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E-4234/2018

E-4234/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die syrischen Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland - beide mit letztem Wohnsitz in C._______ - im Jahr 2016 verlassen und seien nach Griechenland geflüchtet. Eine Meldung von EURODAC vom 21. Dezember 2017 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2016 in Athen daktyloskopiert wurden und gleichzeitig ein Asylgesuch eingereicht haben. Am (...) 2017 wurde ihnen von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt. Am 18. Dezember 2017 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten hier am 20. Dezember 2017 um Asyl nach, wo sie am 28. Dezember 2017 erstmals befragt wurden. B. Am 20. Dezember 2017 wurden sie per Zufallsprinzip dem Verfahrenszen-trum Zürich zugewiesen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wurde das vor-instanzliche Verfahren ausserhalb des Testphasenverfahrens weitergeführt. C. Am 4. Januar 2018 wurde dem Ehepaar in einem sogenannten Dublin-Gespräch das rechtliche Gehör bezüglich einer Rückkehr nach Griechenland gewährt. Dabei wandten sie ein, sie seien dort von der Familie der Beschwerdeführerin B._______ bedroht worden. D. Anlässlich einer psychiatrischen Konsultation der Praxis D._______ in E._______ vom (...) Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer A._______, dass seine Ehefrau im Alter von (...) Jahren von einem Cousin vergewaltigt worden sei, weswegen sie im Zeitpunkt der Eheschliessung keine Jungfrau mehr gewesen sei. Weil sie mit dieser "Unreinheit" die Ehre ihrer Familie verletzt habe, sei das Ehepaar zunächst in Syrien und später in Griechenland durch Familienmitglieder der Ehefrau mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe mit Suizid für den Fall gedroht, dass sie die Schweiz wieder verlassen müssten. Nach diesem Gespräch wurde eine depressive Entwicklung als Reaktion auf eine schwere Belastung, welche nicht näher bezeichnet werde, als Diagnose festgestellt. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Abkommen wurde Griechenland am 15. Januar 2018 durch die Vorinstanz zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden angefragt. Am 30. Januar 2018 stimmte Griechenland dieser Anfrage zu. Es informierte dabei, dass beiden am (...) 2017 internationaler Schutz gewährt worden sei und dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom [...] 2017 bis [...] 2020) sowie Reisedokumente verfügen würden. F. Am 15. Januar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass es gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beabsichtige, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG). G. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 erwiderten die Beschwerde-führenden, dass die Ehefrau in Syrien von ihrem Cousin sexuell missbraucht worden sei. Daraufhin seien sie und ihr Ehemann von den Brüdern der Beschwerdeführerin bedroht worden. Auch in Griechenland hätten sie kein ruhiges Leben führen können, denn zwei Onkel der Beschwerdeführerin würden sich dort aufhalten, welche nun von ihrer Familie beauftragt worden seien, das Ehepaar zu ermorden. Aus diesem Grund könnten sie nicht nach Griechenland zurück. Darüber hinaus würden sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinden. H. Das Ambulatorium F._______ diagnostizierte am (...) 2018 bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, als Reaktion auf eine schwere Belastung, und verschrieb ihr Medikamente. Nach weiteren Untersuchungen (vgl. Berichte vom 6. und 25. April 2018 sowie vom 10. Mai 2018) wurde festgehalten, dass sie ausserdem an einem Vitamin- und Eisenmangel, Untergewicht, einer akuten Kolpitis (Entzündung der Scheide) sowie an chronischen Kopf- (beidseitig) und Bauchschmerzen leide. I. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid dahingehend, dass Griechenland, welches als sicherer Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu bezeichnen sei, sich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführenden - dort anerkannte Flüchtlinge - zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführenden auch in Griechenland von Drittpersonen bedroht seien, gelte festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei Bedrohungen hätten sie sich an die zuständigen Behörden in Griechenland zu wenden. Des Weiteren habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikations-Richtlinie) umgesetzt. Den Beschwerdeführenden würden dementsprechend einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Folglich könnten sie sich jederzeit an die griechischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ausserdem würden private Institutionen bestehen, welche primär existentielle Bedürfnisse abdecken würden. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei auf die Qualifikations-Richtlinie zu verweisen. Das SEM werde diese Umstände dahingehend berücksichtigen, indem es Griechenland vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden und ihre notwendige medizinische Behandlung informiere. Auch werde es die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden darüber informieren, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und des Bruders des Beschwerdeführers nach Möglichkeit zusammen durchgeführt werden solle. J. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, dass nach Aufhebung der Verfügung und ihrer Rückweisung an die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten sei. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder diese mindestens als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde wurde insbesondere auf die Bedrohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin - das Ehepaar vertraue in dieser Hinsicht nicht darauf, dass die griechische Polizei sie schütze - und die prekäre Lage von Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen. Ausserdem seien beide aus gesundheitlicher Sicht in einer äusserst schlechten Verfassung. K. In den Akten der Vorinstanz liegen ein Schulzeugnis (ohne Übersetzung) sowie syrische Identitätskarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demgemäss einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren oder beide mindestens als Flüchtlinge anzuerkennen, ist folglich nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am (...) 2017 als Flüchtlinge aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 30. Januar 2018 ausdrücklich zu.

E. 4.3 Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.

E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegwei-sung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Beschwerdeführenden durch Drittpersonen mit dem Tod bedroht seien und sie nicht darauf vertrauen würden, dass die griechische Polizei ihnen helfen werde. Ausserdem seien die Lebensbedingungen in diesem Land für anerkannte Flüchtlinge unmenschlich. Weiter drohe der Beschwerdeführer mit Suizid im Falle einer Rückführung nach Griechenland.

E. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, sie würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht-liche Garantien - einhalten.

E. 6.3.1 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Bestimmungen einhält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie unter menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4).

E. 6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und daher keine Hinweise ersichtlich sind, dass Griechenland ihnen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat zukommen liesse (vgl. auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie). Sodann stehen den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtlinie). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieser Abkommen nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, sie hätten in Griechenland keine Unterkunft erhalten, in einem Zelt unter einer Brücke hausen müssen, keine Sozialleistungen bekommen und seien nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Doch sind diese Aussagen zu wenig substanziell und konkret, um die erwähnte Vermutung umzustossen. Um gegen solche Missstände vorzugehen, können sie sich an die griechischen Behörden oder Gerichte wenden.

E. 6.3.3 Es ist dem SEM somit beizupflichten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist. Es ist davon auszugehen, dass dieses Land eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur hat, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Bei Griechenland kann davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems für die Beschwerdeführenden zugänglich und zumutbar ist. Die Aussage, dass sie diesem griechischen Schutzsystem nicht vertrauen, bleibt letztlich unbegründet und damit unbehelflich.

E. 6.3.4 Was die Suizidgefahr anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Der Suizidalität des Beschwerdeführers ist durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall lassen sich aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise drohender Suizidalität führen könnten.

E. 6.3.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland vorliegend unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar.

E. 6.4.2 Es wird nicht bestritten, dass die allgemeinen Lebensbedingungen insbesondere aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise in Griechenland schwierig sind. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikations-Richtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats sowie Wohnraum erhalten. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, ihnen zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - griechischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist demgemäss zumutbar.

E. 6.5 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Einer allenfalls weiterhin drohenden Suizidalität ist beim Vollzug der Rückführung nach Griechenland gebührend Rechnung zu tragen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu informieren.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4234/2018 Urteil vom 30. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018. Sachverhalt: A. Die syrischen Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland - beide mit letztem Wohnsitz in C._______ - im Jahr 2016 verlassen und seien nach Griechenland geflüchtet. Eine Meldung von EURODAC vom 21. Dezember 2017 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2016 in Athen daktyloskopiert wurden und gleichzeitig ein Asylgesuch eingereicht haben. Am (...) 2017 wurde ihnen von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt. Am 18. Dezember 2017 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten hier am 20. Dezember 2017 um Asyl nach, wo sie am 28. Dezember 2017 erstmals befragt wurden. B. Am 20. Dezember 2017 wurden sie per Zufallsprinzip dem Verfahrenszen-trum Zürich zugewiesen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wurde das vor-instanzliche Verfahren ausserhalb des Testphasenverfahrens weitergeführt. C. Am 4. Januar 2018 wurde dem Ehepaar in einem sogenannten Dublin-Gespräch das rechtliche Gehör bezüglich einer Rückkehr nach Griechenland gewährt. Dabei wandten sie ein, sie seien dort von der Familie der Beschwerdeführerin B._______ bedroht worden. D. Anlässlich einer psychiatrischen Konsultation der Praxis D._______ in E._______ vom (...) Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer A._______, dass seine Ehefrau im Alter von (...) Jahren von einem Cousin vergewaltigt worden sei, weswegen sie im Zeitpunkt der Eheschliessung keine Jungfrau mehr gewesen sei. Weil sie mit dieser "Unreinheit" die Ehre ihrer Familie verletzt habe, sei das Ehepaar zunächst in Syrien und später in Griechenland durch Familienmitglieder der Ehefrau mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe mit Suizid für den Fall gedroht, dass sie die Schweiz wieder verlassen müssten. Nach diesem Gespräch wurde eine depressive Entwicklung als Reaktion auf eine schwere Belastung, welche nicht näher bezeichnet werde, als Diagnose festgestellt. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Abkommen wurde Griechenland am 15. Januar 2018 durch die Vorinstanz zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden angefragt. Am 30. Januar 2018 stimmte Griechenland dieser Anfrage zu. Es informierte dabei, dass beiden am (...) 2017 internationaler Schutz gewährt worden sei und dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom [...] 2017 bis [...] 2020) sowie Reisedokumente verfügen würden. F. Am 15. Januar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass es gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beabsichtige, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG). G. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 erwiderten die Beschwerde-führenden, dass die Ehefrau in Syrien von ihrem Cousin sexuell missbraucht worden sei. Daraufhin seien sie und ihr Ehemann von den Brüdern der Beschwerdeführerin bedroht worden. Auch in Griechenland hätten sie kein ruhiges Leben führen können, denn zwei Onkel der Beschwerdeführerin würden sich dort aufhalten, welche nun von ihrer Familie beauftragt worden seien, das Ehepaar zu ermorden. Aus diesem Grund könnten sie nicht nach Griechenland zurück. Darüber hinaus würden sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinden. H. Das Ambulatorium F._______ diagnostizierte am (...) 2018 bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, als Reaktion auf eine schwere Belastung, und verschrieb ihr Medikamente. Nach weiteren Untersuchungen (vgl. Berichte vom 6. und 25. April 2018 sowie vom 10. Mai 2018) wurde festgehalten, dass sie ausserdem an einem Vitamin- und Eisenmangel, Untergewicht, einer akuten Kolpitis (Entzündung der Scheide) sowie an chronischen Kopf- (beidseitig) und Bauchschmerzen leide. I. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid dahingehend, dass Griechenland, welches als sicherer Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu bezeichnen sei, sich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführenden - dort anerkannte Flüchtlinge - zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführenden auch in Griechenland von Drittpersonen bedroht seien, gelte festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei Bedrohungen hätten sie sich an die zuständigen Behörden in Griechenland zu wenden. Des Weiteren habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikations-Richtlinie) umgesetzt. Den Beschwerdeführenden würden dementsprechend einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Folglich könnten sie sich jederzeit an die griechischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ausserdem würden private Institutionen bestehen, welche primär existentielle Bedürfnisse abdecken würden. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei auf die Qualifikations-Richtlinie zu verweisen. Das SEM werde diese Umstände dahingehend berücksichtigen, indem es Griechenland vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden und ihre notwendige medizinische Behandlung informiere. Auch werde es die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden darüber informieren, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und des Bruders des Beschwerdeführers nach Möglichkeit zusammen durchgeführt werden solle. J. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, dass nach Aufhebung der Verfügung und ihrer Rückweisung an die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten sei. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder diese mindestens als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde wurde insbesondere auf die Bedrohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin - das Ehepaar vertraue in dieser Hinsicht nicht darauf, dass die griechische Polizei sie schütze - und die prekäre Lage von Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen. Ausserdem seien beide aus gesundheitlicher Sicht in einer äusserst schlechten Verfassung. K. In den Akten der Vorinstanz liegen ein Schulzeugnis (ohne Übersetzung) sowie syrische Identitätskarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demgemäss einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren oder beide mindestens als Flüchtlinge anzuerkennen, ist folglich nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am (...) 2017 als Flüchtlinge aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 30. Januar 2018 ausdrücklich zu. 4.3 Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.

5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegwei-sung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Beschwerdeführenden durch Drittpersonen mit dem Tod bedroht seien und sie nicht darauf vertrauen würden, dass die griechische Polizei ihnen helfen werde. Ausserdem seien die Lebensbedingungen in diesem Land für anerkannte Flüchtlinge unmenschlich. Weiter drohe der Beschwerdeführer mit Suizid im Falle einer Rückführung nach Griechenland. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, sie würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht-liche Garantien - einhalten. 6.3.1 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Bestimmungen einhält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie unter menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4). 6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und daher keine Hinweise ersichtlich sind, dass Griechenland ihnen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat zukommen liesse (vgl. auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie). Sodann stehen den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtlinie). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieser Abkommen nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, sie hätten in Griechenland keine Unterkunft erhalten, in einem Zelt unter einer Brücke hausen müssen, keine Sozialleistungen bekommen und seien nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Doch sind diese Aussagen zu wenig substanziell und konkret, um die erwähnte Vermutung umzustossen. Um gegen solche Missstände vorzugehen, können sie sich an die griechischen Behörden oder Gerichte wenden. 6.3.3 Es ist dem SEM somit beizupflichten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist. Es ist davon auszugehen, dass dieses Land eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur hat, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Bei Griechenland kann davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems für die Beschwerdeführenden zugänglich und zumutbar ist. Die Aussage, dass sie diesem griechischen Schutzsystem nicht vertrauen, bleibt letztlich unbegründet und damit unbehelflich. 6.3.4 Was die Suizidgefahr anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Der Suizidalität des Beschwerdeführers ist durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall lassen sich aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise drohender Suizidalität führen könnten. 6.3.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland vorliegend unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar. 6.4.2 Es wird nicht bestritten, dass die allgemeinen Lebensbedingungen insbesondere aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise in Griechenland schwierig sind. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikations-Richtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats sowie Wohnraum erhalten. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, ihnen zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - griechischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. 6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist demgemäss zumutbar. 6.5 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Einer allenfalls weiterhin drohenden Suizidalität ist beim Vollzug der Rückführung nach Griechenland gebührend Rechnung zu tragen.

8. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu informieren.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: