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D-4944/2018

D-4944/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2016. Er stellte in Griechenland ein Asylgesuch, woraufhin ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und internationaler Schutz gewährt wurde. Mitte Juli 2018 verliess er Griechenland, reiste mit dem Flugzeug nach Frankreich und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz. Am 20. Juli 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch und wurde im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 2. August 2018 zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er dort auf der Strasse gelebt habe und dass ihm bezüglich seiner medizinischen Probleme nicht geholfen worden sei. Zudem habe es keine Arbeit gegeben und er sei bestohlen und geschlagen worden, nur weil er auf der Strasse geschlafen habe. A.b Der Beschwerdeführer wies sich mit einem griechischen Flüchtlingspass sowie einer griechischen Identitätskarte für Flüchtlinge aus und reichte beide Dokumente im Original ein. Zudem gab er zwei "Medical Passports" sowie verschiedene Dokumente aus Griechenland zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-Verordnung vorliegend nicht anwendbar sei, nachdem er in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden sei. Gleichzeitig informierte es ihn darüber, dass es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sowie ihn nach Griechenland wegzuweisen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 13. August 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie). Griechenland erklärte sich am 16. August 2018 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. D. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG trat das SEM mit Verfügung vom 24. August 2018 - eröffnet am 28. August 2018 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Griechenland, welches vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden sei, den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und sich bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe in Griechenland keine Arbeit gehabt und auf der Strasse gelebt, weshalb er auch bestohlen und geschlagen worden sei. Griechenland habe aber die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikations-Richtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle. Somit sei der Beschwerdeführer gehalten, seine ihm zustehenden Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz kein Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe. Eine Rückführung nach Griechenland erweise sich deshalb als zumutbar, auch wenn der Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei. Im Hinblick auf die geltend gemachten Übergriffe Dritter sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und die Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen seien. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine gesundheitlichen Probleme seien nicht angemessen behandelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Eine allfällige benötigte medizinische Behandlung könne demnach auch in Griechenland in Anspruch genommen werden. E. Mit Formularbeschwerde vom 29. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheids, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor etwa vier Jahren seine zwei jüngsten Töchter an der iranisch-türkischen Grenze verloren und in Griechenland keine Hilfe erhalten habe, um sie wiederzufinden. Niemand sei bereit gewesen, ihm bei der Suche zu helfen. Seine Frau und die anderen Kinder hielten sich in Afghanistan auf. Er habe in Griechenland auf der Strasse leben müssen und seine Frau sowie die anderen Töchter trotz seines Flüchtlingsstatus nicht zu sich holen können. Er sei verzweifelt. Zudem habe er grosse medizinische Probleme und benötige eine Operation. In Griechenland sei diesbezüglich nie etwas gemacht worden.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland den Beschwerdeführer als Flüchtling aufnahm und ihm internationalen Schutz gewährte. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. August 2018 ausdrücklich zu.

E. 5.2.1 Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwei seiner Töchter vor etwa vier Jahren auf der Flucht verloren und es habe ihm niemand geholfen, diese wieder zu finden. Dabei substanziiert er jedoch nicht weiter, an welche Institutionen er im Hinblick auf die verschollenen Töchter gelangt sei und inwiefern ihm dabei die Unterstützung verweigert worden wäre. Unabhängig davon handelt es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Grund, welcher ihm ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz garantieren würde, zumal eine Suche nach den vor etwa vier Jahren verschwundenen Töchtern auch von Griechenland aus erfolgen kann. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich an die griechischen Behörden oder an Organisationen wie das UNHCR oder das Rote Kreuz wenden, welche ihn in Griechenland bei der Suche nach seinen Töchtern unterstützen können.

E. 5.2.2 Sodann führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm trotz seines Flüchtlingsstatus nicht möglich gewesen, seine Ehefrau und die anderen Kinder nach Griechenland zu holen. Auch in dieser Hinsicht wird nicht präzisiert, welche Schritte er unternommen habe, um seine Familie nachzuziehen und aus welchen Gründen ihm dies verwehrt worden sein soll. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, sind die griechischen Behörden dafür zuständig, im Rahmen eines nationalen Verfahrens über ein entsprechendes Ersuchen zu entscheiden (vgl. hierzu auch Art. 23 der Qualifikations-Richtlinie).

E. 5.3 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Griechenland ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, sie würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Angesichts dieser Vermutung obliegt es dem Beschwerdeführer, diese allenfalls umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenun-würdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4).

E. 7.2.2 Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Griechenland bestohlen und geschlagen worden, nur weil er auf der Strasse gelebt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist und das Land über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, sich diesbezüglich an die griechischen Justizbehörden zu wenden, zumal den zuständigen Behörden in Griechenland weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland ihm den erforderlichen Schutz verweigern würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Griechenland auf der Strasse leben müssen und es habe für ihn keine Arbeit gegeben. Es wird nicht bestritten, dass die allgemeinen Lebensbedingungen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage schwierig sind. Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland jedoch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtlinie). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass ihm in Griechenland eine Baracke als Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei und er 150 Euro an Unterstützungsgeld erhalten habe. Die Baracken habe er aber selbst verlassen, zumal sie jederzeit hätten damit rechnen müssen, ausziehen zu müssen, weil immer wieder neue Flüchtlinge angekommen seien. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland wiederum eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhält und nicht dazu gezwungen sein wird, auf der Strasse zu übernachten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist ihm das Unterstützungsgeld unabhängig von seiner Wohnsituation stets ausbezahlt worden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Griechenland sich nicht an seine Verpflichtungen halten würde. Sollte der Beschwerdeführer keine ausreichenden Unterstützungsleistungen (mehr) erhalten und sich in seiner Existenz bedroht sehen, wäre er gehalten, sich an die griechischen Behörden oder Gerichte zu wenden und seine Ansprüche - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 7.3.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem gravierenden medizinischen Problem und benötige eine Operation. Seine Hoden würden - insbesondere wenn er etwas Schweres hebe - anschwellen. Er habe diese Probleme seit rund vier Jahren und sei deswegen in Griechenland etwa zehn Mal beim Arzt gewesen. Sie hätten ihm zwar Termine gegeben und gemeint, es müsse operiert werden. Dann hätten sie jedoch immer wieder Ausreden gebracht, warum sie die Operation nicht durchführen könnten, beispielsweise weil es keine Dolmetscher gebe. Wie das SEM jedoch zutreffend festgestellt hat, gibt es keine Hinweise dafür, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet würde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen vorgenommen würden. Offenbar konnte der Beschwerdeführer auch mehrere Arzttermine wahrnehmen. Dies deutet darauf hin, dass er durchaus Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen erhalten hat. Die blosse Behauptung, eine erforderliche Operation sei nicht durchgeführt worden, genügt nicht, um den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen zu lassen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht gehalten, seinen Anspruch auf eine angemessene medizinische Versorgung bei den zuständigen Behörden einzufordern. Es ist davon auszugehen, dass allfällige erforderliche medizinische Behandlungen auch in Griechenland erhältlich gemacht werden können.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 9.1 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind deshalb unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Damit ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes eine Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4944/2018lan Urteil vom 5. September 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2018 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2016. Er stellte in Griechenland ein Asylgesuch, woraufhin ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und internationaler Schutz gewährt wurde. Mitte Juli 2018 verliess er Griechenland, reiste mit dem Flugzeug nach Frankreich und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz. Am 20. Juli 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch und wurde im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 2. August 2018 zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er dort auf der Strasse gelebt habe und dass ihm bezüglich seiner medizinischen Probleme nicht geholfen worden sei. Zudem habe es keine Arbeit gegeben und er sei bestohlen und geschlagen worden, nur weil er auf der Strasse geschlafen habe. A.b Der Beschwerdeführer wies sich mit einem griechischen Flüchtlingspass sowie einer griechischen Identitätskarte für Flüchtlinge aus und reichte beide Dokumente im Original ein. Zudem gab er zwei "Medical Passports" sowie verschiedene Dokumente aus Griechenland zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-Verordnung vorliegend nicht anwendbar sei, nachdem er in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden sei. Gleichzeitig informierte es ihn darüber, dass es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sowie ihn nach Griechenland wegzuweisen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 13. August 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie). Griechenland erklärte sich am 16. August 2018 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. D. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG trat das SEM mit Verfügung vom 24. August 2018 - eröffnet am 28. August 2018 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Griechenland, welches vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden sei, den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und sich bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe in Griechenland keine Arbeit gehabt und auf der Strasse gelebt, weshalb er auch bestohlen und geschlagen worden sei. Griechenland habe aber die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikations-Richtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle. Somit sei der Beschwerdeführer gehalten, seine ihm zustehenden Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz kein Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe. Eine Rückführung nach Griechenland erweise sich deshalb als zumutbar, auch wenn der Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei. Im Hinblick auf die geltend gemachten Übergriffe Dritter sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und die Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen seien. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine gesundheitlichen Probleme seien nicht angemessen behandelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Eine allfällige benötigte medizinische Behandlung könne demnach auch in Griechenland in Anspruch genommen werden. E. Mit Formularbeschwerde vom 29. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheids, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor etwa vier Jahren seine zwei jüngsten Töchter an der iranisch-türkischen Grenze verloren und in Griechenland keine Hilfe erhalten habe, um sie wiederzufinden. Niemand sei bereit gewesen, ihm bei der Suche zu helfen. Seine Frau und die anderen Kinder hielten sich in Afghanistan auf. Er habe in Griechenland auf der Strasse leben müssen und seine Frau sowie die anderen Töchter trotz seines Flüchtlingsstatus nicht zu sich holen können. Er sei verzweifelt. Zudem habe er grosse medizinische Probleme und benötige eine Operation. In Griechenland sei diesbezüglich nie etwas gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland den Beschwerdeführer als Flüchtling aufnahm und ihm internationalen Schutz gewährte. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. August 2018 ausdrücklich zu. 5.2.1 Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwei seiner Töchter vor etwa vier Jahren auf der Flucht verloren und es habe ihm niemand geholfen, diese wieder zu finden. Dabei substanziiert er jedoch nicht weiter, an welche Institutionen er im Hinblick auf die verschollenen Töchter gelangt sei und inwiefern ihm dabei die Unterstützung verweigert worden wäre. Unabhängig davon handelt es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Grund, welcher ihm ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz garantieren würde, zumal eine Suche nach den vor etwa vier Jahren verschwundenen Töchtern auch von Griechenland aus erfolgen kann. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich an die griechischen Behörden oder an Organisationen wie das UNHCR oder das Rote Kreuz wenden, welche ihn in Griechenland bei der Suche nach seinen Töchtern unterstützen können. 5.2.2 Sodann führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm trotz seines Flüchtlingsstatus nicht möglich gewesen, seine Ehefrau und die anderen Kinder nach Griechenland zu holen. Auch in dieser Hinsicht wird nicht präzisiert, welche Schritte er unternommen habe, um seine Familie nachzuziehen und aus welchen Gründen ihm dies verwehrt worden sein soll. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, sind die griechischen Behörden dafür zuständig, im Rahmen eines nationalen Verfahrens über ein entsprechendes Ersuchen zu entscheiden (vgl. hierzu auch Art. 23 der Qualifikations-Richtlinie). 5.3 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Griechenland ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, sie würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Angesichts dieser Vermutung obliegt es dem Beschwerdeführer, diese allenfalls umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenun-würdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4). 7.2.2 Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Griechenland bestohlen und geschlagen worden, nur weil er auf der Strasse gelebt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist und das Land über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, sich diesbezüglich an die griechischen Justizbehörden zu wenden, zumal den zuständigen Behörden in Griechenland weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland ihm den erforderlichen Schutz verweigern würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar. 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Griechenland auf der Strasse leben müssen und es habe für ihn keine Arbeit gegeben. Es wird nicht bestritten, dass die allgemeinen Lebensbedingungen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage schwierig sind. Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland jedoch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtlinie). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass ihm in Griechenland eine Baracke als Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei und er 150 Euro an Unterstützungsgeld erhalten habe. Die Baracken habe er aber selbst verlassen, zumal sie jederzeit hätten damit rechnen müssen, ausziehen zu müssen, weil immer wieder neue Flüchtlinge angekommen seien. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland wiederum eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhält und nicht dazu gezwungen sein wird, auf der Strasse zu übernachten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist ihm das Unterstützungsgeld unabhängig von seiner Wohnsituation stets ausbezahlt worden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Griechenland sich nicht an seine Verpflichtungen halten würde. Sollte der Beschwerdeführer keine ausreichenden Unterstützungsleistungen (mehr) erhalten und sich in seiner Existenz bedroht sehen, wäre er gehalten, sich an die griechischen Behörden oder Gerichte zu wenden und seine Ansprüche - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.3.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem gravierenden medizinischen Problem und benötige eine Operation. Seine Hoden würden - insbesondere wenn er etwas Schweres hebe - anschwellen. Er habe diese Probleme seit rund vier Jahren und sei deswegen in Griechenland etwa zehn Mal beim Arzt gewesen. Sie hätten ihm zwar Termine gegeben und gemeint, es müsse operiert werden. Dann hätten sie jedoch immer wieder Ausreden gebracht, warum sie die Operation nicht durchführen könnten, beispielsweise weil es keine Dolmetscher gebe. Wie das SEM jedoch zutreffend festgestellt hat, gibt es keine Hinweise dafür, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet würde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen vorgenommen würden. Offenbar konnte der Beschwerdeführer auch mehrere Arzttermine wahrnehmen. Dies deutet darauf hin, dass er durchaus Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen erhalten hat. Die blosse Behauptung, eine erforderliche Operation sei nicht durchgeführt worden, genügt nicht, um den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen zu lassen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht gehalten, seinen Anspruch auf eine angemessene medizinische Versorgung bei den zuständigen Behörden einzufordern. Es ist davon auszugehen, dass allfällige erforderliche medizinische Behandlungen auch in Griechenland erhältlich gemacht werden können. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind deshalb unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Damit ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes eine Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: