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D-4904/2017

D-4904/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus Afghanistan, Provinz B._______, stammende Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 15. Mai 2017 in die Schweiz ein, wo er am 16. Mai 2017 ein Asylgesuch stellte. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. Mai 2017 ergab, dass er am 1. März 2016 in Griechenland aufgegriffen worden war und dort am 3. Juni 2016 ein Asylgesuch gestellt hatte. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) gab der Beschwerdeführer an, er sei minderjährig und am (...) geboren. Wegen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit wurde eine radiologische Handknochenanalyse zur Altersbestimmung angeordnet, welche am 22. Mai 2017 durchgeführt wurde. Diese ergab statt des angebenden Alters von 16 Jahren und acht Monaten ein geschätztes Skelettalter von 19 Jahren oder mehr. Bei der Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ vom 30. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er kenne sein Geburtsdatum aus dem Hauskoran. Eine Tazkara besitze er nicht, da diese im September 2014 von den Taliban zerrissen worden sei und er sich danach keine neue habe ausstellen lassen. Zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr erwiderte er, dies sei nicht sein Problem. Er habe die neunte Klasse in Afghanistan abgeschlossen und sei im Dezember 2014 aus dem Heimatland ausgereist und danach für etwa ein Jahr im Iran gewesen, bis er nach einem etwa zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei Anfang März 2016 nach Griechenland gereist sei, wo er nach einem Monat in einem Camp für Minderjährige in Athen untergebracht worden sei. Er habe sich dort etwa ein Jahr lang aufgehalten und dort angegeben, 19 Jahre alt zu sein. Ein Arzt habe das Alter dann auf 17 Jahre festgelegt. Ende April 2017/Anfang Mai 2017 sei er nach Italien weiter gereist und beim ersten Versuch, die Schweizer Grenze per Zug zu passieren, von den Schweizer Behörden an die italienischen Behörden ausgeliefert worden. Beim zweiten Mal am 15. Mai 2017 sei ihm die Einreise in die Schweiz geglückt. Im Rahmen der Nachbefragung zur BzP wurde der Beschwerdeführer eingehender zu seiner Altersangabe, seinem Alter bei der Einschulung und der Anzahl der abgeschlossenen Schuljahre in Afghanistan befragt und aufgefordert, sich zum Resultat der Knochenaltersanalyse zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er wegen starker Zweifel an der angegebenen Altersangabe im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt werde, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, er sei sprachlos. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Griechenland als dem angesichts der geschilderten Reiseroute und der Eurodac-Treffer für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Staat gewährt. Hierbei entgegnete der Beschwerdeführer, er habe in Griechenland ein Asylgesuch für D._______ im Rahmen eines Projektes gestellt, dieses Projekt sei aber später annulliert worden. Er hätte nichts gegen eine Überstellung nach D._______ einzuwenden, die griechischen Behörden seien indessen überlastet. B. Mit Rückübernahmeersuchen vom 5. Juli 2017 wandte sich das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an die griechischen Behörden. Die griechischen Behörden antworteten am 19. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ohne weitere Altersabklärungen als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei, er am 3. Juni 2016 um internationalen Schutz ersucht habe, ihm am 30. März 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom 31. März 2017 bis 31. März 2020) zugesprochen worden sei. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer informiert, Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland gewährt. D. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm hätte in Griechenland als bald Volljähriger eine Wegweisung aus seiner Unterkunft bevorgestanden. Auch beherrsche er die griechische Sprache nicht und habe keinen Ort zum Leben gehabt. Zudem gebe es in Griechenland keine Einrichtungen und Möglichkeiten, die ein besseres Leben ermöglichten. Es bestünden in Griechenland keine speziellen Schutzregelungen oder Bildungsangebote für Minderjährige. Auch würden Minderjährige in Griechenland sexuell ausgebeutet und von Drogendealern sowie Schleppern unter Druck gesetzt. Für Personen mit einem Schutzstatus sei es in Griechenland noch schlimmer als für solche im Asylverfahren. Ihm drohe bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung. E. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 27. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 28. Juli 2017 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers zu, da dieser am 30. März 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. F. Mit Verfügung vom 18. August 2017, eröffnet am 25. August 2017, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Griechenland den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die behauptete Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren nachweisen können. In Griechenland sei der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden ohne genauere Altersabklärung. Dem Ergebnis der Handknochenaltersanalyse komme zwar kein erhöhter Beweiswert zu, es bilde aber ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit. Insgesamt sei die Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt beziehungsweise mit Dokumenten bewiesen worden. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerde vom 31. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, er hätte in Griechenland seinen Wohnsitz verlassen müssen und nicht gewusst, wohin er hätte gehen sollen. Auch könne er die griechische Sprache kaum. Es bestünde in Griechenland nicht die Möglichkeit, ein Leben in Würde zu führen. Ihm hätte in Griechenland eine Zukunft mit unmenschlicher Behandlung gedroht. Auch hätte es keine Einrichtungen gegeben, die unbegleitete Minderjährige angemessen geschützt hätten. Minderjährige seien in Griechenland sexuellen Übergriffen Erwachsener ausgesetzt. Viele Minderjährige würden durch das Anbieten sexueller Handlungen ihren Lebensunterhalt finanzieren. Auch er habe sexuelle Belästigung erlebt. Drogendealer würden auf Minderjährige einwirken, um sie zum Drogenverkauf zu bewegen. Er habe auch kurze Zeit auf der Strasse Drogen verkauft zur Finanzierung des Lebensunterhaltes. Ebenso würden Schlepper speziell auf Minderjährige - als von der Polizei weniger stark kontrollierte Personengruppe - einwirken, für sie an der Weiterfahrt interessierte Flüchtlinge aufzufinden. Für Minderjährige in Griechenland sei es gefährlich. Er habe inzwischen zum Nachweis seiner Minderjährigkeit die Kopie seiner Tazkara besorgen können, die er einreichen wolle. Das Original der Tazkara befinde sich noch in seiner Heimat und habe nicht fristgerecht zugestellt werden können. Neben der Kopie einer Tazkara reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 31. August 2017 ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht eingetreten wird. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, nicht einzutreten.

E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten. Aus den Akten geht sodann hervor, dass Griechenland den Beschwerdeführer am 30. März 2017 als Flüchtling anerkannt und seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. act. A29).

E. 3.3 Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor, zumal die behaupteten Belästigungen, die der Beschwerdeführer durch Drittpersonen erfahren haben soll (sexuelle Nötigungen, Übergriffe durch Dealer und Schlepper), nicht als staatliche Verfolgung zu qualifizieren sind. Übergriffe durch Drittpersonen oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, wären höchstens dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkäme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte, ist die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der griechischen Behörden gegeben, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Privatpersonen an die griechischen Polizeibehörden wenden kann.

E. 3.4 Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine vor Vorinstanz noch behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer trägt als asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Auch wenn das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse "Skelettalter 19 Jahre und mehr" unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit solcher Untersuchungen und insbesondere der Tatsache zu würdigen ist, dass Abweichungen von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7c), so bildet die Knochenaltersanalyse zusammen mit den anderen Faktoren ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit. Entscheidende Faktoren sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geburtsdatums beziehungsweise Alters. So habe der Beschwerdeführer sich in Griechenland als volljährig ausgegeben und sei auf siebzehn Jahre geschätzt worden (vgl. act. A15, S. 3). Die griechischen Behörden registrierten den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) (vgl. A23). Auch will er mit sieben Jahren eingeschult worden sei (vgl. act. A15, S. 2) und neun Jahre in Afghanistan zur Schule gegangen sei (vgl. act. A14, S. 4), womit er bei der vor über zwei Jahren erfolgten Ausreise aus Afghanistan bereits sechzehn Jahre alt gewesen sein müsste (vgl. act. A15, S. 2). Der Beschwerdeführer behauptet aber, er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er in den Iran gegangen sei (vgl. act. A15, S. 2). Die Angaben zum Besitz einer Tazkara sind zudem widersprüchlich. So sei seine Tazkara im September 2014 von den Taliban zerrissen worden, als er im Heimatland auf dem Weg nach Kabul gewesen sei (vgl. act. A14, S. 6). Er habe nach dem Vorfall keine neue Tazkara beantragt. Insofern verwundert es, dass der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör zu den Altersangaben anbietet, ein Duplikat der Tazkara einzureichen (vgl. act. A15, S. 3). Noch mehr erstaunt es, dass er im Beschwerdeverfahren eine Kopie seiner Tazkara einreicht und behauptet, das Original befinde sich in der Heimat, wo doch das Original wegen des Übergriffes der Taliban gar nicht mehr vorhanden sein soll. Abgesehen davon, dass es sich bei der eingereichten Tazkara um eine blosse Farbkopie und somit um ein leicht fälschbares Dokument ohne Beweiswert handelt, kann auch angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Alter und der Unklarheiten, wie er an die Kopie der Tazkara gelangt sein will, auf eine Übersetzung derselben sowie auf die Nachforderung des vermeintlichen Originals mangels Erheblichkeit verzichtet werden. Bei dieser Aktenlage ist die Auffassung des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass minderjährige Asylsuchende von der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ausgenommen sind.

E. 3.5 Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4.1 Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

E. 5.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es einer ist (siehe oben) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).

E. 5.4 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen in Griechenland keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen, zumal er in Griechenland in einer speziellen Unterkunft für Minderjährige gewesen sei und einen persönlichen Betreuer gehabt habe (vgl. act. A14, S. 2). Hinsichtlich seiner Kritik an den Lebensumständen überzeugt die Aussage in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht, es habe keine Schulmöglichkeiten für Minderjährige wie ihn gegeben, da er doch eigenen Angaben gemäss ein Jahr lang in Griechenland die Schule besucht hat (vgl. act. A14, S. 4). Soweit er sexuelle Belästigungen und Ausbeutung durch Privatperson geltend macht, die er als Minderjähriger erfahren habe, kann er sich gegen diese Übergriffe von Drittpersonen schutzsuchend an die griechischen Behörden wenden. Auch ist der Beschwerdeführer gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4904/2017 Urteil vom 7. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) undWegweisung nach Griechenland;Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan, Provinz B._______, stammende Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 15. Mai 2017 in die Schweiz ein, wo er am 16. Mai 2017 ein Asylgesuch stellte. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. Mai 2017 ergab, dass er am 1. März 2016 in Griechenland aufgegriffen worden war und dort am 3. Juni 2016 ein Asylgesuch gestellt hatte. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) gab der Beschwerdeführer an, er sei minderjährig und am (...) geboren. Wegen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit wurde eine radiologische Handknochenanalyse zur Altersbestimmung angeordnet, welche am 22. Mai 2017 durchgeführt wurde. Diese ergab statt des angebenden Alters von 16 Jahren und acht Monaten ein geschätztes Skelettalter von 19 Jahren oder mehr. Bei der Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ vom 30. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er kenne sein Geburtsdatum aus dem Hauskoran. Eine Tazkara besitze er nicht, da diese im September 2014 von den Taliban zerrissen worden sei und er sich danach keine neue habe ausstellen lassen. Zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr erwiderte er, dies sei nicht sein Problem. Er habe die neunte Klasse in Afghanistan abgeschlossen und sei im Dezember 2014 aus dem Heimatland ausgereist und danach für etwa ein Jahr im Iran gewesen, bis er nach einem etwa zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei Anfang März 2016 nach Griechenland gereist sei, wo er nach einem Monat in einem Camp für Minderjährige in Athen untergebracht worden sei. Er habe sich dort etwa ein Jahr lang aufgehalten und dort angegeben, 19 Jahre alt zu sein. Ein Arzt habe das Alter dann auf 17 Jahre festgelegt. Ende April 2017/Anfang Mai 2017 sei er nach Italien weiter gereist und beim ersten Versuch, die Schweizer Grenze per Zug zu passieren, von den Schweizer Behörden an die italienischen Behörden ausgeliefert worden. Beim zweiten Mal am 15. Mai 2017 sei ihm die Einreise in die Schweiz geglückt. Im Rahmen der Nachbefragung zur BzP wurde der Beschwerdeführer eingehender zu seiner Altersangabe, seinem Alter bei der Einschulung und der Anzahl der abgeschlossenen Schuljahre in Afghanistan befragt und aufgefordert, sich zum Resultat der Knochenaltersanalyse zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er wegen starker Zweifel an der angegebenen Altersangabe im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt werde, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, er sei sprachlos. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Griechenland als dem angesichts der geschilderten Reiseroute und der Eurodac-Treffer für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Staat gewährt. Hierbei entgegnete der Beschwerdeführer, er habe in Griechenland ein Asylgesuch für D._______ im Rahmen eines Projektes gestellt, dieses Projekt sei aber später annulliert worden. Er hätte nichts gegen eine Überstellung nach D._______ einzuwenden, die griechischen Behörden seien indessen überlastet. B. Mit Rückübernahmeersuchen vom 5. Juli 2017 wandte sich das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an die griechischen Behörden. Die griechischen Behörden antworteten am 19. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ohne weitere Altersabklärungen als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei, er am 3. Juni 2016 um internationalen Schutz ersucht habe, ihm am 30. März 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom 31. März 2017 bis 31. März 2020) zugesprochen worden sei. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer informiert, Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland gewährt. D. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm hätte in Griechenland als bald Volljähriger eine Wegweisung aus seiner Unterkunft bevorgestanden. Auch beherrsche er die griechische Sprache nicht und habe keinen Ort zum Leben gehabt. Zudem gebe es in Griechenland keine Einrichtungen und Möglichkeiten, die ein besseres Leben ermöglichten. Es bestünden in Griechenland keine speziellen Schutzregelungen oder Bildungsangebote für Minderjährige. Auch würden Minderjährige in Griechenland sexuell ausgebeutet und von Drogendealern sowie Schleppern unter Druck gesetzt. Für Personen mit einem Schutzstatus sei es in Griechenland noch schlimmer als für solche im Asylverfahren. Ihm drohe bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung. E. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 27. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 28. Juli 2017 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers zu, da dieser am 30. März 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. F. Mit Verfügung vom 18. August 2017, eröffnet am 25. August 2017, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Griechenland den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die behauptete Minderjährigkeit habe der Beschwerdeführer nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren nachweisen können. In Griechenland sei der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden ohne genauere Altersabklärung. Dem Ergebnis der Handknochenaltersanalyse komme zwar kein erhöhter Beweiswert zu, es bilde aber ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit. Insgesamt sei die Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt beziehungsweise mit Dokumenten bewiesen worden. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerde vom 31. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, er hätte in Griechenland seinen Wohnsitz verlassen müssen und nicht gewusst, wohin er hätte gehen sollen. Auch könne er die griechische Sprache kaum. Es bestünde in Griechenland nicht die Möglichkeit, ein Leben in Würde zu führen. Ihm hätte in Griechenland eine Zukunft mit unmenschlicher Behandlung gedroht. Auch hätte es keine Einrichtungen gegeben, die unbegleitete Minderjährige angemessen geschützt hätten. Minderjährige seien in Griechenland sexuellen Übergriffen Erwachsener ausgesetzt. Viele Minderjährige würden durch das Anbieten sexueller Handlungen ihren Lebensunterhalt finanzieren. Auch er habe sexuelle Belästigung erlebt. Drogendealer würden auf Minderjährige einwirken, um sie zum Drogenverkauf zu bewegen. Er habe auch kurze Zeit auf der Strasse Drogen verkauft zur Finanzierung des Lebensunterhaltes. Ebenso würden Schlepper speziell auf Minderjährige - als von der Polizei weniger stark kontrollierte Personengruppe - einwirken, für sie an der Weiterfahrt interessierte Flüchtlinge aufzufinden. Für Minderjährige in Griechenland sei es gefährlich. Er habe inzwischen zum Nachweis seiner Minderjährigkeit die Kopie seiner Tazkara besorgen können, die er einreichen wolle. Das Original der Tazkara befinde sich noch in seiner Heimat und habe nicht fristgerecht zugestellt werden können. Neben der Kopie einer Tazkara reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 31. August 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht eingetreten wird. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, nicht einzutreten. 2.3. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 3.2. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten. Aus den Akten geht sodann hervor, dass Griechenland den Beschwerdeführer am 30. März 2017 als Flüchtling anerkannt und seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. act. A29). 3.3. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor, zumal die behaupteten Belästigungen, die der Beschwerdeführer durch Drittpersonen erfahren haben soll (sexuelle Nötigungen, Übergriffe durch Dealer und Schlepper), nicht als staatliche Verfolgung zu qualifizieren sind. Übergriffe durch Drittpersonen oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, wären höchstens dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkäme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte, ist die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der griechischen Behörden gegeben, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Privatpersonen an die griechischen Polizeibehörden wenden kann. 3.4. Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine vor Vorinstanz noch behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer trägt als asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Auch wenn das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse "Skelettalter 19 Jahre und mehr" unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit solcher Untersuchungen und insbesondere der Tatsache zu würdigen ist, dass Abweichungen von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7c), so bildet die Knochenaltersanalyse zusammen mit den anderen Faktoren ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit. Entscheidende Faktoren sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geburtsdatums beziehungsweise Alters. So habe der Beschwerdeführer sich in Griechenland als volljährig ausgegeben und sei auf siebzehn Jahre geschätzt worden (vgl. act. A15, S. 3). Die griechischen Behörden registrierten den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) (vgl. A23). Auch will er mit sieben Jahren eingeschult worden sei (vgl. act. A15, S. 2) und neun Jahre in Afghanistan zur Schule gegangen sei (vgl. act. A14, S. 4), womit er bei der vor über zwei Jahren erfolgten Ausreise aus Afghanistan bereits sechzehn Jahre alt gewesen sein müsste (vgl. act. A15, S. 2). Der Beschwerdeführer behauptet aber, er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er in den Iran gegangen sei (vgl. act. A15, S. 2). Die Angaben zum Besitz einer Tazkara sind zudem widersprüchlich. So sei seine Tazkara im September 2014 von den Taliban zerrissen worden, als er im Heimatland auf dem Weg nach Kabul gewesen sei (vgl. act. A14, S. 6). Er habe nach dem Vorfall keine neue Tazkara beantragt. Insofern verwundert es, dass der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör zu den Altersangaben anbietet, ein Duplikat der Tazkara einzureichen (vgl. act. A15, S. 3). Noch mehr erstaunt es, dass er im Beschwerdeverfahren eine Kopie seiner Tazkara einreicht und behauptet, das Original befinde sich in der Heimat, wo doch das Original wegen des Übergriffes der Taliban gar nicht mehr vorhanden sein soll. Abgesehen davon, dass es sich bei der eingereichten Tazkara um eine blosse Farbkopie und somit um ein leicht fälschbares Dokument ohne Beweiswert handelt, kann auch angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Alter und der Unklarheiten, wie er an die Kopie der Tazkara gelangt sein will, auf eine Übersetzung derselben sowie auf die Nachforderung des vermeintlichen Originals mangels Erheblichkeit verzichtet werden. Bei dieser Aktenlage ist die Auffassung des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass minderjährige Asylsuchende von der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ausgenommen sind. 3.5. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 4. 4.1. Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. 5.2. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es einer ist (siehe oben) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 5.4. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen in Griechenland keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen, zumal er in Griechenland in einer speziellen Unterkunft für Minderjährige gewesen sei und einen persönlichen Betreuer gehabt habe (vgl. act. A14, S. 2). Hinsichtlich seiner Kritik an den Lebensumständen überzeugt die Aussage in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht, es habe keine Schulmöglichkeiten für Minderjährige wie ihn gegeben, da er doch eigenen Angaben gemäss ein Jahr lang in Griechenland die Schule besucht hat (vgl. act. A14, S. 4). Soweit er sexuelle Belästigungen und Ausbeutung durch Privatperson geltend macht, die er als Minderjähriger erfahren habe, kann er sich gegen diese Übergriffe von Drittpersonen schutzsuchend an die griechischen Behörden wenden. Auch ist der Beschwerdeführer gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. 5.5. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: