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E-4480/2020

E-4480/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem, beim Eintritt von jedem Asylsuchenden selbst auszufüllenden, sogenannten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) eingetragen. B. Ein am 20. Mai 2020 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 13. Dezember 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hat und ihm dort am 30. Oktober 2018 internationaler Schutz gewährt wurde. Am 12. Februar 2020 hat er zudem in (...) ein Asylgesuch eingereicht. C. Am 22. Mai 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am selben Tag fand die Personalienaufnahme (PA) statt. In deren Verlauf korrigierte er sein Geburtsdatum und gab an, am (...) geboren und demzufolge minderjährig zu sein. D. Am 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, angehört. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erteilt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 13. Dezember 2017 anlässlich eines Asylgesuchs in Griechenland registriert worden sei und am 30. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Vor etwa vier Monaten sei er nach (...) gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt und seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Nach einigen Übernachtungen sei ihm keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt worden, worauf er mit den griechischen Papieren via (...) in die Schweiz gereist sei. Die Papiere habe er in der Schweiz weggeworfen, weil er sie nicht mehr gebraucht habe. In Griechenland habe er sich zuerst etwa eineinhalb Jahre auf der Insel Lesbos im Camp Moria aufgehalten. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung sei er aus dem Camp weggeschickt worden. Danach sei er nach Athen gegangen, wo er ungefähr die ersten sechs Monate Unterstützung in einem Camp erhalten und anschliessend die Zeit im Freien verbracht und oft im Park geschlafen habe. Er habe von einer Hilfsorganisation zu essen erhalten, aber nicht immer. Weiter sei er in Griechenland mehrmals vergewaltigt und gezwungen worden, Drogen zu konsumieren. Deshalb gehe es ihm psychisch nicht sehr gut und er könne wegen schlimmen Albträumen nicht gut schlafen. Aus Angst, dass ihm noch mehr angetan würde, habe er damals keine Anzeige erstattet. Auch habe er in Griechenland keine Gelegenheit gehabt, zu einem Arzt zu gehen. Es werde ihm immer wieder schwindelig und er zittere innerlich. Im Camp Moria habe ihm ein Arzt einmal wegen seiner psychischen Probleme Medikamente verschrieben, die aber nicht gewirkt hätten. Er habe bereits in Afghanistan vieles durchgemacht und dort eine Verletzung am Bauch und Folterungen erlitten. Durch das Erlebte in Athen habe sich seine psychische Verfassung weiter verschlechtert. In der Schweiz seien seine Zahnschmerzen behandelt, bezüglich seiner psychischen Probleme aber noch nichts unternommen worden. Hinsichtlich seines Alters gab er zu Protokoll, gemäss afghanischem Kalender sei er am (...) (gemäss europäischem Kalender: [...]) geboren. Das Personalienblatt, in welchem der (...) als Geburtsdatum steht, habe er nicht selbständig ausgefüllt. In Griechenland sei er mit dem gleichen Namen und Vornamen registriert worden. Als Alter habe er dort (...) Jahre angegeben, aber man habe ihn automatisch volljährig gemacht. Er nehme an, dass in den griechischen Papieren das Geburtsdatum (...) gestanden sei. E. Am (...) Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer zur ambulanten Behandlung an einen Arzt überwiesen. Dem gleichentags erstellten Arztbericht ist zu entnehmen, dass ein Verdacht auf Insomnie im Rahmen einer posttraumatischen Störung vorliege und ihm Medikamente zur Behandlung verordnet worden seien. Weitere ärztliche Kurzberichte vom (...) Juni und (...) Juni 2020 bestätigen die Diagnose einer Insomnie im Rahmen einer posttraumatischen Störung. F. In ihrer Antwort vom 4. Juni 2020 auf ein Informationsersuchen des SEM vom 27. Mai 2020 bestätigten die (...) Behörden, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 in (...) ein Asylgesuch gestellt hat und anlässlich der Gesuchstellung angegeben habe, älter als 18 Jahre zu sein. Nach dessen Untertauchen, sei das Verfahren am 6. März 2020 abgeschrieben worden. Als Geburtsdatum ist entsprechend der (...) auf dem Schreiben vermerkt. G. Am 29. Juni 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Juni 2020 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer, registriert mit dem Geburtsdatum (...), von Griechenland den subsidiären Schutzstatus erhalten hat und über eine bis am 14. Februar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. H. Am 7. Juli 2020 wurde in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (EB UMA) durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (...) Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum aber - auch im afghanischen Kalender - nicht. Er sei Analphabet und kenne sich mit Daten nicht aus. Seine Eltern hätten ihm, als er noch in Afghanistan gewesen sei, jeweils gesagt, wie alt er sei. Danach habe er sein Alter selber berechnet. Bei der Ankunft in B._______ sei er als (...)-jährig registriert worden. Zwei andere Afghanen hätten ihm dies bestätigt, als er sie gebeten habe, sein Alter - (...) Jahre - umzurechnen. In seiner Heimatregion seien die Taliban sehr mächtig. Im Alter von acht oder neun Jahren sei er mindestens fünfmal nachts von Taliban-Angehörigen abgeholt und mitgenommen worden, um als Kämpfer gegen die Regierung ausgebildet zu werden. Dabei sei er mit Messern verletzt und gefoltert worden, weshalb er sich nicht an alles erinnern könne. Aufgrund dieser Folter leide er unter psychischen Problemen. Er nehme täglich vier Tabletten ein und es gehe ihm seitdem ein wenig besser. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei er zusammen mit Kollegen von Afghanistan in den Iran gegangen, wo er zunächst in Isfahan und später in Teheran illegal gelebt habe. Seine gesamte Familie lebe noch in Afghanistan. Hinsichtlich der Zustimmung Griechenlands vom 29. Juni 2020 zu seiner Rückübernahme gab er zu Protokoll, nicht dorthin zurückkehren zu können. Er habe nach nur sechs Monaten Aufenthalt das Camp (...) verlassen müssen und danach auf der Strasse übernachtet. Niemand habe ihn unterstützt, er sei sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Diese schwierigen Erlebnisse in Griechenland würden ihn belasten und er könne sie nicht vergessen. Als ihm das rechtliche Gehör zur Absicht des SEM gewährt wurde, sein Geburtsdatum auf den (...) abzuändern und ihn damit volljährig zu machen, weil er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, sein Geburtsdatum nur vom Hörensagen kenne, in Griechenland und (...) jeweils mit dem Geburtsjahr (...) registriert worden sei und in der Schweiz zunächst angegeben habe, (...) geboren zu sein, entgegnete er, mittels eines Altersgutachtens gerne sein Alter erfahren zu wollen. In Griechenland sei das Alter gemäss dem Aussehen geschätzt und aufgeschrieben worden. Seine Rechtsvertretung schloss sich seinen Ausführungen an und bestand auf die Durchführung einer Altersabklärung. Weiter sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als minderjähriger Asylsuchender Opfer sexueller Misshandlungen in Griechenland geworden und somit eine vulnerable Person sei, von der Zustimmung Griechenlands abzusehen und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweisdokumente oder andere Unterlagen zu den Akten. I. Gemäss Berichten von (...), Psychiatrische Dienste (...), vom (...) August und (...) August 2020 hinsichtlich einer Untersuchung vom (...) August 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. attestiert. J. Am 26. August 2020 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zum Asylgesuch zur Stellungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie damit, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AIG erfülle, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen (recte: Wegweisungsvollzugshindernissen) in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, wie es vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Die Aussagen des Beschwerdeführers über sein Alter seien im Rahmen der EB UMA vage, teils unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. Er habe keinen Identitätsnachweis zu den Akten gereicht. Er habe angegeben, es sei ein Umrechnungs- oder Registrierungsfehler durch Dritte, dass auf dem Personalienblatt (...) als sein Geburtsjahr vermerkt sei, da er sein Geburtsdatum nicht kenne. Dem gegenüber stehe jedoch, dass er gewusst habe, dass in Griechenland der (...) als sein Geburtsdatum festgehalten worden sei. Im Dublin-Gespräch habe er den (...) im afghanischen Kalender ([...]) als sein Geburtsdatum angegeben, während er in der EB UMA in Widerspruch dazu mehrfach betont habe, sein genaues Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht zu kennen. Nicht logisch seien auch seine Aussagen einzustufen, weshalb er sowohl in Griechenland als auch in (...) jeweils mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Sein geltend gemachtes Alter habe er nicht belegen können. Seine Behauptung, (...) Jahre alt und damit minderjährig zu sein, entbehre der Grundlage, weshalb das SEM keine Veranlassung sehe, eine medizinische Altersabklärung vorzunehmen. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, anhand von Originaldokumenten seine Identität und sein Alter nachzuweisen. Nach der EB UMA habe die Vorinstanz sein Geburtsdatum auf den (...) abgeändert. Er werde seither im Asylverfahren als volljährige Person behandelt. Das SEM verkenne die derzeit schwierigen Lebensverhältnisse für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht. Von einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland könne deswegen aber nicht ausgegangen werden, zumal es nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylverfahren durchlaufen habe und über einen Schutzstatus verfüge, der ihm in Griechenland - wie in der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) vorgegeben - dieselben Rechte zugestehe, wie sie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen hätten. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen der Fürsorgeleistungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Ferner könne er sich bei zusätzlichem Unterstützungsbedarf an zahlreiche in Griechenland tätige karitative Organisationen wenden. Griechenland sei ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende, sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig geltende Polizeibehörde. Sollte er sich durch andere Flüchtlinge bedroht fühlen oder gar Angriffen durch Drittpersonen ausgesetzt sein, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es könne nicht den griechischen Behörden angelastet werden, wenn er keine Anzeige erstatte und es damit den Behörden verunmögliche, adäquate Schutzmassnahmen zu seinen Gunsten einzuleiten. Auch die medizinische Grundversorgung sei in Griechenland sichergestellt. Der ihm gewährte Schutzstatus erlaube ihm zudem freien Zugang zur entsprechenden Gesundheitsversorgung. Er sei gehalten, sich bei künftigen medizinischen Problemen an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden. Die Tatsache, dass er im Camp Moria die Möglichkeit gehabt habe, sich mit seinen psychischen Problemen an einen Arzt zu wenden und ihm Medikamente verschrieben worden seien, lasse erkennen, dass sein Anliegen ernst genommen worden sei. In Bezug auf seine psychische Verfassung lägen dem SEM vier aktuelle Arztberichte aus der Schweiz vor. Seit dem (...) August 2020 sei er nicht mehr in ärztlicher Behandlung, was auf einen erfolgreichen Verlauf der ihm verschriebenen Medikation schliessen lasse. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal seine Vorbringen nicht darauf schliessen lassen würden, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei somit insgesamt zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. K. In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2020 zum Entscheidentwurf führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person handle, welche besonderen Schutz benötige. Diese Vulnerabilität müsse bei der Frage des Wegweisungsvollzugs besser berücksichtigt werden. Nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland sei ihm die Unterbringung in Camps verweigert worden und er sei monatelang obdachlos gewesen, ohne medizinische und psychiatrische Hilfe und öfters ohne ausreichend Essen. Diese Vorgehensweise beruhe auf der aktuell gültigen Rechtslage in Griechenland. Er sei Opfer schwerer sexueller Misshandlungen, von Gewalt und unfreiwilligem Drogenkonsum. Seine psychische Verfassung- die durch verschiedene medizinische Berichte belegt sei - sei bereits nach dem Erlebten in Afghanistan sehr schlecht gewesen und habe sich in Griechenland verschlimmert. Aktuell habe er wegen Nebenwirkungen seine Medikamente wechseln müssen und sei laut seinem behandelnden Arzt auf die Dauertherapie weiterhin angewiesen. Es sei unklar, ob er in Griechenland Zugang zu adäquater Therapie hätte. Die vom SEM festgestellte Volljährigkeit werde vonseiten der Rechtsvertretung weiterhin als fraglich angesehen und mangels der medizinischen Abklärung bestritten. Es reiche nicht aus, auf die allgemeinen rechtlichen Verpflichtungen und Rechtsstaatlichkeit Griechenlands zu verweisen. Eine soziale und berufliche Wiedereingliederung sei für den Beschwerdeführer nicht möglich. Seine Interessen an einem menschenwürdigen Leben und einem Schutz seiner psychischen und physischen Gesundheit würden überwiegen, womit Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. L. Mit Verfügung vom 2. September 2020 - eröffnet am 3. September 2020 - trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz hielt an ihrer Begründung - wie im Entwurf - fest und führte zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1. September 2020 unter anderem aus, er habe es trotz Vorhalts anlässlich der EB UMA unterlassen, die behauptete Minderjährigkeit mittels geeigneter Beweismittel zu belegen. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer, als er sowohl gemäss seinen Angaben in Griechenland als auch in (...) von den dortigen Behörden als volljähriger Asylbewerber registriert worden sei. Es wäre in seinem Interesse gewesen, sich in den Besitz entsprechender Ausweisdokumente zu bringen, zumal es sowohl in Athen als auch in Brüssel afghanische Vertretungen gebe, wo er sich eine entsprechende Bestätigung hätte ausstellen lassen können. Der Vorhalt der Rechtsvertretung, dass die vom SEM festgestellte Volljährigkeit weiterhin fraglich sei, sei als unbegründet zurückzuweisen. Aufgrund seiner Volljährigkeit sei der Beschwerdeführer nicht als vulnerable Person einzustufen, die besonderen Schutz benötigen würde. Hinsichtlich der in der Stellungnahme angeführten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Griechenland sei erneut auf die Qualifikationsrichtlinie zu verweisen, die Griechenland umgesetzt habe. Der Ausschluss aus den Camps führe nicht dazu, dass ihm die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er einer existenziellen Notlage ausgesetzt werde. Es sei nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage in Griechenland generell und bezüglich ihm persönlich ein «real risk» bewirken werde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich Griechenland nicht in Wiederspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde, und dass zudem gestützt auf Art. 34 EMRK im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK der Rechtsweg an den EGMR (Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) offen stehe. Es sei aus seinen Darlegungen nicht ersichtlich, dass er bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe oder er rechtlich gegen eine Verweigerung der Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es wäre ihm jedoch zuzumuten gewesen, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um seine Rechte geltend zu machen. Auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands betrachte der Bundesrat Griechenland - gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG - als Staat, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es würden keine verdichteten Hinweise darauf bestehen, dass ihm Griechenland dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie und der Flüchtlingskonvention zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen würde. Der Antrag der Rechtsvertretung, wonach im vorliegenden Fall aufgrund von deutlichen Hinweisen auf Wegweisungsvollzugshindernisse eine eingehende Ermessensausübung erfolgen müsse, sei daher zurückzuweisen. M. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 10. September 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift wird betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, dass systemische Menschenrechtsverletzungen und substanzielle Mängel in Griechenland vorlägen und das griechische Asylsystem seit längerem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in Kritik stehe. Angesichts der sich verschlechternden Situation von Flüchtlingen in Griechenland und der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020 könne die Sicherheitsvermutung des SEM nicht ohne weitere Abklärungen aufrechterhalten werden. Griechenland halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere diejenigen aus der im Entscheid erwähnten Qualifikationsrichtlinie sowie Art. 3 EMRK und sehe keine Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 34 Qualifikationsrichtlinie für Personen mit Schutzstatus vor. Es drohe dem Beschwerdeführer als besonders verletzliche Person in Griechenland aufgrund der neuen Gesetzeslage eine existenzbedrohliche Notlage, welche eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Selbst der EGMR habe im Urteil M.S.S. gegen (...) und Griechenland festgehalten, dass eine EGMR-Beschwerde gegen Griechenland von Griechenland aus illusorisch sei. Es sei - so der Beschwerdeführer weiter - abwegig und unplausibel, dass er sich in Griechenland auf dem Rechtsweg sein Recht auf Unterbringung und Fürsorge einfordern könnte, zumal das Recht auf eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung von Personen mit Schutzstatus mit dem neuen Gesetz bewusst abgeschafft worden sei. Da diese Rechte gesetzlich nicht mehr existierten, könnten sie auch nicht eingeklagt werden. Zudem bestünden Parallelen zur Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR, so dass die Schweizer Behörden von Griechenland die Zusicherung erhalten sollten, dass für eine adäquate, kindgerechte Unterbringung gesorgt sei sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung und Nahrung bestehe. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe der vulnerablen Menschen angehöre. Aufgrund seiner Erlebnisse in Afghanistan habe er massive psychische Beschwerden. Die griechischen Behörden hätten zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes als gegeben gesehen, jedoch faktisch keinen ausreichenden Schutz gemäss Flüchtlingskonvention und Qualifikationsrichtlinie bieten können. Die Folgen seiner Erlebnisse - auch in Griechenland - seien erst in der Schweiz von den Ärzten richtig diagnostiziert und behandelt worden. Ferner sei er minderjährig und Analphabet, was die Interessensabwägung unter deutlich höhere Anforderungen stelle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch bei einer Wegweisung in einen angeblich sicheren europäischen Drittstaat die einschlägige Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen, wonach das SEM von Amtes wegen verpflichtet sei, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, ansonsten der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gelte. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG habe das SEM vor einer Ausschaffung von unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Solche individuellen Garantien von griechischen Behörden seien seitens des SEM nicht eingeholt worden. Damit sei die Untersuchungspflicht wie auch Bundesrecht bezüglich Angemessenheit verletzt worden. Schliesslich habe die Behandlung dieser Rechtsfragen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens und einer fünftägigen Beschwerdefrist das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt. Die Rechtsvertretung habe sich nicht ausgiebiger mit dem Einzelfall auseinandersetzen und die Rechtsprechung auf Ebene EGMR und BVGer nicht im Detail konsultieren können. Die Sache sei - eventualiter - zu detaillierteren Abklärungen, insbesondere zu Alter, Gesundheit und individuellen Garantien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin per sofort einen einstweiligen Vollzugsstopp. P. Am 15. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. Eine Überstellung (recte: ein Wegweisungsvollzug) nach Griechenland vermöge kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Situation in Griechenland würden durch keine eingereichten Beweismittel belegt und ihm gelinge der Nachweis nicht, dass er in Griechenland nicht von den garantierten Rechten für Personen mit Schutzstatus profitieren könne. Das in der Beschwerdeschrift zitierte EGMR-Urteil M.S.S. gegen (...) und Griechenland beziehe sich auf die Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung und ziele somit am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Das SEM habe eingehend dargelegt, weshalb vorliegend nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeschrift setze sich nicht inhaltlich mit den Argumenten des SEM auseinander und lege keine Unterlagen ins Recht, welche seine behauptete Altersangabe stützen würden. Die Vorinstanz erachte daher den in Frage gestellten Sachverhalt als korrekt und vollständig festgestellt. Als volljährige Person falle der Beschwerdeführer nicht unter die Gruppe der vulnerablen Personen, womit für das SEM die Pflicht entfalle, bei den griechischen Behörden für eine Rücküberstellung (recte: Wegweisungsvollzug) Garantien einzuholen. Mithin sei es ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland zumutbar sei, umzustossen. R. In seiner Replik vom 14. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne nach wie vor die prekäre Lage der Menschen mit Schutzstatus in Griechenland. Ihre Antwort beinhalte keine fallbezogenen und begründeten Argumente zu dem in der Beschwerde Geschilderten. Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz seien in dem überforderten Griechenland nach Gewährung vom Status sehr wohl massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in dem ihnen die staatliche Unterstützung und Versorgung faktisch zur Gänze entzogen werde. In der Folge würden sie in existenzbedrohlichen Verhältnissen auf der Strasse landen, wo sie erneut schutzlos Gewalt, Schmerz und Erniedrigungen ausgesetzt seien. Dem Verlust an Unterkunft, der Einstellung der finanziellen Unterstützung sowie dem weitgehenden Ausschluss oder zumindest dem erschwerten Zugang zur Gesundheitsversorgung gebühre mehr Berücksichtigung. Das SEM beschränke sich darauf, dass die Verfügbarkeit eines Rechtsweges an den EGMR des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner Interessen theoretisch bestehe, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen, ob er als Ausländer und Analphabet konkret Zugang zu diesem erhalten würde. Die Aufnahme des Bundesrates von Griechenland auf die Liste der sogenannten «safe countries» im Sinne von Art. 83 Abs. 5 AIG entbinde die Vor-instanz nicht von der gesetzlichen Aufgabe, konkret zu untersuchen, inwiefern die Lage einer Personengruppe, wie die der Flüchtlinge mit Schutzstatus, sich in dem Land verändere beziehungsweise verschlechtere. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse müsse in Anbetracht der persönlichen Lage des Beschwerdeführers als eine psychisch labile und somit vulnerable Person erfolgen. Die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei in der Vernehmlassung des SEM jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Einzig aus dem Grund, dass die asylsuchende Person keine Identitätspapiere einreiche, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass ihre Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Mit Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (E-5785/2006 und E-594/2015) führt der Beschwerdeführer aus, das SEM hätte bei seiner Konstellation weitere Abklärungen treffen müssen und nicht ohne Weiteres auf die Volljährigkeit schliessen dürfen. Er sei nicht in Besitz seiner persönlichen Unterlagen wie etwa einer Tazkera, was jedoch bei afghanischen Flüchtlingen keine Seltenheit darstelle. Im Verfahren habe er in Bezug auf sein Alter nur solche Angaben machen können, welche ihm höchst wahrscheinlich aus seinen familiären Überlieferungen bekannt seien. Trotz seiner kontinuierlichen Angaben, minderjährig zu sein, und seiner Bereitschaft, sich medizinischen Abklärungen zu unterziehen, seien diesbezüglich behördlich keine Schritte in die Wege geleitet worden, obwohl das der Behörde zumutbar und möglich gewesen wäre und sei. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. S. Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Rechtsbegehren und die Begründung beschränken sich vorliegend auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), weshalb einzig zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe sich nicht genügend mit der Bedeutung und den Auswirkungen der neuen Gesetzeslage in Griechenland auf dort anerkannte Flüchtlinge sowie mit der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner psychischen Beschwerden auseinandergesetzt und damit die Begründungs- sowie die Untersuchungspflicht verletzt. Weiter habe die Behandlung dieser Rechtsfragen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2.1 Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie garantiert, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt. Art. 29a BV vermittelt dem Einzelnen mithin einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3 m.w.H., zur Publikation vorgesehen). In dieselbe Richtung weist Art. 13 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die eine (drohende) Verletzung ihrer Konventionsrechte plausibel geltend macht, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des EGMR vom 25. März 1983, Nr. 5947/72, Silver und andere gegen Vereinigtes Königreich, § 113). Die durch Art. 13 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie ist akzessorisch und kann nur in Verbindung mit materiellen Konventionsrechten und -freiheiten angerufen werden. Weil mit der abschlägigen Beurteilung eines Asylgesuchs regelmässig die Anordnung des Wegweisungsvollzugs einhergeht, kommt Art. 3 EMRK in Gestalt des Non-Refoulement-Gebots zum Tragen (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.4 m.w.H.).

E. 3.2.2 Eine Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide - die vom SEM im Übrigen innert 5 Arbeitstagen zu fällen sind (Art. 37 Abs. 5 AsylG) - ist innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen (vgl. Art. 108Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Art. 190 BV an diese Gesetzesordnung gebunden. Der Bundesrat erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungs-rechtlich geboten. Er formulierte, es müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, 10.052, S. 4502 f.).

E. 3.2.3 Die anfangs des vorinstanzlichen Asylverfahrens zugeordnete Rechtsvertretung ist bei Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist bereits über den Fall im Bilde. Ausserdem wird der Rechtsvertretung vor Entscheideröffnung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, was vorliegend korrekt gehandhabt wurde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist zwar ebenfalls sehr kurz bemessen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wäre indes offen gestanden, beim SEM um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu ersuchen, was gemäss den vorinstanzlichen Akten vorliegend nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass er mithilfe seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde einreichen konnte, zeigt ferner auf, dass er in der Lage war, sein Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrzunehmen. Nach dem Gesagten ist vorliegend keine Verletzung der Rechtsweggarantie beziehungsweise des Rechts auf eine wirksame Beschwerde feststellbar. Ergänzend ist festzustellen, dass das vorliegende vorinstanzliche Verfahren länger als die vorgesehene Ordnungsfrist von 5 Tagen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids dauerte, was dem schon damals professionell vertretenen Beschwerdeführer ebenfalls Zeit liess, hinsichtlich seiner Gesundheit, seines Alters und der Situation in Griechenland weitere Belege ins Recht zu legen.

E. 3.3.1 Die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes und die Beachtung der Begründungspflicht sind als aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Teilaspekte getrennt zu prüfen.

E. 3.3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 1. September 2020 zum Entwurf der angefochtenen Verfügung entgegengenommen, in der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Sachverhaltselemente explizit aufgenommen (neue Gesetzgebung in Griechenland, Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch Griechenland, Gesundheitszustand und Alter) und in ihrem Kerngehalt zur Entscheidfindung herangezogen. Indem das SEM auf bestehende Sicherheitsvermutungen für Griechenland hinweist und den Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen insbesondere gemäss Qualifikationsrichtlinie auf die Beschreitung von dort zur Verfügung stehenden Behördengängen und Rechtswegen verweist, beinhaltet dies durchaus auch die geforderte individuelle Komponente der Situation des Beschwerdeführers. Das SEM hatte, wie sich auch aufgrund nachstehender materieller Beurteilung der Sache ergibt, keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu den ihm in Griechenland zustehenden Rechten und beanspruchbaren Leistungen im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage unter dem Aspekt des im Rahmen von Art. 3 EMRK massgeblichen «real risk». Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes besteht für das SEM die Pflicht zur grundsätzlichen Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung wird dargetan, weshalb das SEM auf eine medizinische Altersabklärung verzichtete und anhand der vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers und gestützt auf dessen Mitwirkungspflicht ohne weitere Sachverhaltsabklärungen seinen Entscheid traf. Angesichts der vorliegenden Altersangabe ([...]-jährig) ist nachvollziehbar, dass keine medizinischen Abklärungen getätigt wurden, sind diese im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30) bei einem kleinen Altersunterschied zur Volljährigkeit doch kaum aussagekräftig und nicht alleine ausschlaggebend für die Beurteilung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit. Unter diesen Umständen gab es für das SEM keinen Anlass, die Erstellung eines Altersgutachtens in Auftrag zu geben. Da das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, hat es zurecht auch keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Kindswohls im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug getätigt. Ob das SEM zurecht von der Volljährigkeit ausging ist eine materielle Frage, die unter diesem Aspekt vom Gericht zu prüfen sein wird (vgl. E. 4.3). Zusammenfassend sind weder eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht zu erkennen. Diese Rüge ist unbegründet.

E. 3.3.3 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich zum Anwendungsbereich der neuen Gesetzeslage und zu deren rechtlichen Auswirkungen auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland geäussert. Sie hat die wesentlichen Ansprüche des Beschwerdeführers insbesondere gemäss der Qualifikationsrichtlinie dargelegt und die Subsumption nach Massgabe der für die Zulässigkeitsfrage relevanten völkerrechtlichen Bestimmung in allgemeiner und individueller Hinsicht vorgenommen. Sie zeigte nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich bei der Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe betreffend sein behauptetes Alter unglaubhafte Angaben gemacht und mithin die Mitwirkungspflicht verletzt, leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. und III. 2.). Sie hat in der angefochtenen Verfügung auch dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Das SEM ist demnach den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden.

E. 3.4 Insgesamt setzte sich die Vorinstanz mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Ob ihre Schlussfolgerungen inhaltlich zutreffen, betrifft die rechtliche Würdigung der Sache und somit eine materielle Frage. Eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht ist demnach nicht zu erkennen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG).

E. 4.3 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM zurecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

E. 4.3.1 Bleibt eine Tatsache trotz vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbewiesen, ist auf die Regeln zur Beweislastverteilung abzustellen. Die Beweislast für die Minderjährigkeit obliegt der asylsuchenden Person. Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Betroffenen nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.1 ff.).

E. 4.3.2 Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ergeben sich in Bezug auf Angaben zum Alter des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend seine Identitätspapiere (vgl. A11 und A42) und die Kenntnis seines Geburtsdatums (vgl. A13 und A42 Ziff. 1.06) - Widersprüche, welche nicht mit den von ihm vorgebrachten Begründungen erklärt werden können. Ein solches Aussageverhalten lässt erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Es bleibt auch eine blosse Behauptung, dass er in Griechenland angab, (...)jährig zu sein, da er gemäss dem griechischen Antwortschreiben mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist. Weiter habe er gemäss (...) Behörden in (...) ausgesagt, älter als (...)jährig zu sein (vgl. A25). Auch in der Beschwerde wird seine Minderjährigkeit lediglich behauptet. Angesichts der Tatsache, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat - gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann ein Identitätspapier nur ein amtliches Dokument mit Fotografie sein, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde - und aufgrund seiner unstimmigen Aussagen zu seinem Alter ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Festgestellten ebenfalls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, eine Altersabklärung in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist auch auf Beschwerdestufe abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner festgestellten Volljährigkeit bei der Prüfung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen.

E. 4.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM zurecht festhielt, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 4.4.1 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit der neuen Gesetzeslage vom März 2020 würde in Griechenland bereits anerkannten Flüchtlingen die Möglichkeit entzogen, ihr Recht auf Wohnung sowie auf Sach- und Geldleistungen gerichtlich geltend zu machen. Demzufolge sei die Schutzinfrastruktur in Griechenland in einem derart hohen Masse eingeschränkt worden, dass wie es insbesondere auch auf den Beschwerdeführer als vulnerable Person zutreffe von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage generell und bezüglich des Beschwerdeführers persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. Wie das SEM in Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland zu Recht ausführte, ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Abgesehen davon kann etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2508/2020 vom 24. September 2020 verwiesen werden, dem ebenfalls die Vorbringen zur Beurteilung zugrunde lagen, in Griechenland hätten anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung, müssten gleich nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe und ihnen der Zugang zu entsprechenden Leistungen durch überhöhte formelle Anforderungen illusorisch gemacht würde. Zudem habe Griechenland seine Asylpolitik in jüngster Zeit erneut verschärft, wovon auch die Ankündigung des Migrationsministers, sämtliche finanzielle Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge komplett einzustellen, zeuge. Auch in diesem Urteil ging das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 6). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, dass er bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Aufgrund der Akten liegen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Es ist zudem mit dem SEM festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, in Griechenland keine Sicherheit gehabt zu haben, kann er sich an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil des BVGerD-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1). Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen (...) vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt worden ist (auf welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann [vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 13 f.]), völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 4.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde- und Replikebene, er könne aufgrund der neuen Gesetzeslage den Rechtsweg nicht bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Parteibehauptung handelt, welche weder begründet noch belegt wurde. Es ist zwar durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt, obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Aber es gibt unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihm dabei behilflich sein können. Es ist ihm durchaus zumutbar, sich an diese zu wenden. Auch wenn also eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Den zu den Akten gereichten aktuellen medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt sowie eine Psychotherapie indiziert wird. Gemäss den Unterlagen des SEM ist er seit dem (...) August 2020 nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.

E. 4.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.

E. 4.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4480/2020 Urteil vom 4. Januar 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Arestov Denis, HEKS Rechtsschutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem, beim Eintritt von jedem Asylsuchenden selbst auszufüllenden, sogenannten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) eingetragen. B. Ein am 20. Mai 2020 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 13. Dezember 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hat und ihm dort am 30. Oktober 2018 internationaler Schutz gewährt wurde. Am 12. Februar 2020 hat er zudem in (...) ein Asylgesuch eingereicht. C. Am 22. Mai 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am selben Tag fand die Personalienaufnahme (PA) statt. In deren Verlauf korrigierte er sein Geburtsdatum und gab an, am (...) geboren und demzufolge minderjährig zu sein. D. Am 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, angehört. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erteilt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 13. Dezember 2017 anlässlich eines Asylgesuchs in Griechenland registriert worden sei und am 30. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Vor etwa vier Monaten sei er nach (...) gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt und seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Nach einigen Übernachtungen sei ihm keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt worden, worauf er mit den griechischen Papieren via (...) in die Schweiz gereist sei. Die Papiere habe er in der Schweiz weggeworfen, weil er sie nicht mehr gebraucht habe. In Griechenland habe er sich zuerst etwa eineinhalb Jahre auf der Insel Lesbos im Camp Moria aufgehalten. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung sei er aus dem Camp weggeschickt worden. Danach sei er nach Athen gegangen, wo er ungefähr die ersten sechs Monate Unterstützung in einem Camp erhalten und anschliessend die Zeit im Freien verbracht und oft im Park geschlafen habe. Er habe von einer Hilfsorganisation zu essen erhalten, aber nicht immer. Weiter sei er in Griechenland mehrmals vergewaltigt und gezwungen worden, Drogen zu konsumieren. Deshalb gehe es ihm psychisch nicht sehr gut und er könne wegen schlimmen Albträumen nicht gut schlafen. Aus Angst, dass ihm noch mehr angetan würde, habe er damals keine Anzeige erstattet. Auch habe er in Griechenland keine Gelegenheit gehabt, zu einem Arzt zu gehen. Es werde ihm immer wieder schwindelig und er zittere innerlich. Im Camp Moria habe ihm ein Arzt einmal wegen seiner psychischen Probleme Medikamente verschrieben, die aber nicht gewirkt hätten. Er habe bereits in Afghanistan vieles durchgemacht und dort eine Verletzung am Bauch und Folterungen erlitten. Durch das Erlebte in Athen habe sich seine psychische Verfassung weiter verschlechtert. In der Schweiz seien seine Zahnschmerzen behandelt, bezüglich seiner psychischen Probleme aber noch nichts unternommen worden. Hinsichtlich seines Alters gab er zu Protokoll, gemäss afghanischem Kalender sei er am (...) (gemäss europäischem Kalender: [...]) geboren. Das Personalienblatt, in welchem der (...) als Geburtsdatum steht, habe er nicht selbständig ausgefüllt. In Griechenland sei er mit dem gleichen Namen und Vornamen registriert worden. Als Alter habe er dort (...) Jahre angegeben, aber man habe ihn automatisch volljährig gemacht. Er nehme an, dass in den griechischen Papieren das Geburtsdatum (...) gestanden sei. E. Am (...) Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer zur ambulanten Behandlung an einen Arzt überwiesen. Dem gleichentags erstellten Arztbericht ist zu entnehmen, dass ein Verdacht auf Insomnie im Rahmen einer posttraumatischen Störung vorliege und ihm Medikamente zur Behandlung verordnet worden seien. Weitere ärztliche Kurzberichte vom (...) Juni und (...) Juni 2020 bestätigen die Diagnose einer Insomnie im Rahmen einer posttraumatischen Störung. F. In ihrer Antwort vom 4. Juni 2020 auf ein Informationsersuchen des SEM vom 27. Mai 2020 bestätigten die (...) Behörden, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 in (...) ein Asylgesuch gestellt hat und anlässlich der Gesuchstellung angegeben habe, älter als 18 Jahre zu sein. Nach dessen Untertauchen, sei das Verfahren am 6. März 2020 abgeschrieben worden. Als Geburtsdatum ist entsprechend der (...) auf dem Schreiben vermerkt. G. Am 29. Juni 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Juni 2020 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer, registriert mit dem Geburtsdatum (...), von Griechenland den subsidiären Schutzstatus erhalten hat und über eine bis am 14. Februar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. H. Am 7. Juli 2020 wurde in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (EB UMA) durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (...) Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum aber - auch im afghanischen Kalender - nicht. Er sei Analphabet und kenne sich mit Daten nicht aus. Seine Eltern hätten ihm, als er noch in Afghanistan gewesen sei, jeweils gesagt, wie alt er sei. Danach habe er sein Alter selber berechnet. Bei der Ankunft in B._______ sei er als (...)-jährig registriert worden. Zwei andere Afghanen hätten ihm dies bestätigt, als er sie gebeten habe, sein Alter - (...) Jahre - umzurechnen. In seiner Heimatregion seien die Taliban sehr mächtig. Im Alter von acht oder neun Jahren sei er mindestens fünfmal nachts von Taliban-Angehörigen abgeholt und mitgenommen worden, um als Kämpfer gegen die Regierung ausgebildet zu werden. Dabei sei er mit Messern verletzt und gefoltert worden, weshalb er sich nicht an alles erinnern könne. Aufgrund dieser Folter leide er unter psychischen Problemen. Er nehme täglich vier Tabletten ein und es gehe ihm seitdem ein wenig besser. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei er zusammen mit Kollegen von Afghanistan in den Iran gegangen, wo er zunächst in Isfahan und später in Teheran illegal gelebt habe. Seine gesamte Familie lebe noch in Afghanistan. Hinsichtlich der Zustimmung Griechenlands vom 29. Juni 2020 zu seiner Rückübernahme gab er zu Protokoll, nicht dorthin zurückkehren zu können. Er habe nach nur sechs Monaten Aufenthalt das Camp (...) verlassen müssen und danach auf der Strasse übernachtet. Niemand habe ihn unterstützt, er sei sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Diese schwierigen Erlebnisse in Griechenland würden ihn belasten und er könne sie nicht vergessen. Als ihm das rechtliche Gehör zur Absicht des SEM gewährt wurde, sein Geburtsdatum auf den (...) abzuändern und ihn damit volljährig zu machen, weil er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, sein Geburtsdatum nur vom Hörensagen kenne, in Griechenland und (...) jeweils mit dem Geburtsjahr (...) registriert worden sei und in der Schweiz zunächst angegeben habe, (...) geboren zu sein, entgegnete er, mittels eines Altersgutachtens gerne sein Alter erfahren zu wollen. In Griechenland sei das Alter gemäss dem Aussehen geschätzt und aufgeschrieben worden. Seine Rechtsvertretung schloss sich seinen Ausführungen an und bestand auf die Durchführung einer Altersabklärung. Weiter sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als minderjähriger Asylsuchender Opfer sexueller Misshandlungen in Griechenland geworden und somit eine vulnerable Person sei, von der Zustimmung Griechenlands abzusehen und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweisdokumente oder andere Unterlagen zu den Akten. I. Gemäss Berichten von (...), Psychiatrische Dienste (...), vom (...) August und (...) August 2020 hinsichtlich einer Untersuchung vom (...) August 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. attestiert. J. Am 26. August 2020 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zum Asylgesuch zur Stellungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie damit, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AIG erfülle, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen (recte: Wegweisungsvollzugshindernissen) in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, wie es vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Die Aussagen des Beschwerdeführers über sein Alter seien im Rahmen der EB UMA vage, teils unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. Er habe keinen Identitätsnachweis zu den Akten gereicht. Er habe angegeben, es sei ein Umrechnungs- oder Registrierungsfehler durch Dritte, dass auf dem Personalienblatt (...) als sein Geburtsjahr vermerkt sei, da er sein Geburtsdatum nicht kenne. Dem gegenüber stehe jedoch, dass er gewusst habe, dass in Griechenland der (...) als sein Geburtsdatum festgehalten worden sei. Im Dublin-Gespräch habe er den (...) im afghanischen Kalender ([...]) als sein Geburtsdatum angegeben, während er in der EB UMA in Widerspruch dazu mehrfach betont habe, sein genaues Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht zu kennen. Nicht logisch seien auch seine Aussagen einzustufen, weshalb er sowohl in Griechenland als auch in (...) jeweils mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Sein geltend gemachtes Alter habe er nicht belegen können. Seine Behauptung, (...) Jahre alt und damit minderjährig zu sein, entbehre der Grundlage, weshalb das SEM keine Veranlassung sehe, eine medizinische Altersabklärung vorzunehmen. Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, anhand von Originaldokumenten seine Identität und sein Alter nachzuweisen. Nach der EB UMA habe die Vorinstanz sein Geburtsdatum auf den (...) abgeändert. Er werde seither im Asylverfahren als volljährige Person behandelt. Das SEM verkenne die derzeit schwierigen Lebensverhältnisse für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht. Von einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland könne deswegen aber nicht ausgegangen werden, zumal es nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylverfahren durchlaufen habe und über einen Schutzstatus verfüge, der ihm in Griechenland - wie in der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) vorgegeben - dieselben Rechte zugestehe, wie sie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen hätten. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen der Fürsorgeleistungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Ferner könne er sich bei zusätzlichem Unterstützungsbedarf an zahlreiche in Griechenland tätige karitative Organisationen wenden. Griechenland sei ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende, sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig geltende Polizeibehörde. Sollte er sich durch andere Flüchtlinge bedroht fühlen oder gar Angriffen durch Drittpersonen ausgesetzt sein, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es könne nicht den griechischen Behörden angelastet werden, wenn er keine Anzeige erstatte und es damit den Behörden verunmögliche, adäquate Schutzmassnahmen zu seinen Gunsten einzuleiten. Auch die medizinische Grundversorgung sei in Griechenland sichergestellt. Der ihm gewährte Schutzstatus erlaube ihm zudem freien Zugang zur entsprechenden Gesundheitsversorgung. Er sei gehalten, sich bei künftigen medizinischen Problemen an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden. Die Tatsache, dass er im Camp Moria die Möglichkeit gehabt habe, sich mit seinen psychischen Problemen an einen Arzt zu wenden und ihm Medikamente verschrieben worden seien, lasse erkennen, dass sein Anliegen ernst genommen worden sei. In Bezug auf seine psychische Verfassung lägen dem SEM vier aktuelle Arztberichte aus der Schweiz vor. Seit dem (...) August 2020 sei er nicht mehr in ärztlicher Behandlung, was auf einen erfolgreichen Verlauf der ihm verschriebenen Medikation schliessen lasse. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal seine Vorbringen nicht darauf schliessen lassen würden, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei somit insgesamt zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. K. In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2020 zum Entscheidentwurf führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person handle, welche besonderen Schutz benötige. Diese Vulnerabilität müsse bei der Frage des Wegweisungsvollzugs besser berücksichtigt werden. Nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland sei ihm die Unterbringung in Camps verweigert worden und er sei monatelang obdachlos gewesen, ohne medizinische und psychiatrische Hilfe und öfters ohne ausreichend Essen. Diese Vorgehensweise beruhe auf der aktuell gültigen Rechtslage in Griechenland. Er sei Opfer schwerer sexueller Misshandlungen, von Gewalt und unfreiwilligem Drogenkonsum. Seine psychische Verfassung- die durch verschiedene medizinische Berichte belegt sei - sei bereits nach dem Erlebten in Afghanistan sehr schlecht gewesen und habe sich in Griechenland verschlimmert. Aktuell habe er wegen Nebenwirkungen seine Medikamente wechseln müssen und sei laut seinem behandelnden Arzt auf die Dauertherapie weiterhin angewiesen. Es sei unklar, ob er in Griechenland Zugang zu adäquater Therapie hätte. Die vom SEM festgestellte Volljährigkeit werde vonseiten der Rechtsvertretung weiterhin als fraglich angesehen und mangels der medizinischen Abklärung bestritten. Es reiche nicht aus, auf die allgemeinen rechtlichen Verpflichtungen und Rechtsstaatlichkeit Griechenlands zu verweisen. Eine soziale und berufliche Wiedereingliederung sei für den Beschwerdeführer nicht möglich. Seine Interessen an einem menschenwürdigen Leben und einem Schutz seiner psychischen und physischen Gesundheit würden überwiegen, womit Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. L. Mit Verfügung vom 2. September 2020 - eröffnet am 3. September 2020 - trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz hielt an ihrer Begründung - wie im Entwurf - fest und führte zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1. September 2020 unter anderem aus, er habe es trotz Vorhalts anlässlich der EB UMA unterlassen, die behauptete Minderjährigkeit mittels geeigneter Beweismittel zu belegen. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer, als er sowohl gemäss seinen Angaben in Griechenland als auch in (...) von den dortigen Behörden als volljähriger Asylbewerber registriert worden sei. Es wäre in seinem Interesse gewesen, sich in den Besitz entsprechender Ausweisdokumente zu bringen, zumal es sowohl in Athen als auch in Brüssel afghanische Vertretungen gebe, wo er sich eine entsprechende Bestätigung hätte ausstellen lassen können. Der Vorhalt der Rechtsvertretung, dass die vom SEM festgestellte Volljährigkeit weiterhin fraglich sei, sei als unbegründet zurückzuweisen. Aufgrund seiner Volljährigkeit sei der Beschwerdeführer nicht als vulnerable Person einzustufen, die besonderen Schutz benötigen würde. Hinsichtlich der in der Stellungnahme angeführten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Griechenland sei erneut auf die Qualifikationsrichtlinie zu verweisen, die Griechenland umgesetzt habe. Der Ausschluss aus den Camps führe nicht dazu, dass ihm die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder er einer existenziellen Notlage ausgesetzt werde. Es sei nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage in Griechenland generell und bezüglich ihm persönlich ein «real risk» bewirken werde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich Griechenland nicht in Wiederspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde, und dass zudem gestützt auf Art. 34 EMRK im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK der Rechtsweg an den EGMR (Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) offen stehe. Es sei aus seinen Darlegungen nicht ersichtlich, dass er bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe oder er rechtlich gegen eine Verweigerung der Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es wäre ihm jedoch zuzumuten gewesen, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um seine Rechte geltend zu machen. Auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands betrachte der Bundesrat Griechenland - gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG - als Staat, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es würden keine verdichteten Hinweise darauf bestehen, dass ihm Griechenland dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie und der Flüchtlingskonvention zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen würde. Der Antrag der Rechtsvertretung, wonach im vorliegenden Fall aufgrund von deutlichen Hinweisen auf Wegweisungsvollzugshindernisse eine eingehende Ermessensausübung erfolgen müsse, sei daher zurückzuweisen. M. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 10. September 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift wird betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, dass systemische Menschenrechtsverletzungen und substanzielle Mängel in Griechenland vorlägen und das griechische Asylsystem seit längerem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in Kritik stehe. Angesichts der sich verschlechternden Situation von Flüchtlingen in Griechenland und der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020 könne die Sicherheitsvermutung des SEM nicht ohne weitere Abklärungen aufrechterhalten werden. Griechenland halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere diejenigen aus der im Entscheid erwähnten Qualifikationsrichtlinie sowie Art. 3 EMRK und sehe keine Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 34 Qualifikationsrichtlinie für Personen mit Schutzstatus vor. Es drohe dem Beschwerdeführer als besonders verletzliche Person in Griechenland aufgrund der neuen Gesetzeslage eine existenzbedrohliche Notlage, welche eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Selbst der EGMR habe im Urteil M.S.S. gegen (...) und Griechenland festgehalten, dass eine EGMR-Beschwerde gegen Griechenland von Griechenland aus illusorisch sei. Es sei - so der Beschwerdeführer weiter - abwegig und unplausibel, dass er sich in Griechenland auf dem Rechtsweg sein Recht auf Unterbringung und Fürsorge einfordern könnte, zumal das Recht auf eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung von Personen mit Schutzstatus mit dem neuen Gesetz bewusst abgeschafft worden sei. Da diese Rechte gesetzlich nicht mehr existierten, könnten sie auch nicht eingeklagt werden. Zudem bestünden Parallelen zur Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR, so dass die Schweizer Behörden von Griechenland die Zusicherung erhalten sollten, dass für eine adäquate, kindgerechte Unterbringung gesorgt sei sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung und Nahrung bestehe. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe der vulnerablen Menschen angehöre. Aufgrund seiner Erlebnisse in Afghanistan habe er massive psychische Beschwerden. Die griechischen Behörden hätten zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes als gegeben gesehen, jedoch faktisch keinen ausreichenden Schutz gemäss Flüchtlingskonvention und Qualifikationsrichtlinie bieten können. Die Folgen seiner Erlebnisse - auch in Griechenland - seien erst in der Schweiz von den Ärzten richtig diagnostiziert und behandelt worden. Ferner sei er minderjährig und Analphabet, was die Interessensabwägung unter deutlich höhere Anforderungen stelle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch bei einer Wegweisung in einen angeblich sicheren europäischen Drittstaat die einschlägige Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen, wonach das SEM von Amtes wegen verpflichtet sei, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, ansonsten der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gelte. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG habe das SEM vor einer Ausschaffung von unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Solche individuellen Garantien von griechischen Behörden seien seitens des SEM nicht eingeholt worden. Damit sei die Untersuchungspflicht wie auch Bundesrecht bezüglich Angemessenheit verletzt worden. Schliesslich habe die Behandlung dieser Rechtsfragen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens und einer fünftägigen Beschwerdefrist das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt. Die Rechtsvertretung habe sich nicht ausgiebiger mit dem Einzelfall auseinandersetzen und die Rechtsprechung auf Ebene EGMR und BVGer nicht im Detail konsultieren können. Die Sache sei - eventualiter - zu detaillierteren Abklärungen, insbesondere zu Alter, Gesundheit und individuellen Garantien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin per sofort einen einstweiligen Vollzugsstopp. P. Am 15. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. Eine Überstellung (recte: ein Wegweisungsvollzug) nach Griechenland vermöge kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Situation in Griechenland würden durch keine eingereichten Beweismittel belegt und ihm gelinge der Nachweis nicht, dass er in Griechenland nicht von den garantierten Rechten für Personen mit Schutzstatus profitieren könne. Das in der Beschwerdeschrift zitierte EGMR-Urteil M.S.S. gegen (...) und Griechenland beziehe sich auf die Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung und ziele somit am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Das SEM habe eingehend dargelegt, weshalb vorliegend nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeschrift setze sich nicht inhaltlich mit den Argumenten des SEM auseinander und lege keine Unterlagen ins Recht, welche seine behauptete Altersangabe stützen würden. Die Vorinstanz erachte daher den in Frage gestellten Sachverhalt als korrekt und vollständig festgestellt. Als volljährige Person falle der Beschwerdeführer nicht unter die Gruppe der vulnerablen Personen, womit für das SEM die Pflicht entfalle, bei den griechischen Behörden für eine Rücküberstellung (recte: Wegweisungsvollzug) Garantien einzuholen. Mithin sei es ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland zumutbar sei, umzustossen. R. In seiner Replik vom 14. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne nach wie vor die prekäre Lage der Menschen mit Schutzstatus in Griechenland. Ihre Antwort beinhalte keine fallbezogenen und begründeten Argumente zu dem in der Beschwerde Geschilderten. Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz seien in dem überforderten Griechenland nach Gewährung vom Status sehr wohl massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in dem ihnen die staatliche Unterstützung und Versorgung faktisch zur Gänze entzogen werde. In der Folge würden sie in existenzbedrohlichen Verhältnissen auf der Strasse landen, wo sie erneut schutzlos Gewalt, Schmerz und Erniedrigungen ausgesetzt seien. Dem Verlust an Unterkunft, der Einstellung der finanziellen Unterstützung sowie dem weitgehenden Ausschluss oder zumindest dem erschwerten Zugang zur Gesundheitsversorgung gebühre mehr Berücksichtigung. Das SEM beschränke sich darauf, dass die Verfügbarkeit eines Rechtsweges an den EGMR des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner Interessen theoretisch bestehe, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen, ob er als Ausländer und Analphabet konkret Zugang zu diesem erhalten würde. Die Aufnahme des Bundesrates von Griechenland auf die Liste der sogenannten «safe countries» im Sinne von Art. 83 Abs. 5 AIG entbinde die Vor-instanz nicht von der gesetzlichen Aufgabe, konkret zu untersuchen, inwiefern die Lage einer Personengruppe, wie die der Flüchtlinge mit Schutzstatus, sich in dem Land verändere beziehungsweise verschlechtere. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse müsse in Anbetracht der persönlichen Lage des Beschwerdeführers als eine psychisch labile und somit vulnerable Person erfolgen. Die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei in der Vernehmlassung des SEM jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Einzig aus dem Grund, dass die asylsuchende Person keine Identitätspapiere einreiche, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass ihre Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Mit Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (E-5785/2006 und E-594/2015) führt der Beschwerdeführer aus, das SEM hätte bei seiner Konstellation weitere Abklärungen treffen müssen und nicht ohne Weiteres auf die Volljährigkeit schliessen dürfen. Er sei nicht in Besitz seiner persönlichen Unterlagen wie etwa einer Tazkera, was jedoch bei afghanischen Flüchtlingen keine Seltenheit darstelle. Im Verfahren habe er in Bezug auf sein Alter nur solche Angaben machen können, welche ihm höchst wahrscheinlich aus seinen familiären Überlieferungen bekannt seien. Trotz seiner kontinuierlichen Angaben, minderjährig zu sein, und seiner Bereitschaft, sich medizinischen Abklärungen zu unterziehen, seien diesbezüglich behördlich keine Schritte in die Wege geleitet worden, obwohl das der Behörde zumutbar und möglich gewesen wäre und sei. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. S. Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Rechtsbegehren und die Begründung beschränken sich vorliegend auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), weshalb einzig zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe sich nicht genügend mit der Bedeutung und den Auswirkungen der neuen Gesetzeslage in Griechenland auf dort anerkannte Flüchtlinge sowie mit der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner psychischen Beschwerden auseinandergesetzt und damit die Begründungs- sowie die Untersuchungspflicht verletzt. Weiter habe die Behandlung dieser Rechtsfragen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie garantiert, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt. Art. 29a BV vermittelt dem Einzelnen mithin einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3 m.w.H., zur Publikation vorgesehen). In dieselbe Richtung weist Art. 13 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die eine (drohende) Verletzung ihrer Konventionsrechte plausibel geltend macht, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des EGMR vom 25. März 1983, Nr. 5947/72, Silver und andere gegen Vereinigtes Königreich, § 113). Die durch Art. 13 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie ist akzessorisch und kann nur in Verbindung mit materiellen Konventionsrechten und -freiheiten angerufen werden. Weil mit der abschlägigen Beurteilung eines Asylgesuchs regelmässig die Anordnung des Wegweisungsvollzugs einhergeht, kommt Art. 3 EMRK in Gestalt des Non-Refoulement-Gebots zum Tragen (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.4 m.w.H.). 3.2.2 Eine Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide - die vom SEM im Übrigen innert 5 Arbeitstagen zu fällen sind (Art. 37 Abs. 5 AsylG) - ist innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen (vgl. Art. 108Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Art. 190 BV an diese Gesetzesordnung gebunden. Der Bundesrat erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungs-rechtlich geboten. Er formulierte, es müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, 10.052, S. 4502 f.). 3.2.3 Die anfangs des vorinstanzlichen Asylverfahrens zugeordnete Rechtsvertretung ist bei Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist bereits über den Fall im Bilde. Ausserdem wird der Rechtsvertretung vor Entscheideröffnung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, was vorliegend korrekt gehandhabt wurde. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist zwar ebenfalls sehr kurz bemessen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wäre indes offen gestanden, beim SEM um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu ersuchen, was gemäss den vorinstanzlichen Akten vorliegend nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass er mithilfe seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde einreichen konnte, zeigt ferner auf, dass er in der Lage war, sein Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrzunehmen. Nach dem Gesagten ist vorliegend keine Verletzung der Rechtsweggarantie beziehungsweise des Rechts auf eine wirksame Beschwerde feststellbar. Ergänzend ist festzustellen, dass das vorliegende vorinstanzliche Verfahren länger als die vorgesehene Ordnungsfrist von 5 Tagen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids dauerte, was dem schon damals professionell vertretenen Beschwerdeführer ebenfalls Zeit liess, hinsichtlich seiner Gesundheit, seines Alters und der Situation in Griechenland weitere Belege ins Recht zu legen. 3.3 3.3.1 Die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes und die Beachtung der Begründungspflicht sind als aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Teilaspekte getrennt zu prüfen. 3.3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 1. September 2020 zum Entwurf der angefochtenen Verfügung entgegengenommen, in der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Sachverhaltselemente explizit aufgenommen (neue Gesetzgebung in Griechenland, Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie durch Griechenland, Gesundheitszustand und Alter) und in ihrem Kerngehalt zur Entscheidfindung herangezogen. Indem das SEM auf bestehende Sicherheitsvermutungen für Griechenland hinweist und den Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen insbesondere gemäss Qualifikationsrichtlinie auf die Beschreitung von dort zur Verfügung stehenden Behördengängen und Rechtswegen verweist, beinhaltet dies durchaus auch die geforderte individuelle Komponente der Situation des Beschwerdeführers. Das SEM hatte, wie sich auch aufgrund nachstehender materieller Beurteilung der Sache ergibt, keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu den ihm in Griechenland zustehenden Rechten und beanspruchbaren Leistungen im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage unter dem Aspekt des im Rahmen von Art. 3 EMRK massgeblichen «real risk». Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes besteht für das SEM die Pflicht zur grundsätzlichen Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung wird dargetan, weshalb das SEM auf eine medizinische Altersabklärung verzichtete und anhand der vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers und gestützt auf dessen Mitwirkungspflicht ohne weitere Sachverhaltsabklärungen seinen Entscheid traf. Angesichts der vorliegenden Altersangabe ([...]-jährig) ist nachvollziehbar, dass keine medizinischen Abklärungen getätigt wurden, sind diese im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30) bei einem kleinen Altersunterschied zur Volljährigkeit doch kaum aussagekräftig und nicht alleine ausschlaggebend für die Beurteilung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit. Unter diesen Umständen gab es für das SEM keinen Anlass, die Erstellung eines Altersgutachtens in Auftrag zu geben. Da das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, hat es zurecht auch keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Kindswohls im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug getätigt. Ob das SEM zurecht von der Volljährigkeit ausging ist eine materielle Frage, die unter diesem Aspekt vom Gericht zu prüfen sein wird (vgl. E. 4.3). Zusammenfassend sind weder eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht zu erkennen. Diese Rüge ist unbegründet. 3.3.3 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich zum Anwendungsbereich der neuen Gesetzeslage und zu deren rechtlichen Auswirkungen auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland geäussert. Sie hat die wesentlichen Ansprüche des Beschwerdeführers insbesondere gemäss der Qualifikationsrichtlinie dargelegt und die Subsumption nach Massgabe der für die Zulässigkeitsfrage relevanten völkerrechtlichen Bestimmung in allgemeiner und individueller Hinsicht vorgenommen. Sie zeigte nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich bei der Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe betreffend sein behauptetes Alter unglaubhafte Angaben gemacht und mithin die Mitwirkungspflicht verletzt, leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. und III. 2.). Sie hat in der angefochtenen Verfügung auch dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Das SEM ist demnach den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. 3.4 Insgesamt setzte sich die Vorinstanz mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Ob ihre Schlussfolgerungen inhaltlich zutreffen, betrifft die rechtliche Würdigung der Sache und somit eine materielle Frage. Eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht ist demnach nicht zu erkennen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). 4.3 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM zurecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 4.3.1 Bleibt eine Tatsache trotz vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbewiesen, ist auf die Regeln zur Beweislastverteilung abzustellen. Die Beweislast für die Minderjährigkeit obliegt der asylsuchenden Person. Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Betroffenen nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.1 ff.). 4.3.2 Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ergeben sich in Bezug auf Angaben zum Alter des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend seine Identitätspapiere (vgl. A11 und A42) und die Kenntnis seines Geburtsdatums (vgl. A13 und A42 Ziff. 1.06) - Widersprüche, welche nicht mit den von ihm vorgebrachten Begründungen erklärt werden können. Ein solches Aussageverhalten lässt erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Es bleibt auch eine blosse Behauptung, dass er in Griechenland angab, (...)jährig zu sein, da er gemäss dem griechischen Antwortschreiben mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist. Weiter habe er gemäss (...) Behörden in (...) ausgesagt, älter als (...)jährig zu sein (vgl. A25). Auch in der Beschwerde wird seine Minderjährigkeit lediglich behauptet. Angesichts der Tatsache, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat - gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann ein Identitätspapier nur ein amtliches Dokument mit Fotografie sein, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde - und aufgrund seiner unstimmigen Aussagen zu seinem Alter ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Festgestellten ebenfalls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, eine Altersabklärung in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist auch auf Beschwerdestufe abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner festgestellten Volljährigkeit bei der Prüfung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. 4.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM zurecht festhielt, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist. 4.4.1 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit der neuen Gesetzeslage vom März 2020 würde in Griechenland bereits anerkannten Flüchtlingen die Möglichkeit entzogen, ihr Recht auf Wohnung sowie auf Sach- und Geldleistungen gerichtlich geltend zu machen. Demzufolge sei die Schutzinfrastruktur in Griechenland in einem derart hohen Masse eingeschränkt worden, dass wie es insbesondere auch auf den Beschwerdeführer als vulnerable Person zutreffe von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage generell und bezüglich des Beschwerdeführers persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. Wie das SEM in Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland zu Recht ausführte, ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Abgesehen davon kann etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2508/2020 vom 24. September 2020 verwiesen werden, dem ebenfalls die Vorbringen zur Beurteilung zugrunde lagen, in Griechenland hätten anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung, müssten gleich nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe und ihnen der Zugang zu entsprechenden Leistungen durch überhöhte formelle Anforderungen illusorisch gemacht würde. Zudem habe Griechenland seine Asylpolitik in jüngster Zeit erneut verschärft, wovon auch die Ankündigung des Migrationsministers, sämtliche finanzielle Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge komplett einzustellen, zeuge. Auch in diesem Urteil ging das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 6). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, dass er bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Aufgrund der Akten liegen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Es ist zudem mit dem SEM festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, in Griechenland keine Sicherheit gehabt zu haben, kann er sich an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil des BVGerD-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1). Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen (...) vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt worden ist (auf welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann [vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 13 f.]), völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 4.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde- und Replikebene, er könne aufgrund der neuen Gesetzeslage den Rechtsweg nicht bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Parteibehauptung handelt, welche weder begründet noch belegt wurde. Es ist zwar durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt, obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Aber es gibt unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihm dabei behilflich sein können. Es ist ihm durchaus zumutbar, sich an diese zu wenden. Auch wenn also eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Den zu den Akten gereichten aktuellen medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt sowie eine Psychotherapie indiziert wird. Gemäss den Unterlagen des SEM ist er seit dem (...) August 2020 nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 4.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 4.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: