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D-3756/2019

D-3756/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am 23. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank EURODAC vom 24. April 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Der Beschwerdeführer beauftragte am 26. April 2019 die Mitarbeitenden des (...) mit der Wahrung seiner Rechte. A.d Am 13. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im BAZ (...) im Rahmen einer Erstbefragung UMA im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson summarisch befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gewohnt. Im Jahr 2016 habe er seine Heimat mangels Zukunftsperspektive und zufolge der unsicheren Lage verlassen. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu kommen. Im neunten oder zehnten Monat des Jahres 2016 sei er auf offenem Meer gerettet und nach Italien gebracht worden, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und im Jahr 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei. Die zuständigen Behörden in C._______ hätten ihm Dokumente ausgestellt, die er aber zerrissen beziehungsweise - mit Ausnahme des zu den Akten gegebenen Gesundheitsausweises - nicht in die Schweiz mitgenommen habe. In Italien habe er etwa drei Monate lang eine Schule besucht, doch sei das Leben dort schwierig gewesen. Deshalb habe er Italien verlassen und sei am 23. April 2019 illegal in die Schweiz, wo er einen Halbbruder habe, eingereist. Für die weiteren Angaben des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung beziehungsweise zur Annahme der Volljährigkeit sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. B. B.a Auf Anfrage des SEM vom 16. Mai 2019 bestätigten die italienischen Behörden am 23. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden war. Das SEM beendete daher das Dublin-Verfahren und gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, es seien ihm ausreichende Informationen betreffend seine Anerkennung als Flüchtling in Italien zuzustellen und weitere Abklärungen betreffend seine Minderjährigkeit zu tätigen. Am 4. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Fristverlängerung sowie Einsicht in die Antwort der italienischen Behörden vom 23. Mai 2019. Der Beschwerdeführer hielt durch seinen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 7. Juni 2019 zusammengefasst daran fest, sein Alter sei in Italien nicht korrekt erfasst worden; sein tatsächliches Alter lasse sich dem von ihm eingereichten Schülerausweis entnehmen. Er bestreite nicht, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein, doch habe er dort nicht die Betreuung und Unterstützung erhalten, die eine minderjährige Person benötige. Von einer Wegweisung nach Italien sei daher abzusehen. B.b Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Juni 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) sowie gestützt auf das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Innerhalb der im Abkommen definierten Frist von acht Arbeitstagen nahmen die italienischen Behörden keine Stellung. B.c Das SEM unterbreitete dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juli 2019 den Entwurf des Nichteintretensentscheids und händigte ihm gleichzeitig alle entscheidrelevanten Akten aus. Dieser wiederholte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2019 im Wesentlichen die bereits zuvor gemachten Ausführungen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 16. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig erhoben beziehungsweise ihre Begründungspflicht verletzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Obwohl grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trage, müsse die Behörde im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen würden, vornehmen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz sein Geburtsdatum konsistent mit dem 10. Februar 2004 angegeben und zur Untermauerung eine Kopie seines Schülerausweises aus Somalia eingereicht. Dennoch habe die Vorinstanz aufgrund der Angaben, welche Italien zu seinen Personalien gemacht habe, sowie wegen des Nichtvorhandenseins von gültigen Identitätspapieren sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 festgesetzt. Mit dieser Einschätzung gewichte das SEM das in Italien erfasste Geburtsdatum deutlich höher als das eingereichte Beweismittel. Es erscheine jedoch stossend, dass die Vorinstanz allein aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, Identitätspapiere einzureichen, den Schluss gezogen habe, die Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, zumal aus den vorliegenden Akten nicht hervorgehe, wie sein Alter in Italien festgestellt worden sei. Somit habe es das SEM unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters im Sinne einer Gesamtbeurteilung zu würdigen, obwohl mehrfach um weitere Abklärungen, insbesondere um die Durchführung eines Altersgutachtens ersucht worden sei. Demnach sei der Sachverhalt hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers nicht erstellt worden.

E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente, insbesondere auch hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers, fest. Sodann ist aus den ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM bei der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers leiten liess beziehungsweise wie die Glaubhaftigkeitsabwägung der sich gegenüberstehenden Geburtsdaten erfolgte. Insbesondere legte die Vorinstanz - nachdem sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hatte - auch ausreichend dar, wieso weder die in Kopie eingereichte "Student ID" noch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Minderjährigkeit geeignet seien, die Annahme der Volljährigkeit als falsch erscheinen zu lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Altersangaben durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Als aktenwidrig erweist sich im Übrigen der Vorwurf (vgl. Beschwerde Ziff. II.13.), das SEM habe sich nie zu den beantragten weiteren Abklärungen geäussert. In der angefochtenen Verfügung wurden die entsprechenden Anträge erwähnt (vgl. Ziff. I.6 und I.10) und aus der Verfügung ergibt sich genügend klar, weshalb die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. Ziff. II S. 6 oben).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Behörden mangels Beantwortung der Anfrage des SEM innerhalb der im Abkommen definierten Frist von acht Arbeitstagen (sogenannte "Verfristung") stillschweigend der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben.

E. 5.3 Des Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer trägt als asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung - wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.4) festgestellt wurde - einlässlich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auseinandergesetzt und nach Abwägung sämtlicher vorliegender Faktoren dessen Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass minderjährige Asylsuchende von der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ausgenommen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Mitte, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 3.4).

E. 5.4 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Äusserung des Beschwerdeführers, sein Zielland sei immer die Schweiz gewesen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Rückübernahmeverfahren, sei es doch grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihre Schutzgewährung zuständigen Staat selber zu wählen. Aus den Akten ergibt sich auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem angeblich in der Schweiz wohnhaften Halbbruder (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 9 Ziff. 3.02). Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Folglich kann er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass die italienischen Behörden, welche den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und dessen Rückübernahme auf staatsvertraglicher Basis stillschweigend gutgeheissen haben, seine (Aufenthalts-)Bewilligung auf entsprechenden Antrag hin nicht erneuern würden (vgl. die diesbezügliche Bemerkung in der Stellungnahme vom 15. Juli 2019).

E. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie oben (vgl. E. 5.5, 2. Abschnitt) festgestellt wurde, kann er auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie kein Wegweisungshindernis ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).

E. 7.2.3 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, welchem in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung seitens von Italien, ihm die Minimalgarantien im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95 zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 Ziff. III/2) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzuweisen, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Urteil des BVGer E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2). Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur hinsichtlich des Dublin-Verfahrens beziehungsweise des Asylverfahrens gelten. Das SEM war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3756/2019 Urteil vom 29. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am 23. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank EURODAC vom 24. April 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Der Beschwerdeführer beauftragte am 26. April 2019 die Mitarbeitenden des (...) mit der Wahrung seiner Rechte. A.d Am 13. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer im BAZ (...) im Rahmen einer Erstbefragung UMA im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson summarisch befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gewohnt. Im Jahr 2016 habe er seine Heimat mangels Zukunftsperspektive und zufolge der unsicheren Lage verlassen. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu kommen. Im neunten oder zehnten Monat des Jahres 2016 sei er auf offenem Meer gerettet und nach Italien gebracht worden, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und im Jahr 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei. Die zuständigen Behörden in C._______ hätten ihm Dokumente ausgestellt, die er aber zerrissen beziehungsweise - mit Ausnahme des zu den Akten gegebenen Gesundheitsausweises - nicht in die Schweiz mitgenommen habe. In Italien habe er etwa drei Monate lang eine Schule besucht, doch sei das Leben dort schwierig gewesen. Deshalb habe er Italien verlassen und sei am 23. April 2019 illegal in die Schweiz, wo er einen Halbbruder habe, eingereist. Für die weiteren Angaben des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung beziehungsweise zur Annahme der Volljährigkeit sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. B. B.a Auf Anfrage des SEM vom 16. Mai 2019 bestätigten die italienischen Behörden am 23. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden war. Das SEM beendete daher das Dublin-Verfahren und gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, es seien ihm ausreichende Informationen betreffend seine Anerkennung als Flüchtling in Italien zuzustellen und weitere Abklärungen betreffend seine Minderjährigkeit zu tätigen. Am 4. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Fristverlängerung sowie Einsicht in die Antwort der italienischen Behörden vom 23. Mai 2019. Der Beschwerdeführer hielt durch seinen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 7. Juni 2019 zusammengefasst daran fest, sein Alter sei in Italien nicht korrekt erfasst worden; sein tatsächliches Alter lasse sich dem von ihm eingereichten Schülerausweis entnehmen. Er bestreite nicht, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein, doch habe er dort nicht die Betreuung und Unterstützung erhalten, die eine minderjährige Person benötige. Von einer Wegweisung nach Italien sei daher abzusehen. B.b Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Juni 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) sowie gestützt auf das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Innerhalb der im Abkommen definierten Frist von acht Arbeitstagen nahmen die italienischen Behörden keine Stellung. B.c Das SEM unterbreitete dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juli 2019 den Entwurf des Nichteintretensentscheids und händigte ihm gleichzeitig alle entscheidrelevanten Akten aus. Dieser wiederholte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2019 im Wesentlichen die bereits zuvor gemachten Ausführungen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 16. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig erhoben beziehungsweise ihre Begründungspflicht verletzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Obwohl grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trage, müsse die Behörde im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen würden, vornehmen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz sein Geburtsdatum konsistent mit dem 10. Februar 2004 angegeben und zur Untermauerung eine Kopie seines Schülerausweises aus Somalia eingereicht. Dennoch habe die Vorinstanz aufgrund der Angaben, welche Italien zu seinen Personalien gemacht habe, sowie wegen des Nichtvorhandenseins von gültigen Identitätspapieren sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 festgesetzt. Mit dieser Einschätzung gewichte das SEM das in Italien erfasste Geburtsdatum deutlich höher als das eingereichte Beweismittel. Es erscheine jedoch stossend, dass die Vorinstanz allein aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, Identitätspapiere einzureichen, den Schluss gezogen habe, die Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, zumal aus den vorliegenden Akten nicht hervorgehe, wie sein Alter in Italien festgestellt worden sei. Somit habe es das SEM unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters im Sinne einer Gesamtbeurteilung zu würdigen, obwohl mehrfach um weitere Abklärungen, insbesondere um die Durchführung eines Altersgutachtens ersucht worden sei. Demnach sei der Sachverhalt hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers nicht erstellt worden. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente, insbesondere auch hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers, fest. Sodann ist aus den ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM bei der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers leiten liess beziehungsweise wie die Glaubhaftigkeitsabwägung der sich gegenüberstehenden Geburtsdaten erfolgte. Insbesondere legte die Vorinstanz - nachdem sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hatte - auch ausreichend dar, wieso weder die in Kopie eingereichte "Student ID" noch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Minderjährigkeit geeignet seien, die Annahme der Volljährigkeit als falsch erscheinen zu lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Altersangaben durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Als aktenwidrig erweist sich im Übrigen der Vorwurf (vgl. Beschwerde Ziff. II.13.), das SEM habe sich nie zu den beantragten weiteren Abklärungen geäussert. In der angefochtenen Verfügung wurden die entsprechenden Anträge erwähnt (vgl. Ziff. I.6 und I.10) und aus der Verfügung ergibt sich genügend klar, weshalb die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. Ziff. II S. 6 oben). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Behörden mangels Beantwortung der Anfrage des SEM innerhalb der im Abkommen definierten Frist von acht Arbeitstagen (sogenannte "Verfristung") stillschweigend der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben. 5.3 Des Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer trägt als asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung - wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.4) festgestellt wurde - einlässlich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auseinandergesetzt und nach Abwägung sämtlicher vorliegender Faktoren dessen Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass minderjährige Asylsuchende von der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ausgenommen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Mitte, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 3.4). 5.4 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Äusserung des Beschwerdeführers, sein Zielland sei immer die Schweiz gewesen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Rückübernahmeverfahren, sei es doch grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihre Schutzgewährung zuständigen Staat selber zu wählen. Aus den Akten ergibt sich auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem angeblich in der Schweiz wohnhaften Halbbruder (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 9 Ziff. 3.02). Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Folglich kann er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass die italienischen Behörden, welche den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und dessen Rückübernahme auf staatsvertraglicher Basis stillschweigend gutgeheissen haben, seine (Aufenthalts-)Bewilligung auf entsprechenden Antrag hin nicht erneuern würden (vgl. die diesbezügliche Bemerkung in der Stellungnahme vom 15. Juli 2019). 5.5 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie oben (vgl. E. 5.5, 2. Abschnitt) festgestellt wurde, kann er auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie kein Wegweisungshindernis ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 7.2.3 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, welchem in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung seitens von Italien, ihm die Minimalgarantien im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95 zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 Ziff. III/2) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzuweisen, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Urteil des BVGer E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2). Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur hinsichtlich des Dublin-Verfahrens beziehungsweise des Asylverfahrens gelten. Das SEM war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: