Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden haben am 16. November 2015 in der Schweiz für sich und ihre vier Kinder Asylgesuche eingereicht. Am 7. Dezember 2015 wurden mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der ältesten Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Befragungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen ein Asylgesuch eingereicht. Er und seine Familie seien in Griechenland daktyloskopiert worden. Sie hätten eine Wegweisungsverfügung erhalten. Als sie nach H._______ hätten weiterreisen wollen, habe man sie aufgegriffen und nach I._______ in ein Camp gebracht. Dort hätten sie einen Schlepper engagiert und seien schliesslich beim dritten oder vierten Versuch in die Schweiz geflogen. Er habe nie einen Reisepass beantragt und erhalten beziehungsweise sein Reisepass und seine Identitätskarte seien in der K._______bei einem Bekannten. Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, dass sie noch nie im Ausland gewesen sei und noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen ein Asylgesuch eingereicht habe. In I._______ seien sie zwar daktyloskopiert worden, aber Asyl hätten sie dort nicht beantragt. Sie seien nicht befragt worden und hätten auch keinen Entscheid erhalten. Sie hätten sich nicht getraut, ihre Reisepässe mitzunehmen. Vermutlich seien diese bei der Schwiegermutter in Syrien. Die älteste Tochter der Beschwerdeführenden führte im Wesentlichen aus, sie habe noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen ein Asylgesuch eingereicht. In Griechenland seien sie zwei Mal daktyloskopiert worden. Beim ersten Mal hätten sie eine Wegweisungsverfügung erhalten, worauf sie sich von J._______ in Richtung H._______ auf den Weg gemacht hätten. Unterwegs seien sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und erneut daktyloskopiert worden. Sie seien nicht befragt worden und hätten auch nichts Schriftliches erhalten. Sie wisse nicht, wo sich der von ihrem Vater besorgte Reisepass befinde. Anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sagten beide Beschwerdeführenden und die Tochter übereinstimmend aus, sie wollten nicht nach Griechenland zurückkehren. Der Beschwerdeführer begründete seine Angabe damit, dass er so viel Geld für die Reise in die Schweiz ausgegeben habe und der Einzige seiner Familie sei, der nach Europa gekommen sei. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass auch in Griechenland Personen erpresst und entführt würden, die Behörden keinen Schutz böten, die Kinder nicht zur Schule gehen könnten und ihr Ehemann nicht arbeiten könne. Die Tochter gab zu Protokoll, dass sie ihr Leben in der Schweiz verbringen möchten. Sie seien mit der Absicht, in die Schweiz zu kommen aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführenden gaben zwei Kopien von Identitätskarten, einen Eheschein, einen Familienregisterauszug und ein weiteres Dokument zu den Akten. B. Die Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden mit ihren in Syrien ausgestellten Reisepässen am 27. August 2015 in I._______ daktyloskopiert wurden. Gleichentags stellten sie ihre Asylgesuche und es wurde ihnen internationaler Schutz gewährt. C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Erfassung in der Eurodac-Datenbank. D. Mit Antwortschreiben vom 13. Januar 2016 stimmten die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführenden vom SEM mitgeteilt, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien, weshalb das eingeleitete Dublin-Verfahren in ihrem Fall nicht anwendbar sei. Es wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Absicht, sie nach Griechenland wegzuweisen, und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. F. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden fristgerecht zum Schreiben des SEM vom 13. Januar 2016 Stellung. Nach der Ablehnung eines Visums für die Schweiz hätten sie sich in K._______aufgehalten, wo sie aber längerfristig nicht hätten bleiben können, weshalb sie nach Griechenland weitergereist seien. Dort sei die Situation aber nicht besser als in der K._______. Das Land sei überfüllt mit Flüchtlingen, welche kaum unterstützt würden. Für Familien mit kleinen Kindern sei die Situation besonders schwierig, da keine Schul- und Krankheitskosten übernommen würden und keine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie er seine Familie ernähren wolle. In Griechenland herrsche eine politisch-wirtschaftliche Krise. Aufgrund der vielen Schulden könne das Land den Flüchtlingen nicht helfen. Zudem sei Griechenland nie ihr Reiseziel gewesen. Sie hätten von Anfang zu den Angehörigen in die Schweiz reisen wollen. Ihre Schwägerin (die Schwester der Beschwerdeführerin) lebe mit ihrer Familie in der Schweiz. Sie hätten in Griechenland kein Asyl beantragen wollen, weil dieses arme Land kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle. Man könne dort kein menschenwürdiges Leben führen. Flüchtlinge mit erwiesenem Schutzbedarf dürften nicht in einen Staat der Europäischen Union (EU) abgeschoben werden, wo ihnen Obdachlosigkeit drohe und wo sie keine Existenzgrundlage hätten. Das Kindeswohl sei auch gefährdet. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 - eröffnet am 15. Februar 2015 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wie sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. H. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2016 - beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2016 eingegangen - setzten sich mehrere Privatpersonen für die Beschwerdeführenden ein. I. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2016 eingegangenen Beschwerde vom 19. Februar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen sowie subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 ersuchten weitere Privatpersonen um eine positive Behandlung des Rekurses. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und dass auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 201/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM Folgendes dar:
E. 4.3.1 Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden, und Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden in diesem Land als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Zudem habe Griechenland sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigt, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, die Schwester beziehungsweise Schwägerin lebe mit ihrer Familie in der Schweiz. Die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartnern und minderjährigen Kindern vorbehalten. Eine Beziehung, welche über die schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehungen der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, setze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besondere Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, voraus. Die Asylbehörden hätten sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege (vgl. BVGE 1020/2007, rechte: BVGE 2008/47). Die Schwester beziehungsweise Schwägerin gehöre nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführenden. Zudem liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Somit stelle die Wegweisung nach Griechenland kein unzulässiger Eingriff in die Familieneinheit nach Art.8 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich zulässig.
E. 4.3.3 Darüber hinaus habe Griechenland die Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Diese Richtlinie regle unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum. Als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland seien die Beschwerdeführenden gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei, sei die Rückführung nicht unzumutbar, da auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe. Griechenland sei zudem ein Rechtsstaat und die griechischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Im Fall von fehlender Schutzgewährung könnten sich die Beschwerdeführenden an die nächst höhere Instanz in Griechenland wenden. Griechenland verfüge zudem über eine angemessene medizinische Versorgung, und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Gegenteilige Hinweise lägen dem SEM nicht vor. Somit könne eine allfällig benötigte medizinische Behandlung auch in diesem Land durchgeführt werden. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch zumutbar, zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.4 Demgegenüber legten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde dar, sie seien in Griechenland gegen ihren Willen als Flüchtlinge anerkannt worden, obwohl sie ausdrücklich erklärt hätten, zu ihren Verwandten in die Schweiz reisen zu wollen. Sie hätten eine Aufenthaltsgenehmigung in diesem Land erhalten. Die griechischen Behörden hätten indessen keine weitere Unterstützung gewährt. Wegen der Wirtschaftskrise gebe es zudem keine Arbeitsplätze, um das finanzielle Auskommen für eine sechsköpfige Familie auch nur annähernd sichern zu können. Sie hätten in Griechenland in einem Zelt gelebt und seien von der Schwester beziehungsweise Schwägerin unterstützt worden. Diese habe ihnen alle paar Wochen Euro 200.- zugeschickt. Andere Flüchtlinge hätten im Abfall nach Lebensmitteln suchen müssen. Zwar hätten sie überleben können; indessen hätten sie sich weder eine geeignete Unterkunft noch medizinisch notwendige Behandlungen oder den Besuch der Schule ihrer Kinder leisten können. Die Schwester beziehungsweise Schwägerin sei die einzige Verwandte in Europa und der familiäre Zusammenhalt in ihrem Heimatland ausgeprägt. Familien würden sich auch über die eigentliche Kernfamilie hinaus finanziell und bei der Bewältigung von Problemen unterstützen. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten ihnen helfen, damit sie hier schneller Fuss fassen und sich integrieren könnten. In Griechenland hätten sie demgegenüber niemanden. Zudem sei die Situation für Flüchtlinge in Griechenland menschenunwürdig. Die vom SEM erwähnte Qualifikationsrichtlinie stelle nur ein Papier ohne Wirkung dar und werde in Griechenland nicht umgesetzt. Gemäss einer Erhebung des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, welcher publiziert worden sei, zahle Griechenland den Flüchtlingen keine Sozialleistungen, zumal in diesem Land keine Sozialhilfe existiere. Wenn ein Drittstaatangehöriger in der Schweiz keine Arbeitsstelle finde, erhalte er hier Sozialhilfeleistungen. Die Situation von Flüchtlingen in Griechenland sei schwierig, sie seien fremdenfeindlichen Übergriffen ausgesetzt und der behördliche Schutz sei mangelhaft. Es sei unerklärlich, weshalb das SEM das Gegenteil behaupte. In den Medien sei auch thematisiert und belegt worden, dass die medizinische Behandlung in Griechenland nur mangelhaft sei, da selbst Griechen sich diese nicht mehr leisten könnten. Die Feststellung des SEM, die Wegweisung nach Griechenland sei zumutbar, orientiere sich nicht an der in diesem Land herrschenden Wirklichkeit. Sie würden in eine trostlose und menschenunwürdige Situation zurückgeworfen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat.
E. 5.2 Aus den Akten folgt, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am 27. August 2015 als Flüchtlinge aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer vier Kinder am 13. Januar 2016 ausdrücklich zu.
E. 5.3 In Bezug auf den Umstand, wonach sich eine Schwester beziehungsweise Schwägerin der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhält, legte das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich kein über die Kernfamilie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal der Einwand in der Beschwerde, diese Verwandten seien die einzigen Verwandten in Europa, nichts daran zu ändern vermag, dass kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Praxis vorliegt.
E. 5.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.4 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden.
E. 7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden seit dem 27. August 2015 in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und gemäss ihren Aussagen in der Beschwerde über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihnen Griechenland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse.
E. 7.4.2 Sodann stehen den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art. 16 bis 24 FK). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden machen nachträglich - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Tatsache, dass sie gemäss Eurodac-Treffern in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, sowie in ihrer Beschwerde - zwar geltend, sie hätten in Griechenland keine Unterkunft erhalten, in einem Zelt hausen müssen, keine Sozialleistungen bekommen, keine Arbeit gefunden, seien nicht von den Behörden unterstützt worden und nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Ihre Verwandten in der Schweiz hätten sie finanziell unterstützt, da sie ansonsten von Lebensmitteln aus dem Müll hätten leben müssen. Insgesamt hätten sie dort nicht menschenwürdig leben können. Diese schwerwiegenden Vorwürfe an die griechischen Behörden sind indessen stark zu relativieren. Entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragungen zur Person, wonach sie in Griechenland nur daktyloskopiert worden seien, dort kein Asylgesuch eingereicht hätten, nicht befragt worden seien, keinen Entscheid erhalten hätten, nur eine Wegweisungsverfügung bekommen hätten und ihre Reisepässe im Heimatland beziehungsweise in der K._______ zurückgeblieben seien, haben die Eurodac-Treffer ergeben, dass sie in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und als Flüchtlinge anerkannt worden sind, wobei sie sich mit ihren syrischen Reisepässen ausgewiesen haben. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen tatsachenwidrig ausgefallen. Zudem sind sie unter diesen Umständen in Griechenland befragt worden und haben einen Entscheid erhalten, was sich ebenfalls nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befragung vereinbaren lässt. Ausserdem befinden sich ihre syrischen Reisepässe offensichtlich weder in Syrien noch in der K._______, was mit ihren Aussagen ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist. Mit diesen unwahren Aussagen haben sie die schweizerischen Behörden über ihren Status in Griechenland und über den Verbleib ihrer heimatlichen Identitätsdokumente zu täuschen versucht, womit nicht nur die damit zusammenhängenden Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden in Mitleidenschaft gezogen wurde. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass ihre Angaben über die von Griechenland nicht gewährte Unterstützung den Tatsachen entspricht. Bezeichnenderweise gab die Beschwerdeführerin denn anlässlich der Befragung auch an, sie hätten in Griechenland während etwa drei Monaten in einem Hotel übernachtet (vgl. Akte A15/12 S. 6). Da die Beschwerdeführenden Ende August 2015 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, am 12. November 2015 in die Schweiz eingereist sind und ausgesagt haben, sie seien während zweieinhalb bis drei Monaten beziehungsweise zwischen August und November 2015 in Griechenland gewesen (vgl. Akte A14/14 S. 8, Akte A15/12 S. 6 und Akte A16/11 S. 5), haben sie somit während ihres gesamten Aufenthaltes in Griechenland nicht - wie von ihnen behauptet - in einem Zelt übernachten müssen, sondern haben in einem Hotel gewohnt. Da aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die zuerst zu Protokoll gegebenen Äusserungen nicht den Tatsachen entsprechen, während die erst auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin vorgebrachten Angaben nachgeschoben und deshalb zu bezweifeln sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland - entgegen ihren Angaben - in einer für Flüchtlinge zumutbaren Unterkunft untergebracht waren. Somit ist auch zu bezweifeln, dass ihnen Griechenland nicht die gestützt auf die FK notwendige Unterstützung gewährt hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden sind somit keine konkreten und überzeugenden Hinweise erkennbar, wonach die griechischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist mithin nicht ersichtlich.
E. 7.4.3 Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen mit der Begründung, sie hätten als einzige Verwandte die Schwester beziehungsweise Schwägerin mit ihrer Familie in der Schweiz. Art. 8 EMRK schützt praxisgemäss einerseits insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder; andererseits fallen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen unter den Schutz dieser Bestimmung, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Schwester beziehungsweise Schwägerin fällt nicht in die Kernfamilie der Beschwerdeführenden, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihr vorliegen muss, was sich jedoch aus den Akten nicht ergibt. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückgewiesen werden. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, die Schwester beziehungsweise Schwägerin sei die einzige Verwandte in Europa, nichts zu ändern.
E. 7.4.4 Der Vollzug nach Griechenland ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen.
E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, ihnen zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - griechischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde oder sie im Fall einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Ihre gegenteiligen Behauptungen haben sich - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - als unglaubhaft beziehungsweise als stark überzeichnet herausgestellt. Allein die Möglichkeit, dass in der Schweiz die Sozialhilfe besser funktioniert als in Griechenland, stellt kein Wegweisungshindernis dar.
E. 7.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten fremdenfeindlichen Angriffe sind die Beschwerdeführenden auf den in Griechenland gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat zu verweisen. Es sprechen keine nachvollziehbaren Gründe dafür, dass in Griechenland keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem gelingt es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte in den Akten sind die Äusserungen der Beschwerdeführenden, wonach die griechischen Behörden Flüchtlingen nicht helfe, haltlos, weshalb Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen (fremdenfeindlichen) Übergriffen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere wurden im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz keine Belege eingereicht, welche diese Anschuldigungen an die Adresse der griechischen Behörden konkretisiert und glaubhaft gemacht hätten.
E. 7.5.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach in Griechenland der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Behandlung im Fall von gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden können. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie im Bedarfsfall eine notwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen können sollten. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden diese nicht als verletzliche Personen, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Griechenland in Gefahr geraten könnte, erscheinen. Allein der Hinweis der Beschwerdeführenden, man müsse medizinische Behandlungen selber bezahlen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dies nicht nur für sie als Flüchtlinge, sondern für alle Einwohner Griechenlands zutreffen würde. Allein sozio-ökonomische Nachteile wie dieser (oder die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche), welche die gesamte Bevölkerung eines Landes treffen, führen praxisgemäss nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.5.4 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Insbesondere ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich in Griechenland um eine adäquate Einschulung ihrer schulpflichtigen Kinder zu bemühen. Mangels konkreter und substanzieller Angaben kann ihnen nicht geglaubt werden, dass Griechenland ihren Kindern den Schulbesuch verweigert.
E. 7.5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 7.6 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Berichte des deutschen Bundesministeriums für Soziales und Arbeit nichts zu ändern, zumal die schweizerischen Asylbehörden an diese Erkenntnisse nicht gebunden sind. Folglich hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). An dieser Einschätzung vermögen die verschiedenen eingereichten Unterstützungsschreiben von Bekannten nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1047/2016/mel Urteil vom 2. März 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden haben am 16. November 2015 in der Schweiz für sich und ihre vier Kinder Asylgesuche eingereicht. Am 7. Dezember 2015 wurden mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der ältesten Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Befragungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen ein Asylgesuch eingereicht. Er und seine Familie seien in Griechenland daktyloskopiert worden. Sie hätten eine Wegweisungsverfügung erhalten. Als sie nach H._______ hätten weiterreisen wollen, habe man sie aufgegriffen und nach I._______ in ein Camp gebracht. Dort hätten sie einen Schlepper engagiert und seien schliesslich beim dritten oder vierten Versuch in die Schweiz geflogen. Er habe nie einen Reisepass beantragt und erhalten beziehungsweise sein Reisepass und seine Identitätskarte seien in der K._______bei einem Bekannten. Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, dass sie noch nie im Ausland gewesen sei und noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen ein Asylgesuch eingereicht habe. In I._______ seien sie zwar daktyloskopiert worden, aber Asyl hätten sie dort nicht beantragt. Sie seien nicht befragt worden und hätten auch keinen Entscheid erhalten. Sie hätten sich nicht getraut, ihre Reisepässe mitzunehmen. Vermutlich seien diese bei der Schwiegermutter in Syrien. Die älteste Tochter der Beschwerdeführenden führte im Wesentlichen aus, sie habe noch nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines solchen ein Asylgesuch eingereicht. In Griechenland seien sie zwei Mal daktyloskopiert worden. Beim ersten Mal hätten sie eine Wegweisungsverfügung erhalten, worauf sie sich von J._______ in Richtung H._______ auf den Weg gemacht hätten. Unterwegs seien sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und erneut daktyloskopiert worden. Sie seien nicht befragt worden und hätten auch nichts Schriftliches erhalten. Sie wisse nicht, wo sich der von ihrem Vater besorgte Reisepass befinde. Anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sagten beide Beschwerdeführenden und die Tochter übereinstimmend aus, sie wollten nicht nach Griechenland zurückkehren. Der Beschwerdeführer begründete seine Angabe damit, dass er so viel Geld für die Reise in die Schweiz ausgegeben habe und der Einzige seiner Familie sei, der nach Europa gekommen sei. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass auch in Griechenland Personen erpresst und entführt würden, die Behörden keinen Schutz böten, die Kinder nicht zur Schule gehen könnten und ihr Ehemann nicht arbeiten könne. Die Tochter gab zu Protokoll, dass sie ihr Leben in der Schweiz verbringen möchten. Sie seien mit der Absicht, in die Schweiz zu kommen aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführenden gaben zwei Kopien von Identitätskarten, einen Eheschein, einen Familienregisterauszug und ein weiteres Dokument zu den Akten. B. Die Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden mit ihren in Syrien ausgestellten Reisepässen am 27. August 2015 in I._______ daktyloskopiert wurden. Gleichentags stellten sie ihre Asylgesuche und es wurde ihnen internationaler Schutz gewährt. C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Erfassung in der Eurodac-Datenbank. D. Mit Antwortschreiben vom 13. Januar 2016 stimmten die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführenden vom SEM mitgeteilt, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien, weshalb das eingeleitete Dublin-Verfahren in ihrem Fall nicht anwendbar sei. Es wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Absicht, sie nach Griechenland wegzuweisen, und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. F. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden fristgerecht zum Schreiben des SEM vom 13. Januar 2016 Stellung. Nach der Ablehnung eines Visums für die Schweiz hätten sie sich in K._______aufgehalten, wo sie aber längerfristig nicht hätten bleiben können, weshalb sie nach Griechenland weitergereist seien. Dort sei die Situation aber nicht besser als in der K._______. Das Land sei überfüllt mit Flüchtlingen, welche kaum unterstützt würden. Für Familien mit kleinen Kindern sei die Situation besonders schwierig, da keine Schul- und Krankheitskosten übernommen würden und keine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie er seine Familie ernähren wolle. In Griechenland herrsche eine politisch-wirtschaftliche Krise. Aufgrund der vielen Schulden könne das Land den Flüchtlingen nicht helfen. Zudem sei Griechenland nie ihr Reiseziel gewesen. Sie hätten von Anfang zu den Angehörigen in die Schweiz reisen wollen. Ihre Schwägerin (die Schwester der Beschwerdeführerin) lebe mit ihrer Familie in der Schweiz. Sie hätten in Griechenland kein Asyl beantragen wollen, weil dieses arme Land kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge misshandle. Man könne dort kein menschenwürdiges Leben führen. Flüchtlinge mit erwiesenem Schutzbedarf dürften nicht in einen Staat der Europäischen Union (EU) abgeschoben werden, wo ihnen Obdachlosigkeit drohe und wo sie keine Existenzgrundlage hätten. Das Kindeswohl sei auch gefährdet. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 - eröffnet am 15. Februar 2015 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wie sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. H. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2016 - beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2016 eingegangen - setzten sich mehrere Privatpersonen für die Beschwerdeführenden ein. I. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2016 eingegangenen Beschwerde vom 19. Februar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen sowie subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 ersuchten weitere Privatpersonen um eine positive Behandlung des Rekurses. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und dass auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 201/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.3 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM Folgendes dar: 4.3.1 Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden, und Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden in diesem Land als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Zudem habe Griechenland sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigt, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, die Schwester beziehungsweise Schwägerin lebe mit ihrer Familie in der Schweiz. Die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartnern und minderjährigen Kindern vorbehalten. Eine Beziehung, welche über die schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehungen der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, setze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besondere Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, voraus. Die Asylbehörden hätten sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege (vgl. BVGE 1020/2007, rechte: BVGE 2008/47). Die Schwester beziehungsweise Schwägerin gehöre nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführenden. Zudem liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Somit stelle die Wegweisung nach Griechenland kein unzulässiger Eingriff in die Familieneinheit nach Art.8 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich zulässig. 4.3.3 Darüber hinaus habe Griechenland die Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Diese Richtlinie regle unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum. Als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland seien die Beschwerdeführenden gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei, sei die Rückführung nicht unzumutbar, da auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe. Griechenland sei zudem ein Rechtsstaat und die griechischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Im Fall von fehlender Schutzgewährung könnten sich die Beschwerdeführenden an die nächst höhere Instanz in Griechenland wenden. Griechenland verfüge zudem über eine angemessene medizinische Versorgung, und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Gegenteilige Hinweise lägen dem SEM nicht vor. Somit könne eine allfällig benötigte medizinische Behandlung auch in diesem Land durchgeführt werden. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch zumutbar, zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.4 Demgegenüber legten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde dar, sie seien in Griechenland gegen ihren Willen als Flüchtlinge anerkannt worden, obwohl sie ausdrücklich erklärt hätten, zu ihren Verwandten in die Schweiz reisen zu wollen. Sie hätten eine Aufenthaltsgenehmigung in diesem Land erhalten. Die griechischen Behörden hätten indessen keine weitere Unterstützung gewährt. Wegen der Wirtschaftskrise gebe es zudem keine Arbeitsplätze, um das finanzielle Auskommen für eine sechsköpfige Familie auch nur annähernd sichern zu können. Sie hätten in Griechenland in einem Zelt gelebt und seien von der Schwester beziehungsweise Schwägerin unterstützt worden. Diese habe ihnen alle paar Wochen Euro 200.- zugeschickt. Andere Flüchtlinge hätten im Abfall nach Lebensmitteln suchen müssen. Zwar hätten sie überleben können; indessen hätten sie sich weder eine geeignete Unterkunft noch medizinisch notwendige Behandlungen oder den Besuch der Schule ihrer Kinder leisten können. Die Schwester beziehungsweise Schwägerin sei die einzige Verwandte in Europa und der familiäre Zusammenhalt in ihrem Heimatland ausgeprägt. Familien würden sich auch über die eigentliche Kernfamilie hinaus finanziell und bei der Bewältigung von Problemen unterstützen. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten ihnen helfen, damit sie hier schneller Fuss fassen und sich integrieren könnten. In Griechenland hätten sie demgegenüber niemanden. Zudem sei die Situation für Flüchtlinge in Griechenland menschenunwürdig. Die vom SEM erwähnte Qualifikationsrichtlinie stelle nur ein Papier ohne Wirkung dar und werde in Griechenland nicht umgesetzt. Gemäss einer Erhebung des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, welcher publiziert worden sei, zahle Griechenland den Flüchtlingen keine Sozialleistungen, zumal in diesem Land keine Sozialhilfe existiere. Wenn ein Drittstaatangehöriger in der Schweiz keine Arbeitsstelle finde, erhalte er hier Sozialhilfeleistungen. Die Situation von Flüchtlingen in Griechenland sei schwierig, sie seien fremdenfeindlichen Übergriffen ausgesetzt und der behördliche Schutz sei mangelhaft. Es sei unerklärlich, weshalb das SEM das Gegenteil behaupte. In den Medien sei auch thematisiert und belegt worden, dass die medizinische Behandlung in Griechenland nur mangelhaft sei, da selbst Griechen sich diese nicht mehr leisten könnten. Die Feststellung des SEM, die Wegweisung nach Griechenland sei zumutbar, orientiere sich nicht an der in diesem Land herrschenden Wirklichkeit. Sie würden in eine trostlose und menschenunwürdige Situation zurückgeworfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. 5.2 Aus den Akten folgt, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am 27. August 2015 als Flüchtlinge aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer vier Kinder am 13. Januar 2016 ausdrücklich zu. 5.3 In Bezug auf den Umstand, wonach sich eine Schwester beziehungsweise Schwägerin der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhält, legte das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich kein über die Kernfamilie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal der Einwand in der Beschwerde, diese Verwandten seien die einzigen Verwandten in Europa, nichts daran zu ändern vermag, dass kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Praxis vorliegt. 5.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. 7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden seit dem 27. August 2015 in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und gemäss ihren Aussagen in der Beschwerde über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihnen Griechenland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse. 7.4.2 Sodann stehen den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art. 16 bis 24 FK). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden machen nachträglich - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Tatsache, dass sie gemäss Eurodac-Treffern in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, sowie in ihrer Beschwerde - zwar geltend, sie hätten in Griechenland keine Unterkunft erhalten, in einem Zelt hausen müssen, keine Sozialleistungen bekommen, keine Arbeit gefunden, seien nicht von den Behörden unterstützt worden und nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Ihre Verwandten in der Schweiz hätten sie finanziell unterstützt, da sie ansonsten von Lebensmitteln aus dem Müll hätten leben müssen. Insgesamt hätten sie dort nicht menschenwürdig leben können. Diese schwerwiegenden Vorwürfe an die griechischen Behörden sind indessen stark zu relativieren. Entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragungen zur Person, wonach sie in Griechenland nur daktyloskopiert worden seien, dort kein Asylgesuch eingereicht hätten, nicht befragt worden seien, keinen Entscheid erhalten hätten, nur eine Wegweisungsverfügung bekommen hätten und ihre Reisepässe im Heimatland beziehungsweise in der K._______ zurückgeblieben seien, haben die Eurodac-Treffer ergeben, dass sie in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und als Flüchtlinge anerkannt worden sind, wobei sie sich mit ihren syrischen Reisepässen ausgewiesen haben. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen tatsachenwidrig ausgefallen. Zudem sind sie unter diesen Umständen in Griechenland befragt worden und haben einen Entscheid erhalten, was sich ebenfalls nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befragung vereinbaren lässt. Ausserdem befinden sich ihre syrischen Reisepässe offensichtlich weder in Syrien noch in der K._______, was mit ihren Aussagen ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist. Mit diesen unwahren Aussagen haben sie die schweizerischen Behörden über ihren Status in Griechenland und über den Verbleib ihrer heimatlichen Identitätsdokumente zu täuschen versucht, womit nicht nur die damit zusammenhängenden Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden in Mitleidenschaft gezogen wurde. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass ihre Angaben über die von Griechenland nicht gewährte Unterstützung den Tatsachen entspricht. Bezeichnenderweise gab die Beschwerdeführerin denn anlässlich der Befragung auch an, sie hätten in Griechenland während etwa drei Monaten in einem Hotel übernachtet (vgl. Akte A15/12 S. 6). Da die Beschwerdeführenden Ende August 2015 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, am 12. November 2015 in die Schweiz eingereist sind und ausgesagt haben, sie seien während zweieinhalb bis drei Monaten beziehungsweise zwischen August und November 2015 in Griechenland gewesen (vgl. Akte A14/14 S. 8, Akte A15/12 S. 6 und Akte A16/11 S. 5), haben sie somit während ihres gesamten Aufenthaltes in Griechenland nicht - wie von ihnen behauptet - in einem Zelt übernachten müssen, sondern haben in einem Hotel gewohnt. Da aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die zuerst zu Protokoll gegebenen Äusserungen nicht den Tatsachen entsprechen, während die erst auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin vorgebrachten Angaben nachgeschoben und deshalb zu bezweifeln sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland - entgegen ihren Angaben - in einer für Flüchtlinge zumutbaren Unterkunft untergebracht waren. Somit ist auch zu bezweifeln, dass ihnen Griechenland nicht die gestützt auf die FK notwendige Unterstützung gewährt hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden sind somit keine konkreten und überzeugenden Hinweise erkennbar, wonach die griechischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist mithin nicht ersichtlich. 7.4.3 Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen mit der Begründung, sie hätten als einzige Verwandte die Schwester beziehungsweise Schwägerin mit ihrer Familie in der Schweiz. Art. 8 EMRK schützt praxisgemäss einerseits insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder; andererseits fallen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen unter den Schutz dieser Bestimmung, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Schwester beziehungsweise Schwägerin fällt nicht in die Kernfamilie der Beschwerdeführenden, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihr vorliegen muss, was sich jedoch aus den Akten nicht ergibt. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückgewiesen werden. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, die Schwester beziehungsweise Schwägerin sei die einzige Verwandte in Europa, nichts zu ändern. 7.4.4 Der Vollzug nach Griechenland ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, ihnen zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - griechischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde oder sie im Fall einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Ihre gegenteiligen Behauptungen haben sich - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - als unglaubhaft beziehungsweise als stark überzeichnet herausgestellt. Allein die Möglichkeit, dass in der Schweiz die Sozialhilfe besser funktioniert als in Griechenland, stellt kein Wegweisungshindernis dar. 7.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten fremdenfeindlichen Angriffe sind die Beschwerdeführenden auf den in Griechenland gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat zu verweisen. Es sprechen keine nachvollziehbaren Gründe dafür, dass in Griechenland keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem gelingt es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte in den Akten sind die Äusserungen der Beschwerdeführenden, wonach die griechischen Behörden Flüchtlingen nicht helfe, haltlos, weshalb Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen (fremdenfeindlichen) Übergriffen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere wurden im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz keine Belege eingereicht, welche diese Anschuldigungen an die Adresse der griechischen Behörden konkretisiert und glaubhaft gemacht hätten. 7.5.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach in Griechenland der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Behandlung im Fall von gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden können. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie im Bedarfsfall eine notwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen können sollten. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden diese nicht als verletzliche Personen, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Griechenland in Gefahr geraten könnte, erscheinen. Allein der Hinweis der Beschwerdeführenden, man müsse medizinische Behandlungen selber bezahlen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dies nicht nur für sie als Flüchtlinge, sondern für alle Einwohner Griechenlands zutreffen würde. Allein sozio-ökonomische Nachteile wie dieser (oder die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche), welche die gesamte Bevölkerung eines Landes treffen, führen praxisgemäss nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.5.4 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Insbesondere ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich in Griechenland um eine adäquate Einschulung ihrer schulpflichtigen Kinder zu bemühen. Mangels konkreter und substanzieller Angaben kann ihnen nicht geglaubt werden, dass Griechenland ihren Kindern den Schulbesuch verweigert. 7.5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland erweist sich damit auch als zumutbar. 7.6 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Berichte des deutschen Bundesministeriums für Soziales und Arbeit nichts zu ändern, zumal die schweizerischen Asylbehörden an diese Erkenntnisse nicht gebunden sind. Folglich hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). An dieser Einschätzung vermögen die verschiedenen eingereichten Unterstützungsschreiben von Bekannten nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: