Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juli 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl. Daraufhin wurde er aus der Schweiz weggewiesen und am 27. September 2007 in die Niederlande überstellt. B. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. September 2018 per Flugzeug von Griechenland in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2018 erneut um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 6. November 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die Türkei im Jahr (...) illegal verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Dort habe er 2014 schliesslich ein Asylgesuch eingereicht. In Griechenland gebe es jedoch keine Sicherheit, die griechischen Faschisten seien immer stärker geworden. Er habe sogar Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen. Es gebe in Griechenland auch keine Krankenversicherung. Er sei dort von Mitgliedern der PKK als Verräter bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden. Er habe dies der Polizei gemeldet, diese habe seine Anzeigen jedoch nicht entgegengenommen und nichts unternommen. Er leide zudem an einer Vielzahl von medizinischen Problemen ([...]) und sei auf die Einnahme diverser Medikamente angewiesen. Auch seien bei ihm psychische Probleme - wie eine (...) - diagnostiziert worden. Ein Arztbesuch in Griechenland sei zurzeit nicht möglich, es bleibe nur die Möglichkeit, zu den «Médecins sans Frontières» zu gehen. C. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling ist, weshalb es das Dublin-Verfahren am 16. November 2018 beendete. In der Folge ersuchte das SEM am 21. November 2018 die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 28. November 2018 zu. D. Bereits mit Schreiben vom 16. November 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Situation in Griechenland für ihn unerträglich gewesen sei. Er könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren. Er leide unter (...), (...) und (...) und sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Am 24. Januar 2019 habe er einen wichtigen Termin bei einem (...) in der Schweiz. In Griechenland sei ihm der Zugang zu medizinischer Hilfe verwehrt. Das Problem sei vielseitig, er habe sich des Öfteren auf die Warteliste für die öffentlichen Spitäler in Griechenland gesetzt aber bisher nicht einmal eine Antwort geschweige denn einen Termin erhalten. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz sei er jeweils mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter in privaten Spitälern in Griechenland versorgt worden - sie sei nun jedoch verstorben und niemand könne ihn unterstützen. Das «SRK» biete zwar medizinische Hilfe an, doch seien dies keine Ärzte, die sich mit seinen Erkrankungen auskennen würden. Als Beweismittel reichte er diverse Verlaufsberichte der Zentrumsbetreuuung ORS sowie einen Kurzaustrittsbericht eines Spitals vom 20. November 2018 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 - eröffnet am 15. Juli 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte er diverse Fotografien unübersetzter Dokumente aus Griechenland aus dem Jahr 2016 (handschriftlich bezeichnet mit «Soziale Solidarität Gesellschaft für soziale Solidarität», «dieser psychologische Bericht» sowie «Drogen für meine psychische Krankheit») sowie medizinische Dokumente aus der Schweiz (eine [...] Auswertung vom 28. Juni 2019, diverse Verlaufsberichte der ORS, eine zahnärztliche Beurteilung vom 13. März 2019, eine Zuweisung in die [...] vom 16. Juni 2019 sowie ein Laborresultat) ins Recht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 - einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, er sei dort als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Was seine geltend gemachten medizinischen Beschwerden anbelange, sei anzumerken, dass Griechenland gemäss der Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Er könne sich daher an eine medizinische Einrichtung in Griechenland wenden. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Die Qualifikationsrichtlinie regle auch die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutztstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung. Dadurch stünden ihm notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zu. Er könne sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Zudem bestehe neben staatlichen Strukturen, welche primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, auch private und internationale Organisationen, an welche er sich wenden könne. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestünden und die dortige Bevölkerung generell beträfen, sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Da er als Flüchtling anerkannt worden sei, stünden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, so auch die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Griechenland sei überdies ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Er könne sich an die zuständige Polizeibehörde in Griechenland wenden, falls er sich erneut bedroht fühle. Ansonsten sei er gehalten, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er in Griechenland keine Chance habe, behandelt zu werden. Er habe eine (...), die Diagnose dieser Krankheit sei sehr schwierig. Türkische und griechische Ärzte hätten bei ihm zudem (...) diagnostiziert. Bei Nichtbehandlung seiner (...) bestehe ein allgemeines Krebsrisiko. Er brauche eine Langzeit-Laserbehandlung - nur private Krankenhäuser in Griechenland würden diese Krankheit behandeln. Nach dem Tod seiner Mutter habe er keine Chance mehr, behandelt zu werden. Er leide ausserdem an (...). Wenn er nicht geheilt werden könne, bestehe die Gefahr einer Hirnblutung oder eines «Herz-Kreislauf-Rupturs». Er habe aufgrund seines Traumas zwei Mal versucht, sich umzubringen. Aufgrund seiner Traumata habe er psychische Probleme. Sein Magen schmerze seit zwölf Jahren. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, in Griechenland behandelt zu werden, hätte er sie längst genutzt. Medikamente würden nicht helfen, sein Zustand sei chronisch. Seit zehn Jahren sei er auch nicht gegen seine Halsschmerzen behandelt worden. Die Schweiz habe ihn im Jahr 2007 illegal in die Niederlande geschickt. Im (...)-Flüchtlingslager herrsche die PKK. Dort gebe es Folterkammern und zahlreiche Verbrechen. Die griechische Polizei greife nicht ein. In Griechenland habe er kein Haus, kein Geld und könne sich keine medizinischen Ausgaben leisten.
E. 6 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannten und seiner Rückübernahme am 28. November 2018 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Auf seine weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie es Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).
E. 8.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
E. 8.3.2 Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Es ist dem Beschwerdeführer überdies zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen.
E. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind - wie den sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden (vgl. B22, B23, B24, B29) sowie von ihm selbst zahlreich ins Recht gereichten Arzt- und Untersuchungsberichten zu entnehmen ist - nicht von derartiger Schwere. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, kann Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist anerkannten Flüchtlingen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewähren, inklusive erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 30). Den Akten und den ins Recht gereichten Beweismitteln ist denn auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland bereits in medizinischer beziehungsweise psychiatrischer respektive psychologischer Behandlung befand (vgl. z.B. vorinstanzliche Akten B6, Ziff. 8.02). Griechenland verfügt schliesslich auch über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Er könnte im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung seiner Rechte an die nächsthöhere Instanz wenden.
E. 8.3.4 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Ihm stehen als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es ist ihm möglich und zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3728/2019 Urteil vom 29. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juli 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl. Daraufhin wurde er aus der Schweiz weggewiesen und am 27. September 2007 in die Niederlande überstellt. B. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. September 2018 per Flugzeug von Griechenland in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2018 erneut um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 6. November 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die Türkei im Jahr (...) illegal verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Dort habe er 2014 schliesslich ein Asylgesuch eingereicht. In Griechenland gebe es jedoch keine Sicherheit, die griechischen Faschisten seien immer stärker geworden. Er habe sogar Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen. Es gebe in Griechenland auch keine Krankenversicherung. Er sei dort von Mitgliedern der PKK als Verräter bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden. Er habe dies der Polizei gemeldet, diese habe seine Anzeigen jedoch nicht entgegengenommen und nichts unternommen. Er leide zudem an einer Vielzahl von medizinischen Problemen ([...]) und sei auf die Einnahme diverser Medikamente angewiesen. Auch seien bei ihm psychische Probleme - wie eine (...) - diagnostiziert worden. Ein Arztbesuch in Griechenland sei zurzeit nicht möglich, es bleibe nur die Möglichkeit, zu den «Médecins sans Frontières» zu gehen. C. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling ist, weshalb es das Dublin-Verfahren am 16. November 2018 beendete. In der Folge ersuchte das SEM am 21. November 2018 die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 28. November 2018 zu. D. Bereits mit Schreiben vom 16. November 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Situation in Griechenland für ihn unerträglich gewesen sei. Er könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren. Er leide unter (...), (...) und (...) und sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Am 24. Januar 2019 habe er einen wichtigen Termin bei einem (...) in der Schweiz. In Griechenland sei ihm der Zugang zu medizinischer Hilfe verwehrt. Das Problem sei vielseitig, er habe sich des Öfteren auf die Warteliste für die öffentlichen Spitäler in Griechenland gesetzt aber bisher nicht einmal eine Antwort geschweige denn einen Termin erhalten. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz sei er jeweils mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter in privaten Spitälern in Griechenland versorgt worden - sie sei nun jedoch verstorben und niemand könne ihn unterstützen. Das «SRK» biete zwar medizinische Hilfe an, doch seien dies keine Ärzte, die sich mit seinen Erkrankungen auskennen würden. Als Beweismittel reichte er diverse Verlaufsberichte der Zentrumsbetreuuung ORS sowie einen Kurzaustrittsbericht eines Spitals vom 20. November 2018 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 - eröffnet am 15. Juli 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte er diverse Fotografien unübersetzter Dokumente aus Griechenland aus dem Jahr 2016 (handschriftlich bezeichnet mit «Soziale Solidarität Gesellschaft für soziale Solidarität», «dieser psychologische Bericht» sowie «Drogen für meine psychische Krankheit») sowie medizinische Dokumente aus der Schweiz (eine [...] Auswertung vom 28. Juni 2019, diverse Verlaufsberichte der ORS, eine zahnärztliche Beurteilung vom 13. März 2019, eine Zuweisung in die [...] vom 16. Juni 2019 sowie ein Laborresultat) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 - einzutreten. 1.3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 5. 5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, er sei dort als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Was seine geltend gemachten medizinischen Beschwerden anbelange, sei anzumerken, dass Griechenland gemäss der Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Er könne sich daher an eine medizinische Einrichtung in Griechenland wenden. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Die Qualifikationsrichtlinie regle auch die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutztstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung. Dadurch stünden ihm notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zu. Er könne sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Zudem bestehe neben staatlichen Strukturen, welche primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, auch private und internationale Organisationen, an welche er sich wenden könne. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestünden und die dortige Bevölkerung generell beträfen, sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Da er als Flüchtling anerkannt worden sei, stünden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, so auch die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Griechenland sei überdies ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Er könne sich an die zuständige Polizeibehörde in Griechenland wenden, falls er sich erneut bedroht fühle. Ansonsten sei er gehalten, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er in Griechenland keine Chance habe, behandelt zu werden. Er habe eine (...), die Diagnose dieser Krankheit sei sehr schwierig. Türkische und griechische Ärzte hätten bei ihm zudem (...) diagnostiziert. Bei Nichtbehandlung seiner (...) bestehe ein allgemeines Krebsrisiko. Er brauche eine Langzeit-Laserbehandlung - nur private Krankenhäuser in Griechenland würden diese Krankheit behandeln. Nach dem Tod seiner Mutter habe er keine Chance mehr, behandelt zu werden. Er leide ausserdem an (...). Wenn er nicht geheilt werden könne, bestehe die Gefahr einer Hirnblutung oder eines «Herz-Kreislauf-Rupturs». Er habe aufgrund seines Traumas zwei Mal versucht, sich umzubringen. Aufgrund seiner Traumata habe er psychische Probleme. Sein Magen schmerze seit zwölf Jahren. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, in Griechenland behandelt zu werden, hätte er sie längst genutzt. Medikamente würden nicht helfen, sein Zustand sei chronisch. Seit zehn Jahren sei er auch nicht gegen seine Halsschmerzen behandelt worden. Die Schweiz habe ihn im Jahr 2007 illegal in die Niederlande geschickt. Im (...)-Flüchtlingslager herrsche die PKK. Dort gebe es Folterkammern und zahlreiche Verbrechen. Die griechische Polizei greife nicht ein. In Griechenland habe er kein Haus, kein Geld und könne sich keine medizinischen Ausgaben leisten.
6. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannten und seiner Rückübernahme am 28. November 2018 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Auf seine weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3. Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie es Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 8.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 8.3.2. Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Es ist dem Beschwerdeführer überdies zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. 8.3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind - wie den sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden (vgl. B22, B23, B24, B29) sowie von ihm selbst zahlreich ins Recht gereichten Arzt- und Untersuchungsberichten zu entnehmen ist - nicht von derartiger Schwere. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, kann Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist anerkannten Flüchtlingen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewähren, inklusive erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 30). Den Akten und den ins Recht gereichten Beweismitteln ist denn auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland bereits in medizinischer beziehungsweise psychiatrischer respektive psychologischer Behandlung befand (vgl. z.B. vorinstanzliche Akten B6, Ziff. 8.02). Griechenland verfügt schliesslich auch über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Er könnte im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung seiner Rechte an die nächsthöhere Instanz wenden. 8.3.4. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Ihm stehen als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es ist ihm möglich und zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 8.4. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: