Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. März 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl. Ein am 17. März 2020 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am (...) 2019 Schutz gewährt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan schon als kleiner Junge in Richtung Pakistan verlassen und in der Folge dort gelebt, bis er dieses Land vor drei bis vier Jahren ebenfalls verlassen habe. Via Iran und die Türkei sei er im Jahre 2018 nach Griechenland gelangt und nunmehr in die Schweiz weitergereist. Sein Reisepass sei ihm in Griechenland abhandengekommen und weitere Papiere seien weder existent noch beschaffbar. Am 19. März 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die im BAZ ansässige und ihm zugewiesene Rechtsvertretung zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. April 2020 erhielt er das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung in den Drittstaat Griechenland aufgrund der dortigen Schutzgewährung und Aufenthaltsbewilligung. Dabei bestätigte er das durchlaufene Asylverfahren mit der Schutzgewährung vom (...) 2019. Nach Griechenland möchte er dennoch nicht zurückkehren, weil es dort keine Sicherheit und Schutz insbesondere vor «komischen und bösen Menschen» und deren kriminellen Aktivitäten im und um das Camp C._______ gegeben habe, zudem die Lebenskonditionen, medizinische Versorgung und hygienischen Zustände schlecht seien und er vor der Weiterreise in die Schweiz zwei Nächte in einem Park in Athen habe schlafen müssen. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Probleme nannte er eine verminderte Sehkraft im rechten Auge, ferner Knie-, Rücken und Gliederschmerzen sowie Schlafstörungen und Albträume. B. Am 9. April 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG und auf das anwendbare bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 10. April 2020 zu und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 subsidiären Schutz und darauf basierend eine bis zum (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Griechenland erbat die Schweiz zudem unter Hinweis auf Covid-19 um einstweiliges Zuwarten mit der Überstellung. C. Mit Eingaben vom 8. April, 11. Mai und 2. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Dokumente betreffend die erwähnten und in Behandlung befindlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu den Akten. Aus diesen geht neben einer (...) der Gelenke und einer leichten (...) insbesondere ein (...) sowie die Diagnose einer (...) hervor, die (gemäss dem Beschwerdeführer) auf Erlebnisse im Flüchtlingslager C._______ und auf ein Explosionsereignis im Jahre 2013 in Pakistan zurückzuführen seien, bei der auch sein Auge verletzt worden sei und er seinen Vater verloren habe. D. Am 8. Juni 2020 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer seinen am 5. Juni 2020 verfassten Entwurf eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung in den sicheren Drittstaat Griechenland zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2020 richtete sich der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Wegweisung nach Griechenland und bekräftigte seine bisherigen Ausführungen. Griechenland erfülle die ihm zustehenden Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) nicht und es sei ihm schleierhaft, wie er diese Ansprüche dort auf dem Rechtsweg einfordern könne. Er sei eine verletzliche Person und die Lage in Griechenland sei aufgrund zahlreicher Berichte prekär. Der Umgang mit Schutzberechtigten sei menschenunwürdig. Der Zugang zum Gesundheitssystem sei erschwert und Zusicherungen seitens des griechischen Staates zu seiner medizinischen Behandlung und Unterstützung lägen nicht vor. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht auszuschliessen. Eine Rückführung sei daher völkerrechtswidrig und mithin unzulässig. Für den Inhalt des (über weite Teile mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmenden) Verfügungsentwurfs und den weiteren Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland. Dem Beschwerdeführer wurde - unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie - eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 angesetzt. Weiter wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichentags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer durch seinen am Vortag neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 17. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wird mit dem instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Unbesehen dessen hat vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese wurde vom SEM auch nicht entzogen.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt - ohne einen entsprechenden Rückweisungsantrag zu stellen - in seiner Rechtsmitteleingabe (dort S.9 f.) in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es den Zugang für subsidiär geschützte Personen und speziell für ihn zu den ihnen in Griechenland zustehenden Rechten und Leistungen nicht genügend geprüft habe; dadurch sei auch das für die Beurteilung eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK massgebliche «real risk» ungeprüft geblieben. Die Rüge erweist sich aus nachfolgenden Überlegungen als unbegründet.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen des SEM sind vorliegend weder im Umfang noch bezüglich der sachlichen Relevanz zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalts- als auch im Erwägungsteil sämtliche Prozessschritte mit Beteiligung des Beschwerdeführers (Befragungen, rechtliches Gehör, Stellungnahmen, Beweismitteleingaben) nicht nur prozesshistorisch, sondern auch inhaltlich ausführlich dargelegt. Zudem hat sie die wesentlichen Ansprüche des Beschwerdeführers insbesondere gemäss der Qualifikationsrichtlinie dargelegt und die Subsumption nach Massgabe der für die Zulässigkeitsfrage relevanten völkerrechtlichen Bestimmung (inkl. Art. 3 EMRK, wenngleich ohne Nennung des Terminus «real risk») in allgemeiner und individueller Hinsicht vorgenommen (so bspw. auf den Seiten 5, 7, 9 und 10). Dass es dabei wenig systematisch vorgegangen ist und Zulässigkeits-aspekte auch bei der Eintretens- oder der Zumutbarkeitsfrage erörtert hat, mag gewisse Verwirrung auslösen, lässt die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aber nicht als begründet erscheinen. Wenn das SEM im Übrigen auf bestehende Sicherheitsvermutungen für Griechenland hinweist und den Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen insbesondere gemäss Qualifikationsrichtlinie auf die Beschreitung von dort zur Verfügung stehenden Behördengängen und Rechtswegen verweist, beinhaltet dies durchaus auch die geforderte individuelle Komponente der Situation des Beschwerdeführers. Das SEM ist mit diesem Hinweis gerade nicht gehalten, die Beurteilung der zuständigen griechischen Behörden in seinen Entscheid auf- und vorwegzunehmen oder gar Abklärungen der griechischen Behörden an deren Stelle vorzunehmen. Das SEM hatte somit keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen und Feststellungen betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu den ihm in Griechenland zustehenden Rechten und beanspruchbaren Leistungen im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage unter dem Aspekt des im Rahmen von Art. 3 EMRK massgeblichen «real risk». Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist somit nicht zu erkennen und die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage ist Teil der nachfolgenden Würdigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten.
E. 5.2 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheids hält das SEM fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen habe der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten, womit ihm alle Rechte aus der FK zustünden. Das Land habe einer Rücknahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Weder die im rechtlichen Gehör vom 8. April 2020 gemachten Ausführungen noch die Stellungnahme vom 9. Juni 2020 zum Entscheidentwurf vermöchten an diesen Erkenntnissen etwas zu ändern. Angesichts seines in Griechenland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheids Griechenland zuständig, womit er in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Griechenland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretensentscheids. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, woran die im Rahmen der Einräumung des rechtlichen Gehörs und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgenommenen Einwände wie auch die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer finde im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen. Das Land sei ferner ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justizsystem sowie Polizeibehörden verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Sollte er sich dort vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Griechenland habe sodann die Qualifikationsrichtlinie, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regelt, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung. Es liege nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Auch sei nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Mit dem subsidiären Schutzstatus könne der Beschwerdeführer die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern insbesondere beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Bildung, Fürsorge und sozialer Sicherheit beanspruchen. Die medizinische Grundversorgung in Griechenland - inklusive die Behandlung von (...) und (...) sowie (...) - sei mit der Qualifikationsrichtlinie sichergestellt und es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer der Zugang verweigert werden sollte. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung, indem es Griechenland rechtzeitig über allfällig notwendige medizinische Behandlungen informiere. Für weitergehende Abklärungen und zur Einholung von Garantien bestehe nach dem Gesagten kein Anlass. Es sei aufgrund der genügend vorhandenen medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde, eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Allfällige sich bemerkbar machende suizidale Tendenzen oder auch der Ausbruch des Corona-Virus änderten am Gesagten nichts, zumal vom Corona-Virus die Gesundheitssysteme aller europäischen Länder gleichermassen belastet seien und sich eine Normalisierung der Situation abzeichne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor und vorübergehende Flugverkehrs- oder Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vermöchten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und Ausführungen. Der angefochtene Entscheid sei nicht gerechtfertigt. Der griechische Staat möge zwar die Qualifikationsrichtlinie in der Theorie umgesetzt haben, nicht aber in der Praxis. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland verstosse gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK, da ihm eine existenzielle Notlage drohe. Das SEM sei gehalten, im Einzelfall die Existenzsicherung des Betroffenen, insbesondere den Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zu garantieren. Ferner beschreibt er die von starker Überbelegung, Kapazitätsproblemen und Überforderung von Behörden und Mitarbeitenden sowie Betreuungsdefiziten geprägte Situation im Camp C._______; diese habe sich mit der Corona-Krise noch verschärft. Weiter verweist er auf Berichte der Stiftung «Pro Asyl» betreffend die alarmierenden Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland. Anerkannte Schutzberechtigte hätten in der Praxis kaum oder nur unter erschwerten, insbesondere administrativen Voraussetzungen Zugang zu Arbeit, Nahrungsmitteln, Unterkunft, Integrationsmassnahmen oder Sozialleistungen. Dies und die immer restriktivere Migrations- und Asylpolitik des Landes führten dazu, dass Schutzbedürftige ernsthaft riskierten, der Obdachlosigkeit und Not und mithin einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgeliefert zu sein. Die Schweiz trage hierbei eine Verantwortung für die Einhaltung von Art. 3 EMRK und müsse von Griechenland entsprechende Garantien im Einzelfall einfordern; der blosse Hinweis auf die Sicherheitsvermutung und die Qualifikationsrichtlinie genüge nicht. Der tatsächliche und kostenlose Zugang zur Gesundheitsversorgung sei für die Mehrheit von Personen mit internationalem Schutz drastisch reduziert, auch aus Spargründen. Es herrsche ein Mangel an Ressourcen, Kapazitäten und kulturellen Mediatoren. Auch Rechtsweggewährleistungen seien - schon mangels Informationen darüber - illusorisch. Zwar stehe jeder Person gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Es bestünden aber berechtigte Zweifel, dass ein solcher Rechtsweg innert nützlicher Frist seine Rechte gewährleisten könne und seine Situation verbessere, denn er müsste zuerst alle Instanzen in Griechenland durchlaufen, was für Personen in seiner Situation langwierig, kostspielig und unrealistisch sei. Er verfüge in Griechenland über keine Angehörigen oder unterstützungsfähige Bezugspersonen, wäre komplett auf sich allein gestellt und der extremen Armut, Obdachlosigkeit und Verwahrlosung ausgesetzt. Es gebe nach dem Gesagten genügend konkrete Hinweise, dass das Land ihm bei einer Rückkehr seine grundlegenden Rechte und Leistungen vorenthalten würde und er mithin trotz subsidiären Schutzes Art. 3 EMRK verletzenden Lebensbedingungen ausgesetzt wäre.
E. 7.1 Griechenland ist ein EU-Staat und wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 bereits als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo er ein Asylverfahren durchlaufen sowie subsidiären Schutz und darauf basierend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Die griechischen Behörden haben dementsprechend seiner Rückübernahme zugestimmt. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Das SEM ist daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und das Eintreten auf sein Asylgesuch. In der Begründung finden sich indessen keine Teile, die gegen die erwähnten Nichteintretensvoraussetzungen gerichtet wären, sondern die Beschwerde befasst sich inhaltlich ausschliesslich mit der Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Nichteintretensentscheid als solcher ist daher als substanziell unbestritten zu betrachten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers (formelle Anfechtung auch des Nichteintretensentscheids trotz einer materiell auf den Wegweisungsvollzug reduzierten Beschwerdebegründung) ist immerhin verständlich, zumal - wie oben (E. 4.2) angesprochen - bereits das SEM in seiner Verfügung die Voraussetzungen eines Nichteintretens nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit jenen des Wegweisungsvollzuges vermischt. Beschwerdeführer und -gegner sind darauf aufmerksam zu machen, dass bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Gegensatz zu Dublin-Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG durchaus separat zu prüfen sind, denn das Fehlen von Überstellungshindernissen ist - abgesehen vom in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnten Refoulement-Verbot - nicht bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides (vgl. im Dublin-Kontext BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.; vgl. ferner das Urteil E-1755/2020 E. 7.2).
E. 7.2 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Wegweisung des Beschwerdeführers gegeben sind und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Erwägungen sind - abgesehen von der soeben erwähnten, aber nicht kassationsauslösenden Einschränkung - in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung, deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) und im Übrigen auf die Akten verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen. Im Einzelnen ist dennoch Folgendes festzuhalten:
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen mit Schutzstatus in Griechenland wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], E-2169/2020 vom 13.Mai 2020 E.8.1 und E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Weiter können Schutzberechtigte sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen, freilich nicht ohne vorgängige Ausschöpfung der innerstaatlich vorgesehenen Rechtswege und Instanzen. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nicht zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehört. Seine aktenkundige Angeschlagenheit soll nicht in Abrede gestellt werden. Es handelt sich bei ihm unter Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage aber offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Er ist gemäss den Akten im Übrigen auch nicht suizidal. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2169/2020 vom 13. Mai 2020, E. 8.3 D-559/2020 E. 9.2 m.w.H. und E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, E-2169/2020). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Der Beschwerdeführer muss sich den Umstand, dass er nach Verlassen des Camp C._______ und zwei in Athen im Freien verbrachten Nächten unkontrolliert aus Griechenland ausgereist ist, anstatt sich an die zuständigen Institutionen zu wenden, entgegenhalten lassen; dies ist nicht den griechischen Behörden anzulasten. Bei dieser Sachlage bestand und besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden betreffend insbesondere Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat das SEM bei der Ansetzung der Ausreisefrist in einem zusätzlichen Passus (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ziff. 3 und 4) sachgerecht Rechnung getragen. Eine auf unabsehbare Zeit in Aussicht stehende Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ist mit dieser Pandemie nicht gegeben.
E. 8 Zusammenfassend ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und ebenso zu Recht hat es den Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3110/2020 Urteil vom 24. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Matteo Micieli, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. März 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl. Ein am 17. März 2020 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am (...) 2019 Schutz gewährt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan schon als kleiner Junge in Richtung Pakistan verlassen und in der Folge dort gelebt, bis er dieses Land vor drei bis vier Jahren ebenfalls verlassen habe. Via Iran und die Türkei sei er im Jahre 2018 nach Griechenland gelangt und nunmehr in die Schweiz weitergereist. Sein Reisepass sei ihm in Griechenland abhandengekommen und weitere Papiere seien weder existent noch beschaffbar. Am 19. März 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die im BAZ ansässige und ihm zugewiesene Rechtsvertretung zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. April 2020 erhielt er das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung in den Drittstaat Griechenland aufgrund der dortigen Schutzgewährung und Aufenthaltsbewilligung. Dabei bestätigte er das durchlaufene Asylverfahren mit der Schutzgewährung vom (...) 2019. Nach Griechenland möchte er dennoch nicht zurückkehren, weil es dort keine Sicherheit und Schutz insbesondere vor «komischen und bösen Menschen» und deren kriminellen Aktivitäten im und um das Camp C._______ gegeben habe, zudem die Lebenskonditionen, medizinische Versorgung und hygienischen Zustände schlecht seien und er vor der Weiterreise in die Schweiz zwei Nächte in einem Park in Athen habe schlafen müssen. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Probleme nannte er eine verminderte Sehkraft im rechten Auge, ferner Knie-, Rücken und Gliederschmerzen sowie Schlafstörungen und Albträume. B. Am 9. April 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG und auf das anwendbare bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 10. April 2020 zu und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 subsidiären Schutz und darauf basierend eine bis zum (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Griechenland erbat die Schweiz zudem unter Hinweis auf Covid-19 um einstweiliges Zuwarten mit der Überstellung. C. Mit Eingaben vom 8. April, 11. Mai und 2. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Dokumente betreffend die erwähnten und in Behandlung befindlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu den Akten. Aus diesen geht neben einer (...) der Gelenke und einer leichten (...) insbesondere ein (...) sowie die Diagnose einer (...) hervor, die (gemäss dem Beschwerdeführer) auf Erlebnisse im Flüchtlingslager C._______ und auf ein Explosionsereignis im Jahre 2013 in Pakistan zurückzuführen seien, bei der auch sein Auge verletzt worden sei und er seinen Vater verloren habe. D. Am 8. Juni 2020 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer seinen am 5. Juni 2020 verfassten Entwurf eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung in den sicheren Drittstaat Griechenland zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2020 richtete sich der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Wegweisung nach Griechenland und bekräftigte seine bisherigen Ausführungen. Griechenland erfülle die ihm zustehenden Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) nicht und es sei ihm schleierhaft, wie er diese Ansprüche dort auf dem Rechtsweg einfordern könne. Er sei eine verletzliche Person und die Lage in Griechenland sei aufgrund zahlreicher Berichte prekär. Der Umgang mit Schutzberechtigten sei menschenunwürdig. Der Zugang zum Gesundheitssystem sei erschwert und Zusicherungen seitens des griechischen Staates zu seiner medizinischen Behandlung und Unterstützung lägen nicht vor. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht auszuschliessen. Eine Rückführung sei daher völkerrechtswidrig und mithin unzulässig. Für den Inhalt des (über weite Teile mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmenden) Verfügungsentwurfs und den weiteren Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland. Dem Beschwerdeführer wurde - unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie - eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 angesetzt. Weiter wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichentags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer durch seinen am Vortag neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 17. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wird mit dem instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Unbesehen dessen hat vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese wurde vom SEM auch nicht entzogen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt - ohne einen entsprechenden Rückweisungsantrag zu stellen - in seiner Rechtsmitteleingabe (dort S.9 f.) in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es den Zugang für subsidiär geschützte Personen und speziell für ihn zu den ihnen in Griechenland zustehenden Rechten und Leistungen nicht genügend geprüft habe; dadurch sei auch das für die Beurteilung eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK massgebliche «real risk» ungeprüft geblieben. Die Rüge erweist sich aus nachfolgenden Überlegungen als unbegründet. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen des SEM sind vorliegend weder im Umfang noch bezüglich der sachlichen Relevanz zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalts- als auch im Erwägungsteil sämtliche Prozessschritte mit Beteiligung des Beschwerdeführers (Befragungen, rechtliches Gehör, Stellungnahmen, Beweismitteleingaben) nicht nur prozesshistorisch, sondern auch inhaltlich ausführlich dargelegt. Zudem hat sie die wesentlichen Ansprüche des Beschwerdeführers insbesondere gemäss der Qualifikationsrichtlinie dargelegt und die Subsumption nach Massgabe der für die Zulässigkeitsfrage relevanten völkerrechtlichen Bestimmung (inkl. Art. 3 EMRK, wenngleich ohne Nennung des Terminus «real risk») in allgemeiner und individueller Hinsicht vorgenommen (so bspw. auf den Seiten 5, 7, 9 und 10). Dass es dabei wenig systematisch vorgegangen ist und Zulässigkeits-aspekte auch bei der Eintretens- oder der Zumutbarkeitsfrage erörtert hat, mag gewisse Verwirrung auslösen, lässt die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aber nicht als begründet erscheinen. Wenn das SEM im Übrigen auf bestehende Sicherheitsvermutungen für Griechenland hinweist und den Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen insbesondere gemäss Qualifikationsrichtlinie auf die Beschreitung von dort zur Verfügung stehenden Behördengängen und Rechtswegen verweist, beinhaltet dies durchaus auch die geforderte individuelle Komponente der Situation des Beschwerdeführers. Das SEM ist mit diesem Hinweis gerade nicht gehalten, die Beurteilung der zuständigen griechischen Behörden in seinen Entscheid auf- und vorwegzunehmen oder gar Abklärungen der griechischen Behörden an deren Stelle vorzunehmen. Das SEM hatte somit keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen und Feststellungen betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu den ihm in Griechenland zustehenden Rechten und beanspruchbaren Leistungen im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage unter dem Aspekt des im Rahmen von Art. 3 EMRK massgeblichen «real risk». Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist somit nicht zu erkennen und die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage ist Teil der nachfolgenden Würdigung. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten. 5.2 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheids hält das SEM fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen habe der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten, womit ihm alle Rechte aus der FK zustünden. Das Land habe einer Rücknahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Weder die im rechtlichen Gehör vom 8. April 2020 gemachten Ausführungen noch die Stellungnahme vom 9. Juni 2020 zum Entscheidentwurf vermöchten an diesen Erkenntnissen etwas zu ändern. Angesichts seines in Griechenland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheids Griechenland zuständig, womit er in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Griechenland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretensentscheids. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, woran die im Rahmen der Einräumung des rechtlichen Gehörs und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgenommenen Einwände wie auch die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer finde im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen. Das Land sei ferner ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justizsystem sowie Polizeibehörden verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Sollte er sich dort vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Griechenland habe sodann die Qualifikationsrichtlinie, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regelt, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung. Es liege nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Auch sei nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Mit dem subsidiären Schutzstatus könne der Beschwerdeführer die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern insbesondere beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Bildung, Fürsorge und sozialer Sicherheit beanspruchen. Die medizinische Grundversorgung in Griechenland - inklusive die Behandlung von (...) und (...) sowie (...) - sei mit der Qualifikationsrichtlinie sichergestellt und es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer der Zugang verweigert werden sollte. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung, indem es Griechenland rechtzeitig über allfällig notwendige medizinische Behandlungen informiere. Für weitergehende Abklärungen und zur Einholung von Garantien bestehe nach dem Gesagten kein Anlass. Es sei aufgrund der genügend vorhandenen medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde, eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Allfällige sich bemerkbar machende suizidale Tendenzen oder auch der Ausbruch des Corona-Virus änderten am Gesagten nichts, zumal vom Corona-Virus die Gesundheitssysteme aller europäischen Länder gleichermassen belastet seien und sich eine Normalisierung der Situation abzeichne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor und vorübergehende Flugverkehrs- oder Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vermöchten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und Ausführungen. Der angefochtene Entscheid sei nicht gerechtfertigt. Der griechische Staat möge zwar die Qualifikationsrichtlinie in der Theorie umgesetzt haben, nicht aber in der Praxis. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland verstosse gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK, da ihm eine existenzielle Notlage drohe. Das SEM sei gehalten, im Einzelfall die Existenzsicherung des Betroffenen, insbesondere den Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zu garantieren. Ferner beschreibt er die von starker Überbelegung, Kapazitätsproblemen und Überforderung von Behörden und Mitarbeitenden sowie Betreuungsdefiziten geprägte Situation im Camp C._______; diese habe sich mit der Corona-Krise noch verschärft. Weiter verweist er auf Berichte der Stiftung «Pro Asyl» betreffend die alarmierenden Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland. Anerkannte Schutzberechtigte hätten in der Praxis kaum oder nur unter erschwerten, insbesondere administrativen Voraussetzungen Zugang zu Arbeit, Nahrungsmitteln, Unterkunft, Integrationsmassnahmen oder Sozialleistungen. Dies und die immer restriktivere Migrations- und Asylpolitik des Landes führten dazu, dass Schutzbedürftige ernsthaft riskierten, der Obdachlosigkeit und Not und mithin einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgeliefert zu sein. Die Schweiz trage hierbei eine Verantwortung für die Einhaltung von Art. 3 EMRK und müsse von Griechenland entsprechende Garantien im Einzelfall einfordern; der blosse Hinweis auf die Sicherheitsvermutung und die Qualifikationsrichtlinie genüge nicht. Der tatsächliche und kostenlose Zugang zur Gesundheitsversorgung sei für die Mehrheit von Personen mit internationalem Schutz drastisch reduziert, auch aus Spargründen. Es herrsche ein Mangel an Ressourcen, Kapazitäten und kulturellen Mediatoren. Auch Rechtsweggewährleistungen seien - schon mangels Informationen darüber - illusorisch. Zwar stehe jeder Person gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Es bestünden aber berechtigte Zweifel, dass ein solcher Rechtsweg innert nützlicher Frist seine Rechte gewährleisten könne und seine Situation verbessere, denn er müsste zuerst alle Instanzen in Griechenland durchlaufen, was für Personen in seiner Situation langwierig, kostspielig und unrealistisch sei. Er verfüge in Griechenland über keine Angehörigen oder unterstützungsfähige Bezugspersonen, wäre komplett auf sich allein gestellt und der extremen Armut, Obdachlosigkeit und Verwahrlosung ausgesetzt. Es gebe nach dem Gesagten genügend konkrete Hinweise, dass das Land ihm bei einer Rückkehr seine grundlegenden Rechte und Leistungen vorenthalten würde und er mithin trotz subsidiären Schutzes Art. 3 EMRK verletzenden Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. 7. 7.1 Griechenland ist ein EU-Staat und wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 bereits als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo er ein Asylverfahren durchlaufen sowie subsidiären Schutz und darauf basierend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Die griechischen Behörden haben dementsprechend seiner Rückübernahme zugestimmt. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Das SEM ist daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und das Eintreten auf sein Asylgesuch. In der Begründung finden sich indessen keine Teile, die gegen die erwähnten Nichteintretensvoraussetzungen gerichtet wären, sondern die Beschwerde befasst sich inhaltlich ausschliesslich mit der Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Nichteintretensentscheid als solcher ist daher als substanziell unbestritten zu betrachten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers (formelle Anfechtung auch des Nichteintretensentscheids trotz einer materiell auf den Wegweisungsvollzug reduzierten Beschwerdebegründung) ist immerhin verständlich, zumal - wie oben (E. 4.2) angesprochen - bereits das SEM in seiner Verfügung die Voraussetzungen eines Nichteintretens nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit jenen des Wegweisungsvollzuges vermischt. Beschwerdeführer und -gegner sind darauf aufmerksam zu machen, dass bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Gegensatz zu Dublin-Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG durchaus separat zu prüfen sind, denn das Fehlen von Überstellungshindernissen ist - abgesehen vom in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnten Refoulement-Verbot - nicht bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides (vgl. im Dublin-Kontext BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.; vgl. ferner das Urteil E-1755/2020 E. 7.2). 7.2 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Wegweisung des Beschwerdeführers gegeben sind und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Erwägungen sind - abgesehen von der soeben erwähnten, aber nicht kassationsauslösenden Einschränkung - in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung, deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) und im Übrigen auf die Akten verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen. Im Einzelnen ist dennoch Folgendes festzuhalten: 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 7.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen mit Schutzstatus in Griechenland wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], E-2169/2020 vom 13.Mai 2020 E.8.1 und E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Weiter können Schutzberechtigte sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen, freilich nicht ohne vorgängige Ausschöpfung der innerstaatlich vorgesehenen Rechtswege und Instanzen. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nicht zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehört. Seine aktenkundige Angeschlagenheit soll nicht in Abrede gestellt werden. Es handelt sich bei ihm unter Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage aber offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Er ist gemäss den Akten im Übrigen auch nicht suizidal. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2169/2020 vom 13. Mai 2020, E. 8.3 D-559/2020 E. 9.2 m.w.H. und E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, E-2169/2020). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Der Beschwerdeführer muss sich den Umstand, dass er nach Verlassen des Camp C._______ und zwei in Athen im Freien verbrachten Nächten unkontrolliert aus Griechenland ausgereist ist, anstatt sich an die zuständigen Institutionen zu wenden, entgegenhalten lassen; dies ist nicht den griechischen Behörden anzulasten. Bei dieser Sachlage bestand und besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden betreffend insbesondere Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat das SEM bei der Ansetzung der Ausreisefrist in einem zusätzlichen Passus (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ziff. 3 und 4) sachgerecht Rechnung getragen. Eine auf unabsehbare Zeit in Aussicht stehende Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ist mit dieser Pandemie nicht gegeben.
8. Zusammenfassend ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und ebenso zu Recht hat es den Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: