opencaselaw.ch

E-2169/2020

E-2169/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 18. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Ein am 14. Februar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am (...) 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am (...) 2018 Schutz gewährt worden war. Am 17. Februar 2020 mandatierte sie die ihr zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu ihrer Vertretung im Asylverfahren im BAZ. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 20. Februar 2020 machte sie geltend, mit dem Flugzeug von Griechenland in die Schweiz gereist zu sein. Sie könne nicht nach Griechenland zurückkehren, das sei, als würde sie in den Iran zurückkehren. In Griechenland sei sie sexuell missbraucht worden. Sie habe in Griechenland auch kein Asylgesuch eingereicht, die Fingerabdrücke seien obligatorisch abgenommen worden und sie habe am ersten Tag gesagt, dass sie dort nicht bleiben würde. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, dass sie mentale Probleme, Rücken- und Kopfschmerzen habe. Die Rückenprobleme bestünden seit ihrer Haft im Iran und seien in Griechenland wieder stärker geworden. Dort habe man eine Magnetresonanztomographie (MRI) gemacht und ihr gesagt, dass sie operiert werden müsse. B. Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am (...) März 2020 zu und machten gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über das Resultat der Eurodac-Abklärung. Gleichzeitig orientierte es sie über die Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. D. Mit Stellungnahme vom 5. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin das ihr hierzu gewährte rechtliche Gehör in Anspruch. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte sie aus, im Iran wegen eines (...) behandelt worden zu sein. Es sei auch eine (...) festgestellt worden und der iranische Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie nur noch zwei Monate zu leben habe. Nach zwei Jahren sei sie wegen Migräneanfällen erneut zum Arzt gegangen und es sei festgestellt worden, dass (...) verschwunden sei. Gemäss mit der Stellungnahme eingereichtem ärztlichen Bericht vom (...) Februar 2020 habe sie (...), eine (...) sowie ein (...). In der kurzen Zeit seit Einreichung des Asylgesuchs hätten die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen werden können. Ein weiterer Arztbesuch sei für den (...) März 2020 vorgesehen, ausserdem sei sie zu einem (...) Termin aufgeboten worden. Ferner äusserte sie den Wunsch einen Psychiater aufsuchen zu können. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Griechenland während einer Woche mit einer anderen Frau zusammengewohnt, die häufigen Männerbesuch gehabt habe. Dies habe zu Streitigkeiten geführt. Letztlich sei sie von zwei Männern sexuell missbraucht worden. Sie habe die Männer angezeigt und es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Weiter sei sie auch medizinisch untersucht worden. Trotz allem fürchte sie sich vor Repressionen. Einer der Männer sei mittlerweile verstorben und die Untersuchung sei eingestellt worden. Den anderen Mann habe sie danach einmal zufällig auf der Strasse angetroffen. Im Nachgang der Vorfälle sei sie von den griechischen Behörden in ein Hotel und nach zwei Tagen nach B._______ gebracht worden. Während zwei Monaten habe sie ihre Unterkunft nicht verlassen. Danach sei sie in eine andere Unterkunft gebracht worden, wo sie insgesamt elf Monate lang geblieben sei. Man habe ihr dann mitgeteilt, dass sie die Unterkunft nun wieder verlassen und eine Arbeit sowie eine Wohnung finden solle. Ferner sei sie in Griechenland auch einen Monat im Spital gewesen. Im Weiteren äusserte sie sich zur allgemeinen Lage in Griechenland für international Schutzberechtigte. Aufgrund ihrer Verletzlichkeit und den Mängeln im griechischen Aufnahmesystem sowie der aktuellen Zuspitzung der allgemeinen Lage und Anfeindungen von Seiten der griechischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen sei zu befürchten, dass ihre Bedürfnisse nach psychologischer Betreuung und einer geschützten und sicheren Umgebung von den griechischen Behörden nicht erfüllt würden. E. Am 15. April 2020 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin seinen Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Griechenland zur Stellungnahme. In Ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. März 2020 getätigten Aussagen fest. Ferner brachte sie nun vor, dass sie in Griechenland von einem ihrer Peiniger aufgespürt worden sei. Weiter sei ihr die finanzielle Unterstützung der Behörden nach einer gewissen Zeit gestrichen worden. Aufgrund der ausserordentlichen Lage wegen des Corona-Virus und ihrer Quarantäne hätten die geplanten medizinischen Untersuchungen verschoben werden müssen. Der (medizinische) Sachverhalt sei ihres Erachtens somit unvollständig. Zudem deuteten Äusserungen des griechischen Migrationsministers darauf hin, dass sich Griechenland möglicherweise inskünftig in Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben könnte. Die Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie sei daher gefährdet. Eine Wegweisung nach Griechenland stelle überdies einen potentiellen Verstoss gegen Art. 14 der Antifolterkonvention dar, da ihr dort möglicherweise die notwendige Behandlung der psychischen Folgen der im Iran erlebten Folter verwehrt bliebe. Bei einer Wegweisung nach Griechenland werde sie daher wohl einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Aufgrund der gegenwärtigen Situation rund um das Corona-Virus habe sich das SEM schliesslich vertieft mit der technischen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auseinanderzusetzen. Für den Inhalt des (über weite Teile mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmenden) Verfügungsentwurfs und den weiteren Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 17. April 2020 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland. Der Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AsylG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 COVID-19 Verordnung Asyl vom 1. April 2020 (SR 142.318) Frist bis 31. Mai 2020 gesetzt, die Schweiz zu verlassen. Weiter wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Beschwerde vom 23. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht des Spitals C._______ vom (...) April 2020 ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom (...) Mai 2020 zu den Akten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, indem sie ihren Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden Arztberichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f. und S. 11 f.) und dem in der Stellungnahme vom 16. April 2020 geäusserten Ersuchen, es sei mit dem Entscheid doch zuzuwarten, bis alle medizinischen Untersuchungen vollständig abgeschlossen seien, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, dass Einschränkungen für medizinische und psychiatrische Behandlungen aufgrund von COVID-19 erst am 13. März 2020 in Kraft getreten seien. Aus den eingegangenen Arztberichten sei nicht ersichtlich, dass bei ihr eine psychiatrische Abklärung geplant gewesen wäre, welche aufgrund der Einschränkungen dann nicht hätte stattfinden können. Es sei auch davon auszugehen, dass eine allfällig benötigte psychiatrische Abklärung und Behandlung auch in Griechenland möglich sei. Aufgrund der erstellten Diagnosen und Beschreibungen zu den weiterführenden Behandlungen erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung beurteilen zu können. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass bei allfälligen Kontrollterminen sowie einem MRI bezüglich ihrer (...) noch unerwarteter Weise eine derart schwerwiegende Diagnose ergehen könnte, die zu einer Änderung der Einschätzung des SEM führen könnte. Diese Einschätzung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich bereits in den in den Akten befindlichen Arztberichten eine ärztliche Diagnose eines möglichen (...) findet und diesbezüglich bereits eine Behandlung mit Schmerzmitteln und einer Physiotherapie vorgesehen war (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-25/4 (nachfolgend: Akte 25]; Akte 26; Akte 27 und Akte 30). Daher war aus der geplanten MRI-Untersuchung in der Tat als Ergebnis keine (erheblich) veränderte Diagnose mehr zu erwarten. Diese (zutreffende) Einschätzung wurde nunmehr auch nachträglich mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der (...) des Spitals C._______ vom (...) April 2020 bestätigt. Die entsprechenden Abklärungen haben zu keiner wesentlichen Änderung der bereits vorbekannten Diagnose geführt. Weiter ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin - obschon sie in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2020 den Wunsch äusserte, einen Psychiater aufsuchen zu wollen - sich in der Folge scheinbar nicht einmal um einen Termin bemühte. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen.

E. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. B).

E. 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das SEM fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen sei die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt. Das Land habe am (...) März 2020 einer Rücknahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, womit ihr notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Ausbildung und medizinische Versorgung zustünden. Es sei der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit möglich gewesen, sich an die griechischen Behörden zu wenden. Es dürfe deshalb folgerichtig angenommen werden, dass sie auch inskünftig allfällige Ansprüche bei den griechischen Behörden geltend machen und einfordern könne. Im Übrigen habe sie ihren Aussagen und den eingereichten Dokumenten aus Griechenland zufolge dort auch Zugang zu zwei Unterstützungsprogrammen gehabt. Dies lasse klar darauf schliessen, dass Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen sehr wohl einhalte und eine adäquate Unterbringung zur Verfügung stelle. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und würden die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Betreffend die Vergewaltigungen gehe aus ihren Aussagen und den eingereichten Dokumenten klar hervor, dass die griechischen Behörden die notwendigen Schritte unternommen hätten, um den von ihr benötigten Opferschutz zu gewährleisten. Griechenland verfüge nicht nur über funktionierende Justiz- und Polizeibehörden, sondern es gebe auch klare Anzeichen dafür, dass das Land über funktionierende Schutzmechanismen und -strukturen verfüge, um auch verletzliche Menschen mit geeigneten Massnahmen schützen zu können. Ferner habe Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt und es sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei. Gemäss ihren eigenen Aussagen habe sie in Griechenland bereits Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Weiter führten die aktuellen Entwicklungen rund um das Coronavirus nicht zur generellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Den von ihr mit ihrer Stellungnahme zitierten Quellen fehle es aufgrund ihres allgemeinen Charakters am kausalen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation und seien nicht geeignet, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Frage zu stellen.

E. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden könne und die Wegweisung unzulässig erscheine. Anerkannte Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen und erhielten keine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Sie seien oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards sowie einer äusserst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert. Der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt. Bei ihr bestehe die Gefahr, dass ihre Rehabilitation gefährdet sei und ihr die notwendige Behandlung der psychischen Folgen der im Iran erlebten Folter in Griechenland möglicherweise verwehrt bleibe. Dies würde ein Verstoss gegen Art. 14 FoK darstellen. Weiter sei auf die jüngste Verschlechterung der Lage für Asylsuchende und Flüchtlinge in Griechenland durch das seit dem 1. Januar 2020 verschärfte Asylgesetz und die angekündigte Schliessung mehrerer Asylunterkünfte hinzuweisen. Der griechische Migrationsminister habe erwähnt, dass finanzielle Unterstützungen für Flüchtlinge eingestellt werden könnten. Die Argumentation des SEM - dass sich daraus nicht schliessen lasse, Griechenland werde sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben - könne sie nicht nachvollziehen. Weder in der Schweiz noch in Griechenland sei zudem abzusehen, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf das nationale Gesundheitswesen und auf die wirtschaftliche Situation der Länder haben werde. Bereits aufgrund dieser ausserordentlichen Lage sei seine Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Die Überforderung zeige sich bei der Versorgung der Asylsuchenden auf den griechischen Inseln. Die derzeitige Zuspitzung an der griechisch-türkischen Grenze führe zu einer weiteren Destabilisierung. Aufgrund der angespannten und wechselhaften Situation sei aktuell von Überstellungen nach Griechenland abzusehen und die entsprechende Praxis und Rechtsprechung sei anzupassen. Im Weiteren werde die Vermutung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen EU/EFTA-Staat dadurch umgestossen, dass die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie noch nicht vollends abzusehen seien und im wirtschaftlich bereits angeschlagenen Griechenland eine Finanzkrise drohe. Das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie werde dadurch in Frage gestellt und Schutzberechtigte ohne soziales Beziehungsnetz in Griechenland würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen zu leiden haben. Es bestünden mithin Hinweise darauf, dass Betroffene möglicherweise in eine existenzielle Notlage geraten werden und eine Verletzung der grundlegenden Rechte aus Art. 3 EMRK wahrscheinlich sei. In Anbetracht der allgemeinen Lage in Griechenland und ihrer individuellen Situation könne vorliegend somit nicht von seiner genügenden lebensnotwendigen Versorgung ausgegangen werden, sondern es bestünden bei ihr individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, aufgrund derer eine Wegweisung unzumutbar sei. Sollte das Gericht die Auffassung, dass ihre Überstellung nach Griechenland ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK begründet und individuelle Vollzugshindernisse bestehen, wider Erwarten nicht teilen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Subeventualbegehren zumindest anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung einzuholen.

E. 8.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.).

E. 8.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. I Ziff. 5) zu verweisen. Es handelt sich bei ihr gerade nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin denn auch selber angegeben hat, in Griechenland bereits einen ganzen Monat lang im Spital verbracht zu haben (vgl. Akte 20). Sie hat daher sehr wohl Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die im vorinstanzlichen- und Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre.

E. 8.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Aus den Akten geht diesbezüglich denn auch hervor, dass die griechischen Behörden im Fall der Beschwerdeführerin tätig geworden sind. So wurden einerseits Opferschutzmassnahmen ergriffen, wie auch andererseits strafrechtliche Untersuchung eingeleitet und es wurde ihre Unterbringung sichergestellt (vgl. Akte 20, S. 3). Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Gemäss ihren Angaben unter Bezug auf die von ihr eingereichten Beweismittel sei ihr von den Behörden mitgeteilt worden, dass das Unterstützungsprogramm ESTIA nach sechs Monaten auslaufe und nun von einem neuen Unterstützungsprogramm namens HELIOS, deren Kriterien sie persönlich erfülle, abgelöst werde (vgl. Akte 20, S. 2 ff. und Akte 6). Sie erhielt also sehr wohl von den Behörden Unterstützungsleistungen. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch ihre weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht konkretisierte Aussage, sie habe letztlich teilweise auf der Strasse übernachtet, nichts zu ändern. So muss sie sich den Umstand, dass sie einfach unkontrolliert aus Griechenland ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, entgegenhalten lassen; dies ist nicht den griechischen Behörden anzulasten.

E. 8.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquater Unterbringung und medizinischer Betreuung (vgl. Urteil D-559/2020, a.a.O.).

E. 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden.

E. 8.5.2 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 9 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2169/2020 Urteil vom 13. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Rena Portmann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 18. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Ein am 14. Februar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am (...) 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am (...) 2018 Schutz gewährt worden war. Am 17. Februar 2020 mandatierte sie die ihr zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu ihrer Vertretung im Asylverfahren im BAZ. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 20. Februar 2020 machte sie geltend, mit dem Flugzeug von Griechenland in die Schweiz gereist zu sein. Sie könne nicht nach Griechenland zurückkehren, das sei, als würde sie in den Iran zurückkehren. In Griechenland sei sie sexuell missbraucht worden. Sie habe in Griechenland auch kein Asylgesuch eingereicht, die Fingerabdrücke seien obligatorisch abgenommen worden und sie habe am ersten Tag gesagt, dass sie dort nicht bleiben würde. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, dass sie mentale Probleme, Rücken- und Kopfschmerzen habe. Die Rückenprobleme bestünden seit ihrer Haft im Iran und seien in Griechenland wieder stärker geworden. Dort habe man eine Magnetresonanztomographie (MRI) gemacht und ihr gesagt, dass sie operiert werden müsse. B. Am 21. Februar 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am (...) März 2020 zu und machten gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am (...) 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über das Resultat der Eurodac-Abklärung. Gleichzeitig orientierte es sie über die Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. D. Mit Stellungnahme vom 5. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin das ihr hierzu gewährte rechtliche Gehör in Anspruch. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte sie aus, im Iran wegen eines (...) behandelt worden zu sein. Es sei auch eine (...) festgestellt worden und der iranische Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie nur noch zwei Monate zu leben habe. Nach zwei Jahren sei sie wegen Migräneanfällen erneut zum Arzt gegangen und es sei festgestellt worden, dass (...) verschwunden sei. Gemäss mit der Stellungnahme eingereichtem ärztlichen Bericht vom (...) Februar 2020 habe sie (...), eine (...) sowie ein (...). In der kurzen Zeit seit Einreichung des Asylgesuchs hätten die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen werden können. Ein weiterer Arztbesuch sei für den (...) März 2020 vorgesehen, ausserdem sei sie zu einem (...) Termin aufgeboten worden. Ferner äusserte sie den Wunsch einen Psychiater aufsuchen zu können. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Griechenland während einer Woche mit einer anderen Frau zusammengewohnt, die häufigen Männerbesuch gehabt habe. Dies habe zu Streitigkeiten geführt. Letztlich sei sie von zwei Männern sexuell missbraucht worden. Sie habe die Männer angezeigt und es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Weiter sei sie auch medizinisch untersucht worden. Trotz allem fürchte sie sich vor Repressionen. Einer der Männer sei mittlerweile verstorben und die Untersuchung sei eingestellt worden. Den anderen Mann habe sie danach einmal zufällig auf der Strasse angetroffen. Im Nachgang der Vorfälle sei sie von den griechischen Behörden in ein Hotel und nach zwei Tagen nach B._______ gebracht worden. Während zwei Monaten habe sie ihre Unterkunft nicht verlassen. Danach sei sie in eine andere Unterkunft gebracht worden, wo sie insgesamt elf Monate lang geblieben sei. Man habe ihr dann mitgeteilt, dass sie die Unterkunft nun wieder verlassen und eine Arbeit sowie eine Wohnung finden solle. Ferner sei sie in Griechenland auch einen Monat im Spital gewesen. Im Weiteren äusserte sie sich zur allgemeinen Lage in Griechenland für international Schutzberechtigte. Aufgrund ihrer Verletzlichkeit und den Mängeln im griechischen Aufnahmesystem sowie der aktuellen Zuspitzung der allgemeinen Lage und Anfeindungen von Seiten der griechischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen sei zu befürchten, dass ihre Bedürfnisse nach psychologischer Betreuung und einer geschützten und sicheren Umgebung von den griechischen Behörden nicht erfüllt würden. E. Am 15. April 2020 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin seinen Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Griechenland zur Stellungnahme. In Ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. März 2020 getätigten Aussagen fest. Ferner brachte sie nun vor, dass sie in Griechenland von einem ihrer Peiniger aufgespürt worden sei. Weiter sei ihr die finanzielle Unterstützung der Behörden nach einer gewissen Zeit gestrichen worden. Aufgrund der ausserordentlichen Lage wegen des Corona-Virus und ihrer Quarantäne hätten die geplanten medizinischen Untersuchungen verschoben werden müssen. Der (medizinische) Sachverhalt sei ihres Erachtens somit unvollständig. Zudem deuteten Äusserungen des griechischen Migrationsministers darauf hin, dass sich Griechenland möglicherweise inskünftig in Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben könnte. Die Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie sei daher gefährdet. Eine Wegweisung nach Griechenland stelle überdies einen potentiellen Verstoss gegen Art. 14 der Antifolterkonvention dar, da ihr dort möglicherweise die notwendige Behandlung der psychischen Folgen der im Iran erlebten Folter verwehrt bliebe. Bei einer Wegweisung nach Griechenland werde sie daher wohl einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Aufgrund der gegenwärtigen Situation rund um das Corona-Virus habe sich das SEM schliesslich vertieft mit der technischen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auseinanderzusetzen. Für den Inhalt des (über weite Teile mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmenden) Verfügungsentwurfs und den weiteren Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 17. April 2020 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland. Der Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AsylG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 COVID-19 Verordnung Asyl vom 1. April 2020 (SR 142.318) Frist bis 31. Mai 2020 gesetzt, die Schweiz zu verlassen. Weiter wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Beschwerde vom 23. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht des Spitals C._______ vom (...) April 2020 ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom (...) Mai 2020 zu den Akten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, indem sie ihren Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden Arztberichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f. und S. 11 f.) und dem in der Stellungnahme vom 16. April 2020 geäusserten Ersuchen, es sei mit dem Entscheid doch zuzuwarten, bis alle medizinischen Untersuchungen vollständig abgeschlossen seien, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, dass Einschränkungen für medizinische und psychiatrische Behandlungen aufgrund von COVID-19 erst am 13. März 2020 in Kraft getreten seien. Aus den eingegangenen Arztberichten sei nicht ersichtlich, dass bei ihr eine psychiatrische Abklärung geplant gewesen wäre, welche aufgrund der Einschränkungen dann nicht hätte stattfinden können. Es sei auch davon auszugehen, dass eine allfällig benötigte psychiatrische Abklärung und Behandlung auch in Griechenland möglich sei. Aufgrund der erstellten Diagnosen und Beschreibungen zu den weiterführenden Behandlungen erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung beurteilen zu können. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass bei allfälligen Kontrollterminen sowie einem MRI bezüglich ihrer (...) noch unerwarteter Weise eine derart schwerwiegende Diagnose ergehen könnte, die zu einer Änderung der Einschätzung des SEM führen könnte. Diese Einschätzung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich bereits in den in den Akten befindlichen Arztberichten eine ärztliche Diagnose eines möglichen (...) findet und diesbezüglich bereits eine Behandlung mit Schmerzmitteln und einer Physiotherapie vorgesehen war (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-25/4 (nachfolgend: Akte 25]; Akte 26; Akte 27 und Akte 30). Daher war aus der geplanten MRI-Untersuchung in der Tat als Ergebnis keine (erheblich) veränderte Diagnose mehr zu erwarten. Diese (zutreffende) Einschätzung wurde nunmehr auch nachträglich mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der (...) des Spitals C._______ vom (...) April 2020 bestätigt. Die entsprechenden Abklärungen haben zu keiner wesentlichen Änderung der bereits vorbekannten Diagnose geführt. Weiter ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin - obschon sie in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2020 den Wunsch äusserte, einen Psychiater aufsuchen zu wollen - sich in der Folge scheinbar nicht einmal um einen Termin bemühte. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. B). 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das SEM fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen sei die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt. Das Land habe am (...) März 2020 einer Rücknahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, womit ihr notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Ausbildung und medizinische Versorgung zustünden. Es sei der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit möglich gewesen, sich an die griechischen Behörden zu wenden. Es dürfe deshalb folgerichtig angenommen werden, dass sie auch inskünftig allfällige Ansprüche bei den griechischen Behörden geltend machen und einfordern könne. Im Übrigen habe sie ihren Aussagen und den eingereichten Dokumenten aus Griechenland zufolge dort auch Zugang zu zwei Unterstützungsprogrammen gehabt. Dies lasse klar darauf schliessen, dass Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen sehr wohl einhalte und eine adäquate Unterbringung zur Verfügung stelle. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und würden die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Betreffend die Vergewaltigungen gehe aus ihren Aussagen und den eingereichten Dokumenten klar hervor, dass die griechischen Behörden die notwendigen Schritte unternommen hätten, um den von ihr benötigten Opferschutz zu gewährleisten. Griechenland verfüge nicht nur über funktionierende Justiz- und Polizeibehörden, sondern es gebe auch klare Anzeichen dafür, dass das Land über funktionierende Schutzmechanismen und -strukturen verfüge, um auch verletzliche Menschen mit geeigneten Massnahmen schützen zu können. Ferner habe Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt und es sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei. Gemäss ihren eigenen Aussagen habe sie in Griechenland bereits Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Weiter führten die aktuellen Entwicklungen rund um das Coronavirus nicht zur generellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Den von ihr mit ihrer Stellungnahme zitierten Quellen fehle es aufgrund ihres allgemeinen Charakters am kausalen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation und seien nicht geeignet, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Frage zu stellen. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden könne und die Wegweisung unzulässig erscheine. Anerkannte Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen und erhielten keine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Sie seien oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards sowie einer äusserst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert. Der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel eingeschränkt. Bei ihr bestehe die Gefahr, dass ihre Rehabilitation gefährdet sei und ihr die notwendige Behandlung der psychischen Folgen der im Iran erlebten Folter in Griechenland möglicherweise verwehrt bleibe. Dies würde ein Verstoss gegen Art. 14 FoK darstellen. Weiter sei auf die jüngste Verschlechterung der Lage für Asylsuchende und Flüchtlinge in Griechenland durch das seit dem 1. Januar 2020 verschärfte Asylgesetz und die angekündigte Schliessung mehrerer Asylunterkünfte hinzuweisen. Der griechische Migrationsminister habe erwähnt, dass finanzielle Unterstützungen für Flüchtlinge eingestellt werden könnten. Die Argumentation des SEM - dass sich daraus nicht schliessen lasse, Griechenland werde sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben - könne sie nicht nachvollziehen. Weder in der Schweiz noch in Griechenland sei zudem abzusehen, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf das nationale Gesundheitswesen und auf die wirtschaftliche Situation der Länder haben werde. Bereits aufgrund dieser ausserordentlichen Lage sei seine Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Die Überforderung zeige sich bei der Versorgung der Asylsuchenden auf den griechischen Inseln. Die derzeitige Zuspitzung an der griechisch-türkischen Grenze führe zu einer weiteren Destabilisierung. Aufgrund der angespannten und wechselhaften Situation sei aktuell von Überstellungen nach Griechenland abzusehen und die entsprechende Praxis und Rechtsprechung sei anzupassen. Im Weiteren werde die Vermutung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen EU/EFTA-Staat dadurch umgestossen, dass die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie noch nicht vollends abzusehen seien und im wirtschaftlich bereits angeschlagenen Griechenland eine Finanzkrise drohe. Das Einhalten der Qualifikationsrichtlinie werde dadurch in Frage gestellt und Schutzberechtigte ohne soziales Beziehungsnetz in Griechenland würden als erste unter den Auswirkungen fehlender Arbeit und eingestellter Sozialleistungen zu leiden haben. Es bestünden mithin Hinweise darauf, dass Betroffene möglicherweise in eine existenzielle Notlage geraten werden und eine Verletzung der grundlegenden Rechte aus Art. 3 EMRK wahrscheinlich sei. In Anbetracht der allgemeinen Lage in Griechenland und ihrer individuellen Situation könne vorliegend somit nicht von seiner genügenden lebensnotwendigen Versorgung ausgegangen werden, sondern es bestünden bei ihr individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, aufgrund derer eine Wegweisung unzumutbar sei. Sollte das Gericht die Auffassung, dass ihre Überstellung nach Griechenland ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK begründet und individuelle Vollzugshindernisse bestehen, wider Erwarten nicht teilen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Subeventualbegehren zumindest anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung einzuholen. 8. 8.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). 8.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. I Ziff. 5) zu verweisen. Es handelt sich bei ihr gerade nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin denn auch selber angegeben hat, in Griechenland bereits einen ganzen Monat lang im Spital verbracht zu haben (vgl. Akte 20). Sie hat daher sehr wohl Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die im vorinstanzlichen- und Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. 8.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Aus den Akten geht diesbezüglich denn auch hervor, dass die griechischen Behörden im Fall der Beschwerdeführerin tätig geworden sind. So wurden einerseits Opferschutzmassnahmen ergriffen, wie auch andererseits strafrechtliche Untersuchung eingeleitet und es wurde ihre Unterbringung sichergestellt (vgl. Akte 20, S. 3). Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Gemäss ihren Angaben unter Bezug auf die von ihr eingereichten Beweismittel sei ihr von den Behörden mitgeteilt worden, dass das Unterstützungsprogramm ESTIA nach sechs Monaten auslaufe und nun von einem neuen Unterstützungsprogramm namens HELIOS, deren Kriterien sie persönlich erfülle, abgelöst werde (vgl. Akte 20, S. 2 ff. und Akte 6). Sie erhielt also sehr wohl von den Behörden Unterstützungsleistungen. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch ihre weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht konkretisierte Aussage, sie habe letztlich teilweise auf der Strasse übernachtet, nichts zu ändern. So muss sie sich den Umstand, dass sie einfach unkontrolliert aus Griechenland ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, entgegenhalten lassen; dies ist nicht den griechischen Behörden anzulasten. 8.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquater Unterbringung und medizinischer Betreuung (vgl. Urteil D-559/2020, a.a.O.). 8.5 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden. 8.5.2 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

9. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: