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E-3918/2018

E-3918/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 12. Oktober 2017 im Besitze eines totalgefälschten südkoreanischen Reisepasses von Griechenland per Flugzeug in die Schweiz ein und suchte einen Tag später im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für maximal 60 Tage den Transitbereich als Aufenthaltsort zu. Am 15. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person befragt (BzP). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, stamme aus C._______ und habe zuletzt in Kabul gelebt. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht und danach ihren Lebensunterhalt mit (...) und mit Hilfe ihres Vaters finanziert. Dieser habe sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb sie ihre Heimat zusammen mit ihrem Freund Richtung Iran verlassen habe. Im Iran hätten sie sich religiös getraut. Nach drei oder vier Tagen im Iran habe ihr Vater sie aufgespürt, weshalb sie in die Türkei gereist seien. Auch dort habe er sie aufgespürt, weswegen sie nach Griechenland geflohen seien. Sie fürchte einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. A.b Am 17. Oktober 2017 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG. B. Am 5. Dezember 2017 kam die Tochter der Beschwerdeführerin auf die Welt. C. C.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 2. März 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 5. Dezember 2017 sei sie von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 17. Januar 2018 schriftlich äussern könne. C.b Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte ihm Wesentlichen aus, sie und ihr Ehemann seien in Griechenland als Minderjährige registriert worden und deshalb während des Asylverfahrens nicht angehört worden. Sie sei in Griechenland sowohl vom Mann, dem sie als Ehefrau versprochen worden sei, als auch von ihrem Vater gesucht worden. Aufgrund der drohenden Gefahr durch ihre Familie sei sie gezwungen gewesen, Griechenland zu verlassen. Als Beweismittel reichte sie ihre Taskira, diejenige ihres religiös angetrauten Ehemannes, beide in Kopie, sowie zwei griechische Dokumente ein. C.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 7. Februar 2018 schriftlich zu den Unstimmigkeiten betreffend ihres Geburtsdatums und der eingereichten Taskira zu äussern. C.d Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung. D. D.a Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 18. Juni 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. D.b Am 19. Juni 2018 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch zu und führten dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und im Besitz einer griechischen Aufenthaltsbewilligung sei. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 4.1 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

E. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne der Beschwerdeführerin nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihr Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführerin könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Die Beschwerdeführerin kann zudem nach Griechenland zurückkehren, zumal sie dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden sich am 19. Juni 2018 bereit erklärt haben, sie zurückzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG, SR 142.20). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführerin müsste demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, m.w.H.).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge seit dem 5. Dezember 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am 18. Dezember 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Somit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihr Griechenland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Afghanistan (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zukommen lässt. Als anerkannter Flüchtling stehen der Beschwerdeführerin in Griechenland sodann alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Griechenland ist im Übrigen auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).

E. 7.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nicht von Obdachlosigkeit oder anderweitiger existenzieller Notlage betroffen ist. Ihr religiös angetrauter Ehemann und Vater ihres Kindes befindet sich nach wie vor in Griechenland. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin arbeitet er dort als (...) und hat so den Lebensunterhalt des Paares finanziert. Sie hätten (...) in (...) gelebt (vgl. SEM-Akten A8/22 S. 5). Im vorliegenden Fall bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.

E. 7.6 Ferner ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder unter dem Aspekt der Zulässigkeit noch demjenigen der Zumutbarkeit ein Vollzugshindernis darzustellen vermögen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem "Protokoll Erstgespräch" des Zentrums für Psychotraumatologie "D._______" vom 17. April 2018 an einer depressiven Reaktion bei traumatisierenden Erlebnissen und teilweiser Überforderungssituation. Seit der Geburt der Tochter leide sie unter ausgeprägten Schlafstörungen, Ängsten (vor allem zukunftsgerichtet) und gelegentlichen Flashbacks (vgl. SEM-Akten A39/1). Einem weiteren Bericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Psychologin während eines Gesprächs am 7. Juni 2018 ausführte, sie finde es gehe ihr gut. Eine Familienbegleitung sei aktuell nicht nötig (vgl. SEM-Akten A43/3). Die beschriebenen Gesundheitsprobleme können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin können in Griechenland ohne weiteres weiterbehandelt werden. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Bericht der behandelnden Psychologin abzuwarten. Bezüglich des Vorbringens, sie habe in Griechenland keine Spitalbehandlung während ihrer Schwangerschaft erhalten, lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen ein Mal in einer Klinik in Griechenland war, in welcher ihr Vitamintabletten verabreicht wurden (vgl. SEM-Akten A8/22 S. 15). An anderen Stelle führte sie hingegen aus, sie habe ohne Pass nicht ins Spital gehen können (vgl. SEM-Akten 8/22 S. 11) beziehungsweise sie habe ihre Schwangerschaft vor den griechischen Behörden verheimlicht (vgl. SEM-Akten A33/6). Vor diesem Hintergrund bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert worden wäre.

E. 7.7 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch ihre Familie ist festzuhalten, dass Griechenland über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen legt sie nicht ansatzweise dar, weshalb die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten.

E. 7.8 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung ausserdem als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3918/2018 Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 12. Oktober 2017 im Besitze eines totalgefälschten südkoreanischen Reisepasses von Griechenland per Flugzeug in die Schweiz ein und suchte einen Tag später im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für maximal 60 Tage den Transitbereich als Aufenthaltsort zu. Am 15. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person befragt (BzP). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, stamme aus C._______ und habe zuletzt in Kabul gelebt. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht und danach ihren Lebensunterhalt mit (...) und mit Hilfe ihres Vaters finanziert. Dieser habe sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb sie ihre Heimat zusammen mit ihrem Freund Richtung Iran verlassen habe. Im Iran hätten sie sich religiös getraut. Nach drei oder vier Tagen im Iran habe ihr Vater sie aufgespürt, weshalb sie in die Türkei gereist seien. Auch dort habe er sie aufgespürt, weswegen sie nach Griechenland geflohen seien. Sie fürchte einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. A.b Am 17. Oktober 2017 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG. B. Am 5. Dezember 2017 kam die Tochter der Beschwerdeführerin auf die Welt. C. C.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 2. März 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 5. Dezember 2017 sei sie von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 17. Januar 2018 schriftlich äussern könne. C.b Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte ihm Wesentlichen aus, sie und ihr Ehemann seien in Griechenland als Minderjährige registriert worden und deshalb während des Asylverfahrens nicht angehört worden. Sie sei in Griechenland sowohl vom Mann, dem sie als Ehefrau versprochen worden sei, als auch von ihrem Vater gesucht worden. Aufgrund der drohenden Gefahr durch ihre Familie sei sie gezwungen gewesen, Griechenland zu verlassen. Als Beweismittel reichte sie ihre Taskira, diejenige ihres religiös angetrauten Ehemannes, beide in Kopie, sowie zwei griechische Dokumente ein. C.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 7. Februar 2018 schriftlich zu den Unstimmigkeiten betreffend ihres Geburtsdatums und der eingereichten Taskira zu äussern. C.d Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung. D. D.a Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 18. Juni 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. D.b Am 19. Juni 2018 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch zu und führten dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und im Besitz einer griechischen Aufenthaltsbewilligung sei. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 4.1 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne der Beschwerdeführerin nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihr Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführerin könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Die Beschwerdeführerin kann zudem nach Griechenland zurückkehren, zumal sie dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden sich am 19. Juni 2018 bereit erklärt haben, sie zurückzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG, SR 142.20). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführerin müsste demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, m.w.H.). 7.4 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge seit dem 5. Dezember 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am 18. Dezember 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Somit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihr Griechenland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Afghanistan (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zukommen lässt. Als anerkannter Flüchtling stehen der Beschwerdeführerin in Griechenland sodann alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Griechenland ist im Übrigen auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 7.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nicht von Obdachlosigkeit oder anderweitiger existenzieller Notlage betroffen ist. Ihr religiös angetrauter Ehemann und Vater ihres Kindes befindet sich nach wie vor in Griechenland. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin arbeitet er dort als (...) und hat so den Lebensunterhalt des Paares finanziert. Sie hätten (...) in (...) gelebt (vgl. SEM-Akten A8/22 S. 5). Im vorliegenden Fall bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. 7.6 Ferner ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder unter dem Aspekt der Zulässigkeit noch demjenigen der Zumutbarkeit ein Vollzugshindernis darzustellen vermögen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem "Protokoll Erstgespräch" des Zentrums für Psychotraumatologie "D._______" vom 17. April 2018 an einer depressiven Reaktion bei traumatisierenden Erlebnissen und teilweiser Überforderungssituation. Seit der Geburt der Tochter leide sie unter ausgeprägten Schlafstörungen, Ängsten (vor allem zukunftsgerichtet) und gelegentlichen Flashbacks (vgl. SEM-Akten A39/1). Einem weiteren Bericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Psychologin während eines Gesprächs am 7. Juni 2018 ausführte, sie finde es gehe ihr gut. Eine Familienbegleitung sei aktuell nicht nötig (vgl. SEM-Akten A43/3). Die beschriebenen Gesundheitsprobleme können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin können in Griechenland ohne weiteres weiterbehandelt werden. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Bericht der behandelnden Psychologin abzuwarten. Bezüglich des Vorbringens, sie habe in Griechenland keine Spitalbehandlung während ihrer Schwangerschaft erhalten, lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen ein Mal in einer Klinik in Griechenland war, in welcher ihr Vitamintabletten verabreicht wurden (vgl. SEM-Akten A8/22 S. 15). An anderen Stelle führte sie hingegen aus, sie habe ohne Pass nicht ins Spital gehen können (vgl. SEM-Akten 8/22 S. 11) beziehungsweise sie habe ihre Schwangerschaft vor den griechischen Behörden verheimlicht (vgl. SEM-Akten A33/6). Vor diesem Hintergrund bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert worden wäre. 7.7 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch ihre Familie ist festzuhalten, dass Griechenland über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen legt sie nicht ansatzweise dar, weshalb die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten. 7.8 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung ausserdem als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: