Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge sein Heimatland - mit letztem Wohnsitz in B._______ - im Jahr 2016 verlassen und sei mit einem Teil seiner Familie nach Griechenland geflüchtet. Eine Meldung von EURODAC vom 21. Dezember 2017 bestätigte, dass er am (...) 2016 in Athen daktyloskopiert wurde und gleichzeitig ein Asylgesuch eingereicht hat. Am 20. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und suchte hier um Asyl nach. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wurde das vorinstanzliche Verfahren ausserhalb des Testphasenverfahrens weitergeführt. B. Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2018 brachte er vor, er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister seien noch in Griechenland, während sich sein Bruder C._______ mit seiner Ehefrau (N [...]) ebenfalls in der Schweiz aufhalte. C. Ein Gutachten des Instituts D._______ vom (...) 2018 stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das angegebene Lebensalter von 17 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Das Ambulatorium E._______ diagnostizierte am (...) 2018, dass der Beschwerdeführer an einem Mangel verschiedener Vitamine sowie an Schwindel und Taumel leide. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Abkommen wurde Griechenland am 8. Februar 2018 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers angefragt. Am 8. Mai 2018 stimmte Griechenland dieser Anfrage zu. Es informierte dabei, dass er am (...) 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom [...] 2017 bis [...] 2020) sowie Reisedokumente erhalten habe. F. Am 19. Juni 2018 teilte das SEM dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons F._______ - die damalige Rechtsvertretung - mit, dass es gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beabsichtige, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, und gewährte dazu das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG). G. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 erwiderte die damalige Rechtsvertretung darauf, dass die Familie Griechenland inzwischen verlassen und der Beschwerdeführer daher keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Aus diesem Grund sei eine Wegweisung nach Griechenland für einen unbegleiteten Minderjährigen nicht zulässig. Auch wenn es sich bei diesem Land um einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle, sei mit Hinweis auf menschenrechtliche Berichte nicht zu übersehen, dass die Situation vor Ort auch für anerkannte Flüchtlinge unmenschlich und unzumutbar sei. Während seines Aufenthalts in Griechenland habe die Familie weder eine feste Bleibe noch finanzielle Unterstützung erhalten, wie eingereichte Fotos belegen würden. Auch würden für Flüchtlinge erhebliche Barrieren in Bezug auf die Gesundheitsversorgung bestehen. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). H. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt. Das SEM begründete diesen Entscheid dahingehend, dass Griechenland, welches als sicherer Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu bezeichnen sei, sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer - ein dort anerkannter Flüchtling - zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte hätten einen allgemeinen Charakter; auch die eingereichten Fotos könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikations-Richtlinie) würden dem Beschwerdeführer einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Folglich könne er sich jederzeit an die griechischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ausserdem würden private Institutionen bestehen, welche primär existentielle Bedürfnisse abdecken würden. Auch hinsichtlich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sei auf die Qualifikations-Richtlinie zu verweisen. Das SEM werde die griechischen Behörden gegebenenfalls vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren. Ausserdem sei kein Arztbericht betreffend die vermutete PTBS eingereicht worden. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass auch der sich in der Schweiz aufhaltende Bruder und seine Ehefrau von Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb auch sie von der Schweiz weggewiesen würden. Auch wenn die Eltern sich nicht mehr in Griechenland aufhalten würden, verfüge der Beschwerdeführer mit seinem Bruder über eine erwachsene Person, welche ihn unterstützen werde. I. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin, dass nach Aufhebung der Verfügung und ihrer Rückweisung an die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten sei. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder ihn mindestens als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das vorliegende Verfahren sei schliesslich mit demjenigen seines Bruders und dessen Ehefrau zu koordinieren. Zur Begründung der Beschwerde wurde insbesondere auf die prekäre Lage von Flüchtlingen in Griechenland und auf die familiären Umstände hingewiesen. J. In den Akten der Vorinstanz befinden sich eine Kopie des Familienbüchleins sowie eine Geburtsurkunde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Bruders und seiner Ehefrau (E-[...]) koordiniert behandelt.
E. 2 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demgemäss einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren oder ihn mindestens als Flüchtling anzuerkennen, ist folglich nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland den Beschwerdeführer am (...) 2017 als Flüchtling aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 ausdrücklich zu.
E. 4.3 Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Bestimmungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn unter menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4).
E. 6.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und daher keine Hinweise ersichtlich sind, dass Griechenland ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat zukommen liesse (vgl. auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie). Sodann stehen dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtlinie). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieser Abkommen nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe in Griechenland keine Unterkunft erhalten, in einem Zelt unter einer Brücke hausen müssen, keine Sozialleistungen bekommen und sei nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Doch sind diese Aussagen zu wenig substanziell und konkret, um die erwähnte Vermutung umzustossen. Um gegen solche Missstände vorzugehen, kann er sich an die griechischen Behörden oder Gerichte wenden. Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland vorliegend unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Eltern des Beschwerdeführers mutmasslich Griechenland verlassen hätten und dass die Lebensbedingungen in diesem Land für anerkannte Flüchtlinge unmenschlich seien.
E. 6.3.2 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen insbesondere aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise in Griechenland schwierig. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikations-Richtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats sowie Wohnraum erhalten. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, ihm zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - griechischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 6.3.3 Hinsichtlich der Kriterien des Kindeswohls nach Art. 3 KRK (Kinderrechtskonvention, SR 0.107), welche im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2), gilt festzuhalten, dass der fast erwachsene Beschwerdeführer nur einige Monate in der Schweiz verbracht hat. Ausserdem wird die Beschwerde seiner aktuellen Bezugspersonen, der erwachsene Bruder und seine Ehefrau, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen, so dass - wie das SEM bereits betont hat - der Vollzug der Wegweisungen der betroffenen Personen zu koordinieren ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bruder seine Verantwortung ihm gegenüber übernehmen wird. Damit ist auch sichergestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Rückkehrstaat über ein Familienmitglied verfügt, welches seinen Schutz gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Trotzdem werden die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen familiären Umstände zu informieren.
E. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 6.4 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden. Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) ist vorliegend davon auszugehen, dass die unterliegende Partei - ein Minderjähriger - sich in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. BVGE 2007/41 E. 9.2 m.w.H.), weshalb eine Kostenauferlegung als unverhältnismässig erscheint. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über seine Minderjährigkeit respektive die familiären Umstände zu informieren.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4233/2018 Urteil vom 30. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge sein Heimatland - mit letztem Wohnsitz in B._______ - im Jahr 2016 verlassen und sei mit einem Teil seiner Familie nach Griechenland geflüchtet. Eine Meldung von EURODAC vom 21. Dezember 2017 bestätigte, dass er am (...) 2016 in Athen daktyloskopiert wurde und gleichzeitig ein Asylgesuch eingereicht hat. Am 20. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und suchte hier um Asyl nach. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wurde das vorinstanzliche Verfahren ausserhalb des Testphasenverfahrens weitergeführt. B. Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2018 brachte er vor, er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister seien noch in Griechenland, während sich sein Bruder C._______ mit seiner Ehefrau (N [...]) ebenfalls in der Schweiz aufhalte. C. Ein Gutachten des Instituts D._______ vom (...) 2018 stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das angegebene Lebensalter von 17 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Das Ambulatorium E._______ diagnostizierte am (...) 2018, dass der Beschwerdeführer an einem Mangel verschiedener Vitamine sowie an Schwindel und Taumel leide. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Abkommen wurde Griechenland am 8. Februar 2018 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers angefragt. Am 8. Mai 2018 stimmte Griechenland dieser Anfrage zu. Es informierte dabei, dass er am (...) 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom [...] 2017 bis [...] 2020) sowie Reisedokumente erhalten habe. F. Am 19. Juni 2018 teilte das SEM dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons F._______ - die damalige Rechtsvertretung - mit, dass es gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beabsichtige, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, und gewährte dazu das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG). G. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 erwiderte die damalige Rechtsvertretung darauf, dass die Familie Griechenland inzwischen verlassen und der Beschwerdeführer daher keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Aus diesem Grund sei eine Wegweisung nach Griechenland für einen unbegleiteten Minderjährigen nicht zulässig. Auch wenn es sich bei diesem Land um einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle, sei mit Hinweis auf menschenrechtliche Berichte nicht zu übersehen, dass die Situation vor Ort auch für anerkannte Flüchtlinge unmenschlich und unzumutbar sei. Während seines Aufenthalts in Griechenland habe die Familie weder eine feste Bleibe noch finanzielle Unterstützung erhalten, wie eingereichte Fotos belegen würden. Auch würden für Flüchtlinge erhebliche Barrieren in Bezug auf die Gesundheitsversorgung bestehen. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). H. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt. Das SEM begründete diesen Entscheid dahingehend, dass Griechenland, welches als sicherer Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu bezeichnen sei, sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer - ein dort anerkannter Flüchtling - zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte hätten einen allgemeinen Charakter; auch die eingereichten Fotos könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikations-Richtlinie) würden dem Beschwerdeführer einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Folglich könne er sich jederzeit an die griechischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ausserdem würden private Institutionen bestehen, welche primär existentielle Bedürfnisse abdecken würden. Auch hinsichtlich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sei auf die Qualifikations-Richtlinie zu verweisen. Das SEM werde die griechischen Behörden gegebenenfalls vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren. Ausserdem sei kein Arztbericht betreffend die vermutete PTBS eingereicht worden. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass auch der sich in der Schweiz aufhaltende Bruder und seine Ehefrau von Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb auch sie von der Schweiz weggewiesen würden. Auch wenn die Eltern sich nicht mehr in Griechenland aufhalten würden, verfüge der Beschwerdeführer mit seinem Bruder über eine erwachsene Person, welche ihn unterstützen werde. I. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin, dass nach Aufhebung der Verfügung und ihrer Rückweisung an die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten sei. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder ihn mindestens als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das vorliegende Verfahren sei schliesslich mit demjenigen seines Bruders und dessen Ehefrau zu koordinieren. Zur Begründung der Beschwerde wurde insbesondere auf die prekäre Lage von Flüchtlingen in Griechenland und auf die familiären Umstände hingewiesen. J. In den Akten der Vorinstanz befinden sich eine Kopie des Familienbüchleins sowie eine Geburtsurkunde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Bruders und seiner Ehefrau (E-[...]) koordiniert behandelt.
2. Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demgemäss einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren oder ihn mindestens als Flüchtling anzuerkennen, ist folglich nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland den Beschwerdeführer am (...) 2017 als Flüchtling aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 ausdrücklich zu. 4.3 Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Bestimmungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn unter menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4). 6.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und daher keine Hinweise ersichtlich sind, dass Griechenland ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat zukommen liesse (vgl. auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie). Sodann stehen dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtlinie). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieser Abkommen nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe in Griechenland keine Unterkunft erhalten, in einem Zelt unter einer Brücke hausen müssen, keine Sozialleistungen bekommen und sei nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Doch sind diese Aussagen zu wenig substanziell und konkret, um die erwähnte Vermutung umzustossen. Um gegen solche Missstände vorzugehen, kann er sich an die griechischen Behörden oder Gerichte wenden. Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland vorliegend unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Eltern des Beschwerdeführers mutmasslich Griechenland verlassen hätten und dass die Lebensbedingungen in diesem Land für anerkannte Flüchtlinge unmenschlich seien. 6.3.2 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen insbesondere aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise in Griechenland schwierig. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikations-Richtlinie hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats sowie Wohnraum erhalten. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, ihm zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - griechischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. 6.3.3 Hinsichtlich der Kriterien des Kindeswohls nach Art. 3 KRK (Kinderrechtskonvention, SR 0.107), welche im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2), gilt festzuhalten, dass der fast erwachsene Beschwerdeführer nur einige Monate in der Schweiz verbracht hat. Ausserdem wird die Beschwerde seiner aktuellen Bezugspersonen, der erwachsene Bruder und seine Ehefrau, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen, so dass - wie das SEM bereits betont hat - der Vollzug der Wegweisungen der betroffenen Personen zu koordinieren ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bruder seine Verantwortung ihm gegenüber übernehmen wird. Damit ist auch sichergestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Rückkehrstaat über ein Familienmitglied verfügt, welches seinen Schutz gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Trotzdem werden die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen familiären Umstände zu informieren. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden. Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) ist vorliegend davon auszugehen, dass die unterliegende Partei - ein Minderjähriger - sich in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. BVGE 2007/41 E. 9.2 m.w.H.), weshalb eine Kostenauferlegung als unverhältnismässig erscheint. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über seine Minderjährigkeit respektive die familiären Umstände zu informieren.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: