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D-4819/2018

D-4819/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4819/2018 Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Iran, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 in Griechenland Schutz gewährt worden ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 11. Juli 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, dass er im Wesentlichen angab, in Griechenland als anerkannter Flüchtling gelebt zu haben, indessen nach seiner Konvertierung zum Christentum von muslimischen Asylsuchenden in B.________ bedroht und geschlagen worden zu sein, wobei die örtliche Polizei seine Anzeige nur gegen ein Entgelt von 100 Euro habe entgegennehmen wollen, dass das SEM am 24. Juli 2018 die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden aufgrund des Status des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Griechenland dem Ersuchen am 3. August 2018 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. August 2018 (Eröffnung am 16. August 2018) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 22. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. August 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, weshalb auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Griechenland am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen als anerkannter Flüchtling in Griechenland aufgehalten hat und die griechischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 3. August 2018 ausdrücklich zustimmten, dass demzufolge die Vorinstanz die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) vorliegend zu Recht nicht angewendet hat (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO), sondern in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass darauf hinzuweisen ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, dass der Beschwerdeführer - unabhängig vom behaupteten Wegwerfen eines Flüchtlingspasses - als anerkannter Flüchtling auch über ein Aufenthaltsrecht verfügt und daher keine Hinweise ersichtlich sind, dass Griechenland ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat zukommen liesse (vgl. auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie), dass sodann dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieser Abkommen nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Bestimmungen einhält, es dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn unter menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4), dass der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde geltend macht, er habe in Griechenland keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse leben müssen, diese Aussagen jedoch zu wenig substanziell und konkret sind, um die erwähnte Vermutung umzustossen, zumal er sich, um gegen solche Missstände vorzugehen, an die griechischen Behörden oder Gerichte wenden kann, dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass Griechenland eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, auf einem Polizeiposten in Athen habe man seine Anzeige im Zusammenhang mit den Behelligungen durch muslimische Asylsuchende nur gegen ein Entgelt von 100 Euro entgegennehmen wollen und er habe dieses Geld nicht gehabt, dass alleine aufgrund des geltend gemachten Vorkommnisses nicht davon auszugehen ist, dass die Inanspruchnahme des Schutzsystems für den Beschwerdeführer nicht zugänglich und zumutbar ist, und demnach dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich an einen anderen Polizeiposten und, falls erforderlich, an übergeordnete Instanzen oder andere Polizeibehörden zu wenden, dass zusammenfassend der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die in Griechenland herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG die Vermutung besteht, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar, dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland - insbesondere aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise - unbestrittenermassen schwierig sind, dass gemäss der bereits genannten Qualifikationsrichtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten, dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage, dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht und obliegt, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Griechenland zur Verfügung stehenden Rechtsweg einzufordern, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland demnach auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die weiteren Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben - abzuweisen sind, dass demnach die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: