Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3 hiernach) - einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Damit fehle es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.2 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland führt das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in die Kategorie äusserst vulnerabler Personen gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts falle (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff. mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4738/2021 vom 7. Juni 2022 sowie das Referenzurteil des BVGer E-3427/ 2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022). Der Wegweisungsvollzug von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sei zulässig und zumutbar. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Ferner gehe die Vorinstanz davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich um Aufnahme bei den vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogrammen zu bemühen und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liege trotz schwieriger Lebensbedingungen in Griechenland am Beschwerdeführer, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihm Griechenland völkerrechtswidrig seine Rechte verweigern und Unterstützungsleistungen unterlassen würde. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, zumal er Griechenland bereits vier Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen habe und es somit für die griechischen Behörden gar nicht möglich gewesen sei, ihn für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts zu erreichen. Ferner handle es sich beim eingereichten Bericht der Asylum Information Database (AIDA) um ein Dokument mit allgemeinem Charakter, das den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffe (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff.).
E. 4.3 In Zusammenhang mit der geltend gemachten zwangsweisen Abnahme der Fingerabdrücke wies das SEM auf die völkerrechtliche Pflicht sämtlicher Vertragsstaaten der Dublin-III-VO hin, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu registrieren, die internationalen Schutz beantragen oder beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Gewährung des Schutzstatus in Griechenland als illegal eingereiste beziehungsweise asylsuchende Person noch unter der Dublin-III-VO registriert und behandelt worden. Falls er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es sei aber grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, nach der Gewährung eines Schutzstatus den zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege allein den beteiligten Vertragsstaaten des einschlägigen Rückübernahmeabkommens (vgl. Verfügung des SEM, S. 9).
E. 4.4 Zudem könne der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit von zwei Brüdern in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten. Brüder würden nicht als Familienangehörige im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten und es seien keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Brüdern in der Schweiz ersichtlich (vgl. Verfügung des SEM, S. 9).
E. 4.5 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielt das SEM fest, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus grundsätzlich gewährleistet sei und davon ausgegangen werden könne, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Andernfalls sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus den vorliegenden Akten würden sich allerdings keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, die bei einer Überstellung nach Griechenland zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen und die hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschreiten könnten. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Mitteilung von Medic-Help im BAZ D._______ vom 17. Juli 2024 mit Ausnahme einer erfolgten Zahnbehandlung nie bei der Pflege gemeldet. Die Beurteilung darüber, ob es sich beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um einen Notfall handle, liege einzig und allein in der Fachkompetenz des ihn betreuenden Gesundheitspersonals von Medic-Help. Medizinische Abklärungen könne er auch in Griechenland adäquat vornehmen lassen. Für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands, stehe es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, sich erneut an das Gesundheitspersonal in der ihm zugewiesenen Unterkunft zu wenden und die in der Folge ausgestellten medizinischen Unterlagen dem SEM zukommen zu lassen (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 f.).
E. 4.6 Schliesslich sei es nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine (...) bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es aber stossend, könnten die Behörden durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr zum Einlenken gezwungen werden. Ohnehin sei für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Griechenland zur Verfügung.
E. 4.7 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland als grundsätzlich zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar (vgl. Verfügung des SEM, S. 10).
E. 5.1 In der Beschwerde vom 29. Juli 2024 beschrieb der Beschwerdeführer zunächst seinen Reiseweg und seine Ankunft in Griechenland. Dort sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, da er sonst das Camp nicht hätte verlassen dürfen. Er sei nie angehört und weder medizinisch versorgt noch finanziell unterstützt worden. In der Unterkunft sei er wegen seiner Religion diskriminiert und angegriffen worden, ohne Schutz zu erhalten. Nachdem er den Flüchtlingsstatus erhalten habe, sei er aus dem Camp ausgeschlossen worden und habe vier Monate lang auf der Strasse leben müssen. Mangels Sprachkenntnisse sei es ihm unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Durch die finanzielle Unterstützung seine Bruders habe er in die Schweiz gelangen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut und er habe (...) (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4).
E. 5.2 Im Folgenden machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur desolaten Situation für Asylsuchende in Griechenland, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung, die Polizeigewalt, den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu den Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung, und zitierte in diesem Zusammenhang sowohl einen Bericht der AIDA als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 ff.). Er machte auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aufmerksam und wiederholte die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Bei einer Rückkehr nach Griechenland wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung kombiniert mit den griechischen Umständen einer akuten Notlage ausgesetzt. Ferner sei er wegen seiner (...) auf dringende medizinische Unterstützung angewiesen. Die ihm in Griechenland widerfahrenen diskriminierenden Handlungen würden ausserdem gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD; SR 0.104) verstossen und ein Nichteintreten auf sein Asylgesuch würde einen Verstoss gegen das im CERD verankerte Refoulement-Verbot darstellen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 ff.).
E. 5.3 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug erklärte der Beschwerdeführer, dieser widerspreche zwingendem internationalen Recht, da ein reales Risiko bestehe, dass er in Griechenland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Wegweisung würde er der Obdachlosigkeit preisgegeben sein, psychologische Unterstützung würde ihm verwehrt werden und er würde in eine existenzielle Notlage geraten. Ausserdem wäre er der Polizeigewalt hilflos ausgeliefert. Der Beschwerdeführer sei daher infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10).
E. 5.4 Überdies macht der Beschwerdeführer einen Verstoss des SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz geltend. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend erstellt, obwohl er für die Qualifikation einer besonders schutzbedürftigen Person relevant sei. Der Beschwerdeführer keine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung erhalten, obwohl offensichtlich schwer traumatisiert sei. Es sei allgemein bekannt, dass Personen mit psychischen Erkrankungen zu Beginn das Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes oft meiden würden. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation Griechenlands als «sicherer Drittstaat» sei nicht ausreichend (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11 f.).
E. 5.5 Ferner seien aufgrund der geltend gemachten Vulnerabilität des Beschwerdeführers individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, dass er in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung und eine nahtlose, adäquate und regelmässige medizinische psychologische Behandlung erhalte.
E. 5.6 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2024 enthielt im Grunde nur Wiederholungen seiner Beschwerde vom 29. Juli 2024. Ergänzend reichte er einen Ausdruck einer Bestätigung für einem Arzttermin am 26. Juli 2024 um 11:30 Uhr sowie Ausdrucke von Fotos und Videoausschnitten ein, welche die prekäre Situation in Griechenland dokumentieren sollen (vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, Beilagen 2 und 3).
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Zunächst ist auf diese formelle Rüge einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
E. 6.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).
E. 6.3 Vorliegend wurde gerügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und es fehle eine umfassende gesundheitliche Abklärung des Beschwerdeführers (vgl. hiervor, E. 5.4; Beschwerdeschrift, S. 11 f.). Allerdings bleibt die Beschwerdeschrift im Unklaren darüber, inwiefern damit der Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am persönlichen Gespräch vom 26. März 2024 zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt und gab an, dass es ihm psychisch-gesundheitlich nicht gut gehe. In ärztlicher Behandlung sei er aber nicht. Er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich bei medizinischen Problemen jederzeit an Medic-Help wenden könne und dass dies in seiner Verantwortung liege (vgl. SEM-Akten 20/2, S. 2 f.). Gestützt auf diese Aussagen allein bestand für die Vorinstanz offensichtlich kein Anlass, von sich aus vertieftere Abklärung in die Wege zu leiten. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nur in zahnärztliche Behandlung begeben, aber nie beim Gesundheitsdienst des BAZ D._______ gemeldet hat (vgl. SEM-Akte 24/2). In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz sodann umfassend Bezug zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 und 9 f.). Diese Rüge schlägt somit fehl.
E. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern zu verneinen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am (...) 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am (...) 2024 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 nichts zu ändern, zumal es sich hier um Einzelfälle handelte, in denen konkrete Verletzungen erkannt worden sind. Daraus den Schluss zu ziehen, Asylsuchende und Schutzberechtigte seien in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt, verfängt nicht. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdrucke von Fotos und Videoausschnitten vermögen diese Auffassung nicht zu ändern (vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, Beilage 3).
E. 9.3.3 Vorliegend sind keine individuellen Gründe zu erkennen, die die Vermutung der Zulässigkeit umzustossen vermögen, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt wurde und er dort bis anhin keinen menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt war. Aus den Akten gehen sodann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervor, die derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Für den Fall, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers weiterbestehen oder sich gar verschlimmern sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Selbst unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.
E. 9.3.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer machte anlässlich seines persönlichen Gesprächs vom 26. März 2024, seiner Beschwerde und seiner Eingabe vom 30. Juli 2024 für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland (...) geltend (vgl. SEM-Akte 20/2, S. 2; vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 und 9; vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, S. 2). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit in Behandlung ist oder aufgrund von (...) akut gefährdet wäre. Daran vermag auch die eingereichte Arztterminbestätigung vom 26. Juli 2024 nichts zu ändern, zumal sich allein daraus weder der Krankheitszustand des Beschwerdeführers noch seine Behandlungsbedürftigkeit an sich ableiten lässt (vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, Beilage 2). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). Ebenfalls nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Griechenland wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner psychischen Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern.
E. 9.3.5 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 9.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 9.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, zumal er diesbezüglich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint (vgl. SEM-Akte 20/2, S. 1). Dies gilt auch in Anbetracht der mangelhaften Sprachkenntnisse und dem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Schutz für Personen mit Schutzstatus in Griechenland nur auf dem Papier existiere (vgl. Beschwerde S. 8). Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist, alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9).
E. 9.4.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er macht zwar in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 und 12; vgl. auch Eingabe vom 30. Juli 2024, S. 2 und 8). Indessen handelt es sich hierbei bloss um eine pauschale, unsubstanziierte Behauptung ohne Belege. Damit gehört der Beschwerdeführer - selbst unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten (...) - nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung stünde ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.
E. 9.4.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 ff.).
E. 9.4.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am (...) 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4772/2024 Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich seines Asylgesuchs reichte er einen griechischen Reiseausweis, gültig bis (...) 2029, und eine griechische Asylbewerberkarte, gültig bis (...) 2026, ein (vgl. SEM-ID 001/1 und 002/2). A.b Ein am 8. März 2024 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 18. Oktober 2023 Schutz gewährt worden war. Gleichentags mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Diese stellte beim Staatssekretariat für Migration (...) mit Eingangsdatum vom 11. März 2024 zwei Akteneinsichtsgesuche betreffend die Asylverfahren der beiden Brüder des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]). A.c Am 12. März 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichentags ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.d Am 14. März 2024 akzeptierten die griechischen Behörden das Gesuch des SEM um Rückübernahme und bestätigten, dem Beschwerdeführer am (...) 2023 internationalen Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung bis am (...) 2026 gewährt zu haben. A.e Dem Beschwerdeführer wurde am 26. März 2024 das rechtliche Gehört zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. A.f Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. A.g Am 18. Juli 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags übermittelte diese der Vorinstanz ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Juli 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter wurden der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neue Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde enthielt die vorinstanzliche Verfügung und das Protokoll des persönlichen Gesprächs vom 26. März 2024 als Beilagen. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. Juli 2024 ein weiteres als «Beschwerde» bezeichnetes und von ihm persönlich unterzeichnetes Schreiben ein. Darin beantragte er, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Juli 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ (recte: B._______) seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diese Eingabe enthielt die vorinstanzliche Verfügung, eine Arztterminbestätigung vom 26. Juli 2024 sowie Fotos und Screenshots von Videos als Beilagen. D.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3 hiernach) - einzutreten. 1.3 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Damit fehle es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. 4.2 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland führt das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in die Kategorie äusserst vulnerabler Personen gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts falle (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff. mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4738/2021 vom 7. Juni 2022 sowie das Referenzurteil des BVGer E-3427/ 2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022). Der Wegweisungsvollzug von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sei zulässig und zumutbar. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Ferner gehe die Vorinstanz davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich um Aufnahme bei den vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogrammen zu bemühen und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liege trotz schwieriger Lebensbedingungen in Griechenland am Beschwerdeführer, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihm Griechenland völkerrechtswidrig seine Rechte verweigern und Unterstützungsleistungen unterlassen würde. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, zumal er Griechenland bereits vier Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen habe und es somit für die griechischen Behörden gar nicht möglich gewesen sei, ihn für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts zu erreichen. Ferner handle es sich beim eingereichten Bericht der Asylum Information Database (AIDA) um ein Dokument mit allgemeinem Charakter, das den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffe (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff.). 4.3 In Zusammenhang mit der geltend gemachten zwangsweisen Abnahme der Fingerabdrücke wies das SEM auf die völkerrechtliche Pflicht sämtlicher Vertragsstaaten der Dublin-III-VO hin, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu registrieren, die internationalen Schutz beantragen oder beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Gewährung des Schutzstatus in Griechenland als illegal eingereiste beziehungsweise asylsuchende Person noch unter der Dublin-III-VO registriert und behandelt worden. Falls er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es sei aber grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, nach der Gewährung eines Schutzstatus den zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege allein den beteiligten Vertragsstaaten des einschlägigen Rückübernahmeabkommens (vgl. Verfügung des SEM, S. 9). 4.4 Zudem könne der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit von zwei Brüdern in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten. Brüder würden nicht als Familienangehörige im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten und es seien keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Brüdern in der Schweiz ersichtlich (vgl. Verfügung des SEM, S. 9). 4.5 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielt das SEM fest, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus grundsätzlich gewährleistet sei und davon ausgegangen werden könne, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Andernfalls sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus den vorliegenden Akten würden sich allerdings keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, die bei einer Überstellung nach Griechenland zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen und die hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschreiten könnten. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Mitteilung von Medic-Help im BAZ D._______ vom 17. Juli 2024 mit Ausnahme einer erfolgten Zahnbehandlung nie bei der Pflege gemeldet. Die Beurteilung darüber, ob es sich beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um einen Notfall handle, liege einzig und allein in der Fachkompetenz des ihn betreuenden Gesundheitspersonals von Medic-Help. Medizinische Abklärungen könne er auch in Griechenland adäquat vornehmen lassen. Für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands, stehe es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, sich erneut an das Gesundheitspersonal in der ihm zugewiesenen Unterkunft zu wenden und die in der Folge ausgestellten medizinischen Unterlagen dem SEM zukommen zu lassen (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 f.). 4.6 Schliesslich sei es nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine (...) bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es aber stossend, könnten die Behörden durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr zum Einlenken gezwungen werden. Ohnehin sei für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Griechenland zur Verfügung. 4.7 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland als grundsätzlich zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar (vgl. Verfügung des SEM, S. 10). 5. 5.1 In der Beschwerde vom 29. Juli 2024 beschrieb der Beschwerdeführer zunächst seinen Reiseweg und seine Ankunft in Griechenland. Dort sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, da er sonst das Camp nicht hätte verlassen dürfen. Er sei nie angehört und weder medizinisch versorgt noch finanziell unterstützt worden. In der Unterkunft sei er wegen seiner Religion diskriminiert und angegriffen worden, ohne Schutz zu erhalten. Nachdem er den Flüchtlingsstatus erhalten habe, sei er aus dem Camp ausgeschlossen worden und habe vier Monate lang auf der Strasse leben müssen. Mangels Sprachkenntnisse sei es ihm unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Durch die finanzielle Unterstützung seine Bruders habe er in die Schweiz gelangen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut und er habe (...) (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). 5.2 Im Folgenden machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur desolaten Situation für Asylsuchende in Griechenland, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung, die Polizeigewalt, den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu den Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung, und zitierte in diesem Zusammenhang sowohl einen Bericht der AIDA als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 ff.). Er machte auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aufmerksam und wiederholte die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Bei einer Rückkehr nach Griechenland wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung kombiniert mit den griechischen Umständen einer akuten Notlage ausgesetzt. Ferner sei er wegen seiner (...) auf dringende medizinische Unterstützung angewiesen. Die ihm in Griechenland widerfahrenen diskriminierenden Handlungen würden ausserdem gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD; SR 0.104) verstossen und ein Nichteintreten auf sein Asylgesuch würde einen Verstoss gegen das im CERD verankerte Refoulement-Verbot darstellen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 ff.). 5.3 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug erklärte der Beschwerdeführer, dieser widerspreche zwingendem internationalen Recht, da ein reales Risiko bestehe, dass er in Griechenland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Wegweisung würde er der Obdachlosigkeit preisgegeben sein, psychologische Unterstützung würde ihm verwehrt werden und er würde in eine existenzielle Notlage geraten. Ausserdem wäre er der Polizeigewalt hilflos ausgeliefert. Der Beschwerdeführer sei daher infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10). 5.4 Überdies macht der Beschwerdeführer einen Verstoss des SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz geltend. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend erstellt, obwohl er für die Qualifikation einer besonders schutzbedürftigen Person relevant sei. Der Beschwerdeführer keine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung erhalten, obwohl offensichtlich schwer traumatisiert sei. Es sei allgemein bekannt, dass Personen mit psychischen Erkrankungen zu Beginn das Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes oft meiden würden. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation Griechenlands als «sicherer Drittstaat» sei nicht ausreichend (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11 f.). 5.5 Ferner seien aufgrund der geltend gemachten Vulnerabilität des Beschwerdeführers individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, dass er in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung und eine nahtlose, adäquate und regelmässige medizinische psychologische Behandlung erhalte. 5.6 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2024 enthielt im Grunde nur Wiederholungen seiner Beschwerde vom 29. Juli 2024. Ergänzend reichte er einen Ausdruck einer Bestätigung für einem Arzttermin am 26. Juli 2024 um 11:30 Uhr sowie Ausdrucke von Fotos und Videoausschnitten ein, welche die prekäre Situation in Griechenland dokumentieren sollen (vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, Beilagen 2 und 3). 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Zunächst ist auf diese formelle Rüge einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 6.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). 6.3 Vorliegend wurde gerügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und es fehle eine umfassende gesundheitliche Abklärung des Beschwerdeführers (vgl. hiervor, E. 5.4; Beschwerdeschrift, S. 11 f.). Allerdings bleibt die Beschwerdeschrift im Unklaren darüber, inwiefern damit der Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am persönlichen Gespräch vom 26. März 2024 zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt und gab an, dass es ihm psychisch-gesundheitlich nicht gut gehe. In ärztlicher Behandlung sei er aber nicht. Er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich bei medizinischen Problemen jederzeit an Medic-Help wenden könne und dass dies in seiner Verantwortung liege (vgl. SEM-Akten 20/2, S. 2 f.). Gestützt auf diese Aussagen allein bestand für die Vorinstanz offensichtlich kein Anlass, von sich aus vertieftere Abklärung in die Wege zu leiten. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nur in zahnärztliche Behandlung begeben, aber nie beim Gesundheitsdienst des BAZ D._______ gemeldet hat (vgl. SEM-Akte 24/2). In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz sodann umfassend Bezug zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 und 9 f.). Diese Rüge schlägt somit fehl. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern zu verneinen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am (...) 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am (...) 2024 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 nichts zu ändern, zumal es sich hier um Einzelfälle handelte, in denen konkrete Verletzungen erkannt worden sind. Daraus den Schluss zu ziehen, Asylsuchende und Schutzberechtigte seien in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt, verfängt nicht. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdrucke von Fotos und Videoausschnitten vermögen diese Auffassung nicht zu ändern (vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, Beilage 3). 9.3.3 Vorliegend sind keine individuellen Gründe zu erkennen, die die Vermutung der Zulässigkeit umzustossen vermögen, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt wurde und er dort bis anhin keinen menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt war. Aus den Akten gehen sodann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervor, die derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Für den Fall, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers weiterbestehen oder sich gar verschlimmern sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Selbst unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 9.3.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer machte anlässlich seines persönlichen Gesprächs vom 26. März 2024, seiner Beschwerde und seiner Eingabe vom 30. Juli 2024 für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland (...) geltend (vgl. SEM-Akte 20/2, S. 2; vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 und 9; vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, S. 2). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit in Behandlung ist oder aufgrund von (...) akut gefährdet wäre. Daran vermag auch die eingereichte Arztterminbestätigung vom 26. Juli 2024 nichts zu ändern, zumal sich allein daraus weder der Krankheitszustand des Beschwerdeführers noch seine Behandlungsbedürftigkeit an sich ableiten lässt (vgl. Eingabe vom 30. Juli 2024, Beilage 2). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). Ebenfalls nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Griechenland wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner psychischen Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. 9.3.5 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.4 9.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 9.4.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.4.3 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, zumal er diesbezüglich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint (vgl. SEM-Akte 20/2, S. 1). Dies gilt auch in Anbetracht der mangelhaften Sprachkenntnisse und dem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Schutz für Personen mit Schutzstatus in Griechenland nur auf dem Papier existiere (vgl. Beschwerde S. 8). Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist, alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9). 9.4.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Er macht zwar in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 und 12; vgl. auch Eingabe vom 30. Juli 2024, S. 2 und 8). Indessen handelt es sich hierbei bloss um eine pauschale, unsubstanziierte Behauptung ohne Belege. Damit gehört der Beschwerdeführer - selbst unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten (...) - nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung stünde ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. 9.4.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 ff.). 9.4.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am (...) 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: