, die die herrschende Rechtsprechung als un- rechtmässig beurteile. Es würden in seinem Fall keine begünstigenden Umstände vorliegen. Er sei sehr jung und Analphabet, habe keine Fremd- sprachenkenntnisse und kaum Möglichkeiten, eine solche zu erlernen. Der Umstand, dass noch keine medizinischen Akten vorliegen würden, bedeute nicht, dass er nicht belastet sei; er sei als vulnerabel zu bezeichnen. Er sei sich nicht gewohnt, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei aber dennoch stark belastet (Alpträume und Einschlafsstörungen) und sei Zeuge von Gewaltdelikten geworden. Zudem verfüge er über kein soziales oder familiäres Netz in Griechenland und könne sich auch nicht an die Be- hörden wenden. Sein Rechtsstatus sei schlechter als derjenige eines an-
D-4738/2021 Seite 5 erkannten Flüchtlings. Es drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sollte er nach Griechenland überstellt werden. Bezüglich den Ausführungen zur allgemeinen Lage in Griechen- land und der zitierten Rechtsprechung kann auf die Akten verwiesen wer- den. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 stellte die zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingela- den. M. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2021 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Dabei betonte es, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Abgleich mit der Eurodac-Datenbank internationalen Schutz in Griechenland erhalten. Diese Daten würden bei jedem neuen Asylgesuch – vorliegend in Slowe- nien – übertragen. Auch sei unmöglich, dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag in Griechenland und – noch vor seinem dort gestellten Asyl- gesuch – in Slowenien einen Schutzstatus erhalten habe. Zudem habe Griechenland seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Er sei zwar in Grie- chenland mit zum Teil anderslautenden Personalien registriert worden, je- doch bedeute dies nicht, dass es sich bei ihm um eine andere Person handle, zumal Rückübernahmeanträge auf einem Abgleich der Fingerab- drücke der betroffenen Personen beruhen würden. Bezüglich des Vorbrin- gens, es sei in Griechenland keine Anhörung zu seinen Asylgründen durch- geführt worden, sei darauf hinzuweisen, dass ein Asylantrag die Erlangung von Schutz vor Verfolgung bezwecke. Der Beschwerdeführer habe vorlie- gend subsidiären Schutz erhalten und könne sich in Griechenland – einem Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem – an die zuständigen grie- chischen Behörden wenden, ohne eine Rückweisung befürchten zu müs- sen. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation habe er sich widerspro- chen, indem er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ausgeführt habe, bei guter Gesundheit zu sein. Weil der Beschwerdeführer innert fast
D-4738/2021 Seite 6 drei Monaten in der Schweiz keine medizinischen Probleme geltend ge- macht habe, könne davon ausgegangen werden, dass keine solchen vor- liegen würden. Zumindest würden keine schwerwiegenden Probleme vor- liegen, die eine regelmässige medizinische Versorgung erforderlich ma- chen würden. Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen jungen Mann, der keine enge familiäre oder soziale Verbindung zur Schweiz habe. N. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung. Er führte aus, die angeblichen Abklärungen der Vorinstanz hinsichtlich des Eurodac-Treffers seien mangels Beilage von Unterlagen nicht überprüfbar. Es sei auch unklar, inwiefern das Datum des Erhalts der angeblichen ers- ten Aufenthaltsbewilligung bei Ländern erscheinen solle, die davon nicht betroffen seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel des Erhalts des in- ternationalen Schutzstatus betonte er, keine Möglichkeit gehabt zu haben, seine Asylgründe in einer Anhörung darzulegen und nicht über seinen Sta- tus informiert gewesen zu sein. Um seinen angeblichen Aufenthaltsaus- weis zu erneuern würde er fachliche Unterstützung benötigen – diese sei in Griechenland nicht erhältlich. Zu den fehlenden medizinischen Unterla- gen sei zu bemerken, dass er ohne Arztkonsultation mit Medic Help spre- chen könne, wobei keine Bestätigungen ausgestellt würden. Aufgrund der fehlenden Dokumentation könne nicht darauf geschlossen werden, er tau- sche sich bezüglich seiner Belastung nicht mit dem Fachpersonal vor Ort aus. Schliesslich würdige die Vorinstanz die Länderpraxis unzureichend. Denn als Schutzberechtigter hätte er gerade keinen Zugang zu Fördermas- snahmen aus dem Schutzprogramm HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection). Es würden keine begünstigen- den Faktoren vorliegen, die seine Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig erscheinen liessen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
D-4738/2021 Seite 7 det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 In formeller Hinsicht wurde beantragt, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe ungeachtet seiner Vorbringen, er sei in Griechenland weder be- fragt worden, noch verfüge er über einen Aufenthaltstitel, die griechischen Behörden um Rückübernahme ersucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt abgeklärt hat, indem es die griechischen
D-4738/2021 Seite 8 Behörden am 7. September 2021 um Informationen zum Schutzstatus er- suchte, worauf diese am 9. September 2021 den Schutzstatus («subsidiary protection») des Beschwerdeführers bestätigt haben. Angesichts der kon- kreten Fragestellung des SEM bezüglich des Status des Beschwerdefüh- rers («we would also like to know if he was granted subsidiary protection or the refugee status») sowie der Antwort der griechischen Behörden wa- ren weitere Abklärungen beziehungsweise Rückfragen nicht angezeigt. Auch hat die Vorinstanz zu Recht ein Übernahmeersuchen an Griechen- land und nicht Slowenien gestellt, zumal der Beschwerdeführer offensicht- lich in Griechenland und nicht in Slowenien internationalen Schutz erhalten hat (das Datum der Gewährung des Schutzstatus [21.02.2020] geht dem Datum der Stellung des Asylgesuchs in Slowenien [17.08.2021] voran und bezieht sich somit offensichtlich auf die Schutzgewährung in Griechen- land). Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als vom Beschwerdeführer verlangt, sowie die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems betreffen zudem die rechtliche Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend E. 7). Vorliegend ist die Vorinstanz ihren Untersuchungspflichten genügend nachgekommen, wes- halb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Be- schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Län- der der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanz- lichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechi- schen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
D-4738/2021 Seite 9 nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür- gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen-
D-4738/2021 Seite 10 land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und ernied- rigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunk- tionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existie- ren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft
– Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhält- nisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberech- tigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürf- nisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschät- zung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzli- chen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderbe- richte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern.
E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechen- land grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Be- hörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von indi- viduellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
D-4738/2021 Seite 11
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Aus dem Umstand, dass er nicht über die Flücht- lingseigenschaft verfügt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich als Schutzberechtigter auf die Garantien in der Qualifikationsrichtli- nie berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Be- schäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Grie- chenland in misslichen Umständen über drei Jahre im Camp Moria gelebt zu haben. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufent- halts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeit- punkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Auf- nahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
E. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Voll- zug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Fehlen begünsti- gender Umstände nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal vorliegend nicht von einer rechtlich relevanten Vulnera- bilität auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu ver- kennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer exis- tenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Obwohl der Beschwerdeführer (an- geblich) keine Kenntnis von seinem Schutzstatus hatte, so ist er spätestens mit der Zustimmung der griechischen Behörden am 9. September 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers darüber informiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht befragt wurde, nichts von seinem Schutzstatus wusste und weiter im Camp Moria leben musste, so wurde er nun über
D-4738/2021 Seite 12 seinen Status in Kenntnis gesetzt und kann den entsprechenden Aufent- haltstitel in Griechenland beantragen, beziehungsweise verlängern, woran auch nichts ändert, dass er in Griechenland mit einem anderen Geburts- datum registriert wurde. Ungeachtet seines geltend gemachten Analphe- tismus (was aufgrund seines Facebook-Kontos zumindest zweifelhaft er- scheint, vgl. Personalienblatt) dürfte er in der Lage sein, sich an geeignete Institutionen zu wenden. So gibt es auch in Griechenland Nichtregierungs- organisationen, die dem zwar jungen, aber längst volljährigen Beschwer- deführer diesbezüglich behilflich sein können. Insofern darf von ihm erwar- tet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 7.4.3 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer während seines knapp neunmo- natigen Aufenthalts in der Schweiz keine Arztberichte zu den Akten ge- reicht hat. Anlässlich seines Dublin-Gesprächs am 6. September 2021 er- klärte er denn auch, sein Gesundheitszustand sei gut. Das SEM erkundigte sich am 13. September 2021 auch noch vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung beim zuständigen Gesundheitsdienst nach den vergangenen und geplanten Arztterminen des Beschwerdeführers. Die Nachfrage ergab in- des, dass keine Arzttermine stattgefunden haben. Seither sind keine wei- teren medizinischen Unterlagen eingereicht worden. Vor diesem Hinter- grund ist nicht von einer rechtserheblichen und schon gar nicht von einer ersthaften und schwerwiegenden Erkrankung beziehungsweise Belastung auszugehen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen- stehen würde. Es besteht daher offensichtlich zum heutigen Zeitpunkt kein Bedarf an einer medizinischen Behandlung. Allfällige zukünftige gesund- heitliche Beschwerden können auch in Griechenland behandelt werden.
E. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Be- schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläu- fig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
E. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenz- urteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegwei- sungsvollzug als zulässig und zumutbar. Angesichts dessen besteht auch
D-4738/2021 Seite 13 kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Un- terbringung und Betreuung (vgl. Urteil des BVGer E-2169/2020 vom
13. Mai 2020 E. 8.4). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland
– wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) – ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
3. November 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kos- ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4738/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4738/2021 Urteil vom 7. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2018 und ersuchte am 24. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 27. August 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 28. November 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 21. Februar 2020 internationaler Schutz gewährt worden war sowie, dass er in Slowenien am 17. August 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte. Gleichzeitig wurde im Eurodac-Eintrag betreffend Slowenien der 21. Februar 2020 als Datum der Gewährung von internationalem Schutz registriert. C. Am 30. August 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 1. September 2021 wurden seine Personalien aufgenommen und am 6. September 2021 wurde ein persönliches Dublin-Gespräch durchgeführt. E. Am 7. September 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) erteilt. F. Am 9. September 2021 teilten die griechischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien B._______ und dem Geburtsdatum (...) registriert. Der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. G. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe nie ein Dokument aus Griechenland und auch keinen Schutzstatus erhalten sowie keine Möglichkeit gehabt, das Camp Moria auf der Insel Lesbos zu verlassen. Ferner würde er als alleinstehender Mann nicht dieselben Garantien bezüglich Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt erhalten. Diese grossen Unsicherheiten würden ihn beunruhigen und Stress bewirken. Zudem sei er Analphabet, der keine karitativen Vereine in Griechenland kenne und auch sonst nie mit humanitären Gruppierungen in Kontakt gekommen sei. Weiter ersuche er um Konkretisierung des Schutzstatus in Griechenland. Bezüglich der Ausführungen zur Situation in Griechenland und den zitierten Urteilen kann auf die Akten verwiesen werden. H. Am 13. September 2021 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst nach dem Stand allfälliger Behandlungen des Beschwerdeführers. I. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen und der Beschwerdeführer nahm am 20. Oktober 2021 Stellung. J. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 - eröffnet am 21. Oktober 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer verfüge zweifellos über internationalen Schutz in Griechenland, was die griechischen Behörden explizit bestätigt hätten. Demnach habe er in Griechenland die Möglichkeit, die notwendigen Dokumente beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung (deren Gültigkeitsdauer unabhängig vom Schutzstatus sei) zu beantragen oder zu verlängern und auf dem griechischen Staatsgebiet - auch ausserhalb des Camps Moria - Wohnsitz zu nehmen. Der Einwand, er habe nie von einem Entscheid in Griechenland Kenntnis erlangt, stosse deshalb ins Leere. Bezüglich seiner vagen Behauptungen, er riskiere in Griechenland ausgeraubt oder geschlagen zu werden, sei festzustellen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, wobei ihm angemessener Schutz geboten werden könne. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann. Bezüglich seiner Vorbringen zum fehlenden Zugang zu Sozialhilfe, Wohnraum, medizinischer Versorgung sowie dem Arbeitsmarkt wurde auf Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie und die Möglichkeit, sich an die griechischen Behörden zu wenden, verwiesen. Für die weitere vorinstanzliche Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer rügte dabei die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Sachverhalt bezüglich des Status in Griechenland nicht genügend abgeklärt worden sei. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Griechenland unter misslichen Umständen über drei Jahre im Camp Moria gelebt, wobei er bezüglich seines angeblichen Aufenthaltsstatus in Unkenntnis gewesen sei. So habe er weiter als Asylsuchender unter Lebensumständen gelebt, die die herrschende Rechtsprechung als unrechtmässig beurteile. Es würden in seinem Fall keine begünstigenden Umstände vorliegen. Er sei sehr jung und Analphabet, habe keine Fremdsprachenkenntnisse und kaum Möglichkeiten, eine solche zu erlernen. Der Umstand, dass noch keine medizinischen Akten vorliegen würden, bedeute nicht, dass er nicht belastet sei; er sei als vulnerabel zu bezeichnen. Er sei sich nicht gewohnt, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei aber dennoch stark belastet (Alpträume und Einschlafsstörungen) und sei Zeuge von Gewaltdelikten geworden. Zudem verfüge er über kein soziales oder familiäres Netz in Griechenland und könne sich auch nicht an die Behörden wenden. Sein Rechtsstatus sei schlechter als derjenige eines anerkannten Flüchtlings. Es drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sollte er nach Griechenland überstellt werden. Bezüglich den Ausführungen zur allgemeinen Lage in Griechenland und der zitierten Rechtsprechung kann auf die Akten verwiesen werden. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. M. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte es, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Abgleich mit der Eurodac-Datenbank internationalen Schutz in Griechenland erhalten. Diese Daten würden bei jedem neuen Asylgesuch - vorliegend in Slowenien - übertragen. Auch sei unmöglich, dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag in Griechenland und - noch vor seinem dort gestellten Asylgesuch - in Slowenien einen Schutzstatus erhalten habe. Zudem habe Griechenland seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Er sei zwar in Griechenland mit zum Teil anderslautenden Personalien registriert worden, jedoch bedeute dies nicht, dass es sich bei ihm um eine andere Person handle, zumal Rückübernahmeanträge auf einem Abgleich der Fingerabdrücke der betroffenen Personen beruhen würden. Bezüglich des Vorbringens, es sei in Griechenland keine Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt worden, sei darauf hinzuweisen, dass ein Asylantrag die Erlangung von Schutz vor Verfolgung bezwecke. Der Beschwerdeführer habe vorliegend subsidiären Schutz erhalten und könne sich in Griechenland - einem Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem - an die zuständigen griechischen Behörden wenden, ohne eine Rückweisung befürchten zu müssen. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation habe er sich widersprochen, indem er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ausgeführt habe, bei guter Gesundheit zu sein. Weil der Beschwerdeführer innert fast drei Monaten in der Schweiz keine medizinischen Probleme geltend gemacht habe, könne davon ausgegangen werden, dass keine solchen vorliegen würden. Zumindest würden keine schwerwiegenden Probleme vorliegen, die eine regelmässige medizinische Versorgung erforderlich machen würden. Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der keine enge familiäre oder soziale Verbindung zur Schweiz habe. N. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er führte aus, die angeblichen Abklärungen der Vorinstanz hinsichtlich des Eurodac-Treffers seien mangels Beilage von Unterlagen nicht überprüfbar. Es sei auch unklar, inwiefern das Datum des Erhalts der angeblichen ersten Aufenthaltsbewilligung bei Ländern erscheinen solle, die davon nicht betroffen seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel des Erhalts des internationalen Schutzstatus betonte er, keine Möglichkeit gehabt zu haben, seine Asylgründe in einer Anhörung darzulegen und nicht über seinen Status informiert gewesen zu sein. Um seinen angeblichen Aufenthaltsausweis zu erneuern würde er fachliche Unterstützung benötigen - diese sei in Griechenland nicht erhältlich. Zu den fehlenden medizinischen Unterlagen sei zu bemerken, dass er ohne Arztkonsultation mit Medic Help sprechen könne, wobei keine Bestätigungen ausgestellt würden. Aufgrund der fehlenden Dokumentation könne nicht darauf geschlossen werden, er tausche sich bezüglich seiner Belastung nicht mit dem Fachpersonal vor Ort aus. Schliesslich würdige die Vorinstanz die Länderpraxis unzureichend. Denn als Schutzberechtigter hätte er gerade keinen Zugang zu Fördermassnahmen aus dem Schutzprogramm HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection). Es würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen, die seine Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wurde beantragt, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe ungeachtet seiner Vorbringen, er sei in Griechenland weder befragt worden, noch verfüge er über einen Aufenthaltstitel, die griechischen Behörden um Rückübernahme ersucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt abgeklärt hat, indem es die griechischen Behörden am 7. September 2021 um Informationen zum Schutzstatus ersuchte, worauf diese am 9. September 2021 den Schutzstatus («subsidiary protection») des Beschwerdeführers bestätigt haben. Angesichts der konkreten Fragestellung des SEM bezüglich des Status des Beschwerdeführers («we would also like to know if he was granted subsidiary protection or the refugee status») sowie der Antwort der griechischen Behörden waren weitere Abklärungen beziehungsweise Rückfragen nicht angezeigt. Auch hat die Vorinstanz zu Recht ein Übernahmeersuchen an Griechenland und nicht Slowenien gestellt, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich in Griechenland und nicht in Slowenien internationalen Schutz erhalten hat (das Datum der Gewährung des Schutzstatus [21.02.2020] geht dem Datum der Stellung des Asylgesuchs in Slowenien [17.08.2021] voran und bezieht sich somit offensichtlich auf die Schutzgewährung in Griechenland). Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als vom Beschwerdeführer verlangt, sowie die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems betreffen zudem die rechtliche Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend E. 7). Vorliegend ist die Vorinstanz ihren Untersuchungspflichten genügend nachgekommen, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Aus dem Umstand, dass er nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich als Schutzberechtigter auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland in misslichen Umständen über drei Jahre im Camp Moria gelebt zu haben. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Fehlen begünstigender Umstände nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal vorliegend nicht von einer rechtlich relevanten Vulnerabilität auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Obwohl der Beschwerdeführer (angeblich) keine Kenntnis von seinem Schutzstatus hatte, so ist er spätestens mit der Zustimmung der griechischen Behörden am 9. September 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers darüber informiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht befragt wurde, nichts von seinem Schutzstatus wusste und weiter im Camp Moria leben musste, so wurde er nun über seinen Status in Kenntnis gesetzt und kann den entsprechenden Aufenthaltstitel in Griechenland beantragen, beziehungsweise verlängern, woran auch nichts ändert, dass er in Griechenland mit einem anderen Geburtsdatum registriert wurde. Ungeachtet seines geltend gemachten Analphetismus (was aufgrund seines Facebook-Kontos zumindest zweifelhaft erscheint, vgl. Personalienblatt) dürfte er in der Lage sein, sich an geeignete Institutionen zu wenden. So gibt es auch in Griechenland Nichtregierungsorganisationen, die dem zwar jungen, aber längst volljährigen Beschwerdeführer diesbezüglich behilflich sein können. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.4.3 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer während seines knapp neunmonatigen Aufenthalts in der Schweiz keine Arztberichte zu den Akten gereicht hat. Anlässlich seines Dublin-Gesprächs am 6. September 2021 erklärte er denn auch, sein Gesundheitszustand sei gut. Das SEM erkundigte sich am 13. September 2021 auch noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung beim zuständigen Gesundheitsdienst nach den vergangenen und geplanten Arztterminen des Beschwerdeführers. Die Nachfrage ergab indes, dass keine Arzttermine stattgefunden haben. Seither sind keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer rechtserheblichen und schon gar nicht von einer ersthaften und schwerwiegenden Erkrankung beziehungsweise Belastung auszugehen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Es besteht daher offensichtlich zum heutigen Zeitpunkt kein Bedarf an einer medizinischen Behandlung. Allfällige zukünftige gesundheitliche Beschwerden können auch in Griechenland behandelt werden. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Betreuung (vgl. Urteil des BVGer E-2169/2020 vom 13. Mai 2020 E. 8.4). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: