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E-3156/2022

E-3156/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass Rumänien (Mitglied der EU und damit sicherer Drittstaat) der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2021 internationalen Schutz gewährt und sich am 27. Januar 2022 dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Gestützt auf das Übereinkommen über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge vom 20. April 1959 hätten die rumänischen Behörden sodann mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien über einen Flüchtlingsstatus verfüge. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten medizinischen Umständen und Befürchtungen hielt die Vorinstanz fest, dass eine angemessene Behandlung in Rumänien gewährleistet sei. Hierbei verwies die Vorinstanz unter anderem auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil BVGer D-2216/2020 vom 6. Mai 2022). Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin in Rumänien ein internationaler Schutzstatus gewährt worden sei, womit sie rumänischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei.

E. 5.2 In Ergänzung der Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs, an Depressionen und Panikattacken zu leiden, habe die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 ergänzt, dass die Missstände in Rumänien die Psyche der Beschwerdeführerin belastet hätten, so dass sie an Schlaflosigkeit, Depression, Panikattacken und Engegefühl leiden und Ihre Menstruation ausbleiben würde. Dem beiliegenden gynäkologischen Arztbericht des D._______ sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erwähnten Menstruationsbeschwerden Bauch- und Beckenschmerzen diagnostiziert worden seien. Im allgemeinärztlichen Bericht vom 19. Januar 2022 sei zudem festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin vorerst nicht habe physiotherapeutisch behandelt werden wollen. Es seien Reaktionen auf Belastungen und Anpassungsstörungen, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) sowie Ein- und Durchschlafstörungen diagnostiziert und die Einnahme der pflanzlichen Arzneimittel Relaxane und Redormin (500mg) verschrieben sowie für bei unzureichender Wirkung Trimipramin (25mg) in Reserve und Temesta Expidet (1 mg) als Notfallreserve (vor-)verordnet worden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 habe die Rechtsvertretung einen Bericht einer psychiatrischen Konsultation vom 10. Februar 2022 des D._______ eingereicht. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation verdachtsdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (DD: Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]) festgestellt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine regelmässige Einnahme von Trimipramin (25mg) und aufgrund des Abhängigkeitspotential von Temesta Expidet (1 mg) eine sparsame Einnahme ebendieses Medikaments empfohlen worden. Aus dem Arztbericht des D._______ vom 11. Februar 2022 sei ersichtlich, dass der Vitamin-D-Mangel der Beschwerdeführerin gleichentags mittels einmaliger Injektion behandelt und zur Behandlung des Eisenmangels ein Eisenkomplex verschrieben worden sei. Im Weiteren seien sonstige Rückenschmerzen im Lumbosakralbereich diagnostiziert und die Beschwerdeführerin zu Physiotherapie angemeldet worden. Dem Bericht der ärztlichen Konsultation vom 22. Februar 2022 des D._______ seien keine den Arztbericht vom 11. Februar 2022 ergänzenden Diagnosen oder Behandlungen zu entnehmen. Im Austrittsbericht des E._______ vom 28. Februar 2022 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 24. bis 28. Februar 2022 aufgrund einer laparoskopischen Appendektomie (Entfernung des Bilddarms) am 25. Februar 2022 dort stationär behandelt worden sei. Dem Bericht gemäss sei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen. Bei Austritt seien zwei Schmerzmittel (Novalgin [500mg]; Dafalgan [500mg]) zur Behandlung bei Bedarf verschrieben worden. Vom 4. April bis zum 23. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin in Behandlung in der F._______ gewesen. Dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2022 sei zu entnehmen, dass ihr Eintritt damals freiwillig erfolgt sei. Der Bericht halte eine posttraumatische Belastungsstörung als Diagnose fest sowie einen Eisenmangel als Nebendiagnose. Im erwähnten Austrittsbericht werde weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem durch die unklare Lebenssituation belastet sei und wegen dieser Belastung wiederkehrende Suizidgedanken zeige. Im nachfolgenden Arztbericht des D._______ vom 22. Juni 2022 seien keine bisher unbenannten Diagnosen enthalten. Am 6. Juli 2022 sei die entsprechende gynäkologische Untersuchung im D._______ erfolgt. Im ärztlichen Bericht sei festgehalten, dass die Regelblutung seit der Entnahme des Blinddarms im Februar dieses Jahres weniger stark und schmerzhaft sei. In Würdigung der Aussagen, der vorliegenden Arztberichte und der getätigten Abklärungen sei der medizinische Sachverhalt erstellt. Gegenwärtig seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgesehen. Diese Feststellung betreffe insbesondere auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten seien weiterhin psychopharmakologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen indiziert sowie auch eine Eisensubstitution.

E. 5.3 Die materiellen Voraussetzungen für den vorliegenden Nichteintretensentscheid seien auch bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gegeben.

E. 5.4 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM fest, dass gemäss Art. 6a AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten - wie der EU-Staat Rumänien es sei - die Vermutung bestehe, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen.

E. 5.4.1 In Ergänzung der Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs, aufgrund der angespannten Situation in Rumänien (Wohn- und Sicherheitssituation) das Land verlassen zu haben, habe die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien behauptungsweise seit November 2019 Rassismus und Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Auch nach Erhalt des internationalen Schutzstatus Ende Oktober 2021 habe sich ihre Situation nicht verbessert (keine finanzielle staatliche Unterstützung und medizinische Versorgung, keine Schutzgewährung vor Übergriffen im öffentlichen Raum, Untätigkeit der Sicherheitsbehörden).

E. 5.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 habe die Rechtsvertretung zudem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Rumänien missbraucht worden. So habe ein Student zusammen mit einem Freund versucht, sie in ihrem Zimmer zu missbrauchen und habe dies gefilmt und sie damit unter Druck gesetzt. Aus Angst vor weiteren Übergriffen und aufgrund ihrer Annahme eines wohl ohnehin fehlenden Schutzes der rumänischen Behörden habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Fall einer Wegweisung nach Rumänien bestehe das reale Risiko einer Retraumatisierung. Die Gesundheitsversorgung in Rumänien weise bezüglich psychischer Erkrankungen und auch sonst Defizite auf. In ihrer Stellungnahme zu Entscheidentwurf vom 11. Juli 2022 habe die Rechtsvertretung im Weiteren auf die aktuelle Überlastung des rumänischen Asyl- und Gesundheitssystems durch den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine hingewiesen.

E. 5.5 In Berücksichtigung dieser Vorbringen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) das Recht habe, Sozialhilfe und Unterkunft zu erhalten und zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Sollte Rumänien seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, stehe es der Beschwerdeführerin offen, die ihr zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Weiteren sei auch die medizinische Versorgung im Rumänien gewährleistet. Gemäss Art. 20 der Qualifikationsrichtlinie hätten Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährleistenden Mitgliedstaates. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, dass Rumänien der Beschwerdeführerin eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Bei Hürden betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich bei einer der in Rumänien vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu melden (vgl. AIDA Country Report: Romania, Update 2021 S. 183f). Hinsichtlich der im Austrittsbericht der F._______ vom 16. Juni 2022 festgehaltenen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen wiederkehrenden Suizidgedanken sei darauf hinzuweisen, dass bei Suizidalität im Falle eines Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz einzig ausschlaggebend sei, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands einer Gesuchstellerin beziehungsweise eines Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung oder im Zielland drohe, was vorliegend zu verneinen sei. Einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in Zusammenhang mit der Überstellung nach Rumänien könne überdies mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Nach Ihrer Überstellung nach Rumänien stehe es der Beschwerdeführerin frei, in Rumänien bezüglich Ihrer psychischen Beschwerden medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Zur Situation in Rumänien im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung hielt das SEM fest, dass keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems durch die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine bestehen würden. Gemäss den Zahlen des UNHCR seien aktuell 83'704 Geflüchtete aus der Ukraine in Rumänien erfasst; insgesamt 42'742 Personen hätten bisher einen temporären Schutzstatus in Rumänien erhalten (Stand: 4. Juli 2022). Das UNHCR weise für Rumänien eine totale Kapazität an Unterbringungsplätzen von 50'599 aus, wovon aktueII 8'813 Plätze belegt seien. Überdies vermöge eine Überlastung des rumänischen Asylsystems kein Wegweisungsvollzugshindernis aufzuzeigen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Rumänien nicht auf den Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen in Rumänien angewiesen sei.

E. 5.6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Hinweise darauf vorlägen, dass sich Rumänen der Beschwerdeführerin gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Der Wegweisungsvollzug nach Rumänien sei zulässig.

E. 5.7 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM bezüglich der geltend gemachten Belästigungen und Übergriffen (im öffentlichen Raum und im geschilderten privaten Rahmen) fest, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführerin verfüge über die Möglichkeit, die nach Ihren Angaben in Rumänien erlittenen Übergriffe bei den rumänischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Sollte sie sich durch die Sicherheitsbehörden nicht ausreichend geschützt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Mithin gelte Rumänien als ein sicherer Drittstaat. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands sowie der von der Rechtsvertretung geltend gemachten Lebensumstände und Erlebnisse in Rumänien lägen keine ausreichenden Hinweise vor, um die Regelvermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Rumänien umzustossen. Diesbezüglich halte das SEM noch einmal fest, dass Rumänien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden sei, zumal der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen würden.

E. 5.8 Weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6 In der Beschwerde wurde (ohne weiterführende Angaben) in allgemeiner Weise auf Mängel im rumänischen Aufnahme- und Gesundheitssystem und die schwierige Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien hingewiesen. Im Weiteren sei durch den Zustrom von Kriegsflüchtenden aus der Ukraine das Gesundheitssystem in Rumänien überlastet, zumal bei den aus der Ukraine stammenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen sei (vgl. BVGer-Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8. 5). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sich diese am 11. Juli 2022 erneut notfallmässig in die F._______ begeben habe, nachdem sie erfahren habe, dass sie nach Rumänien zurückkehren sollte. Auch sei die Schutzfähigkeit beziehungsweise der Schutzwille der rumänischen Behörden fraglich. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass die Polizeibehörden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen wohl gar nicht ernst genommen hätten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sollte das Gericht diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gelangen, so sei das SEM zumindest anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und gegebenfalls medizinischer Behandlung einzuholen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die rumänischen Behörden die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 27. Januar 2022 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt.

E. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Rumänien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei.

E. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.

E. 9.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.5 Dies gelingt der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 10 Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorliegend vorab auf die Besonderheiten des Einzelfalls hinzuweisen, die einen massgeblichen Einfluss auf die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Rumänien aufweisen. Im Vergleich zu anderen ausländischen Personen in gleicher Situation verfügt die Beschwerdeführerin nämlich über eine Vielzahl sehr begünstigender Zusatzaspekte, die im vorliegenden Verfahren positiv zu berücksichtigen sind. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 an einer rumänischen Universität immatrikuliert war und dort erfolgreich ihrem Studium der Medizin nachgegangen ist. Sie verfügt somit über einen deutlich überdurchschnittlichen Bildungsgrad. Ferner ist davon auszugehen, dass sie als angehende Akademikerin, die selbständig ausserhalb ihres Heimatland einem Studium nachgehend konnte, über die Befähigung verfügt, selbständig zu agieren, nötige Behördengänge vorzunehmen und sich erfolgreich zu behaupten. Der Umstand, dass sie als afghanische Frau fernab ihres Heimatlands einem Studium nachgehen konnte, lässt ferner auch darauf schliessen, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht über gewisse finanzielle Unterstützung verfügen wird. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien die Landessprache erlernt hat und somit auch in sprachlicher Hinsicht befähigt ist, die Anforderungen des Alltags erfolgreich zu meistern. Ferner beherrscht sie die englische Sprache. Hinsichtlich der Bewältigung allfälliger medizinischen Anliegen ist weiter herauszustreichen, dass sie als Studentin der Medizin und somit als angehende Ärztin auch fachlich befähigt ist, ihre Bedürfnisse zu artikulieren und im Rahmen allfähiger medizinischer Behandlungen ihre Anliegen adäquat vorzutragen; Umstände, die sie von anderen ausländischen Personen in gleicher Situation deutlich unterscheidet.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, an ihrem Wohnort in Rumänien im öffentlichen Raum und von einem Studenten und dessen Freund in ihrer Wohnung belästigt, dabei gefilmt und damit unter Druck gesetzt worden zu sein. Auf eine entsprechende Anzeige habe sie aber angeblich pauschal verzichtet, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei ohnehin wohl untätig bleiben würde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um nicht bewiesene Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt. Ferner vermag im vorliegenden Fall zu erstaunen, dass die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie mit kompromittierendem Videomaterial unter Druck gesetzt worden sei, keinerlei Beweismittel vorlegen oder nähere Angaben zu diesen Umständen machen konnte. Weiter erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die seit längere Zeit als Studentin in Rumänien erfolgreich ihrem Studium nachgegangen ist und sich in Rumänien im Alltag erfolgreich behaupten konnte, nach diesen angeblichen Vorfällen passiv geblieben ist. Dass sie als sehr gebildete und sogar die Landessprache beherrschende Person einfach pauschal darauf verzichtet haben sollte, die Polizei oder die Strafverfolgungsbehörden zu kontaktieren erscheint wenig lebensnah. Dies auch vor dem Hintergrund, dass soweit sie behauptungsweise mit kompromittierenden Filmaufnahmen unter Druck gesetzt worden sei, sie ein augenscheinliches Eigeninteresse daran gehabt hätte, dass die Polizei diese Aufnahmen umgehend beschlagnahmt und eine allfällige Weiterverbreitung dadurch umgehend verhindert. Ein pauschaler Verzicht, die Polizei überhaupt zu kontaktieren, erscheint daher weder vor dem Bildungshintergrund der Beschwerdeführerin, noch vor deren Interessenslage nachvollziehbar. Die simple Begründung, sie habe ganz einfach angenommen, die Polizei würde vermutlich ohnehin für sie nichts tun, erscheint daher kaum lebensnah. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 in Rumänien als Studentin lebte und sie somit die für eine Zulassung an einer rumänischen Universität erforderlichen Behördengänge erfolgreich gemeistert hat und die rumänischen Behörden ihr gegenüber folglich auch korrekt die erforderlichen Bewilligungen und Zulassungen ausgestellt haben. Auch in diesem Lichte betrachtet, erscheint die - nicht begründete - Behauptung, die rumänischen Behörden hätten ihr wohl nicht geholfen, als nicht nachvollziehbar. Aber auch bei Wahrunterstellung dieser behaupteten Vorbringen wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, bei den polizeilichen Behörden vorstellig zu werden und bei deren allfälliger Untätigkeit an eine höhere Instanz zu gelangen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - um eine gebildete Person handelt, die im Rumänien eine Universität besucht hat und daher in der Lage sein wird, die entsprechenden Stellen aufzusuchen und ihre Anliegen vorzutragen.

E. 11.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig festgestellt und diesen eingehend gewürdigt hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, haben gemäss Art. 20 der Qualifikationsrichtlinie Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährleistenden Mitgliedstaates. Bei Hürden betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich bei einer der in Rumänien vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu melden, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres überdurchschnittlichen Bildungsgrades, ihrer sehr guten Sprachkenntnisse sowie zusätzlich aufgrund ihrer medizinischen Fachkenntnisse als Studentin der Medizin sowie auch letztlich ihrer - während der Dauer ihres Studiums in Rumänien erworbenen - Kenntnisse der Gepflogenheiten des Landes ganz offenkundig in der Lage sein wird, sich in Rumänien zurechtzufinden und im Bedarfsfall notwenige Behandlungsmöglichkeiten oder anderweitige Hilfen einzufordern. Hinsichtlich der im Austrittsbericht der F._______ vom 16. Juni 2022 festgehaltenen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen wiederkehrenden Suizidgedanken ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in Zusammenhang mit der Überstellung nach Rumänienmit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden kann. Nach ihrer Überstellung nach Rumänien hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in Rumänien bezüglich Ihrer mentalen Anliegen medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

E. 11.3 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Rumänien aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht einfach, jedoch sieht die Qualifikationsrichtlinie vor, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe erhalten, und die Beschwerdeführerin daher gehalten ist, die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen rumänischen Behörden einzufordern, falls notwendig, auf dem Rechtsweg.

E. 11.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die genannte Legalvermutung nach Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen.

E. 11.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar.

E. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 4. August 2022 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3156/2022 Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz) Richter Simon Thurnhheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Dezember 2021 im B._______ um Asyl, wobei sie zum Nachweis ihrer Identität ihre Tazkira (samt Übersetzung) im Original einreichte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 29. Oktober 2021 von den rumänischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 13. Januar 2022 fand das persönliche Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräche) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden sei. Sie habe aber nicht dort bleiben wollen. Sie sei im November 2019 als Studentin nach Rumänien gereist. Sie habe dort an einer rumänischen Universität Medizin studiert. Sie habe auch die Sprache des Landes gelernt. Leider seien die Lebensumstände in Rumänien einschränkend gewesen (angeblich Kontoeröffnung nicht möglich wegen afghanischem Reisepass, keine Arbeit wegen ihrer afghanischen Herkunft). Auch die übrigen Umstände seien schwierig gewesen (kleines, schmutziges Zimmer in einem Hostel, angeblich rassistisches Verhalten ihr gegenüber an der Universität und in den öffentlichen Verkehrsmitteln). Aus diesen Gründen habe sie ausreisen wollen. Jemand habe ihr versprochen, ihr ein Schengen-Visum zu besorgen, sie aber «abgezockt», wobei die Polizei in der Folge trotz Anzeige gegen diese Person untätig geblieben sei. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie an, sie habe mentale Probleme (Schlafstörungen, Panik, unregelmässige Monatsblutung). D. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 zum rechtlichen Gehör zur Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien wies die Rechtsvertretung auf die im Wesentlichen bereits von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation in Rumänien hin und ergänzte diese. Ferner führte sie aus, dass «gemäss dem Arztbericht der C._______ vom 9. Januar 2022 zur gynäkologischen Sprechstunde die Menstruationsbeschwerden untersucht worden und eine erste Behandlung mit Schmerztabletten in die Wege geleitet worden seien. Eine Wiedervorstellung wurde mit «möglich» festgehalten. Ferner sei aus ihrer Sicht eine nähere psychologische Abklärung angebracht. E. Am 30. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. F. Am 27. Januar 2022 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 30. Dezember 2021 zu. G. Am 22. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung einen zuhanden des B._______ verfassten ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 10. Februar 2022 sowie eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Wegweisung nach Rumänien ein. H. Mit Schreiben vom 1. April 2022 informierte die Rechtsvertretung über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. I. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere ärztliche Zeugnisse eingereicht (gynäkologischer Arztbericht des D._______ vom 19. Januar 2022, allgemeinärztlicher Bericht vom 19. Januar 2022, Bericht einer psychiatrischen Konsultation des D._______ vom 10. Februar 2022, ein weiterer ärztlicher Bericht des D._______ vom 11. Februar 2022, Austrittsbericht des E._______ vom 28. Februar 2022, Austrittsbericht der F._______ vom 16. Juni 2022, ärztliche Berichte des D._______ vom 22. Juni 2022 und vom 6. Juli 2022). J. Am 11. Juli 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 nahm die Rechtsvertretung Stellung. K. Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde deren Aufhebung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, von den rumänischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen, beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 VwVG und Art. 107a AsylG e contrario) und das SEM diese nicht entzogen habe, weshalb der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels Notwendigkeit abzuweisen sei. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, der in der Folge dann auch fristgerecht geleistet wurde. N. Mit Eingabe vom 4. August 2022 informierte die Rechtsvertretung über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass Rumänien (Mitglied der EU und damit sicherer Drittstaat) der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2021 internationalen Schutz gewährt und sich am 27. Januar 2022 dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Gestützt auf das Übereinkommen über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge vom 20. April 1959 hätten die rumänischen Behörden sodann mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien über einen Flüchtlingsstatus verfüge. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten medizinischen Umständen und Befürchtungen hielt die Vorinstanz fest, dass eine angemessene Behandlung in Rumänien gewährleistet sei. Hierbei verwies die Vorinstanz unter anderem auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil BVGer D-2216/2020 vom 6. Mai 2022). Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin in Rumänien ein internationaler Schutzstatus gewährt worden sei, womit sie rumänischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei. 5.2 In Ergänzung der Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs, an Depressionen und Panikattacken zu leiden, habe die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 ergänzt, dass die Missstände in Rumänien die Psyche der Beschwerdeführerin belastet hätten, so dass sie an Schlaflosigkeit, Depression, Panikattacken und Engegefühl leiden und Ihre Menstruation ausbleiben würde. Dem beiliegenden gynäkologischen Arztbericht des D._______ sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erwähnten Menstruationsbeschwerden Bauch- und Beckenschmerzen diagnostiziert worden seien. Im allgemeinärztlichen Bericht vom 19. Januar 2022 sei zudem festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin vorerst nicht habe physiotherapeutisch behandelt werden wollen. Es seien Reaktionen auf Belastungen und Anpassungsstörungen, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) sowie Ein- und Durchschlafstörungen diagnostiziert und die Einnahme der pflanzlichen Arzneimittel Relaxane und Redormin (500mg) verschrieben sowie für bei unzureichender Wirkung Trimipramin (25mg) in Reserve und Temesta Expidet (1 mg) als Notfallreserve (vor-)verordnet worden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 habe die Rechtsvertretung einen Bericht einer psychiatrischen Konsultation vom 10. Februar 2022 des D._______ eingereicht. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation verdachtsdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (DD: Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]) festgestellt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine regelmässige Einnahme von Trimipramin (25mg) und aufgrund des Abhängigkeitspotential von Temesta Expidet (1 mg) eine sparsame Einnahme ebendieses Medikaments empfohlen worden. Aus dem Arztbericht des D._______ vom 11. Februar 2022 sei ersichtlich, dass der Vitamin-D-Mangel der Beschwerdeführerin gleichentags mittels einmaliger Injektion behandelt und zur Behandlung des Eisenmangels ein Eisenkomplex verschrieben worden sei. Im Weiteren seien sonstige Rückenschmerzen im Lumbosakralbereich diagnostiziert und die Beschwerdeführerin zu Physiotherapie angemeldet worden. Dem Bericht der ärztlichen Konsultation vom 22. Februar 2022 des D._______ seien keine den Arztbericht vom 11. Februar 2022 ergänzenden Diagnosen oder Behandlungen zu entnehmen. Im Austrittsbericht des E._______ vom 28. Februar 2022 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 24. bis 28. Februar 2022 aufgrund einer laparoskopischen Appendektomie (Entfernung des Bilddarms) am 25. Februar 2022 dort stationär behandelt worden sei. Dem Bericht gemäss sei der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen. Bei Austritt seien zwei Schmerzmittel (Novalgin [500mg]; Dafalgan [500mg]) zur Behandlung bei Bedarf verschrieben worden. Vom 4. April bis zum 23. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin in Behandlung in der F._______ gewesen. Dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2022 sei zu entnehmen, dass ihr Eintritt damals freiwillig erfolgt sei. Der Bericht halte eine posttraumatische Belastungsstörung als Diagnose fest sowie einen Eisenmangel als Nebendiagnose. Im erwähnten Austrittsbericht werde weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem durch die unklare Lebenssituation belastet sei und wegen dieser Belastung wiederkehrende Suizidgedanken zeige. Im nachfolgenden Arztbericht des D._______ vom 22. Juni 2022 seien keine bisher unbenannten Diagnosen enthalten. Am 6. Juli 2022 sei die entsprechende gynäkologische Untersuchung im D._______ erfolgt. Im ärztlichen Bericht sei festgehalten, dass die Regelblutung seit der Entnahme des Blinddarms im Februar dieses Jahres weniger stark und schmerzhaft sei. In Würdigung der Aussagen, der vorliegenden Arztberichte und der getätigten Abklärungen sei der medizinische Sachverhalt erstellt. Gegenwärtig seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgesehen. Diese Feststellung betreffe insbesondere auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten seien weiterhin psychopharmakologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen indiziert sowie auch eine Eisensubstitution. 5.3 Die materiellen Voraussetzungen für den vorliegenden Nichteintretensentscheid seien auch bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gegeben. 5.4 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM fest, dass gemäss Art. 6a AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten - wie der EU-Staat Rumänien es sei - die Vermutung bestehe, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. 5.4.1 In Ergänzung der Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs, aufgrund der angespannten Situation in Rumänien (Wohn- und Sicherheitssituation) das Land verlassen zu haben, habe die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien behauptungsweise seit November 2019 Rassismus und Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Auch nach Erhalt des internationalen Schutzstatus Ende Oktober 2021 habe sich ihre Situation nicht verbessert (keine finanzielle staatliche Unterstützung und medizinische Versorgung, keine Schutzgewährung vor Übergriffen im öffentlichen Raum, Untätigkeit der Sicherheitsbehörden). 5.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 habe die Rechtsvertretung zudem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Rumänien missbraucht worden. So habe ein Student zusammen mit einem Freund versucht, sie in ihrem Zimmer zu missbrauchen und habe dies gefilmt und sie damit unter Druck gesetzt. Aus Angst vor weiteren Übergriffen und aufgrund ihrer Annahme eines wohl ohnehin fehlenden Schutzes der rumänischen Behörden habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Fall einer Wegweisung nach Rumänien bestehe das reale Risiko einer Retraumatisierung. Die Gesundheitsversorgung in Rumänien weise bezüglich psychischer Erkrankungen und auch sonst Defizite auf. In ihrer Stellungnahme zu Entscheidentwurf vom 11. Juli 2022 habe die Rechtsvertretung im Weiteren auf die aktuelle Überlastung des rumänischen Asyl- und Gesundheitssystems durch den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine hingewiesen. 5.5 In Berücksichtigung dieser Vorbringen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) das Recht habe, Sozialhilfe und Unterkunft zu erhalten und zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Sollte Rumänien seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, stehe es der Beschwerdeführerin offen, die ihr zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Weiteren sei auch die medizinische Versorgung im Rumänien gewährleistet. Gemäss Art. 20 der Qualifikationsrichtlinie hätten Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährleistenden Mitgliedstaates. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, dass Rumänien der Beschwerdeführerin eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Bei Hürden betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich bei einer der in Rumänien vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu melden (vgl. AIDA Country Report: Romania, Update 2021 S. 183f). Hinsichtlich der im Austrittsbericht der F._______ vom 16. Juni 2022 festgehaltenen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen wiederkehrenden Suizidgedanken sei darauf hinzuweisen, dass bei Suizidalität im Falle eines Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz einzig ausschlaggebend sei, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands einer Gesuchstellerin beziehungsweise eines Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung oder im Zielland drohe, was vorliegend zu verneinen sei. Einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in Zusammenhang mit der Überstellung nach Rumänien könne überdies mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Nach Ihrer Überstellung nach Rumänien stehe es der Beschwerdeführerin frei, in Rumänien bezüglich Ihrer psychischen Beschwerden medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Zur Situation in Rumänien im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung hielt das SEM fest, dass keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems durch die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine bestehen würden. Gemäss den Zahlen des UNHCR seien aktuell 83'704 Geflüchtete aus der Ukraine in Rumänien erfasst; insgesamt 42'742 Personen hätten bisher einen temporären Schutzstatus in Rumänien erhalten (Stand: 4. Juli 2022). Das UNHCR weise für Rumänien eine totale Kapazität an Unterbringungsplätzen von 50'599 aus, wovon aktueII 8'813 Plätze belegt seien. Überdies vermöge eine Überlastung des rumänischen Asylsystems kein Wegweisungsvollzugshindernis aufzuzeigen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Rumänien nicht auf den Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen in Rumänien angewiesen sei. 5.6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Hinweise darauf vorlägen, dass sich Rumänen der Beschwerdeführerin gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Der Wegweisungsvollzug nach Rumänien sei zulässig. 5.7 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM bezüglich der geltend gemachten Belästigungen und Übergriffen (im öffentlichen Raum und im geschilderten privaten Rahmen) fest, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführerin verfüge über die Möglichkeit, die nach Ihren Angaben in Rumänien erlittenen Übergriffe bei den rumänischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Sollte sie sich durch die Sicherheitsbehörden nicht ausreichend geschützt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Mithin gelte Rumänien als ein sicherer Drittstaat. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands sowie der von der Rechtsvertretung geltend gemachten Lebensumstände und Erlebnisse in Rumänien lägen keine ausreichenden Hinweise vor, um die Regelvermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Rumänien umzustossen. Diesbezüglich halte das SEM noch einmal fest, dass Rumänien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden sei, zumal der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen würden. 5.8 Weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

6. In der Beschwerde wurde (ohne weiterführende Angaben) in allgemeiner Weise auf Mängel im rumänischen Aufnahme- und Gesundheitssystem und die schwierige Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien hingewiesen. Im Weiteren sei durch den Zustrom von Kriegsflüchtenden aus der Ukraine das Gesundheitssystem in Rumänien überlastet, zumal bei den aus der Ukraine stammenden Asylsuchenden mit einem hohen Grad an Traumatisierung zu rechnen sei (vgl. BVGer-Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022 E. 8. 5). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sich diese am 11. Juli 2022 erneut notfallmässig in die F._______ begeben habe, nachdem sie erfahren habe, dass sie nach Rumänien zurückkehren sollte. Auch sei die Schutzfähigkeit beziehungsweise der Schutzwille der rumänischen Behörden fraglich. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass die Polizeibehörden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen wohl gar nicht ernst genommen hätten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sollte das Gericht diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gelangen, so sei das SEM zumindest anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und gegebenfalls medizinischer Behandlung einzuholen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die rumänischen Behörden die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 27. Januar 2022 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Rumänien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 9.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.5 Dies gelingt der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

10. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorliegend vorab auf die Besonderheiten des Einzelfalls hinzuweisen, die einen massgeblichen Einfluss auf die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Rumänien aufweisen. Im Vergleich zu anderen ausländischen Personen in gleicher Situation verfügt die Beschwerdeführerin nämlich über eine Vielzahl sehr begünstigender Zusatzaspekte, die im vorliegenden Verfahren positiv zu berücksichtigen sind. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 an einer rumänischen Universität immatrikuliert war und dort erfolgreich ihrem Studium der Medizin nachgegangen ist. Sie verfügt somit über einen deutlich überdurchschnittlichen Bildungsgrad. Ferner ist davon auszugehen, dass sie als angehende Akademikerin, die selbständig ausserhalb ihres Heimatland einem Studium nachgehend konnte, über die Befähigung verfügt, selbständig zu agieren, nötige Behördengänge vorzunehmen und sich erfolgreich zu behaupten. Der Umstand, dass sie als afghanische Frau fernab ihres Heimatlands einem Studium nachgehen konnte, lässt ferner auch darauf schliessen, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht über gewisse finanzielle Unterstützung verfügen wird. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien die Landessprache erlernt hat und somit auch in sprachlicher Hinsicht befähigt ist, die Anforderungen des Alltags erfolgreich zu meistern. Ferner beherrscht sie die englische Sprache. Hinsichtlich der Bewältigung allfälliger medizinischen Anliegen ist weiter herauszustreichen, dass sie als Studentin der Medizin und somit als angehende Ärztin auch fachlich befähigt ist, ihre Bedürfnisse zu artikulieren und im Rahmen allfähiger medizinischer Behandlungen ihre Anliegen adäquat vorzutragen; Umstände, die sie von anderen ausländischen Personen in gleicher Situation deutlich unterscheidet. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, an ihrem Wohnort in Rumänien im öffentlichen Raum und von einem Studenten und dessen Freund in ihrer Wohnung belästigt, dabei gefilmt und damit unter Druck gesetzt worden zu sein. Auf eine entsprechende Anzeige habe sie aber angeblich pauschal verzichtet, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei ohnehin wohl untätig bleiben würde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um nicht bewiesene Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt. Ferner vermag im vorliegenden Fall zu erstaunen, dass die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie mit kompromittierendem Videomaterial unter Druck gesetzt worden sei, keinerlei Beweismittel vorlegen oder nähere Angaben zu diesen Umständen machen konnte. Weiter erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die seit längere Zeit als Studentin in Rumänien erfolgreich ihrem Studium nachgegangen ist und sich in Rumänien im Alltag erfolgreich behaupten konnte, nach diesen angeblichen Vorfällen passiv geblieben ist. Dass sie als sehr gebildete und sogar die Landessprache beherrschende Person einfach pauschal darauf verzichtet haben sollte, die Polizei oder die Strafverfolgungsbehörden zu kontaktieren erscheint wenig lebensnah. Dies auch vor dem Hintergrund, dass soweit sie behauptungsweise mit kompromittierenden Filmaufnahmen unter Druck gesetzt worden sei, sie ein augenscheinliches Eigeninteresse daran gehabt hätte, dass die Polizei diese Aufnahmen umgehend beschlagnahmt und eine allfällige Weiterverbreitung dadurch umgehend verhindert. Ein pauschaler Verzicht, die Polizei überhaupt zu kontaktieren, erscheint daher weder vor dem Bildungshintergrund der Beschwerdeführerin, noch vor deren Interessenslage nachvollziehbar. Die simple Begründung, sie habe ganz einfach angenommen, die Polizei würde vermutlich ohnehin für sie nichts tun, erscheint daher kaum lebensnah. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 in Rumänien als Studentin lebte und sie somit die für eine Zulassung an einer rumänischen Universität erforderlichen Behördengänge erfolgreich gemeistert hat und die rumänischen Behörden ihr gegenüber folglich auch korrekt die erforderlichen Bewilligungen und Zulassungen ausgestellt haben. Auch in diesem Lichte betrachtet, erscheint die - nicht begründete - Behauptung, die rumänischen Behörden hätten ihr wohl nicht geholfen, als nicht nachvollziehbar. Aber auch bei Wahrunterstellung dieser behaupteten Vorbringen wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, bei den polizeilichen Behörden vorstellig zu werden und bei deren allfälliger Untätigkeit an eine höhere Instanz zu gelangen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - um eine gebildete Person handelt, die im Rumänien eine Universität besucht hat und daher in der Lage sein wird, die entsprechenden Stellen aufzusuchen und ihre Anliegen vorzutragen. 11.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig festgestellt und diesen eingehend gewürdigt hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, haben gemäss Art. 20 der Qualifikationsrichtlinie Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährleistenden Mitgliedstaates. Bei Hürden betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich bei einer der in Rumänien vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu melden, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres überdurchschnittlichen Bildungsgrades, ihrer sehr guten Sprachkenntnisse sowie zusätzlich aufgrund ihrer medizinischen Fachkenntnisse als Studentin der Medizin sowie auch letztlich ihrer - während der Dauer ihres Studiums in Rumänien erworbenen - Kenntnisse der Gepflogenheiten des Landes ganz offenkundig in der Lage sein wird, sich in Rumänien zurechtzufinden und im Bedarfsfall notwenige Behandlungsmöglichkeiten oder anderweitige Hilfen einzufordern. Hinsichtlich der im Austrittsbericht der F._______ vom 16. Juni 2022 festgehaltenen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen wiederkehrenden Suizidgedanken ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in Zusammenhang mit der Überstellung nach Rumänienmit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden kann. Nach ihrer Überstellung nach Rumänien hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in Rumänien bezüglich Ihrer mentalen Anliegen medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 11.3 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Rumänien aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht einfach, jedoch sieht die Qualifikationsrichtlinie vor, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe erhalten, und die Beschwerdeführerin daher gehalten ist, die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen rumänischen Behörden einzufordern, falls notwendig, auf dem Rechtsweg. 11.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die genannte Legalvermutung nach Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. 11.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

12. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 4. August 2022 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: