Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 18. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Gemäss ihren Angaben bei der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A7/16) vom 21. März 2017 verliess sie ihr Heimatland gegen Ende September 2016 auf dem Landweg und erreichte über die Türkei Griechenland, wo sie sich bis zum 18. März 2017 aufhielt, bevor sie auf dem Luftweg in die Schweiz gereist ist. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) und weitere Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war, beendete die Vorinstanz am 22. Mai 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland. C. Am 24. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 29. Mai 2017 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin von der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gebrauch. Sie brachte im Wesentlichen vor, in Griechenland wiederholt massiven Bedrohungen und Beleidigungen durch andere Flüchtlinge ausgesetzt gewesen zu sein. Sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Alawiten von einer syrischen sunnitischen Mitbewohnerin im Flüchtlingsheim auf Kos täglich bedroht worden. Auch von den anderen Bewohnerinnen sei sie im Gang oder beim Essen oft wegen ihrer Religion beschimpft worden. Sie habe daher versucht, den Kontakt mit anderen syrischen Landsleuten möglichst zu meiden. Auch nachdem sie in Griechenland aus humanitären Gründen aufgenommen und ihr eine Unterkunft in Athen zugeteilt worden sei, habe sie eine libysche Mitbewohnerin noch massiver bedroht und sie fast täglich mit dem Tod gedroht. Auf ihre Klagen beim Personal der Unterkunft sei nicht reagiert worden. Sie habe sich nicht an die Polizei wenden können, da sie von anderen Bewohnern Repressalien hätte befürchten müssen. Bei Griechenland könne nicht von einem sicheren Drittstatt gesprochen werden. Das Problem liege darin, dass die griechischen Behörden verkennen würden, dass Alawiten in Asylheimen extremen Übergriffen durch sunnitische Flüchtlinge ausgesetzt seien. Die staatlichen Organe seien überfordert und könnten Personen in ihrer Situation keinen Schutz gewähren. Zudem habe sie neben Unterkunft und Verpflegung lediglich 90 Euro pro Monat erhalten. Auch bezweifle sie, dass es sich tatsächlich um eine dauerhafte Aufnahme handle, die sie in Griechenland erhalten habe. Als ihr der Entscheid über ihre Aufnahme in Griechenland mitgeteilt worden sei, habe der zuständige Beamte erklärt, man würde nicht auf ihre geltend gemachten politischen Asylgründe eingehen, damit sie noch in einem anderen europäischen Land Asyl beantragen könne. E. Mit Verfügung vom 14. August 2017, eröffnet am 21. August 2017, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. F. Mit Beschwerde vom 25. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Ziffern 1. bis 3. Der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Beschwerde legte sie ein Arztzeugnis vom 9. Juni 2017 bei. Darin wird ihr eine depressive Störung mit somatischen Beschwerden F32.11 diagnostiziert. Zudem reichte sie eine Abrechnung über wirtschaftliche Sozialhilfe vom 21. August 2017 zu den Akten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vorab dieselben Gründe wie im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2017 vor (vgl. oben unter D.). Zusätzlich führt sie aus, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG müsse mindestens die EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ratifiziert haben und den entsprechenden Schutz auch effektiv bieten. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und auch des UNHCR verletzte Griechenland klar europäisches Asylrecht und die GFK, weshalb Griechenland nicht als sicherer Drittstaat zu qualifizieren sei. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression mit somatischen Beschwerden und sei daher weiterhin auf psychiatrische Behandlung angewiesen und brauche eine Stabilisierung in einer sicheren Umgebung, wobei sie auf das eingereichte Arztzeugnis verweist. Bei einer Rückführung nach Griechenland drohe eine markante Verschlechterung ihres psychischen Zustandes, zumal sie dort, wie dargelegt, als Alawitin einer grossen Gefahr konfrontiert sei und eine ausreichende Behandlung ihrer Probleme in Griechenland nicht zu erwarten sei. G. Mit Schreiben vom 29. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und es erübrigt sich, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Im Weiteren ist das Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, obsolet, da sich das SEM nicht für unzuständig erklärte, sondern das Asylgesuch materiell mit einer Verfügung beurteilte. Auch ein Nichteintretenstatbestand ist materiell rechtlicher Natur.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die materiell rechtliche Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Griechenland die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (A 33/1). Die gestützt auf die Anerkennung des Flüchtlingsstatus ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für Griechenland ist bis zum 16. Februar 2020 gültig. Unerheblich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie bezweifle, dass es sich tatsächlich um eine dauerhafte Aufnahme handle.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt zu Unrecht in Abrede, dass Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt, zumal sie dort als Flüchtling anerkannt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin denn auch nicht stichhaltig vor. Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich die rechtliche Bedeutung des Begriffs "sicherer Drittstaat". Wie bereits ausgeführt, werden als sichere Drittstaaten Staaten bezeichnet, in denen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gerade dies wurde der Beschwerdeführerin in Griechenland gewährleistet. Sie macht demnach zu Unrecht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin könne in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG habe, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland sowie der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich medizinischer Versorgung, Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Da die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin internationalen Schutz gewährt hätten, sei sie gehalten, die ihr zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnte. Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland besässen dieselben Rechte bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung und Sozialversicherungen wie griechische Staatsbürger und -bürgerinnen. Griechenland verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und das Leiden der Beschwerdeführerin zu behandeln. Bezüglich der genannten Beschimpfungen und Übergriffe durch Drittpersonen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Sollte die Beschwerdeführerin sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte die Polizei ihr trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit keinen Schutz gewähren, sei sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden. Die Beschwerdeführerin besitze in Griechenland auch einen explizit bestätigten hinreichenden Aufenthaltstitel, der mit Gültigkeit bis zum 16. Februar 2020 ausgestellt worden sei. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar; es liege eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vor.
E. 5.3 Bezüglich der Einwände in der Beschwerde ist auf die obigen Ausführungen unter D. und F. zu verweisen.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführerin in Griechenland Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. In Griechenland herrscht zudem keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin kann gegenüber den griechischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Sie wurde sodann bereits in Athen untergebracht und hat gemäss eigenen Angaben EUR 90.- pro Monat als finanzielle Unterstützung erhalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausgewogenen sowie rechtskonformen und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016; E-4276/2017 vom 9. August 2017) folgenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend gilt festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15. Juni 2017 an das SEM und in der Rechtsmitteleingabe, sie sei auch nach ihrem Bezug der Unterkunft in Athen von einer libyschen Mitbewohnerin noch massiver und fast täglich mit dem Tod bedroht worden, als nachgeschobene Weiterung und Steigerung des geltend gemachten Sachverhaltes zu werten ist, den sie anlässlich der BzP nicht geltend gemacht hat. Aufgrund ihres Aussageverhaltens muss die Drohung durch die syrische Landsfrau auf Kos als einziges diesbezügliches Erlebnis betrachtet werden, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP abschliessend zu Protokoll gibt, wegen "der gemachten Drohung dieser Frau ..." (syrische Landsfrau auf Kos) könne sie nicht nach Griechenland zurückkehren (A7/16, Pt. 9.01). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht ausgeführt, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Sollte die Beschwerdeführerin sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, hat sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen oder höheren Instanzen zu wenden. Was die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, wären diese erforderlichenfalls auch in Griechenland behandelbar. Somit erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als zutreffend, weshalb erneut auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich unter allen entscheidwesentlich zu prüfenden Aspekten als zumutbar.
E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, denn die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4790/2017 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Am 18. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Gemäss ihren Angaben bei der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A7/16) vom 21. März 2017 verliess sie ihr Heimatland gegen Ende September 2016 auf dem Landweg und erreichte über die Türkei Griechenland, wo sie sich bis zum 18. März 2017 aufhielt, bevor sie auf dem Luftweg in die Schweiz gereist ist. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) und weitere Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war, beendete die Vorinstanz am 22. Mai 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland. C. Am 24. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 29. Mai 2017 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin von der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gebrauch. Sie brachte im Wesentlichen vor, in Griechenland wiederholt massiven Bedrohungen und Beleidigungen durch andere Flüchtlinge ausgesetzt gewesen zu sein. Sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Alawiten von einer syrischen sunnitischen Mitbewohnerin im Flüchtlingsheim auf Kos täglich bedroht worden. Auch von den anderen Bewohnerinnen sei sie im Gang oder beim Essen oft wegen ihrer Religion beschimpft worden. Sie habe daher versucht, den Kontakt mit anderen syrischen Landsleuten möglichst zu meiden. Auch nachdem sie in Griechenland aus humanitären Gründen aufgenommen und ihr eine Unterkunft in Athen zugeteilt worden sei, habe sie eine libysche Mitbewohnerin noch massiver bedroht und sie fast täglich mit dem Tod gedroht. Auf ihre Klagen beim Personal der Unterkunft sei nicht reagiert worden. Sie habe sich nicht an die Polizei wenden können, da sie von anderen Bewohnern Repressalien hätte befürchten müssen. Bei Griechenland könne nicht von einem sicheren Drittstatt gesprochen werden. Das Problem liege darin, dass die griechischen Behörden verkennen würden, dass Alawiten in Asylheimen extremen Übergriffen durch sunnitische Flüchtlinge ausgesetzt seien. Die staatlichen Organe seien überfordert und könnten Personen in ihrer Situation keinen Schutz gewähren. Zudem habe sie neben Unterkunft und Verpflegung lediglich 90 Euro pro Monat erhalten. Auch bezweifle sie, dass es sich tatsächlich um eine dauerhafte Aufnahme handle, die sie in Griechenland erhalten habe. Als ihr der Entscheid über ihre Aufnahme in Griechenland mitgeteilt worden sei, habe der zuständige Beamte erklärt, man würde nicht auf ihre geltend gemachten politischen Asylgründe eingehen, damit sie noch in einem anderen europäischen Land Asyl beantragen könne. E. Mit Verfügung vom 14. August 2017, eröffnet am 21. August 2017, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. F. Mit Beschwerde vom 25. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Ziffern 1. bis 3. Der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Beschwerde legte sie ein Arztzeugnis vom 9. Juni 2017 bei. Darin wird ihr eine depressive Störung mit somatischen Beschwerden F32.11 diagnostiziert. Zudem reichte sie eine Abrechnung über wirtschaftliche Sozialhilfe vom 21. August 2017 zu den Akten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vorab dieselben Gründe wie im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2017 vor (vgl. oben unter D.). Zusätzlich führt sie aus, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG müsse mindestens die EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ratifiziert haben und den entsprechenden Schutz auch effektiv bieten. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und auch des UNHCR verletzte Griechenland klar europäisches Asylrecht und die GFK, weshalb Griechenland nicht als sicherer Drittstaat zu qualifizieren sei. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression mit somatischen Beschwerden und sei daher weiterhin auf psychiatrische Behandlung angewiesen und brauche eine Stabilisierung in einer sicheren Umgebung, wobei sie auf das eingereichte Arztzeugnis verweist. Bei einer Rückführung nach Griechenland drohe eine markante Verschlechterung ihres psychischen Zustandes, zumal sie dort, wie dargelegt, als Alawitin einer grossen Gefahr konfrontiert sei und eine ausreichende Behandlung ihrer Probleme in Griechenland nicht zu erwarten sei. G. Mit Schreiben vom 29. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und es erübrigt sich, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Im Weiteren ist das Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, obsolet, da sich das SEM nicht für unzuständig erklärte, sondern das Asylgesuch materiell mit einer Verfügung beurteilte. Auch ein Nichteintretenstatbestand ist materiell rechtlicher Natur. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die materiell rechtliche Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Griechenland die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (A 33/1). Die gestützt auf die Anerkennung des Flüchtlingsstatus ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für Griechenland ist bis zum 16. Februar 2020 gültig. Unerheblich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie bezweifle, dass es sich tatsächlich um eine dauerhafte Aufnahme handle. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt zu Unrecht in Abrede, dass Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt, zumal sie dort als Flüchtling anerkannt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin denn auch nicht stichhaltig vor. Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich die rechtliche Bedeutung des Begriffs "sicherer Drittstaat". Wie bereits ausgeführt, werden als sichere Drittstaaten Staaten bezeichnet, in denen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gerade dies wurde der Beschwerdeführerin in Griechenland gewährleistet. Sie macht demnach zu Unrecht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 4. Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin könne in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG habe, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland sowie der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich medizinischer Versorgung, Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Da die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin internationalen Schutz gewährt hätten, sei sie gehalten, die ihr zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnte. Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland besässen dieselben Rechte bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung und Sozialversicherungen wie griechische Staatsbürger und -bürgerinnen. Griechenland verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und das Leiden der Beschwerdeführerin zu behandeln. Bezüglich der genannten Beschimpfungen und Übergriffe durch Drittpersonen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Sollte die Beschwerdeführerin sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte die Polizei ihr trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit keinen Schutz gewähren, sei sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden. Die Beschwerdeführerin besitze in Griechenland auch einen explizit bestätigten hinreichenden Aufenthaltstitel, der mit Gültigkeit bis zum 16. Februar 2020 ausgestellt worden sei. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar; es liege eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vor. 5.3 Bezüglich der Einwände in der Beschwerde ist auf die obigen Ausführungen unter D. und F. zu verweisen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführerin in Griechenland Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. In Griechenland herrscht zudem keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin kann gegenüber den griechischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Sie wurde sodann bereits in Athen untergebracht und hat gemäss eigenen Angaben EUR 90.- pro Monat als finanzielle Unterstützung erhalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausgewogenen sowie rechtskonformen und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016; E-4276/2017 vom 9. August 2017) folgenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend gilt festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15. Juni 2017 an das SEM und in der Rechtsmitteleingabe, sie sei auch nach ihrem Bezug der Unterkunft in Athen von einer libyschen Mitbewohnerin noch massiver und fast täglich mit dem Tod bedroht worden, als nachgeschobene Weiterung und Steigerung des geltend gemachten Sachverhaltes zu werten ist, den sie anlässlich der BzP nicht geltend gemacht hat. Aufgrund ihres Aussageverhaltens muss die Drohung durch die syrische Landsfrau auf Kos als einziges diesbezügliches Erlebnis betrachtet werden, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP abschliessend zu Protokoll gibt, wegen "der gemachten Drohung dieser Frau ..." (syrische Landsfrau auf Kos) könne sie nicht nach Griechenland zurückkehren (A7/16, Pt. 9.01). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht ausgeführt, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Sollte die Beschwerdeführerin sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, hat sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen oder höheren Instanzen zu wenden. Was die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, wären diese erforderlichenfalls auch in Griechenland behandelbar. Somit erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als zutreffend, weshalb erneut auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich unter allen entscheidwesentlich zu prüfenden Aspekten als zumutbar. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, denn die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: