Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am (...) reiste die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern auf dem Luftweg von Athen nach Zürich und stellte am 5. Mai 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Die Einreise in die Schweiz wurde ihnen vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nicht aktiv ein Asylgesuch in Griechenland gestellt zu haben. Sie habe in die Schweiz einreisen wollen. Auf keinen Fall möchte sie nach Griechenland zurückkehren; dies wäre für sie und die Kinder sehr schwierig. Es gebe dort keine Arbeit und kein Leben. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde ihr und ihren Kindern am 11. Mai 2017 die Einreise in die Schweiz zur Weiterführung des Rückübernahmeverfahrens bewilligt. Der Beschwerdeführer reiste am (...) ebenfalls auf dem Luftweg von Athen nach Zürich und ersuchte am 28. Mai 2017 um Asyl. Nach anfänglicher Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort, wurde ihm am 1. Juni 2017 die Einreise bewilligt. Anlässlich der BzP vom gleichen Tag führte er zusammengefasst aus, es sei ihm bei der Abnahme der Fingerabdrücke in Griechenland gesagt worden, es handle sich dabei um polizeiliche Abdrücke. Sein Ziel sei gewesen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. In Griechenland habe er keine Dokumente erhalten und die Situation sei schwierig. Man erhalte keine Unterkunft und lande auf der Strasse. Es sei ihm gesagt worden, er und seine Familie würden nur noch zwei Monate finanziell unterstützt werden. Es gebe in Griechenland keine Arbeit und er beherrsche die Sprache nicht. Er träume seit vier Jahren davon, in die Schweiz zu kommen. Lieber sterbe er hier als nach Griechenland zurückzukehren. Er habe eigentlich legal in die Schweiz einreisen wollen, aber sein Gesuch sei nicht akzeptiert worden. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren, beendete die Vorin-stanz am 19. Juni 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. C. Am 19. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 23. Juni 2017 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu. D. Am (...) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. E. In der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2017 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten vor rund zwei Jahren ein Einreisevisum für die Schweiz beantragt. Wegen Schwierigkeiten in der Türkei sei die Familie jedoch wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Grenzen zur Türkei seien daraufhin geschlossen worden, weshalb sie die Reise in die Schweiz nicht hätten antreten können. Nach ihrer Ankunft in Samos, Griechenland, hätten sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. In Griechenland hätten sie unter prekären Umständen gelebt und zuletzt in Athen in einer Notunterkunft gewohnt, weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei. Nach der Geburt hätten sie jedoch diese Wohnung wieder verlassen müssen. Von einer Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie keine Kenntnis. Es sei ihnen stets geraten worden, in ein anderes Land weiterzureisen. Viele Familienangehörige der Beschwerdeführerin würden zudem in der Schweiz leben. F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017, eröffnet am 24. Juli 2017, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. G. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des rubrizierten Rechtsvertreters sei ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten: ein Foto eines Zeltes, in welchem sie in Samos gelebt hätten, eine Legal Note von der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean vom 23. Juni 2017 sowie einen Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und es erübrigt sich, eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme anzuordnen.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am 30. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. SEM-Akten A 44). Unerheblich ist der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten von der Anerkennung als Flüchtlinge keine Kenntnis gehabt.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort als Flüchtlinge anerkannt wurden. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringen die Beschwerdeführenden auch nicht vor. Sie machen nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche einzutreten. Die Vorin-stanz ist auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG hätten, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Weiter bestehe auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine Arbeitsstelle. Ein Beziehungsnetz, mit Ausnahme der Kernfamilie, sei sodann für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei anerkannten Flüchtlingen normalerweise nicht ausschlaggebend. Die griechischen Behörden würden über die Geburt des dritten Kindes informiert werden. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar; es liege eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vor.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Griechenland Zugang zu den ihnen als anerkannte Flüchtlinge zustehenden Rechten wie medizinische Versorgung, Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und Bildung haben würden. Sie seien zwar laut Auskunft der griechischen Behörden bereits am 30. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden, dies sei ihnen jedoch nie mitgeteilt worden. Sie hätten auch nach der Anerkennung als Flüchtlinge noch während rund eines Monats im Auffanglager in Samos gelebt und danach, lediglich aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und befristet bis zur Geburt des Kindes, zusammen mit einer anderen Flüchtlingsfamilie in einer Wohnung. Es fehle in Griechenland an Integrationsprogrammen und auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge sei ernsthaft in Frage gestellt. Wer die Landessprache nicht spreche, habe es schwer, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführenden würden kein Griechisch sprechen und hätten keine finanziellen Mittel, um ihre Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es würden ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass Griechenland die sogenannte Qualifikationsrichtlinie nicht umsetze beziehungsweise anerkannten Flüchtlingen die ihnen zustehenden Rechte nicht zugestehe und damit Völkerrecht verletze. Sodann wäre bei einer Rückführung nach Griechenland insbesondere auch das Kindeswohl ihrer drei Kinder gefährdet. In der Schweiz würden sie auf ein soziales Umfeld zurückgreifen können, welches sie bei einem Aufenthalt hier unterstützen würde. In Griechenland seien sie jedoch völlig auf sich alleine gestellt. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, eine angemessene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sie habe nicht gewürdigt, dass Griechenland bezüglich anerkannter Flüchtlinge Völkerrecht verletze und habe somit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Bei den Kindern - das jüngste sei gerade einmal (...) alt - handle es sich um besonders verletzliche Personen. Die Vorinstanz müsse insbesondere abklären, unter welchen Umständen sie (die Beschwerdeführenden) bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland leben müssten beziehungsweise ob ihnen eine adäquate Unterkunft sowie Zugang zu Sozialhilfe, Bildung etc. zur Verfügung gestellt werde.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführenden in Griechenland Schutz geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. In Griechenland herrscht zudem keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführenden können gegenüber den griechischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Sie wurden sodann bereits in Athen in einer Notwohnung untergebracht und haben je erwachsene Person EUR 90.- und je Kind EUR 40.- pro Monat als finanzielle Unterstützung erhalten (vgl. SEM-Akten A18 S. 7). Aus dem in der Beschwerde zitierten Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung eines deutschen Gerichts, welche für die Schweiz nicht bindend ist. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die erwähnten gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Auf das Alter der Kinder, insbesondere des jüngsten Kindes, ist im Rahmen der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rücksicht zu nehmen.
E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, denn die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4276/2017 fall Urteil vom 9. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Am (...) reiste die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern auf dem Luftweg von Athen nach Zürich und stellte am 5. Mai 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Die Einreise in die Schweiz wurde ihnen vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nicht aktiv ein Asylgesuch in Griechenland gestellt zu haben. Sie habe in die Schweiz einreisen wollen. Auf keinen Fall möchte sie nach Griechenland zurückkehren; dies wäre für sie und die Kinder sehr schwierig. Es gebe dort keine Arbeit und kein Leben. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde ihr und ihren Kindern am 11. Mai 2017 die Einreise in die Schweiz zur Weiterführung des Rückübernahmeverfahrens bewilligt. Der Beschwerdeführer reiste am (...) ebenfalls auf dem Luftweg von Athen nach Zürich und ersuchte am 28. Mai 2017 um Asyl. Nach anfänglicher Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort, wurde ihm am 1. Juni 2017 die Einreise bewilligt. Anlässlich der BzP vom gleichen Tag führte er zusammengefasst aus, es sei ihm bei der Abnahme der Fingerabdrücke in Griechenland gesagt worden, es handle sich dabei um polizeiliche Abdrücke. Sein Ziel sei gewesen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. In Griechenland habe er keine Dokumente erhalten und die Situation sei schwierig. Man erhalte keine Unterkunft und lande auf der Strasse. Es sei ihm gesagt worden, er und seine Familie würden nur noch zwei Monate finanziell unterstützt werden. Es gebe in Griechenland keine Arbeit und er beherrsche die Sprache nicht. Er träume seit vier Jahren davon, in die Schweiz zu kommen. Lieber sterbe er hier als nach Griechenland zurückzukehren. Er habe eigentlich legal in die Schweiz einreisen wollen, aber sein Gesuch sei nicht akzeptiert worden. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren, beendete die Vorin-stanz am 19. Juni 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. C. Am 19. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 23. Juni 2017 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu. D. Am (...) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. E. In der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2017 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten vor rund zwei Jahren ein Einreisevisum für die Schweiz beantragt. Wegen Schwierigkeiten in der Türkei sei die Familie jedoch wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Grenzen zur Türkei seien daraufhin geschlossen worden, weshalb sie die Reise in die Schweiz nicht hätten antreten können. Nach ihrer Ankunft in Samos, Griechenland, hätten sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. In Griechenland hätten sie unter prekären Umständen gelebt und zuletzt in Athen in einer Notunterkunft gewohnt, weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei. Nach der Geburt hätten sie jedoch diese Wohnung wieder verlassen müssen. Von einer Anerkennung als Flüchtlinge hätten sie keine Kenntnis. Es sei ihnen stets geraten worden, in ein anderes Land weiterzureisen. Viele Familienangehörige der Beschwerdeführerin würden zudem in der Schweiz leben. F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017, eröffnet am 24. Juli 2017, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. G. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des rubrizierten Rechtsvertreters sei ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten: ein Foto eines Zeltes, in welchem sie in Samos gelebt hätten, eine Legal Note von der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean vom 23. Juni 2017 sowie einen Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und es erübrigt sich, eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme anzuordnen. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 3.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am 30. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. SEM-Akten A 44). Unerheblich ist der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten von der Anerkennung als Flüchtlinge keine Kenntnis gehabt. 3.3. Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort als Flüchtlinge anerkannt wurden. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringen die Beschwerdeführenden auch nicht vor. Sie machen nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche einzutreten. Die Vorin-stanz ist auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten. 4. Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 5.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG hätten, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Weiter bestehe auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine Arbeitsstelle. Ein Beziehungsnetz, mit Ausnahme der Kernfamilie, sei sodann für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei anerkannten Flüchtlingen normalerweise nicht ausschlaggebend. Die griechischen Behörden würden über die Geburt des dritten Kindes informiert werden. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar; es liege eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vor. 5.3. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Griechenland Zugang zu den ihnen als anerkannte Flüchtlinge zustehenden Rechten wie medizinische Versorgung, Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und Bildung haben würden. Sie seien zwar laut Auskunft der griechischen Behörden bereits am 30. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden, dies sei ihnen jedoch nie mitgeteilt worden. Sie hätten auch nach der Anerkennung als Flüchtlinge noch während rund eines Monats im Auffanglager in Samos gelebt und danach, lediglich aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und befristet bis zur Geburt des Kindes, zusammen mit einer anderen Flüchtlingsfamilie in einer Wohnung. Es fehle in Griechenland an Integrationsprogrammen und auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge sei ernsthaft in Frage gestellt. Wer die Landessprache nicht spreche, habe es schwer, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführenden würden kein Griechisch sprechen und hätten keine finanziellen Mittel, um ihre Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es würden ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass Griechenland die sogenannte Qualifikationsrichtlinie nicht umsetze beziehungsweise anerkannten Flüchtlingen die ihnen zustehenden Rechte nicht zugestehe und damit Völkerrecht verletze. Sodann wäre bei einer Rückführung nach Griechenland insbesondere auch das Kindeswohl ihrer drei Kinder gefährdet. In der Schweiz würden sie auf ein soziales Umfeld zurückgreifen können, welches sie bei einem Aufenthalt hier unterstützen würde. In Griechenland seien sie jedoch völlig auf sich alleine gestellt. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, eine angemessene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sie habe nicht gewürdigt, dass Griechenland bezüglich anerkannter Flüchtlinge Völkerrecht verletze und habe somit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Bei den Kindern - das jüngste sei gerade einmal (...) alt - handle es sich um besonders verletzliche Personen. Die Vorinstanz müsse insbesondere abklären, unter welchen Umständen sie (die Beschwerdeführenden) bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland leben müssten beziehungsweise ob ihnen eine adäquate Unterkunft sowie Zugang zu Sozialhilfe, Bildung etc. zur Verfügung gestellt werde. 5.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem die Beschwerdeführenden in Griechenland Schutz geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.5. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. In Griechenland herrscht zudem keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführenden können gegenüber den griechischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Sie wurden sodann bereits in Athen in einer Notwohnung untergebracht und haben je erwachsene Person EUR 90.- und je Kind EUR 40.- pro Monat als finanzielle Unterstützung erhalten (vgl. SEM-Akten A18 S. 7). Aus dem in der Beschwerde zitierten Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung eines deutschen Gerichts, welche für die Schweiz nicht bindend ist. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die erwähnten gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Auf das Alter der Kinder, insbesondere des jüngsten Kindes, ist im Rahmen der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rücksicht zu nehmen. 5.6. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, denn die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast