opencaselaw.ch

E-5205/2021

E-5205/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region NWCH die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 3. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 3. Juni 2020 Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 29. Juni 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 2. Juli 2021 zu und präzisierten gleichzeitig, die Beschwerdeführerin sei am (...) Juni 2020 als Flüchtling anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung sei vom (...). Juni 2020 bis zum (...) Juni 2023 gültig. D. D.a Anlässlich des am 5. Juli 2021 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland in einem Asylheim, teilweise aber auch im Flüchtlingscamp B._______ und bei einer Freundin in deren Wohnung gelebt habe. Nachdem sie ihre ID-Karte erhalten habe, sei ihr die finanzielle Unterstützung eingestellt worden. So sei sie drei bis vier Mal ins Camp zurückgekehrt und habe Unterstützung (Verpflegung) verlangt, diese sei ihr jedoch verweigert worden beziehungsweise seien ihr 80 Euro im Monat ausbezahlt worden, obwohl sie gemäss den Regeln des Camps einen Anspruch von 400 Euro im ersten und 150 Euro in den weiteren Monaten gehabt hätte. Zwischenzeitlich habe sie vom Verkauf ihres Goldschmucks gelebt und sich bei ihrer Freundin aufgehalten, bis sie von ihren Feinden aus Afghanistan gefunden worden sei. Da sie in Griechenland auf sich alleine gestellt gewesen sei und als (...) keine Unterstützung erhalten habe, habe sie flüchten müssen. D.b Im Rahmen dieses Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Diese führte hierbei aus, sie sei in Griechenland auf sich alleine gestellt gewesen und habe keine Unterstützung erhalten. Zudem seien ihre Feinde aus Afghanistan ihr nach Griechenland nachgereist. E. E.a In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Aufenthalt in Griechenland Probleme mit (...) zu haben. Auch leide sie unter (...). E.b Gemäss medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ (vgl. vorinstanzliche Akten A26) suchte die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2021 den Arzt wegen (...). Der zuständige Arzt hielt fest, dass im Mai 2021 eine ausführliche laborchemische Untersuchung durchgeführt worden sei, die eine (...) ergeben habe. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin an (...). Der zuständige Arzt hegt zudem den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin (...) gehabt habe. E.c Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 beantragte die Rechtsvertreterin eine (...) Untersuchung für die Beschwerdeführerin (vgl. A27). Dabei beanstandete sie, da die (...) Untersuchungen keine Erkrankung ergeben habe, werde die Beschwerdeführerin im BAZ C._______ nicht mehr ernst genommen und auch nicht für einen Termin angemeldet. Als (...) benötige sie stets Hilfe, um sich zurecht zu finden. So sei sie nicht in der Lage, (...). Die Rechtsvertreterin wurde mit E-Mail vom 5. August 2021 durch das SEM informiert, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege, sich an die Pflege zu wenden und ihre (...) Beschwerden zu melden. Da sie sich bereits schon mit (...) Beschwerden an die Pflege gewandt habe, müsse ihr das Vorgehen diesbezüglich bekannt sein, der Vollständigkeit halber leite man das Schreiben an die zuständige Pflege weiter (vgl. A30). E.d Am (...) August 2021 begab sich die Beschwerdeführerin in Eigeninitiative in das (...)spital D._______, welches im Notfallbericht als Hauptdiagnosen (...). E.e Mit Schreiben vom 12. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom (...)spital D._______ vom (...). August 2021 zu den Akten (vgl. A34). E.f Bei einer zweiten internen ärztlichen Untersuchung im BAZ C._______ am (...) August 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter (...). Es wurde ausdrücklich keine (...) Behandlung angeordnet, lediglich für die (...)schmerzen wurde ein Medikament verschrieben. Am (...) August 2021 hielt der Arzt anlässlich einer dritten internen ärztlichen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin klage über (...). Bei einer vierten internen ärztlichen Untersuchung vom (...) September 2021 habe die Beschwerdeführerin über (...) Probleme geklagt, zudem leide sie unter (...) und müsse viel über die gegenwärtige Situation in Afghanistan nachdenken. Sie sei auch (...). Sie wolle unbedingt zu einem (...). Ihre (...)probleme wolle sie nicht medikamentös behandeln lassen. Der Arzt verwies die Beschwerdeführerin daraufhin an die (...) in D._______ und hielt fest, dass keine Medikation bezüglich (...) erwünscht sei (vgl. A44). E.g Der Arztbericht vom (...) November 2021 des (...) zuhanden Medic-Help des BAZ hielt fest, dass eine (...), vorliege. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an (...) leide; die Trennung von den beiden Kindern sei ein gravierender Faktor. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung zur (...) (vgl. A47). E.h Am 9. November 2021 liess sich die Beschwerdeführerin einer weiteren internen ärztlichen Untersuchung unterziehen, bei welcher unter anderem unklare (...)beschwerden festgestellt worden sind (vgl. Beilage 4). F. F.a Am 19. November 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör (vgl. A49). F.b Mit Eingabe vom 22. November 2021 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Stellung. Dabei wiederholte sie die bereits zuvor geäusserten Gründe, welche gegen ihre Wegweisung nach Griechenland sprechen würden. Weiter führte sie aus, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, da die Lebensbedingungen dort nicht gut wären. Sie habe Griechenland verlassen, weil sich dort ihre Hoffnung auf eine bessere Zukunft nicht erfüllt habe, und habe Angst, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland dieselben Nachteile und Schwierigkeiten erwarten würden, welche sie bereits zuvor dort erlebt habe, namentlich die fehlende Unterkunft, fehlende finanzielle Unterstützung und fehlende medizinische Versorgung. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland lägen zahlreiche Untersuchungen und Berichte vor, aus welchen hervorgehe, dass diese für Personen mit Schutzstatus nicht gewährleistet sei. Somit sei festzuhalten, dass eine menschenwürdige Versorgung bei der Rückkehr nach Griechenland nicht gewährleistet und daher unzumutbar sei. Es drohe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. A51). G. Mit Verfügung vom 23. November 2021 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. H. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens stellte sie den Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Der Beschwerde legte sie die Vollmacht (Beilage 1), die angefochtene Verfügung vom 23. November 2021 (Beilage 2), einen Antrag auf (...) Abklärung vom (...) Juli 2021 (Beilage 3), das medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ (Beilage 4), einen weiteren Antrag auf (...) Abklärung vom (...) September 2021 (Beilage 5), ein ärztliches Zeugnis (inklusive Rezept) vom (...) Oktober 2021 (Beilage 6), einen Arztbericht vom (...) November 2021 (Beilage 7) und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. November 2021 (Beilage 8) bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Dispositivziffern 1 - 2 der Verfügung des SEM vom 23. November 2021 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie keine fallspezifische Analyse der gegenwärtigen Situation unternommen habe; die Angelegenheit sei deshalb eventualiter zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 14 und Rechtsbegehren 2). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz setze sich mit der aktuellen Berichterstattung über die konkrete Situation in Griechenland für Schutzberechtigte nicht hinreichend auseinander (Beschwerde Ziffer II./11). Ebenso wenig habe sie Abklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs getroffen, welche über den Minimalstandard des Dublin-Gespräches hinausgingen (Beschwerde Ziffer II./14).

E. 5.1.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, und insbesondere mit den Möglichkeiten, die international Schutzberechtigten in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, Unterkunft und finanzielle Unterstützung in Griechenland offenstehen, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8-12) und die Beschwerdeführerin hatte wiederholt Gelegenheit, zu ihrer individuellen Situation Stellung zu nehmen.

E. 5.2.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Vorinstanz hätte das rechtliche Gehör gewähren müssen, welches über den Minimalstandard eines üblichen Dublin-Gesprächs hinausgehe.

E. 5.2.2 In dem von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3841/2019 vom 20. August 2019 gelangte das Gericht zur Auffassung, die konkret zu beurteilende Angelegenheit sei aufgrund unzulänglicher Erhebungen nicht spruchreif (im konkreten Fall machte der irakische Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei in einem Camp untergebracht worden, welches de facto von Angehörigen der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] beherrscht und er von diesen systematisch erpresst werde [vgl. a.a.O. Bst. F]). Es handelt sich dabei um einen besonderen Einzelfall, welcher nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Sache vergleichbar ist.

E. 5.2.3 Aufgrund der in Art. 83 Abs. 5 AIG statuierten Vermutungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges liegt es an der Beschwerdeführerin, diese durch substantiierte Vorbringen umzustossen. Auch im vorstehend zitierten Urteil wird diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Gesuchstellenden hätten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aktiv an der Sachverhaltsfeststellung zu partizipieren und die wesentlichen Umstände spontan von sich aus sowie ausführlich und detailliert vorzutragen (vgl. a.a.O. E. 2.7).

E. 5.2.4 Das aufgezeichnete Dublin-Gespräch, welches in Anwesenheit der Rechtsvertreterin stattfand, vermittelt durchaus den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation im Camp, ihrer finanziellen Situation in Griechenland, der Angst vor ihren Feinden aus Afghanistan, dem Verhalten der griechischen Behörden sowie zu ihrem Gesundheitszustand angemessen äussern konnte (vgl. A19).

E. 5.2.5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Umstossung der erwähnten Legalvermutung - in angemessener Weise äussern konnte. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, als unberechtigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. Urteil des BVGer E-1354/2021 vom 7. April 2021 E. 7) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 6.2.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2).

E. 6.2.4 Im vorliegenden Fall liegen - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8-12) eingehend dargelegt wurde - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 11 f.) zutreffend festgehalten wurde, bestehen keine Hinweise, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.).

E. 6.2.5 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, von ihren Feinden aus Afghanistan in Griechenland aufgesucht worden zu sein, wobei ihr Bruder nach E._______ habe flüchten müssen. Hierbei ist festzuhalten, dass Griechenland grundsätzlich über eine funktionierende Schutzbehörde verfügt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre - insbesondere, da sie selber angibt, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben -, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, falls sie sich nach der Rückkehr von Drittpersonen bedroht fühlen würde (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 10).

E. 6.2.6 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III./2) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich - wie Personen mit Flüchtlingsstatus - auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Schutzberechtigte mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Feststellung vermögen weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland noch der Hinweis auf das Urteil des deutschen Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Griechenland eine Bekannte hat und zeitweise in deren Wohnung gelebt hat (vgl. A19).

E. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Diesbezüglich sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine allenfalls notwendige medizinische (und insbesondere auch [...]) Behandlung - insbesondere der diagnostizierten (...) - in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was ihre geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihr auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich ebenfalls auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III./2) zu verweisen.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der über einen Flüchtlingsstatus verfügenden Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.

E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5205/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am 7. Mai 1998, Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 23. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region NWCH die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 3. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 3. Juni 2020 Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 29. Juni 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 2. Juli 2021 zu und präzisierten gleichzeitig, die Beschwerdeführerin sei am (...) Juni 2020 als Flüchtling anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung sei vom (...). Juni 2020 bis zum (...) Juni 2023 gültig. D. D.a Anlässlich des am 5. Juli 2021 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland in einem Asylheim, teilweise aber auch im Flüchtlingscamp B._______ und bei einer Freundin in deren Wohnung gelebt habe. Nachdem sie ihre ID-Karte erhalten habe, sei ihr die finanzielle Unterstützung eingestellt worden. So sei sie drei bis vier Mal ins Camp zurückgekehrt und habe Unterstützung (Verpflegung) verlangt, diese sei ihr jedoch verweigert worden beziehungsweise seien ihr 80 Euro im Monat ausbezahlt worden, obwohl sie gemäss den Regeln des Camps einen Anspruch von 400 Euro im ersten und 150 Euro in den weiteren Monaten gehabt hätte. Zwischenzeitlich habe sie vom Verkauf ihres Goldschmucks gelebt und sich bei ihrer Freundin aufgehalten, bis sie von ihren Feinden aus Afghanistan gefunden worden sei. Da sie in Griechenland auf sich alleine gestellt gewesen sei und als (...) keine Unterstützung erhalten habe, habe sie flüchten müssen. D.b Im Rahmen dieses Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Diese führte hierbei aus, sie sei in Griechenland auf sich alleine gestellt gewesen und habe keine Unterstützung erhalten. Zudem seien ihre Feinde aus Afghanistan ihr nach Griechenland nachgereist. E. E.a In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Aufenthalt in Griechenland Probleme mit (...) zu haben. Auch leide sie unter (...). E.b Gemäss medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ (vgl. vorinstanzliche Akten A26) suchte die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2021 den Arzt wegen (...). Der zuständige Arzt hielt fest, dass im Mai 2021 eine ausführliche laborchemische Untersuchung durchgeführt worden sei, die eine (...) ergeben habe. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin an (...). Der zuständige Arzt hegt zudem den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin (...) gehabt habe. E.c Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 beantragte die Rechtsvertreterin eine (...) Untersuchung für die Beschwerdeführerin (vgl. A27). Dabei beanstandete sie, da die (...) Untersuchungen keine Erkrankung ergeben habe, werde die Beschwerdeführerin im BAZ C._______ nicht mehr ernst genommen und auch nicht für einen Termin angemeldet. Als (...) benötige sie stets Hilfe, um sich zurecht zu finden. So sei sie nicht in der Lage, (...). Die Rechtsvertreterin wurde mit E-Mail vom 5. August 2021 durch das SEM informiert, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege, sich an die Pflege zu wenden und ihre (...) Beschwerden zu melden. Da sie sich bereits schon mit (...) Beschwerden an die Pflege gewandt habe, müsse ihr das Vorgehen diesbezüglich bekannt sein, der Vollständigkeit halber leite man das Schreiben an die zuständige Pflege weiter (vgl. A30). E.d Am (...) August 2021 begab sich die Beschwerdeführerin in Eigeninitiative in das (...)spital D._______, welches im Notfallbericht als Hauptdiagnosen (...). E.e Mit Schreiben vom 12. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom (...)spital D._______ vom (...). August 2021 zu den Akten (vgl. A34). E.f Bei einer zweiten internen ärztlichen Untersuchung im BAZ C._______ am (...) August 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter (...). Es wurde ausdrücklich keine (...) Behandlung angeordnet, lediglich für die (...)schmerzen wurde ein Medikament verschrieben. Am (...) August 2021 hielt der Arzt anlässlich einer dritten internen ärztlichen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin klage über (...). Bei einer vierten internen ärztlichen Untersuchung vom (...) September 2021 habe die Beschwerdeführerin über (...) Probleme geklagt, zudem leide sie unter (...) und müsse viel über die gegenwärtige Situation in Afghanistan nachdenken. Sie sei auch (...). Sie wolle unbedingt zu einem (...). Ihre (...)probleme wolle sie nicht medikamentös behandeln lassen. Der Arzt verwies die Beschwerdeführerin daraufhin an die (...) in D._______ und hielt fest, dass keine Medikation bezüglich (...) erwünscht sei (vgl. A44). E.g Der Arztbericht vom (...) November 2021 des (...) zuhanden Medic-Help des BAZ hielt fest, dass eine (...), vorliege. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an (...) leide; die Trennung von den beiden Kindern sei ein gravierender Faktor. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung zur (...) (vgl. A47). E.h Am 9. November 2021 liess sich die Beschwerdeführerin einer weiteren internen ärztlichen Untersuchung unterziehen, bei welcher unter anderem unklare (...)beschwerden festgestellt worden sind (vgl. Beilage 4). F. F.a Am 19. November 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör (vgl. A49). F.b Mit Eingabe vom 22. November 2021 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Stellung. Dabei wiederholte sie die bereits zuvor geäusserten Gründe, welche gegen ihre Wegweisung nach Griechenland sprechen würden. Weiter führte sie aus, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, da die Lebensbedingungen dort nicht gut wären. Sie habe Griechenland verlassen, weil sich dort ihre Hoffnung auf eine bessere Zukunft nicht erfüllt habe, und habe Angst, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland dieselben Nachteile und Schwierigkeiten erwarten würden, welche sie bereits zuvor dort erlebt habe, namentlich die fehlende Unterkunft, fehlende finanzielle Unterstützung und fehlende medizinische Versorgung. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland lägen zahlreiche Untersuchungen und Berichte vor, aus welchen hervorgehe, dass diese für Personen mit Schutzstatus nicht gewährleistet sei. Somit sei festzuhalten, dass eine menschenwürdige Versorgung bei der Rückkehr nach Griechenland nicht gewährleistet und daher unzumutbar sei. Es drohe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. A51). G. Mit Verfügung vom 23. November 2021 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. H. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens stellte sie den Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Der Beschwerde legte sie die Vollmacht (Beilage 1), die angefochtene Verfügung vom 23. November 2021 (Beilage 2), einen Antrag auf (...) Abklärung vom (...) Juli 2021 (Beilage 3), das medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ (Beilage 4), einen weiteren Antrag auf (...) Abklärung vom (...) September 2021 (Beilage 5), ein ärztliches Zeugnis (inklusive Rezept) vom (...) Oktober 2021 (Beilage 6), einen Arztbericht vom (...) November 2021 (Beilage 7) und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. November 2021 (Beilage 8) bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Dispositivziffern 1 - 2 der Verfügung des SEM vom 23. November 2021 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung.

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie keine fallspezifische Analyse der gegenwärtigen Situation unternommen habe; die Angelegenheit sei deshalb eventualiter zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 14 und Rechtsbegehren 2). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz setze sich mit der aktuellen Berichterstattung über die konkrete Situation in Griechenland für Schutzberechtigte nicht hinreichend auseinander (Beschwerde Ziffer II./11). Ebenso wenig habe sie Abklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs getroffen, welche über den Minimalstandard des Dublin-Gespräches hinausgingen (Beschwerde Ziffer II./14). 5.1.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 5.1.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, und insbesondere mit den Möglichkeiten, die international Schutzberechtigten in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, Unterkunft und finanzielle Unterstützung in Griechenland offenstehen, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8-12) und die Beschwerdeführerin hatte wiederholt Gelegenheit, zu ihrer individuellen Situation Stellung zu nehmen. 5.2 5.2.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Vorinstanz hätte das rechtliche Gehör gewähren müssen, welches über den Minimalstandard eines üblichen Dublin-Gesprächs hinausgehe. 5.2.2 In dem von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3841/2019 vom 20. August 2019 gelangte das Gericht zur Auffassung, die konkret zu beurteilende Angelegenheit sei aufgrund unzulänglicher Erhebungen nicht spruchreif (im konkreten Fall machte der irakische Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei in einem Camp untergebracht worden, welches de facto von Angehörigen der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] beherrscht und er von diesen systematisch erpresst werde [vgl. a.a.O. Bst. F]). Es handelt sich dabei um einen besonderen Einzelfall, welcher nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Sache vergleichbar ist. 5.2.3 Aufgrund der in Art. 83 Abs. 5 AIG statuierten Vermutungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges liegt es an der Beschwerdeführerin, diese durch substantiierte Vorbringen umzustossen. Auch im vorstehend zitierten Urteil wird diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Gesuchstellenden hätten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aktiv an der Sachverhaltsfeststellung zu partizipieren und die wesentlichen Umstände spontan von sich aus sowie ausführlich und detailliert vorzutragen (vgl. a.a.O. E. 2.7). 5.2.4 Das aufgezeichnete Dublin-Gespräch, welches in Anwesenheit der Rechtsvertreterin stattfand, vermittelt durchaus den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation im Camp, ihrer finanziellen Situation in Griechenland, der Angst vor ihren Feinden aus Afghanistan, dem Verhalten der griechischen Behörden sowie zu ihrem Gesundheitszustand angemessen äussern konnte (vgl. A19). 5.2.5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Umstossung der erwähnten Legalvermutung - in angemessener Weise äussern konnte. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 5.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, als unberechtigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. Urteil des BVGer E-1354/2021 vom 7. April 2021 E. 7) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 6.2.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2). 6.2.4 Im vorliegenden Fall liegen - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8-12) eingehend dargelegt wurde - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 11 f.) zutreffend festgehalten wurde, bestehen keine Hinweise, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). 6.2.5 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, von ihren Feinden aus Afghanistan in Griechenland aufgesucht worden zu sein, wobei ihr Bruder nach E._______ habe flüchten müssen. Hierbei ist festzuhalten, dass Griechenland grundsätzlich über eine funktionierende Schutzbehörde verfügt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre - insbesondere, da sie selber angibt, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben -, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, falls sie sich nach der Rückkehr von Drittpersonen bedroht fühlen würde (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 10). 6.2.6 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III./2) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.3 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 6.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich - wie Personen mit Flüchtlingsstatus - auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Schutzberechtigte mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Feststellung vermögen weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland noch der Hinweis auf das Urteil des deutschen Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Griechenland eine Bekannte hat und zeitweise in deren Wohnung gelebt hat (vgl. A19). 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Diesbezüglich sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine allenfalls notwendige medizinische (und insbesondere auch [...]) Behandlung - insbesondere der diagnostizierten (...) - in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was ihre geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihr auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich ebenfalls auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III./2) zu verweisen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der über einen Flüchtlingsstatus verfügenden Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: