Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 24. Oktober 2018 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2018 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie stamme aus Mogadischu und sei seit 2008 religiös mit A.H. verheiratet, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe und in B._______ wohnhaft sei. Nachdem sie 2008 zwei Monate im Sudan zusammengelebt hätten, habe er in der Folge das Land verlassen. 9 Jahre später, am 20. Mai 2017 habe nun auch sie ihren Heimatstaat verlassen und sei mit einem türkischen Visum legal in die Türkei eingereist. Im Oktober 2017 sei sie weiter nach Griechenland gereist. Dort habe sie um Asyl ersucht und den Behörden gesagt, dass ihr Ehemann in der Schweiz leben würde, habe aber keine Antwort erhalten. Nach zehn Monaten hätten die griechischen Behörden ihr Dokumente - einen Pass und eine ID - ausgehändigt, damit sie das Land verlassen und zu ihrem Ehemann reisen könne. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit von Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab sie zu Protokoll, dass ihr Mann in der Schweiz lebe und sie in Griechenland nicht aufgenommen worden sei. B. Am 27. November 2018 stellte das SEM den griechischen Behörden einen Antrag um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-Verordnung. Diesen lehnten die griechischen Behörden am 7. Dezember 2018 ab, da die Beschwerdeführerin seit dem 30. April 2018 über den Flüchtlingsstatus in Griechenland und somit eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. C. In der Folge ersuchte das SEM am 10. Dezember 2018 die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 20. Dezember 2018 zu. D. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 11. Januar 2019 schriftlich äussern könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin und gab an, mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemann zusammenleben zu wollen. Sie hätten am (...) 2008 in Mogadischu geheiratet. Seit sie in der Schweiz sei, verbringe sie jedes Wochenende bei ihm. Sie habe nie in Griechenland bleiben, sondern stets in die Schweiz zu ihrem Ehemann weiterreisen wollen. In einem ergänzenden, undatierten Schreiben (Datum Poststempel 9. Januar 2019), gab die Beschwerdeführerin an, in Griechenland keinen Flüchtlingsstatus bekommen zu haben. Sie habe den Behörden in Griechenland bereits gesagt, dass sie zu ihrem Mann in der Schweiz möchte, diese hätten jedoch nichts unternommen und sie habe ein Jahr gewartet. Sie glaube, dass eine Verwechslung vorliege. Die Situation als alleinstehende Frau sei im Camp sehr schwierig gewesen. Ihr Mann sei sie manchmal besuchen gekommen, da sie Angst gehabt habe. Sie könne unmöglich in diese unsichere Situation zurück. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 - eröffnet am 24. Januar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bedarfsabklärung / Verlaufsblatt der Asylorganisation Zürich (AOZ) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen sowie den übrigen Sachverhalt gutscheinend zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. I. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 zwei Eingaben ein und legte hierbei eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, einen Kurzaustrittsbericht der Spitäler B._______ vom 28. Januar 2019 und ein hausärztliches Zeugnis vom 13. März 2019 ins Recht. Überdies reichte sie erneut zwei Stellungnahmen von Herrn A.H., ihre Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und eine Kopie der somalischen Ehebescheinigung, welche allesamt bereits aktenkundig waren, ins Recht. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Für den vorliegenden Entscheid wurden überdies die Akten von A.H. (N [...]) beigezogen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 f. - einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
E. 3.3 Ferner kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihr nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihr Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Von einer Verwechslung sei überdies nicht auszugehen. Die griechischen Behörden hätten dem SEM sowohl im Rahmen des Dublin-Verfahrens als auch im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens bestätigt, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Angaben der griechischen Behörden würden sich auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank stützen. Sie habe im Rahmen der BzP denn auch zu Protokoll gegeben, von den griechischen Behörden ein Dokument erhalten zu haben. Des Weiteren würden an der geltend gemachten Heirat zwischen ihr und A.H. erhebliche Zweifel bestehen. Herr A.H. sei gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie des Ehescheins zum Zeitpunkt der Heirat ledig gewesen, was indessen den Angaben von A.H. anlässlich seiner BzP und Anhörung widerspreche, wonach er seit dem (...) 2008 von einer anderen Frau namens A.H. geschieden sei. Die Heirat mit dieser Frau A.H., die Scheidung sowie die Wiederaufnahme der Ehe sei von der somalischen Mission bei der UNO in Genf bestätigt worden. Herr A.H. habe demgegenüber im Rahmen seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Ab 2010 habe Herr A.H. sich ausserdem intensiv um Familienvereinigung mit dieser Frau A.H. - mit welcher er stets Kontakt gepflegt habe - sowie weiteren Personen (nämlich [...] mit dieser Frau gezeugte gemeinsame Kinder [geb. [...], [...], [...], [...], [...], [...]] sowie [...]) bemüht. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe sie selber aber bloss während gerade einmal zwei Monaten im Jahr 2008 mit ihrem angeblichen Ehemann A.H. zusammengelebt und danach bis zum Jahre 2012 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Obschon sie geltend gemacht habe, ab 2012 in regelmässigem Kontakt mit Herrn A.H. gestanden zu haben, sei für sie (d.h. die Beschwerdeführerin) zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Familienvereinigung eingereicht worden; auch nicht, als sie sich bereits in Griechenland aufgehalten habe und angeblich von Herrn A.H. besucht worden sei. Es sei auch keine finanzielle Verflechtung zwischen ihr und Herrn A.H. ersichtlich, da die Kosten für die Reise von Somalia in die Schweiz durch sie selber respektive durch Drittpersonen übernommen worden sei. All dies lasse den Schluss zu, dass zwischen ihr und A.H. keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass sie offiziell mit A.H. verheiratet sei und bei ihm leben wolle. Sie habe die letzten drei Monate jedes Wochenende bei ihm verbracht und sei nun auch seinem Wohnkanton zugewiesen worden. Sie hätten immer wieder versucht, zusammen zu leben, so habe sie auch in Griechenland um eine Familienzusammenführung ersucht. Nun sei sie überdies schwanger.
E. 6 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 als Flüchtling anerkannten und ihrer Rückübernahme am 20. Dezember 2018 ausdrücklich zustimmten. Von einer Verwechslung ist - wie das SEM zutreffend feststellte - ebenfalls nicht auszugehen. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Auf ihre weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 8 Bezüglich der von ihr geltend gemachten ehelichen Beziehung mit Herr A.H. ist der Vorinstanz zu folgen, wonach an der geltend gemachten Heirat massive Zweifel bestehen würden. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (dort E. II, S. 3 ff.) und deren Zusammenfassung in E. 5.1 zu verweisen. Ein Eheverhältnis kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht bejaht werden. Angesichts der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten ist die eingereichte Kopie der Ehebescheinigung - welche leicht zu fälschen ist und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Authentizität überprüft werden kann - nicht geeignet, die behauptete Ehe zu belegen. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch weder in ihrer Beschwerdeeingabe, noch in der ihr vom Gericht eingeräumten Gelegenheit zur Ergänzung des diesbezüglichen Sachverhalts zu ihrer Beziehung mit A.H. und den festgestellten Widersprüchen. Mithin beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, bereits bekannte Dokumente kommentarlos erneut zu den Akten zu reichen. Zwar ist aus den eingereichten Dokumenten erkennbar, dass zwischen ihr und Herr A.H. wohl ein Vertrauensverhältnis, allenfalls gar eine romantische Beziehung, besteht. Es ist jedoch diesbezüglich ebenfalls der Vorinstanz zu folgen, wonach aufgrund ihrer Aussagen nicht geschlossen werden könne, dass es sich um eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Gemeinschaft handle. An dieser Stelle ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (dort E. II, S. 5) und deren Zusammenfassung in E. 5.1 zu verweisen. Die Beschwerdevorbringen und die ergänzenden Eingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichten geht schliesslich auch hervor, dass die Beschwerdeführerin vor kurzem zwar eine Eileiterschwangerschaft aufwies, es danach jedoch zu einem Abort gekommen ist. Von der in der Beschwerdeeingabe vom 25. Januar 2019 noch geltend gemachten Schwangerschaft kann die Beschwerdeführerin somit keine Rechte für sich ableiten. Der Beschwerdeführerin erwächst aus der vorliegenden Aktenlage kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 8 EMRK.
E. 9 Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführerin müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H.).
E. 10.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Als Flüchtling hat sie Anspruch auf Unterstützung und Unterbringung, welcher bei den griechischen Behörden einzufordern ist. Griechenland verfügt auch über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Sie könnte im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenzielle Notlage ausgesetzt wäre.
E. 10.5 Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die von ihr geltend gemachte Schwangerschaft mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Aus den eingereichten Arztberichten geht - wie bereits erwähnt - hervor, dass es sich bei der festgestellten Schwangerschaft um eine Eileiterschwangerschaft handelte und es in der Folge zu einem Abort gekommen ist. Die Operation Verlief ohne Komplikationen und die Beschwerdeführerin wurde bis zum 10. Februar 2019 krankgeschrieben. Somit ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.
E. 10.6 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 8. Februar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-470/2019 Urteil vom 26. März 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer ; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 24. Oktober 2018 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2018 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie stamme aus Mogadischu und sei seit 2008 religiös mit A.H. verheiratet, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe und in B._______ wohnhaft sei. Nachdem sie 2008 zwei Monate im Sudan zusammengelebt hätten, habe er in der Folge das Land verlassen. 9 Jahre später, am 20. Mai 2017 habe nun auch sie ihren Heimatstaat verlassen und sei mit einem türkischen Visum legal in die Türkei eingereist. Im Oktober 2017 sei sie weiter nach Griechenland gereist. Dort habe sie um Asyl ersucht und den Behörden gesagt, dass ihr Ehemann in der Schweiz leben würde, habe aber keine Antwort erhalten. Nach zehn Monaten hätten die griechischen Behörden ihr Dokumente - einen Pass und eine ID - ausgehändigt, damit sie das Land verlassen und zu ihrem Ehemann reisen könne. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit von Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab sie zu Protokoll, dass ihr Mann in der Schweiz lebe und sie in Griechenland nicht aufgenommen worden sei. B. Am 27. November 2018 stellte das SEM den griechischen Behörden einen Antrag um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-Verordnung. Diesen lehnten die griechischen Behörden am 7. Dezember 2018 ab, da die Beschwerdeführerin seit dem 30. April 2018 über den Flüchtlingsstatus in Griechenland und somit eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. C. In der Folge ersuchte das SEM am 10. Dezember 2018 die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 20. Dezember 2018 zu. D. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 11. Januar 2019 schriftlich äussern könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin und gab an, mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemann zusammenleben zu wollen. Sie hätten am (...) 2008 in Mogadischu geheiratet. Seit sie in der Schweiz sei, verbringe sie jedes Wochenende bei ihm. Sie habe nie in Griechenland bleiben, sondern stets in die Schweiz zu ihrem Ehemann weiterreisen wollen. In einem ergänzenden, undatierten Schreiben (Datum Poststempel 9. Januar 2019), gab die Beschwerdeführerin an, in Griechenland keinen Flüchtlingsstatus bekommen zu haben. Sie habe den Behörden in Griechenland bereits gesagt, dass sie zu ihrem Mann in der Schweiz möchte, diese hätten jedoch nichts unternommen und sie habe ein Jahr gewartet. Sie glaube, dass eine Verwechslung vorliege. Die Situation als alleinstehende Frau sei im Camp sehr schwierig gewesen. Ihr Mann sei sie manchmal besuchen gekommen, da sie Angst gehabt habe. Sie könne unmöglich in diese unsichere Situation zurück. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 - eröffnet am 24. Januar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bedarfsabklärung / Verlaufsblatt der Asylorganisation Zürich (AOZ) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen sowie den übrigen Sachverhalt gutscheinend zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. I. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 zwei Eingaben ein und legte hierbei eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, einen Kurzaustrittsbericht der Spitäler B._______ vom 28. Januar 2019 und ein hausärztliches Zeugnis vom 13. März 2019 ins Recht. Überdies reichte sie erneut zwei Stellungnahmen von Herrn A.H., ihre Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und eine Kopie der somalischen Ehebescheinigung, welche allesamt bereits aktenkundig waren, ins Recht. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Für den vorliegenden Entscheid wurden überdies die Akten von A.H. (N [...]) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 f. - einzutreten. 1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1). 3.3. Ferner kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5. 5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihr nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihr Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Von einer Verwechslung sei überdies nicht auszugehen. Die griechischen Behörden hätten dem SEM sowohl im Rahmen des Dublin-Verfahrens als auch im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens bestätigt, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Angaben der griechischen Behörden würden sich auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank stützen. Sie habe im Rahmen der BzP denn auch zu Protokoll gegeben, von den griechischen Behörden ein Dokument erhalten zu haben. Des Weiteren würden an der geltend gemachten Heirat zwischen ihr und A.H. erhebliche Zweifel bestehen. Herr A.H. sei gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie des Ehescheins zum Zeitpunkt der Heirat ledig gewesen, was indessen den Angaben von A.H. anlässlich seiner BzP und Anhörung widerspreche, wonach er seit dem (...) 2008 von einer anderen Frau namens A.H. geschieden sei. Die Heirat mit dieser Frau A.H., die Scheidung sowie die Wiederaufnahme der Ehe sei von der somalischen Mission bei der UNO in Genf bestätigt worden. Herr A.H. habe demgegenüber im Rahmen seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Ab 2010 habe Herr A.H. sich ausserdem intensiv um Familienvereinigung mit dieser Frau A.H. - mit welcher er stets Kontakt gepflegt habe - sowie weiteren Personen (nämlich [...] mit dieser Frau gezeugte gemeinsame Kinder [geb. [...], [...], [...], [...], [...], [...]] sowie [...]) bemüht. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe sie selber aber bloss während gerade einmal zwei Monaten im Jahr 2008 mit ihrem angeblichen Ehemann A.H. zusammengelebt und danach bis zum Jahre 2012 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Obschon sie geltend gemacht habe, ab 2012 in regelmässigem Kontakt mit Herrn A.H. gestanden zu haben, sei für sie (d.h. die Beschwerdeführerin) zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Familienvereinigung eingereicht worden; auch nicht, als sie sich bereits in Griechenland aufgehalten habe und angeblich von Herrn A.H. besucht worden sei. Es sei auch keine finanzielle Verflechtung zwischen ihr und Herrn A.H. ersichtlich, da die Kosten für die Reise von Somalia in die Schweiz durch sie selber respektive durch Drittpersonen übernommen worden sei. All dies lasse den Schluss zu, dass zwischen ihr und A.H. keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass sie offiziell mit A.H. verheiratet sei und bei ihm leben wolle. Sie habe die letzten drei Monate jedes Wochenende bei ihm verbracht und sei nun auch seinem Wohnkanton zugewiesen worden. Sie hätten immer wieder versucht, zusammen zu leben, so habe sie auch in Griechenland um eine Familienzusammenführung ersucht. Nun sei sie überdies schwanger.
6. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 als Flüchtling anerkannten und ihrer Rückübernahme am 20. Dezember 2018 ausdrücklich zustimmten. Von einer Verwechslung ist - wie das SEM zutreffend feststellte - ebenfalls nicht auszugehen. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Auf ihre weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
8. Bezüglich der von ihr geltend gemachten ehelichen Beziehung mit Herr A.H. ist der Vorinstanz zu folgen, wonach an der geltend gemachten Heirat massive Zweifel bestehen würden. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (dort E. II, S. 3 ff.) und deren Zusammenfassung in E. 5.1 zu verweisen. Ein Eheverhältnis kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht bejaht werden. Angesichts der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten ist die eingereichte Kopie der Ehebescheinigung - welche leicht zu fälschen ist und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Authentizität überprüft werden kann - nicht geeignet, die behauptete Ehe zu belegen. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch weder in ihrer Beschwerdeeingabe, noch in der ihr vom Gericht eingeräumten Gelegenheit zur Ergänzung des diesbezüglichen Sachverhalts zu ihrer Beziehung mit A.H. und den festgestellten Widersprüchen. Mithin beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, bereits bekannte Dokumente kommentarlos erneut zu den Akten zu reichen. Zwar ist aus den eingereichten Dokumenten erkennbar, dass zwischen ihr und Herr A.H. wohl ein Vertrauensverhältnis, allenfalls gar eine romantische Beziehung, besteht. Es ist jedoch diesbezüglich ebenfalls der Vorinstanz zu folgen, wonach aufgrund ihrer Aussagen nicht geschlossen werden könne, dass es sich um eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Gemeinschaft handle. An dieser Stelle ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (dort E. II, S. 5) und deren Zusammenfassung in E. 5.1 zu verweisen. Die Beschwerdevorbringen und die ergänzenden Eingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichten geht schliesslich auch hervor, dass die Beschwerdeführerin vor kurzem zwar eine Eileiterschwangerschaft aufwies, es danach jedoch zu einem Abort gekommen ist. Von der in der Beschwerdeeingabe vom 25. Januar 2019 noch geltend gemachten Schwangerschaft kann die Beschwerdeführerin somit keine Rechte für sich ableiten. Der Beschwerdeführerin erwächst aus der vorliegenden Aktenlage kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 8 EMRK.
9. Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3. Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführerin müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H.). 10.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Als Flüchtling hat sie Anspruch auf Unterstützung und Unterbringung, welcher bei den griechischen Behörden einzufordern ist. Griechenland verfügt auch über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Sie könnte im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenzielle Notlage ausgesetzt wäre. 10.5. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die von ihr geltend gemachte Schwangerschaft mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Aus den eingereichten Arztberichten geht - wie bereits erwähnt - hervor, dass es sich bei der festgestellten Schwangerschaft um eine Eileiterschwangerschaft handelte und es in der Folge zu einem Abort gekommen ist. Die Operation Verlief ohne Komplikationen und die Beschwerdeführerin wurde bis zum 10. Februar 2019 krankgeschrieben. Somit ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. 10.6. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 8. Februar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: